20.01.2013 Aufrufe

Mitteilungsblatt - Gemeinde Neftenbach

Mitteilungsblatt - Gemeinde Neftenbach

Mitteilungsblatt - Gemeinde Neftenbach

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Weisungsbroschüre zu den kommenden <strong>Gemeinde</strong>versammlungen<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlungen werden von durchschnittlich 150 Stimmberechtigten<br />

besucht, was einem Anteil von knapp 4% entspricht. Für jede <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

werden 2'500 Weisungsbroschüren gedruckt und pro Haushalt<br />

versandt. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der Weisungen<br />

ungelesen im Altpapier landet.<br />

Neben den Kosten (Druck und Porto) für jährlich zwei <strong>Gemeinde</strong>versammlungen<br />

kann durch einen Verzicht zum generellen Versand auch die Abfallmenge<br />

verringert werden.<br />

Gemäss dem <strong>Gemeinde</strong>gesetz und der Kirchenordnung ist jede Versammlung<br />

mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände<br />

(Traktandenliste) öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten<br />

Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlungen bezüglichen Akten sind<br />

den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschliesst:<br />

• Ab dem Jahr 2013 wird auf einen unaufgeforderten Versand der Weisungsbroschüren<br />

in alle Haushalte verzichtet.<br />

• Die Weisungsbroschüren werden nur noch an Personen versandt, die<br />

dies ausdrücklich wünschen.<br />

• Daneben werden Anträge und Weisungen auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong><br />

www.neftenbach.ch/gemeinde publiziert. Die Weisung kann dort<br />

als PDF-Datei ausgedruckt werden.<br />

• Wer künftig die Weisungsbroschüre zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung trotzdem<br />

in Papierform erhalten möchte, kann sich telefonisch oder per E-Mail bei<br />

der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung melden.<br />

• Für die <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 28. November 2012 wird die Broschüre<br />

letztmals grossflächig in alle Haushaltungen versandt.<br />

Alkohol-Testkäufe 2012 und 2013<br />

Die Verkaufsstellen von Alkohol und Tabakwaren sowie alle Gastbetriebe sind<br />

gesetzlich verpflichtet, die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. Die massgeblichen<br />

gesetzlichen Bestimmungen sind im eidgenössischen Alkoholgesetz<br />

(AlkG), in der Lebensmittelverordnung (LMV) sowie im Kantonalen Gastgewerbegesetz<br />

(GGG) aufgeführt.<br />

Gemäss dem Jugendschutzleitbild vom 1. April 2008 werden Widerhandlungen<br />

gegen die Jugendschutzbestimmungen angezeigt und gebüsst. Im Kanton<br />

Zürich sind die Alkoholtestkäufe nur noch gestattet, wenn anschliessend bei<br />

Verfehlungen keine Ordnungsbussen ausgesprochen werden.<br />

Um die Jugendschutzbestimmungen im Bereich der Alkoholprävention weiterhin<br />

durchsetzen zu können, werden in den Jahren 2012 und 2013 in der Ge-<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!