Der Holthof zu Ramscheid - Heimatbund Finnentrop
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und eren rechten erven vor eyne ten Erben für eine Summe Geldes,<br />
summ geldes dey uns wol betalt is. die uns richtig bezahlt worden ist.<br />
De dingeslude dey ane gewest syntt AIs Zeugen sind anwesend gewesen:<br />
Henneke Wo …., Abel Lyndeman, Henneke Wo...., Abel Lindemann,<br />
Henneke Smeyt to freter und andere Henneke Schmidt <strong>zu</strong> Fretter und an-<br />
vromen lude genoioh. To merer dere ehrenwerte Leute. Zum besseren<br />
getuge der Warheyt so hebbe wy Zeugnis der Wahrheit haben wir gebeten<br />
gebeden den frygreve Arende to den Freigrafen Arend <strong>zu</strong> Ramesbeck,<br />
Ramesbeck dat hey syn Ingesegel vor daß er sein Siegel für uns und<br />
uns und alle unse rechte erven alle unsere rechten Erben an diesen<br />
an düssen breyff he vet gehangen. Brief hängen möge. Das habe ich, Arent,<br />
Dat iok Arent ge doen hebbe. Actum getan. Geschehen im Jahre<br />
anno dni 1453, den 12 Martis. des Herrn 1453, den 12. März.<br />
Das angekündigte Siegel ist nicht mehr erhalten. Dafür hängt es aber an einer ähnlichen Urkunde<br />
von Jahre 1470, die Arnt ebenfalls in seiner Eigenschaft als Freigraf untersiegelt hat.<br />
Das nicht sehr große runde Siegel zeigt in der Mitte einen Schild, in dem eine Blume und ein<br />
daran pickender Vogel dargestellt ist. Um den Schild herum stehen die Worte: S. Arent van<br />
Rammesbach. S bedeutet sigillum = Siegel. Die Frage, ob es sich hier um ein Amtssiegel<br />
oder um ein Privatsiegel gehandelt hat, läßt sich nicht ganz sicher beantworten. In vielen<br />
Fällen scheint es jedoch Brauch gewesen <strong>zu</strong> sein, daß Freigrafen als Amtssiegel ihr Privatsiegel<br />
benutzten. Außerdem ist für die Bilstein-Fredeburger Freigrafen kein eigentliches<br />
Amtssiegel, das wohl lange Zeit hindurch das gleiche geblieben wäre und deshalb mehrfaoh<br />
gefunden werden müßte, nach<strong>zu</strong>weisen. Es besteht also genügend Veranlassung, in obigem<br />
Siegel das Privatsiegel Arnts <strong>zu</strong> sehen. Dem günstigen Umstand, daß er es als Amtssiegel<br />
verwandte, verdanken wir seine Erhaltung und Kenntnis; denn da sich keine äItere<br />
Holthöfersche Privaturkunde erhalten hat, fehlen auch sonstige Siegelvorkommen, Wegen<br />
des Fehlens der Privaturkunden wissen wir auch nicht, ob noch andere Mitglieder der Familie<br />
Holthöfer das Siegel geführt haben. Belegt ist es nur für Arnt, der von 1453 bis 1470 als<br />
handelnd in Urkunden auftritt.<br />
[35] Für die Familiengeschichte ist Arnt van Rammesbach ferner durch den Ankauf des<br />
Korvenroder Gutes wichtig geworden. Denn im Zusammenhang mit diesem Gute erfahren<br />
wir etliche Namen von Holthöfern, die uns sonst vielleicht teilweise unbekannt geblieben wären,<br />
was <strong>zu</strong> einer Erschwerung des genealogischen Nachweises geführt hätte. Nachdem der<br />
Ankauf des Gutes im Jahre 1464 stattgefunden hatte, wurde er am 1.8.1474 angefochten. In<br />
dieser letzten Urkunde heißt es, daß Arrnt van Rammesbecke bereits verstorben sei. Somit<br />
ist Arnt zwischen 1470 und dem 1.8.1474 gestorben. Man wird annehmen dürfen, daß er<br />
bereits in höherem Alter stand, etwa ein 70-er war. Deshalb kann man ihn aber nicht einfach<br />
als Sohn des 1411 genannten Ermerth ansehen; denn es hindert ja nichts, für Ermerth an<strong>zu</strong>nehmen,<br />
daß er 1401 schon ein älterer Mann war und einige Jahrzehnte vor 1401 bereits<br />
geheiratet haben kann. Will man Arnt dennoch als seinen Sohn ansehen, müßte Arnt 90<br />
oder noch mehr Jahre alt geworden und noch in diesem hohen Alter als Freigraf tätig gewesen<br />
sein. Letzteres ist kaum an<strong>zu</strong>nehmen. Andererseits kann Ermerth 1401 noch ein junger<br />
Mann gewesen sein. In diesem Falle bestünden keine Bedenken, Arnt seinen Sohn <strong>zu</strong> nennen.<br />
Als feststehend kann aber nur gelten, daß Arnt ein Nachkomme Ermerths war, und<br />
zwar Enkel oder Neffe - oder war er der Mann einer Enkelin oder Tochter Ermerths? Auch<br />
das ist ganz und gar möglich! Immerhin zeigt die spätere Vornamenfolge, daß die Blutlinie<br />
von Emerth <strong>zu</strong> Arnt entweder in weiblicher oder männlicher Linie erhalten geblieben ist. Die<br />
Erwerbung des <strong>Holthof</strong>s <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt durch einen Fremden, der nicht wenigstens<br />
durch Heirat den Holthöfern nächstens verwandt war, ist ausgeschlossen.<br />
Über die Persönlichkeit Arnts Iäßt sich trotz der wichtigen auf ihn bezüglichen Nachrichten<br />
nicht all<strong>zu</strong> viel sagen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß er auf Grund juristischer Vorbildung<br />
Freigraf geworden ist, notwendig war das in jener Zeit für seine Stellung allerdings<br />
noch nicht. Geurteilt wurde nach ungeschriebenen, von Generation <strong>zu</strong> Generation überliefer-<br />
W. Voss 1943 23<br />
<strong>Der</strong> <strong>Holthof</strong> <strong>zu</strong> <strong>Ramscheid</strong>