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Der Holthof zu Ramscheid - Heimatbund Finnentrop

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17. Jahrhundert mit der Pfarrstelle vereinigt werden mußte, die Renten also nunmehr dem<br />

Pfarrer <strong>zu</strong>fielen <strong>Der</strong> Gesamtwert der vom. <strong>Holthof</strong> gezahlten Rente blieb auch in dieser Zeit<br />

erhalten, wenn die Rente sich auch später aus 2 Scheffeln Hartkorn und einen Scheffel Hafer<br />

<strong>zu</strong>sammensetzte. Außer dieser frommen Stiftung, die auf dem <strong>Holthof</strong> Jahrhunderte hindurch<br />

geruht hat, gab es auch einmalige Zuwendungen. So schenkte Heinrich Schmidt-<br />

Holthöfer der neuen Serkenroder Vikarie am 8.6.1813, also in der schlimmen Zeit der napoleonischen<br />

Kriege, den stattlichen Betrag von 80 Reichstalern. Demselben wurde am<br />

18.5.1831 für besondere Verdienste beim Serkenroder Kirchenbau der Kirchenstand Nr. 2<br />

auf der Bühne <strong>zu</strong>gewiesen Wiederum ist es Heinrich Schmidt-Holthöfer, der am 1.2.1848<br />

mit einem Kapital von 40 Reichstalern ein Hochamt für die Verstorbenen seiner Familie stiftet<br />

und bestimmt, daß diese alljährlich unter Ausstellung der jüngst angeschafften Tumba<br />

gehalten werden solle. Die Stiftung wurde am 15.2.1848 vom Generalvikariat in Paderborn<br />

und am 27.2.1849 von der Regierung in Arnsberg bestätigt. 7<br />

Über die Abgaben gerichtlicher Natur sind wir speziell für den <strong>Holthof</strong> weniger gut unterrichtet.<br />

Da die ordentlichen Gerichte im Besitze des Landesherrn sich befanden, sind die<br />

Gerichtsabgaben in gewissem Sinne landesherrliche also staatliche Abgaben und in den alten<br />

Registern vielfach von diesen nicht <strong>zu</strong> unterscheiden. Für das Gericht Schliprüthen endlich<br />

fehlen die Register über die Gerichtsabgaben ganz, so daß wir weitgehend auf Vermutungen<br />

angewiesen sind. Eine Abgabe, die in allen Landesteilen gleich war, bestand im<br />

Gohafer und im Gohuhn. Beide haben ihren Namen vom Gogericht. Aus jedem Hause war<br />

jährlich ein Scheffel Gohafer und ein Gohuhn an den Gografen, das heißt, den Richter des<br />

Gogerichts, <strong>zu</strong> liefern. Es ist selbstverständlich, daß diese Abgabe auch von <strong>Holthof</strong>e geleistet<br />

worden ist. Zu den zwar nicht gerichtlichen, aber doch von den Gerichten erhobenen<br />

und <strong>zu</strong>m großen Teile diesen <strong>zu</strong>fallenden Abgaben gehören auch die Schat<strong>zu</strong>ngen, die<br />

Kopfsteuern, die man auch mit dem modernen Namen Bürgersteuern belegen könnte. Die<br />

Gerichte waren eben in früherer Zeit trotz ihres Namens [12] nicht nur Gerichte, sondern <strong>zu</strong>gleich<br />

Verwaltungsbehörden. Die Schat<strong>zu</strong>ngen wurden ursprünglich nur in besonderen<br />

Notfällen erhoben, es dauerte aber nicht sehr lange, bis die Landesherren ihre jährliche<br />

Erhebung anordneten. Die Festset<strong>zu</strong>ng der Steuersätze ist anfangs anscheinend unter<br />

Berücksichtigung der Gesamtlage der Höfe erfolgt, später aber werden Einheitssätze<br />

festgelegt, denen die Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre augenblickliche Steuerkraft<br />

<strong>zu</strong>geordnet wurden. Wenn man aber aus den älteren Steuersätzen auf die wirtschaftliche<br />

Lage eines Hofes schließen will, so kann man nur dann <strong>zu</strong> einem richtigen Ergebnis<br />

kommen, wenn man anderes Material <strong>zu</strong>m Vergleich heran<strong>zu</strong>ziehen vermag; denn es kann<br />

vorkommen, daß ein kleiner, aber schuldenfreier Hof dieselbe Steuer bezahlt wie ein großer<br />

verschuldeter. Aus den Steuersätzen, die für <strong>Ramscheid</strong> aus dem 16. Jahrhundert bekannt<br />

sind, darf aber unbedenklich herausgelesen werden, daß der <strong>Holthof</strong> sowohl der größte als<br />

auch ein wirtschaftlich gesunder Hof war. Die Steuersätze betrugen für:<br />

1535/36 1543 1563<br />

<strong>Holthof</strong> 4 Goldgulden 5 Goldgulden 5 Goldgulden<br />

Japes 3 Goldgulden 2 ½ Goldgulden 2 Goldgulden 1 Ort<br />

Sievert 2 ½ Goldgulden 2 ½ Goldgulden 2 Goldgulden 1 Ort<br />

Volmer 1 ½ Goldgulden 1 Goldgulden 3 Ort<br />

Ist für den <strong>Holthof</strong> aus diesen Beträgen von 1535/36, 1543 und 1563 <strong>zu</strong>nächst eine<br />

Besserung und dann eine Stabilität der wirtschaftlichen Lage fest<strong>zu</strong>stellen, so zeigen alle<br />

anderen Höfe einen langsamen Rückgang der Steuerkraft, und zwar, da 1 Ort = ¼<br />

Goldgulden ist, Japes um 25%, Sievert um 10%, Volmer sogar um 50%. Dagegen weist der<br />

<strong>Holthof</strong> eine Steigerung des Steuerbetrages um 25% auf. Über die Gründe, die <strong>zu</strong> diesen<br />

Veränderungen geführt haben, läßt sich nichts aussagen. Es ist natürlich nicht <strong>zu</strong><br />

7<br />

U. Stutz: Das karolingische Zehntgebot. – Pfarrarchiv Schliprüthen. – Akten des <strong>Holthof</strong>s <strong>zu</strong><br />

<strong>Ramscheid</strong>.<br />

W. Voss 1943 9<br />

<strong>Der</strong> <strong>Holthof</strong> <strong>zu</strong> <strong>Ramscheid</strong>

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