Der Holthof zu Ramscheid - Heimatbund Finnentrop
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17. Jahrhundert mit der Pfarrstelle vereinigt werden mußte, die Renten also nunmehr dem<br />
Pfarrer <strong>zu</strong>fielen <strong>Der</strong> Gesamtwert der vom. <strong>Holthof</strong> gezahlten Rente blieb auch in dieser Zeit<br />
erhalten, wenn die Rente sich auch später aus 2 Scheffeln Hartkorn und einen Scheffel Hafer<br />
<strong>zu</strong>sammensetzte. Außer dieser frommen Stiftung, die auf dem <strong>Holthof</strong> Jahrhunderte hindurch<br />
geruht hat, gab es auch einmalige Zuwendungen. So schenkte Heinrich Schmidt-<br />
Holthöfer der neuen Serkenroder Vikarie am 8.6.1813, also in der schlimmen Zeit der napoleonischen<br />
Kriege, den stattlichen Betrag von 80 Reichstalern. Demselben wurde am<br />
18.5.1831 für besondere Verdienste beim Serkenroder Kirchenbau der Kirchenstand Nr. 2<br />
auf der Bühne <strong>zu</strong>gewiesen Wiederum ist es Heinrich Schmidt-Holthöfer, der am 1.2.1848<br />
mit einem Kapital von 40 Reichstalern ein Hochamt für die Verstorbenen seiner Familie stiftet<br />
und bestimmt, daß diese alljährlich unter Ausstellung der jüngst angeschafften Tumba<br />
gehalten werden solle. Die Stiftung wurde am 15.2.1848 vom Generalvikariat in Paderborn<br />
und am 27.2.1849 von der Regierung in Arnsberg bestätigt. 7<br />
Über die Abgaben gerichtlicher Natur sind wir speziell für den <strong>Holthof</strong> weniger gut unterrichtet.<br />
Da die ordentlichen Gerichte im Besitze des Landesherrn sich befanden, sind die<br />
Gerichtsabgaben in gewissem Sinne landesherrliche also staatliche Abgaben und in den alten<br />
Registern vielfach von diesen nicht <strong>zu</strong> unterscheiden. Für das Gericht Schliprüthen endlich<br />
fehlen die Register über die Gerichtsabgaben ganz, so daß wir weitgehend auf Vermutungen<br />
angewiesen sind. Eine Abgabe, die in allen Landesteilen gleich war, bestand im<br />
Gohafer und im Gohuhn. Beide haben ihren Namen vom Gogericht. Aus jedem Hause war<br />
jährlich ein Scheffel Gohafer und ein Gohuhn an den Gografen, das heißt, den Richter des<br />
Gogerichts, <strong>zu</strong> liefern. Es ist selbstverständlich, daß diese Abgabe auch von <strong>Holthof</strong>e geleistet<br />
worden ist. Zu den zwar nicht gerichtlichen, aber doch von den Gerichten erhobenen<br />
und <strong>zu</strong>m großen Teile diesen <strong>zu</strong>fallenden Abgaben gehören auch die Schat<strong>zu</strong>ngen, die<br />
Kopfsteuern, die man auch mit dem modernen Namen Bürgersteuern belegen könnte. Die<br />
Gerichte waren eben in früherer Zeit trotz ihres Namens [12] nicht nur Gerichte, sondern <strong>zu</strong>gleich<br />
Verwaltungsbehörden. Die Schat<strong>zu</strong>ngen wurden ursprünglich nur in besonderen<br />
Notfällen erhoben, es dauerte aber nicht sehr lange, bis die Landesherren ihre jährliche<br />
Erhebung anordneten. Die Festset<strong>zu</strong>ng der Steuersätze ist anfangs anscheinend unter<br />
Berücksichtigung der Gesamtlage der Höfe erfolgt, später aber werden Einheitssätze<br />
festgelegt, denen die Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre augenblickliche Steuerkraft<br />
<strong>zu</strong>geordnet wurden. Wenn man aber aus den älteren Steuersätzen auf die wirtschaftliche<br />
Lage eines Hofes schließen will, so kann man nur dann <strong>zu</strong> einem richtigen Ergebnis<br />
kommen, wenn man anderes Material <strong>zu</strong>m Vergleich heran<strong>zu</strong>ziehen vermag; denn es kann<br />
vorkommen, daß ein kleiner, aber schuldenfreier Hof dieselbe Steuer bezahlt wie ein großer<br />
verschuldeter. Aus den Steuersätzen, die für <strong>Ramscheid</strong> aus dem 16. Jahrhundert bekannt<br />
sind, darf aber unbedenklich herausgelesen werden, daß der <strong>Holthof</strong> sowohl der größte als<br />
auch ein wirtschaftlich gesunder Hof war. Die Steuersätze betrugen für:<br />
1535/36 1543 1563<br />
<strong>Holthof</strong> 4 Goldgulden 5 Goldgulden 5 Goldgulden<br />
Japes 3 Goldgulden 2 ½ Goldgulden 2 Goldgulden 1 Ort<br />
Sievert 2 ½ Goldgulden 2 ½ Goldgulden 2 Goldgulden 1 Ort<br />
Volmer 1 ½ Goldgulden 1 Goldgulden 3 Ort<br />
Ist für den <strong>Holthof</strong> aus diesen Beträgen von 1535/36, 1543 und 1563 <strong>zu</strong>nächst eine<br />
Besserung und dann eine Stabilität der wirtschaftlichen Lage fest<strong>zu</strong>stellen, so zeigen alle<br />
anderen Höfe einen langsamen Rückgang der Steuerkraft, und zwar, da 1 Ort = ¼<br />
Goldgulden ist, Japes um 25%, Sievert um 10%, Volmer sogar um 50%. Dagegen weist der<br />
<strong>Holthof</strong> eine Steigerung des Steuerbetrages um 25% auf. Über die Gründe, die <strong>zu</strong> diesen<br />
Veränderungen geführt haben, läßt sich nichts aussagen. Es ist natürlich nicht <strong>zu</strong><br />
7<br />
U. Stutz: Das karolingische Zehntgebot. – Pfarrarchiv Schliprüthen. – Akten des <strong>Holthof</strong>s <strong>zu</strong><br />
<strong>Ramscheid</strong>.<br />
W. Voss 1943 9<br />
<strong>Der</strong> <strong>Holthof</strong> <strong>zu</strong> <strong>Ramscheid</strong>