Vermögensvorschlag - Mattig-Suter und Partner
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Steuertipp 102: <strong>Vermögensvorschlag</strong><br />
erschienen Höfner Volksblatt / March-Anzeiger,<br />
Einsiedler Anzeiger, Bote der Urschweiz, RhoneZeitung<br />
Oberwallis <strong>und</strong> Urner Wochenblatt im November 2011<br />
Keine Deklaration ohne <strong>Vermögensvorschlag</strong><br />
Die Steuerverwaltung überprüft die Steuererklärungen<br />
der Bürger/-innen regelmässig mittels eines so genannten<br />
<strong>Vermögensvorschlag</strong>s. Ziel dieser Methode ist, die deklarierten<br />
Einkommen <strong>und</strong> Vermögen auf ihre Plausibilität<br />
zu überprüfen. Die Entwicklung (d. h. Zu- oder Abnahme)<br />
des Vermögens muss dabei einerseits mit dem steuerbaren<br />
Einkommen (oder anderen nicht steuerbaren Faktoren)<br />
erklärbar sein. Anderseits muss auch ein plausibler<br />
Lebenshaltungsaufwand in die Berechnung einbezogen<br />
werden. Soweit, so gut. Wenn die Berechnung jedoch<br />
unerklärliche Resultate zeitigt <strong>und</strong> der Steuerpflichtige<br />
diese Differenz nicht plausibel erklären kann, droht ihm<br />
beim Einkommen eine ermessensweise Aufrechnung mit<br />
empfindlichen Steuerfolgen.<br />
Der Vermögensvergleich<br />
In einem ersten Schritt vergleicht die<br />
Steuerverwaltung das Vermögen Anfang<br />
Jahr mit dem Vermögen Ende<br />
Jahr. Dieser Vermögenszu- oder -ab -<br />
nahme stellt sie das steuerbare Ein -<br />
kommen des Steuerpflichtigen gegenüber.<br />
Dieser muss aus dem steuerbaren<br />
Einkommen sowohl seinen<br />
Lebensunterhalt als auch die Steuerzahlungen<br />
finanzieren können.<br />
Reicht das deklarierte Einkommen<br />
dafür nicht aus, darf ihm auch eine<br />
Vermögensabnahme zur Finanzierung<br />
des Lebensunterhalts dienen.<br />
Falls das Vermögen jedoch auf unerklärliche<br />
Weise zunimmt oder der Lebensunterhalt<br />
nicht aus dem Einkommen bzw. der Vermögensabnahme<br />
bestritten werden kann, vermutet die Steuerverwaltung<br />
sehr schnell ein nicht deklariertes Einkommen. Dies kann<br />
bei der Einkommenssteuer zu einer ermessensweisen<br />
Aufrechnung mit kostspieligen Fiskalfolgen führen.<br />
Die Korrekturen<br />
Die reine Gegenüberstellung des Vermögens Anfang <strong>und</strong><br />
Ende Jahr muss jedoch um jene Faktoren korrigiert werden,<br />
die eine Vermögensveränderung auslösen, sich aber<br />
nicht im steuerbaren Einkommen als Ertrag oder Abzug<br />
niederschlagen.<br />
So kann eine Vermögenszu- oder -abnahme z. B. auf<br />
Schenkungen oder Erbvorbezüge zurückzuführen sein<br />
(diese sind im Kanton Schwyz bekanntlich steuerfrei).<br />
Bei diesem Text handelt es sich um einen<br />
Download von der Website www.mattig.ch.<br />
Mitglied der Treuhand Kammer<br />
Schwyz<br />
Pfäffikon SZ<br />
Brig<br />
Zug<br />
Altdorf<br />
Bukarest<br />
Timisoara<br />
Sibiu<br />
Sofia<br />
Wien<br />
Bratislava<br />
Hauptsitz Schwyz<br />
Bahnhofstrasse 28<br />
Postfach 556<br />
CH-6431 Schwyz<br />
Tel +41 (0)41 819 54 00<br />
Fax +41 (0)41 819 54 01<br />
info@mattig.ch<br />
www.mattig.ch<br />
<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />
<strong>Partner</strong> Schwyz Revisionsgesellschaft<br />
Kann der Steuerpflichtige<br />
seinen Lebens unterhalt<br />
nicht aus dem Einkommen<br />
bzw. der Vermögensabnahme<br />
bestreiten,<br />
vermutet die Steuerverwaltung<br />
sehr schnell<br />
ein nicht deklariertes<br />
Einkommen. Dasselbe gilt<br />
übrigens auch, wenn das<br />
Vermögen auf unerklärliche<br />
Weise zunimmt.
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Steuertipp 102: <strong>Vermögensvorschlag</strong><br />
erschienen Höfner Volksblatt / March-Anzeiger,<br />
Einsiedler Anzeiger, Bote der Urschweiz, RhoneZeitung<br />
Oberwallis <strong>und</strong> Urner Wochenblatt im November 2011<br />
Es ist auch möglich, dass die Steuerwerte von Aktien<br />
stark schwankten. Vielleicht wurde auch ein steuerfreier<br />
Kapitalgewinn oder ein Kapitalverlust aus dem Verkauf<br />
von Aktien erzielt.<br />
Wer Geschäftsliegenschaften besitzt, muss sowohl die<br />
Aktivierungen als auch die Abschreibungen darauf<br />
korrigieren, da beim Vermögen immer der Steuerwert<br />
herangezogen wird.<br />
Weiter werden Kapitalleistungen aus der 2. <strong>und</strong> 3. Säule<br />
nicht als Einkommen deklariert, das Vermögen kann<br />
aufgr<strong>und</strong> dessen jedoch stark zunehmen.<br />
Zudem ist zu beachten, dass der steuerbare Eigenmietwert<br />
kein «Bareinkommen» ist, sondern ein fiktives Einkommen<br />
darstellt, das zu keinem Mittelzufluss führt.<br />
Wer einen Gr<strong>und</strong>stückgewinn erzielt, muss diesen<br />
Gewinn (normalerweise) nicht in der Steuererklärung deklarieren.<br />
Dort ist dann nur der reine Vermögenszuwachs<br />
(abzüglich der bezahlten Gr<strong>und</strong>stückgewinn steuer) ersichtlich.<br />
Oft werden solche Korrekturen nicht vollumfänglich<br />
erkannt <strong>und</strong> berücksichtigt, was leidige Diskussionen <strong>und</strong><br />
aufwändige (teure) Abklärungen verursachen kann.<br />
Bei diesem Text handelt es sich um einen<br />
Download von der Website www.mattig.ch.<br />
Steuerfolgen<br />
<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />
<strong>Partner</strong> Schwyz Revisionsgesellschaft<br />
Das professionelle Ausfüllen einer Steuererklärung<br />
enthält darum auch immer das Erstellen eines korrekten<br />
<strong>und</strong> vollständigen <strong>Vermögensvorschlag</strong>s. Wer darauf –<br />
beispielsweise aus Kostengründen – verzichtet, könnte<br />
später ein böses Erwachen erleben. Sei es, dass er die Erklärung<br />
der Vermögensveränderung im Detail nach holen<br />
muss, sei es, dass er diese Differenzen nach mehreren<br />
Jahren nicht mehr plausibel erklären kann, was allenfalls<br />
kostspielige Aufrechnungen nach sich zieht.<br />
Immer mit<br />
Mitglied der Treuhand Kammer<br />
Aus all diesen Gründen ist für die Steuerfachleute der<br />
Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Partner</strong> klar: Zur jährlichen Deklaration gehört immer<br />
auch ein <strong>Vermögensvorschlag</strong>!<br />
Wir empfehlen Ihnen, dies bei Ihrer Steuererklärung<br />
ebenfalls zu tun.<br />
von Philipp Schmidig, dipl. Steuerexperte sowie Fachmann<br />
im Finanz- <strong>und</strong> Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis,<br />
Stefan Gehrig, dipl. Steuerexperte, Betriebs ökonom FH (HWV),<br />
Leiter Niederlassung Wallis, <strong>und</strong><br />
Simon Strüby, Fachmann im Finanz- <strong>und</strong> Rechnungswesen<br />
mit eidg. Fachausweis