Mitteilungsblatt - Gemeinde Neftenbach
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Weisungsbroschüre zu den kommenden <strong>Gemeinde</strong>versammlungen<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>versammlungen werden von durchschnittlich 150 Stimmberechtigten<br />
besucht, was einem Anteil von knapp 4% entspricht. Für jede <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
werden 2'500 Weisungsbroschüren gedruckt und pro Haushalt<br />
versandt. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der Weisungen<br />
ungelesen im Altpapier landet.<br />
Neben den Kosten (Druck und Porto) für jährlich zwei <strong>Gemeinde</strong>versammlungen<br />
kann durch einen Verzicht zum generellen Versand auch die Abfallmenge<br />
verringert werden.<br />
Gemäss dem <strong>Gemeinde</strong>gesetz und der Kirchenordnung ist jede Versammlung<br />
mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände<br />
(Traktandenliste) öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten<br />
Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlungen bezüglichen Akten sind<br />
den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschliesst:<br />
• Ab dem Jahr 2013 wird auf einen unaufgeforderten Versand der Weisungsbroschüren<br />
in alle Haushalte verzichtet.<br />
• Die Weisungsbroschüren werden nur noch an Personen versandt, die<br />
dies ausdrücklich wünschen.<br />
• Daneben werden Anträge und Weisungen auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong><br />
www.neftenbach.ch/gemeinde publiziert. Die Weisung kann dort<br />
als PDF-Datei ausgedruckt werden.<br />
• Wer künftig die Weisungsbroschüre zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung trotzdem<br />
in Papierform erhalten möchte, kann sich telefonisch oder per E-Mail bei<br />
der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung melden.<br />
• Für die <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 28. November 2012 wird die Broschüre<br />
letztmals grossflächig in alle Haushaltungen versandt.<br />
Alkohol-Testkäufe 2012 und 2013<br />
Die Verkaufsstellen von Alkohol und Tabakwaren sowie alle Gastbetriebe sind<br />
gesetzlich verpflichtet, die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. Die massgeblichen<br />
gesetzlichen Bestimmungen sind im eidgenössischen Alkoholgesetz<br />
(AlkG), in der Lebensmittelverordnung (LMV) sowie im Kantonalen Gastgewerbegesetz<br />
(GGG) aufgeführt.<br />
Gemäss dem Jugendschutzleitbild vom 1. April 2008 werden Widerhandlungen<br />
gegen die Jugendschutzbestimmungen angezeigt und gebüsst. Im Kanton<br />
Zürich sind die Alkoholtestkäufe nur noch gestattet, wenn anschliessend bei<br />
Verfehlungen keine Ordnungsbussen ausgesprochen werden.<br />
Um die Jugendschutzbestimmungen im Bereich der Alkoholprävention weiterhin<br />
durchsetzen zu können, werden in den Jahren 2012 und 2013 in der Ge-<br />
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