pdf, 2.9 MB - Mattig-Suter und Partner
pdf, 2.9 MB - Mattig-Suter und Partner
pdf, 2.9 MB - Mattig-Suter und Partner
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Teamleistung in<br />
der Nachfolgeregelung<br />
Herausgeber: Tony Z’graggen <strong>und</strong> Claudia <strong>Mattig</strong><br />
Schriftenreihe Nr. 11
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Nachfolgen.<br />
Ist das bei Kunst anders?<br />
Die grosse Linie von Kunst fand immer ihre Fortsetzung.<br />
Allerdings stets wieder neu gestaltet. Sie verunsichert<br />
durch ihre Eigensprache, ihre Existenz jenseits des<br />
Zweckdienlichen, durch ihr Wesen, das Frage <strong>und</strong> Antwort<br />
zugleich ist <strong>und</strong> sie verweigert epigonale Nachfolge.<br />
Norbert Stocker, Mai 2012<br />
Vom Schwyzer Künstler Norbert Stocker stammen die Werke, die den vorliegenden<br />
Ratgeber illustrieren <strong>und</strong> die er exklusiv für die Sitze der Treuhand<strong>und</strong><br />
Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong> geschaffen hat.<br />
1
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Beim Regeln der Nachfolge<br />
ist das Team der Star<br />
Das Regeln der Nachfolge im Unternehmen ist kein Sololauf, sondern ein<br />
ausgesprochener Teamsport. Auch wenn der Übergeber während seiner<br />
KMU-Karriere oft einsam <strong>und</strong> alleine Entscheide fällen, durchsetzen <strong>und</strong> die<br />
Konsequenzen (ebenfalls alleine!) tragen musste, ist zum Ende seiner unternehmerischen<br />
Tätigkeit plötzlich Teamgeist gefragt: Einerseits sollte er auf<br />
die Möglichkeiten / Wünsche / Ideen (potenzieller) Übernehmer eingehen,<br />
anderseits sitzen in der Regel plötzlich Dritte (Fachspezialisten, Finanzgeber<br />
usw.) mit am (Verhandlungs)Tisch.<br />
Die Praxis zeigt immer wieder, dass eine Nachfolge nur gelingt, wenn alle<br />
Beteiligten <strong>und</strong> Interessengruppen in den Lösungsprozess integriert sind. Der<br />
vorliegende Ratgeber ist Ausdruck dieser Erfahrung: Solisten können Grossartiges<br />
leisten – doch bei der Nachfolgeregelung ist eindeutig das Team der<br />
Star! In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine spannende Lektüre (das gilt<br />
sowohl für Übergeber als auch für Übernehmer).<br />
Herausgeber Tony Z'graggen <strong>und</strong> Claudia <strong>Mattig</strong>,<br />
Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong>,<br />
Juni 2012<br />
Um die Lesbarkeit der Texte in diesem Ratgeber zu optimieren, wird auf die<br />
explizite Nennung der weiblichen Form bewusst verzichtet.<br />
2
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Inhalt<br />
Gute Leitplanken auf B<strong>und</strong>esebene 10<br />
Emotional anspruchsvolle Erntezeit 18<br />
Der Zyklus im Unternehmerleben 25<br />
Das strukturierte Vorgehen 32<br />
Die verschiedenen Rechtsebenen 39<br />
Die Struktur <strong>und</strong> ihre Nachfolgetauglichkeit 45<br />
Die Due Diligence als Informationslieferantin 50<br />
Die Unternehmensbewertung<br />
als Ausgangsbasis 56<br />
Der Financial Businessplan als guter Radar 67<br />
Die Chancen der Beruflichen Vorsorge 74<br />
Der Kanton Schwyz als attraktiver Standort 82<br />
Das Güterrecht als Ausgangsbasis 88<br />
Die Möglichkeiten des Erbrechts 93<br />
Das Stiefkind Vorsorgevermögen 100<br />
Vom alltäglichen Spagat – Betrachtungen<br />
zu Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität 108<br />
Impressum 112<br />
3
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Autoren<br />
Bettina Blättler<br />
Master of Law, Rechtsanwältin <strong>und</strong> Urk<strong>und</strong>sperson bei<br />
der Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Partner</strong>, setzt sich mit allgemeinen juristischen<br />
Fragen auseinander. Zu ihren Spezialinteressen zählen das<br />
Erb- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht.<br />
Aldo Dubacher<br />
lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, CISA, verfügt über<br />
mehrjährige internationale Erfahrung in der Unternehmensprüfung.<br />
Zudem berät er Unternehmen in Sachen<br />
Rechnungslegung, IT-Revision, Corporate Governance,<br />
Riskmanagement, Transaktionsmanagement sowie Interne<br />
Revision <strong>und</strong> Interne Kontrolle.<br />
Stefan Gehrig<br />
dipl. Betriebsökonom FH (HWV), dipl. Steuerexperte,<br />
Leiter Sitz Wallis in Brig der Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft<br />
<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong>, unterstützt als<br />
Nachfolgespezialist KMU <strong>und</strong> Grossunternehmen in der<br />
Übergangsphase. Weiter unterstützt er KMU <strong>und</strong> vermögende<br />
Privatpersonen bei der Steuer- <strong>und</strong> Vorsorgeplanung.<br />
4
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Lothar Gwerder<br />
dipl. Betriebswirtschafter HF, dipl. Wirtschaftsprüfer,<br />
Spartenleiter Wirtschaftsberatung, begleitet Unternehmen<br />
bei der Strategiefindung, beim Ausfertigen von Business-<br />
<strong>und</strong> Finanzplänen, bei Bewertungen sowie M & A-<br />
Transaktionen <strong>und</strong> Pre-Ratings. Er hat <strong>Mattig</strong> RisKu ® ,<br />
<strong>Mattig</strong> RiskME ® <strong>und</strong> <strong>Mattig</strong> IKS ® mitentwickelt.<br />
Dr. iur. Hansheiri Inderkum<br />
vertrat den Kanton Uri von 1995 bis 2011 im Ständerat,<br />
den er im Jahr 2010 / 11 präsidierte. Der CVP-Politiker<br />
ist promovierter Jurist <strong>und</strong> arbeitet als Rechtsanwalt <strong>und</strong><br />
Notar in Altdorf. Zudem ist er Leiter Public Affairs der<br />
Schweizer Treuhand-Kammer.<br />
Claudia <strong>Mattig</strong><br />
dipl. Lm.-Ing. ETH, M. A. HSG in Accounting and<br />
Finance, dipl. Wirtschaftsprüferin, Mitinhaberin der<br />
Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Partner</strong>, prüft national <strong>und</strong> inter national ausgerichtete<br />
Unternehmen. Des Weiteren befasst sie sich mit der ganzheitlichen<br />
Beratung <strong>und</strong> Begleitung von KMU.<br />
5
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Franz <strong>Mattig</strong><br />
Dr. phil. nat., dipl. Steuerexperte, Mitinhaber der<br />
Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Partner</strong>, befasst sich bevorzugt mit gesamtheitlicher, interdisziplinärer<br />
Unternehmensberatung auf nationaler<br />
<strong>und</strong> internationaler Ebene. Er ermöglicht umfassende<br />
Lösungen mit nachhaltig positiven Erfolgsaussichten.<br />
Kaspar Michel<br />
lic. phil I., Regierungsrat, ist Vorsteher des Finanzdepartements<br />
des Kantons Schwyz. Er studierte Allgemeine <strong>und</strong><br />
Schweizer Geschichte sowie Staatswissenschaften an der<br />
Universität Fribourg. Vor seiner Wahl zum Regierungsrat<br />
im Jahr 2010 war der FDP-Politiker Staatsarchivar des<br />
Kantons Schwyz.<br />
Marc Nideröst<br />
dipl. Betriebsökonom FH, dipl. Steuerexperte, Spartenleiter<br />
Steuerberatung bei der Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft<br />
<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong>. Steuerliche Optimierungen<br />
für regional, national <strong>und</strong> international tätige<br />
Unternehmen <strong>und</strong> Privatpersonen sind Schwerpunkte<br />
seiner umfassenden Beratungstätigkeit.<br />
6
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Angela Schläpfer<br />
M. A. HSG in Accounting and Finance, dipl. Wirtschaftspädagogin,<br />
ist Mandatsleiterin in der Sparte<br />
Wirtschaftsberatung. Sie erstellt Businesspläne, Geschäftsmodelle<br />
<strong>und</strong> Finanzpläne. Zudem entwickelt <strong>und</strong><br />
implementiert sie in Unternehmen IT-gestützte Instrumente<br />
wie den Liquiditätsplan <strong>Mattig</strong> Cashmanagement ® .<br />
Philipp Schmidig<br />
dipl. Steuerexperte, Fachmann im Finanz- <strong>und</strong> Rechnungswesen<br />
mit eidg. Fachausweis, ist auf nationales <strong>und</strong><br />
internationales Steuerrecht für Privatpersonen <strong>und</strong> Unternehmen<br />
spezialisiert. Er nimmt sich zudem den komplexen<br />
Themenbereichen steuerliche Optimierungen <strong>und</strong><br />
Umstrukturierungen an.<br />
Matthias Schumacher<br />
lic. iur., Rechtsanwalt <strong>und</strong> Urk<strong>und</strong>sperson, Spartenleiter<br />
Recht bei der Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft<br />
<strong>Mattig</strong> <strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong>, ist allgemein beratend tätig. Zu<br />
den Schwerpunkten seiner Arbeit zählen das Beurk<strong>und</strong>ungswesen<br />
sowie Fragen des Wirtschaftsrechts.<br />
7
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Manuela Schwery<br />
dipl. Betriebsökonomin FH, Wirtschaftsberaterin am Sitz<br />
Wallis, unterstützt KMU beim Ausfertigen von Finanz<strong>und</strong><br />
Businessplänen sowie Bewertungen. Sie befasst sich<br />
mit Wirtschaftsberatung, strategischem Management,<br />
Finanz-, Riskmanagement <strong>und</strong> Internem Kontrollsystem<br />
(IKS) sowie mit Fragen der Unternehmensnachfolge.<br />
Abt Martin Werlen<br />
OSB, leitet seit 2001 das Benediktinerkloster Einsiedeln.<br />
Der Betrieb teilt sich in die drei Bereiche Konvent, Schulen<br />
sowie Betriebe / Dienstleistungen. Er zählt neben den<br />
70 Mitbrüdern im Kloster Einsiedeln <strong>und</strong> 24 Mitschwestern<br />
im Kloster Fahr r<strong>und</strong> 240 Mitarbeitende. Abt Martin<br />
nutzt gerne moderne Kommunikationsinstrumente.<br />
Tony Z’graggen<br />
dipl. Steuerexperte <strong>und</strong> Vorsorgespezialist, begleitet Unternehmen<br />
bei Um strukturierungs-, Geschäftsübergabe- <strong>und</strong><br />
Nachfolgeprozessen. Er erarbeitet mass geschneiderte Massnahmenpakete,<br />
welche die Auswirkungen auf Unternehmen<br />
<strong>und</strong> Privatsituation laufend berücksichtigen. Zudem berät er<br />
KMU in Vor sorgefragen aus unternehmerischer Sicht.<br />
8
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
9<br />
Hauptsitz Schwyz
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Gute Leitplanken auf<br />
B<strong>und</strong>esebene<br />
Von Dr. iur. Hansheiri Inderkum,<br />
alt Ständerat Kanton Uri<br />
Die Schweiz ist ein Land mit sehr vielen erfolgreichen kleinen <strong>und</strong> mittleren<br />
Unternehmen (KMU). Diese stellen – wie landläufig immer wieder gesagt<br />
<strong>und</strong> geschrieben wird – «das Rückgrat der schweizerischen Volkswirtschaft»<br />
dar. Dass dem so ist, lässt sich bereits mit wenigen Zahlen belegen. Gemäss<br />
einer Studie der Credit Suisse (Megatrends – Chancen <strong>und</strong> Risiken für KMU,<br />
2011) sind 99.6 % der hiesigen privatwirtschaftlichen Betriebe KMU. Sie stellen<br />
fast zwei Drittel aller inländischen Arbeitsplätze, was r<strong>und</strong> 2.1 Mio. Vollzeitstellen<br />
entspricht. Die KMU erfüllen für die Schweizer Volkswirtschaft<br />
<strong>und</strong> für die Gesellschaft eine wichtige Funktion. Sie sind zu einem grossen<br />
Teil Träger der beruflichen Ausbildung. Sie sind der Innovations-Motor <strong>und</strong><br />
durch ihre flexiblen Strukturen sehr marktorientiert. Dank der KMU ist die<br />
Schweizer Wirtschaft diversifiziert <strong>und</strong> stabil aufgestellt.<br />
Der Schreibende war von 1995 bis 2011 während vier Amtsperioden Mitglied<br />
des Ständerats. Er durfte in dieser Zeit feststellen, dass den Parlamentariern/-<br />
innen die Bedeutung <strong>und</strong> der Stellenwert der KMU sehr wohl bewusst sind.<br />
So wurden in den letzen 16 Jahren viele neue Gesetze oder Gesetzesrevisionen<br />
KMU-verträglich ausgestaltet. Im Folgenden sollen einige gr<strong>und</strong>sätzliche<br />
Überlegungen angestellt <strong>und</strong> anschliessend auf die wichtigsten Revisionen<br />
zurückgeblickt werden.<br />
1. Die massgeblichen Leitplanken<br />
Damit KMU langfristig erfolgreich bestehen können, bedarf es entsprechender<br />
staatlicher Leitplanken. Zunächst müssen die Abgaben mit Steuercharakter<br />
massvoll sein. Sodann sollen die Rechtsformen für KMU flexibel<br />
ausgestaltet sein. Und zu guter Letzt sind politisch stabile Verhältnisse gefragt.<br />
10
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
1.1 Massvolle Abgaben mit Steuercharakter<br />
Staatsabgaben erschöpfen sich nicht einfach in Steuern <strong>und</strong> Abgaben im engeren<br />
Sinn wie Gebühren <strong>und</strong> Lenkungsabgaben. Vielmehr fallen, <strong>und</strong> dies<br />
in zunehmendem Masse, auch die Sozialversicherungsbeiträge ins Gewicht.<br />
Zieht man sämtliche Abgaben mit Steuercharakter in Betracht, steht die<br />
Schweiz im internationalen Vergleich glücklicherweise nach wie vor gut, ja<br />
sehr gut da. Dies ist nicht zuletzt dem gut funktionierenden Steuerwett bewerb<br />
zu verdanken. In den letzten Jahren haben die Kantone die Gewinnsteuersätze<br />
für juristische Personen stark gesenkt. Auch auf Stufe B<strong>und</strong> wurden mit<br />
der Annahme der Unternehmenssteuerreform I (USTR I) im Jahr 1997 die<br />
B<strong>und</strong>essteuer für hohe Gewinne gesenkt <strong>und</strong> ein linearer Tarif eingeführt.<br />
Auch den Gebühren wurde in den letzten Jahren vermehrt Beachtung geschenkt.<br />
So untersuchte der Schweizerische Gewerbeverband in einer Studie,<br />
in welchen Bereichen die Gefahr besteht, dass Gebühren mit Steuercharakter<br />
erhoben werden.<br />
1.2 Flexible Gesetzgebung<br />
Erfolgreiche KMU müssen sich wirtschaftlichen, sozialen <strong>und</strong> gesellschaftlichen<br />
Veränderungen schnell anpassen. Solche Adaptionen sollten so erfolgen<br />
können, dass der Staat diese nicht zum Anlass für rein systematische Steuererhebungen<br />
nimmt. Zu diesem Zweck bedarf es gesetzlicher Gr<strong>und</strong>lagen im<br />
Gesellschafts- <strong>und</strong> im Steuerrecht.<br />
Hier wurden in den letzten Jahren grosse Fortschritte erzielt. Zu erwähnen ist<br />
insbesondere das Fusionsgesetz, das rechtliche Umstrukturierungen – Fusionen,<br />
Spaltungen usw. – regelt <strong>und</strong> das gerade für KMU von grosser Bedeutung<br />
ist. Zudem wurde durch eine entsprechende Anpassung der Steuergesetzgebung<br />
bewirkt, dass rechtliche Umstrukturierungen steuerneutral vorgenommen<br />
werden können – soweit die Beteiligungsinhaber der Gesellschaft im<br />
Rahmen dieser Umstrukturierungen nicht Vermögenswerte entziehen.<br />
1.3 Stabile politische Verhältnisse<br />
So wichtig ein gutes Steuerklima <strong>und</strong> eine flexibel ausgestaltete Rechtsordnung<br />
auch sind, letztlich haben sie nur Bestand, wenn sie auf stabilen politischen<br />
Verhältnissen gründen. Diese bilden das eigentliche Rückgrat der<br />
Rahmenbedingungen für KMU.<br />
11
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Kausal für stabile politische Verhältnisse ist zunächst das Konkordanzprinzip.<br />
Es besagt, dass die wichtigsten politischen Kräfte im B<strong>und</strong>esrat vertreten<br />
sein sollen. Indes beschränkt es sich nicht auf die Zusammensetzung des<br />
B<strong>und</strong>esrates, sondern muss in der (Zusammen)Arbeit des Parlaments seine<br />
Fortsetzung finden, was vielfach vergessen wird. Komplementiert wird das<br />
Konkordanzprinzip durch die direktdemokratischen Rechte, namentlich das<br />
Initiativ- <strong>und</strong> das Referendumsrecht. Dieses «System der Konkordanz» hat<br />
zwar den Nachteil, dass «die staatlichen Mühlen vielfach etwas langsam mahlen»,<br />
der – überwiegende – Vorteil besteht aber zweifellos darin, dass einmal<br />
gefällte Entscheide nicht umgehend über den Haufen geworfen werden. Dies<br />
wiederum schliesst allerdings nicht aus, dass die Politik auch rasch handeln<br />
kann, wenn die Situation es erfordert. Voraussetzung für stabile politische<br />
Verhältnisse sind ferner eine materiell gute Rechtsordnung <strong>und</strong> Gewähr für<br />
deren Durchsetzung. Einen elementaren Gr<strong>und</strong>pfeiler der schweizerischen<br />
Rechtsordnung bildet der Gr<strong>und</strong>satz der Nicht-Rückwirkung, d. h. neue gesetzliche<br />
Bestimmungen gelten nur für die Zukunft <strong>und</strong> nicht rückwirkend,<br />
es sei denn, das neue oder das geänderte Gesetz sei für die Rechtsadressaten<br />
günstiger. Es ist zu bedauern, dass dieser wichtige Gr<strong>und</strong>satz nun auf Verfassungsstufe<br />
aus den Angeln gehoben werden soll: Die im Raum stehende Volksinitiative<br />
«Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)»<br />
sieht in einer Übergangsbestimmung vor, dass Schenkungen<br />
rückwirkend auf den 1. 1. 2012 dem Nachlass zugerechnet werden!<br />
Bei Gesprächen mit Ausländern, die einen Betrieb in die Schweiz angesiedelt<br />
oder hier einen solchen aufgebaut haben, hört man immer wieder, welch<br />
hoher Stellenwert den hiesigen stabilen politischen Verhältnisse zukommt.<br />
2. Die verschiedenen Reformen<br />
2.1 Vorbemerkung<br />
Das eidgenössische Parlament hat die Stellung der KMU in den letzten Jahren<br />
gestärkt. Dabei war <strong>und</strong> ist es für den Gesetzgeber nicht immer einfach, die<br />
verschiedenen Interessen innerhalb der KMU abzuwägen. Unterschiedliche<br />
Interessen <strong>und</strong> allenfalls Interessenskonflikte können einerseits genereller <strong>und</strong><br />
anderseits branchenbezogener Natur sein.<br />
12
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Generelle Interessenskonflikte können zwischen exportorientierten <strong>und</strong> rein<br />
binnenmarktorientierten KMU entstehen. Beispielsweise war die seinerzeitige<br />
Einführung der Mehrwertsteuer (MWST) als Ersatz der alten Warenumsatzsteuer<br />
ein Postulat der Exportwirtschaft. Ein weiteres Anliegen der Exportwirtschaft<br />
ist das Domizilprivileg. Demgegenüber priorisieren binnenmarktorientierte<br />
Unternehmen Themen wie steuerneutrale Umstrukturierungen,<br />
Steuerneutralität bei Nachfolgeregelungen oder tiefe Steuersätze.<br />
Insbesondere bei den binnenmarktorientierten Unternehmen treten oft Interessenskonflikte<br />
zwischen verschiedenen Branchen auf. Dies zeigt sich etwa<br />
bei der Diskussion um die MWST-Ausgestaltung. Viele Branchen rufen nach<br />
einem Einheitssteuersatz, damit die MWST möglichst einfach umgesetzt<br />
werden kann. Handkehrum gibt es Branchen, die sich vehement gegen einen<br />
Einheitssatz stellen. Zu ihnen gehört die Tourismusbranche, die befürchtet,<br />
mit der Einführung des Einheitssatzes zu den Verlierern zu gehören. In den<br />
vergangenen Jahren wurden in mehreren Revisionsschüben die Interessen der<br />
unterschiedlichsten Anspruchsgruppen umgesetzt.<br />
2.2 Die Unternehmenssteuerreform I<br />
Hauptziel der USTR I von 1997 war die Förderung des Wirtschaftsstandorts<br />
Schweiz mit Blick auf international tätige Unternehmen, insbesondere<br />
Holdinggesellschaften. Die Rahmenbedingungen sollten so gestaltet werden,<br />
dass die Wettbewerbsfähigkeit der bestehenden Unternehmen gefördert <strong>und</strong><br />
dass weitere Gesellschaften angesiedelt werden können.<br />
Anfang 2006 erteilte die Wirtschaft- <strong>und</strong> Abgabekommission (WAK) des<br />
Nationalrats der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) den Auftrag, die Auswirkungen<br />
dieser Gesetzesrevision zu untersuchen <strong>und</strong> in einem Kurzbericht<br />
darzulegen. Am 15. 9. 2006 wurde dieser Bericht vorgelegt; ihm ist zu entnehmen,<br />
dass die gesetzten Ziele erreicht wurden.<br />
2.3 Das Steuerpaket 2004<br />
Mit dem Steuerpaket 2004 sollte das schweizerische Steuersystem modernisiert<br />
<strong>und</strong> gerechter gestaltet werden. Es umfasste drei voneinander unabhängige<br />
Punkte:<br />
13
Schriftenreihe Nr. 11<br />
– Die Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren<br />
– Die Besteuerung des Wohneigentums<br />
– Die ordentliche Überführung der in den Jahren 1999 / 2001 eingeführten<br />
Anpassungen im Bereich der Umsatzabgabe <strong>und</strong> des Wertschriftenhandels<br />
ins Gesetz<br />
Gegen diese Vorlage ergriffen elf Kantone das Referendum. Sie bemängelten<br />
vor allem die Massnahmen zur Wohneigentumsbesteuerung, die massive<br />
Mindereinnahmen für Kantone <strong>und</strong> Gemeinden zur Folge hätten. Führende<br />
Person bei der Gegnerschaft war die damalige Finanzdirektorin des Kantons<br />
Graubünden <strong>und</strong> jetzige B<strong>und</strong>esrätin <strong>und</strong> Finanzministerin Evelyne Widmer-Schlumpf.<br />
Am 16. 5. 2004 wurde die Vorlage abgelehnt, weil das Fuder<br />
offensichtlich überladen war.<br />
2.4 Das Fusionsgesetz<br />
Für die KMU wichtiger als die USTR I war das bereits erwähnte Fusionsgesetz,<br />
das am 1.7.2004 in Kraft trat. Gemäss einer Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz<br />
wurde den Kantonen eine Frist von drei Jahren gesetzt,<br />
um ihre Gesetzgebung entsprechend anzupassen.<br />
Einen Tag vor Inkraftsetzung hatte die ESTV ein 159-seitiges Kreisschreiben<br />
betreffend steuerlicher Behandlung von Umstrukturierungen veröffentlicht.<br />
Dies ist das umfangreichste Kreisschreiben, das die ESTV je verfasste; Ausdruck,<br />
wie komplex diese Materie ist!<br />
2.5 Eine Teilrevision im Eilzugstempo<br />
Am 11. 6. 2004 fällte das B<strong>und</strong>esgericht einen verhängnisvollen Entscheid für<br />
Sachverhalte, bei denen Unternehmensbeteiligungen familienintern weiterveräussert<br />
werden (der so genannte Erbenholdingentscheid). Durch ihn wurden<br />
familieninterne Nachfolgeregelungen steuerlich strenger geahndet als familienexterne<br />
Lösungen. Auch die Exponenten der ESTV anerkannten, dass<br />
eine konsequente Umsetzung dieses B<strong>und</strong>esgerichtsentscheids zu stossenden<br />
Ergebnissen führt. Trotzdem mussten sie ihn umsetzen.<br />
Diese Problematik wurde vom eidgenössische Parlament umgehend erkannt.<br />
Nach einer kurzen Beratungszeit wurde bereits am 23. 6. 2006 eine Gesetzes<br />
14
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
revision verabschiedet, die diese Ungerechtigkeit beseitigte. Damit hat sich<br />
das Parlament in zweierlei Hinsicht profiliert. Einerseits bewies es, wie schnell<br />
es im Notfall handeln kann. Anderseits demonstrierte es, dass es für vernünftige<br />
Nachfolgeregelungen einsteht.<br />
2.6 Die Unternehmenssteuerreform II<br />
Nachdem bei der USTR I von 1997 die international tätigen Firmen im<br />
Fokus standen, sollten mit der USTR II von 2008 die Rahmenbedingungen<br />
für KMU verbessert werden. Im Wesentlichen sah die zweite Reform diese<br />
Verbesserungen vor:<br />
– Minderung oder Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung für<br />
KMU-Eigentümer<br />
– Beseitigung der Kapitalsteuer, soweit eine Gewinnsteuer geschuldet ist<br />
– Reduktion der Steuerlast bei Auf- oder Weitergabe von Einzelfirmen oder<br />
Personengesellschaften<br />
Am 24.2.2008 wurde die Vorlage vom Souverän knapp gutgeheissen. Die<br />
USTR II hatte u.a. das im Nachgang stark kritisierte Kapitaleinlageprinzip<br />
zum Gegenstand. Kritisiert wurden vor allem die vom damaligen Finanzminister<br />
Rudolf Merz gemachten Äusserungen betreffend Steuerausfällen. Der<br />
B<strong>und</strong>esrat stellte im Sommer 2011 klar, dass er nicht mehr auf diese Gesetzesrevision<br />
zurückkommen will. Er erklärte sich jedoch bereit, diesen Punkt der<br />
Vorlage in Teilbereichen nachzubessern.<br />
2.7 Anpassungen bei der Mehrwertsteuer<br />
Die Einführung der MWST im Jahr 1995 entsprach einer Forderung exportorientierter<br />
Unternehmen. Im Abstimmungskampf wurde argumentiert, die<br />
Anwendung der MWST für kleine Unternehmen dürfe nicht komplexer werden<br />
als die vorangehende Warenumsatzsteuer. Dieses Argument entpuppte<br />
sich jedoch als falsch.<br />
Seit der Einführung wurde das MWST-Gesetz laufend angepasst. Dabei ging<br />
es meistens darum, die Anwendung einfacher zu gestalten. In den letzten<br />
Jahren wurde der Ruf nach einem Einheitssatz immer lauter. Man verspricht<br />
sich, die Komplexität der MWST zu reduzieren <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Kosten zu senken. Derzeit ist der Einheitssatz jedoch vom Tisch! Gr<strong>und</strong> dafür<br />
15
Schriftenreihe Nr. 11<br />
sind, wie es bei MWST-Fragen oft der Fall ist, unterschiedliche Brancheninteressen.<br />
2.8 Die Unternehmenssteuerreform III<br />
In den beiden erwähnten Hauptrevisionen des Unternehmenssteuerrechts<br />
konnte ein Grossteil der Bedürfnisse der KMU umgesetzt werden. Wie bereits<br />
erläutert, ging es in der USTR I von 1997 darum, die Wettbewerbsfähigkeit<br />
international tätiger Unternehmen zu stärken. In der USTR II von 2008 hatte<br />
man die in der Schweiz tätigen KMU im Fokus. Man war sich aber damals<br />
schon bewusst, dass eine USTR III nötig sein würde, um die steuerlichen<br />
Rahmenbedingungen optimal zu erhalten.<br />
Im September 2010 skizzierte das Eidg. Finanzdepartement die wichtigsten<br />
Ziele der USTR III. Eines dieser Ziele ist die Anpassung des Steuerstatus’<br />
von Holding- <strong>und</strong> Domizilgesellschaften. Die Angriffe der EU auf die «Privilegien»<br />
dieser Gesellschaftsformen haben jedoch den Reformwillen des B<strong>und</strong>esrats<br />
gebremst. Wohin die Reise künftig geht, ist nur schwer vorauszusagen.<br />
3. Fazit<br />
Man darf heute mit Fug <strong>und</strong> Recht feststellen, dass sich die steuerlichen Rahmenbedingungen<br />
für KMU in der Schweiz in den beiden letzten Jahrzehnten<br />
in zweierlei Hinsicht verbessert haben: Erstens ist die Steuerbelastung gesunken,<br />
zweitens wurden die gesetzlichen Bestimmungen für Umstrukturierungen,<br />
Umsiedlungen usw. wesentlich verbessert.<br />
Den eidgenössische Räten darf daher eine KMU-fre<strong>und</strong>liche Politik attestiert<br />
werden. Ob dies auch längerfristig so bleibt, hängt von verschiedenen Faktoren<br />
ab. Eine KMU-fre<strong>und</strong>liche Steuerpolitik ist im Resultat nur möglich,<br />
wenn eine ges<strong>und</strong>e Wirtschaft vorhanden ist <strong>und</strong> eine vernünftige Ausgabenpolitik<br />
betrieben wird. So gesehen kann man die Steuerpolitik durchaus als<br />
«Zwillingsschwester» einer guten Finanzpolitik bezeichnen.<br />
16
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
17<br />
Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Emotional anspruchsvolle Erntezeit<br />
Von Dr. Franz <strong>Mattig</strong><br />
Vor lauter «technischen» Problemen bei der Nachfolgelösung im Unternehmen<br />
kommen die emotionalen Aspekte dieser anspruchsvollen<br />
«Erntezeit» in der Regel deutlich zu kurz. Doch der Unternehmer, sein<br />
berufliches / privates Umfeld sowie der Nachfolger müssen «emotio» <strong>und</strong><br />
«ratio» ins Lot bringen, soll dem gemeinsam vollzogenen Nachfolgeprozess<br />
nachhaltiger Erfolg beschieden sein.<br />
Emotionen haben den Ruf, sich wie hochflüchtige Gase zu verhalten. Oft<br />
weiss man nicht, woher sie kommen, wie stark <strong>und</strong> wie lange sie riechen, wohin<br />
sie sich verziehen, wann <strong>und</strong> aus welcher Himmelsrichtung sie das nächste<br />
Mal wieder heranwehen. Emotionen lassen sich nicht so einfach fangen <strong>und</strong><br />
fassen wie vermeintlich rationale «facts & figures». Emotionen sind nicht das<br />
weiche Innere, das übrigbleibt, wenn man bei einem Menschen die Rationalität<br />
abschält wie von einer Orange die Haut.<br />
Ein Blick ins etymologische Wörterbuch bestätigt: Das Unstete, Unfassbare,<br />
Unkonkrete, Unvorhersehbare <strong>und</strong> Unbeherrschbare des Begriffs Emotion<br />
versteckt sich bereits in seiner lateinischen Herkunft, den man am ehesten<br />
mit «Gefühlsbewegung» übersetzen kann. Da ist es bis zur Assoziation, Emotionen<br />
verhielten sich so unzuverlässig wie flatterhafte Fähnchen im Wind,<br />
nur ein Katzensprung.<br />
Kein W<strong>und</strong>er, sind Emotionen manch vernunftbegabtem Unternehmer<br />
lästige Stachel, die sich kaum wider den Strich bürsten <strong>und</strong> damit auch nicht<br />
bändigen lassen. Sie stechen vielfach im ungünstigsten Moment zu, so dass<br />
Entscheide, die nach allen (rationalen) Regeln der Kunst (bzw. Vernunft) vorbereitet<br />
wurden, von einer Sek<strong>und</strong>e auf die andere im Nichts zerplatzen.<br />
18
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Emotionale Schlaglöcher sanieren<br />
Doch gerade auf dem Weg zur Nachfolge lauert eine Vielzahl emotionaler<br />
Schlaglöcher. Wer diese Strasse nicht gründlich saniert <strong>und</strong> hofft, mit Ausweichen<br />
ans Ziel zu gelangen, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit<br />
Achsenbruch erleiden <strong>und</strong> auf der Strecke liegen bleiben. Beherzigt man<br />
die Managementweisheit, dass ein Unternehmerleben erst dann als gelungen<br />
bezeichnet werden darf, wenn auch die «Erntezeit» – sprich Nachfolge – erfolgreich<br />
gestaltet werden konnte, sollte man das Thema Emotionen sehr ernst<br />
nehmen. Frank Halter, lic. oec. HSG, Mitglied der Geschäftsleitung Center<br />
for Family Business der Universität St. Gallen (CFB-HSG), bestätigt dies auf<br />
dem KMU-Portal des B<strong>und</strong>es (www.kmu.admin.ch): «Die Emo tionen sind<br />
von zentralster Bedeutung <strong>und</strong> dürfen nicht negiert werden. Ein rein rationales<br />
Abwickeln der Unternehmensnachfolge habe ich noch nie beobachtet.»<br />
Unbequeme Fragen…<br />
Emotionen sind in jeder einzelnen Phase der Nachfolgeregelung präsent<br />
<strong>und</strong> müssen in den gesamten Prozess einbezogen werden. Es ist darum von<br />
Vorteil, wenn sich alle Direktbeteiligten (Unternehmer <strong>und</strong> sein geschäftliches<br />
/ privates Umfeld, Nachfolger) frühzeitig mit «unbequemen» Fragen wie<br />
den folgenden auseinandersetzen: Bin ich wirklich bereit <strong>und</strong> willens, meine<br />
Nachfolge zu lösen (Unternehmer) bzw. ein Unternehmen zu übernehmen<br />
(Nachfolger)? Was erwarte ich von der Zukunft? Wie verhalte ich mich bei<br />
Ungewissheiten? Wie sehr machen mir finanzielle Unsicherheiten zu schaffen?<br />
Habe ich Angst vor Veränderung? Wie gehe ich mit «Machtverlust»<br />
(Unternehmer) bzw. «Machtgewinn» (Nachfolger) um? Definiere ich mich<br />
(nicht) nur als Funktions träger (Unternehmer)? Bin ich als Pensionist überflüssig<br />
(Unternehmer)?<br />
…<strong>und</strong> zahllose Ausflüchte<br />
Insbesondere Unternehmer, die ihr eigenes Geschäft über Jahre <strong>und</strong> Jahrzehnte<br />
mit viel Engagement auf- <strong>und</strong> ausgebaut haben, entpuppen sich gerne<br />
19
Schriftenreihe Nr. 11<br />
als «Emotions-Nihilisten». Obwohl sie die Notwendigkeit der Nachfolgeregelung<br />
rational zwar durchaus einsehen, führen sie zahllose Ausflüchte an,<br />
warum der Zeitpunkt jetzt gerade besonders ungünstig sei: Ich arbeite immer<br />
noch gerne… Mir geht es gut <strong>und</strong> ich bin nach wie vor fit… Es gibt für mich<br />
noch so viel zu tun… Pensionierung ist etwas für ältere Leute <strong>und</strong> darum<br />
nichts für mich… Meine Kinder sind für die Nachfolge noch nicht bereit…<br />
Mein Berater sagt mir dann schon, wenn es so weit ist…<br />
Es ist darum unumgänglich, den Prozess der Nachfolgeregelung auf einer<br />
klaren <strong>und</strong> damit stabilen emotionalen Basis aufzubauen. Um dieses funktionierende<br />
F<strong>und</strong>ament zu schaffen, ist gerade für den Unternehmer Aufrichtigkeit<br />
mit sich selbst <strong>und</strong> seinen Mitmenschen (berufliches / privates<br />
Umfeld, Nachfolger) von grösster Bedeutung. Er muss sich vom erwähnten<br />
«Emotions Nihilismus» verabschieden, sich den oben aufgelisteten Fragen<br />
offen <strong>und</strong> ehrlich stellen, die geistigen Ärmel hochkrempeln <strong>und</strong> emotionale<br />
Gr<strong>und</strong>lagenarbeit leisten.<br />
Pflichtenheft der emotionalen Gr<strong>und</strong>lagenarbeit<br />
Das Pflichtenheft der emotionalen Gr<strong>und</strong>lagenarbeit enthält u.a. diese drei<br />
Aufgaben:<br />
1. Wünsche, Interessen, Erwartungen <strong>und</strong> Ziele aller am Nachfolgeprozess<br />
direkt beteiligten Personengruppen müssen ausgesprochen,<br />
definiert <strong>und</strong> (schriftlich) festgehalten werden.<br />
Bei der Regelung der Nachfolge wirken sich Vermutungen, Annahmen oder<br />
gar Unterstellungen, Vorhaltungen <strong>und</strong> Verdächtigungen verheerend aus (von<br />
Lügen oder Verheimlichungen ganz schweigen…). Wenn der Unternehmer<br />
mit seinen Wünschen à tout prix nicht herausrückt, die Angehörigen ihre<br />
Interessenlage beharrlich verschweigen, oder der potenzielle Nachfolger mit<br />
seinen Erwartungen eisern hinter dem Berg hält, weiss niemand, woran er ist<br />
<strong>und</strong> wohin die Nachfolge-Reise führt. Unter solchen Umständen kann keine<br />
vertrauensvolle Atmosphäre entstehen oder ein fruchtbarer Nachfolgeprozess<br />
ins Rollen kommen. Um den Emotionen-Nebel zu lichten <strong>und</strong> die wahren<br />
Beweggründe sichtbar zu machen, bedarf es einer transparenten Kommuni<br />
20
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
kation, die allgemein akzeptierten Regeln <strong>und</strong> Abmachungen folgt. Nur in<br />
einem stress- <strong>und</strong> angstfreien Umfeld ist es möglich, die eigenen Emotionen<br />
zu offenbaren.<br />
Wie Sie wissen, gelten Emotionen als Fenster zur Seele, weshalb Ihnen hier<br />
eine einfache Regel helfen kann: Behandeln Sie Ihre Nachfolgeregelungs-<br />
<strong>Partner</strong> so wie Sie von ihnen selbst behandelt werden möchten…<br />
2. Emotionen <strong>und</strong> Fakten dürfen nicht vermischt werden.<br />
Auch wenn es der Quadratur des Zirkel gleicht: Emotionen <strong>und</strong> Fakten sollten<br />
auseinandergehalten werden. Natürlich ist klar, dass gerade das Wahrnehmen,<br />
Bewerten <strong>und</strong> Gewichten von so genannt «harten» Fakten durch die<br />
Emotionen des Betrachters beeinflusst wird. Ebenso klar ist aber auch, dass<br />
die anzugehenden Fragen möglichst «objektiv» <strong>und</strong> sachlich bearbeitet werden<br />
müssen. Ideal ist, wenn Bauchgefühl <strong>und</strong> Verstandesanalyse ein Gleichgewicht<br />
bilden <strong>und</strong> zum selben Resultat führen. Überdeckt oder dominiert<br />
die «emotio» die «ratio», ist dies ebenso ungünstig wie umgekehrt.<br />
Halten Sie sich in diesem Zusammenhang ein einfaches Beispiel vor Augen:<br />
Öl <strong>und</strong> Wasser verbinden sich nicht miteinander. Egal wie intensiv Sie die<br />
beiden Flüssigkeiten miteinander umrühren – sie vermischen sich auch mit<br />
Gewalt nicht…<br />
3. Unternehmertum ist ein Lebenskonzept.<br />
Für die allermeisten Unternehmer ist die eigene Tätigkeit eine Berufung. Sie<br />
erleben ihre Aufgabe nicht als Arbeit, sondern als lebenslange Aufgabe. Unternehmerisches<br />
Denken <strong>und</strong> Handeln lässt sich aber nicht wie eine Glühbirne<br />
an- <strong>und</strong> ausknipsen. Unternehmertum beschränkt sich in der Regel<br />
auch nicht auf eine normale 40-St<strong>und</strong>en-Woche mit fünf Arbeitstagen oder<br />
endet abrupt mit dem Erreichen des 65. Lebensjahrs. Es ist darum logisch,<br />
dass Unternehmer ihre Daseinsberechtigung, ihr Selbstbewusstsein <strong>und</strong> ihre<br />
Befriedigung grossmehrheitlich aus dem Unternehmertum schöpfen. Wird<br />
das damit verb<strong>und</strong>ene Tätigkeitsfeld – z. B. im Rahmen einer Nachfolgeregelung<br />
– gekappt, kann der Unternehmer in eine Sinn- <strong>und</strong> Lebenskrise geraten.<br />
Wer ein Arbeitsleben lang sein ganzes Herzblut ausschliesslich der Firma<br />
geopfert hat, steht beim Rückzug aus dem Betrieb vielleicht plötzlich vor einer<br />
21
Schriftenreihe Nr. 11<br />
emotionalen Leere. Gerade weil Unternehmertum ein Lebenskonzept ist,<br />
sollte der Unternehmer zusammen mit seinem Umfeld rechtzeitig um Ersatz<br />
besorgt sein. Denken Sie daran: Unternehmer sind Menschen, die etwas unternehmen<br />
– dies können sie auch ausserhalb des bisherigen Geschäfts tun…<br />
«Emotio» <strong>und</strong> «ratio» unverzüglich ins Lot bringen<br />
Wie bereits in Punkt 2 angedeutet, müssen «emotio» <strong>und</strong> «ratio» beim Prozess<br />
der Nachfolgeregelung ein Gleichgewicht bilden. Bauch <strong>und</strong> Kopf sind nicht<br />
antipodenhafte Konkurrenten, sondern wie siamesische Zwillinge – keiner<br />
kann ohne den anderen existieren. Exklusiv emotionale Entscheide sind ebenso<br />
wenig tragfähig wie rein rationale Beschlüsse.<br />
Doch wie kann ein Unternehmer seinen Nachfolgeprozess gestalten, damit<br />
Kopf <strong>und</strong> Bauch zusammenfinden? In einem Interview mit Swissconsultants.ch<br />
Ende 2008 beantwortete Jesuitenpater <strong>und</strong> Zen-Meister Niklaus<br />
Brantschen genau diese Frage wie folgt: «Ich muss mir als Unternehmer klar<br />
werden: Du bist mehr als deine Arbeit. Du bist mehr als dein Unternehmen.»<br />
Menschsein ist ein ganzheitliches Unterfangen bzw. «Projekt», bei dem alle<br />
Fähigkeiten entwickelt werden sollten. Wer nur sein Gehirn trainiert, vernachlässigt<br />
seine emotionalen Bedürfnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten. Es entsteht ein<br />
unges<strong>und</strong>es Gleichgewicht. Die schlimme Konsequenz: In dem Moment, da<br />
der Unternehmer loslässt, lässt ihn die Sinnhaftigkeit seines Lebens ebenfalls<br />
los <strong>und</strong> er fällt in das genannte schwarze Loch. «Man kann das Loslassen<br />
nicht machen, aber man kann das Machen loslassen», sagte Brantschen.<br />
Ergo versprechen Nachfolgelösungen eigentlich nur dann Erfolg, wenn in<br />
ihnen Gefühl <strong>und</strong> Verstand zu einer Symbiose finden. In diesem (Ideal)Fall<br />
wissen <strong>und</strong> spüren alle Beteiligten – Übergeber, Nachfolger, Mitarbeitende,<br />
K<strong>und</strong>en usw. – quasi instinktiv, dass die gefällte Nachfolgelösung gut ist<br />
<strong>und</strong> gelingen wird. Es stellen sich Vertrauen, Zuversicht, guter Wille, Glaubwürdigkeit,<br />
Loyalität, Respekt <strong>und</strong> zu guter Letzt Erfolg ein.<br />
22
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Sich seiner eigenen Endlichkeit bewusst werden<br />
Insbesondere für den Unternehmer selbst ist es von existenzieller Bedeutung<br />
(siehe Punkt 3), dass er – <strong>und</strong> das nicht nur im Rahmen der erwähnten «Erntezeit»<br />
(Nachfolgeregelung)! – «emotio» <strong>und</strong> «ratio» in einen harmonischen<br />
Gleichklang bringt. Er soll das eine tun <strong>und</strong> das andere nicht lassen. Neben<br />
der Arbeit einen Ausgleich finden – neben dem Ausgleich eine Arbeit finden.<br />
Alle Tätigkeiten als gleich wertig, gleich wertvoll <strong>und</strong> gleich wichtig<br />
taxieren, behandeln <strong>und</strong> ihnen Zeit, Energie <strong>und</strong> Aufmerksamkeit schenken:<br />
Mitarbeitende führen, die Enkelkinder hüten, K<strong>und</strong>en akquirieren, mit der<br />
<strong>Partner</strong>in ins Theater gehen, Fertigungsprozesse sicherstellen, ein Buch lesen,<br />
Produktepreise verhandeln, sich in der Gemeinde engagieren, die eigene<br />
Nachfolge regeln, das Leben nach der Arbeit vorbereiten. Unternehmer, die<br />
erst am Tag ihrer (selbstbestimmten) Pensionierung darüber nachdenken,<br />
was sie ab dem morgigen Tag tun möchten / sollen, sind hoffnungslos zu spät<br />
dran. Wer nun befürchtet, dass diese Strategie des rechtzeitigen <strong>und</strong> regelmässigen<br />
Austarierens zu einer Verdoppelung der persönlichen Belastung in<br />
der letzten Tätigkeitsphase als Unternehmer führen könnte, sollte sich seiner<br />
eigenen Endlichkeit bewusst werden. Mit anderen Worten: Möglich ist alles,<br />
aber alles ist nicht möglich – das menschliche Leben ist schlicht zu kurz. Damit<br />
ein Unternehmer alles unter einen Hut bringt, könnte er einen gewaltig<br />
grossen Hut fabrizieren lassen. Doch das nützt ihm nichts, weil ihm dieser<br />
Hut nicht passen <strong>und</strong> – im wahrsten Sinne des Wortes – zu einer untragbaren<br />
Situation führen würde.<br />
In einem ersten Schritt Distanz schaffen<br />
Zu guter Letzt empfiehlt Brantschen jedem Unternehmer, der seine eigene<br />
Nachfolge ernsthaft anpacken will, einen ersten, ganz konkreter Schritt: «Er<br />
sollte geschäftlich, wie auch räumlich, Distanz schaffen. Vielleicht geht er auf<br />
Reisen. Distanz tut auf jeden Fall Not. Der Mensch ist nämlich nicht nur ein<br />
geistiges Wesen – er ist eingeb<strong>und</strong>en in Gewohnheiten, Gegebenheiten <strong>und</strong><br />
Abläufe. Blickt ein Unternehmer täglich zum Fenster hinaus <strong>und</strong> sieht dabei<br />
seine Mitarbeitenden, wie sie ihm zuwinken, wird ihm <strong>und</strong> den anderen die<br />
Ablösung nicht leichter gemacht.»<br />
23
Schriftenreihe Nr. 11<br />
24<br />
Sitz Wallis in Brig
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Der Zyklus im Unternehmerleben<br />
Von Tony Z’graggen<br />
Die Fachliteratur befasst sich ausführlich mit dem Thema Unternehmenszyklus,<br />
vergisst jedoch fast ausschliesslich den Zyklus des Unternehmers<br />
als Individuum. Aus Sicht des Unternehmers gilt oft ein anderer<br />
Kreislauf als bei seiner Firma. Unternehmer durchschreiten von der<br />
Geschäftsübernahme bis zur Geschäftsübergabe verschiedene Phasen.<br />
Paral lel dazu verändert sich die Privat- <strong>und</strong> Familiensituation laufend.<br />
Ob er beispielsweise alleinstehend, verheiratet, geschieden, mit oder ohne<br />
unterhaltspflichtige Kinder ist, hat grosse Auswirkungen auf Entscheide<br />
bei der Finanzierung sowie bei der Lohn-, Dividenden-, <strong>und</strong> Investitionspolitik.<br />
Es ist darum nicht ganze einfach, die Balance zwischen dem Unternehmerzyklus<br />
aus privater Sicht <strong>und</strong> dem Unternehmenszyklus aus<br />
geschäftlicher Sicht zu finden. Insbesondere bei der Nachfolgeregelung<br />
spielt die präzise Differenzierung der beiden Zyklen eine wichtige Rolle.<br />
Bis in die 60er Jahre hinein war in der Schweiz die Nachfolge praktisch «von<br />
Natur aus» geregelt. Dem Nachfolger wurde seine Funktion in die Wiege<br />
gelegt. Meist handelte es sich um den ersten männlichen Nachkommen in<br />
der Familie. Das notwendige Kapital war bereits im Unternehmen. Die Abgeltungen<br />
der übrigen Nachkommen musste lediglich so erfolgen, dass die<br />
Nachfolge aus finanzieller Sicht keine Probleme bot. Die Fähigkeit, das<br />
Unter nehmen führen zu können, wurde bei diesem männlichen Nachkommen<br />
vorausgesetzt. Diese wurden beizeiten auf ihre Bestimmung vorbereitet.<br />
Ausgewählte Ausbildungsplätze sowie spezielle Auslandaufenthalte wurden<br />
früh geplant. Man wurde demnach lange <strong>und</strong> sukzessiv für die künftige<br />
Aufgabe präpariert. Die private <strong>und</strong> betriebliche Optik waren fast deckungsgleich.<br />
Das Vermögen des Unternehmers war zum grössten Teil direkt mit<br />
dem Unternehmen verknüpft.<br />
25
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Unternehmensnachfolge heute<br />
Heute ist die familieninterne Nachfolgeregelung keine Selbstverständlichkeit<br />
mehr. Kleinere <strong>und</strong> veränderte Familienstrukturen sowie die gestiegenen Anforderungen<br />
an die Geschäftsführung sind die Hauptgründe, dass Nachfolgeregelungen<br />
oft familienextern gelöst werden. Dies macht die Geschäftsführung<br />
<strong>und</strong> Nachfolgeregelung auf der operativen <strong>und</strong> finanziellen Ebene komplexer.<br />
Heutzutage werden die angehenden Jungunternehmer (optimales Eintrittsalter<br />
35–40 Jahre) in einigen Fällen übereilt in die Nachfolger- bzw. Unternehmer-Rolle<br />
«gedrängt», indem sie die operative-, strategische- <strong>und</strong> finanzielle<br />
Verantwortung für den Betrieb fast unvorbereitet übernehmen sollen. Die<br />
bisherige Ausbildung war für ein Fachgebiet hervorragend. Jedoch fehlt eine<br />
Ausbildung mit dem Ziel, ein Unternehmen führen zu können. Diese muss<br />
dann möglichst schnell nachgeholt werden. Daher sind Jungunternehmer oft<br />
auf externe Beratung angewiesen. Die externen Berater sind dann angehalten,<br />
den Nachfolger nicht nur auf betrieblicher Ebene zu unterstützen, sondern<br />
auch Aspekte der privaten Ebene in das Beratungskonzept einfliessen zu<br />
lassen. Nachfolgend wird der Unternehmerzyklus in sechs Phasen eingeteilt<br />
<strong>und</strong> beschrieben. Der Zyklus beginnt mit dem Eintritt als Jungunternehmer<br />
<strong>und</strong> endet mit dem Ruhestand. Der Ruhestand bedeutet das Ende eines Unternehmerzyklus’,<br />
ist jedoch zugleich der Startschuss für einen frischen Unternehmerzyklus<br />
eines neuen Jungunternehmers.<br />
Phase 1: Der Eintritt als Jungunternehmer<br />
Mit dem Wechsel von der bisherigen Kaderstelle zur Übernahme der Führungsverantwortung<br />
ergeben sich für den Jungunternehmer neue Problemstellungen<br />
<strong>und</strong> Aufgabengebiete. Bisher war er vor allem als Fachspezialist gefragt<br />
<strong>und</strong> anerkannt. Private Risiken waren zu einem grossen Teil, dank dem<br />
Sozialversicherungsnetz des Arbeitgebers, abgesichert. Es ging lediglich darum,<br />
Zusatzbedürfnisse abzudecken oder die private Situation zu optimieren.<br />
Neu muss sich der Jungunternehmer mit anderen Fragenkomplexen beschäftigen:<br />
Welche Investitionen sind mittelfristig sinnvoll bzw. notwendig? Wie<br />
sind diese Investitionen zu finanzieren? Oft gehen Jungunternehmer mit<br />
der Geschäftsübernahme ein hohes finanzielles Engagement ein. Deshalb<br />
26
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
müssen die privaten Risiken neu <strong>und</strong> umfassend beurteilt werden: Wie kann<br />
das finanzielle Engagements in einem Invaliditäts- oder Todesfall gedeckt<br />
werden? Wie ist bei einem solchen Fall meine Familie abgesichert?<br />
Phase 2: Der Aufbau als Unternehmerpersönlichkeit<br />
Nach der Geschäftsübernahme <strong>und</strong> den notwendigen Absicherungen geht es<br />
darum, das Geschäft in Schwung zu halten oder allenfalls fit zu trimmen. Die<br />
strategische <strong>und</strong> operative Geschäftsführung wird zum Hauptaufgabengebiet.<br />
Das frühere Aufgabengebiet wird evtl. von einer neuen Person betreut.<br />
In dieser Phase ist der Jungunternehmer auf verschiedene <strong>Partner</strong> innerhalb<br />
<strong>und</strong> / oder ausserhalb des Unternehmens angewiesen. Es müssen Entscheide<br />
gefällt werden, welche das eigene Fachwissen überfordern. Fragen in den Bereichen<br />
der Steuer- <strong>und</strong> Finanzplanung oder zu Rechtsgr<strong>und</strong>lagen usw. können<br />
nur mit Hilfe externer Berater beantwortet werden. Die Gefahr bei Beratern<br />
besteht, dass sie die Sachverhalte nur aus der reinen Betriebsoptik beurteilen.<br />
Den privaten Punkten wird in dieser Phase meist zuwenig Beachtung geschenkt.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des hohen finanziellen Engagements bei der Übernahme<br />
steht die Amortisation des Kredits im Vordergr<strong>und</strong>. Insbesondere wenn eine<br />
Familie vorhanden ist, müssen die Risiken <strong>und</strong> Anliegen auf privater Ebene<br />
eruiert <strong>und</strong> entsprechend abgesichert werden.<br />
Phase 3: Die Konsolidierung der Unternehmens- <strong>und</strong> Privatsituation<br />
Wird das Unternehmen erfolgreich geführt, setzt aus Sicht des Unternehmers<br />
nach zehn bis 15 Jahren eine gewisse Konsolidierungsphase ein. Dies bedeutet<br />
nicht, dass das Unternehmen konsolidiert werden soll. Vielmehr ist die Situation<br />
aus Sicht des Unternehmers im Gesamtrahmen zu beurteilen, um daraus<br />
abgeleitet sinnvolle Massnahmen einzuleiten.<br />
Der Unternehmer muss seine Vermögenssituation ganzheitlich beurteilen,<br />
d. h. auf betrieblicher- <strong>und</strong> privater Ebene. Ist nach wie vor der grösste Teil<br />
seines Vermögens im Unternehmen geb<strong>und</strong>en, sind Massnahmen einzuleiten.<br />
Ein Beispiel dafür ist der Ausbau der Beruflichen Vorsorge im Betrieb, damit<br />
der Vermögensaufbau für den Unternehmer steueroptimiert erfolgen kann.<br />
Oder Umstrukturierungen wie Spaltungen, Holdingstrukturen, Nennwert<br />
27
Schriftenreihe Nr. 11<br />
rückzahlungen usw., wenn das Unternehmen in der Zwischenzeit stark an<br />
Substanz zugenommen hat. Mit diesen Massnahmen wird einerseits die<br />
Balance zwischen privater- <strong>und</strong> geschäftlicher Ebene gefördert <strong>und</strong> anderseits<br />
die Basis für die Phase der Nachfolgevorbereitung gelegt.<br />
Phase 4: Die Nachfolgevorbereitung<br />
Der Prozess einer Nachfolgeregelung dauert in der Regel fünf bis sieben<br />
Jahre. Wenn absehbar ist, dass die Nachfolge nicht familienintern gelöst wird<br />
<strong>und</strong> das Unternehmen einen relativ hohen Wert aufweist, dauert diese Zeitspanne<br />
bedeutend länger. Für den Unternehmer drängen sich in dieser Phase<br />
wiederum neue Fragen auf: Wie viel Wert hat das Unternehmen? Kann mit<br />
den bestehenden organisatorischen <strong>und</strong> rechtlichen Strukturen einen Nachfolger<br />
gef<strong>und</strong>en werden? Welche Massnahmen müssen aus rechtlicher, finanzieller<br />
<strong>und</strong> personeller Hinsicht frühzeitig eingeleitet werden?<br />
In dieser Phase muss das Unternehmen mit der gleichen Intensität weitergeführt<br />
werden wie bis anhin. Parallel dazu sollte sich der Unternehmer<br />
sukzessive überflüssig machen. Dies gilt in zweierlei Hinsichten. Erstens ist<br />
dem Nachfolger in der Führung Platz zu machen. Zweitens muss der Unternehmer<br />
finanziell auf den Zeitpunkt der Übergabe hin vom Unternehmen<br />
unabhängig sein. Ist der Nachfolger gef<strong>und</strong>en, sitzt der Unternehmer einer<br />
Person gegenüber, die ähnliche Probleme <strong>und</strong> Bedürfnisse hat, wie er sie selbst<br />
von früher her sehr gut kennt. Der Nachfolger seinerseits steht zu diesem<br />
Zeitpunkt kurz vor dem Start seines eigenen Unternehmerzyklus.<br />
Phase 5: Die Stabübergabe<br />
Ist die Nachfolgeplanung seriös angegangen <strong>und</strong> entsprechend vorbereitet<br />
worden, bedeutet die Stabübergabe keine unüberwindbare Hürde mehr. Viele<br />
Unternehmer tun sich am «Tag X» trotzdem schwer. Mit diesem Schritt sind<br />
grosse Emotionen verb<strong>und</strong>en, denn er bedeutet in der Regel das Abschiednehmen<br />
vom Lebenswerk.<br />
Von der Nachfolgegeneration ist dafür Verständnis aufzubringen. Wenn die<br />
Nachfolge gelungen ist, darf die Übergebergeneration stolz sein. Damit hat sie<br />
den schwierigsten unternehmerischen Entscheid ihrer Karriere mit Bravour<br />
gelöst!<br />
28
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Phase 6: Der «Ruhestand»<br />
Die Phase des Ruhestands ist schon vor der eigentlichen Stabübergabe zu<br />
planen. Viele fühlen sich nach der Übergabe unausgelastet. Die Tatsache,<br />
nicht mehr 24 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> sieben Tage in der Woche gefragt zu sein, macht<br />
ihnen Mühe. Deshalb sind Ersatzbeschäftigungen bei Verbänden, Freizeitvereinen<br />
usw. schon vor dem «Tag X» zu planen.<br />
Des Weiteren sind die finanziellen Verhältnisse an die neue Situation anzupassen.<br />
Der Unternehmer ist nun eine Privatperson wie z. B. der pensionierte<br />
Beamte nebenan. Hier sind frühzeitig güter-, erb- <strong>und</strong> vorsorgerechtliche<br />
Massnahmen zu treffen, damit ein geregeltes Einkommen langfristig garantiert<br />
ist.<br />
Der Lebenszyklus<br />
Privatperson<br />
Übergabezeitpunkt<br />
Einstieg als Unternehmer / -in<br />
Aufbauphase<br />
als Unternehmerpersönlichkeit<br />
Übergabevorbereitungen<br />
mit zweifacher Optik:<br />
– Fortführung Unternehmen<br />
– Privat- <strong>und</strong> Vorsorgesituation<br />
Konsolidierungsphase<br />
mit vermehrtem Blick auf Privates<br />
29
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Fragen bezüglich der finanziellen Pensionsplanung handeln viele Fachzeitschriften<br />
ab. Es gibt kaum eine Illustrierte, die sich nicht schon zum Thema<br />
vernehmen liess. Doch aufgepasst: Zur finanziellen Pensionsplanung können<br />
keine allgemeinen Empfehlungen gemacht werden! Zu unterschiedlich sind<br />
die private Situation <strong>und</strong> die Bedürfnisse jeder einzelnen Person. Oft wird<br />
der Fehler gemacht, dass aufgr<strong>und</strong> vermeintlicher Steuervorteilen kurzfristig<br />
entschieden wird. Langfristig ist dies jedoch nicht immer die beste Lösung.<br />
Nehmen Sie sich Zeit <strong>und</strong> beginnen Sie frühzeitig mit dem Planen Ihrer<br />
finanziellen Pensionierung.<br />
Die Unternehmerberatung<br />
Ein Unternehmer durchläuft in seinem Leben – wie aufgezeigt – verschiedene<br />
Phasen. Jede einzelne Phase hat andere Schwerpunkte, Gefahren <strong>und</strong> Problemstellungen.<br />
Gleichzeitig verändert sich die private Situation laufend <strong>und</strong> die<br />
damit verb<strong>und</strong>enen Anliegen <strong>und</strong> Bedürfnisse entwickeln sich.<br />
Damit ein Unternehmer für sich persönlich <strong>und</strong> für sein Unternehmen in den<br />
unterschiedlichen Phasen alle Entscheide kompetent <strong>und</strong> zum richtigen Zeitpunkt<br />
fällen kann, müsste er gleichzeitig über das aktuelle Wissen eines Betriebswirtschafters,<br />
Steuerexperten, Vorsorgeexperten, Juristen <strong>und</strong> Bankers<br />
verfügen. Dies übersteigt aber meist die Kapazitäten des Einzelnen. In einem<br />
gewissen Masse bleibt er deshalb auf externe Beratung angewiesen. Idealerweise<br />
wird der Unternehmer für fachspezifische Fragen von einer Person begleitet,<br />
die beide Ebenen – die Unternehmensoptik sowie die private Optik<br />
– berücksichtigt. Eine rein betriebliche Sicht reicht nicht. Der umfassende<br />
Berater ist deshalb Unternehmer- <strong>und</strong> Unternehmensberater.<br />
30
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
31<br />
Sitz Zug
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Das strukturierte Vorgehen<br />
Von Lothar Gwerder<br />
Sie haben sich entschieden, Ihre Nachfolge frühzeitig <strong>und</strong> systematisch<br />
anzupacken. Private <strong>und</strong> geschäftliche Gründe sprechen dafür, die Zukunft<br />
in die gewünschte Richtung zu steuern. Sie sind fest entschlossen,<br />
Ihr Vorhaben konsequent in die Tat umzusetzen. Aber Halt! – Sie sollten<br />
gut vorbereitet sein. Ein überstürztes Handeln verleitet zu vorschnellen<br />
Zu- <strong>und</strong> Absagen. Schiessen Sie nicht am Ziel vorbei <strong>und</strong> nehmen Sie<br />
sich Zeit. Bereiten Sie die «mise en place» der Nachfolge in aller Ruhe<br />
vor. Klar strukturiertes Vorgehen schützt Sie vor falschen Entscheiden<br />
<strong>und</strong> führt Sie <strong>und</strong> Ihr Unternehmen in eine sichere Zukunft.<br />
Eine Nachfolge dauert in der Regel mindestens fünf bis sieben Jahre <strong>und</strong><br />
durchläuft mehrere Phasen. In den vorangegangenen Artikeln haben wir Sie<br />
über die Gr<strong>und</strong>einstellung (Emotionen <strong>und</strong> Fakten) sowie über die zwei Ebenen<br />
(Betrieb <strong>und</strong> Privat) orientiert. Die gedankliche Auseinandersetzung mit<br />
diesen Themen stellt bereits einen wesentlichen Teil des ersten Schritts – der<br />
Abklärungsphase – dar.<br />
Phase 1: Die Abklärung<br />
Ist die gedankliche Trennung zwischen Emotionen <strong>und</strong> Fakten geklärt bzw.<br />
die Trennung der betrieblichen- <strong>und</strong> privaten Ebene vollzogen, können die<br />
dabei gewonnen Erkenntnisse weiter analysiert werden. Dies erfolgt in Form<br />
einer Ist-Analyse auf Ebene Betrieb <strong>und</strong> Privat.<br />
Bis anhin hat sich ausschliesslich der Übergeber mit seinem Betrieb <strong>und</strong><br />
seiner Privatsituation auseinandergesetzt. Ist ein potenzieller Nachfolger gef<strong>und</strong>en,<br />
sollten zudem die privaten sowie betrieblichen Anforderungen <strong>und</strong><br />
Bedürfnisse des Nachfolgers einbezogen werden. Auch seine Fragen sind zwischen<br />
der betrieblichen <strong>und</strong> privaten Ebene zu unterteilen. Existiert noch kein<br />
möglicher Nachfolger, ist auf Basis der bestehenden Unterlagen ein Anforde<br />
32
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Abklärungsphase<br />
Themenbereiche Innerbetrieblich Privat<br />
Übergeberpartei Nachfolgepartei<br />
1. Übergreifende Themen<br />
Rechtsform<br />
Vorsorgemodell<br />
Informationspolitik<br />
Lohnsystem /<br />
Lohnpolitik<br />
Einfluss auf Sozialversicherungs-<br />
<strong>und</strong><br />
Steuersystem<br />
Kostenfaktor im<br />
Betrieb<br />
Gegenüber Personal,<br />
K<strong>und</strong>schaft, Kapitalgeber,<br />
Öffentlichkeit<br />
Kostenfaktor<br />
Eigenkapitalstruktur<br />
2. Spezifische Themen betrieblich<br />
Strategie Businessplan,<br />
Wettbewerbsanalyse,<br />
Leitbild,<br />
Zielsetzungen usw.<br />
Finanzierung Abhängigkeiten,<br />
Fortbestand usw.<br />
Führungs struktur Klar definierte<br />
(Organigramm) Zuständigkeiten<br />
Ausgestaltung Führungs- <strong>und</strong><br />
Rechnungswesen Informationsinstrument<br />
3. Spezifische Themen privat<br />
Unternehmensbewertung<br />
/<br />
Due Diligence<br />
Regeln für Halten<br />
<strong>und</strong> Übertrag<br />
Beteiligung<br />
Familieninterne<br />
Spielregeln<br />
Einfluss auf Steuerfolgen<br />
bei Verkauf<br />
Beurteilung<br />
Vermögen / Vorsorge<br />
Verkaufsvertrag<br />
Güterrechtlicher<br />
Status des<br />
Verkaufserlös<br />
Einfluss auf<br />
Finanzierung <strong>und</strong><br />
Kaufvariante<br />
Versicherungsmässige<br />
Abdeckung privat<br />
Eigenes Umfeld<br />
Analog<br />
Optimierungspotenzial<br />
vor<br />
Übergabetermin<br />
Insbesondere,<br />
wenn Nachfolge<br />
familienintern<br />
Zusammen mit<br />
Vorsorge- <strong>und</strong><br />
Dividendenpolitik<br />
hohes Steuerplanungspotenzial<br />
Steuerklippe<br />
(indirekte<br />
Teilliquidation)<br />
Dividendenpolitik<br />
Amortisationspotenzial<br />
<strong>und</strong><br />
Steuerplanung<br />
Werthaltigkeit /<br />
Finanzierbarkeit<br />
Basierend auf Abklärungsergebnissen Umsetzungsphase<br />
Wenn mehrere<br />
Beteiligte:<br />
Bindungsvertrag<br />
Zuteilung der<br />
Beteiligung im<br />
ehelichen Vermögen,<br />
Absicherungen<br />
33
Schriftenreihe Nr. 11<br />
rungsprofil zu erstellen. Zusätzlich muss ein Konzept erarbeitet werden, das<br />
aufzeigt, wie sich der bestmögliche Nachfolger suchen <strong>und</strong> vor allem finden<br />
lässt.<br />
Die haarscharfe Trennung zwischen privaten <strong>und</strong> betrieblichen Fragen ist<br />
sehr schwierig <strong>und</strong> gelingt selten. Oft wirken sich Entscheide innerhalb<br />
einer Ebene auch auf andere Ebenen aus. Beispielsweise ist die Rechtsform<br />
des Unternehmens für den Übergeber relevant bei der Steueroptimierung im<br />
Rahmen der Betriebsübertragung. Beim Nachfolger hingegen kann sich die<br />
aktuelle Rechtsform (negativ) auf die Finanzierung des Unternehmens auswirken.<br />
Die Finanzierung ihrerseits strahlt auf die private Vermögenssituation<br />
des Übergebers sowie auf die des Nachfolgers aus.<br />
Die Abklärungsphase hat demnach zum Ziel, die Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen<br />
des Betriebs sowie der privaten Verhältnisse von Übergeber <strong>und</strong> Nachfolger<br />
auszuloten. In dieser Phase werden wichtige Grenzsteine der anschliessenden<br />
Nachfolgelösung gesetzt, welche die Voraussetzungen der möglichen Nachfolgeoptionen<br />
definieren.<br />
Erfahrungen aus der Praxis zeigen immer wieder, dass es sich lohnt, bereits<br />
in der Abklärungsphase mit einem professionellen Coach zusammen<br />
zu arbeiten. Dieser positioniert sich idealerweise vermittelnd zwischen dem<br />
Übergeber <strong>und</strong> dem Nachfolger. Er nimmt die Standpunkte der Verhandlungspartner<br />
auf <strong>und</strong> schreibt sie verbindlich nieder. Im weiteren Verlauf des<br />
Nachfolge prozesses enthält dieses Schriftstück (Bericht / Protokoll) im Sinne<br />
einer «Charta» die Bedingungen <strong>und</strong> Wünsche beider Parteien.<br />
Phase 2: Die Vorbereitung<br />
Sind die Rahmenbedingungen geklärt, kann die Nachfolge konkret angegangen<br />
werden. Die Vorbereitung umfasst insbesondere das Ausarbeiten von<br />
Varianten. Diese werden aufgr<strong>und</strong> der in der Abklärungsphase festgelegt Prämissen<br />
ermittelt. Als Diskussionspapier dient ein Grobkonzept, das mögliche<br />
Optionen darlegt sowie Vor- <strong>und</strong> Nachteile aufzeigt. Übergeber <strong>und</strong> Nachfolger<br />
sollen die Gr<strong>und</strong>lagen gemeinsam besprechen, Punkte anpassen <strong>und</strong><br />
34
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
schliesslich zusammen entscheiden. Das Ergebnis halten sie in einer gegenseitigen<br />
Absichtserklärung fest («Letter of Intent» LOI).<br />
Wichtig beim Erarbeiten des Grobkonzepts ist die Verbindlichkeit von Zuständigkeiten<br />
<strong>und</strong> Terminen für alle Beteiligten. Deshalb enthält das Konzept<br />
einen Massnahmenplan, der sich über die Betriebs- <strong>und</strong> die Privatebene<br />
erstreckt. Neben den Zuständigkeiten werden verbindliche Termine festlegt.<br />
Der Massnahmenplan gilt für den Verlauf der Nachfolge als «roter Faden». Mit<br />
diesem Instrument lassen sich grosse Aufgabenbereiche in kleinere Etappen<br />
unterteilen, die zeitlich optimal aufeinander abstimmt sind. Zudem können<br />
Nachfolgelösungen, die mehrere Jahre dauern, geplant <strong>und</strong> zügig umgesetzt<br />
werden, ohne dass wesentliche Teile vergessen gehen. Mit dem chronologisch<br />
aufgebauten Massnahmenplan lässt sich die eigentliche Nachfolge «wie am<br />
Schnürchen» umsetzen.<br />
Phase 3: Die Umsetzung<br />
In der Umsetzungsphase werden alle geplanten Massnahmen realisiert. Wie<br />
<strong>und</strong> in welcher Form dies geschieht, ist so individuell wie jede einzelne Nachfolge.<br />
Von der Absichtserklärung über das Anpassen des Vorsorgereglements<br />
oder Änderungen in der Rechtsform bis hin zum Kommunikationskonzept<br />
sind sämtliche Elemente der Nachfolge umzusetzen.<br />
Auch in dieser Phase übernimmt der Nachfolgecoach eine zentrale Funktion.<br />
Im Auftrag des Übergebers <strong>und</strong> / oder des Nachfolgers koordiniert er die<br />
zu erledigenden Aufgaben. Dabei spricht er sich mit Spezialisten wie Wirtschaftsberatern,<br />
Wirtschaftsprüfern, Steuerexperten, Juristen, Kommunikationsprofis,<br />
Bankfachleuten <strong>und</strong> Versicherungsagenten ab <strong>und</strong> «übersetzt»<br />
deren Detailarbeiten. In der Rolle des Koordinators obliegt es dem Nachfolgecoach,<br />
die vereinbarten Termine einzuhalten <strong>und</strong> auf Zusatzfragen der<br />
Spezialisten einzugehen. Zudem informiert er Übergeber <strong>und</strong> Nachfolger<br />
über notwendige Anpassungen während des Nachfolgeprozesses <strong>und</strong> findet<br />
bei auftauchenden Schwierigkeiten erfolgreichen Lösungen. Der Nachfolgecoach<br />
tut dies alles mit dem Ziel, den Nachfolgeprozess voranzutreiben <strong>und</strong><br />
den Zeitplan einzuhalten.<br />
35
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Das stufenweise Vorgehen verbessert die Transparenz sowohl beim Übergeber<br />
als auch beim Nachfolger. Durch das gemeinsame Erreichen von Zwischenzielen<br />
wird das Vertrauen der Parteien zueinander gestärkt. Die Zuversicht,<br />
die anstehende Nachfolgeregelung erfolgreich realisieren zu können, erhöht<br />
sich. Positive Emotionen spielen im Nachfolgeprozess eine wesentliche Rolle.<br />
«Ein gutes Gefühl» ist die Basis, um sich für den besten Weg zu entscheiden.<br />
Ein detaillierter Massnahmenplan, der zeitgerecht umgesetzt wird, bestärkt<br />
die Parteien, die richtigen Entscheide getroffen zu haben. Dieses positive Gefühl<br />
überträgt sich auf die Anspruchsgruppen wie Mitarbeitende, Lieferanten,<br />
K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> insbesondere Banken, die am Ende in der Regel der Schlüssel<br />
zum Erfolg sind.<br />
Phase 4: Die Konsolidierung<br />
Die Nachfolge wird mit der dargestellten Umsetzungsphase beendet: Die Verträge<br />
sind unterschrieben, die Finanzierung ist erfolgt, die Generalversammlung<br />
ist abgehalten, die Mitarbeitenden sind informiert, die Öffentlichkeit ist<br />
orientiert, das Vorsorgereglement wurde geändert usw. Der Nachfolgeprozess<br />
ist damit aber noch nicht abgeschlossen! Nach der Übergabe bzw. Übernahme<br />
des Unternehmens <strong>und</strong> der Kommunikation dieses Akts bleiben weiterhin<br />
einige Fragen offen. So wirken sich z. B. Abzahlungsverträge des Verkäuferdarlehens,<br />
K<strong>und</strong>en- <strong>und</strong> Lieferantenbeziehungen, Steuerfolgen, Vorsorgefragen<br />
<strong>und</strong> vieles mehr erst nach der umgesetzten Nachfolge aus.<br />
Wichtig ist daher, dass im Sinne eines nahtlosen Anschlusses eine Plattform<br />
geschaffen wird, die es Übergeber <strong>und</strong> Nachfolger ermöglicht, die Nachfolge<br />
zu reflektieren, Probleme zu erörtern <strong>und</strong> sich bei (Detail)Fragen gegenseitig<br />
zur Verfügung zu stehen. In dieser so genannten Konsolidierungsphase<br />
geht es nicht darum, dass der Übergeber mit seinem Rat auf Verbesserungen<br />
hinweist. Vielmehr soll er dem Nachfolger z. B. beim Beantworten von<br />
Detailfragen zu den Betriebsabläufen, K<strong>und</strong>enbeziehungen oder zu älteren<br />
Lieferantenverträgen zur Seite stehen können.<br />
Die Konsolidierungsphase stellt die gegenseitige Kommunikation nach<br />
der Übergabe bzw. -nahme sicher. In der Praxis zeigt sich oft, dass sich bei<br />
36
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
einzelnen Fragen (auch bei einem sehr detaillierten Übernahmevertrag) keine<br />
Antwort finden lässt. Dies kann schnell zu Konflikten führen. Ein klärendes<br />
<strong>und</strong> vermittelndes Gespräch unter Beizug des Nachfolgecoachs erleichtert die<br />
Suche nach einer Lösung, bevor sich daraus z. B. ein hässlicher Rechtsstreit<br />
entwickelt.<br />
Fazit<br />
Ein gut strukturierter Nachfolgeprozess im Rahmen der aufgezeigten Phasen<br />
lässt sich zusammenfassend wie folgt charakterisieren:<br />
– Für das Trennen von Emotionen <strong>und</strong> Fakten sowie für das Erörtern von<br />
Fragen auf betrieblicher <strong>und</strong> privater Ebene ist viel Zeit einzurechnen.<br />
– Übergeber <strong>und</strong> Nachfolger erarbeiten gemeinsam ein schriftliches Grobkonzept<br />
inkl. Massnahmenplan.<br />
– Ein professioneller Coach teilt den Nachfolgeprozess für den Übergeber<br />
<strong>und</strong> den Nachfolger in vernünftige (d. h. kleinere) Schritte auf.<br />
– Konkrete Massnahmen, ein professionelles Kommunikationskonzept <strong>und</strong><br />
das Erreichen von Teilzielen minimieren das Konfliktpotenzial.<br />
– Nach der Umsetzung ist die Nachfolge weiter zu betreuen, damit Zusatzfragen<br />
<strong>und</strong> Meinungsdifferenzen ohne Rechtsstreitigkeiten geklärt werden<br />
können.<br />
37
Schriftenreihe Nr. 11<br />
38<br />
Sitz Uri in Altdorf
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Die verschiedenen Rechtsebenen<br />
Von Claudia <strong>Mattig</strong><br />
Bei einem KMU gibt es zwei Nachfolgen zu regeln: einerseits die Nachfolge<br />
in der Führungsetage <strong>und</strong> anderseits das Auswechseln der Eigner bzw.<br />
Eigenkapitalgeber. Deshalb spricht man bei einer Nachfolgeregelung<br />
von der Nachfolge auf Unternehmens- <strong>und</strong> Privatebene. Um die Nachfolge<br />
erfolgreich umzusetzen, genügt diese Zweiteilung jedoch nicht. Insbesondere<br />
im privaten Bereich sind weitere Unterebenen zu definieren,<br />
nament lich die Beteiligungs- <strong>und</strong> die Privatebene.<br />
Nur so kann die Nachfolge zur Zufriedenheit aller Beteiligten gelöst werden,<br />
ohne dass der Familienfriede Schaden nimmt. Bei der Ausgestaltung der verschiedenen<br />
Vertragswerke dürfen diese beiden Unterebenen nicht vermischt<br />
werden. Gerade bei Nachfolgeregelungen, die etappenweise vollzogen werden,<br />
müssen für die «Zwischenzeit» klare Regeln zum Verhältnis zwischen dem<br />
Unternehmen <strong>und</strong> den Beteiligten vereinbart werden. Hierbei wird von den<br />
Austauschbeziehungen gesprochen.<br />
Am Anfang jeder Nachfolgevorbereitung steht eine Beurteilung auf Stufe<br />
Betrieb an. Die Betriebsebene wird gründlich analysiert <strong>und</strong> dokumentiert.<br />
Dies ist vielfach der Startschuss für das Erarbeiten eines Businessplans. Vor<br />
allem wenn der Nachfolger schon bekannt ist, bietet ein Businessplan optimale<br />
Voraussetzungen, den Betrieb kennen zu lernen. Gleichzeitig eröffnet sich dem<br />
Nachfolger die Möglichkeit, seine Ideen <strong>und</strong> Bedürfnisse frühzeitig geltend zu<br />
machen. Des Weiteren müssen Entscheide betreffend Unter nehmensführung<br />
zeit- <strong>und</strong> stufengerecht getroffen <strong>und</strong> kommuniziert werden. Dabei sollte man<br />
auf eine klare <strong>und</strong> verständliche Zeitachse achten . Nichts schadet einem Betrieb<br />
mehr, als der Eindruck eines Führungs vakuums. Entscheidend für die<br />
Abmachungen betreffend Zeitpunkt <strong>und</strong> Art der strategischen- <strong>und</strong> operativen<br />
Geschäftsübergabe ist immer der Unter nehmenswert. Wenn in diesem Punkt<br />
nicht rechtzeitig ein gemeinsamer Nenner gef<strong>und</strong>en wird, sind falsche Erwartungshaltungen<br />
programmiert. Der Artikel «Die Unternehmensbewertung als<br />
Ausgangsbasis» auf Seite 56 beleuchtet dieses Thema näher.<br />
39
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Danach gilt es, eine Auslegeordnung der Privatsituation zu erstellen. Dabei<br />
sind verschiedene Unterebenen zu beachten. Die folgende Abbildung stellt die<br />
beiden Hauptebenen <strong>und</strong> die privaten Unterebenen dar. Sie illustriert auch,<br />
auf welcher Ebene die verschiedenen Verträge abzuschliessen sind.<br />
Die verschiedenen Rechtsebenen<br />
Unternehmensoder<br />
Betriebsebene<br />
Zwischenebene<br />
betreffend der<br />
Austauschbeziehungen<br />
Beteiligungsebene<br />
individuelle Privatebene<br />
– Führungsfragen<br />
– Investitionsentscheide<br />
– Produktmanagement<br />
– Vorsorgemodell<br />
– usw.<br />
– Lohnfragen bei sukzessiver Übernahme<br />
– Dividendenpolitik in der Nachfolgephase<br />
– usw.<br />
– Beteiligungsverkäufe bzw. -käufe<br />
– Gesellschafterbindungsvertrag<br />
(mit beispielsweise Vorhandrechten usw.)<br />
– Ehe- <strong>und</strong> Erbverträge<br />
– private Vorsorgestrategie<br />
Die Austauschbeziehungen<br />
Insbesondere bei familieninternen Nachfolgeregelungen wird die Nachfolge<br />
häufig etappenweise vollzogen. Bei diesen Modellen überträgt man dem<br />
Nachfolger in einer ersten Phase ein Minderheitspaket. Anschliessend wird<br />
der Nachfolger in der Geschäftsführung aufgebaut – dies mit einem Zeithorizont<br />
von z. B. drei bis fünf Jahren. Erst dann wird die Mehrheitsbeteiligung<br />
auf den Nachfolger übertragen. Während einer zeitlich begrenzten<br />
Phase übernehmen beide Generationen Führungsverantwortung <strong>und</strong> sind am<br />
Unternehmen beteiligt.<br />
Für diese Phase gilt es, klare Abmachungen zu treffen. Beispielsweise ist zu<br />
regeln, welche Gewinnausweis- <strong>und</strong> Gewinnausschüttungspolitik verfolgt<br />
werden soll <strong>und</strong> welchen Einfluss dies auf allfällige Vereinbarungen betreffend<br />
Unternehmenswert hat. Zudem ist während dieser Zeit die Lohnpolitik für<br />
40
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
die Geschäftsführer zu regeln. Auch dies kann sich auf den Unternehmenswert<br />
auswirken bzw. ihn verändern. Wenn für diese Phase nicht rechtzeitig<br />
klare <strong>und</strong> verbindliche Leitlinien erarbeitet werden, sind Streitigkeiten unausweichlich.<br />
Die Beteiligungsebene<br />
Die Beteiligungsebene muss von der reinen Privatebene abgegrenzt werden.<br />
Zur Beteiligungsebene gehören sämtliche Verträge in Sachen Unternehmensbeteiligung.<br />
Bei einer familieninternen Lösung steht der Nachkomme – gleich<br />
wie der Nachfolger einer externen Lösung – auf dieser Ebene.<br />
Wird die Nachfolge auf einen Schlag geregelt, braucht es nur einen Kaufbzw.<br />
Verkaufsvertrag. Erfolgt die Nachfolge sukzessive wird dies komplexer.<br />
Halten beide Parteien während einer gewissen Zeit Anteile am Unternehmen<br />
<strong>und</strong> arbeiten auch im Unternehmen, müssen Fragen betreffend der Beteiligung<br />
<strong>und</strong> das Arbeitsverhältnis auch in dessen rechtlicher Beurteilung<br />
<strong>und</strong> Regelung streng auseinandergehalten werden. Diesem Punkt wird oft<br />
zu wenig Rechnung getragen. So ist z. B. ein Gesellschafterbindungsvertrag<br />
(oft auch Poolvertrag genannt) ungeeignet, arbeitsrechtliche Abmachungen<br />
zu regeln.<br />
Eine besondere Stellung nimmt die Nachfolgefinanzierung mit Hilfe des<br />
bestehenden Geschäftsführers ein. In diesem Fall treffen Elemente der<br />
Be teiligungs- <strong>und</strong> der reinen Privatebene aufeinander. Diese Konstellation<br />
wird im letzten Abschnitt vertieft beleuchtet.<br />
Die Privatebenen<br />
Die Privatebenen sind gegenüber der Beteiligungsebene abzugrenzen. Selbstverständlich<br />
beeinflussen auf der Beteiligungsebene abgeschlossene Verträge<br />
die Privatebene. Ihre Auswirkungen sind bei den Massnahmen auf der individuellen<br />
Privatebene zu berücksichtigen. Trotzdem haben diese beiden<br />
Ebenen unterschiedliche Ziele <strong>und</strong> müssen daher separat betrachtet werden.<br />
41
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Betroffen von den Massnahmen auf privater Ebene sind der Nachfolger als<br />
Privat person, seine <strong>Partner</strong>in sowie Nachkommen.<br />
Bei einer familieninternen Nachfolge ist die Gefahr des Vermischens von Beteiligungs-<br />
<strong>und</strong> Privatebene besonders gross. Beide Generationen sind Vertragspartner<br />
auf beiden unterschiedlichen Ebenen. Deshalb ist es ausserordentlich<br />
wichtig, sich bewusst zu sein, auf welcher Ebene man sich jeweils befindet.<br />
Die Privatebene der übergebenden Partei<br />
Bisher war ein Teil des Gesamtvermögens direkt oder in Form von Aktien<br />
oder Anteilscheinen im Unternehmen geb<strong>und</strong>en. Im Zuge der Nachfolge<br />
wird dieser Vermögensteil nun in privates Vermögen umgewandelt. Dieser<br />
Prozess ist meistens mit umfangreichen Abklärungen <strong>und</strong> daraus abgeleiteten<br />
Massnahmen verb<strong>und</strong>en. Einerseits sind die steuerlichen Konsequenzen<br />
frühzeitig zu prüfen. Anderseits ist zu klären, ob der Nachfolger die Übernahme<br />
finanzieren kann. Insbesondere bei familieninternen Nachfolgelösungen<br />
übernimmt die ältere Generation oft für eine ansehnliche Zeitspanne die<br />
Funktion des Fremdkapitalgebers.<br />
Nach dem Umsetzen der Nachfolge ist die austretende Unternehmergeneration<br />
pensioniert. Sie hat nun die gleichen «Probleme» wie ein normaler Angestellter,<br />
der seinen Ruhestand antritt. Darum muss sich auch ein Unter nehmer<br />
auf die Pension <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Fragen vorbereiten. Konkret ist<br />
zu beurteilen, ob die Vorsorge optimiert ist, die Absicherung des <strong>Partner</strong>s<br />
genügt, eine allfällige Erbfolge geregelt ist usw. Diese Fragen stellen eine komplexe<br />
Thematik dar <strong>und</strong> müssen frühzeitig beantwortet werden. In den Artikeln<br />
auf den Seiten 88 bis 106 wird vertieft auf diesen Bereich eingegangen.<br />
Die Privatebene der übernehmenden Partei<br />
Auf der Privatebene der übernehmenden Partei passiert in der Regel das<br />
Gegenteil. Mit Antritt der Unternehmensnachfolge wird meist der grösste<br />
Teil des bisherigen Privatvermögens an die übernommene Unternehmung<br />
42
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
geb<strong>und</strong>en. Vielfach übersteigt die Finanzierung der Übernahme die vorhandenen<br />
Ressourcen. Im Rahmen der Nachfolge wird notgedrungen eine<br />
Fremdverschuldung in Kauf genommen. In dieser Phase ist der Nachfolger<br />
deshalb auf Fremdkapitalgeber angewiesen.<br />
Dieser Sachverhalt führt zwingend zum Überprüfen der Privatsituation. Dies<br />
gilt vor allem, wenn die übernehmende Partei familiäre Verpflichtungen hat.<br />
Zur Absicherung in einem Schadenereignis wie Invalidität oder Tod werden<br />
oft ergänzende Risikoversicherungen notwendig. Fragen betreffend ehe- <strong>und</strong><br />
erbvertraglichen Regelungen sind zu prüfen. Solche Regelungen sind besonders<br />
heikel. Sie können sich im Lauf der Jahre als überflüssig bzw. sogar als falsch<br />
herausstellen. Für diesen Effekt sind namentlich zwei Faktoren verantwortlich:<br />
– Die Privat- <strong>und</strong> Vermögenssituation ändert sich laufend<br />
(siehe Artikel «Der Zyklus im Unternehmerleben» auf Seite 25).<br />
– Die Bedeutung des Vorsorgevermögens nimmt im Alter zu<br />
(siehe Artikel «Die Chancen der Beruflichen Vorsorge auf Seite 74).<br />
Deshalb sind diese Verträge mit grosser Sorgfalt abzuschliessen <strong>und</strong> sollten<br />
von Zeit zu Zeit aktualisiert bzw. an die veränderten Verhältnisse angepasst<br />
werden. Nehmen Sie sich Zeit <strong>und</strong> lassen Sie sich durch einen Experten beraten.<br />
Die Praxis zeigt immer wieder, dass sich Ehe- <strong>und</strong> Erbverträge, die<br />
vor Jahrzehnten abgeschlossen wurden, nun als falsch erweisen, weil sich die<br />
private Situation – aus damaliger Sicht – völlig unerwartet entwickelt hat.<br />
Die Zusammenarbeit in der Finanzierung<br />
Nicht selten stellt die Übergabepartei den Nachfolgern einen Anteil des<br />
notwendigen Kapitals zur Verfügung. Denkbar sind hier unterschiedlichste<br />
Formen wie Darlehen, Halten einer Minderheitsbeteiligung usw. Solche<br />
Modelle sind gr<strong>und</strong>sätzlich begrüssenswert. Oft wird eine sinnvolle Nachfolge<br />
erst durch eine solche Massnahme überhaupt ermöglicht.<br />
Es ist wichtig, auch für diesen Bereich klare Abmachungen bezüglich Haftung,<br />
Verzinsung, Termine usw. zu treffen. Ein unverkrampftes Klima auch<br />
für die «Zeit danach» ist für den Betrieb wichtig.<br />
43
Schriftenreihe Nr. 11<br />
44<br />
Hauptsitz Schwyz
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Die Struktur <strong>und</strong><br />
ihre Nachfolgetauglichkeit<br />
Von Marc Nideröst<br />
Die Struktur eines KMU wird oft über Jahrzehnte hinweg vom Betriebsinhaber<br />
geprägt. Sie ist historisch gewachsen <strong>und</strong> vielleicht nicht<br />
mehr nachfolgefähig. Steht eine Nachfolgeregelung an, zeigt sich in<br />
der Abklärungsphase vielfach, dass Strukturanpassungen notwendig<br />
sind. Diese sind meist mit erheblichen Steuerfolgen verb<strong>und</strong>en. Damit<br />
die Strukturanpassungen effizient <strong>und</strong> mit kleinstmöglichem Steueraufwand<br />
umgesetzt werden kann, muss genügend Zeit vorhanden sein.<br />
Notwendige Umstrukturierungen im Hinblick auf eine Nachfolge sind<br />
deshalb rechtzeitig anzugehen.<br />
Es sind zwei Arten der Unternehmensstruktur auseinander zu halten: die<br />
finanzielle <strong>und</strong> die rechtliche Struktur. Unter finanzieller Struktur verstehen<br />
wir im Wesentlichen die Art der Unternehmensfinanzierung. Insbesondere<br />
in KMU gehört vielfach ein grosser Teil des zur Verfügung gestellten<br />
Kapitals dem Inhaber bzw. den Inhabern. Daneben besitzen sie vielleicht<br />
ein eher bescheidenes Privatvermögen. Der Grossteil des Vermögens ist also<br />
im Unternehmen geb<strong>und</strong>en. Die rechtliche Struktur ist die Rechtsform des<br />
Unternehmens. Dazu gehören auch Konzernstrukturen.<br />
Finanzielle Umstrukturierung<br />
In vielen Familienunternehmen wird über Jahre hinweg nur sehr zurückhaltend<br />
Gewinn ausgeschüttet. Die erwirtschafteten Gewinne werden zum grossen<br />
Teil für Erweiterungsinvestitionen oder Amortisation von bisherigen Bankdarlehen<br />
verwendet. Kurzfristig ist dies im Interesse des Unternehmens. Steht eine<br />
Nachfolge an, können aber Probleme in zweierlei Hinsicht auftreten. Erstens<br />
verfügt die übergebende Partei über zu wenig nicht im Unternehmen geb<strong>und</strong>enes<br />
Vermögen, um die eigene Vorsorge <strong>und</strong> evtl. erbrechtliche Ansprüche zu<br />
45
Schriftenreihe Nr. 11<br />
befriedigen. Dieses Problem verschärft sich noch, wenn in einer Familie mit<br />
mehreren Kindern eines davon die Unternehmensnachfolge antreten soll. Zweitens<br />
können aber auch Probleme bei der übernehmende Partei auftreten, die unter<br />
Umständen einen derart hohen Unternehmenswert nicht finanzieren kann.<br />
In diesen Situationen ist es zwingend erforderlich, dass durch unterschiedlichste<br />
Massnahmen wie Gewinnausschüttungen, Erhöhung Saläre, Ausbau<br />
berufliche Vorsorge usw. der Wert des Unternehmens bewusst gesenkt wird.<br />
Im gleichen Umfang wird logischerweise das Vorsorge- oder Privatvermögen<br />
aufgestockt, so weit diese Bezüge nicht für den Konsum verwendet werden.<br />
Solche Massnahmen ziehen meist Steuerfolgen nach sich. Damit die Fiskalbelastung<br />
massvoll gehalten werden kann, braucht es in der Regel Zeit. Bei<br />
ausreichend Zeit <strong>und</strong> fachgerechter Umsetzung sind finanzielle Umstrukturierungen<br />
mit einer moderaten Steuerbelastung möglich.<br />
Erwogene Umwandlung<br />
In der Schweiz werden die meisten Unternehmen in juristischen Personen<br />
geführt. Waren es in der Vergangenheit vor allem Aktiengesellschaften (AG),<br />
werden seit der Revision des Obligationenrechts (OR) oft auch Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung (GmbH) eingesetzt. Viele Betriebe werden<br />
aber auch heute noch als Einzelfirma oder Personengesellschaft (namentlich<br />
Kollektivgesellschaft) geführt. Bahnt sich eine Nachfolge an, stellt sich die<br />
Frage, ob eine Einzelfirma / Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft<br />
oder GmbH umgewandelt werden soll. Je nach Nachfolgeart kann dies sinnvoll<br />
sein oder eben nicht. Entscheidend ist vielfach ob die Nachfolge familienintern<br />
oder -extern gelöst wird.<br />
Bei der Nachfolgeregelung einer AG oder GmbH besteht die juristische Person<br />
rechtlich <strong>und</strong> finanziell weiter. Es werden lediglich die Anrechte daran<br />
– konkret die Aktien- oder Anteilscheine – einer anderen Person übergeben.<br />
Anders ist es bei Einzelfirmen / Personengesellschaften. Hier ist das Schicksal<br />
der Firma eng mit dem Schicksal der natürlichen Person verb<strong>und</strong>en. Mit der<br />
Nachfolge endet das Bestehen der Einzelfirma, weshalb sie nicht als solche<br />
weitergegeben werden. Der Nachfolger muss eine neue Einzelfirma eröffnen,<br />
die ihrerseits an seine Person geb<strong>und</strong>en ist.<br />
46
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Vorteile Einzelfirma / Personengesellschaft<br />
Eine Einzelfirma / Personengesellschaft ist keine eigene Rechtspersönlichkeit.<br />
Entsprechend muss sie selbst auch keine Steuern bezahlen. Die Steuerpflicht<br />
knüpft direkt beim Besitzer an. Da die erwirtschafteten Gewinne jedoch immer<br />
auch der AHV unterliegen, ist die Gesamtbelastung von Steuern <strong>und</strong><br />
Sozialabgaben bei mittleren bis hohen Gewinnen in einer Einzelfirma meist<br />
höher, als wenn das Unternehmen in Form einer juristischen Person geführt<br />
wird. Vorteile bieten sich für Einzelfirmen / Personengesellschaften insbesondere<br />
in der einfacheren Abwicklung. Steht eine familieninterne Nachfolge an,<br />
besteht in der Regel kein unmittelbarer Bedarf, die Einzelfirma / Personengesellschaft<br />
in eine juristische Person umzuwandeln. In diesen Fällen können<br />
unter gewissen Bedingungen stille Reserven ohne Steuerfolgen weitergegeben<br />
werden. Zeichnet sich eine familienexterne Lösung ab, ist eine rechtzeitige<br />
Umwandlung in eine juristische Person meist angebracht.<br />
Seit 2011 können stille Reserven steuerprivilegiert aufgelöst werden, wenn danach<br />
unmittelbar die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Dieses<br />
Privileg greift aber nur, wenn man invalid oder mindestens 55 Jahre alt ist.<br />
Drängt sich die Umwandlung der Einzelfirma in eine juristische Person auf,<br />
kann es deshalb lohnenswert sein, mit der Umwandlung zuzuwarten bis man<br />
55 Jahre alt ist.<br />
Vorteile juristische Person<br />
Eine juristische Person besteht nach einer Nachfolgeregelung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
unverändert weiter. Dies hat im Rahmen einer Nachfolgeregelung zahlreiche<br />
Vorteile:<br />
– Der Betrieb selbst ist durch die Nachfolge nicht tangiert. Eingegangene<br />
Verträge gelten unverändert weiter.<br />
– Vorhandene stille Reserven bleiben im Betrieb <strong>und</strong> bieten auf dieser Stufe<br />
keine Steuerprobleme.<br />
– Werden die Einschränkungen beachtet <strong>und</strong> die Nachfolge richtig eingefädelt,<br />
kann die veräussernde Partei den Gewinn steuerfrei realisieren.<br />
47
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Insbesondere wenn die Betriebsnachfolge familienextern gelöst wird <strong>und</strong> der<br />
Betrieb grössere Positionen an stillen Reserven aufweist, ist im Rahmen einer<br />
Nachfolgeregelung eine juristische Person meist das bessere Gefäss.<br />
Die Sperrfristregelung<br />
Wenn ein Unternehmen in Form einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft<br />
geführt wird, muss sich der Eigentümer bei einer Nachfolgeregelung rechtzeitig<br />
die Frage stellen, ob eine Umwandlung in eine juristische Person notwendig<br />
ist. Zeigt sich eine familienexterne Nachfolge ab, ist dies in den meisten<br />
Fällen angebracht. Will man die sich bietenden Steuervorteile nutzen,<br />
sind bei einer Umwandlung wichtige Bestimmungen bzw. Einschränkungen<br />
zu beachten. So dürfen z. B. nach der Umwandlung die Beteiligungspapiere<br />
während mindestens fünf Jahren die Hand nicht wechseln. Soll diese Umwandlung<br />
also den erhofften Erfolg bringen, muss notwendigerweise mindestens<br />
fünf Jahre vor dem eigentlichen Nachfolgetermin umgewandelt werden.<br />
Rechtliche Umstrukturierung<br />
Ist der Firmenwert für die Nachfolger zu hoch oder wird nur ein Teil des<br />
bisherigen Betriebs übergeben, sind rechtliche Umstrukturierungen wie<br />
Firmenspaltungen, Holdingstrukturen usw. ein geeignete Instrumente, um<br />
das Unternehmen auf die gewünschte Grösse bzw. Gewicht anzupassen. Diese<br />
Möglichkeiten lassen sich relativ einfach <strong>und</strong> meist ohne unmittelbare Steuerfolgen<br />
nutzen – wenn bestimmte Einschränkungen eingehalten werden. Wie<br />
erwähnt dürfen nach einer derartigen Umstrukturierung die Beteiligungspapiere<br />
normalerweise während fünf Jahren nicht die Hand wechseln, sonst<br />
schnappt die Steuerfalle zu.<br />
Eine Umstrukturierung im Hinblick auf eine Nachfolgeregelung ist deshalb<br />
frühzeitig, d. h. in der Regel mindestens fünf Jahre vor dem eigentlichen<br />
Übergabetermin anzugehen bzw. durchzuführen.<br />
48
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
49<br />
Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Die Due Diligence als<br />
Informationslieferantin<br />
Von Aldo Dubacher<br />
Der Wandel weg von familieninternen Nachfolgeregelungen hin zu Firmenübernahmen<br />
durch unabhängige Dritte verändert gegenwärtig die<br />
Landschaft der Unternehmensnachfolge tiefgreifend. Nachfolgekonzepte<br />
kennzeichnen sich durch eine enorme Vielfalt von Lösungsmöglichkeiten.<br />
Diese Entwicklungen erhöhen die Informationsbedürfnisse aller<br />
Akteure (Verkäufer, Nachfolgeinteressenten <strong>und</strong> Finanzierungspartner)<br />
im Prozess der Nachfolgeregelung. Dieser Beitrag zeigt auf, wie mit einer<br />
professionell durchgeführten Due Diligence diesem gestiegenen Informationsbedürfnis<br />
entsprochen wird <strong>und</strong> wie damit der Erfolg für alle<br />
Beteiligten gesteigert werden kann.<br />
Familienunternehmen wurden in der Vergangenheit vorwiegend familienintern<br />
weitergegeben. Die Nachfolger wuchsen buchstäblich mit dem Betrieb<br />
auf. Zudem erhielten sie das notwendige Kapital familienintern. Der gesellschaftliche<br />
Wertewandel, kleinere Familien <strong>und</strong> gestiegene Anforderungen an<br />
die Geschäftsführung machen die familieninterne Nachfolge künftig eher zur<br />
Ausnahme. Deshalb treten heute in vielen Fällen völlig unabhängige Drittpersonen<br />
die Nachfolge eines früheren Familienunternehmens an. Dadurch<br />
ergeben sich zwei Erschwernisse: Die Nachfolger haben nur wenig Kenntnisse<br />
vom Betrieb <strong>und</strong> ihnen fehlt oft das notwendige Geld zur Finanzierung.<br />
Daher sind sie auf Finanzierungspartner (in der Regel Banken) angewiesen.<br />
Damit die angestrebte Übernahme sowohl vom Nachfolgeinteressenten als<br />
auch von den Finanzierungspartnern besser beurteilt werden kann, wird<br />
häufig das Instrument der Due Diligence eingesetzt.<br />
50
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Worum geht es bei einer Due Diligence<br />
eigentlich?<br />
Due Diligence (DD) bezeichnet die «gebotene Sorgfalt», mit der das zum Verkauf<br />
stehende Unternehmen im Vorfeld der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen<br />
geprüft wird. Das Durchführen einer DD enthält insbesondere<br />
eine systematische Stärken-Schwächen-Analyse des Kaufobjekts, eine Analyse<br />
der mit dem Kauf verb<strong>und</strong>enen Risiken (betriebswirtschaftliche, finanzielle,<br />
steuerliche <strong>und</strong> rechtliche) sowie häufig eine f<strong>und</strong>ierte Bewertung des Kaufobjekts.<br />
Demnach wird mittels einer DD ein Betrieb <strong>und</strong> / oder eine bereits<br />
vorliegende Unternehmensbewertung dieses Betriebs kritisch unter die Lupe<br />
genommen.<br />
Die DD könnte deshalb auch als Nachfolge-»Röntgenapparat» bezeichnet<br />
werden, der einen tiefen Einblick in die von der Unternehmensnachfolge<br />
betroffene Firma ermöglicht. Unternehmen, die sich im Nachfolgeprozess<br />
befinden, bestehen oft über Jahrzehnte <strong>und</strong> weisen eine entsprechend lange<br />
Historie auf. Das zum Verkauf stehende Unternehmen ist deshalb als Gebrauchtgegenstand<br />
<strong>und</strong> nicht wie Neuware zu betrachten <strong>und</strong> entsprechend<br />
zu behandeln.<br />
Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer geplanten Unternehmensübernahme<br />
nicht alle Informationen lückenlos vorliegen <strong>und</strong> verarbeitet werden<br />
können. In jeder einzelnen Nachfolgeregelung existieren beim Verkäufer <strong>und</strong><br />
den Nachfolgeinteressenten bzw. ihren Finanzierungspartnern unterschiedliche<br />
Informationsbedürfnisse. Die Informationsbeschaffung aller Beteiligten<br />
erfolgt aus divergierenden Interessen in drei verschiedenen Sphären: Informationen<br />
der Zielgesellschaft bzw. Verkäufer <strong>und</strong> der Kaufinteressenten<br />
sind eingebettet in jenen über den Markt <strong>und</strong> das Umfeld.<br />
Auch die immer wieder unterschiedlichen Unsicherheiten über die künftige<br />
Entwicklung des Kaufobjekts bzw. der Rahmenbedingungen erfordern zwingend<br />
eine hohe Individualität der DD. Jede Nachfolgeregelung bedarf einer<br />
anderen, massgeschneiderten DD. Art <strong>und</strong> Umfang hängen massgeblich<br />
von der Komplexität des Unternehmens <strong>und</strong> vom gewählten Vorgehen der<br />
Übernahme ab.<br />
51
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Drei komplementäre Informationsquellen,<br />
die es bei der Due Diligence zu beachten gilt<br />
Zielgesellschaft<br />
<strong>und</strong> Verkäufer<br />
Geschäftsspezifische<br />
Informationen<br />
Finanzinformationen<br />
Historie <strong>und</strong> Ausblick<br />
Käufer<br />
Branchenerfahrung<br />
Transaktionserfahrung<br />
Zugang zu<br />
Kaufpreisfinanzierung<br />
Markt <strong>und</strong> Umfeld<br />
Marktentwicklung <strong>und</strong> -trends<br />
Vergleich mit anderen potenziellen Käufern<br />
Vergleichbare Transaktionen<br />
Befragung von K<strong>und</strong>en,<br />
Lieferanten Konkurrenten usw.<br />
Einordnung der Due Diligence im Prozess<br />
der Nachfolgeregelung<br />
Bereits das Festlegen des richtigen Zeitpunkts einer DD-Durchführung ist für<br />
das erfolgreiche Zustandekommen von Nachfolgeregelungen von entscheidender<br />
Bedeutung. Es resultiert aus der Vielfalt von Nachfolgelösungen, so dass es<br />
in der Kette des Transaktionsablaufs den einzig richtigen Zeitpunkt nicht gibt.<br />
Das vorherrschende klassische Denkmuster spricht eigentlich für ein sequenzielles<br />
Vorgehen. Demnach werden Verhandlungen zwischen Verkäufer <strong>und</strong><br />
Verkäufer erst aufgenommen, wenn der Schlussbericht über die Ergebnisse der<br />
DD vorliegt. Ein sequenzielles Vorgehen genügt jedoch häufig nicht mehr der<br />
Komplexität der heutigen Zeit, denn die Wechselwirkung von gegenseitigen<br />
Interessen in diesem anspruchsvollen Prozess können einfach nicht mehr zu<br />
Ende gedacht werden. Zudem erfordert der oft selbst auferlegte Zeitdruck ein<br />
paralleles Vorgehen zwischen DD-Analyse <strong>und</strong> Verhandlungen.<br />
52
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
In der Praxis ist der iterative Transaktionsverlauf immer häufiger anzutreffen,<br />
der als Kombination des sequenziellen <strong>und</strong> parallelen Vorgehens verstanden<br />
werden kann. Mit diesem Weg nähern sich die involvierten Parteien schrittweise<br />
dem Ziel der Nachfolgelösung an. Dies entspricht auch den heutigen,<br />
modern gestalteten Verträgen, in denen sich die handelseinigen Parteien mit<br />
Earn-out- (Kaufpreisanpassungen) <strong>und</strong> Escrow-Klauseln (Kaufpreisrückbehalt<br />
zu Absicherungszwecken) gegenseitig Anpassungsmechanismen zugestehen,<br />
um die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angenommenen <strong>und</strong><br />
einander versprochenen Zukunftsentwicklungen abbilden zu können.<br />
Sequenzielles Vorgehen<br />
Due Diligence Ergebnisse liegen bei Beginn der Vertrags verhandlungen vor<br />
Absichtserklärung Schlussbericht Vertragsabschluss Vertragsvollzug<br />
Due Diligence Analyse<br />
Verhandlung<br />
Vorbereitung<br />
Paralleles Vorgehen<br />
Die Due Diligence liefert laufend Input für die Verhandlungen <strong>und</strong> umgekehrt<br />
Absichtserklärung<br />
Vertragsabschluss Vertragsvollzug<br />
Due Diligence Analyse<br />
Verhandlung<br />
Vorbereitung<br />
Iteratives Vorgehen<br />
Ergebnisse aus der Confirmatory Due Diligence lösen die vertraglichen Annahmen<br />
ab (Anpassungsmechanismus)<br />
Absichtserklärung<br />
Vertragsabschluss Vertragsvollzug<br />
Gr<strong>und</strong>satzeinigung<br />
Due Diligence 1<br />
Verhandlungen<br />
Confirmatory-DD<br />
Vorbereitung<br />
53
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Die Due Diligence als Instrument zur Erzielung<br />
nachhaltiger Nachfolgelösungen<br />
Das Regeln einer Unternehmensnachfolge ist ein hochsensibler Prozess. Werden<br />
Unternehmen zu einem überhöhten Preis erworben, kann dies insbesondere<br />
bei fremdfinanzierten Lösungen unglücklich enden. Die Zukunft des<br />
Unternehmens <strong>und</strong> die Existenz des Nachfolgers werden ernsthaft gefährdet.<br />
Das Durchführen qualitativ hochwertiger DD-Analysen darf sich deshalb nie<br />
auf das Abarbeiten von standardisierten Checklisten beschränken. Vielmehr<br />
sind überdurchschnittliche analytische Fähigkeiten gefordert, gepaart mit<br />
überlegtem Weitblick <strong>und</strong> geistreicher Kreativität, um zu einer gelungenen<br />
Nachfolgelösung beitragen zu können.<br />
Heute verlangen nicht nur involvierte Finanzierungspartner bei einer Vermögensübernahme<br />
fast ausnahmslos eine DD. Auch die Nachfolgeinteressenten<br />
schützen sich selbst, indem ihre eigenen Informationsbedürfnisse befriedigt<br />
<strong>und</strong> die mit der Übernahme verb<strong>und</strong>enen Chancen <strong>und</strong> Risiken aufgezeigt<br />
<strong>und</strong> abgewogen werden. Das erfolgreiche Abwickeln von Unternehmensnachfolgen<br />
ist sehr anspruchsvoll. Es drängt sich auf, Nachfolge- <strong>und</strong> DD-<br />
Experten beizuziehen. Nicht jeder erfolgreiche Unternehmer ist auch ein ausgezeichneter<br />
Akquisiteur.<br />
Punkte, die es zu beachten gilt:<br />
– Frühzeitiges Bestimmen der DD-Bedürfnisse beeinflusst das Ergebnis<br />
massgeblich<br />
– Timing der DD entscheidet über den erzielbaren Wissensgewinn<br />
– Umsetzungsbezogene Zusammenarbeit in professionell zusammengesetzten<br />
Teams organisieren<br />
– Finanzierungspartner in das Transaktionsvorgehen einbeziehen<br />
– Wertsteigerung durch Chancenerkennung, Risikoabsicherung <strong>und</strong> früh<br />
identifizierte Post-Akquisitionsmassnahmen erzielen<br />
– Kombinationseffekte (vor allem bei industriellen Käufern) berücksichtigen<br />
54
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
55<br />
Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Die Unternehmensbewertung<br />
als Ausgangsbasis<br />
Von Manuela Schwery<br />
Viele Unternehmer sehen den Gr<strong>und</strong> einer Unternehmensbewertung nicht<br />
ein, da sie auch ohne Bewertung genau zu wissen meinen, wie viel ihr KMU<br />
wert ist. Die Unternehmensbewertung stellt jedoch in jedem Nachfolge prozess<br />
ein wichtiges Instrument dar <strong>und</strong> schafft die Gr<strong>und</strong>lage für Verhandlungen<br />
<strong>und</strong> Entscheide <strong>und</strong> schliesslich die Basis zur Festsetzung des Unternehmenspreises.<br />
Sie bringt einige Vorteile mit sich, wie im folgenden Artikel aufgezeigt<br />
wird. Daher – scheuen Sie die Kosten einer Unternehmensbewertung nicht<br />
<strong>und</strong> profitieren Sie von deren Nutzen!<br />
1. Bedeutung des Unternehmenswerts<br />
Die Unternehmensbewertung bzw. das Ermitteln des Unternehmenswerts<br />
gewinnt zunehmend an Bedeutung. Einerseits löst z. B. die starke Zunahme<br />
an M & A-Transaktionen einen zusätzlichen Bedarf an Unternehmensbewertungen<br />
aus. Anderseits wird die Unternehmensbewertung als strategisches Instrument<br />
durch die zunehmende Shareholder Value-Ausrichtung sowie einer<br />
wertorientierten Unternehmensführung immer wichtiger. Weitere Gründe für<br />
die Bewertung eines Unternehmens sind z. B. Umstrukturierungen, Fusionen,<br />
das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen gesellschaft usw.<br />
Auch im Nachfolgeprozess spielen die Unternehmensbewertung <strong>und</strong> damit<br />
zusammenhängende Wertüberlegungen stets eine bedeutende Rolle, sei dies<br />
einerseits zur neutralen Berechnung des Erbanteils bei einer familieninternen<br />
Nachfolge oder anderseits als Basis zur Preisfindung bei einer familienexternen<br />
Nachfolge. Keine Übergabe bzw. Übernahme kann erfolgen, ohne dass<br />
die beteiligten Parteien über den Unternehmenswert Bescheid wissen.<br />
56
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
KMU unterscheiden sich oft stark von börsenkotierten Unternehmen, sei dies<br />
im Hinblick auf ihre Kultur, die Organisation oder die Wertvorstellungen.<br />
Eine gr<strong>und</strong>legende Besonderheit liegt sicher in der starken Verbindung der<br />
KMU mit ihren Eigentümern als Kapitalgeber <strong>und</strong> Unternehmensführer. Zudem<br />
ist die Unternehmer-Familie emotional mit dem KMU verb<strong>und</strong>en, was<br />
den Erfolg des Unternehmens stark personenabhängig macht. KMU haben<br />
vielfach eine lange, erfolgreiche Vergangenheit, wobei das Hauptziel nicht die<br />
kurzfristige Maximierung des Unternehmenswerts, sondern die langfristige<br />
Sicherung des gesamten Unternehmens ist. Dies kann unter Umständen zu<br />
einem Spannungsfeld zwischen erfolgreicher Tradition (Sicht Übergeber) <strong>und</strong><br />
Innovation (Sicht Übernehmer) führen. Weitere typische Eigenheiten sind<br />
der limitierte Zugang zum Kapitalmarkt oder das Ziel erfolgreicher Eigentümer,<br />
die Unabhängigkeit (insbesondere gegenüber Banken) zu wahren.<br />
Dies führt dazu, dass neue Investitionen aus thesaurierten Gewinnen oder<br />
aus dem Privatvermögen zu finanzieren sind, was den Investitionshorizont<br />
verlängert <strong>und</strong> das Unternehmen langsamer wachsen lässt. Schliesslich ist zu<br />
berücksichtigen, dass das Privatvermögen zu einem Grossteil aus dem Wert<br />
des KMU besteht <strong>und</strong> nur marginal aus weiteren Vermögenswerten. All diese<br />
KMU-Eigenheiten müssen den beteiligten Parteien bekannt sein <strong>und</strong> sollten<br />
in eine Unternehmensbewertung einfliessen. Daher ist eine detaillierte Analyse<br />
des KMU vor der eigentlichen Bewertung von zentraler Bedeutung.<br />
2. KMU als zentrales Element der Nachfolge<br />
Im Zentrum jedes Nachfolgeprozesses steht das KMU als eigentlicher Wert.<br />
Somit stellt das Unternehmen selber für beide Parteien – Übergeber <strong>und</strong><br />
Übernehmer – einen wichtigen Ausgangspunkt für die Zukunft dar.<br />
Für den Übergeber stellen sich nach lebenslanger Hingabe für sein KMU<br />
plötzlich zentrale Fragen: Was nun? Wird das Unternehmen liquidiert<br />
oder soll es weitergeführt werden? Wer soll das Unternehmen weiterführen<br />
(Familie, Mitarbeitende, Dritte)? Dabei ist dem Übergeber wichtig, dass eine<br />
geordnete Übergabe stattfindet, sich das Unternehmen erfolgreich weiterentwickelt<br />
<strong>und</strong> ein optimaler Ausstieg erreicht werden kann. Zudem steht das<br />
Erzielen eines fairen Verkaufspreises im Vordergr<strong>und</strong>, stellt doch das Unter<br />
57
Schriftenreihe Nr. 11<br />
nehmen für den Übergeber in der Regel das grösste Vermögensgut <strong>und</strong> somit<br />
einen Teil seiner Pension dar. Der Übergeber will seine bisherige Leistung<br />
angemessen entschädigt wissen <strong>und</strong> nicht «sein eigenes Kind» verschenken,<br />
da es ihm etwas Wert ist. Trotz finanzieller Überlegungen stehen bei vielen<br />
Übergebern Aspekte wie das richtige Profil / der richtige Charakter des Nachfolgers<br />
sowie die Weiterführung der Unternehmensphilosophie über einer<br />
Preismaximierung. Ziel der Gegenpartei ist sicherlich einerseits eine erfolgreiche<br />
Über nahme des KMU, mit dem sie sich eine ges<strong>und</strong>e Basis für die Zukunft<br />
(strategisch, operativ, finanziell usw.) schaffen will. Anderseits stehen<br />
ein fairer Kaufpreis im Vordergr<strong>und</strong> sowie vor allem auch das Potenzial des<br />
KMU, mit dem sie die bestmögliche Refinanzierung des Kaufpreises anpeilt.<br />
Bei beiden – Übergeber <strong>und</strong> Übernehmer – steht also ein fairer Verkaufs- bzw.<br />
Kaufpreis im Vordergr<strong>und</strong>. Daher ist es wichtig, für beide den «richtigen»<br />
Wert zu finden. Damit dieser erreicht werden kann, müssen Übergeber, Übernehmer<br />
sowie das KMU als solches eine Einheit bilden. Idealerweise sitzen<br />
Übergeber <strong>und</strong> Übernehmer bei der Bewertung an einem Tisch, was bereits<br />
eine Zusammenarbeit bei beim Erarbeiten der Zukunftsplanung (zukünftige<br />
Strategie, Financial Businessplan) als Basis für die Unternehmens bewertung<br />
bedingt (siehe Artikel «Der Financial Businessplan als guter Radar» auf<br />
Seite 67). Nur so können beide Parteien <strong>und</strong> ihre Anliegen optimal berücksichtigt<br />
sowie Transparenz <strong>und</strong> Vertrauen geschaffen werden.<br />
3. Ziel <strong>und</strong> Nutzen einer Unternehmensbewertung<br />
Je nach Betrachtung der Übergeber- oder Übernehmerseite werden mit einer<br />
Unternehmensbewertung unterschiedliche Ziele verfolgt bzw. wird ein unterschiedlicher<br />
Nutzen erreicht.<br />
Für den Übergeber hat die Bewertung zum Vorteil, dass die Vergangenheit<br />
systematisch analysiert <strong>und</strong> betriebsfremdes Vermögen ausgeschieden wird.<br />
Dabei bilden der Business- sowie der Finanzplan wichtige Basis-Instrumente.<br />
Die Preisvorstellungen des Übergebers werden oft durch subjektive Faktoren<br />
beeinflusst, die durch objektive Bewertungsprozesse korrigiert werden.<br />
Die Unternehmensbewertung hilft zudem, sich auf den Verhandlungs prozess<br />
58
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
vorzubereiten – schliesslich soll das grösste Vermögensgut so gut wie möglich<br />
verkauft werden.<br />
Dem Übernehmer dient die Unternehmensbewertung dazu, die Ist-Situation<br />
des Unternehmens sowie das KMU als solches zu verstehen <strong>und</strong> zu analysieren.<br />
Er erhält dadurch die Möglichkeit, sich mit dem Unternehmen <strong>und</strong> der<br />
Wert-Bandbreite zu identifizieren <strong>und</strong> sich auf die Kaufverhandlungen vorzubereiten.<br />
Zudem hilft eine neutrale <strong>und</strong> detailliert dokumentierte Bewertung<br />
bei einer familieninternen Nachfolge allen Parteien, den Übernahmepreis<br />
nachzuvollziehen. Von aussen gesehen dient die Bewertung oft als Gr<strong>und</strong>lage<br />
für die Besprechung mit der Bank über eine allfällige Akquisitionsfinanzierung.<br />
Vor allem aber ist das Hauptziel der Unternehmensbewertung, bei beiden<br />
Parteien Klarheit über das Verkaufsobjekt <strong>und</strong> den Unternehmenswert<br />
zu schaffen. Zudem sollte die Bewertung für beide Parteien eine optimale<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Preisfindung darstellen.<br />
4. Bewertungsmethoden<br />
Es gibt unterschiedliche Bewertungsmethoden, wobei bei jedem Bewertungsprozess<br />
genau abzuwägen ist, welche Methode angewandt werden soll.<br />
Traditionelle Bewertungsmethoden wie die Substanz-, Ertrags- oder Mittelwertmethode<br />
(gewichteter Durchschnitt des Ertrags- <strong>und</strong> Substanzwerts)<br />
sind meist stark gegenwarts- <strong>und</strong> vergangenheitsorientiert. Diese Methoden<br />
werden zunehmend von umfassenden zukunftsorientierten Bewertungsmethoden<br />
wie der Discounted Cashflow (DCF)-Methode oder der Economic<br />
Value Added (EVA)-Methode abgelöst, welche die Best Practice darstellen.<br />
Bei diesen Bewertungsmethoden fliessen wesentliche Bestimmungsfaktoren<br />
in den Unternehmenswert mit ein wie z. B. die Stärken <strong>und</strong> Schwächen des<br />
Unternehmens sowie ein zukünftig erfolgreiches Geschäftsmodell, das die<br />
Gr<strong>und</strong>lage für den Unternehmenserfolg bildet. Zudem werden Ressourcen wie<br />
Mitarbeitende oder Know-how sowie ihr Zukunftspotenzial berücksichtigt.<br />
Auch gehört eine Abschätzung des Markts sowie des Unternehmens umfelds<br />
59
Schriftenreihe Nr. 11<br />
mit seinen Chancen <strong>und</strong> Risiken dazu. Alle diese Bestimmungsfaktoren begünstigen<br />
langfristiges zukünftiges Wachstum <strong>und</strong> gewährleisten künftige<br />
Gewinne <strong>und</strong> Cashflows. Diese wiederum fliessen unter Berücksichtigung<br />
von Risiko- <strong>und</strong> Renditeerwartungen sowie des künftigen Kapital einsatzes in<br />
den Unternehmenswert mit ein, was sicher auch für den potenziellen Käufer<br />
von grossem Interesse sein dürfte.<br />
Ungeachtet dessen, welche Methode gewählt wird, ist stets ein weiter Betrachtungszeitraum<br />
massgebend. Denn bei den meisten Unternehmen besteht eine<br />
logische Verknüpfung zwischen dem Betrachtungszeitpunkt, der Vergangenheit<br />
sowie der Zukunft. Bei einer vergangenheitsorientierten Bewertung wird versucht,<br />
nach entsprechender Analyse <strong>und</strong> Gewichtung der Vergangenheitsjahre<br />
die nachhaltigen Zukunftsergebnisse zu imitieren. Umgekehrt basieren künftige<br />
Cashflows auf den Ergebnissen der Vorjahre <strong>und</strong> werden auf den Bewertungszeitpunkt<br />
abdiskontiert. Mit anderen Worten: Eine Analyse der Vergangenheit<br />
als Ausgangslage ist eine wichtige Basis für jede Bewertungsmethode.<br />
Es gilt zu beachten, dass es sich beim berechneten Unternehmenswert nicht<br />
um den eigentlichen Kauf- / Verkaufspreis handelt. Vielmehr dient die Bewertung<br />
zur Vorbereitung auf den Verhandlungsprozess <strong>und</strong> somit als Gr<strong>und</strong>lage<br />
für die Preisfindung, wie im Folgenden erläutert wird.<br />
5. Bewertungsvorgehen<br />
5.1 Vorbereitung<br />
Nachdem Ziel <strong>und</strong> Zweck der Unternehmensbewertung klar bestimmt sind,<br />
werden als nächster Schritt die Spezialitäten des Unternehmens identifiziert<br />
<strong>und</strong> die Ist-Situation des Gesamtunternehmens – insbesondere der Finanzteil<br />
– analysiert, damit die jeweiligen Stärken <strong>und</strong> Schwächen ausgelotet werden<br />
können. Um nicht die «Katze im Sack» zu kaufen, sei dem Übernehmer empfohlen,<br />
das Unternehmen in mehrerer Hinsicht sorgfältig zu prüfen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
durch entsprechende Spezialisten eine Due Diligence durchführen<br />
zu lassen. Aufgr<strong>und</strong> des Bewertungsziels sowie der indivi duellen Unternehmenssituation<br />
wird schliesslich zusammen mit dem K<strong>und</strong>en entschieden,<br />
nach welcher Methode die Bewertung durchgeführt wird.<br />
60
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Bewertungsvorgehen<br />
Ziel & Zweck definieren<br />
Eigenheiten KMU<br />
Methodenwahl<br />
Unternehmensanalyse (SWOT)<br />
Vorjahres-Analyse<br />
Gr<strong>und</strong>strategie & Finanzplan<br />
Operating / Non-operating<br />
Stille Reserven<br />
Erfolgs- & Wertsteigerungspotenziale<br />
WACC<br />
Bestimmung UN-Gesamtwert<br />
./. verzinsliches Fremdkapital<br />
+ nichtbetriebsnotwendiges Vermögen<br />
Plausibilisierung (div. Methoden)<br />
Szenarien & Sensitivitäten<br />
t<br />
Wertrahmen<br />
Wie die Abbildung weiter zeigt, erfolgt vor der eigentlichen Bewertung eine<br />
detaillierte Analyse der Vergangenheitsjahre. Das Unternehmensvermögen<br />
wird in betriebsnotwendiges <strong>und</strong> betriebsfremdes Vermögen unterteilt <strong>und</strong><br />
die Bilanz- <strong>und</strong> Erfolgsrechnungspositionen um die Stillen Reserven bereinigt.<br />
Auf dieser betriebswirtschaftlichen Basis wird zusammen mit dem K<strong>und</strong>en<br />
der Blick in die Zukunft gerichtet, eine Strategie ausgearbeitet <strong>und</strong> das<br />
Potenzial des Unternehmens in einem Business- sowie Finanzplan abgebildet.<br />
Hier können aufgr<strong>und</strong> analysierter Erfolgs- <strong>und</strong> Wertsteigerungspotenziale<br />
sowie erkannter Risiken unterschiedliche Szenarien ausgearbeitet werden.<br />
5.2 Kapitalisierungssatz<br />
Anschliessend erfolgt die Bestimmung des Kapitalkostensatzes WACC<br />
(weighted average cost of capital), der den Unternehmenswert massgeblich<br />
beeinflusst <strong>und</strong> deshalb eine bedeutende Rolle einnimmt. Der WACC setzt<br />
sich aus dem Eigenkapital- <strong>und</strong> dem Fremdkapitalkostensatz zusammen,<br />
gewichtet nach der Ziel-Finanzierungsstruktur des Unternehmens. Der<br />
Fremdkapitalkostensatz stellt den langfristig erzielbaren Zinssatz für verzinsliches<br />
Fremdkapital dar, wobei die Steuern der Fremdkapitalzinsen adjustiert<br />
61
Schriftenreihe Nr. 11<br />
werden. Der Eigenkapitalkostensatz wird meist nach dem CAPM-Modell<br />
(capital asset pricing model) ermittelt <strong>und</strong> setzt sich zusammen aus einem<br />
Marktzins auf risikofreie Anlagen (z. B. B<strong>und</strong>esobligationen) <strong>und</strong> einer<br />
Marktrendite, die mit dem Betafaktor (Branchenrisiko, das auf das betreffende<br />
Unternehmen <strong>und</strong> seine Finanzierungsverhältnisse angepasst wird)<br />
gewichtet wird. Bei KMU wird infolge Verdrängungswettbewerb, Nachfolgerisiko,<br />
schwieriger Verkäuflichkeit <strong>und</strong> fehlender Marktstellung gegenüber<br />
börsenkotierten Unternehmen zudem eine KMU-Risiko-Prämie berücksichtigt.<br />
Der Kapitalisierungszinssatz sollte einerseits den Unsicherheiten <strong>und</strong><br />
Risiken des Unternehmens Rechnung tragen <strong>und</strong> anderseits den Renditeforderungen<br />
des potenziellen Investors entsprechen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Sensitivität der einzelnen WACC-Komponenten ist es wichtig,<br />
dass die Berechnungen auf empirischen Untersuchungen <strong>und</strong> statistischen<br />
Marktdaten basieren <strong>und</strong> nicht auf reinen Annahmen. Der WACC sollte für<br />
beide Parteien klar <strong>und</strong> nachvollziehbar sein.<br />
5.3 Entity- vs. Equity-Ansatz<br />
Bei der Berechnung des Unternehmenswerts können zwei unterschiedliche<br />
Ansätze verfolgt werden. Beim Entity-Ansatz wird aus Sicht des Gesamtunternehmens<br />
bewertet. Basis bildet der Free Cashflow vor Zinsen, wobei durch<br />
eine Kapitalisierung <strong>und</strong> Diskontierung schliesslich der Wert des Gesamtkapitals<br />
ermittelt wird. Das verzinsliche Fremdkapital wird davon in Abzug<br />
gebracht <strong>und</strong> das betriebsfremde Vermögen zu Veräusserungswerten addiert,<br />
was den Eigenkapitalwert (Equity) ergibt. Dieser kann auch direkt über den<br />
Equity-Ansatz berechnet werden. Im Unterschied zum Entity-Ansatz wird<br />
hier nur der Eigenkapitalkostensatz herangezogen <strong>und</strong> es wird vom Free Cashflow<br />
nach Zinsen ausgegangen. Für die Bewertung von KMU eignet sich der<br />
Equity-Ansatz besser, da dieser in Bezug auf die zum Teil schnell wechselnden<br />
Finanzierungsverhältnisse bei KMU als stabiler gilt.<br />
5.4 Plausibilisierung<br />
Zu guter Letzt sollte der berechnete Unternehmenswert plausibilisiert werden.<br />
Hierfür können z. B. Marktwertmethoden wie Market Multiples oder<br />
Vergleichswertmethoden herangezogen werden. Daneben werden oft Sensitivitätsanalysen<br />
durchgeführt. Sensitivitätsanalysen zeigen, wie stark der<br />
62
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Unternehmenswert auf Veränderungen einzelner Faktoren (Werttreiber wie<br />
die einzelnen WACC-Komponenten) reagiert. Annahmen in der Geschäftsbzw.<br />
Finanzplanung werden in der Regel mittels Szenarien (best / base / worst<br />
case) auf ihre Sensitivitäten hin überprüft.<br />
Durch die einzelnen Plausibilisierungsmethoden ergibt sich der eigentliche<br />
Wertrahmen (Bandbreite) des Unternehmens. Da es den einzig richtigen<br />
Unternehmenswert nicht gibt, sind ein offener Informationsaustausch <strong>und</strong><br />
die ständige Kommunikation zwischen den involvierten Parteien um so<br />
wichtiger, um den theoretisch richtigen Wert zu ermitteln. Doch dieser Wert<br />
ist mit dem effektiven Verkaufspreis nicht gleichzusetzen, wie der nächste<br />
Abschnitt zeigt.<br />
6. Werthebel vs. Preistreiber<br />
Werthebel<br />
Preistreiber<br />
Synergien<br />
Verhandlungsgeschick<br />
Anzahl Interessenten<br />
Vorbereitung<br />
Verkaufsstrategie<br />
Preissteigerung<br />
Projektführung<br />
Unternehmenswert<br />
Management<br />
Technologie / Markstellung /<br />
Branche<br />
Finanzierung<br />
Investitionen<br />
Wachstum<br />
Ertragsniveau / Rentabilität<br />
63
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Verschiedene Faktoren wie das zukünftige Ertragsniveau, die geplanten Investitionen<br />
<strong>und</strong> deren Finanzierung sowie die Branche des Unternehmens<br />
beeinflussen den Unternehmenswert. Neben diesen diversen Werthebeln gibt<br />
es aber noch eine Vielzahl von Preistreibern wie die Abbildung zeigt. So sind<br />
Synergien, der K<strong>und</strong>enstamm oder die Anzahl Kaufinteressenten nicht im<br />
berechneten Unternehmenswert berücksichtigt, haben aber einen grossen<br />
Einfluss auf den resultierenden Kaufpreis. Zudem dürfen eine optimale Verkaufsstrategie,<br />
eine gute Vorbereitung <strong>und</strong> sicher auch Verhandlungs geschick<br />
nicht fehlen, um den Preis zusätzlich positiv zu beeinflussen.<br />
Beim Festlegen der Verkaufsstrategie <strong>und</strong> schliesslich des Verkaufspreises ist<br />
es zudem entscheidend, wer der potenzielle Käufer ist: Bei einem Management<br />
Buy-Out (<strong>MB</strong>O) z. B. gewährt der Verkäufer oft einen «Mitarbeiter-<br />
Rabatt», damit eine unternehmensinterne Nachfolge sichergestellt werden<br />
kann. Der Verkaufspreis bei einer familieninternen Nachfolge liegt oft noch<br />
etwas tiefer («Familien-Rabatt»). Hier ist die Tatsache, dass das Unternehmen<br />
in der Familie bleibt, vordergründig. Im Gegensatz zu den beschriebenen Abschlägen<br />
versucht der Übergeber beim Verkauf an einen Finanzinvestor einen<br />
Zuschlag (Kontrollprämie) zu verlangen. Ein strategischer Investor bezahlt<br />
oftmals den höchsten Preis, erhofft er sich durch die Übernahme des Unternehmens<br />
einen entsprechenden Mehrnutzen (z. B. ein Konkurrent weniger,<br />
Nutzung von Synergien usw.).<br />
7. Kritische Erfolgsfaktoren<br />
Neben dem Unternehmenswert <strong>und</strong> der geeigneten Verkaufsstrategie sind<br />
weitere Faktoren im Hinblick auf die Unternehmensbewertung im Nachfolgeprozess<br />
zu berücksichtigen. Eine Bewertung sollte zwar zeitlich möglichst<br />
nahe beim Übergabe- bzw. Übernahmezeitpunkt des Unternehmens liegen,<br />
aber dennoch frühzeitig <strong>und</strong> nicht erst kurz vor Vertragsabschluss durchgeführt<br />
werden. So haben beide Parteien Zeit, sich mit dem Wert auseinander<br />
zu setzen <strong>und</strong> sich damit zu identifizieren. Falls die Bewertung nicht in<br />
Zusammenarbeit zwischen Übergeber <strong>und</strong> Übernehmer erfolgt ist, möchte<br />
der Übernehmer allenfalls noch genügend Zeit haben, eine Gegenbewertung<br />
einzuholen.<br />
64
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Zudem sollte die Bewertung für beide Parteien nachvollziehbar sein. Nur so<br />
kann gegenseitiges Vertrauen entstehen, was für die Übergabe von grosser<br />
Bedeutung ist. Wichtig ist ausserdem, dass sich beide Parteien darauf vorbereiten,<br />
dass die Gegen-Partei die Zukunft unter Umständen anders einschätzt<br />
als sie selbst, wodurch Ziel- <strong>und</strong> Preisdifferenzen entstehen können.<br />
Eine offene Kommunikation fördert hier das gegenseitige Verständnis.<br />
Bei der Finanzierung des Unternehmenspreises gibt es schliesslich verschiedenste<br />
Formen – mit oder ohne Mithilfe des Übergebers. Auch hier sollte<br />
nach einer für beide Parteien optimalen Lösung gesucht werden. Es kann<br />
schliesslich nur ein Verkaufspreis realisiert werden, der auch bezahlt werden<br />
kann. Somit liegt das Schaffen möglichst guter Finanzierungsbedingungen<br />
auch im Interesse des Verkäufers. Zu guter Letzt darf die Rolle des Übergebers<br />
nicht vergessen werden: Die Übergabe der Betriebsführung <strong>und</strong> des<br />
Netzwerks – aber auch der K<strong>und</strong>enkontakte – sind entscheidende Faktoren<br />
im Hinblick auf eine erfolgreiche Unternehmenszukunft <strong>und</strong> bedürfen einer<br />
optimalen Regelung zwischen beiden Parteien.<br />
65
Schriftenreihe Nr. 11<br />
66<br />
Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Der Financial Businessplan<br />
als guter Radar<br />
Von Angela Schläpfer<br />
Der Businessplan wird bei vielen Nachfolgeregelungen nur am Rande beachtet.<br />
Machen Sie nicht den gleichen Fehler, denn ein Businessplan kann Ihnen<br />
helfen, andere von Ihrem Vorhaben zu überzeugen <strong>und</strong> erhöht somit Ihre<br />
Erfolgschancen.<br />
Der Financial Businessplan<br />
Was ist ein Financial Businessplan?<br />
Bei einem Businessplan handelt es sich um ein schriftliches Dokument, welches<br />
das Geschäftsmodell sowie das Vorgehen beim Umsetzen vorstellt. Wird<br />
der Inhalt des Businessplans jedoch detaillierter betrachtet, findet sich in der<br />
Fachliteratur keine einheitliche Definition. Es werden verschiedene Elemente<br />
wie der Zielmarkt, Ziele <strong>und</strong> Strategie, Leistungs- <strong>und</strong> Produktportfolio,<br />
Marketing <strong>und</strong> Vertrieb, Management, Personal <strong>und</strong> Organisation, Chancen<br />
<strong>und</strong> Risiken sowie die Finanzplanung erwähnt, aber auch Markt <strong>und</strong> Wettbewerb<br />
oder Unternehmensform <strong>und</strong> Alternativszenarien.<br />
Zentral erscheint dabei, insbesondere im Rahmen der Nachfolgeregelung,<br />
den Businessplan als Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage zu interpretieren. So werden<br />
alle wesentlichen Aspekte des Geschäftsmodells abgebildet <strong>und</strong> Transparenz<br />
bezüglich der relevanten Risiken geschaffen. Der Nachfolger kann dadurch<br />
wichtige Fragen über das zukünftige Produktesortiment, die Marketingstrategie<br />
<strong>und</strong> die Finanzierung beantworten. Es wird offengelegt, inwiefern<br />
das Unternehmen vertrauenswürdig ist, wie es um die Rentabilität steht <strong>und</strong><br />
ob es ein perspektivenreiches Geschäft ist.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Ergebnisse aus der Strategie, dem anvisierten Marktgebiet <strong>und</strong><br />
den gegebenen Ressourcen wird das gewählte Strategieszenario in einem<br />
67
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Finanzplan überprüft. Neben den qualitativen Faktoren ist insbesondere<br />
die finanzielle Sicht, der so genannte Financial Businessplan, im Rahmen<br />
der Nachfolge ein zentrales Element der Entscheidung. Nicht nur für den<br />
Nachfolger, der die gesamte Finanzierung sicherstellen muss, sondern auch<br />
für Dritte, die ebenfalls das Geschäftsrisiko auf sich nehmen. Aus diesem<br />
Gr<strong>und</strong> liegt der Fokus im weiteren Verlauf dieses Artikels auf dem Financial<br />
Businessplan liegen.<br />
Ziel <strong>und</strong> Zweck einer Finanzplanung<br />
Übernehmer <strong>und</strong> Übergeber verfolgen unterschiedliche Ziele, wenn sie einen<br />
Finanzplan ausarbeiten. Ebenso ist der Zweck des Financial Businessplans<br />
davon abhängig, ob es sich um eine familieninterne Nachfolge, ein Management<br />
Buy Out (<strong>MB</strong>O) oder um einen Verkauf an Dritte handelt. Zentrales<br />
Element dabei ist <strong>und</strong> bleibt jedoch das Unternehmen, denn nur seine künftige<br />
Entwicklung entscheidet darüber, ob sich die Weiterführung lohnt oder<br />
nicht. Das Wertobjekt Unternehmen ist ausschlaggebend für das Potenzial,<br />
das künftige Übernehmer in ihm sehen. Aber auch um den Preis zu bestimmen,<br />
ist das Unternehmen zentrales Element der Betrachtung.<br />
ACT<br />
PLAN<br />
CHECK<br />
DO<br />
Kaufobjekt<br />
Kaufobjekt<br />
Kaufpreisfindung<br />
(Angebot & Nachfrage)<br />
Übernehmer<br />
Bank<br />
68
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Bei einer familieninternen Nachfolge sowie bei einem <strong>MB</strong>O geht es in erster<br />
Linie darum, die Zukunft gemeinsam zu planen. Dabei hilft der Finanzplan<br />
sowohl dem Übergeber als auch dem Übernehmer, das künftige Potenzial<br />
der Firma abzuschätzen <strong>und</strong> so eine zukunftsgerichtete Strategie ausarbeiten<br />
zu können. Bei diesen beiden Nachfolgeformen geht es vor allem darum, das<br />
Unter nehmen als zentralen Werttreiber weiterzubringen, weshalb der Finanzplan<br />
auch vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erstellt wird.<br />
Wird das Unternehmen hingegen an Dritte verkauft, dient der Finanzplan<br />
insbesondere dazu, eine Basis für die Unternehmensbewertung zu schaffen.<br />
Zudem kann der Übernehmer dank des Finanzplans das Potenzial seines<br />
Kaufs besser beurteilen. Dabei liegt das Hauptziel des Finanzplans jedoch in<br />
der Begründung des Kaufpreises, wobei die Zukunft des Unternehmens aus<br />
Sicht des Übergebers erst an zweiter Stelle rangiert. Das Unternehmen wird<br />
dabei oft nur als Synergieobjekt oder Ergänzung in einem grossen Portfolio<br />
betrachtet <strong>und</strong> steht deshalb weniger als einziges Wertobjekt im Zentrum.<br />
Aus Sicht des Übergebers spielt insbesondere die Vergangenheitsanalyse als<br />
Bestandteil der Finanzplanung eine wichtige Rolle. Sie zeigt die ges<strong>und</strong>e Basis<br />
sowie die vergangene Entwicklung des Unternehmens auf. Zusätzlich kann<br />
durch die Zukunftsplanung das Potenzial aufgezeigt werden. Zusatzrechnungen<br />
wie die Investitionsplanung machen Ausbaupotenziale sichtbar. Schliesslich<br />
bildet der Finanzplan die Gr<strong>und</strong>lage für eine Unternehmensbewertung,<br />
die wiederum Ausgangspunkt für Verhandlungen ist. Insofern kann der Finanzplan<br />
aus Sicht des Übergebers als zentrales Element <strong>und</strong> Instrument zur<br />
Verdeutlichung der Ausgangslage sowie der vorhandenen Potenziale betrachtet<br />
werden.<br />
Aber dem Übernehmer stellt die Finanzplanung wichtige Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
zur Verfügung, wenn es darum geht, überhaupt ins Geschäft<br />
einzusteigen oder nicht. Ziel der Finanzplanung aus Sicht des Übernehmers<br />
ist in erster Linie die Sicherung der Finanzierung. Für viele Übernehmer, insbesondere<br />
bei familieninternen Nachfolgen sowie bei einem <strong>MB</strong>O, stellt die<br />
Finanzierung eine grosse Hürde dar. Der Finanzplan zeigt auf, wie lange es<br />
dauert, bis z. B. ein Bankkredit zurückbezahlt ist. Der Finanzplan ist also<br />
dann besonders hilfreich, wenn es darum geht die Refinanzierung einer<br />
69
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Nachfolge sicherzustellen. Es ist zentral, dass der Übernehmer seine eigene<br />
Strategie einbringen <strong>und</strong> mittels Szenarien aufzeigen kann, welches Potenzial<br />
er im Unternehmen sieht. Dank der quantitativen Analyse soll zudem die<br />
Wahl der optimalen Strategie einfacher ausfallen <strong>und</strong> vor allem für Dritte<br />
nachvollziehbar machen.<br />
Werden nun beide Parteien gleichzeitig analysiert, kann der Finanzplan als<br />
wichtiges Kommunikationsinstrument interpretiert werden. Die bisherige<br />
Strategie wird in der Vergangenheitsanalyse deutlich <strong>und</strong> in Zusammenarbeit<br />
mit dem Übernehmer kann die künftige Strategie abgebildet werden.<br />
Insofern wird für Dritte deutlich, in welche Richtung sich das Unternehmen<br />
entwickeln will. Entsprechend wird Transparenz <strong>und</strong> Vertrauen geschaffen,<br />
weshalb der Finanzplan ein ausgezeichnetes Kommunikationsinstrument ist.<br />
Der Finanzplan wird zum Bindeglied zwischen Übergeber <strong>und</strong> Übernehmer,<br />
denn er enthält die Ansichten beider Parteien <strong>und</strong> kann deshalb gegenüber<br />
Dritten als «Überzeugungsdokument» eingesetzt werden.<br />
Vorgehen<br />
Um den Finanzplan vollständig abzubilden, müssen als Input-Faktoren die<br />
Vision des Unternehmens feststehen sowie die Strategie <strong>und</strong> das Geschäftsmodell<br />
bekannt sein. Es gilt, die strategischen Ziele in Zahlen darzustellen<br />
<strong>und</strong> so die Strategie auf deren Durchführbarkeit zu überprüfen.<br />
Um mit der Planung beginnen zu können, wird zuerst die Vergangenheit detailliert<br />
analysiert <strong>und</strong> bereinigt. Dies bedeutet, dass die Vorjahreszahlen als<br />
betriebswirtschaftliche Zahlen abgebildet werden <strong>und</strong> nicht als Buchwerte<br />
mit hohen Stillen Reserven, denn der Finanzplan ist keine Steueroptimierung.<br />
Für unternehmerische Entscheide interessieren in erster Linie die betriebswirtschaftlichen<br />
Werte.<br />
Wenn nun die Gr<strong>und</strong>lage für die Planung bekannt <strong>und</strong> klar ist, in welcher<br />
Lebensphase sich das Unternehmen befindet <strong>und</strong> welche Ziele mit dem<br />
Finanz plan zu erfüllen sind, kann die Strategie <strong>und</strong> das gewählte Geschäftsmodell<br />
abgebildet werden.<br />
70
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Vision<br />
Strategie<br />
Geschäftsmodell<br />
Bilanzanalyse<br />
Erfolgsrechnungsanalyse<br />
Stille Reserven<br />
Leasing<br />
Steuerplan<br />
Kreditentwicklung<br />
<strong>Mattig</strong><br />
Finance ®<br />
Cashflow<br />
Erfolgsrechnung<br />
Bilanz<br />
Investitionen<br />
Führungsinstrument<br />
Reporting<br />
Rating / Pricing<br />
Riskmanagement<br />
Controlling<br />
<strong>Mattig</strong> Finance ® im Unternehmens-Lebenszyklus<br />
Gründung Start-up Wachstum / Expansion<br />
Nachfolge<br />
Liquidation<br />
Das eigentliche Herzstück des Finanzplans bilden die Planrechnungen, die<br />
in drei Elemente aufgeteilt werden. Das Kernelement – bestehend aus der<br />
Planerfolgsrechnung, der Planbilanz sowie der Mittelflussrechnung – bildet<br />
die Finanzplan-Basis. Ergänzt wird das Kernelement mit den unterstützenden<br />
Referenzelementen der Investitions- <strong>und</strong> Finanzierungsplanung. Als drittes<br />
Element wird die gesamte Auswertung in Form von Kennzahlen <strong>und</strong> Grafiken<br />
erarbeitet, welche die Interpretation der Ergebnisse erleichtern. Erst die<br />
explizite Darstellung der implizit vorhandenen Daten (z. B. in einem Kennzahlenblatt)<br />
lässt eine Interpretation der Lage zu <strong>und</strong> erleichtert die Entscheidungsfindung.<br />
In allen Planrechnungen wird die Buchhaltung so weitergeführt,<br />
dass ein in sich stimmiger, geschlossener Kreislauf entsteht.<br />
Mit den so geplanten Zahlen werden die Auswirkungen der Strategie schnell<br />
sichtbar. Durch Szenarienanalysen können nicht nur eine Strategie dargestellt,<br />
sondern auch Best- <strong>und</strong> Worst-Case-Szenarien miteinbezogen werden.<br />
Diese Daten sind für das Management von grosser Bedeutung <strong>und</strong> erleichtern<br />
die Entscheide insbesondere im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung,<br />
wenn die Folgen eines Geschäftsführerwechsels schwer abschätzbar sind.<br />
71
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Damit dieses Vorhaben auch den gewünschten Erfolg erzielen kann, müssen<br />
einige kritische Erfolgsfaktoren beachtet werden.<br />
Kritische Erfolgsfaktoren<br />
Um im Rahmen eines <strong>MB</strong>O oder einer familieninternen Nachfolge eine<br />
gemeinsame Finanzplanung erarbeiten zu können (die als Basis für die Unternehmensbewertung<br />
eingesetzt wird), ist eine offene <strong>und</strong> transparente<br />
Kommunikation zwischen dem Verkäufer <strong>und</strong> dem Käufer unabdingbar.<br />
Der Verkäufer zeichnet für die korrekte Abbildung der bisherigen Strategie<br />
verantwortlich. Der Käufer lässt seine Ideen <strong>und</strong> Visionen über die Zukunft<br />
einfliessen. Damit beide Parteien die gleiche Sichtweise einnehmen können,<br />
lohnt es sich, als Startpunkt eine gemeinsame Strategie zu erarbeiten, die<br />
beide Seiten bejahen. Herrscht Einigkeit <strong>und</strong> Klarheit über die strategische<br />
Ausrichtung, fällt es leichter, die Strategie im Finanzplan abzubilden <strong>und</strong> zu<br />
plausibilisieren.<br />
Weil der Finanzplan gleichzeitig die Gr<strong>und</strong>lage für die Unternehmensbewertung<br />
bildet, ist ein gemeinsames Erarbeiten umso wichtiger. Nur über die gemeinsame<br />
Basis können sich die beiden Parteien schrittweise annähern <strong>und</strong> die<br />
Nachfolge für beide Seiten zufriedenstellend über die Bühne bringen. Damit<br />
mögliche Wissenslücken schnell erkannt <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der vorhandenen Daten<br />
erste Beschlüsse gefällt werden können, ist bei der Finanzplanung eine systematische<br />
Vorgehensweise notwendig. Nur so kann das System logisch durchdacht<br />
<strong>und</strong> für beide Parteien ein vertrauenswürdiges F<strong>und</strong>ament gelegt werden.<br />
Nicht zuletzt spielt der Zeitpunkt eine wichtige Rolle. Je früher in einem Finanzplan<br />
mit der Plausibilisierung der Strategie begonnen wird, desto besser.<br />
Leider werden viele Nachfolgeprozesse unter Zeitdruck durchgeführt, was für<br />
keine der beteiligten Parteien zu einer zufriedenstellenden Lösung führt.<br />
Der Finanzplan als wichtiger Bestandteil des Businessplans kann somit im<br />
Sinne eines Radars aus quantitativer Sicht Auskunft über alle wesentlichen<br />
Bereiche des Unternehmens geben. Nutzen Sie diese Möglichkeit <strong>und</strong> erstellen<br />
Sie gemeinsam mit der anderen Partei einen umfassenden Finanzplan, in<br />
dem der Übergeber die Vergangenheit offen kommuniziert <strong>und</strong> der Übernehmer<br />
das Potenzial des Unternehmens aufzeigen kann.<br />
72
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
73<br />
Sitz Wallis in Brig
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Die Chancen der<br />
Beruflichen Vorsorge<br />
Von Stefan Gehrig<br />
Die Berufliche Vorsorge bzw. ihre Ausgestaltung ist für viele Unternehmer<br />
ein Buch mit sieben Siegeln. Insbesondere dann, wenn sich in der<br />
Abklärungsphase einer bevorstehenden Nachfolgeregelung zeigt, dass<br />
der Unternehmenswert gesenkt werden sollte, ist die Berufliche Vorsorge<br />
oft ein ausgezeichnetes Instrument. Hier ist namentlich der Steuerplanung<br />
ausreichend Raum zu geben. Dazu müssen massgeschneiderte<br />
Lösungen gesucht werden. Nach einer Anpassung des Vorsorge modells<br />
braucht es meist drei bis fünf Jahre Zeit, um die Vermögensumschichtungen<br />
zu tätigen.<br />
Die Berufliche Vorsorge hat für Arbeitnehmende zwei Hauptaufgaben:<br />
Einerseits versichert sie diese gegen Risiken wie Tod oder Invalidität<br />
(Ver sicherungskomponente), anderseits ist sie das wichtigste Gefäss für das<br />
Vorsorgesparen. Dieses Spargefäss kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.<br />
Darum präsentieren sich die Vorsorgesparmöglichkeiten <strong>und</strong> daraus ab geleitet<br />
die privaten Steuerplanungsmöglichkeiten für die Destinatäre (Nutzniessenden)<br />
sehr unterschiedlich. Zu Letzteren zählt übrigens meist auch der Unternehmer<br />
selbst.<br />
Die Risikoabdeckung<br />
Das Vorsorgemodell muss das Risiko so abdecken, dass in einem Schadenfall<br />
zusammen mit der 1. Säule (AHV, IV, EO) ein existenzsicherndes Einkommen<br />
fliesst. Die Risikoabdeckung steht insbesondere für jüngere Destinatäre<br />
im Vordergr<strong>und</strong>. Bei ihnen existiert in der Regel auch noch kein hohes angespartes<br />
Alterskapital. Zwei Modelle für eine Rentenberechnung im Schadenfall<br />
stehen heute im Vordergr<strong>und</strong>:<br />
74
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
– Die Rente wird anhand des vorhandenen Alterskapitals <strong>und</strong> der theoretischen<br />
künftigen Beiträge berechnet.<br />
– Die Rente wird anhand des aktuell versicherten Lohns berechnet.<br />
Für junge Arbeitnehmende mit Schwerpunkt «Versicherungsoptik» bietet die<br />
Variante «aktuell versicherter Lohn» in der Regel die bessere Versicherungsabdeckung.<br />
Für ältere Arbeitnehmende deckt die im BVG vorgesehene<br />
Variante «anhand vorhandenem Alterskapital» das Risikobedürfnis in der<br />
Regel genügend ab.<br />
Die Ausgangslage beim Vorsorgesparen<br />
Das Vorsorgesystem wurde seit der Lancierung 1985 massiv ausgebaut. Insbesondere<br />
seit Einführung der Freizügigkeit <strong>und</strong> der Möglichkeit Vorbezüge<br />
zu tätigen (Wohneigentumsförderungsgesetz) wurde das Vorsorgesparen aus<br />
Sicht des Arbeitnehmenden interessanter.<br />
Wie viel laufend gespart wird, hängt vom gewählten Modell ab. Hier bieten<br />
sich grosse Gestaltungsmöglichkeiten. Drei Elemente können das Sparziel<br />
wesentlich beeinflussen<br />
– die Höhe des versicherten Lohns<br />
– die Höhe der Sparbeiträge in Prozenten des versicherten Lohns<br />
– der Verlauf der Beitragskurve (im Alter steigend oder linear)<br />
Unternehmer sollten schon beim Start des Nachfolgeprozesses überprüfen<br />
lassen, wie hoch ihr Vorsorgevermögen ist <strong>und</strong> welche Möglichkeiten bestehen,<br />
dies evtl. (sehr) steuergünstig zu erhöhen. Das Umsetzen hängt selbstverständlich<br />
auch von der privaten Situation ab. Die Praxis zeigt jedoch,<br />
dass praktisch bei sämtlichen Nachfolgeprozessen ein Element der Vorsorge<br />
optimal genutzt werden kann. Auf jeden Fall haben sich die entsprechenden<br />
Möglichkeiten in den vergangenen Jahren massiv verbessert.<br />
75
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Anpassungen seit 1985<br />
Datum Hauptziel Bestimmung<br />
1. 1. 1985 Einführung BVG-Obligatorium für die Erwerbstätigen.<br />
Der Arbeitnehmeranteil der Pensionskassenbeiträge<br />
ist gr<strong>und</strong>sätzlich steuerlich abzugsfähig.<br />
Im Gegenzug sind Renten zu 100 % steuerpflichtig.<br />
1. 1. 1987 Erweiterung der Einzahlungsmöglichkeit in die<br />
Vorsorgetöpfe mittels 3a-Vorsorgekonti oder 3a-<br />
Vorsorgepolicen (im Volksm<strong>und</strong> 3. Säule genannt)<br />
1. 1. 1995 Gewährleistung, dass bei einem Stellenwechsel das<br />
in Pensionkassen vorhandene Kapital unabhängig<br />
von der Finanzierung mitgegeben werden muss<br />
1. 1. 1995 Schaffung der Möglichkeit, Beitragslücken in<br />
ihrer vollen Höhe nachzuzahlen <strong>und</strong> steuerlich<br />
dementsprechend voll abzusetzen<br />
1. 1. 1995 Schaffung der Möglichkeit, neu entstandene Beitragslücken<br />
wegen Mitgabe von Vorsorgegeldern im<br />
Zuge einer Scheidung wieder voll einzubezahlen<br />
<strong>und</strong> steuerlich dementsprechend voll abzusetzen<br />
1. 1. 1995 Schaffung vorzeitiger Bezugsmöglichkeiten von<br />
Vorsorgegeldern für Erwerb oder Amortisation von<br />
selbstbewohntem Eigenheim am Wohnort<br />
2002 Schaffung der Möglichkeit, steuerprivilegierte<br />
Abgangsentschädigungen auszubezahlen, ohne dass<br />
diese tatsächlich auf ein Vorsorgekonto einbezahlt<br />
werden müssen<br />
1. 1. 2006 Genaues Definieren der Begriffe Angemessenheit,<br />
Kollektivität, Planmässigkeit<br />
1. 1. 2006 Schaffung der Möglichkeit, die bei einem vorzeitigen<br />
Altersrücktritt entstehende Vorsorgelücke vorzufinanzieren<br />
<strong>und</strong> entsprechend steuerlich abzusetzen<br />
BVG<br />
BVV3<br />
FZG<br />
FZG<br />
FZG<br />
WEF<br />
Kreisschreiben<br />
vom<br />
2. Oktober 2002<br />
BVG-Revision<br />
BVV2 Artikel 1–5<br />
BVG-Revision<br />
BVV2 Art. 1b<br />
1. 1. 2006 Erweitern der Anschlussmöglichkeit<br />
in kleinen Verhältnissen<br />
(virtuelle Betrachtungsweise einführen)<br />
1. 1. 2005 Einführen Möglichkeit der Gruppenbildung<br />
aus Sicht Arbeitgeber<br />
1. 1. 2006 Einführen Wahlmöglichkeit zwischen<br />
verschiedenen Vorsorgeplänen für die Destinatäre<br />
1. 1. 2011 Einführen der theoretischen Betrachtungsweise<br />
für Nachzahlungen bei einer Liquidationsgewinnberechnung<br />
BVG-Revision<br />
BVV2<br />
Art. 1c Absatz 2<br />
BVG-Revision<br />
BVV2 Art. 1c<br />
BVG-Revision<br />
BVV2 Art. 1d<br />
Unternehmenssteuerreform<br />
II<br />
1. 1. 2011 Weiterversicherung bei Pensumreduktion BVG 33a<br />
1. 1. 2011 Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter BVG 33b<br />
76
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Die Modellwahl<br />
Das Vorsorgemodell eines Unternehmens sollte aufgr<strong>und</strong> einer langfristigen<br />
Optik ausgestaltet werden. Dabei muss man sich einerseits bewusst sein, dass<br />
Ausbauten im Vorsorgemodell meistens mit zusätzlichen Kosten verb<strong>und</strong>en<br />
sind. Anderseits ist in vielen Branchen ein für die Arbeitnehmerschaft<br />
interessantes Vorsorgemodell wichtig, um im Wettbewerb am Arbeitsmarkt<br />
be stehen zu können.<br />
Änderungen bzw. Umbauten im Vorsorgesystem sind aber nicht immer mit<br />
Kostenfolgen verb<strong>und</strong>en. In gewissen Bereichen können Anpassungen vorgenommen<br />
werden, die<br />
– für den Betrieb keine unmittelbaren Kostenfolgen bringen,<br />
– für die Arbeitnehmerschaft die Möglichkeiten erhöhen, ihre eigene Vorsorge<br />
zu optimieren.<br />
Diesem Punkt wird in der Praxis noch zu wenig Beachtung geschenkt.<br />
Insbesondere werden die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten teilweise<br />
unsachgemäss vermischt. Generell können wir heute von drei Varianten bei<br />
Veränderungen des Vorsorgemodells auf Stufe Unternehmen sprechen:<br />
– Ausbau<br />
– Umbau<br />
– Einbau<br />
Diese Begriffe werden auf den ersten Blick der Baubranche zugeordnet. Sie<br />
sind aber sehr hilfreich, wenn es darum geht, das Ziel einer BVG-Anpassung<br />
zu erklären.<br />
Der Aus- oder Umbau<br />
Bei einem Ausbau dehnt man das künftige Sparvolumen aus. Ein Ausbau der<br />
Beruflichen Vorsorge ist deshalb immer mit zusätzlichen Kosten auf Ebene<br />
Unternehmen verb<strong>und</strong>en. Bei einem Umbau ändert man zwar auch das Vorsorgesystem.<br />
Im Gegensatz zu einem klassischen Ausbau muss dies aber nicht<br />
notwendigerweise mit direkten Kostenfolgen für den Betrieb verb<strong>und</strong>en sein.<br />
77
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Der Umbau kann jedoch die privaten Möglichkeiten des Destinatärs bezüglich<br />
Vorsorgeoptimierung <strong>und</strong> Steuerplanung erhöhen.<br />
So werden z. B. Altersgutschriften linear definiert bzw. erhöht. Somit ergeben<br />
sich für die «vergangenen» jungen Jahre höhere Altersgutschriften.<br />
Die rechnerischen Altersgutschriften der Vergangenheit beeinflussen aber<br />
das Nachzahlungspotenzial für den Destinatär. Da im Vorsorgemodell in<br />
der Vergangenheit mit höheren Altersgutschriften gerechnet wird, steigt nun<br />
das Nachzahlungspotenzial massiv an. Ein Umbau kann aber auch die Möglichkeiten<br />
des Destinatärs für die Zukunft wie z. B. das Berechnen einer Abgangsentschädigung<br />
oder das Finanzieren eines vorzeitigen Altersrücktritts<br />
beeinflussen.<br />
Der Einbau<br />
Ein Einbau liegt vor, wenn man Bestimmungen aufnimmt, die es der Arbeitnehmerschaft<br />
ermöglichen, individuelle Bedürfnisse besser abzudecken:<br />
– Finanzierung vorzeitiger Altersrücktritt<br />
– Individualisierung Altersgutschriften<br />
– Wahl zwischen verschiedenen Plänen<br />
– Ausweitung Destinatärkreis (Konkubinatspaare usw.)<br />
Einbauten sind im Resultat ein «Wunscherfüllen der Arbeitnehmerschaft»<br />
mit keinen oder sehr bescheidenen Kostenfolgen auf Ebene Unternehmen.<br />
Insbesondere mit der Revision der BVV2 wurden die Möglichkeiten solcher<br />
Einbauten noch ausgedehnt.<br />
Die Gruppenbildung<br />
Die klassischen Vorsorgesysteme von KMU präsentieren sich in der Regel<br />
immer noch wie folgt:<br />
– In einer einheitlichen Police wird das gesamte Personal versichert (umhüllende<br />
Lösung) oder<br />
78
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
– in einer ersten Police wird das Obligatorium für alle Mitarbeitenden abgedeckt.<br />
In einer zusätzlichen Police wird im überobligatorischen Bereich für<br />
spezifische Gruppen eine Kaderversicherung eingerichtet.<br />
Diese Systeme sind nicht mehr ganz zeitgemäss. Sie berücksichtigen zu wenig,<br />
dass bezüglich Risikoabdeckung <strong>und</strong> Vorsorgesparen je nach Altersstruktur<br />
in der Regel völlig unterschiedliche Interessen bestehen. Wie erwähnt: Die<br />
Jüngeren legen das Hauptaugenmerk auf die Komponente Versicherungsdeckung<br />
im Schadenfall. Bei den Älteren steht das Thema «Vorsorgesparen<br />
bzw. Optimierung» im Vordergr<strong>und</strong>.<br />
Dieser Interessenkonflikt lässt sich mit der Bildung entsprechender Gruppen<br />
weitgehend lösen. Dabei können unterschiedlichste Gruppenbildungskriterien<br />
herangezogen werden. Ein mögliches Kriterium ist das Alter der Destinatäre.<br />
Es erstaunt, dass dieser Aspekt in der Praxis nur selten eingesetzt wird.<br />
Bezogen auf die Destinatärswünsche wäre es aber in den meisten Fällen ein<br />
sehr gutes Kriterium. In einem KMU könnten z. B. drei Gruppen gebildet<br />
werden:<br />
– Gruppe Angestellte bis Alter 40 allgemein<br />
– Gruppe Angestellte ab Alter 40<br />
– Gruppe Geschäftsleitung mit mindestens 5 Dienstjahren oder ab Alter 50<br />
Nach Bildung dieser Gruppen könnten Um-, Aus- oder Einbauten spezifischer<br />
auf die Bedürfnisse der jeweiligen Gruppe getätigt werden. Im Resultat<br />
haben wir dann eine umhüllende Lösung pro Gruppe. Bei richtiger Gruppenbildung<br />
<strong>und</strong> massgerechten Kriterien können gegenüber dem heutigen System<br />
vielfach sogar Kosten gespart werden.<br />
Die Vorgehensempfehlung<br />
Vorsorgeoptimierungen sind komplex <strong>und</strong> die Interessenlage je nach Optik<br />
unterschiedlich. Der weitsichtige Unternehmer sollte dieses Instrument trotz<br />
seiner Komplexität gezielt nutzen. Dabei ist ein Vorgehen in drei Schritten<br />
sinnvoll:<br />
79
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Schritt 1: Auslegeordnung<br />
Zuerst werden die Ziele des Unternehmens festgelegt. Danach werden die<br />
Bedürfnisse der Arbeitnehmerschaft je nach hierarchischer Stellung, Alter<br />
usw. ermittelt. Nach Abschluss des ersten Schrittes sind die Möglichkeiten<br />
<strong>und</strong> Wünsche beider Parteien bekannt.<br />
Schritt 2: Gruppenbildung<br />
Unterschiedliche Interessen der Destinatäre können am besten in unterschiedlichen<br />
Gruppen erfüllt werden. Die Kriterien für Gruppenbildungen<br />
sind zahlreich. Ein zulässiges Kriterium ist z. B. das Alter.<br />
Schritt 3: gruppenspezifische Um-, Ein- <strong>und</strong> Ausbauten<br />
Nach Bildung der massgeschneiderten Gruppen können nun ebenso massgeschneiderte<br />
Veränderungen vorgenommen werden.<br />
Schlussbetrachtung<br />
Veränderungen im Vorsorgesystem sind für das Unternehmen nicht zwingend<br />
mit Mehrkosten verb<strong>und</strong>en. Mit einem richtigen Vorgehen kann das<br />
Unternehmen spezifische Bedürfnisse oft ohne oder nur mit bescheidenen<br />
zusätzlichen Aufwendungen erfüllen. Zielgerichtete Anpassungen kann aber<br />
auch der Unternehmer selbst nutzen.<br />
Die zusätzlichen privaten Möglichkeiten werden für ihn in der Regel erst ab<br />
einem gewissen Alter wichtig. Konzentrierte er sich bisher auf den Aufbau des<br />
Unternehmens, muss er nun vielleicht sein Privatvermögen optimieren oder<br />
die Gesellschaft im Hinblick auf eine Nachfolgeregelung «leichter» machen.<br />
Solche Fragen sind immer mit der Vorsorgelösung verknüpft. Bei richtiger<br />
Handhabung bieten sich zahlreiche effiziente Lösungen an. Man muss sie<br />
aber (er)kennen <strong>und</strong> richtig umsetzen.<br />
80
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
81<br />
Sitz Zug
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Der Kanton Schwyz<br />
als attraktiver Standort<br />
Von Regierungsrat Kaspar Michel,<br />
Vorsteher Finanzdepartement des Kantons Schwyz<br />
Rasante Entwicklung<br />
Noch vor wenigen Jahrzehnten galt der Kanton Schwyz als das «Armenhaus<br />
der Schweiz». Inzwischen entwickelte sich der Kanton zu einem der attraktivsten<br />
Wirtschaftsstandorte <strong>und</strong> Lebensräume unseres Landes. Vom fast<br />
ausschliesslich landwirtschaftlich geprägten Schwyz ist nicht mehr viel übriggeblieben.<br />
Gerade der äussere Kantonsteil hat sich in den letzten 30 Jahren<br />
zu einem eigentlichen Wirtschaftszentrum entwickelt, dessen Strahlkraft alle<br />
Gebiete zwischen Zürichsee <strong>und</strong> Vierwaldstättersee erreicht. Der Kanton ist<br />
wirtschaftlich <strong>und</strong> steuerlich interessant für die Industrie, das Gewerbe sowie<br />
Dienstleister – aber vor allem auch für Privatpersonen. Die zentrale Lage<br />
mitten in einem der sichersten Länder der Welt, in verkehrsgünstiger Nähe<br />
zum bedeutenden Wirtschaftsraum Zürich sowie in einer intakten, w<strong>und</strong>erschönen<br />
Landschaft sind die offensichtlichen Vorteile des Kantons Schwyz.<br />
Er zeichnet sich zudem vor allem durch eine bürgernahe, wirtschafts- <strong>und</strong><br />
familienfre<strong>und</strong>liche <strong>und</strong> deshalb nachhaltige Steuerpolitik aus. Heute gehört<br />
er in der Schweiz <strong>und</strong> in Europa zu den attraktivsten Steuerstandorten. Im<br />
Kanton Schwyz lebt es sich hervorragend – in jeder Hinsicht!<br />
Grosse Bedeutung einer guten Nachfolgeregelung<br />
Die zahlreichen Unternehmen im Kanton Schwyz benötigen auch eine Perspektive<br />
für optimale Nachfolgereglungen. Von diesem Bedürfnis sind vor<br />
allem kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen (KMU) betroffen. KMU bieten<br />
zwei Drittel der Arbeitsplätze aller in privaten Unternehmen Beschäftigten<br />
in der Schweiz an; im Kanton Schwyz ist es nicht anders. Die KMU haben<br />
82
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
deshalb eine zentrale Bedeutung für die schweizerische <strong>und</strong> vor allem schwyzerische<br />
Volkswirtschaft, die ganz besonders von Kleinbetrieben geprägt ist.<br />
Die Mehrheit dieser KMU wird von Einzelpersonen oder Familien gehalten,<br />
wobei die Eigentümer häufig selber operativ tätig sind. In solchen klassischen,<br />
mittelständischen Unternehmensverhältnissen stellt sich erfahrungsgemäss<br />
alle 25 Jahre die Frage der Unternehmensnachfolge; davon sind jährlich<br />
schweizweit r<strong>und</strong> 100’000 Arbeitsplätze betroffen.<br />
Nachfolgeregelungen benötigen<br />
volle Aufmerksamkeit<br />
Oberstes Ziel der Nachfolgeregelung ist das Erhalten <strong>und</strong> Weiterentwickeln<br />
des Unternehmens. Dieser Schritt ist jedoch nicht leicht, vor allem wenn<br />
steuerliche Fallstricke drohen. Und solche gibt es! Das Vermeiden belastender<br />
Steuerfolgen spielt in der Praxis daher eine wichtige Rolle bei der<br />
Nachfolgeregelung. Idealerweise sollte denn auch der Vollzug einer Nachfolgeregelung<br />
steuerneutral erfolgen. Im Vordergr<strong>und</strong> steht vorab die steuerneutrale<br />
Übertragung von stillen Reserven. Ob <strong>und</strong> wie eine steuerneutrale<br />
Übertragung möglich ist, muss im Einzelfall genau abgeklärt werden. Zu<br />
beurteilen sind nämlich die Abgrenzung zwischen Geschäfts- <strong>und</strong> Privatvermögen,<br />
die Rechtsform des Unternehmens <strong>und</strong> die gewählte Übertragungsart<br />
<strong>und</strong> -form.<br />
Steuerliche Ausgangslage im Kanton Schwyz<br />
Ausgangspunkte für die Planung der Nachfolgeregelung aus steuerrechtlicher<br />
Sicht sind die Unterscheidung zwischen Privat- <strong>und</strong> Geschäftsvermögen sowie<br />
die Qualifikation als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit.<br />
Bei Einzelfirmen oder Personengesellschaften (z. B. Kollektivgesellschaften)<br />
liegt steuerlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Demgegenüber übt<br />
der Unternehmer bei einer Aktiengesellschaft oder GmbH eine unselbstständige<br />
Erwerbstätigkeit aus. Zentral <strong>und</strong> nicht immer einfach zu beantworten<br />
ist indes die Unterscheidung zwischen Privat- <strong>und</strong> Geschäftsvermögen. Dies<br />
deshalb, weil die Steuerfolgen unterschiedlich sind.<br />
83
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Kapitalgewinne aus der Realisierung stiller Reserven im Geschäftsvermögen<br />
sind steuerbar. Steuerfrei sind hingegen die Kapitalgewinne im Privatvermögen.<br />
Steuerneutral sind auch Rückzahlungen von nominellen Gesellschaftskapitalien,<br />
von Kapitaleinlagereserven <strong>und</strong> von Darlehen.<br />
Dividendenerträge <strong>und</strong> andere Ausschüttungen stellen steuerbares Einkommen<br />
dar. Der Kanton Schwyz kennt bei Dividenden die privilegierte Besteuerung.<br />
Dividenden auf massgeblichen Beteiligungen werden nur zu einem<br />
Viertel des ordentlichen Steuersatzes besteuert. Für die Direkte B<strong>und</strong>essteuer<br />
werden Einkünfte auf massgeblichen Beteiligungen nur noch zu 60 % (Beteiligungen<br />
im Geschäftsvermögen zu 50 %) besteuert.<br />
Nachfolge bei Personenunternehmen<br />
Bei Einzelfirmen <strong>und</strong> Personengesellschaften ist eine steuerneutrale Umwandlung<br />
in eine Kapitalgesellschaft mit anschliessender Veräusserungssperrfrist<br />
von fünf Jahren möglich. Anders als für die Nachfolgeplanung bei<br />
Kapitalgesellschaften, ist für Nachfolgeplanungen bei Personenunternehmen<br />
aus steuerlichen Überlegungen eine frühzeitige Planung notwendig. Mit der<br />
Unternehmenssteuerreform II werden die Liquidationsüberschüsse privilegiert<br />
<strong>und</strong> attraktiv besteuert.<br />
Veräusserung von Anteilen<br />
an Kapitalgesellschaften<br />
Auf dem Weg zum steuerfreien Kapitalgewinn bei der Veräusserung von<br />
Kapitalgesellschaften ist auf die «Transponierung» <strong>und</strong> die «indirekte Teilliquidation»<br />
zu achten.<br />
Von Transponierung spricht man im Zusammenhang mit dem Überführen<br />
von Beteiligungsrechten aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person<br />
in eine von dieser Person dominierte Kapitalgesellschaft. Dabei wird steuerlich<br />
ein Einkommenszufluss angenommen, wenn eine natürliche Person von<br />
ihr direkt gehaltene Anteilsrechte des Privatvermögens (Nennwertprinzip) in<br />
84
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
eine von ihr beherrschte Gesellschaft (Buchwertprinzip) einbringt <strong>und</strong> dafür<br />
Anteile an dieser Gesellschaft oder eine entsprechende Gutschrift erhält.<br />
Weil der einbringende Aktionär seine Verfügungsmacht über die eingebrachten<br />
Aktien dank seiner beherrschenden Stellung in der aufnehmenden Gesellschaft<br />
nicht preisgibt, liegt in diesen Fällen kein Veräusserungsgeschäft,<br />
sondern eine steuerbare Vermögensumschichtung vor. Steuerbar ist dabei die<br />
Differenz zwischen dem Nennwert der eingebrachten Anteile <strong>und</strong> dem Nennwert<br />
der dafür erhaltenen Anteilsrechte an der neuen Gesellschaft sowie der<br />
allfälligen darüber hinaus erhaltenen Gutschrift bzw. Vergütung.<br />
Die heikelste Steuerfalle bei einem Verkauf von Aktien oder GmbH-Anteilen<br />
stellt die indirekte Teilliquidation dar. Folgende Kriterien müssen zusammen<br />
erfüllt sein, damit eine indirekte Teilliquidation vorliegt:<br />
– Verkauft wird eine Beteiligung von mindestens 20 % am Gr<strong>und</strong>- oder<br />
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.<br />
– Die Beteiligung stammt aus dem Privatvermögen einer Person <strong>und</strong> geht<br />
mit dem Verkauf in das Geschäftsvermögen der erwerbenden Gesellschaft<br />
über.<br />
– Innerhalb von fünf Jahren werden der gekauften Gesellschaft Mittel entnommen,<br />
die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden, handelsrechtlich<br />
ausschüttungsfähig <strong>und</strong> nicht betriebsnotwendig waren (so genannte<br />
Substanzentnahmen).<br />
– Der Verkäufer weiss oder muss mindestens wissen, dass der Gesellschaft<br />
zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen <strong>und</strong> nicht wieder<br />
zugeführt werden können.<br />
Die indirekte Teilliquidation führt zu einem steuerbaren Vermögensertrag<br />
beim Unternehmer.<br />
Wenn der Verkäufer gut beraten ist <strong>und</strong> achtsam vorgeht, lassen sich die<br />
Klippen des Steuerrechts im Rahmen einer rechtzeitigen Nachfolgeplanung<br />
gut umschiffen.<br />
85
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Schenkung <strong>und</strong> Vererbung von Anteilen<br />
der Kapitalgesellschaft<br />
Bei einer familieninternen Nachfolge durch unentgeltliche Übertragung<br />
der Anteilsrechte mittels Schenkung oder Erbvorbezug besteht das Problem<br />
der Realisierung stiller Reserven <strong>und</strong> der indirekten Teilliquidation nicht.<br />
Wird das Unternehmen von direkten Nachkommen übernommen, erfolgt<br />
dies regel mässig steuerneutral, da der Kanton Schwyz keine Erbschafts- <strong>und</strong><br />
Schenkungssteuer kennt.<br />
Dies gilt in der Regel auch für die Gr<strong>und</strong>steuern. Allerdings kann die unentgeltliche<br />
Übertragung erbrechtlich zu Pflichtteilsverletzungen führen. Diese<br />
können unter Umständen durch eine steuerneutrale Aufspaltung des Unternehmens<br />
in zwei Betriebsteile oder eine aus steuerlicher Sicht allerdings in<br />
der Regel weniger attraktive Herausnahme von nicht-betriebsnotwendigen<br />
Mitteln verhindert werden.<br />
Frühzeitige <strong>und</strong> professionelle Unterstützung<br />
Der Kanton Schwyz ist steuerlich sehr attraktiv. Auch bezüglich der Nachfolgeregelung<br />
kann aufgr<strong>und</strong> der steuerlichen Bestimmungen eine sinnvolle<br />
Variante ohne steuerliche Überraschungen getroffen werden. Dies ist im Interesse<br />
aller Beteiligten. Voraussetzung dazu ist allerdings eine frühzeitige <strong>und</strong><br />
seriöse Planung. Das rechtzeitige Einholen einer professionellen Beratung<br />
dürfte sich dabei immer auszahlen <strong>und</strong> letztlich als Vorteil erweisen.<br />
86
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
87<br />
Hauptsitz Schwyz
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Das Güterrecht als Ausgangsbasis<br />
Von Matthias Schumacher<br />
Bei der Nachfolgeregelung geht es darum, Unternehmen oder Teile davon<br />
auf einen Nachfolger zu übertragen. Dabei ist bei verheirateten Unternehmern<br />
entscheidend, wem das Unternehmen zivilrechtlich gehört <strong>und</strong> wer<br />
deshalb rechtlich darüber verfügen kann. Einen entscheidenden Einfluss auf<br />
die Lösung dieser Frage hat das eheliche Güterrecht. Dieses regelt, welche<br />
Vermögenswerte welchem der Ehegatten während der Ehe zivilrechtlich gehören.<br />
Zudem regelt es, wie das eheliche Vermögen nach dem Tod aufgeteilt<br />
wird <strong>und</strong> welcher Teil des ehelichen Vermögens letztlich zum Nachlass<br />
wird. Denn nur der Nachlass geht an die Erben. Vor der Erbteilung findet zu<br />
diesem Zweck die so genannte güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Sie<br />
liefert die Ausgangsbasis für die anschliessende erbrechtliche Auseinandersetzung.<br />
Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) gibt es gr<strong>und</strong>sätzlich drei<br />
verschiedene Güterstände:<br />
1. Ordentlicher Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) Art. 196 ff. ZGB<br />
2. Gütergemeinschaft Art. 221 ff. ZGB<br />
3. Gütertrennung Art. 247 ff. ZGB<br />
Bei der Errungenschaftsbeteiligung setzt sich das Vermögen der Ehegatten<br />
während der Ehe aus Eigengut <strong>und</strong> Errungenschaft zusammen. Das Eigengut<br />
besteht aus den Vermögensbestandteilen, die schon vor der Ehe vorhanden<br />
waren oder in Form von Erbschaften oder Schenkungen während<br />
der Ehe hingekommen sind. Ebenfalls zum Eigengut gehören persönliche<br />
Gegenstände, wie z. B. Gegenstände für die Ausübung eines Hobbys. Die<br />
Errungenschaft umfasst alles, was nicht Eigengut des <strong>Partner</strong>s ist, somit<br />
alle anderen Vermögensteile, insbesondere jene, aus Erwerbseinkommen<br />
oder Einkommen aus Kapitalanlagen, die während der Ehe angefallen sind.<br />
Achtung: Sofern das Eigengut z. B. in Form von Aktien oder Bankgut haben<br />
einen Ertrag abwirft, handelt es sich bei diesem Ertrag ebenfalls um Errungenschaft.<br />
88
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Der Güterstand der Gütertrennung wird meist durch einen Ehevertrag zwischen<br />
den Ehegatten vereinbart. Er kann auch von Gesetzes wegen eintreten,<br />
etwa bei der gerichtlichen Trennung nach Art. 118 ZGB. Bei der Gütertrennung<br />
wird in einem von einer Urk<strong>und</strong>sperson (Notar) öffentlich zu beurk<strong>und</strong>enden<br />
Ehevertrag auch für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod<br />
oder Scheidung eine klare Trennung des Vermögens der beiden Ehegatten<br />
vereinbart.<br />
Dies kann sinnvoll sein, um z. B. die erbrechtlichen Ansprüche vorehelicher<br />
Nachkommen eines Gatten zu schützen. Weiter bietet die Gütertrennung<br />
z. B. beim Gründen eines Unternehmens auch die Möglichkeit, das Vermögen<br />
des anderen Ehegatten durch eine strikte Trennung vor jeglichem Zugriff der<br />
Gläubiger des anderen Ehegatten zu schützen.<br />
Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist in der Praxis relativ selten. Bei der<br />
Gütergemeinschaft wird in einem Ehevertrag festgelegt, was zum Eigengut<br />
<strong>und</strong> was nicht dazu gehört. Dies ist also nicht gesetzlich definiert. Alles andere<br />
fällt ins so genannte Gesamtgut. In dieser Form trägt also jeder immer<br />
noch die Verantwortung für sein Vermögen. Beim Ableben ist meistens die<br />
Gesamtübertragung des Gesamtguts vorgesehen. Bei Scheidung, Trennung,<br />
Ungültigerklärung der Ehe oder Übertragung in die Gütertrennung nimmt<br />
jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung<br />
sein Eigengut wäre.<br />
Mit dem Ehevertrag lassen sich die ehegüterrechtlichen Verhältnisse auf die<br />
Bedürfnisse des Unternehmers anpassen, namentlich in Bezug auf die Absicherung<br />
der Familie:<br />
• Rechtswahl 1<br />
• Wahl des Güterstands:<br />
• Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) 2<br />
• Gütertrennung (ZGB 247 ff.) 3<br />
• Zuweisung des gesamten Vorschlags an den überlebenden Ehegatten bei<br />
Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 216)<br />
• Zuweisung des betriebsnotwendigen Vermögens dem Eigengut (ZGB<br />
199), z. B. wenn ein Nachkomme als Nachfolger vorgesehen ist <strong>und</strong> der<br />
Nachlass somit möglichst gross sein sollte 4<br />
89
Schriftenreihe Nr. 11<br />
• Änderung des Mehrwertanteils (ZGB 206) 5<br />
• Ausschluss des Mehrwertanteils (ZGB 209) 6<br />
• Zustimmung des Ehegatten, damit keine Hinzurechnung nach ZGB 208 erfolgt,<br />
wenn ein Unternehmen teilweise unentgeltlich auf Nachkommen übertragen<br />
wird <strong>und</strong> nicht klar ist, in welchem Ausmass eine Schenkung vorliegt 7<br />
Das Ehegüterrecht<br />
Sofern durch Ehevertrag nichts anderes geregelt ist, unterstehen Ehegatten<br />
den Vorschriften der Errungenschaftsbeteiligung. Mit vertraglichen Regelungen<br />
können die Ehegatten einen anderen Güterstand wählen oder im Güterstand<br />
der Errungenschaftsbeteiligung Änderungen vornehmen. So erlaubt es<br />
das geltende Recht beispielsweise, dass Aktiven, die für das Ausüben eines<br />
Berufs oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklärt<br />
werden können. Zusätzlich kann auch vereinbart werden, dass die Erträge<br />
aus diesem Eigengut nicht in die Errungenschaft, sondern eben wieder ins<br />
Eigengut fallen. Solche Anordnungen stärken die Eigengutmasse oder anders<br />
betrachtet, sie schmälern die Errungenschaft. Die Möglichkeiten in der<br />
Gestaltung des Ehegüterrechts sind sehr zahlreich.<br />
Güterrechtliche Auseinandersetzung<br />
Soweit nicht durch Ehevertrag bestimmte Vermögenszuweisungen vorgenommen<br />
bzw. geklärt wurden, stellt sich die Frage nach der Vermögenszugehörigkeit<br />
spätestens bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Tod oder<br />
Scheidung:<br />
• Unternehmensmehrwert<br />
Der Mehrwert eines Unternehmens, das durch Eigengut gebildet wurde,<br />
steht zu:<br />
• Industriell bedingter Mehrwert (nicht ausbezahlter Arbeitserwerb): der<br />
Errungenschaft<br />
• Konjunkturell bedingter Mehrwert: dem Eigengut<br />
Es wird vermutet, dass der Mehrwert konjunkturell bedingt ist, wenn eine<br />
übliche Entschädigung bezogen wurde.<br />
90
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
• Gratisaktien<br />
• Weil diese das Ergebnis nicht verteilten Reingewinns sind, gehören sie<br />
ins Eigengut (ZGB 197 Abs. 2 Ziff. 4).<br />
• Aktien aus Kapitalerhöhung<br />
• Die Vermögenszugehörigkeit bestimmt sich nach der Herkunft der<br />
Liberierungszahlung (Eigengut oder Errungenschaft), bei Fremdfinanzierung<br />
nach der Herkunft der Sicherungsmittel bzw. Person des oder<br />
der Schuldner.<br />
Vermögensbezüge versus vertragliche Regelungen<br />
Insbesondere wenn ein grosser Teil des Vermögens in einem Unternehmen<br />
geb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> eine familieninterne Nachfolge ansteht, sollten in erster<br />
Linie Massnahmen gesucht werden, die das Privatvermögen <strong>und</strong> die Vorsorge<br />
der Übergebergeneration erhöhen. Soweit betrieblich verantwortbar, sind<br />
in einem solchem Fall Vermögensbezüge aus dem Unternehmen zu tätigen.<br />
Reichen diese Massnahmen nicht aus, ist ergänzend ein Ehe- <strong>und</strong> Erbvertrag<br />
durchaus sinnvoll, damit die Nachfolge auch beim Tod des jetzigen Betriebsinhabers<br />
durch die Nachfolgegeneration angetreten werden kann.<br />
1 Ohne Regelung im Ehevertrag gilt das Recht des Staats, in dem beide gleichzeitig ihren<br />
Wohnsitz haben bzw. zuletzt hatten, wobei bei Wohnsitzverlegung das entsprechende Recht<br />
rückwirkend anzuwenden ist. Ohne «gleichzeitigen» Wohnsitz ist das gemeinsame Heimatrecht<br />
anwendbar.<br />
2 Denkbar ist hier, die gesamte Unternehmung qua Ehegüterrecht zu halten.<br />
3 Das geschäftliche Zusammenwirken der Ehegatten unter Gütertrennung geschieht entweder<br />
in der Form einer einfachen Gesellschaft, der Personengesellschaften (KollG oder<br />
KommG) oder juristischen Person. Bei der einfachen Gesellschaft wäre zu regeln, dass beim<br />
Tod des einen Ehegatten dessen Anteil dem überlebenden Ehegatten anwächst; vgl. auch<br />
Hausheer / Pfäffli, ZBJV 1994, S. 42.<br />
4 vgl. Dürr / Gutknecht / Platzer / Schauwecker / Schranz, a.a.O., S. 59 <strong>und</strong> 74; Staehelin, STH<br />
1984 S. 137; Favre, STH 1997, S. 206.<br />
5 vgl. Favre, STH 1997<br />
6 vgl. Kamber, a.a.O., S. 8<br />
7 vgl. Dürr / Gutknecht / Platzer / Schauwecker / Schranz, a.a.O., S. 67.<br />
91
Schriftenreihe Nr. 11<br />
92<br />
Hauptsitz Schwyz
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Die Möglichkeiten des Erbrechts<br />
Von Bettina Blättler<br />
1. Einführung<br />
Nebst dem Ehegüterrecht spielt in der Nachfolge vor allem auch das Erbrecht<br />
eine bedeutende Rolle. Nicht nur, weil es gerade Sinn <strong>und</strong> Zweck des Erbrechts<br />
ist, die vermögensrechtliche Nachfolge zu regeln, sondern auch deshalb,<br />
weil es dem Erblasser erlaubt, selber Einfluss auf die Nachfolge zu nehmen.<br />
2. Erbteilung<br />
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erbrecht finden sich vorwiegend im<br />
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Diese legen fest, wer erben kann<br />
<strong>und</strong> wie hoch der Anteil am Nachlass ist. Der Verstorbene als Erblasser <strong>und</strong><br />
(ehemaliger) Eigentümer der Erbmasse kann die im Gesetz genannten Vorgaben<br />
in bestimmten Schranken allerdings ändern. Bei der Erbteilung geht es<br />
darum, wer (als Erbe oder Vermächtnisnehmer) wovon (von der Erbmasse)<br />
wie viel (abhängig von Erbanteil, Pflichtteil <strong>und</strong> verfügbarer Teil) erhält.<br />
2.1 Erbmasse<br />
Die Erbmasse eines Verstorbenen ist sein Vermögen als Einzelperson. Um<br />
dieses zu bestimmen, findet bei einem Ehepaar vor der Erbteilung eine güterrechtliche<br />
Auseinandersetzung statt (Artikel «Das Güterrecht als Ausgangsbasis»<br />
auf Seite 88). Nur was nach danach noch dem Erblasser gehört, ist Teil<br />
der Erbmasse.<br />
Nebst dem im Todeszeitpunkt dem Erblasser gehörenden Vermögens werden<br />
der Erbmasse verschiedene zusätzliche Vermögenswerte hinzugerechnet.<br />
Dazu gehören insbesondere Geschenke, die das übliche Mass überschreiten,<br />
aber auch Zuwendungen zu Lebzeiten. Die Summe all dieser Vermögenswerte<br />
bildet den Nachlass.<br />
93
Schriftenreihe Nr. 11<br />
2.2 Erbanteil, Pflichtteil <strong>und</strong> verfügbarer Teil<br />
Das Gesetz sieht strenge Regeln über die Zuteilung des Erbes vor. Demnach<br />
besteht unter den Hinterbliebenen eine Rangordnung bezüglich der Erb masse:<br />
– Zunächst erbberechtigt ist immer der hinterbliebene Ehegatte. Hinterlässt<br />
der Erblasser zusätzlich Blutsverwandte der ersten Parentel oder seine<br />
Eltern, muss dieser das Erbe aufteilen.<br />
– Unter den Blutsverwandten ist zunächst die erste Parentel (Stamm des Erblassers),<br />
anschliessend die zweite Parentel (Stamm der Eltern) <strong>und</strong> zuletzt<br />
die dritte Parentel (Stamm der Grosseltern) erbberechtigt.<br />
– Hinterlässt der Erblasser weder Ehepartner noch Blutsverwandte, oder<br />
haben diese das Erbe ausgeschlagen, geht das Erbe an den Staat.<br />
Nebst dieser Rangordnung sind weitere erbrechtliche Regeln zu beachten.<br />
So treten an die Stelle vorverstorbener Erben ihre Nachkommen. Sind keine<br />
solchen vorhanden, wird der Anteil auf die Geschwister des Vorverstorbenen<br />
aufgeteilt. Hinterlässt aber auch der Erblasser keine Nachkommen, erben die<br />
Vater- <strong>und</strong> Mutterseite je zur Hälfte. Je nachdem unter welchen erbberechtigten<br />
Personen ein Nachlass aufzuteilen ist, ändert sich die frei verfügbare<br />
Quote. Dabei handelt sich um jenen Teil des Nachlasses, über den der<br />
Erb lasser frei bestimmen kann, bzw. der nicht an einen Pflichtteil geb<strong>und</strong>en<br />
ist. Der Pflichtteil bestimmt jenen Erbteil, der einer erbberechtigten Person<br />
zusteht. Die Tabelle auf der gegenüberliegenden Seite gibt einen Überblick.<br />
2.3 Herabsetzung<br />
Um diese Pflichtteile zu umgehen, könnte ein Erblasser vor seinem Tod<br />
unentgeltliche Zuwendungen vornehmen. Wie bereits gesehen, werden diese<br />
jedoch zur Erbmasse hinzugerechnet <strong>und</strong> sind somit für die Bestimmung<br />
des Pflichtteils ebenfalls relevant. Hat der Erblasser die Pflichtteile verletzt,<br />
müssen zu hohe Zahlungen so lange zurückerstattet werden, bis die Pflichtteile<br />
nicht mehr verletzt werden (so genannte Herabsetzung).<br />
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Gr<strong>und</strong>satz der Gleichberechtigung<br />
unter Geschwistern besteht. Es hat also jeder Erbe einzeln Anspruch<br />
auf seinen Pflichtteil. Es genügt z. B. nicht, wenn den Kindern insgesamt der<br />
Pflichtteil gewährt wurde, ein Kind jedoch praktisch nichts erhält, während<br />
ein anderes über den Grossteil der Erbmasse verfügen kann.<br />
94
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Erblasser hinterlässt<br />
Gesetzlicher<br />
Erbteil<br />
Davon<br />
pflichtteilsgeschützt<br />
Pflichtteil<br />
Ehepartner <strong>und</strong> ½<br />
½<br />
½ x ½ = ¼<br />
³<br />
Nachkommen<br />
½<br />
¾<br />
¾ x ½ = ³<br />
Nachkommen ¾ ¾ x = ¾ ¼<br />
¾<br />
½<br />
½ x ¾ = ³<br />
Ehepartner <strong>und</strong> Eltern<br />
½<br />
¼<br />
½<br />
½ x ¼ = ¹ <br />
Ehepartner ½ ½ x = ½ ½<br />
Eltern oder Elternteil ½ ½ x = ½ ½<br />
Ehepartner <strong>und</strong> ¾<br />
½<br />
½ x ¾ = ³ ⁵<br />
Geschwister<br />
¼<br />
–<br />
–<br />
Elternteil <strong>und</strong><br />
Geschwister<br />
½<br />
½<br />
½<br />
–<br />
½ x ½ = ¼<br />
–<br />
¹ ¹ <br />
¹ ¹ <br />
¹ ¹ <br />
Geschwister ¹ – –<br />
¹ <br />
Grosseltern oder<br />
deren Nachkommen<br />
¹ – –<br />
¹ <br />
Frei<br />
verfügbare<br />
Quote<br />
¾<br />
3. Gestaltungsmöglichkeiten<br />
Die Pflichtteile <strong>und</strong> die damit zusammenhängende Herabsetzung schränken<br />
einen Erblasser unter Umständen sehr stark ein. Gerade wenn ein Grossteil<br />
des Nachlasses in einem (Familien)Unternehmen geb<strong>und</strong>en ist, kann eine<br />
gerechte <strong>und</strong> gesetzesgetreue Aufteilung oft schwierig oder gar unmöglich<br />
sein. Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber erkannt <strong>und</strong> im ZGB Regeln<br />
eingebaut, wie ein Erblasser vor seinem Tod die Verhältnisse klar <strong>und</strong> im<br />
Sinne aller Beteiligten regeln kann.<br />
3.1 Nutzniessung <strong>und</strong> Ehegattenbegünstigung<br />
Bei der Nutzniessung erhält ein Erbe zwar Eigentum an einer Sache (meist<br />
einem Gr<strong>und</strong>stück), er kann dieses jedoch noch nicht nutzen. Diese Regelung<br />
ist insbesondere dann sinnvoll, wenn einem hinterbliebenen Ehepartner<br />
ermöglicht werden soll, weiterhin in der ehelichen Wohnung zu wohnen.<br />
Diesbezüglich sieht Art. 473 ZGB vor, dass dem überlebenden Ehegatten der<br />
gesamte Nachlass zur Nutzniessung überlassen werden kann. Wenngleich<br />
95
Schriftenreihe Nr. 11<br />
diese Regel einigen Vorbehalten unterliegt, kann dadurch gerade bei knappen<br />
finanziellen Verhältnissen die Unabhängigkeit des überlebenden Ehegatten<br />
gewährleistet werden.<br />
3.2 Vor- <strong>und</strong> Nacherbschaft<br />
Ein Erblasser kann einem Erben Anweisungen über dessen Erbschaft geben.<br />
Der Vorerbe ist dann verpflichtet, den erhaltenen Vermögensgegenstand<br />
dem bestimmten Nacherben zu übertragen. Solche Regelungen finden sich<br />
häufig im Bereich von Familienerbstücken, können aber auch bei einer Unternehmensnachfolge<br />
sinnvoll sein, wenn z. B. zunächst ein Kind des Erblassers,<br />
in der Folge jedoch eine andere, genau bestimmte Person, die Nachfolge<br />
antreten sollen.<br />
3.3 Vermächtnis<br />
Im Rahmen der verfügbaren Quote kann der Erblasser jede nur mögliche<br />
Person oder Institution begünstigen. Diese Art der Zuwendung von Vermögenswerten<br />
nennt man Vermächtnis. Die begünstigte Person erhält dabei den<br />
ihr zustehenden Vermögenswert, ohne dass sie jedoch Erbe ist. Solche Vermächtnisse<br />
sind insbesondere Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen,<br />
an Patenkinder oder an andere wichtige Personen im Leben des Erblassers,<br />
die gesetzlich nicht erbberechtigt sind.<br />
3.4 Zuteilung zu Lebzeiten oder von Todes wegen<br />
Die obigen Ausführungen erwecken den Anschein, dass die Aufteilung der<br />
Vermögenswerte erst nach dem Tod des Erblassers geschieht. Dies ist insofern<br />
richtig, als erst nach dem Tod eine definitive Aufstellung über den Nachlass<br />
erfolgen kann. Somit können auch erst in diesem Zeitpunkt die Pflichtteile<br />
berechnet werden. Ein Erblasser kann sein Vermögen jedoch bereits zu Lebzeiten<br />
einem Nachkommen bzw. Erben überlassen. So erhaltene Vermögenswerte<br />
müssen die Begünstigten jedoch zur Ausgleichung bringen. Das bedeutet,<br />
dass die so erhaltenen Vermögenswerte nicht nur Teil der Erbmasse<br />
bilden (vgl. oben, Punkt 2.1 Erbmasse), sondern für den Erben auch als Teil<br />
seines Erbes gelten. Er hat dabei die Wahl, die erhaltenen Vermögenswerte zu<br />
behalten <strong>und</strong> sich diese an seinen Erbanteil anrechnen zu lassen oder diese<br />
zur Teilung zurück in die Erbmasse zu geben. Sofern durch diese Zuteilungen<br />
zu Lebzeiten die Pflichtteile nicht verletzt werden (vgl. Punkt 2.2: Erbanteil,<br />
96
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Pflichtteil <strong>und</strong> verfügbarer Teil), kann der Begünstigte die Ver mögenswerte<br />
in vollem Umfang behalten.<br />
Vermögen, das nicht bereits zu Lebzeiten zugeteilt wurde, erfährt eine Zuteilung<br />
von Todes wegen. Diese folgt entweder den zuvor dargelegten Gesetzesbestimmungen<br />
oder dann den Vorgaben des Erblassers.<br />
3.5 Weitere Besonderheiten des Erbrechts<br />
Im dritten Teil des ZGB, also im Erbrecht, finden sich weitere Bestimmungen<br />
über die Erbschaft. Wenngleich in der Praxis nicht oft angetroffen, können<br />
diese für Einzelpersonen von entscheidender Bedeutung sein. So ist es z. B.<br />
möglich, einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil zu entziehen (Enterbung,<br />
nach Art. 477 ff. ZGB). Ausserdem kann der Erblasser mit dem verfügbaren<br />
Vermögensteil eine Stiftung errichten lassen.<br />
4. Regulierungsinstrumente<br />
Erbschaften führen oft zu grossen <strong>und</strong> langwierigen Diskussionen über den<br />
tatsächlichen Willen des Erblassers. Dies insbesondere dann, wenn ein Erblasser<br />
keine vorgängigen Regelungen über seinen Nachlass getroffen hat. Um<br />
dies zu vermeiden, hat der Erblasser die Möglichkeit, dem Willensvollstrecker<br />
bzw. der Erbengemeinschaft Anweisungen für seinen Todesfall zu geben.<br />
4.1 Letztwillige Verfügung<br />
Bei der letztwilligen Verfügung handelt es sich um einen vom Erblasser ausgedrückten<br />
Willen, in dem er über seinen Nachlass verfügt. Insbesondere kann<br />
er von den in unter Punkt 3 genannten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch<br />
machen. Die Verfügung muss entweder öffentlich beurk<strong>und</strong>et werden, oder<br />
handschriftlich verfasst <strong>und</strong> mit Datum <strong>und</strong> Unterschrift versehen sein (so<br />
genanntes Testament). Dabei ist es dem Erblassers jederzeit freigestellt, die<br />
Verfügungen zu ändern, zu widerrufen oder zu vernichten.<br />
4.2 Erbvertrag<br />
Während eine letztwillige Verfügung durch den Erblasser alleine errichtet werden<br />
kann, bedarf es bei einem Erbvertrag mindestens einer weiteren Person.<br />
97
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Die Besonderheit <strong>und</strong> der grosse Vorteil eines Erbvertrags liegt in der Möglichkeit,<br />
sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen<br />
über die Pflichtteile, zu umgehen. Somit kann also ein Familien betrieb<br />
vollständig einem einzelnen Nachkommen zugesprochen werden, selbst wenn<br />
die Pflichtteile der weiteren erbberechtigten Personen dadurch verletzt werden.<br />
Solche Regelungen stellen jedoch einen äusserst starken Einschnitt in die<br />
Rechte von Erben dar. Aus diesem Gr<strong>und</strong> bedarf ein Erbvertrag der Zustimmung<br />
sämtlicher betroffener Personen <strong>und</strong> muss öffentlich beurk<strong>und</strong>et<br />
werden. In der Folge sind jedoch auch alle Mitwirkenden an den Erbvertrag<br />
geb<strong>und</strong>en: Es ist nicht möglich bzw. erlaubt, ohne Zustimmung aller anderen<br />
gegen einen Erbvertrag zu verstossen.<br />
5. Vorsorgevermögen <strong>und</strong> Lebensversicherung<br />
Nicht vom Erbrecht erfasst wird das Vorsorgevermögen (Berufliche Vorsorge<br />
mit 2. Säule <strong>und</strong> Säule 3a sowie allfällige Lebensversicherungen). Dieses<br />
Vermögen folgt dem Begünstigungsrecht. Damit wird einem Erblasser<br />
zusätz liche Flexibilität gewährt, da er nicht den strengen Regeln des Erbrechts<br />
folgen muss. Ausserdem ermöglichen sie eine ausgedehnte Begünstigtenplanung:<br />
Der Erblasser kann mit dem Vorsorgevermögen bzw. allfälligen<br />
Renten bestimmte Personen begünstigen <strong>und</strong> hat so die Sicherheit, wovon<br />
seine Hinterbliebenen Personen in Zukunft dereinst leben sollen. Wird hingegen<br />
kein Begünstigter bestimmt, fällt der Versicherungsanspruch in die<br />
Erbmasse, während ansonst lediglich der Rückkaufswert beim Festlegen des<br />
Pflichtteils berücksichtigt wird. Der Begünstigte hat sich die Begünstigung<br />
jedoch nicht als Anteil seines Erbes anrechnen zu lassen.<br />
Ein äusserst wichtiger Aspekt dieser Planung ist denn auch der Entscheid über<br />
Kapital- oder Rentenbezug von Vorsorgevermögen. Da ausbezahltes Kapital<br />
ins «normale» Vermögen des Erblassers fliesst, folgt es auch den entsprechenden<br />
erbrechtlichen Regeln. Während also eine Rente einem überlebenden<br />
Ehegatten alleine zusteht, muss das Kapital mit den Nachkommen geteilt<br />
werden. Gerade bei finanziell bescheidenen Verhältnissen kann eine Teilung<br />
für einen überlebenden Ehegatten aber existentielle Auswirkungen haben.<br />
98
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
99<br />
Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Das Stiefkind Vorsorgevermögen<br />
Von Philipp Schmidig<br />
In den beiden vorangegangenen Artikeln wurde bereits auf die Bedeutung<br />
des Vorsorgevermögens hingewiesen. Tatsächlich hat das Vorsorgevermögen<br />
seit Einführung des Pensionskassenobligatoriums im Jahr<br />
1985 auch bei Nachfolgeregelungen enorm an Bedeutung gewonnen.<br />
Das Vorsorgevermögen stellt erb- <strong>und</strong> teilweise auch güterrechtlich «Sondervermögen»<br />
dar. Güterrechtlich werden einige Gruppen berücksichtigt, andere<br />
nicht. Beim Erbrecht wird es jedoch nie erfasst. Diesem speziellen Status des<br />
Vorsorgevermögens wird in der Beratung meist noch viel zu wenig Beachtung<br />
geschenkt. Einerseits werden auch heute noch unnötige güter- <strong>und</strong> erbrechtliche<br />
Regelungen getroffen. Anderseits werden die Möglichkeiten von Vorsorgevermögen<br />
zu wenig erkannt. Insbesondere bei häufig auftretenden komplexen<br />
Familienverhältnissen (z. B. in Patchwork-Familien) ist diesem Punkt<br />
spezielle Beachtung zu schenken.<br />
Das eheliche Güterrecht ist dem Erbrecht vorgelagert. Bevor die vom Erbrecht<br />
betroffene Vermögensmasse festgestellt werden kann, muss bei verheirateten<br />
Personen die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden. Betreffend<br />
Vorsorgevermögen <strong>und</strong> Nachlass sind in der Regel drei klassische<br />
Fragen zu beantworten: «Ist es güterrechtlich zu berücksichtigen?», «Ist es in<br />
der Erbteilung miteinzurechnen?» <strong>und</strong> «Wer ist begünstigt?». Je nach Art des<br />
Vorsorgevermögens <strong>und</strong> der Familienverhältnisse sind die drei Fragen unterschiedlich<br />
zu beantworten.<br />
1. Das Vorsorgevermögen in der<br />
Beruflichen Vorsorge<br />
Enorm an Bedeutung zugenommen hat in den letzten Jahrzehnten das Vorsorgevermögen<br />
in den Pensionskassen. Gemäss Statistik sind per Ende 2010<br />
ca. CHF 700 Mia. in diesem Gefäss eingelagert. Bei vielen Personen im Alter<br />
100
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
zwischen 60 <strong>und</strong> 65 Jahren stellt das in der Pensionskasse vorhandene Vermögen<br />
heute bereits den wichtigsten Vermögensbestandteil dar. Dies ist auch bei<br />
Unternehmern der Fall, die freiwillig oder zwangsweise einer Pensionskasse<br />
angeschlossen sind.<br />
Das vorhandene Vorsorgevermögen in der Pensionskasse wird im Todesfall<br />
weder güter- noch erbrechtlich erfasst. Denn aus diesem werden allfällige<br />
Renten an die Begünstigten finanziert. Noch vorhandenes Pensionskassenvermögen<br />
stellt immer eine Begünstigung des Ehepartners <strong>und</strong> der noch in<br />
Ausbildung befindlichen Nachkommen dar. Diesem Punkt ist bei der Beantwortung<br />
von Fragen güter- oder erbrechtlicher Natur besondere Beachtung<br />
zu schenken.<br />
1.1 Der Vermögensaufbau in der beruflichen Vorsorge<br />
Die Möglichkeiten, Vorsorgegelder anzusparen, sind in den letzten Jahren<br />
enorm gestiegen. Nicht selten werden Pensionskassennachzahlungen aufgr<strong>und</strong><br />
kurzfristiger Steuerplanungsüberlegungen vorgenommen. Dabei müssten<br />
andere Elemente wie Verfügbarkeit der Mittel, private Unterstützungsverpflichtungen<br />
usw. ebenso stark gewichtet werden.<br />
In diesem Kontext wäre auch zu klären, welcher Gütermasse das in der<br />
2. Säule angesparte Vermögen zuzuteilen ist. Der Entscheid hängt davon ab,<br />
aus welcher Gütermasse die für die Einzahlungen aufgebrachten Mittel stammen.<br />
Da diese in der Regel aus dem Lohn bzw. dem Einkommen bestritten<br />
werden – also einem Vermögenswert aus der Errungenschaft – gehört somit<br />
theoretisch auch das Vorsorgevermögen in die Errungenschaft.<br />
Im Hinblick auf eine Scheidung oder einen Todesfall ergeben sich wegen<br />
ausserordentlicher Vermögensbildungen in der Pensionskasse somit meist<br />
keine Probleme, da diese Gelder oft aus der Errungenschaft stammen. Das<br />
während der Ehe angesparte Vorsorgevermögen der 2. Säule wird somit je<br />
hälftig geteilt. Als Veranschaulichung dient die Darstellung «Teilung im<br />
Scheidungsfall» auf Seite 102.<br />
Eine Ausnahme von der hälftigen Teilung ist nur dann zu machen, wenn während<br />
der Ehe grosse Nachzahlungen aus dem Eigengut vorgenommen wurden.<br />
101
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Teilung im Scheidungsfall<br />
Vermögensarten Total Mann Frau<br />
I<br />
Güterrechtsvermögen<br />
CHF<br />
(1000)<br />
CHF<br />
(1000)<br />
Eigengut Mann bei Eheschliessung 50 50<br />
CHF<br />
(1000)<br />
Eigengut Frau bei Eheschliessung 40 40<br />
Eigengut Frau (Erbschaft) 40 40<br />
Errungenschaft je hälftig 1) 370 185 185<br />
500 235 2) 265 2)<br />
II Vorsorgevermögen<br />
1. bei Eheschliessung<br />
Pensionskasse 30 30<br />
Pensionskasse Frau 20 20<br />
Freizügigkeitspolice Mann 10 10<br />
2. Vermögenszunahme während der Ehe 420 210 210<br />
480 250 230<br />
Total 980 485 495<br />
1) Keine generelle hälftige Teilung erfolgt nur, wenn eine Errungenschaft negativ ist (Rückschlag)<br />
2) Dieselbe güterrechtliche Berechnung wird als erster Schritt im Todesfalle vorgenommen<br />
Im Rahmen einer Scheidung könnten diese Einlagen aus dem Eigengut angerechnet<br />
werden. Oft stellt sich hier allerdings ein beweistechnisches Problem,<br />
so dass sämtliche Einzahlungen als aus der Errungenschaft getätigt gelten.<br />
Diese Ausführungen zeigen, dass das während der Ehe angesparte Vorsorgevermögen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich das gleiche Schicksal ereilt wie das Güterrechtsvermögen.<br />
Aus vermögensrechtlicher Sicht ist es für einen Ehepartner deshalb<br />
meist irrelevant, ob Einzahlungen – auch kurz vor dem Scheidungszeitpunkt<br />
– vorgenommen werden oder nicht.<br />
102
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
1.2 Der Konsum der Vorsorgegelder<br />
Auch im Rahmen des Vorsorgegelderbezugs steht oft die isolierte Betrachtungsweise<br />
der steuerlichen Belastung der Varianten «Rente oder Kapital» im Vordergr<strong>und</strong>.<br />
Zusätzlich müssten hier aber noch ganz andere Punkte berücksichtigt<br />
werden. Um dies zu erklären, sei folgender Gr<strong>und</strong>satz in Erinnerung gerufen:<br />
– Noch vorhandene Vorsorgegelder oder bereits laufende Renten gehören<br />
ausschliesslich dem überlebenden Ehepartner bzw. den sich in Ausbildung<br />
befindlichen Kindern.<br />
– Bereits in Kapitalform bezogene Vorsorgegelder werden nach den güter<strong>und</strong><br />
erbrechtlichen Kriterien aufgeteilt.<br />
Dies lässt sich am besten anhand eines Beispiels illustrieren (siehe folgende<br />
Darstellung «Kapitalbezug <strong>und</strong> Erbrecht»). Während bei Variante A lediglich<br />
die Hälfte des Errungenschaftsvermögens in die Erbmasse fliesst, ist bei<br />
Variante B auch das in Kapitalform bezogene Vorsorgevermögen unter den<br />
Erbberechtigten zu teilen. In der Konsequenz bedeutet dies für den überlebenden<br />
Ehegatten einen unter Umständen massiv höheren Kapitalabfluss.<br />
Kapitalbezug <strong>und</strong> Erbrecht<br />
Annahmen Errungenschaftsvermögen CHF 200000<br />
Im Alter 65 in Vorsorge CHF 800000<br />
Total CHF 1000000<br />
Todesfall Ehefrau 1 Jahr nach Pensionierung<br />
Variante A mit 65 Rentenoption<br />
– Rente fliesst weiterhin<br />
– Hälftige Errungenschaft wird güterrechtlich aufgeteilt CHF 100 000<br />
– Die Nachkommen erhalten die Hälfte dieser Erbmasse CHF 50000<br />
Variante B mit 65 Kapitalbezug<br />
– Keine Rente wie bisher<br />
– Errungenschaft beträgt neu CHF 1000000<br />
– Die Errungenschaft wird güterrechtlich aufgeteilt CHF 500 000<br />
– Die Nachkommen erhalten erbrechtlich 50 % CHF 250 000<br />
103
Schriftenreihe Nr. 11<br />
1.3 Empfehlungen betreffend Vorsorgekonsum<br />
Da die Familien-, Vermögens- <strong>und</strong> Vorsorgeverhältnisse je nach Fall sehr<br />
unterschiedlich sind, gibt es hier auch keine allgemeingültigen Empfehlungen.<br />
Man muss sich jedoch der Konsequenzen – insbesondere bei Kapitalbezügen<br />
– bewusst sein:<br />
– Renten bzw. keine Kapitalauszahlung: Diese Variante bietet eine gute Absicherung<br />
des Ehepartners, weshalb in der Regel keine zusätzliche Begünstigung<br />
in einem Ehe- <strong>und</strong> Erbvertrag nötig ist.<br />
– Kapitalbezug: Ein Kapitalbezug schwächt generell die Vorsorge des Ehepartners,<br />
da er diesen in einem Todesfall mit den übrigen Erben teilen<br />
muss. Der Abschluss eines Ehe- <strong>und</strong> Erbvertrags mit einer zusätzlichen<br />
Begünstigung zwischen den Ehepartnern ist deshalb empfehlenswert.<br />
2. Säule 3a<br />
Gegenüber der 2. Säule verfügt die Säule 3a über einige Besonderheiten. So<br />
entstehen durch das Führen mehrerer Säule 3a-Konti <strong>und</strong> die so gestaffelte<br />
Auszahlung, aber auch im Rahmen eines vorzeitigen oder eines aufgeschobenen<br />
Bezugs um bis zu fünf Jahren, zusätzliche Flexibilität.<br />
Die wohl wichtigste Gestaltungsmöglichkeit besteht jedoch in der Wahl der<br />
Vorsorgelösung. Es kann zwischen den Varianten «Versicherung» <strong>und</strong> «Bank»<br />
gewählt werden. Welche Möglichkeit vorzuziehen bzw. welche Kombination<br />
zu wählen ist, hängt auch hier sehr stark von den persönlichen Umständen<br />
ab. Darum wird an dieser Stelle auf die Vor- bzw. Nachteile nicht weiter eingegangen.<br />
2.1 Scheidung / Trennung<br />
Im Scheidungsfall folgt das Guthaben aus der Säule 3a den güterrechtlichen<br />
Vorschriften. Da die Einzahlungen meist aus Errungenschaft vorgenommen<br />
werden, ist das während der Ehe angesparte Kapital hälftig unter den Ehegatten<br />
zu teilen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Kapital nicht ausbezahlt<br />
wird, sondern weiterhin das «Dasein» als Vorsorgevermögen erdulden muss.<br />
104
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
2.2 Erlebensfall <strong>und</strong> Todesfall<br />
Im Gegensatz zum BVG wird das angesparte Kapital der Säule 3a immer<br />
ausbezahlt <strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob direkt unterstützungspflichtige<br />
Personen vorhanden sind oder nicht. Dies ist vor allem für Alleinstehende oft<br />
ein wichtiges Argument, dieses Gefäss zu wählen.<br />
Die Auszahlung im Erlebensfall erfolgt von Gesetzes wegen an den Vorsorgenehmer.<br />
Nach erfolgtem Bezug gelten die Gelder beim Versicherten als<br />
normales Vermögen <strong>und</strong> teilen im späteren Todesfall das Schicksal der Errungenschaft.<br />
Im Todesfall werden folgende Personen in genannter Reihenfolge berücksichtigt:<br />
– zunächst der überlebende Ehegatte,<br />
– anschliessend die direkten Nachkommen,<br />
– gefolgt von Eltern<br />
– <strong>und</strong> Geschwister<br />
– sowie den weiteren Erben.<br />
Im Rahmen einer Begünstigtenregelung ist es jedoch möglich, die Begünstigung<br />
von Eltern, Geschwistern oder weiteren Erben abzuändern. Es ist allerdings<br />
nicht möglich, die ersten zwei Begünstigten anzupassen. Diese Gelder<br />
werden direkt an die Begünstigten bezahlt.<br />
3. Übrige Versicherungsvermögen / Säule 3b<br />
Als Ergänzung zur Beruflichen Vorsorge werden auch heute noch häufig<br />
kapitalbildende Lebensversicherungen abgeschlossen. Diese nehmen betreffend<br />
Ehegüter- <strong>und</strong> Erbrecht einen Sonderstatus ein. Güterrechtlich fällt der<br />
Rückkaufswert (sofern ein solcher existiert) in den Nachlass. Erbrechtlich<br />
folgen Sie jedoch der gewählten Begünstigungsregelung, die analog zur Säule<br />
3a gilt, bei der jedoch absolute Freiheit bezüglich Begünstigung besteht.<br />
105
Schriftenreihe Nr. 11<br />
4. Empfehlung<br />
Im Rahmen von Nachfolgeregelungen werden sehr häufig wichtige Punkte<br />
in Ehe- <strong>und</strong> / oder Erbverträgen geregelt. Dies ist durchaus sinnvoll. Wenn<br />
es insbesondere darum geht, Ehepartner besser zu stellen, muss betreffend<br />
Einkommens- <strong>und</strong> Vermögenssituation jedoch eine Gesamtschau erfolgen.<br />
Konkret heisst dies, dass auch die Elemente des Vorsorgevermögens zu<br />
berücksichtigen sind. Erst danach ist zu entscheiden, ob <strong>und</strong> welche Massnahmen<br />
güter- <strong>und</strong> erbrechtlich notwendig bleiben.<br />
106
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
107<br />
Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Vom alltäglichen Spagat –<br />
Betrachtungen zu Unternehmertum<br />
<strong>und</strong> Spiritualität<br />
Von Abt Martin Werlen OSB<br />
Klöster faszinieren. Auch in unserer Zeit. Nicht zuletzt deshalb, weil in ihnen<br />
Welten wie selbstverständlich vereint sind, die sonst als nur schwer vereinbar<br />
gelten. Dazu gehören zum Beispiel Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität. Was<br />
haben die beiden miteinander zu tun? Ein Ding der Unmöglichkeit, beides<br />
unter einen Hut zu bringen – denken viele. Das wird auch im Titel dieses<br />
Artikels suggeriert: «Vom alltäglichen Spagat».<br />
Schon viele haben mir wegen dieses Spagats mehr oder weniger direkt ihr<br />
Mitgefühl zum Ausdruck gebracht. Ja, zugegeben, manchmal habe ich es<br />
nicht leicht. Aber welche Überraschung: Was mir am meisten Sorge macht,<br />
ist nicht der Spagat zwischen Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität. Es gibt anderes,<br />
das mich viel mehr beschäftigt: Zum Beispiel ein Unternehmertum,<br />
dem jeder Weitblick <strong>und</strong> jede Spiritualität fehlt. Oder eine Spiritualität, die<br />
nicht geerdet ist <strong>und</strong> an der Realität vorbeilebt. Oder anders gesagt: Mich<br />
beschäftigt vor allem, dass Welten auseinandergerissen werden, die eigentlich<br />
zusammengehören.<br />
Ich versuche das am Beispiel des Klosters Einsiedeln zu erklären. Das Kloster<br />
Einsiedeln gilt als ein Zentrum der Spiritualität, ist aber auch ein vielfältiger<br />
Wirtschaftsbetrieb – sehr diversifiziert, würde man wohl eher sagen. Man<br />
könnte auch sagen: Das Kloster Einsiedeln ist ein Wirtschaftsunternehmen<br />
mit nichtwirtschaftlicher Kernaufgabe. Das Kloster Einsiedeln wird nicht<br />
durch Kirchensteuern finanziert. Wir müssen andere Wege suchen, wie wir<br />
die finanziellen Gr<strong>und</strong>lagen gewährleisten können, die unseren Lebensunterhalt<br />
garantieren, die Löhne der Angestellten sicherstellen, soziale <strong>und</strong> karitative<br />
Aufgaben ermöglichen, den Unterhalt der Gebäude <strong>und</strong> grössere Projekte<br />
(wie z. B. die Reorganisation <strong>und</strong> Aufarbeitung des Stiftsarchivs oder die<br />
Sanierung des Klosterplatzes) gestatten.<br />
108
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Wenn wir von Spiritualität reden oder von Werten, dann meinen wir letztlich<br />
die Gr<strong>und</strong>lagen, auf denen wir unser Leben aufbauen <strong>und</strong> gestalten, aber<br />
auch auf die wir eine Unternehmensführung abstützen. Die Frage ist also<br />
nicht, ob wir Werte haben oder nicht. Jeder Mensch hat Werte. Die Frage<br />
ist, ob unsere Werte langfristig wirklich tragen oder nicht. Mir persönlich<br />
würde es nicht reichen, wenn sie nur bis Ende Jahr tragen, oder die nächsten<br />
fünf Jahre. Ich hoffe, auf Werte zu bauen, die über den Tod hinaus tragen.<br />
Auch die häufige Rede vom Wertewandel ist mir suspekt. Letztlich geht es<br />
bei Werten nicht um Wandel, sondern um Verlust oder Entdeckung. Denn<br />
was den Menschen wirklich trägt, ist heute nicht anders als vor 2000 Jahren.<br />
Denken wir zum Beispiel an Wahrhaftigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Respekt,<br />
Fairness, Transparenz.<br />
Sowohl bei der Unternehmensführung als auch bei der Spiritualität gibt es<br />
eine Gefahr, die uns in unserer Suche nach der Beziehung zwischen den beiden<br />
weiterbringen kann. Die Gefahr besteht darin, dass der Mensch zu kurz<br />
kommt. In der Unternehmensführung kann der Mensch unter die Räder<br />
kommen, wenn er nur als mehr oder weniger nützliches Rädchen im Getriebe<br />
wahrgenommen wird, ein Rädchen, das man jederzeit auch auswechseln<br />
kann. Viele Menschen leiden darunter. In der Spiritualität kommt der<br />
Mensch unter die Räder, wenn sie weltfremd ist, mit der Realität nichts zu<br />
tun hat. Spiritualität wird dann zum Wellness- <strong>und</strong> Wohlfühl-Bereich. Der<br />
Mensch bedient sich spiritueller Angebote, um der Realität zu entfliehen – sei<br />
das in eine verherrlichte Vergangenheit, die es nie gegeben hat oder in eine<br />
illusorische Zukunft, die es nie geben wird. Dabei verpasst er die Gegenwart.<br />
Ob der Mensch in Unternehmensführung oder Spiritualität unter die Räder<br />
kommt: In beiden Fällen wird er sich selbst entfremdet. Oder – im Hinblick<br />
auf unsere Fragestellung – positiv formuliert: Sowohl Unternehmensführung<br />
als auch Spiritualität haben mit dem Menschen zu tun. Und nicht etwa mit<br />
zwei verschiedenen Menschen. Es geht um ein <strong>und</strong> denselben Menschen.<br />
Teresa von Avila, die grosse spanische Heilige, wurde einmal gefragt, wen sie<br />
als geistlichen Begleiter wählen würde, wenn ihr ein frommer <strong>und</strong> ein kluger<br />
Mensch zur Auswahl stünden? Im Idealfall natürlich einen frommen <strong>und</strong><br />
klugen Menschen in Personalunion. Wenn sie aber zwischen beiden Eigenschaften<br />
wählen müsste, dann den Klugen.<br />
109
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Im Idealfall gehören Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität zusammen. Wenn<br />
Unternehmergeist fehlt, wird Spiritualität zum frommen Geschwätz; <strong>und</strong><br />
wenn Spiritualität fehlt, wird der Unternehmergeist zum kalten Geschäft.<br />
Beides ist nicht nachhaltig. Noch schlimmer ist, wenn beides fehlt – Unternehmergeist<br />
<strong>und</strong> Spiritualität.<br />
Zwischen Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität braucht es keinen Spagat; zwischen<br />
Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität ist eine ges<strong>und</strong>e Spannung. Ein Beispiel<br />
für eine so geerdete Spiritualität <strong>und</strong> eine so orientierte Unternehmensführung<br />
ist die Benediktsregel. Das Werk gründet auf der Heiligen Schrift<br />
<strong>und</strong> ist eine Lebensordnung für Christen, die in Gemeinschaft leben. Die<br />
Benediktsregel ist kein Schreibtisch-Produkt. Sie ist die Frucht bewährter Erfahrungen.<br />
Entstanden in der ersten Hälfte des 6. Jahrh<strong>und</strong>erts ist sie Erbe<br />
aller christlichen Konfessionen. Auch das Kloster Einsiedeln ist keine typisch<br />
katholische Einrichtung – im konfessionellen Sinn gesehen. Das Kloster wurde<br />
100 Jahre vor der Kirchenspaltung Ost-West gegründet <strong>und</strong> fast 600 Jahre<br />
vor der Spaltung im Westen. Damit sollte jeglicher Konfessionalismus ausgeräumt<br />
sein.<br />
Die Beziehung <strong>und</strong> die Spannung zwischen Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität<br />
kommen in vielen Aussagen des heiligen Benedikt zur Sprache. Die<br />
hier angeführten Zitate aus der 1500 Jahre alten Benediktsregel sind auch im<br />
21. Jahrh<strong>und</strong>ert Herausforderung <strong>und</strong> Ermutigung:<br />
«Als Verwalter des Klosters werde aus der Gemeinschaft ein Bruder ausgewählt,<br />
der weise ist, reifen Charakters <strong>und</strong> nüchtern. Er sei nicht masslos im Essen, nicht<br />
überheblich, nicht stürmisch, nicht verletzend, nicht umständlich <strong>und</strong> nicht verschwenderisch.<br />
Vielmehr sei er gottesfürchtig <strong>und</strong> der ganzen Gemeinschaft wie<br />
ein Vater.<br />
Er trage Sorge für alles. Ohne Weisung des Abtes tue er nichts; an seine Aufträge<br />
halte er sich. Er mache die Brüder nicht traurig. Falls ein Bruder unvernünftig<br />
etwas fordert, kränke er ihn nicht durch Verachtung, sondern schlage ihm die<br />
unangemessene Bitte vernünftig <strong>und</strong> mit Demut ab.<br />
110
Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Er wache über seine Seele <strong>und</strong> denke immer an das Apostelwort: ‹Wer seinen<br />
Dienst gut versieht, erlangt einen hohen Rang.› Um Kranke, Kinder, Gäste <strong>und</strong><br />
Arme soll er sich mit grosser Sorgfalt kümmern; er sei fest davon überzeugt: Für<br />
sie alle muss er am Tag des Gerichtes Rechenschaft ablegen.<br />
Alle Geräte <strong>und</strong> den ganzen Besitz des Klosters betrachte er als heiliges Altargerät.<br />
Nichts darf er vernachlässigen.<br />
Er sei weder der Habgier noch der Verschwendung ergeben. Er vergeude nicht das<br />
Vermögen des Klosters, sondern tue alles mit Mass <strong>und</strong> nach Weisung des Abtes.<br />
Vor allem habe er Demut. Kann er einem Bruder nichts geben, dann schenke er<br />
ihm wenigstens ein gutes Wort. Es steht ja geschrieben: ‹Ein gutes Wort geht über<br />
die beste Gabe.›<br />
Alles, was der Abt ihm zuweist, übernehme er in seiner Verantwortung; was er<br />
ihm aber verwehrt, masse er sich nicht an. Den Brüdern gebe er das festgesetzte<br />
Mass an Speise <strong>und</strong> Trank ohne jede Überheblichkeit oder Verzögerung, damit sie<br />
nicht Anstoss nehmen. Er denke daran, was nach Gottes Wort der verdient, der<br />
einem von den Kleinen Ärgernis gibt.<br />
In grösseren Gemeinschaften gebe man ihm Helfer. Mit ihrer Unterstützung kann<br />
er das ihm anvertraute Amt mit innerer Ruhe verwalten. Zur bestimmten St<strong>und</strong>e<br />
werde gegeben, was zu geben ist, <strong>und</strong> erbeten, was zu erbitten ist; denn niemand<br />
soll verwirrt <strong>und</strong> traurig werden im Hause Gottes.»<br />
Für den heiligen Benedikt gehören Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität eindeutig<br />
zusammen. Es geht nicht um einen alltäglichen Spagat, sondern um<br />
eine ges<strong>und</strong>e Spannung.<br />
111
Schriftenreihe Nr. 11<br />
Impressum<br />
Konzept, Gestaltung <strong>und</strong> Produktion<br />
Dr. Hans Balmer AG, Olten<br />
Koordination<br />
smo! GmbH – PR & Werbung, Schwyz<br />
Druck<br />
Druckerei Triner AG, Schwyz<br />
Infoadressen<br />
Swissconsultants.ch<br />
Dr. Markus Meyer, Geschäftsführer<br />
Eisenbahnstrasse 11<br />
Postfach 1661<br />
CH-4901 Langenthal<br />
Tel +41 (0)62 916 50 00<br />
info@swissconsultants.ch<br />
www.swissconsultants.ch<br />
Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong><br />
Bahnhofstrasse 28<br />
Postfach 556<br />
CH-6431 Schwyz<br />
Tel +41 (0)41 819 54 00<br />
info@mattig.ch<br />
www.mattig.ch<br />
1. Auflage 2012<br />
Dieses Buch ist Ausdruck von Praxiserfahrungen des interdisziplinären Beraterverb<strong>und</strong>s<br />
Swissconsultants.ch sowie von Mitarbeitenden der Treuhand<strong>und</strong><br />
Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong> <strong>und</strong> der elfte Band einer<br />
regelmässig erscheinenden Schriftenreihe.<br />
112
Mit dem<br />
Wandel leben<br />
Die Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesell<br />
schaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Partner</strong> zählt mit ihren europaweit<br />
über 130 Mit arbeiten den<br />
(davon mehr als 90 an fünf<br />
Standorten in der Schweiz)<br />
zu den re nommiertesten<br />
Zentral schweizer Treuhandunternehmen.<br />
Seit über 50 Jahren leben<br />
wir mit dem Wandel im Dienste<br />
unserer K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> ihres<br />
Erfolgs.<br />
Wir sind aktiv in den Bereichen<br />
Finanz- <strong>und</strong> Rechnungswesen,<br />
Wirtschaftsprüfung,<br />
Wirt schafts beratung, Steuerberatung<br />
sowie Rechtsberatung.<br />
Swissconsultants.ch ist ein<br />
interdisziplinäres Netzwerk<br />
Inhaber-geführter qualifizierter<br />
Mitgliederfirmen.<br />
Sie machen Beratung zur<br />
Chefsache, indem sie das<br />
direkte Gespräch zum K<strong>und</strong>en<br />
als Unternehmer suchen.<br />
Swissconsultants.ch ist<br />
das breiteste Netzwerk für<br />
business contacts in der<br />
Schweiz. Die Vielfalt der<br />
Dienst leistungen wie die<br />
Erfahrung der Berater/-innen<br />
sind das F<strong>und</strong>ament, das<br />
Mehrwert schafft.<br />
Schwyz Pfäffikon SZ<br />
Brig Zug Altdorf<br />
Bukarest Timisoara Sibiu<br />
Sofia Wien Bratislava<br />
Tirana Ingolstadt<br />
Hauptsitz Schwyz<br />
Bahnhofstrasse 28<br />
Postfach 556<br />
CH-6431 Schwyz<br />
Tel +41 (0)41 819 54 00<br />
info@mattig.ch<br />
www.mattig.ch<br />
Swissconsultants.ch<br />
Eisenbahnstrasse 11<br />
Postfach 1661<br />
CH-4901 Langenthal<br />
Tel +41 (0)62 916 50 00<br />
info@swissconsultants.ch<br />
www.swissconsultants.ch