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Teamleistung in<br />

der Nachfolgeregelung<br />

Herausgeber: Tony Z’graggen <strong>und</strong> Claudia <strong>Mattig</strong><br />

Schriftenreihe Nr. 11


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Nachfolgen.<br />

Ist das bei Kunst anders?<br />

Die grosse Linie von Kunst fand immer ihre Fortsetzung.<br />

Allerdings stets wieder neu gestaltet. Sie verunsichert<br />

durch ihre Eigensprache, ihre Existenz jenseits des<br />

Zweckdienlichen, durch ihr Wesen, das Frage <strong>und</strong> Antwort<br />

zugleich ist <strong>und</strong> sie verweigert epigonale Nachfolge.<br />

Norbert Stocker, Mai 2012<br />

Vom Schwyzer Künstler Norbert Stocker stammen die Werke, die den vorliegenden<br />

Ratgeber illustrieren <strong>und</strong> die er exklusiv für die Sitze der Treuhand<strong>und</strong><br />

Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong> geschaffen hat.<br />

1


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Beim Regeln der Nachfolge<br />

ist das Team der Star<br />

Das Regeln der Nachfolge im Unternehmen ist kein Sololauf, sondern ein<br />

ausgesprochener Teamsport. Auch wenn der Übergeber während seiner<br />

KMU-Karriere oft einsam <strong>und</strong> alleine Entscheide fällen, durchsetzen <strong>und</strong> die<br />

Konsequenzen (ebenfalls alleine!) tragen musste, ist zum Ende seiner unternehmerischen<br />

Tätigkeit plötzlich Teamgeist gefragt: Einerseits sollte er auf<br />

die Möglichkeiten / Wünsche / Ideen (potenzieller) Übernehmer eingehen,<br />

anderseits sitzen in der Regel plötzlich Dritte (Fachspezialisten, Finanzgeber<br />

usw.) mit am (Verhandlungs)Tisch.<br />

Die Praxis zeigt immer wieder, dass eine Nachfolge nur gelingt, wenn alle<br />

Beteiligten <strong>und</strong> Interessengruppen in den Lösungsprozess integriert sind. Der<br />

vorliegende Ratgeber ist Ausdruck dieser Erfahrung: Solisten können Grossartiges<br />

leisten – doch bei der Nachfolgeregelung ist eindeutig das Team der<br />

Star! In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine spannende Lektüre (das gilt<br />

sowohl für Übergeber als auch für Übernehmer).<br />

Herausgeber Tony Z'graggen <strong>und</strong> Claudia <strong>Mattig</strong>,<br />

Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong>,<br />

Juni 2012<br />

Um die Lesbarkeit der Texte in diesem Ratgeber zu optimieren, wird auf die<br />

explizite Nennung der weiblichen Form bewusst verzichtet.<br />

2


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Inhalt<br />

Gute Leitplanken auf B<strong>und</strong>esebene 10<br />

Emotional anspruchsvolle Erntezeit 18<br />

Der Zyklus im Unternehmerleben 25<br />

Das strukturierte Vorgehen 32<br />

Die verschiedenen Rechtsebenen 39<br />

Die Struktur <strong>und</strong> ihre Nachfolgetauglichkeit 45<br />

Die Due Diligence als Informationslieferantin 50<br />

Die Unternehmensbewertung<br />

als Ausgangsbasis 56<br />

Der Financial Businessplan als guter Radar 67<br />

Die Chancen der Beruflichen Vorsorge 74<br />

Der Kanton Schwyz als attraktiver Standort 82<br />

Das Güterrecht als Ausgangsbasis 88<br />

Die Möglichkeiten des Erbrechts 93<br />

Das Stiefkind Vorsorgevermögen 100<br />

Vom alltäglichen Spagat – Betrachtungen<br />

zu Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität 108<br />

Impressum 112<br />

3


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Autoren<br />

Bettina Blättler<br />

Master of Law, Rechtsanwältin <strong>und</strong> Urk<strong>und</strong>sperson bei<br />

der Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Partner</strong>, setzt sich mit allgemeinen juristischen<br />

Fragen auseinander. Zu ihren Spezialinteressen zählen das<br />

Erb- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht.<br />

Aldo Dubacher<br />

lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, CISA, verfügt über<br />

mehrjährige internationale Erfahrung in der Unternehmensprüfung.<br />

Zudem berät er Unternehmen in Sachen<br />

Rechnungslegung, IT-Revision, Corporate Governance,<br />

Riskmanagement, Transaktionsmanagement sowie Interne<br />

Revision <strong>und</strong> Interne Kontrolle.<br />

Stefan Gehrig<br />

dipl. Betriebsökonom FH (HWV), dipl. Steuerexperte,<br />

Leiter Sitz Wallis in Brig der Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft<br />

<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong>, unterstützt als<br />

Nachfolgespezialist KMU <strong>und</strong> Grossunternehmen in der<br />

Übergangsphase. Weiter unterstützt er KMU <strong>und</strong> vermögende<br />

Privatpersonen bei der Steuer- <strong>und</strong> Vorsorgeplanung.<br />

4


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Lothar Gwerder<br />

dipl. Betriebswirtschafter HF, dipl. Wirtschaftsprüfer,<br />

Spartenleiter Wirtschaftsberatung, begleitet Unternehmen<br />

bei der Strategiefindung, beim Ausfertigen von Business-<br />

<strong>und</strong> Finanzplänen, bei Bewertungen sowie M & A-<br />

Transaktionen <strong>und</strong> Pre-Ratings. Er hat <strong>Mattig</strong> RisKu ® ,<br />

<strong>Mattig</strong> RiskME ® <strong>und</strong> <strong>Mattig</strong> IKS ® mitentwickelt.<br />

Dr. iur. Hansheiri Inderkum<br />

vertrat den Kanton Uri von 1995 bis 2011 im Ständerat,<br />

den er im Jahr 2010 / 11 präsidierte. Der CVP-Politiker<br />

ist promovierter Jurist <strong>und</strong> arbeitet als Rechtsanwalt <strong>und</strong><br />

Notar in Altdorf. Zudem ist er Leiter Public Affairs der<br />

Schweizer Treuhand-Kammer.<br />

Claudia <strong>Mattig</strong><br />

dipl. Lm.-Ing. ETH, M. A. HSG in Accounting and<br />

Finance, dipl. Wirtschaftsprüferin, Mitinhaberin der<br />

Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Partner</strong>, prüft national <strong>und</strong> inter national ausgerichtete<br />

Unternehmen. Des Weiteren befasst sie sich mit der ganzheitlichen<br />

Beratung <strong>und</strong> Begleitung von KMU.<br />

5


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Franz <strong>Mattig</strong><br />

Dr. phil. nat., dipl. Steuerexperte, Mitinhaber der<br />

Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Partner</strong>, befasst sich bevorzugt mit gesamtheitlicher, interdisziplinärer<br />

Unternehmensberatung auf nationaler<br />

<strong>und</strong> internationaler Ebene. Er ermöglicht umfassende<br />

Lösungen mit nachhaltig positiven Erfolgsaussichten.<br />

Kaspar Michel<br />

lic. phil I., Regierungsrat, ist Vorsteher des Finanzdepartements<br />

des Kantons Schwyz. Er studierte Allgemeine <strong>und</strong><br />

Schweizer Geschichte sowie Staatswissenschaften an der<br />

Universität Fribourg. Vor seiner Wahl zum Regierungsrat<br />

im Jahr 2010 war der FDP-Politiker Staatsarchivar des<br />

Kantons Schwyz.<br />

Marc Nideröst<br />

dipl. Betriebsökonom FH, dipl. Steuerexperte, Spartenleiter<br />

Steuerberatung bei der Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft<br />

<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong>. Steuerliche Optimierungen<br />

für regional, national <strong>und</strong> international tätige<br />

Unternehmen <strong>und</strong> Privatpersonen sind Schwerpunkte<br />

seiner umfassenden Beratungstätigkeit.<br />

6


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Angela Schläpfer<br />

M. A. HSG in Accounting and Finance, dipl. Wirtschaftspädagogin,<br />

ist Mandatsleiterin in der Sparte<br />

Wirtschaftsberatung. Sie erstellt Businesspläne, Geschäftsmodelle<br />

<strong>und</strong> Finanzpläne. Zudem entwickelt <strong>und</strong><br />

implementiert sie in Unternehmen IT-gestützte Instrumente<br />

wie den Liquiditätsplan <strong>Mattig</strong> Cashmanagement ® .<br />

Philipp Schmidig<br />

dipl. Steuerexperte, Fachmann im Finanz- <strong>und</strong> Rechnungswesen<br />

mit eidg. Fachausweis, ist auf nationales <strong>und</strong><br />

internationales Steuerrecht für Privatpersonen <strong>und</strong> Unternehmen<br />

spezialisiert. Er nimmt sich zudem den komplexen<br />

Themenbereichen steuerliche Optimierungen <strong>und</strong><br />

Umstrukturierungen an.<br />

Matthias Schumacher<br />

lic. iur., Rechtsanwalt <strong>und</strong> Urk<strong>und</strong>sperson, Spartenleiter<br />

Recht bei der Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft<br />

<strong>Mattig</strong>­ <strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong>, ist allgemein beratend tätig. Zu<br />

den Schwerpunkten seiner Arbeit zählen das Beurk<strong>und</strong>ungswesen<br />

sowie Fragen des Wirtschaftsrechts.<br />

7


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Manuela Schwery<br />

dipl. Betriebsökonomin FH, Wirtschaftsberaterin am Sitz<br />

Wallis, unterstützt KMU beim Ausfertigen von Finanz<strong>und</strong><br />

Businessplänen sowie Bewertungen. Sie befasst sich<br />

mit Wirtschaftsberatung, strategischem Management,<br />

Finanz-, Riskmanagement <strong>und</strong> Internem Kontrollsystem<br />

(IKS) sowie mit Fragen der Unternehmensnachfolge.<br />

Abt Martin Werlen<br />

OSB, leitet seit 2001 das Benediktinerkloster Einsiedeln.<br />

Der Betrieb teilt sich in die drei Bereiche Konvent, Schulen<br />

sowie Betriebe / Dienstleistungen. Er zählt neben den<br />

70 Mitbrüdern im Kloster Einsiedeln <strong>und</strong> 24 Mitschwestern<br />

im Kloster Fahr r<strong>und</strong> 240 Mitarbeitende. Abt Martin<br />

nutzt gerne moderne Kommunikationsinstrumente.<br />

Tony Z’graggen<br />

dipl. Steuerexperte <strong>und</strong> Vorsorgespezialist, begleitet Unternehmen<br />

bei Um strukturierungs-, Geschäftsübergabe- <strong>und</strong><br />

Nachfolgeprozessen. Er erarbeitet mass geschneiderte Massnahmenpakete,<br />

welche die Auswirkungen auf Unternehmen<br />

<strong>und</strong> Privatsituation laufend berücksichtigen. Zudem berät er<br />

KMU in Vor sorgefragen aus unternehmerischer Sicht.<br />

8


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

9<br />

Hauptsitz Schwyz


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Gute Leitplanken auf<br />

B<strong>und</strong>esebene<br />

Von Dr. iur. Hansheiri Inderkum,<br />

alt Ständerat Kanton Uri<br />

Die Schweiz ist ein Land mit sehr vielen erfolgreichen kleinen <strong>und</strong> mittleren<br />

Unternehmen (KMU). Diese stellen – wie landläufig immer wieder gesagt<br />

<strong>und</strong> geschrieben wird – «das Rückgrat der schweizerischen Volkswirtschaft»<br />

dar. Dass dem so ist, lässt sich bereits mit wenigen Zahlen belegen. Gemäss<br />

einer Studie der Credit Suisse (Megatrends – Chancen <strong>und</strong> Risiken für KMU,<br />

2011) sind 99.6 % der hiesigen privatwirtschaftlichen Betriebe KMU. Sie stellen<br />

fast zwei Drittel aller inländischen Arbeitsplätze, was r<strong>und</strong> 2.1 Mio. Vollzeitstellen<br />

entspricht. Die KMU erfüllen für die Schweizer Volkswirtschaft<br />

<strong>und</strong> für die Gesellschaft eine wichtige Funktion. Sie sind zu einem grossen<br />

Teil Träger der beruflichen Ausbildung. Sie sind der Innovations-Motor <strong>und</strong><br />

durch ihre flexiblen Strukturen sehr marktorientiert. Dank der KMU ist die<br />

Schweizer Wirtschaft diversifiziert <strong>und</strong> stabil aufgestellt.<br />

Der Schreibende war von 1995 bis 2011 während vier Amtsperioden Mitglied<br />

des Ständerats. Er durfte in dieser Zeit feststellen, dass den Parlamentariern/-<br />

innen die Bedeutung <strong>und</strong> der Stellenwert der KMU sehr wohl bewusst sind.<br />

So wurden in den letzen 16 Jahren viele neue Gesetze oder Gesetzesrevisionen<br />

KMU-verträglich ausgestaltet. Im Folgenden sollen einige gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Überlegungen angestellt <strong>und</strong> anschliessend auf die wichtigsten Revisionen<br />

zurückgeblickt werden.<br />

1. Die massgeblichen Leitplanken<br />

Damit KMU langfristig erfolgreich bestehen können, bedarf es entsprechender<br />

staatlicher Leitplanken. Zunächst müssen die Abgaben mit Steuercharakter<br />

massvoll sein. Sodann sollen die Rechtsformen für KMU flexibel<br />

ausgestaltet sein. Und zu guter Letzt sind politisch stabile Verhältnisse gefragt.<br />

10


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

1.1 Massvolle Abgaben mit Steuercharakter<br />

Staatsabgaben erschöpfen sich nicht einfach in Steuern <strong>und</strong> Abgaben im engeren<br />

Sinn wie Gebühren <strong>und</strong> Lenkungsabgaben. Vielmehr fallen, <strong>und</strong> dies<br />

in zunehmendem Masse, auch die Sozialversicherungsbeiträge ins Gewicht.<br />

Zieht man sämtliche Abgaben mit Steuercharakter in Betracht, steht die<br />

Schweiz im internationalen Vergleich glücklicherweise nach wie vor gut, ja<br />

sehr gut da. Dies ist nicht zuletzt dem gut funktionierenden Steuerwett bewerb<br />

zu verdanken. In den letzten Jahren haben die Kantone die Gewinnsteuersätze<br />

für juristische Personen stark gesenkt. Auch auf Stufe B<strong>und</strong> wurden mit<br />

der Annahme der Unternehmenssteuerreform I (USTR I) im Jahr 1997 die<br />

B<strong>und</strong>essteuer für hohe Gewinne gesenkt <strong>und</strong> ein linearer Tarif eingeführt.<br />

Auch den Gebühren wurde in den letzten Jahren vermehrt Beachtung geschenkt.<br />

So untersuchte der Schweizerische Gewerbeverband in einer Studie,<br />

in welchen Bereichen die Gefahr besteht, dass Gebühren mit Steuercharakter<br />

erhoben werden.<br />

1.2 Flexible Gesetzgebung<br />

Erfolgreiche KMU müssen sich wirtschaftlichen, sozialen <strong>und</strong> gesellschaftlichen<br />

Veränderungen schnell anpassen. Solche Adaptionen sollten so erfolgen<br />

können, dass der Staat diese nicht zum Anlass für rein systematische Steuererhebungen<br />

nimmt. Zu diesem Zweck bedarf es gesetzlicher Gr<strong>und</strong>lagen im<br />

Gesellschafts- <strong>und</strong> im Steuerrecht.<br />

Hier wurden in den letzten Jahren grosse Fortschritte erzielt. Zu erwähnen ist<br />

insbesondere das Fusionsgesetz, das rechtliche Umstrukturierungen – Fusionen,<br />

Spaltungen usw. – regelt <strong>und</strong> das gerade für KMU von grosser Bedeutung<br />

ist. Zudem wurde durch eine entsprechende Anpassung der Steuergesetzgebung<br />

bewirkt, dass rechtliche Umstrukturierungen steuerneutral vorgenommen<br />

werden können – soweit die Beteiligungsinhaber der Gesellschaft im<br />

Rahmen dieser Umstrukturierungen nicht Vermögenswerte entziehen.<br />

1.3 Stabile politische Verhältnisse<br />

So wichtig ein gutes Steuerklima <strong>und</strong> eine flexibel ausgestaltete Rechtsordnung<br />

auch sind, letztlich haben sie nur Bestand, wenn sie auf stabilen politischen<br />

Verhältnissen gründen. Diese bilden das eigentliche Rückgrat der<br />

Rahmenbedingungen für KMU.<br />

11


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Kausal für stabile politische Verhältnisse ist zunächst das Konkordanzprinzip.<br />

Es besagt, dass die wichtigsten politischen Kräfte im B<strong>und</strong>esrat vertreten<br />

sein sollen. Indes beschränkt es sich nicht auf die Zusammensetzung des<br />

B<strong>und</strong>esrates, sondern muss in der (Zusammen)Arbeit des Parlaments seine<br />

Fortsetzung finden, was vielfach vergessen wird. Komplementiert wird das<br />

Konkordanzprinzip durch die direktdemokratischen Rechte, namentlich das<br />

Initiativ- <strong>und</strong> das Referendumsrecht. Dieses «System der Konkordanz» hat<br />

zwar den Nachteil, dass «die staatlichen Mühlen vielfach etwas langsam mahlen»,<br />

der – überwiegende – Vorteil besteht aber zweifellos darin, dass einmal<br />

gefällte Entscheide nicht umgehend über den Haufen geworfen werden. Dies<br />

wiederum schliesst allerdings nicht aus, dass die Politik auch rasch handeln<br />

kann, wenn die Situation es erfordert. Voraussetzung für stabile politische<br />

Verhältnisse sind ferner eine materiell gute Rechtsordnung <strong>und</strong> Gewähr für<br />

deren Durchsetzung. Einen elementaren Gr<strong>und</strong>pfeiler der schweizerischen<br />

Rechtsordnung bildet der Gr<strong>und</strong>satz der Nicht-Rückwirkung, d. h. neue gesetzliche<br />

Bestimmungen gelten nur für die Zukunft <strong>und</strong> nicht rückwirkend,<br />

es sei denn, das neue oder das geänderte Gesetz sei für die Rechtsadressaten<br />

günstiger. Es ist zu bedauern, dass dieser wichtige Gr<strong>und</strong>satz nun auf Verfassungsstufe<br />

aus den Angeln gehoben werden soll: Die im Raum stehende Volksinitiative<br />

«Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)»<br />

sieht in einer Übergangsbestimmung vor, dass Schenkungen<br />

rückwirkend auf den 1. 1. 2012 dem Nachlass zugerechnet werden!<br />

Bei Gesprächen mit Ausländern, die einen Betrieb in die Schweiz angesiedelt<br />

oder hier einen solchen aufgebaut haben, hört man immer wieder, welch<br />

hoher Stellenwert den hiesigen stabilen politischen Verhältnisse zukommt.<br />

2. Die verschiedenen Reformen<br />

2.1 Vorbemerkung<br />

Das eidgenössische Parlament hat die Stellung der KMU in den letzten Jahren<br />

gestärkt. Dabei war <strong>und</strong> ist es für den Gesetzgeber nicht immer einfach, die<br />

verschiedenen Interessen innerhalb der KMU abzuwägen. Unterschiedliche<br />

Interessen <strong>und</strong> allenfalls Interessenskonflikte können einerseits genereller <strong>und</strong><br />

anderseits branchenbezogener Natur sein.<br />

12


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Generelle Interessenskonflikte können zwischen exportorientierten <strong>und</strong> rein<br />

binnenmarktorientierten KMU entstehen. Beispielsweise war die seinerzeitige<br />

Einführung der Mehrwertsteuer (MWST) als Ersatz der alten Warenumsatzsteuer<br />

ein Postulat der Exportwirtschaft. Ein weiteres Anliegen der Exportwirtschaft<br />

ist das Domizilprivileg. Demgegenüber priorisieren binnenmarktorientierte<br />

Unternehmen Themen wie steuerneutrale Umstrukturierungen,<br />

Steuerneutralität bei Nachfolgeregelungen oder tiefe Steuersätze.<br />

Insbesondere bei den binnenmarktorientierten Unternehmen treten oft Interessenskonflikte<br />

zwischen verschiedenen Branchen auf. Dies zeigt sich etwa<br />

bei der Diskussion um die MWST-Ausgestaltung. Viele Branchen rufen nach<br />

einem Einheitssteuersatz, damit die MWST möglichst einfach umgesetzt<br />

werden kann. Handkehrum gibt es Branchen, die sich vehement gegen einen<br />

Einheitssatz stellen. Zu ihnen gehört die Tourismusbranche, die befürchtet,<br />

mit der Einführung des Einheitssatzes zu den Verlierern zu gehören. In den<br />

vergangenen Jahren wurden in mehreren Revisionsschüben die Interessen der<br />

unterschiedlichsten Anspruchsgruppen umgesetzt.<br />

2.2 Die Unternehmenssteuerreform I<br />

Hauptziel der USTR I von 1997 war die Förderung des Wirtschaftsstandorts<br />

Schweiz mit Blick auf international tätige Unternehmen, insbesondere<br />

Holdinggesellschaften. Die Rahmenbedingungen sollten so gestaltet werden,<br />

dass die Wettbewerbsfähigkeit der bestehenden Unternehmen gefördert <strong>und</strong><br />

dass weitere Gesellschaften angesiedelt werden können.<br />

Anfang 2006 erteilte die Wirtschaft- <strong>und</strong> Abgabekommission (WAK) des<br />

Nationalrats der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) den Auftrag, die Auswirkungen<br />

dieser Gesetzesrevision zu untersuchen <strong>und</strong> in einem Kurzbericht<br />

darzulegen. Am 15. 9. 2006 wurde dieser Bericht vorgelegt; ihm ist zu entnehmen,<br />

dass die gesetzten Ziele erreicht wurden.<br />

2.3 Das Steuerpaket 2004<br />

Mit dem Steuerpaket 2004 sollte das schweizerische Steuersystem modernisiert<br />

<strong>und</strong> gerechter gestaltet werden. Es umfasste drei voneinander unabhängige<br />

Punkte:<br />

13


Schriftenreihe Nr. 11<br />

– Die Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren<br />

– Die Besteuerung des Wohneigentums<br />

– Die ordentliche Überführung der in den Jahren 1999 / 2001 eingeführten<br />

Anpassungen im Bereich der Umsatzabgabe <strong>und</strong> des Wertschriftenhandels<br />

ins Gesetz<br />

Gegen diese Vorlage ergriffen elf Kantone das Referendum. Sie bemängelten<br />

vor allem die Massnahmen zur Wohneigentumsbesteuerung, die massive<br />

Mindereinnahmen für Kantone <strong>und</strong> Gemeinden zur Folge hätten. Führende<br />

Person bei der Gegnerschaft war die damalige Finanzdirektorin des Kantons<br />

Graubünden <strong>und</strong> jetzige B<strong>und</strong>esrätin <strong>und</strong> Finanzministerin Evelyne Widmer-Schlumpf.<br />

Am 16. 5. 2004 wurde die Vorlage abgelehnt, weil das Fuder<br />

offensichtlich überladen war.<br />

2.4 Das Fusionsgesetz<br />

Für die KMU wichtiger als die USTR I war das bereits erwähnte Fusionsgesetz,<br />

das am 1.7.2004 in Kraft trat. Gemäss einer Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz<br />

wurde den Kantonen eine Frist von drei Jahren gesetzt,<br />

um ihre Gesetzgebung entsprechend anzupassen.<br />

Einen Tag vor Inkraftsetzung hatte die ESTV ein 159-seitiges Kreisschreiben<br />

betreffend steuerlicher Behandlung von Umstrukturierungen veröffentlicht.<br />

Dies ist das umfangreichste Kreisschreiben, das die ESTV je verfasste; Ausdruck,<br />

wie komplex diese Materie ist!<br />

2.5 Eine Teilrevision im Eilzugstempo<br />

Am 11. 6. 2004 fällte das B<strong>und</strong>esgericht einen verhängnisvollen Entscheid für<br />

Sachverhalte, bei denen Unternehmensbeteiligungen familienintern weiterveräussert<br />

werden (der so genannte Erbenholdingentscheid). Durch ihn wurden<br />

familieninterne Nachfolgeregelungen steuerlich strenger geahndet als familienexterne<br />

Lösungen. Auch die Exponenten der ESTV anerkannten, dass<br />

eine konsequente Umsetzung dieses B<strong>und</strong>esgerichtsentscheids zu stossenden<br />

Ergebnissen führt. Trotzdem mussten sie ihn umsetzen.<br />

Diese Problematik wurde vom eidgenössische Parlament umgehend erkannt.<br />

Nach einer kurzen Beratungszeit wurde bereits am 23. 6. 2006 eine Gesetzes­<br />

14


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

revision verabschiedet, die diese Ungerechtigkeit beseitigte. Damit hat sich<br />

das Parlament in zweierlei Hinsicht profiliert. Einerseits bewies es, wie schnell<br />

es im Notfall handeln kann. Anderseits demonstrierte es, dass es für vernünftige<br />

Nachfolgeregelungen einsteht.<br />

2.6 Die Unternehmenssteuerreform II<br />

Nachdem bei der USTR I von 1997 die international tätigen Firmen im<br />

Fokus standen, sollten mit der USTR II von 2008 die Rahmenbedingungen<br />

für KMU verbessert werden. Im Wesentlichen sah die zweite Reform diese<br />

Verbesserungen vor:<br />

– Minderung oder Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung für<br />

KMU-Eigentümer<br />

– Beseitigung der Kapitalsteuer, soweit eine Gewinnsteuer geschuldet ist<br />

– Reduktion der Steuerlast bei Auf- oder Weitergabe von Einzelfirmen oder<br />

Personengesellschaften<br />

Am 24.2.2008 wurde die Vorlage vom Souverän knapp gutgeheissen. Die<br />

USTR II hatte u.a. das im Nachgang stark kritisierte Kapitaleinlageprinzip<br />

zum Gegenstand. Kritisiert wurden vor allem die vom damaligen Finanzminister<br />

Rudolf Merz gemachten Äusserungen betreffend Steuerausfällen. Der<br />

B<strong>und</strong>esrat stellte im Sommer 2011 klar, dass er nicht mehr auf diese Gesetzesrevision<br />

zurückkommen will. Er erklärte sich jedoch bereit, diesen Punkt der<br />

Vorlage in Teilbereichen nachzubessern.<br />

2.7 Anpassungen bei der Mehrwertsteuer<br />

Die Einführung der MWST im Jahr 1995 entsprach einer Forderung exportorientierter<br />

Unternehmen. Im Abstimmungskampf wurde argumentiert, die<br />

Anwendung der MWST für kleine Unternehmen dürfe nicht komplexer werden<br />

als die vorangehende Warenumsatzsteuer. Dieses Argument entpuppte<br />

sich jedoch als falsch.<br />

Seit der Einführung wurde das MWST-Gesetz laufend angepasst. Dabei ging<br />

es meistens darum, die Anwendung einfacher zu gestalten. In den letzten<br />

Jahren wurde der Ruf nach einem Einheitssatz immer lauter. Man verspricht<br />

sich, die Komplexität der MWST zu reduzieren <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Kosten zu senken. Derzeit ist der Einheitssatz jedoch vom Tisch! Gr<strong>und</strong> dafür<br />

15


Schriftenreihe Nr. 11<br />

sind, wie es bei MWST-Fragen oft der Fall ist, unterschiedliche Brancheninteressen.<br />

2.8 Die Unternehmenssteuerreform III<br />

In den beiden erwähnten Hauptrevisionen des Unternehmenssteuerrechts<br />

konnte ein Grossteil der Bedürfnisse der KMU umgesetzt werden. Wie bereits<br />

erläutert, ging es in der USTR I von 1997 darum, die Wettbewerbsfähigkeit<br />

international tätiger Unternehmen zu stärken. In der USTR II von 2008 hatte<br />

man die in der Schweiz tätigen KMU im Fokus. Man war sich aber damals<br />

schon bewusst, dass eine USTR III nötig sein würde, um die steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen optimal zu erhalten.<br />

Im September 2010 skizzierte das Eidg. Finanzdepartement die wichtigsten<br />

Ziele der USTR III. Eines dieser Ziele ist die Anpassung des Steuerstatus’<br />

von Holding- <strong>und</strong> Domizilgesellschaften. Die Angriffe der EU auf die «Privilegien»<br />

dieser Gesellschaftsformen haben jedoch den Reformwillen des B<strong>und</strong>esrats<br />

gebremst. Wohin die Reise künftig geht, ist nur schwer vorauszusagen.<br />

3. Fazit<br />

Man darf heute mit Fug <strong>und</strong> Recht feststellen, dass sich die steuerlichen Rahmenbedingungen<br />

für KMU in der Schweiz in den beiden letzten Jahrzehnten<br />

in zweierlei Hinsicht verbessert haben: Erstens ist die Steuerbelastung gesunken,<br />

zweitens wurden die gesetzlichen Bestimmungen für Umstrukturierungen,<br />

Umsiedlungen usw. wesentlich verbessert.<br />

Den eidgenössische Räten darf daher eine KMU-fre<strong>und</strong>liche Politik attestiert<br />

werden. Ob dies auch längerfristig so bleibt, hängt von verschiedenen Faktoren<br />

ab. Eine KMU-fre<strong>und</strong>liche Steuerpolitik ist im Resultat nur möglich,<br />

wenn eine ges<strong>und</strong>e Wirtschaft vorhanden ist <strong>und</strong> eine vernünftige Ausgabenpolitik<br />

betrieben wird. So gesehen kann man die Steuerpolitik durchaus als<br />

«Zwillingsschwester» einer guten Finanzpolitik bezeichnen.<br />

16


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

17<br />

Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Emotional anspruchsvolle Erntezeit<br />

Von Dr. Franz <strong>Mattig</strong><br />

Vor lauter «technischen» Problemen bei der Nachfolgelösung im Unternehmen<br />

kommen die emotionalen Aspekte dieser anspruchsvollen<br />

«Erntezeit» in der Regel deutlich zu kurz. Doch der Unternehmer, sein<br />

berufliches / privates Umfeld sowie der Nachfolger müssen «emotio» <strong>und</strong><br />

«ratio» ins Lot bringen, soll dem gemeinsam vollzogenen Nachfolgeprozess<br />

nachhaltiger Erfolg beschieden sein.<br />

Emotionen haben den Ruf, sich wie hochflüchtige Gase zu verhalten. Oft<br />

weiss man nicht, woher sie kommen, wie stark <strong>und</strong> wie lange sie riechen, wohin<br />

sie sich verziehen, wann <strong>und</strong> aus welcher Himmelsrichtung sie das nächste<br />

Mal wieder heranwehen. Emotionen lassen sich nicht so einfach fangen <strong>und</strong><br />

fassen wie vermeintlich rationale «facts & figures». Emotionen sind nicht das<br />

weiche Innere, das übrigbleibt, wenn man bei einem Menschen die Rationalität<br />

abschält wie von einer Orange die Haut.<br />

Ein Blick ins etymologische Wörterbuch bestätigt: Das Unstete, Unfassbare,<br />

Unkonkrete, Unvorhersehbare <strong>und</strong> Unbeherrschbare des Begriffs Emotion<br />

versteckt sich bereits in seiner lateinischen Herkunft, den man am ehesten<br />

mit «Gefühlsbewegung» übersetzen kann. Da ist es bis zur Assoziation, Emotionen<br />

verhielten sich so unzuverlässig wie flatterhafte Fähnchen im Wind,<br />

nur ein Katzensprung.<br />

Kein W<strong>und</strong>er, sind Emotionen manch vernunftbegabtem Unternehmer<br />

lästige Stachel, die sich kaum wider den Strich bürsten <strong>und</strong> damit auch nicht<br />

bändigen lassen. Sie stechen vielfach im ungünstigsten Moment zu, so dass<br />

Entscheide, die nach allen (rationalen) Regeln der Kunst (bzw. Vernunft) vorbereitet<br />

wurden, von einer Sek<strong>und</strong>e auf die andere im Nichts zerplatzen.<br />

18


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Emotionale Schlaglöcher sanieren<br />

Doch gerade auf dem Weg zur Nachfolge lauert eine Vielzahl emotionaler<br />

Schlaglöcher. Wer diese Strasse nicht gründlich saniert <strong>und</strong> hofft, mit Ausweichen<br />

ans Ziel zu gelangen, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit<br />

Achsenbruch erleiden <strong>und</strong> auf der Strecke liegen bleiben. Beherzigt man<br />

die Managementweisheit, dass ein Unternehmerleben erst dann als gelungen<br />

bezeichnet werden darf, wenn auch die «Erntezeit» – sprich Nachfolge – erfolgreich<br />

gestaltet werden konnte, sollte man das Thema Emotionen sehr ernst<br />

nehmen. Frank Halter, lic. oec. HSG, Mitglied der Geschäftsleitung Center<br />

for Family Business der Universität St. Gallen (CFB-HSG), bestätigt dies auf<br />

dem KMU-Portal des B<strong>und</strong>es (www.kmu.admin.ch): «Die Emo tionen sind<br />

von zentralster Bedeutung <strong>und</strong> dürfen nicht negiert werden. Ein rein rationales<br />

Abwickeln der Unternehmensnachfolge habe ich noch nie beobachtet.»<br />

Unbequeme Fragen…<br />

Emotionen sind in jeder einzelnen Phase der Nachfolgeregelung präsent<br />

<strong>und</strong> müssen in den gesamten Prozess einbezogen werden. Es ist darum von<br />

Vorteil, wenn sich alle Direktbeteiligten (Unternehmer <strong>und</strong> sein geschäftliches<br />

/ privates Umfeld, Nachfolger) frühzeitig mit «unbequemen» Fragen wie<br />

den folgenden auseinandersetzen: Bin ich wirklich bereit <strong>und</strong> willens, meine<br />

Nachfolge zu lösen (Unternehmer) bzw. ein Unternehmen zu übernehmen<br />

(Nachfolger)? Was erwarte ich von der Zukunft? Wie verhalte ich mich bei<br />

Ungewissheiten? Wie sehr machen mir finanzielle Unsicherheiten zu schaffen?<br />

Habe ich Angst vor Veränderung? Wie gehe ich mit «Machtverlust»<br />

(Unternehmer) bzw. «Machtgewinn» (Nachfolger) um? Definiere ich mich<br />

(nicht) nur als Funktions träger (Unternehmer)? Bin ich als Pensionist überflüssig<br />

(Unternehmer)?<br />

…<strong>und</strong> zahllose Ausflüchte<br />

Insbesondere Unternehmer, die ihr eigenes Geschäft über Jahre <strong>und</strong> Jahrzehnte<br />

mit viel Engagement auf- <strong>und</strong> ausgebaut haben, entpuppen sich gerne<br />

19


Schriftenreihe Nr. 11<br />

als «Emotions-Nihilisten». Obwohl sie die Notwendigkeit der Nachfolgeregelung<br />

rational zwar durchaus einsehen, führen sie zahllose Ausflüchte an,<br />

warum der Zeitpunkt jetzt gerade besonders ungünstig sei: Ich arbeite immer<br />

noch gerne… Mir geht es gut <strong>und</strong> ich bin nach wie vor fit… Es gibt für mich<br />

noch so viel zu tun… Pensionierung ist etwas für ältere Leute <strong>und</strong> darum<br />

nichts für mich… Meine Kinder sind für die Nachfolge noch nicht bereit…<br />

Mein Berater sagt mir dann schon, wenn es so weit ist…<br />

Es ist darum unumgänglich, den Prozess der Nachfolgeregelung auf einer<br />

klaren <strong>und</strong> damit stabilen emotionalen Basis aufzubauen. Um dieses funktionierende<br />

F<strong>und</strong>ament zu schaffen, ist gerade für den Unternehmer Aufrichtigkeit<br />

mit sich selbst <strong>und</strong> seinen Mitmenschen (berufliches / privates<br />

Umfeld, Nachfolger) von grösster Bedeutung. Er muss sich vom erwähnten<br />

«Emotions­ Nihilismus» verabschieden, sich den oben aufgelisteten Fragen<br />

offen <strong>und</strong> ehrlich stellen, die geistigen Ärmel hochkrempeln <strong>und</strong> emotionale<br />

Gr<strong>und</strong>lagenarbeit leisten.<br />

Pflichtenheft der emotionalen Gr<strong>und</strong>lagenarbeit<br />

Das Pflichtenheft der emotionalen Gr<strong>und</strong>lagenarbeit enthält u.a. diese drei<br />

Aufgaben:<br />

1. Wünsche, Interessen, Erwartungen <strong>und</strong> Ziele aller am Nachfolgeprozess<br />

direkt beteiligten Personengruppen müssen ausgesprochen,<br />

definiert <strong>und</strong> (schriftlich) festgehalten werden.<br />

Bei der Regelung der Nachfolge wirken sich Vermutungen, Annahmen oder<br />

gar Unterstellungen, Vorhaltungen <strong>und</strong> Verdächtigungen verheerend aus (von<br />

Lügen oder Verheimlichungen ganz schweigen…). Wenn der Unternehmer<br />

mit seinen Wünschen à tout prix nicht herausrückt, die Angehörigen ihre<br />

Interessenlage beharrlich verschweigen, oder der potenzielle Nachfolger mit<br />

seinen Erwartungen eisern hinter dem Berg hält, weiss niemand, woran er ist<br />

<strong>und</strong> wohin die Nachfolge-Reise führt. Unter solchen Umständen kann keine<br />

vertrauensvolle Atmosphäre entstehen oder ein fruchtbarer Nachfolgeprozess<br />

ins Rollen kommen. Um den Emotionen-Nebel zu lichten <strong>und</strong> die wahren<br />

Beweggründe sichtbar zu machen, bedarf es einer transparenten Kommuni­<br />

20


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

kation, die allgemein akzeptierten Regeln <strong>und</strong> Abmachungen folgt. Nur in<br />

einem stress- <strong>und</strong> angstfreien Umfeld ist es möglich, die eigenen Emotionen<br />

zu offenbaren.<br />

Wie Sie wissen, gelten Emotionen als Fenster zur Seele, weshalb Ihnen hier<br />

eine einfache Regel helfen kann: Behandeln Sie Ihre Nachfolgeregelungs-<br />

<strong>Partner</strong> so wie Sie von ihnen selbst behandelt werden möchten…<br />

2. Emotionen <strong>und</strong> Fakten dürfen nicht vermischt werden.<br />

Auch wenn es der Quadratur des Zirkel gleicht: Emotionen <strong>und</strong> Fakten sollten<br />

auseinandergehalten werden. Natürlich ist klar, dass gerade das Wahrnehmen,<br />

Bewerten <strong>und</strong> Gewichten von so genannt «harten» Fakten durch die<br />

Emotionen des Betrachters beeinflusst wird. Ebenso klar ist aber auch, dass<br />

die anzugehenden Fragen möglichst «objektiv» <strong>und</strong> sachlich bearbeitet werden<br />

müssen. Ideal ist, wenn Bauchgefühl <strong>und</strong> Verstandesanalyse ein Gleichgewicht<br />

bilden <strong>und</strong> zum selben Resultat führen. Überdeckt oder dominiert<br />

die «emotio» die «ratio», ist dies ebenso ungünstig wie umgekehrt.<br />

Halten Sie sich in diesem Zusammenhang ein einfaches Beispiel vor Augen:<br />

Öl <strong>und</strong> Wasser verbinden sich nicht miteinander. Egal wie intensiv Sie die<br />

beiden Flüssigkeiten miteinander umrühren – sie vermischen sich auch mit<br />

Gewalt nicht…<br />

3. Unternehmertum ist ein Lebenskonzept.<br />

Für die allermeisten Unternehmer ist die eigene Tätigkeit eine Berufung. Sie<br />

erleben ihre Aufgabe nicht als Arbeit, sondern als lebenslange Aufgabe. Unternehmerisches<br />

Denken <strong>und</strong> Handeln lässt sich aber nicht wie eine Glühbirne<br />

an- <strong>und</strong> ausknipsen. Unternehmertum beschränkt sich in der Regel<br />

auch nicht auf eine normale 40-St<strong>und</strong>en-Woche mit fünf Arbeitstagen oder<br />

endet abrupt mit dem Erreichen des 65. Lebensjahrs. Es ist darum logisch,<br />

dass Unternehmer ihre Daseinsberechtigung, ihr Selbstbewusstsein <strong>und</strong> ihre<br />

Befriedigung grossmehrheitlich aus dem Unternehmertum schöpfen. Wird<br />

das damit verb<strong>und</strong>ene Tätigkeitsfeld – z. B. im Rahmen einer Nachfolgeregelung<br />

– gekappt, kann der Unternehmer in eine Sinn- <strong>und</strong> Lebenskrise geraten.<br />

Wer ein Arbeitsleben lang sein ganzes Herzblut ausschliesslich der Firma<br />

geopfert hat, steht beim Rückzug aus dem Betrieb vielleicht plötzlich vor einer<br />

21


Schriftenreihe Nr. 11<br />

emotionalen Leere. Gerade weil Unternehmertum ein Lebenskonzept ist,<br />

sollte der Unternehmer zusammen mit seinem Umfeld rechtzeitig um Ersatz<br />

besorgt sein. Denken Sie daran: Unternehmer sind Menschen, die etwas unternehmen<br />

– dies können sie auch ausserhalb des bisherigen Geschäfts tun…<br />

«Emotio» <strong>und</strong> «ratio» unverzüglich ins Lot bringen<br />

Wie bereits in Punkt 2 angedeutet, müssen «emotio» <strong>und</strong> «ratio» beim Prozess<br />

der Nachfolgeregelung ein Gleichgewicht bilden. Bauch <strong>und</strong> Kopf sind nicht<br />

antipodenhafte Konkurrenten, sondern wie siamesische Zwillinge – keiner<br />

kann ohne den anderen existieren. Exklusiv emotionale Entscheide sind ebenso<br />

wenig tragfähig wie rein rationale Beschlüsse.<br />

Doch wie kann ein Unternehmer seinen Nachfolgeprozess gestalten, damit<br />

Kopf <strong>und</strong> Bauch zusammenfinden? In einem Interview mit Swissconsultants.ch<br />

Ende 2008 beantwortete Jesuitenpater <strong>und</strong> Zen-Meister Niklaus<br />

Brantschen genau diese Frage wie folgt: «Ich muss mir als Unternehmer klar<br />

werden: Du bist mehr als deine Arbeit. Du bist mehr als dein Unternehmen.»<br />

Menschsein ist ein ganzheitliches Unterfangen bzw. «Projekt», bei dem alle<br />

Fähigkeiten entwickelt werden sollten. Wer nur sein Gehirn trainiert, vernachlässigt<br />

seine emotionalen Bedürfnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten. Es entsteht ein<br />

unges<strong>und</strong>es Gleichgewicht. Die schlimme Konsequenz: In dem Moment, da<br />

der Unternehmer loslässt, lässt ihn die Sinnhaftigkeit seines Lebens ebenfalls<br />

los <strong>und</strong> er fällt in das genannte schwarze Loch. «Man kann das Loslassen<br />

nicht machen, aber man kann das Machen loslassen», sagte Brantschen.<br />

Ergo versprechen Nachfolgelösungen eigentlich nur dann Erfolg, wenn in<br />

ihnen Gefühl <strong>und</strong> Verstand zu einer Symbiose finden. In diesem (Ideal)Fall<br />

wissen <strong>und</strong> spüren alle Beteiligten – Übergeber, Nachfolger, Mitarbeitende,<br />

K<strong>und</strong>en usw. – quasi instinktiv, dass die gefällte Nachfolgelösung gut ist<br />

<strong>und</strong> gelingen wird. Es stellen sich Vertrauen, Zuversicht, guter Wille, Glaubwürdigkeit,<br />

Loyalität, Respekt <strong>und</strong> zu guter Letzt Erfolg ein.<br />

22


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Sich seiner eigenen Endlichkeit bewusst werden<br />

Insbesondere für den Unternehmer selbst ist es von existenzieller Bedeutung<br />

(siehe Punkt 3), dass er – <strong>und</strong> das nicht nur im Rahmen der erwähnten «Erntezeit»<br />

(Nachfolgeregelung)! – «emotio» <strong>und</strong> «ratio» in einen harmonischen<br />

Gleichklang bringt. Er soll das eine tun <strong>und</strong> das andere nicht lassen. Neben<br />

der Arbeit einen Ausgleich finden – neben dem Ausgleich eine Arbeit finden.<br />

Alle Tätigkeiten als gleich wertig, gleich wertvoll <strong>und</strong> gleich wichtig<br />

taxieren, behandeln <strong>und</strong> ihnen Zeit, Energie <strong>und</strong> Aufmerksamkeit schenken:<br />

Mitarbeitende führen, die Enkelkinder hüten, K<strong>und</strong>en akquirieren, mit der<br />

<strong>Partner</strong>in ins Theater gehen, Fertigungsprozesse sicherstellen, ein Buch lesen,<br />

Produktepreise verhandeln, sich in der Gemeinde engagieren, die eigene<br />

Nachfolge regeln, das Leben nach der Arbeit vorbereiten. Unternehmer, die<br />

erst am Tag ihrer (selbstbestimmten) Pensionierung darüber nachdenken,<br />

was sie ab dem morgigen Tag tun möchten / sollen, sind hoffnungslos zu spät<br />

dran. Wer nun befürchtet, dass diese Strategie des rechtzeitigen <strong>und</strong> regelmässigen<br />

Austarierens zu einer Verdoppelung der persönlichen Belastung in<br />

der letzten Tätigkeitsphase als Unternehmer führen könnte, sollte sich seiner<br />

eigenen Endlichkeit bewusst werden. Mit anderen Worten: Möglich ist alles,<br />

aber alles ist nicht möglich – das menschliche Leben ist schlicht zu kurz. Damit<br />

ein Unternehmer alles unter einen Hut bringt, könnte er einen gewaltig<br />

grossen Hut fabrizieren lassen. Doch das nützt ihm nichts, weil ihm dieser<br />

Hut nicht passen <strong>und</strong> – im wahrsten Sinne des Wortes – zu einer untragbaren<br />

Situation führen würde.<br />

In einem ersten Schritt Distanz schaffen<br />

Zu guter Letzt empfiehlt Brantschen jedem Unternehmer, der seine eigene<br />

Nachfolge ernsthaft anpacken will, einen ersten, ganz konkreter Schritt: «Er<br />

sollte geschäftlich, wie auch räumlich, Distanz schaffen. Vielleicht geht er auf<br />

Reisen. Distanz tut auf jeden Fall Not. Der Mensch ist nämlich nicht nur ein<br />

geistiges Wesen – er ist eingeb<strong>und</strong>en in Gewohnheiten, Gegebenheiten <strong>und</strong><br />

Abläufe. Blickt ein Unternehmer täglich zum Fenster hinaus <strong>und</strong> sieht dabei<br />

seine Mitarbeitenden, wie sie ihm zuwinken, wird ihm <strong>und</strong> den anderen die<br />

Ablösung nicht leichter gemacht.»<br />

23


Schriftenreihe Nr. 11<br />

24<br />

Sitz Wallis in Brig


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Der Zyklus im Unternehmerleben<br />

Von Tony Z’graggen<br />

Die Fachliteratur befasst sich ausführlich mit dem Thema Unternehmenszyklus,<br />

vergisst jedoch fast ausschliesslich den Zyklus des Unternehmers<br />

als Individuum. Aus Sicht des Unternehmers gilt oft ein anderer<br />

Kreislauf als bei seiner Firma. Unternehmer durchschreiten von der<br />

Geschäftsübernahme bis zur Geschäftsübergabe verschiedene Phasen.<br />

Paral lel dazu verändert sich die Privat- <strong>und</strong> Familiensituation laufend.<br />

Ob er beispielsweise alleinstehend, verheiratet, geschieden, mit oder ohne<br />

unterhaltspflichtige Kinder ist, hat grosse Auswirkungen auf Entscheide<br />

bei der Finanzierung sowie bei der Lohn-, Dividenden-, <strong>und</strong> Investitionspolitik.<br />

Es ist darum nicht ganze einfach, die Balance zwischen dem Unternehmerzyklus<br />

aus privater Sicht <strong>und</strong> dem Unternehmenszyklus aus<br />

geschäftlicher Sicht zu finden. Insbesondere bei der Nachfolgeregelung<br />

spielt die präzise Differenzierung der beiden Zyklen eine wichtige Rolle.<br />

Bis in die 60er Jahre hinein war in der Schweiz die Nachfolge praktisch «von<br />

Natur aus» geregelt. Dem Nachfolger wurde seine Funktion in die Wiege<br />

gelegt. Meist handelte es sich um den ersten männlichen Nachkommen in<br />

der Familie. Das notwendige Kapital war bereits im Unternehmen. Die Abgeltungen<br />

der übrigen Nachkommen musste lediglich so erfolgen, dass die<br />

Nachfolge aus finanzieller Sicht keine Probleme bot. Die Fähigkeit, das<br />

Unter nehmen führen zu können, wurde bei diesem männlichen Nachkommen<br />

vorausgesetzt. Diese wurden beizeiten auf ihre Bestimmung vorbereitet.<br />

Ausgewählte Ausbildungsplätze sowie spezielle Auslandaufenthalte wurden<br />

früh geplant. Man wurde demnach lange <strong>und</strong> sukzessiv für die künftige<br />

Aufgabe präpariert. Die private <strong>und</strong> betriebliche Optik waren fast deckungsgleich.<br />

Das Vermögen des Unternehmers war zum grössten Teil direkt mit<br />

dem Unternehmen verknüpft.<br />

25


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Unternehmensnachfolge heute<br />

Heute ist die familieninterne Nachfolgeregelung keine Selbstverständlichkeit<br />

mehr. Kleinere <strong>und</strong> veränderte Familienstrukturen sowie die gestiegenen Anforderungen<br />

an die Geschäftsführung sind die Hauptgründe, dass Nachfolgeregelungen<br />

oft familienextern gelöst werden. Dies macht die Geschäftsführung<br />

<strong>und</strong> Nachfolgeregelung auf der operativen <strong>und</strong> finanziellen Ebene komplexer.<br />

Heutzutage werden die angehenden Jungunternehmer (optimales Eintrittsalter<br />

35–40 Jahre) in einigen Fällen übereilt in die Nachfolger- bzw. Unternehmer-Rolle<br />

«gedrängt», indem sie die operative-, strategische- <strong>und</strong> finanzielle<br />

Verantwortung für den Betrieb fast unvorbereitet übernehmen sollen. Die<br />

bisherige Ausbildung war für ein Fachgebiet hervorragend. Jedoch fehlt eine<br />

Ausbildung mit dem Ziel, ein Unternehmen führen zu können. Diese muss<br />

dann möglichst schnell nachgeholt werden. Daher sind Jungunternehmer oft<br />

auf externe Beratung angewiesen. Die externen Berater sind dann angehalten,<br />

den Nachfolger nicht nur auf betrieblicher Ebene zu unterstützen, sondern<br />

auch Aspekte der privaten Ebene in das Beratungskonzept einfliessen zu<br />

lassen. Nachfolgend wird der Unternehmerzyklus in sechs Phasen eingeteilt<br />

<strong>und</strong> beschrieben. Der Zyklus beginnt mit dem Eintritt als Jungunternehmer<br />

<strong>und</strong> endet mit dem Ruhestand. Der Ruhestand bedeutet das Ende eines Unternehmerzyklus’,<br />

ist jedoch zugleich der Startschuss für einen frischen Unternehmerzyklus<br />

eines neuen Jungunternehmers.<br />

Phase 1: Der Eintritt als Jungunternehmer<br />

Mit dem Wechsel von der bisherigen Kaderstelle zur Übernahme der Führungsverantwortung<br />

ergeben sich für den Jungunternehmer neue Problemstellungen<br />

<strong>und</strong> Aufgabengebiete. Bisher war er vor allem als Fachspezialist gefragt<br />

<strong>und</strong> anerkannt. Private Risiken waren zu einem grossen Teil, dank dem<br />

Sozialversicherungsnetz des Arbeitgebers, abgesichert. Es ging lediglich darum,<br />

Zusatzbedürfnisse abzudecken oder die private Situation zu optimieren.<br />

Neu muss sich der Jungunternehmer mit anderen Fragenkomplexen beschäftigen:<br />

Welche Investitionen sind mittelfristig sinnvoll bzw. notwendig? Wie<br />

sind diese Investitionen zu finanzieren? Oft gehen Jungunternehmer mit<br />

der Geschäftsübernahme ein hohes finanzielles Engagement ein. Deshalb<br />

26


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

müssen die privaten Risiken neu <strong>und</strong> umfassend beurteilt werden: Wie kann<br />

das finanzielle Engagements in einem Invaliditäts- oder Todesfall gedeckt<br />

werden? Wie ist bei einem solchen Fall meine Familie abgesichert?<br />

Phase 2: Der Aufbau als Unternehmerpersönlichkeit<br />

Nach der Geschäftsübernahme <strong>und</strong> den notwendigen Absicherungen geht es<br />

darum, das Geschäft in Schwung zu halten oder allenfalls fit zu trimmen. Die<br />

strategische <strong>und</strong> operative Geschäftsführung wird zum Hauptaufgabengebiet.<br />

Das frühere Aufgabengebiet wird evtl. von einer neuen Person betreut.<br />

In dieser Phase ist der Jungunternehmer auf verschiedene <strong>Partner</strong> innerhalb<br />

<strong>und</strong> / oder ausserhalb des Unternehmens angewiesen. Es müssen Entscheide<br />

gefällt werden, welche das eigene Fachwissen überfordern. Fragen in den Bereichen<br />

der Steuer- <strong>und</strong> Finanzplanung oder zu Rechtsgr<strong>und</strong>lagen usw. können<br />

nur mit Hilfe externer Berater beantwortet werden. Die Gefahr bei Beratern<br />

besteht, dass sie die Sachverhalte nur aus der reinen Betriebsoptik beurteilen.<br />

Den privaten Punkten wird in dieser Phase meist zuwenig Beachtung geschenkt.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des hohen finanziellen Engagements bei der Übernahme<br />

steht die Amortisation des Kredits im Vordergr<strong>und</strong>. Insbesondere wenn eine<br />

Familie vorhanden ist, müssen die Risiken <strong>und</strong> Anliegen auf privater Ebene<br />

eruiert <strong>und</strong> entsprechend abgesichert werden.<br />

Phase 3: Die Konsolidierung der Unternehmens- <strong>und</strong> Privatsituation<br />

Wird das Unternehmen erfolgreich geführt, setzt aus Sicht des Unternehmers<br />

nach zehn bis 15 Jahren eine gewisse Konsolidierungsphase ein. Dies bedeutet<br />

nicht, dass das Unternehmen konsolidiert werden soll. Vielmehr ist die Situation<br />

aus Sicht des Unternehmers im Gesamtrahmen zu beurteilen, um daraus<br />

abgeleitet sinnvolle Massnahmen einzuleiten.<br />

Der Unternehmer muss seine Vermögenssituation ganzheitlich beurteilen,<br />

d. h. auf betrieblicher- <strong>und</strong> privater Ebene. Ist nach wie vor der grösste Teil<br />

seines Vermögens im Unternehmen geb<strong>und</strong>en, sind Massnahmen einzuleiten.<br />

Ein Beispiel dafür ist der Ausbau der Beruflichen Vorsorge im Betrieb, damit<br />

der Vermögensaufbau für den Unternehmer steueroptimiert erfolgen kann.<br />

Oder Umstrukturierungen wie Spaltungen, Holdingstrukturen, Nennwert­<br />

27


Schriftenreihe Nr. 11<br />

rückzahlungen usw., wenn das Unternehmen in der Zwischenzeit stark an<br />

Substanz zugenommen hat. Mit diesen Massnahmen wird einerseits die<br />

Balance zwischen privater- <strong>und</strong> geschäftlicher Ebene gefördert <strong>und</strong> anderseits<br />

die Basis für die Phase der Nachfolgevorbereitung gelegt.<br />

Phase 4: Die Nachfolgevorbereitung<br />

Der Prozess einer Nachfolgeregelung dauert in der Regel fünf bis sieben<br />

Jahre. Wenn absehbar ist, dass die Nachfolge nicht familienintern gelöst wird<br />

<strong>und</strong> das Unternehmen einen relativ hohen Wert aufweist, dauert diese Zeitspanne<br />

bedeutend länger. Für den Unternehmer drängen sich in dieser Phase<br />

wiederum neue Fragen auf: Wie viel Wert hat das Unternehmen? Kann mit<br />

den bestehenden organisatorischen <strong>und</strong> rechtlichen Strukturen einen Nachfolger<br />

gef<strong>und</strong>en werden? Welche Massnahmen müssen aus rechtlicher, finanzieller<br />

<strong>und</strong> personeller Hinsicht frühzeitig eingeleitet werden?<br />

In dieser Phase muss das Unternehmen mit der gleichen Intensität weitergeführt<br />

werden wie bis anhin. Parallel dazu sollte sich der Unternehmer<br />

sukzessive überflüssig machen. Dies gilt in zweierlei Hinsichten. Erstens ist<br />

dem Nachfolger in der Führung Platz zu machen. Zweitens muss der Unternehmer<br />

finanziell auf den Zeitpunkt der Übergabe hin vom Unternehmen<br />

unabhängig sein. Ist der Nachfolger gef<strong>und</strong>en, sitzt der Unternehmer einer<br />

Person gegenüber, die ähnliche Probleme <strong>und</strong> Bedürfnisse hat, wie er sie selbst<br />

von früher her sehr gut kennt. Der Nachfolger seinerseits steht zu diesem<br />

Zeitpunkt kurz vor dem Start seines eigenen Unternehmerzyklus.<br />

Phase 5: Die Stabübergabe<br />

Ist die Nachfolgeplanung seriös angegangen <strong>und</strong> entsprechend vorbereitet<br />

worden, bedeutet die Stabübergabe keine unüberwindbare Hürde mehr. Viele<br />

Unternehmer tun sich am «Tag X» trotzdem schwer. Mit diesem Schritt sind<br />

grosse Emotionen verb<strong>und</strong>en, denn er bedeutet in der Regel das Abschiednehmen<br />

vom Lebenswerk.<br />

Von der Nachfolgegeneration ist dafür Verständnis aufzubringen. Wenn die<br />

Nachfolge gelungen ist, darf die Übergebergeneration stolz sein. Damit hat sie<br />

den schwierigsten unternehmerischen Entscheid ihrer Karriere mit Bravour<br />

gelöst!<br />

28


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Phase 6: Der «Ruhestand»<br />

Die Phase des Ruhestands ist schon vor der eigentlichen Stabübergabe zu<br />

planen. Viele fühlen sich nach der Übergabe unausgelastet. Die Tatsache,<br />

nicht mehr 24 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> sieben Tage in der Woche gefragt zu sein, macht<br />

ihnen Mühe. Deshalb sind Ersatzbeschäftigungen bei Verbänden, Freizeitvereinen<br />

usw. schon vor dem «Tag X» zu planen.<br />

Des Weiteren sind die finanziellen Verhältnisse an die neue Situation anzupassen.<br />

Der Unternehmer ist nun eine Privatperson wie z. B. der pensionierte<br />

Beamte nebenan. Hier sind frühzeitig güter-, erb- <strong>und</strong> vorsorgerechtliche<br />

Massnahmen zu treffen, damit ein geregeltes Einkommen langfristig garantiert<br />

ist.<br />

Der Lebenszyklus<br />

Privatperson<br />

Übergabezeitpunkt<br />

Einstieg als Unternehmer / -in<br />

Aufbauphase<br />

als Unternehmerpersönlichkeit<br />

Übergabevorbereitungen<br />

mit zweifacher Optik:<br />

– Fortführung Unternehmen<br />

– Privat- <strong>und</strong> Vorsorgesituation<br />

Konsolidierungsphase<br />

mit vermehrtem Blick auf Privates<br />

29


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Fragen bezüglich der finanziellen Pensionsplanung handeln viele Fachzeitschriften<br />

ab. Es gibt kaum eine Illustrierte, die sich nicht schon zum Thema<br />

vernehmen liess. Doch aufgepasst: Zur finanziellen Pensionsplanung können<br />

keine allgemeinen Empfehlungen gemacht werden! Zu unterschiedlich sind<br />

die private Situation <strong>und</strong> die Bedürfnisse jeder einzelnen Person. Oft wird<br />

der Fehler gemacht, dass aufgr<strong>und</strong> vermeintlicher Steuervorteilen kurzfristig<br />

entschieden wird. Langfristig ist dies jedoch nicht immer die beste Lösung.<br />

Nehmen Sie sich Zeit <strong>und</strong> beginnen Sie frühzeitig mit dem Planen Ihrer<br />

finanziellen Pensionierung.<br />

Die Unternehmerberatung<br />

Ein Unternehmer durchläuft in seinem Leben – wie aufgezeigt – verschiedene<br />

Phasen. Jede einzelne Phase hat andere Schwerpunkte, Gefahren <strong>und</strong> Problemstellungen.<br />

Gleichzeitig verändert sich die private Situation laufend <strong>und</strong> die<br />

damit verb<strong>und</strong>enen Anliegen <strong>und</strong> Bedürfnisse entwickeln sich.<br />

Damit ein Unternehmer für sich persönlich <strong>und</strong> für sein Unternehmen in den<br />

unterschiedlichen Phasen alle Entscheide kompetent <strong>und</strong> zum richtigen Zeitpunkt<br />

fällen kann, müsste er gleichzeitig über das aktuelle Wissen eines Betriebswirtschafters,<br />

Steuerexperten, Vorsorgeexperten, Juristen <strong>und</strong> Bankers<br />

verfügen. Dies übersteigt aber meist die Kapazitäten des Einzelnen. In einem<br />

gewissen Masse bleibt er deshalb auf externe Beratung angewiesen. Idealerweise<br />

wird der Unternehmer für fachspezifische Fragen von einer Person begleitet,<br />

die beide Ebenen – die Unternehmensoptik sowie die private Optik<br />

– berücksichtigt. Eine rein betriebliche Sicht reicht nicht. Der umfassende<br />

Berater ist deshalb Unternehmer- <strong>und</strong> Unternehmensberater.<br />

30


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

31<br />

Sitz Zug


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Das strukturierte Vorgehen<br />

Von Lothar Gwerder<br />

Sie haben sich entschieden, Ihre Nachfolge frühzeitig <strong>und</strong> systematisch<br />

anzupacken. Private <strong>und</strong> geschäftliche Gründe sprechen dafür, die Zukunft<br />

in die gewünschte Richtung zu steuern. Sie sind fest entschlossen,<br />

Ihr Vorhaben konsequent in die Tat umzusetzen. Aber Halt! – Sie sollten<br />

gut vorbereitet sein. Ein überstürztes Handeln verleitet zu vorschnellen<br />

Zu- <strong>und</strong> Absagen. Schiessen Sie nicht am Ziel vorbei <strong>und</strong> nehmen Sie<br />

sich Zeit. Bereiten Sie die «mise en place» der Nachfolge in aller Ruhe<br />

vor. Klar strukturiertes Vorgehen schützt Sie vor falschen Entscheiden<br />

<strong>und</strong> führt Sie <strong>und</strong> Ihr Unternehmen in eine sichere Zukunft.<br />

Eine Nachfolge dauert in der Regel mindestens fünf bis sieben Jahre <strong>und</strong><br />

durchläuft mehrere Phasen. In den vorangegangenen Artikeln haben wir Sie<br />

über die Gr<strong>und</strong>einstellung (Emotionen <strong>und</strong> Fakten) sowie über die zwei Ebenen<br />

(Betrieb <strong>und</strong> Privat) orientiert. Die gedankliche Auseinandersetzung mit<br />

diesen Themen stellt bereits einen wesentlichen Teil des ersten Schritts – der<br />

Abklärungsphase – dar.<br />

Phase 1: Die Abklärung<br />

Ist die gedankliche Trennung zwischen Emotionen <strong>und</strong> Fakten geklärt bzw.<br />

die Trennung der betrieblichen- <strong>und</strong> privaten Ebene vollzogen, können die<br />

dabei gewonnen Erkenntnisse weiter analysiert werden. Dies erfolgt in Form<br />

einer Ist-Analyse auf Ebene Betrieb <strong>und</strong> Privat.<br />

Bis anhin hat sich ausschliesslich der Übergeber mit seinem Betrieb <strong>und</strong><br />

seiner Privatsituation auseinandergesetzt. Ist ein potenzieller Nachfolger gef<strong>und</strong>en,<br />

sollten zudem die privaten sowie betrieblichen Anforderungen <strong>und</strong><br />

Bedürfnisse des Nachfolgers einbezogen werden. Auch seine Fragen sind zwischen<br />

der betrieblichen <strong>und</strong> privaten Ebene zu unterteilen. Existiert noch kein<br />

möglicher Nachfolger, ist auf Basis der bestehenden Unterlagen ein Anforde­<br />

32


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Abklärungsphase<br />

Themenbereiche Innerbetrieblich Privat<br />

Übergeberpartei Nachfolgepartei<br />

1. Übergreifende Themen<br />

Rechtsform<br />

Vorsorgemodell<br />

Informationspolitik<br />

Lohnsystem /<br />

Lohnpolitik<br />

Einfluss auf Sozialversicherungs-<br />

<strong>und</strong><br />

Steuersystem<br />

Kostenfaktor im<br />

Betrieb<br />

Gegenüber Personal,<br />

K<strong>und</strong>schaft, Kapitalgeber,<br />

Öffentlichkeit<br />

Kostenfaktor<br />

Eigenkapitalstruktur<br />

2. Spezifische Themen betrieblich<br />

Strategie Businessplan,<br />

Wettbewerbsanalyse,<br />

Leitbild,<br />

Zielsetzungen usw.<br />

Finanzierung Abhängigkeiten,<br />

Fortbestand usw.<br />

Führungs struktur Klar definierte<br />

(Organigramm) Zuständigkeiten<br />

Ausgestaltung Führungs- <strong>und</strong><br />

Rechnungswesen Informationsinstrument<br />

3. Spezifische Themen privat<br />

Unternehmensbewertung<br />

/<br />

Due Diligence<br />

Regeln für Halten<br />

<strong>und</strong> Übertrag<br />

Beteiligung<br />

Familieninterne<br />

Spielregeln<br />

Einfluss auf Steuerfolgen<br />

bei Verkauf<br />

Beurteilung<br />

Vermögen / Vorsorge<br />

Verkaufsvertrag<br />

Güterrechtlicher<br />

Status des<br />

Verkaufserlös<br />

Einfluss auf<br />

Finanzierung <strong>und</strong><br />

Kaufvariante<br />

Versicherungsmässige<br />

Abdeckung privat<br />

Eigenes Umfeld<br />

Analog<br />

Optimierungspotenzial<br />

vor<br />

Übergabetermin<br />

Insbesondere,<br />

wenn Nachfolge<br />

familienintern<br />

Zusammen mit<br />

Vorsorge- <strong>und</strong><br />

Dividendenpolitik<br />

hohes Steuerplanungspotenzial<br />

Steuerklippe<br />

(indirekte<br />

Teilliquidation)<br />

Dividendenpolitik<br />

Amortisationspotenzial<br />

<strong>und</strong><br />

Steuerplanung<br />

Werthaltigkeit /<br />

Finanzierbarkeit<br />

Basierend auf Abklärungsergebnissen Umsetzungsphase<br />

Wenn mehrere<br />

Beteiligte:<br />

Bindungsvertrag<br />

Zuteilung der<br />

Beteiligung im<br />

ehelichen Vermögen,<br />

Absicherungen<br />

33


Schriftenreihe Nr. 11<br />

rungsprofil zu erstellen. Zusätzlich muss ein Konzept erarbeitet werden, das<br />

aufzeigt, wie sich der bestmögliche Nachfolger suchen <strong>und</strong> vor allem finden<br />

lässt.<br />

Die haarscharfe Trennung zwischen privaten <strong>und</strong> betrieblichen Fragen ist<br />

sehr schwierig <strong>und</strong> gelingt selten. Oft wirken sich Entscheide innerhalb<br />

einer Ebene auch auf andere Ebenen aus. Beispielsweise ist die Rechtsform<br />

des Unternehmens für den Übergeber relevant bei der Steueroptimierung im<br />

Rahmen der Betriebsübertragung. Beim Nachfolger hingegen kann sich die<br />

aktuelle Rechtsform (negativ) auf die Finanzierung des Unternehmens auswirken.<br />

Die Finanzierung ihrerseits strahlt auf die private Vermögenssituation<br />

des Übergebers sowie auf die des Nachfolgers aus.<br />

Die Abklärungsphase hat demnach zum Ziel, die Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen<br />

des Betriebs sowie der privaten Verhältnisse von Übergeber <strong>und</strong> Nachfolger<br />

auszuloten. In dieser Phase werden wichtige Grenzsteine der anschliessenden<br />

Nachfolgelösung gesetzt, welche die Voraussetzungen der möglichen Nachfolgeoptionen<br />

definieren.<br />

Erfahrungen aus der Praxis zeigen immer wieder, dass es sich lohnt, bereits<br />

in der Abklärungsphase mit einem professionellen Coach zusammen<br />

zu arbeiten. Dieser positioniert sich idealerweise vermittelnd zwischen dem<br />

Übergeber <strong>und</strong> dem Nachfolger. Er nimmt die Standpunkte der Verhandlungspartner<br />

auf <strong>und</strong> schreibt sie verbindlich nieder. Im weiteren Verlauf des<br />

Nachfolge prozesses enthält dieses Schriftstück (Bericht / Protokoll) im Sinne<br />

einer «Charta» die Bedingungen <strong>und</strong> Wünsche beider Parteien.<br />

Phase 2: Die Vorbereitung<br />

Sind die Rahmenbedingungen geklärt, kann die Nachfolge konkret angegangen<br />

werden. Die Vorbereitung umfasst insbesondere das Ausarbeiten von<br />

Varianten. Diese werden aufgr<strong>und</strong> der in der Abklärungsphase festgelegt Prämissen<br />

ermittelt. Als Diskussionspapier dient ein Grobkonzept, das mögliche<br />

Optionen darlegt sowie Vor- <strong>und</strong> Nachteile aufzeigt. Übergeber <strong>und</strong> Nachfolger<br />

sollen die Gr<strong>und</strong>lagen gemeinsam besprechen, Punkte anpassen <strong>und</strong><br />

34


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

schliesslich zusammen entscheiden. Das Ergebnis halten sie in einer gegenseitigen<br />

Absichtserklärung fest («Letter of Intent» LOI).<br />

Wichtig beim Erarbeiten des Grobkonzepts ist die Verbindlichkeit von Zuständigkeiten<br />

<strong>und</strong> Terminen für alle Beteiligten. Deshalb enthält das Konzept<br />

einen Massnahmenplan, der sich über die Betriebs- <strong>und</strong> die Privatebene<br />

erstreckt. Neben den Zuständigkeiten werden verbindliche Termine festlegt.<br />

Der Massnahmenplan gilt für den Verlauf der Nachfolge als «roter Faden». Mit<br />

diesem Instrument lassen sich grosse Aufgabenbereiche in kleinere Etappen<br />

unterteilen, die zeitlich optimal aufeinander abstimmt sind. Zudem können<br />

Nachfolgelösungen, die mehrere Jahre dauern, geplant <strong>und</strong> zügig umgesetzt<br />

werden, ohne dass wesentliche Teile vergessen gehen. Mit dem chronologisch<br />

aufgebauten Massnahmenplan lässt sich die eigentliche Nachfolge «wie am<br />

Schnürchen» umsetzen.<br />

Phase 3: Die Umsetzung<br />

In der Umsetzungsphase werden alle geplanten Massnahmen realisiert. Wie<br />

<strong>und</strong> in welcher Form dies geschieht, ist so individuell wie jede einzelne Nachfolge.<br />

Von der Absichtserklärung über das Anpassen des Vorsorgereglements<br />

oder Änderungen in der Rechtsform bis hin zum Kommunikationskonzept<br />

sind sämtliche Elemente der Nachfolge umzusetzen.<br />

Auch in dieser Phase übernimmt der Nachfolgecoach eine zentrale Funktion.<br />

Im Auftrag des Übergebers <strong>und</strong> / oder des Nachfolgers koordiniert er die<br />

zu erledigenden Aufgaben. Dabei spricht er sich mit Spezialisten wie Wirtschaftsberatern,<br />

Wirtschaftsprüfern, Steuerexperten, Juristen, Kommunikationsprofis,<br />

Bankfachleuten <strong>und</strong> Versicherungsagenten ab <strong>und</strong> «übersetzt»<br />

deren Detailarbeiten. In der Rolle des Koordinators obliegt es dem Nachfolgecoach,<br />

die vereinbarten Termine einzuhalten <strong>und</strong> auf Zusatzfragen der<br />

Spezialisten einzugehen. Zudem informiert er Übergeber <strong>und</strong> Nachfolger<br />

über notwendige Anpassungen während des Nachfolgeprozesses <strong>und</strong> findet<br />

bei auftauchenden Schwierigkeiten erfolgreichen Lösungen. Der Nachfolgecoach<br />

tut dies alles mit dem Ziel, den Nachfolgeprozess voranzutreiben <strong>und</strong><br />

den Zeitplan einzuhalten.<br />

35


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Das stufenweise Vorgehen verbessert die Transparenz sowohl beim Übergeber<br />

als auch beim Nachfolger. Durch das gemeinsame Erreichen von Zwischenzielen<br />

wird das Vertrauen der Parteien zueinander gestärkt. Die Zuversicht,<br />

die anstehende Nachfolgeregelung erfolgreich realisieren zu können, erhöht<br />

sich. Positive Emotionen spielen im Nachfolgeprozess eine wesentliche Rolle.<br />

«Ein gutes Gefühl» ist die Basis, um sich für den besten Weg zu entscheiden.<br />

Ein detaillierter Massnahmenplan, der zeitgerecht umgesetzt wird, bestärkt<br />

die Parteien, die richtigen Entscheide getroffen zu haben. Dieses positive Gefühl<br />

überträgt sich auf die Anspruchsgruppen wie Mitarbeitende, Lieferanten,<br />

K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> insbesondere Banken, die am Ende in der Regel der Schlüssel<br />

zum Erfolg sind.<br />

Phase 4: Die Konsolidierung<br />

Die Nachfolge wird mit der dargestellten Umsetzungsphase beendet: Die Verträge<br />

sind unterschrieben, die Finanzierung ist erfolgt, die Generalversammlung<br />

ist abgehalten, die Mitarbeitenden sind informiert, die Öffentlichkeit ist<br />

orientiert, das Vorsorgereglement wurde geändert usw. Der Nachfolgeprozess<br />

ist damit aber noch nicht abgeschlossen! Nach der Übergabe bzw. Übernahme<br />

des Unternehmens <strong>und</strong> der Kommunikation dieses Akts bleiben weiterhin<br />

einige Fragen offen. So wirken sich z. B. Abzahlungsverträge des Verkäuferdarlehens,<br />

K<strong>und</strong>en- <strong>und</strong> Lieferantenbeziehungen, Steuerfolgen, Vorsorgefragen<br />

<strong>und</strong> vieles mehr erst nach der umgesetzten Nachfolge aus.<br />

Wichtig ist daher, dass im Sinne eines nahtlosen Anschlusses eine Plattform<br />

geschaffen wird, die es Übergeber <strong>und</strong> Nachfolger ermöglicht, die Nachfolge<br />

zu reflektieren, Probleme zu erörtern <strong>und</strong> sich bei (Detail)Fragen gegenseitig<br />

zur Verfügung zu stehen. In dieser so genannten Konsolidierungsphase<br />

geht es nicht darum, dass der Übergeber mit seinem Rat auf Verbesserungen<br />

hinweist. Vielmehr soll er dem Nachfolger z. B. beim Beantworten von<br />

Detailfragen zu den Betriebsabläufen, K<strong>und</strong>enbeziehungen oder zu älteren<br />

Lieferantenverträgen zur Seite stehen können.<br />

Die Konsolidierungsphase stellt die gegenseitige Kommunikation nach<br />

der Übergabe bzw. -nahme sicher. In der Praxis zeigt sich oft, dass sich bei<br />

36


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

einzelnen Fragen (auch bei einem sehr detaillierten Übernahmevertrag) keine<br />

Antwort finden lässt. Dies kann schnell zu Konflikten führen. Ein klärendes<br />

<strong>und</strong> vermittelndes Gespräch unter Beizug des Nachfolgecoachs erleichtert die<br />

Suche nach einer Lösung, bevor sich daraus z. B. ein hässlicher Rechtsstreit<br />

entwickelt.<br />

Fazit<br />

Ein gut strukturierter Nachfolgeprozess im Rahmen der aufgezeigten Phasen<br />

lässt sich zusammenfassend wie folgt charakterisieren:<br />

– Für das Trennen von Emotionen <strong>und</strong> Fakten sowie für das Erörtern von<br />

Fragen auf betrieblicher <strong>und</strong> privater Ebene ist viel Zeit einzurechnen.<br />

– Übergeber <strong>und</strong> Nachfolger erarbeiten gemeinsam ein schriftliches Grobkonzept<br />

inkl. Massnahmenplan.<br />

– Ein professioneller Coach teilt den Nachfolgeprozess für den Übergeber<br />

<strong>und</strong> den Nachfolger in vernünftige (d. h. kleinere) Schritte auf.<br />

– Konkrete Massnahmen, ein professionelles Kommunikationskonzept <strong>und</strong><br />

das Erreichen von Teilzielen minimieren das Konfliktpotenzial.<br />

– Nach der Umsetzung ist die Nachfolge weiter zu betreuen, damit Zusatzfragen<br />

<strong>und</strong> Meinungsdifferenzen ohne Rechtsstreitigkeiten geklärt werden<br />

können.<br />

37


Schriftenreihe Nr. 11<br />

38<br />

Sitz Uri in Altdorf


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Die verschiedenen Rechtsebenen<br />

Von Claudia <strong>Mattig</strong><br />

Bei einem KMU gibt es zwei Nachfolgen zu regeln: einerseits die Nachfolge<br />

in der Führungsetage <strong>und</strong> anderseits das Auswechseln der Eigner bzw.<br />

Eigenkapitalgeber. Deshalb spricht man bei einer Nachfolgeregelung<br />

von der Nachfolge auf Unternehmens- <strong>und</strong> Privatebene. Um die Nachfolge<br />

erfolgreich umzusetzen, genügt diese Zweiteilung jedoch nicht. Insbesondere<br />

im privaten Bereich sind weitere Unterebenen zu definieren,<br />

nament lich die Beteiligungs- <strong>und</strong> die Privatebene.<br />

Nur so kann die Nachfolge zur Zufriedenheit aller Beteiligten gelöst werden,<br />

ohne dass der Familienfriede Schaden nimmt. Bei der Ausgestaltung der verschiedenen<br />

Vertragswerke dürfen diese beiden Unterebenen nicht vermischt<br />

werden. Gerade bei Nachfolgeregelungen, die etappenweise vollzogen werden,<br />

müssen für die «Zwischenzeit» klare Regeln zum Verhältnis zwischen dem<br />

Unternehmen <strong>und</strong> den Beteiligten vereinbart werden. Hierbei wird von den<br />

Austauschbeziehungen gesprochen.<br />

Am Anfang jeder Nachfolgevorbereitung steht eine Beurteilung auf Stufe<br />

Betrieb an. Die Betriebsebene wird gründlich analysiert <strong>und</strong> dokumentiert.<br />

Dies ist vielfach der Startschuss für das Erarbeiten eines Businessplans. Vor<br />

allem wenn der Nachfolger schon bekannt ist, bietet ein Businessplan optimale<br />

Voraussetzungen, den Betrieb kennen zu lernen. Gleichzeitig eröffnet sich dem<br />

Nachfolger die Möglichkeit, seine Ideen <strong>und</strong> Bedürfnisse frühzeitig geltend zu<br />

machen. Des Weiteren müssen Entscheide betreffend Unter nehmensführung<br />

zeit- <strong>und</strong> stufengerecht getroffen <strong>und</strong> kommuniziert werden. Dabei sollte man<br />

auf eine klare <strong>und</strong> verständliche Zeitachse achten . Nichts schadet einem Betrieb<br />

mehr, als der Eindruck eines Führungs vakuums. Entscheidend für die<br />

Abmachungen betreffend Zeitpunkt <strong>und</strong> Art der strategischen- <strong>und</strong> operativen<br />

Geschäftsübergabe ist immer der Unter nehmenswert. Wenn in diesem Punkt<br />

nicht rechtzeitig ein gemeinsamer Nenner gef<strong>und</strong>en wird, sind falsche Erwartungshaltungen<br />

programmiert. Der Artikel «Die Unternehmensbewertung als<br />

Ausgangsbasis» auf Seite 56 beleuchtet dieses Thema näher.<br />

39


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Danach gilt es, eine Auslegeordnung der Privatsituation zu erstellen. Dabei<br />

sind verschiedene Unterebenen zu beachten. Die folgende Abbildung stellt die<br />

beiden Hauptebenen <strong>und</strong> die privaten Unterebenen dar. Sie illustriert auch,<br />

auf welcher Ebene die verschiedenen Verträge abzuschliessen sind.<br />

Die verschiedenen Rechtsebenen<br />

Unternehmensoder<br />

Betriebsebene<br />

Zwischenebene<br />

betreffend der<br />

Austauschbeziehungen<br />

Beteiligungsebene<br />

individuelle Privatebene<br />

– Führungsfragen<br />

– Investitionsentscheide<br />

– Produktmanagement<br />

– Vorsorgemodell<br />

– usw.<br />

– Lohnfragen bei sukzessiver Übernahme<br />

– Dividendenpolitik in der Nachfolgephase<br />

– usw.<br />

– Beteiligungsverkäufe bzw. -käufe<br />

– Gesellschafterbindungsvertrag<br />

(mit beispielsweise Vorhandrechten usw.)<br />

– Ehe- <strong>und</strong> Erbverträge<br />

– private Vorsorgestrategie<br />

Die Austauschbeziehungen<br />

Insbesondere bei familieninternen Nachfolgeregelungen wird die Nachfolge<br />

häufig etappenweise vollzogen. Bei diesen Modellen überträgt man dem<br />

Nachfolger in einer ersten Phase ein Minderheitspaket. Anschliessend wird<br />

der Nachfolger in der Geschäftsführung aufgebaut – dies mit einem Zeithorizont<br />

von z. B. drei bis fünf Jahren. Erst dann wird die Mehrheitsbeteiligung<br />

auf den Nachfolger übertragen. Während einer zeitlich begrenzten<br />

Phase übernehmen beide Generationen Führungsverantwortung <strong>und</strong> sind am<br />

Unternehmen beteiligt.<br />

Für diese Phase gilt es, klare Abmachungen zu treffen. Beispielsweise ist zu<br />

regeln, welche Gewinnausweis- <strong>und</strong> Gewinnausschüttungspolitik verfolgt<br />

werden soll <strong>und</strong> welchen Einfluss dies auf allfällige Vereinbarungen betreffend<br />

Unternehmenswert hat. Zudem ist während dieser Zeit die Lohnpolitik für<br />

40


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

die Geschäftsführer zu regeln. Auch dies kann sich auf den Unternehmenswert<br />

auswirken bzw. ihn verändern. Wenn für diese Phase nicht rechtzeitig<br />

klare <strong>und</strong> verbindliche Leitlinien erarbeitet werden, sind Streitigkeiten unausweichlich.<br />

Die Beteiligungsebene<br />

Die Beteiligungsebene muss von der reinen Privatebene abgegrenzt werden.<br />

Zur Beteiligungsebene gehören sämtliche Verträge in Sachen Unternehmensbeteiligung.<br />

Bei einer familieninternen Lösung steht der Nachkomme – gleich<br />

wie der Nachfolger einer externen Lösung – auf dieser Ebene.<br />

Wird die Nachfolge auf einen Schlag geregelt, braucht es nur einen Kaufbzw.<br />

Verkaufsvertrag. Erfolgt die Nachfolge sukzessive wird dies komplexer.<br />

Halten beide Parteien während einer gewissen Zeit Anteile am Unternehmen<br />

<strong>und</strong> arbeiten auch im Unternehmen, müssen Fragen betreffend der Beteiligung<br />

<strong>und</strong> das Arbeitsverhältnis auch in dessen rechtlicher Beurteilung<br />

<strong>und</strong> Regelung streng auseinandergehalten werden. Diesem Punkt wird oft<br />

zu wenig Rechnung getragen. So ist z. B. ein Gesellschafterbindungsvertrag<br />

(oft auch Poolvertrag genannt) ungeeignet, arbeitsrechtliche Abmachungen<br />

zu regeln.<br />

Eine besondere Stellung nimmt die Nachfolgefinanzierung mit Hilfe des<br />

bestehenden Geschäftsführers ein. In diesem Fall treffen Elemente der<br />

Be teiligungs- <strong>und</strong> der reinen Privatebene aufeinander. Diese Konstellation<br />

wird im letzten Abschnitt vertieft beleuchtet.<br />

Die Privatebenen<br />

Die Privatebenen sind gegenüber der Beteiligungsebene abzugrenzen. Selbstverständlich<br />

beeinflussen auf der Beteiligungsebene abgeschlossene Verträge<br />

die Privatebene. Ihre Auswirkungen sind bei den Massnahmen auf der individuellen<br />

Privatebene zu berücksichtigen. Trotzdem haben diese beiden<br />

Ebenen unterschiedliche Ziele <strong>und</strong> müssen daher separat betrachtet werden.<br />

41


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Betroffen von den Massnahmen auf privater Ebene sind der Nachfolger als<br />

Privat person, seine <strong>Partner</strong>in sowie Nachkommen.<br />

Bei einer familieninternen Nachfolge ist die Gefahr des Vermischens von Beteiligungs-<br />

<strong>und</strong> Privatebene besonders gross. Beide Generationen sind Vertragspartner<br />

auf beiden unterschiedlichen Ebenen. Deshalb ist es ausserordentlich<br />

wichtig, sich bewusst zu sein, auf welcher Ebene man sich jeweils befindet.<br />

Die Privatebene der übergebenden Partei<br />

Bisher war ein Teil des Gesamtvermögens direkt oder in Form von Aktien<br />

oder Anteilscheinen im Unternehmen geb<strong>und</strong>en. Im Zuge der Nachfolge<br />

wird dieser Vermögensteil nun in privates Vermögen umgewandelt. Dieser<br />

Prozess ist meistens mit umfangreichen Abklärungen <strong>und</strong> daraus abgeleiteten<br />

Massnahmen verb<strong>und</strong>en. Einerseits sind die steuerlichen Konsequenzen<br />

frühzeitig zu prüfen. Anderseits ist zu klären, ob der Nachfolger die Übernahme<br />

finanzieren kann. Insbesondere bei familieninternen Nachfolgelösungen<br />

übernimmt die ältere Generation oft für eine ansehnliche Zeitspanne die<br />

Funktion des Fremdkapitalgebers.<br />

Nach dem Umsetzen der Nachfolge ist die austretende Unternehmergeneration<br />

pensioniert. Sie hat nun die gleichen «Probleme» wie ein normaler Angestellter,<br />

der seinen Ruhestand antritt. Darum muss sich auch ein Unter nehmer<br />

auf die Pension <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Fragen vorbereiten. Konkret ist<br />

zu beurteilen, ob die Vorsorge optimiert ist, die Absicherung des <strong>Partner</strong>s<br />

genügt, eine allfällige Erbfolge geregelt ist usw. Diese Fragen stellen eine komplexe<br />

Thematik dar <strong>und</strong> müssen frühzeitig beantwortet werden. In den Artikeln<br />

auf den Seiten 88 bis 106 wird vertieft auf diesen Bereich eingegangen.<br />

Die Privatebene der übernehmenden Partei<br />

Auf der Privatebene der übernehmenden Partei passiert in der Regel das<br />

Gegenteil. Mit Antritt der Unternehmensnachfolge wird meist der grösste<br />

Teil des bisherigen Privatvermögens an die übernommene Unternehmung<br />

42


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

geb<strong>und</strong>en. Vielfach übersteigt die Finanzierung der Übernahme die vorhandenen<br />

Ressourcen. Im Rahmen der Nachfolge wird notgedrungen eine<br />

Fremdverschuldung in Kauf genommen. In dieser Phase ist der Nachfolger<br />

deshalb auf Fremdkapitalgeber angewiesen.<br />

Dieser Sachverhalt führt zwingend zum Überprüfen der Privatsituation. Dies<br />

gilt vor allem, wenn die übernehmende Partei familiäre Verpflichtungen hat.<br />

Zur Absicherung in einem Schadenereignis wie Invalidität oder Tod werden<br />

oft ergänzende Risikoversicherungen notwendig. Fragen betreffend ehe- <strong>und</strong><br />

erbvertraglichen Regelungen sind zu prüfen. Solche Regelungen sind besonders<br />

heikel. Sie können sich im Lauf der Jahre als überflüssig bzw. sogar als falsch<br />

herausstellen. Für diesen Effekt sind namentlich zwei Faktoren verantwortlich:<br />

– Die Privat- <strong>und</strong> Vermögenssituation ändert sich laufend<br />

(siehe Artikel «Der Zyklus im Unternehmerleben» auf Seite 25).<br />

– Die Bedeutung des Vorsorgevermögens nimmt im Alter zu<br />

(siehe Artikel «Die Chancen der Beruflichen Vorsorge auf Seite 74).<br />

Deshalb sind diese Verträge mit grosser Sorgfalt abzuschliessen <strong>und</strong> sollten<br />

von Zeit zu Zeit aktualisiert bzw. an die veränderten Verhältnisse angepasst<br />

werden. Nehmen Sie sich Zeit <strong>und</strong> lassen Sie sich durch einen Experten beraten.<br />

Die Praxis zeigt immer wieder, dass sich Ehe- <strong>und</strong> Erbverträge, die<br />

vor Jahrzehnten abgeschlossen wurden, nun als falsch erweisen, weil sich die<br />

private Situation – aus damaliger Sicht – völlig unerwartet entwickelt hat.<br />

Die Zusammenarbeit in der Finanzierung<br />

Nicht selten stellt die Übergabepartei den Nachfolgern einen Anteil des<br />

notwendigen Kapitals zur Verfügung. Denkbar sind hier unterschiedlichste<br />

Formen wie Darlehen, Halten einer Minderheitsbeteiligung usw. Solche<br />

Modelle sind gr<strong>und</strong>sätzlich begrüssenswert. Oft wird eine sinnvolle Nachfolge<br />

erst durch eine solche Massnahme überhaupt ermöglicht.<br />

Es ist wichtig, auch für diesen Bereich klare Abmachungen bezüglich Haftung,<br />

Verzinsung, Termine usw. zu treffen. Ein unverkrampftes Klima auch<br />

für die «Zeit danach» ist für den Betrieb wichtig.<br />

43


Schriftenreihe Nr. 11<br />

44<br />

Hauptsitz Schwyz


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Die Struktur <strong>und</strong><br />

ihre Nachfolgetauglichkeit<br />

Von Marc Nideröst<br />

Die Struktur eines KMU wird oft über Jahrzehnte hinweg vom Betriebsinhaber<br />

geprägt. Sie ist historisch gewachsen <strong>und</strong> vielleicht nicht<br />

mehr nachfolgefähig. Steht eine Nachfolgeregelung an, zeigt sich in<br />

der Abklärungsphase vielfach, dass Strukturanpassungen notwendig<br />

sind. Diese sind meist mit erheblichen Steuerfolgen verb<strong>und</strong>en. Damit<br />

die Strukturanpassungen effizient <strong>und</strong> mit kleinstmöglichem Steueraufwand<br />

umgesetzt werden kann, muss genügend Zeit vorhanden sein.<br />

Notwendige Umstrukturierungen im Hinblick auf eine Nachfolge sind<br />

deshalb rechtzeitig anzugehen.<br />

Es sind zwei Arten der Unternehmensstruktur auseinander zu halten: die<br />

finanzielle <strong>und</strong> die rechtliche Struktur. Unter finanzieller Struktur verstehen<br />

wir im Wesentlichen die Art der Unternehmensfinanzierung. Insbesondere<br />

in KMU gehört vielfach ein grosser Teil des zur Verfügung gestellten<br />

Kapitals dem Inhaber bzw. den Inhabern. Daneben besitzen sie vielleicht<br />

ein eher bescheidenes Privatvermögen. Der Grossteil des Vermögens ist also<br />

im Unternehmen geb<strong>und</strong>en. Die rechtliche Struktur ist die Rechtsform des<br />

Unternehmens. Dazu gehören auch Konzernstrukturen.<br />

Finanzielle Umstrukturierung<br />

In vielen Familienunternehmen wird über Jahre hinweg nur sehr zurückhaltend<br />

Gewinn ausgeschüttet. Die erwirtschafteten Gewinne werden zum grossen<br />

Teil für Erweiterungsinvestitionen oder Amortisation von bisherigen Bankdarlehen<br />

verwendet. Kurzfristig ist dies im Interesse des Unternehmens. Steht eine<br />

Nachfolge an, können aber Probleme in zweierlei Hinsicht auftreten. Erstens<br />

verfügt die übergebende Partei über zu wenig nicht im Unternehmen geb<strong>und</strong>enes<br />

Vermögen, um die eigene Vorsorge <strong>und</strong> evtl. erbrechtliche Ansprüche zu<br />

45


Schriftenreihe Nr. 11<br />

befriedigen. Dieses Problem verschärft sich noch, wenn in einer Familie mit<br />

mehreren Kindern eines davon die Unternehmensnachfolge antreten soll. Zweitens<br />

können aber auch Probleme bei der übernehmende Partei auftreten, die unter<br />

Umständen einen derart hohen Unternehmenswert nicht finanzieren kann.<br />

In diesen Situationen ist es zwingend erforderlich, dass durch unterschiedlichste<br />

Massnahmen wie Gewinnausschüttungen, Erhöhung Saläre, Ausbau<br />

berufliche Vorsorge usw. der Wert des Unternehmens bewusst gesenkt wird.<br />

Im gleichen Umfang wird logischerweise das Vorsorge- oder Privatvermögen<br />

aufgestockt, so weit diese Bezüge nicht für den Konsum verwendet werden.<br />

Solche Massnahmen ziehen meist Steuerfolgen nach sich. Damit die Fiskalbelastung<br />

massvoll gehalten werden kann, braucht es in der Regel Zeit. Bei<br />

ausreichend Zeit <strong>und</strong> fachgerechter Umsetzung sind finanzielle Umstrukturierungen<br />

mit einer moderaten Steuerbelastung möglich.<br />

Erwogene Umwandlung<br />

In der Schweiz werden die meisten Unternehmen in juristischen Personen<br />

geführt. Waren es in der Vergangenheit vor allem Aktiengesellschaften (AG),<br />

werden seit der Revision des Obligationenrechts (OR) oft auch Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung (GmbH) eingesetzt. Viele Betriebe werden<br />

aber auch heute noch als Einzelfirma oder Personengesellschaft (namentlich<br />

Kollektivgesellschaft) geführt. Bahnt sich eine Nachfolge an, stellt sich die<br />

Frage, ob eine Einzelfirma / Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft<br />

oder GmbH umgewandelt werden soll. Je nach Nachfolgeart kann dies sinnvoll<br />

sein oder eben nicht. Entscheidend ist vielfach ob die Nachfolge familienintern<br />

oder -extern gelöst wird.<br />

Bei der Nachfolgeregelung einer AG oder GmbH besteht die juristische Person<br />

rechtlich <strong>und</strong> finanziell weiter. Es werden lediglich die Anrechte daran<br />

– konkret die Aktien- oder Anteilscheine – einer anderen Person übergeben.<br />

Anders ist es bei Einzelfirmen / Personengesellschaften. Hier ist das Schicksal<br />

der Firma eng mit dem Schicksal der natürlichen Person verb<strong>und</strong>en. Mit der<br />

Nachfolge endet das Bestehen der Einzelfirma, weshalb sie nicht als solche<br />

weitergegeben werden. Der Nachfolger muss eine neue Einzelfirma eröffnen,<br />

die ihrerseits an seine Person geb<strong>und</strong>en ist.<br />

46


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Vorteile Einzelfirma / Personengesellschaft<br />

Eine Einzelfirma / Personengesellschaft ist keine eigene Rechtspersönlichkeit.<br />

Entsprechend muss sie selbst auch keine Steuern bezahlen. Die Steuerpflicht<br />

knüpft direkt beim Besitzer an. Da die erwirtschafteten Gewinne jedoch immer<br />

auch der AHV unterliegen, ist die Gesamtbelastung von Steuern <strong>und</strong><br />

Sozialabgaben bei mittleren bis hohen Gewinnen in einer Einzelfirma meist<br />

höher, als wenn das Unternehmen in Form einer juristischen Person geführt<br />

wird. Vorteile bieten sich für Einzelfirmen / Personengesellschaften insbesondere<br />

in der einfacheren Abwicklung. Steht eine familieninterne Nachfolge an,<br />

besteht in der Regel kein unmittelbarer Bedarf, die Einzelfirma / Personengesellschaft<br />

in eine juristische Person umzuwandeln. In diesen Fällen können<br />

unter gewissen Bedingungen stille Reserven ohne Steuerfolgen weitergegeben<br />

werden. Zeichnet sich eine familienexterne Lösung ab, ist eine rechtzeitige<br />

Umwandlung in eine juristische Person meist angebracht.<br />

Seit 2011 können stille Reserven steuerprivilegiert aufgelöst werden, wenn danach<br />

unmittelbar die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Dieses<br />

Privileg greift aber nur, wenn man invalid oder mindestens 55 Jahre alt ist.<br />

Drängt sich die Umwandlung der Einzelfirma in eine juristische Person auf,<br />

kann es deshalb lohnenswert sein, mit der Umwandlung zuzuwarten bis man<br />

55 Jahre alt ist.<br />

Vorteile juristische Person<br />

Eine juristische Person besteht nach einer Nachfolgeregelung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unverändert weiter. Dies hat im Rahmen einer Nachfolgeregelung zahlreiche<br />

Vorteile:<br />

– Der Betrieb selbst ist durch die Nachfolge nicht tangiert. Eingegangene<br />

Verträge gelten unverändert weiter.<br />

– Vorhandene stille Reserven bleiben im Betrieb <strong>und</strong> bieten auf dieser Stufe<br />

keine Steuerprobleme.<br />

– Werden die Einschränkungen beachtet <strong>und</strong> die Nachfolge richtig eingefädelt,<br />

kann die veräussernde Partei den Gewinn steuerfrei realisieren.<br />

47


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Insbesondere wenn die Betriebsnachfolge familienextern gelöst wird <strong>und</strong> der<br />

Betrieb grössere Positionen an stillen Reserven aufweist, ist im Rahmen einer<br />

Nachfolgeregelung eine juristische Person meist das bessere Gefäss.<br />

Die Sperrfristregelung<br />

Wenn ein Unternehmen in Form einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft<br />

geführt wird, muss sich der Eigentümer bei einer Nachfolgeregelung rechtzeitig<br />

die Frage stellen, ob eine Umwandlung in eine juristische Person notwendig<br />

ist. Zeigt sich eine familienexterne Nachfolge ab, ist dies in den meisten<br />

Fällen angebracht. Will man die sich bietenden Steuervorteile nutzen,<br />

sind bei einer Umwandlung wichtige Bestimmungen bzw. Einschränkungen<br />

zu beachten. So dürfen z. B. nach der Umwandlung die Beteiligungspapiere<br />

während mindestens fünf Jahren die Hand nicht wechseln. Soll diese Umwandlung<br />

also den erhofften Erfolg bringen, muss notwendigerweise mindestens<br />

fünf Jahre vor dem eigentlichen Nachfolgetermin umgewandelt werden.<br />

Rechtliche Umstrukturierung<br />

Ist der Firmenwert für die Nachfolger zu hoch oder wird nur ein Teil des<br />

bisherigen Betriebs übergeben, sind rechtliche Umstrukturierungen wie<br />

Firmenspaltungen, Holdingstrukturen usw. ein geeignete Instrumente, um<br />

das Unternehmen auf die gewünschte Grösse bzw. Gewicht anzupassen. Diese<br />

Möglichkeiten lassen sich relativ einfach <strong>und</strong> meist ohne unmittelbare Steuerfolgen<br />

nutzen – wenn bestimmte Einschränkungen eingehalten werden. Wie<br />

erwähnt dürfen nach einer derartigen Umstrukturierung die Beteiligungspapiere<br />

normalerweise während fünf Jahren nicht die Hand wechseln, sonst<br />

schnappt die Steuerfalle zu.<br />

Eine Umstrukturierung im Hinblick auf eine Nachfolgeregelung ist deshalb<br />

frühzeitig, d. h. in der Regel mindestens fünf Jahre vor dem eigentlichen<br />

Übergabetermin anzugehen bzw. durchzuführen.<br />

48


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

49<br />

Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Die Due Diligence als<br />

Informationslieferantin<br />

Von Aldo Dubacher<br />

Der Wandel weg von familieninternen Nachfolgeregelungen hin zu Firmenübernahmen<br />

durch unabhängige Dritte verändert gegenwärtig die<br />

Landschaft der Unternehmensnachfolge tiefgreifend. Nachfolgekonzepte<br />

kennzeichnen sich durch eine enorme Vielfalt von Lösungsmöglichkeiten.<br />

Diese Entwicklungen erhöhen die Informationsbedürfnisse aller<br />

Akteure (Verkäufer, Nachfolgeinteressenten <strong>und</strong> Finanzierungspartner)<br />

im Prozess der Nachfolgeregelung. Dieser Beitrag zeigt auf, wie mit einer<br />

professionell durchgeführten Due Diligence diesem gestiegenen Informationsbedürfnis<br />

entsprochen wird <strong>und</strong> wie damit der Erfolg für alle<br />

Beteiligten gesteigert werden kann.<br />

Familienunternehmen wurden in der Vergangenheit vorwiegend familienintern<br />

weitergegeben. Die Nachfolger wuchsen buchstäblich mit dem Betrieb<br />

auf. Zudem erhielten sie das notwendige Kapital familienintern. Der gesellschaftliche<br />

Wertewandel, kleinere Familien <strong>und</strong> gestiegene Anforderungen an<br />

die Geschäftsführung machen die familieninterne Nachfolge künftig eher zur<br />

Ausnahme. Deshalb treten heute in vielen Fällen völlig unabhängige Drittpersonen<br />

die Nachfolge eines früheren Familienunternehmens an. Dadurch<br />

ergeben sich zwei Erschwernisse: Die Nachfolger haben nur wenig Kenntnisse<br />

vom Betrieb <strong>und</strong> ihnen fehlt oft das notwendige Geld zur Finanzierung.<br />

Daher sind sie auf Finanzierungspartner (in der Regel Banken) angewiesen.<br />

Damit die angestrebte Übernahme sowohl vom Nachfolgeinteressenten als<br />

auch von den Finanzierungspartnern besser beurteilt werden kann, wird<br />

häufig das Instrument der Due Diligence eingesetzt.<br />

50


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Worum geht es bei einer Due Diligence<br />

eigentlich?<br />

Due Diligence (DD) bezeichnet die «gebotene Sorgfalt», mit der das zum Verkauf<br />

stehende Unternehmen im Vorfeld der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen<br />

geprüft wird. Das Durchführen einer DD enthält insbesondere<br />

eine systematische Stärken-Schwächen-Analyse des Kaufobjekts, eine Analyse<br />

der mit dem Kauf verb<strong>und</strong>enen Risiken (betriebswirtschaftliche, finanzielle,<br />

steuerliche <strong>und</strong> rechtliche) sowie häufig eine f<strong>und</strong>ierte Bewertung des Kaufobjekts.<br />

Demnach wird mittels einer DD ein Betrieb <strong>und</strong> / oder eine bereits<br />

vorliegende Unternehmensbewertung dieses Betriebs kritisch unter die Lupe<br />

genommen.<br />

Die DD könnte deshalb auch als Nachfolge-»Röntgenapparat» bezeichnet<br />

werden, der einen tiefen Einblick in die von der Unternehmensnachfolge<br />

betroffene Firma ermöglicht. Unternehmen, die sich im Nachfolgeprozess<br />

befinden, bestehen oft über Jahrzehnte <strong>und</strong> weisen eine entsprechend lange<br />

Historie auf. Das zum Verkauf stehende Unternehmen ist deshalb als Gebrauchtgegenstand<br />

<strong>und</strong> nicht wie Neuware zu betrachten <strong>und</strong> entsprechend<br />

zu behandeln.<br />

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer geplanten Unternehmensübernahme<br />

nicht alle Informationen lückenlos vorliegen <strong>und</strong> verarbeitet werden<br />

können. In jeder einzelnen Nachfolgeregelung existieren beim Verkäufer <strong>und</strong><br />

den Nachfolgeinteressenten bzw. ihren Finanzierungspartnern unterschiedliche<br />

Informationsbedürfnisse. Die Informationsbeschaffung aller Beteiligten<br />

erfolgt aus divergierenden Interessen in drei verschiedenen Sphären: Informationen<br />

der Zielgesellschaft bzw. Verkäufer <strong>und</strong> der Kaufinteressenten<br />

sind eingebettet in jenen über den Markt <strong>und</strong> das Umfeld.<br />

Auch die immer wieder unterschiedlichen Unsicherheiten über die künftige<br />

Entwicklung des Kaufobjekts bzw. der Rahmenbedingungen erfordern zwingend<br />

eine hohe Individualität der DD. Jede Nachfolgeregelung bedarf einer<br />

anderen, massgeschneiderten DD. Art <strong>und</strong> Umfang hängen massgeblich<br />

von der Komplexität des Unternehmens <strong>und</strong> vom gewählten Vorgehen der<br />

Übernahme ab.<br />

51


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Drei komplementäre Informationsquellen,<br />

die es bei der Due Diligence zu beachten gilt<br />

Zielgesellschaft<br />

<strong>und</strong> Verkäufer<br />

Geschäftsspezifische<br />

Informationen<br />

Finanzinformationen<br />

Historie <strong>und</strong> Ausblick<br />

Käufer<br />

Branchenerfahrung<br />

Transaktionserfahrung<br />

Zugang zu<br />

Kaufpreisfinanzierung<br />

Markt <strong>und</strong> Umfeld<br />

Marktentwicklung <strong>und</strong> -trends<br />

Vergleich mit anderen potenziellen Käufern<br />

Vergleichbare Transaktionen<br />

Befragung von K<strong>und</strong>en,<br />

Lieferanten Konkurrenten usw.<br />

Einordnung der Due Diligence im Prozess<br />

der Nachfolgeregelung<br />

Bereits das Festlegen des richtigen Zeitpunkts einer DD-Durchführung ist für<br />

das erfolgreiche Zustandekommen von Nachfolgeregelungen von entscheidender<br />

Bedeutung. Es resultiert aus der Vielfalt von Nachfolgelösungen, so dass es<br />

in der Kette des Transaktionsablaufs den einzig richtigen Zeitpunkt nicht gibt.<br />

Das vorherrschende klassische Denkmuster spricht eigentlich für ein sequenzielles<br />

Vorgehen. Demnach werden Verhandlungen zwischen Verkäufer <strong>und</strong><br />

Verkäufer erst aufgenommen, wenn der Schlussbericht über die Ergebnisse der<br />

DD vorliegt. Ein sequenzielles Vorgehen genügt jedoch häufig nicht mehr der<br />

Komplexität der heutigen Zeit, denn die Wechselwirkung von gegenseitigen<br />

Interessen in diesem anspruchsvollen Prozess können einfach nicht mehr zu<br />

Ende gedacht werden. Zudem erfordert der oft selbst auferlegte Zeitdruck ein<br />

paralleles Vorgehen zwischen DD-Analyse <strong>und</strong> Verhandlungen.<br />

52


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

In der Praxis ist der iterative Transaktionsverlauf immer häufiger anzutreffen,<br />

der als Kombination des sequenziellen <strong>und</strong> parallelen Vorgehens verstanden<br />

werden kann. Mit diesem Weg nähern sich die involvierten Parteien schrittweise<br />

dem Ziel der Nachfolgelösung an. Dies entspricht auch den heutigen,<br />

modern gestalteten Verträgen, in denen sich die handelseinigen Parteien mit<br />

Earn-out- (Kaufpreisanpassungen) <strong>und</strong> Escrow-Klauseln (Kaufpreisrückbehalt<br />

zu Absicherungszwecken) gegenseitig Anpassungsmechanismen zugestehen,<br />

um die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angenommenen <strong>und</strong><br />

einander versprochenen Zukunftsentwicklungen abbilden zu können.<br />

Sequenzielles Vorgehen<br />

Due Diligence Ergebnisse liegen bei Beginn der Vertrags verhandlungen vor<br />

Absichtserklärung Schlussbericht Vertragsabschluss Vertragsvollzug<br />

Due Diligence Analyse<br />

Verhandlung<br />

Vorbereitung<br />

Paralleles Vorgehen<br />

Die Due Diligence liefert laufend Input für die Verhandlungen <strong>und</strong> umgekehrt<br />

Absichtserklärung<br />

Vertragsabschluss Vertragsvollzug<br />

Due Diligence Analyse<br />

Verhandlung<br />

Vorbereitung<br />

Iteratives Vorgehen<br />

Ergebnisse aus der Confirmatory Due Diligence lösen die vertraglichen Annahmen<br />

ab (Anpassungsmechanismus)<br />

Absichtserklärung<br />

Vertragsabschluss Vertragsvollzug<br />

Gr<strong>und</strong>satzeinigung<br />

Due Diligence 1<br />

Verhandlungen<br />

Confirmatory-DD<br />

Vorbereitung<br />

53


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Die Due Diligence als Instrument zur Erzielung<br />

nachhaltiger Nachfolgelösungen<br />

Das Regeln einer Unternehmensnachfolge ist ein hochsensibler Prozess. Werden<br />

Unternehmen zu einem überhöhten Preis erworben, kann dies insbesondere<br />

bei fremdfinanzierten Lösungen unglücklich enden. Die Zukunft des<br />

Unternehmens <strong>und</strong> die Existenz des Nachfolgers werden ernsthaft gefährdet.<br />

Das Durchführen qualitativ hochwertiger DD-Analysen darf sich deshalb nie<br />

auf das Abarbeiten von standardisierten Checklisten beschränken. Vielmehr<br />

sind überdurchschnittliche analytische Fähigkeiten gefordert, gepaart mit<br />

überlegtem Weitblick <strong>und</strong> geistreicher Kreativität, um zu einer gelungenen<br />

Nachfolgelösung beitragen zu können.<br />

Heute verlangen nicht nur involvierte Finanzierungspartner bei einer Vermögensübernahme<br />

fast ausnahmslos eine DD. Auch die Nachfolgeinteressenten<br />

schützen sich selbst, indem ihre eigenen Informationsbedürfnisse befriedigt<br />

<strong>und</strong> die mit der Übernahme verb<strong>und</strong>enen Chancen <strong>und</strong> Risiken aufgezeigt<br />

<strong>und</strong> abgewogen werden. Das erfolgreiche Abwickeln von Unternehmensnachfolgen<br />

ist sehr anspruchsvoll. Es drängt sich auf, Nachfolge- <strong>und</strong> DD-<br />

Experten beizuziehen. Nicht jeder erfolgreiche Unternehmer ist auch ein ausgezeichneter<br />

Akquisiteur.<br />

Punkte, die es zu beachten gilt:<br />

– Frühzeitiges Bestimmen der DD-Bedürfnisse beeinflusst das Ergebnis<br />

massgeblich<br />

– Timing der DD entscheidet über den erzielbaren Wissensgewinn<br />

– Umsetzungsbezogene Zusammenarbeit in professionell zusammengesetzten<br />

Teams organisieren<br />

– Finanzierungspartner in das Transaktionsvorgehen einbeziehen<br />

– Wertsteigerung durch Chancenerkennung, Risikoabsicherung <strong>und</strong> früh<br />

identifizierte Post-Akquisitionsmassnahmen erzielen<br />

– Kombinationseffekte (vor allem bei industriellen Käufern) berücksichtigen<br />

54


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

55<br />

Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Die Unternehmensbewertung<br />

als Ausgangsbasis<br />

Von Manuela Schwery<br />

Viele Unternehmer sehen den Gr<strong>und</strong> einer Unternehmensbewertung nicht<br />

ein, da sie auch ohne Bewertung genau zu wissen meinen, wie viel ihr KMU<br />

wert ist. Die Unternehmensbewertung stellt jedoch in jedem Nachfolge prozess<br />

ein wichtiges Instrument dar <strong>und</strong> schafft die Gr<strong>und</strong>lage für Verhandlungen<br />

<strong>und</strong> Entscheide <strong>und</strong> schliesslich die Basis zur Festsetzung des Unternehmenspreises.<br />

Sie bringt einige Vorteile mit sich, wie im folgenden Artikel aufgezeigt<br />

wird. Daher – scheuen Sie die Kosten einer Unternehmensbewertung nicht<br />

<strong>und</strong> profitieren Sie von deren Nutzen!<br />

1. Bedeutung des Unternehmenswerts<br />

Die Unternehmensbewertung bzw. das Ermitteln des Unternehmenswerts<br />

gewinnt zunehmend an Bedeutung. Einerseits löst z. B. die starke Zunahme<br />

an M & A-Transaktionen einen zusätzlichen Bedarf an Unternehmensbewertungen<br />

aus. Anderseits wird die Unternehmensbewertung als strategisches Instrument<br />

durch die zunehmende Shareholder Value-Ausrichtung sowie einer<br />

wertorientierten Unternehmensführung immer wichtiger. Weitere Gründe für<br />

die Bewertung eines Unternehmens sind z. B. Umstrukturierungen, Fusionen,<br />

das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen gesellschaft usw.<br />

Auch im Nachfolgeprozess spielen die Unternehmensbewertung <strong>und</strong> damit<br />

zusammenhängende Wertüberlegungen stets eine bedeutende Rolle, sei dies<br />

einerseits zur neutralen Berechnung des Erbanteils bei einer familieninternen<br />

Nachfolge oder anderseits als Basis zur Preisfindung bei einer familienexternen<br />

Nachfolge. Keine Übergabe bzw. Übernahme kann erfolgen, ohne dass<br />

die beteiligten Parteien über den Unternehmenswert Bescheid wissen.<br />

56


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

KMU unterscheiden sich oft stark von börsenkotierten Unternehmen, sei dies<br />

im Hinblick auf ihre Kultur, die Organisation oder die Wertvorstellungen.<br />

Eine gr<strong>und</strong>legende Besonderheit liegt sicher in der starken Verbindung der<br />

KMU mit ihren Eigentümern als Kapitalgeber <strong>und</strong> Unternehmensführer. Zudem<br />

ist die Unternehmer-Familie emotional mit dem KMU verb<strong>und</strong>en, was<br />

den Erfolg des Unternehmens stark personenabhängig macht. KMU haben<br />

vielfach eine lange, erfolgreiche Vergangenheit, wobei das Hauptziel nicht die<br />

kurzfristige Maximierung des Unternehmenswerts, sondern die langfristige<br />

Sicherung des gesamten Unternehmens ist. Dies kann unter Umständen zu<br />

einem Spannungsfeld zwischen erfolgreicher Tradition (Sicht Übergeber) <strong>und</strong><br />

Innovation (Sicht Übernehmer) führen. Weitere typische Eigenheiten sind<br />

der limitierte Zugang zum Kapitalmarkt oder das Ziel erfolgreicher Eigentümer,<br />

die Unabhängigkeit (insbesondere gegenüber Banken) zu wahren.<br />

Dies führt dazu, dass neue Investitionen aus thesaurierten Gewinnen oder<br />

aus dem Privatvermögen zu finanzieren sind, was den Investitionshorizont<br />

verlängert <strong>und</strong> das Unternehmen langsamer wachsen lässt. Schliesslich ist zu<br />

berücksichtigen, dass das Privatvermögen zu einem Grossteil aus dem Wert<br />

des KMU besteht <strong>und</strong> nur marginal aus weiteren Vermögenswerten. All diese<br />

KMU-Eigenheiten müssen den beteiligten Parteien bekannt sein <strong>und</strong> sollten<br />

in eine Unternehmensbewertung einfliessen. Daher ist eine detaillierte Analyse<br />

des KMU vor der eigentlichen Bewertung von zentraler Bedeutung.<br />

2. KMU als zentrales Element der Nachfolge<br />

Im Zentrum jedes Nachfolgeprozesses steht das KMU als eigentlicher Wert.<br />

Somit stellt das Unternehmen selber für beide Parteien – Übergeber <strong>und</strong><br />

Übernehmer – einen wichtigen Ausgangspunkt für die Zukunft dar.<br />

Für den Übergeber stellen sich nach lebenslanger Hingabe für sein KMU<br />

plötzlich zentrale Fragen: Was nun? Wird das Unternehmen liquidiert<br />

oder soll es weitergeführt werden? Wer soll das Unternehmen weiterführen<br />

(Familie, Mitarbeitende, Dritte)? Dabei ist dem Übergeber wichtig, dass eine<br />

geordnete Übergabe stattfindet, sich das Unternehmen erfolgreich weiterentwickelt<br />

<strong>und</strong> ein optimaler Ausstieg erreicht werden kann. Zudem steht das<br />

Erzielen eines fairen Verkaufspreises im Vordergr<strong>und</strong>, stellt doch das Unter­<br />

57


Schriftenreihe Nr. 11<br />

nehmen für den Übergeber in der Regel das grösste Vermögensgut <strong>und</strong> somit<br />

einen Teil seiner Pension dar. Der Übergeber will seine bisherige Leistung<br />

angemessen entschädigt wissen <strong>und</strong> nicht «sein eigenes Kind» verschenken,<br />

da es ihm etwas Wert ist. Trotz finanzieller Überlegungen stehen bei vielen<br />

Übergebern Aspekte wie das richtige Profil / der richtige Charakter des Nachfolgers<br />

sowie die Weiterführung der Unternehmensphilosophie über einer<br />

Preismaximierung. Ziel der Gegenpartei ist sicherlich einerseits eine erfolgreiche<br />

Über nahme des KMU, mit dem sie sich eine ges<strong>und</strong>e Basis für die Zukunft<br />

(strategisch, operativ, finanziell usw.) schaffen will. Anderseits stehen<br />

ein fairer Kaufpreis im Vordergr<strong>und</strong> sowie vor allem auch das Potenzial des<br />

KMU, mit dem sie die bestmögliche Refinanzierung des Kaufpreises anpeilt.<br />

Bei beiden – Übergeber <strong>und</strong> Übernehmer – steht also ein fairer Verkaufs- bzw.<br />

Kaufpreis im Vordergr<strong>und</strong>. Daher ist es wichtig, für beide den «richtigen»<br />

Wert zu finden. Damit dieser erreicht werden kann, müssen Übergeber, Übernehmer<br />

sowie das KMU als solches eine Einheit bilden. Idealerweise sitzen<br />

Übergeber <strong>und</strong> Übernehmer bei der Bewertung an einem Tisch, was bereits<br />

eine Zusammenarbeit bei beim Erarbeiten der Zukunftsplanung (zukünftige<br />

Strategie, Financial Businessplan) als Basis für die Unternehmens bewertung<br />

bedingt (siehe Artikel «Der Financial Businessplan als guter Radar» auf<br />

Seite 67). Nur so können beide Parteien <strong>und</strong> ihre Anliegen optimal berücksichtigt<br />

sowie Transparenz <strong>und</strong> Vertrauen geschaffen werden.<br />

3. Ziel <strong>und</strong> Nutzen einer Unternehmensbewertung<br />

Je nach Betrachtung der Übergeber- oder Übernehmerseite werden mit einer<br />

Unternehmensbewertung unterschiedliche Ziele verfolgt bzw. wird ein unterschiedlicher<br />

Nutzen erreicht.<br />

Für den Übergeber hat die Bewertung zum Vorteil, dass die Vergangenheit<br />

systematisch analysiert <strong>und</strong> betriebsfremdes Vermögen ausgeschieden wird.<br />

Dabei bilden der Business- sowie der Finanzplan wichtige Basis-Instrumente.<br />

Die Preisvorstellungen des Übergebers werden oft durch subjektive Faktoren<br />

beeinflusst, die durch objektive Bewertungsprozesse korrigiert werden.<br />

Die Unternehmensbewertung hilft zudem, sich auf den Verhandlungs prozess<br />

58


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

vorzubereiten – schliesslich soll das grösste Vermögensgut so gut wie möglich<br />

verkauft werden.<br />

Dem Übernehmer dient die Unternehmensbewertung dazu, die Ist-Situation<br />

des Unternehmens sowie das KMU als solches zu verstehen <strong>und</strong> zu analysieren.<br />

Er erhält dadurch die Möglichkeit, sich mit dem Unternehmen <strong>und</strong> der<br />

Wert-Bandbreite zu identifizieren <strong>und</strong> sich auf die Kaufverhandlungen vorzubereiten.<br />

Zudem hilft eine neutrale <strong>und</strong> detailliert dokumentierte Bewertung<br />

bei einer familieninternen Nachfolge allen Parteien, den Übernahmepreis<br />

nachzuvollziehen. Von aussen gesehen dient die Bewertung oft als Gr<strong>und</strong>lage<br />

für die Besprechung mit der Bank über eine allfällige Akquisitionsfinanzierung.<br />

Vor allem aber ist das Hauptziel der Unternehmensbewertung, bei beiden<br />

Parteien Klarheit über das Verkaufsobjekt <strong>und</strong> den Unternehmenswert<br />

zu schaffen. Zudem sollte die Bewertung für beide Parteien eine optimale<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die Preisfindung darstellen.<br />

4. Bewertungsmethoden<br />

Es gibt unterschiedliche Bewertungsmethoden, wobei bei jedem Bewertungsprozess<br />

genau abzuwägen ist, welche Methode angewandt werden soll.<br />

Traditionelle Bewertungsmethoden wie die Substanz-, Ertrags- oder Mittelwertmethode<br />

(gewichteter Durchschnitt des Ertrags- <strong>und</strong> Substanzwerts)<br />

sind meist stark gegenwarts- <strong>und</strong> vergangenheitsorientiert. Diese Methoden<br />

werden zunehmend von umfassenden zukunftsorientierten Bewertungsmethoden<br />

wie der Discounted Cashflow (DCF)-Methode oder der Economic<br />

Value Added (EVA)-Methode abgelöst, welche die Best Practice darstellen.<br />

Bei diesen Bewertungsmethoden fliessen wesentliche Bestimmungsfaktoren<br />

in den Unternehmenswert mit ein wie z. B. die Stärken <strong>und</strong> Schwächen des<br />

Unternehmens sowie ein zukünftig erfolgreiches Geschäftsmodell, das die<br />

Gr<strong>und</strong>lage für den Unternehmenserfolg bildet. Zudem werden Ressourcen wie<br />

Mitarbeitende oder Know-how sowie ihr Zukunftspotenzial berücksichtigt.<br />

Auch gehört eine Abschätzung des Markts sowie des Unternehmens umfelds<br />

59


Schriftenreihe Nr. 11<br />

mit seinen Chancen <strong>und</strong> Risiken dazu. Alle diese Bestimmungsfaktoren begünstigen<br />

langfristiges zukünftiges Wachstum <strong>und</strong> gewährleisten künftige<br />

Gewinne <strong>und</strong> Cashflows. Diese wiederum fliessen unter Berücksichtigung<br />

von Risiko- <strong>und</strong> Renditeerwartungen sowie des künftigen Kapital einsatzes in<br />

den Unternehmenswert mit ein, was sicher auch für den potenziellen Käufer<br />

von grossem Interesse sein dürfte.<br />

Ungeachtet dessen, welche Methode gewählt wird, ist stets ein weiter Betrachtungszeitraum<br />

massgebend. Denn bei den meisten Unternehmen besteht eine<br />

logische Verknüpfung zwischen dem Betrachtungszeitpunkt, der Vergangenheit<br />

sowie der Zukunft. Bei einer vergangenheitsorientierten Bewertung wird versucht,<br />

nach entsprechender Analyse <strong>und</strong> Gewichtung der Vergangenheitsjahre<br />

die nachhaltigen Zukunftsergebnisse zu imitieren. Umgekehrt basieren künftige<br />

Cashflows auf den Ergebnissen der Vorjahre <strong>und</strong> werden auf den Bewertungszeitpunkt<br />

abdiskontiert. Mit anderen Worten: Eine Analyse der Vergangenheit<br />

als Ausgangslage ist eine wichtige Basis für jede Bewertungsmethode.<br />

Es gilt zu beachten, dass es sich beim berechneten Unternehmenswert nicht<br />

um den eigentlichen Kauf- / Verkaufspreis handelt. Vielmehr dient die Bewertung<br />

zur Vorbereitung auf den Verhandlungsprozess <strong>und</strong> somit als Gr<strong>und</strong>lage<br />

für die Preisfindung, wie im Folgenden erläutert wird.<br />

5. Bewertungsvorgehen<br />

5.1 Vorbereitung<br />

Nachdem Ziel <strong>und</strong> Zweck der Unternehmensbewertung klar bestimmt sind,<br />

werden als nächster Schritt die Spezialitäten des Unternehmens identifiziert<br />

<strong>und</strong> die Ist-Situation des Gesamtunternehmens – insbesondere der Finanzteil<br />

– analysiert, damit die jeweiligen Stärken <strong>und</strong> Schwächen ausgelotet werden<br />

können. Um nicht die «Katze im Sack» zu kaufen, sei dem Übernehmer empfohlen,<br />

das Unternehmen in mehrerer Hinsicht sorgfältig zu prüfen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

durch entsprechende Spezialisten eine Due Diligence durchführen<br />

zu lassen. Aufgr<strong>und</strong> des Bewertungsziels sowie der indivi duellen Unternehmenssituation<br />

wird schliesslich zusammen mit dem K<strong>und</strong>en entschieden,<br />

nach welcher Methode die Bewertung durchgeführt wird.<br />

60


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Bewertungsvorgehen<br />

Ziel & Zweck definieren<br />

Eigenheiten KMU<br />

Methodenwahl<br />

Unternehmensanalyse (SWOT)<br />

Vorjahres-Analyse<br />

Gr<strong>und</strong>strategie & Finanzplan<br />

Operating / Non-operating<br />

Stille Reserven<br />

Erfolgs- & Wertsteigerungspotenziale<br />

WACC<br />

Bestimmung UN-Gesamtwert<br />

./. verzinsliches Fremdkapital<br />

+ nichtbetriebsnotwendiges Vermögen<br />

Plausibilisierung (div. Methoden)<br />

Szenarien & Sensitivitäten<br />

t<br />

Wertrahmen<br />

Wie die Abbildung weiter zeigt, erfolgt vor der eigentlichen Bewertung eine<br />

detaillierte Analyse der Vergangenheitsjahre. Das Unternehmensvermögen<br />

wird in betriebsnotwendiges <strong>und</strong> betriebsfremdes Vermögen unterteilt <strong>und</strong><br />

die Bilanz- <strong>und</strong> Erfolgsrechnungspositionen um die Stillen Reserven bereinigt.<br />

Auf dieser betriebswirtschaftlichen Basis wird zusammen mit dem K<strong>und</strong>en<br />

der Blick in die Zukunft gerichtet, eine Strategie ausgearbeitet <strong>und</strong> das<br />

Potenzial des Unternehmens in einem Business- sowie Finanzplan abgebildet.<br />

Hier können aufgr<strong>und</strong> analysierter Erfolgs- <strong>und</strong> Wertsteigerungspotenziale<br />

sowie erkannter Risiken unterschiedliche Szenarien ausgearbeitet werden.<br />

5.2 Kapitalisierungssatz<br />

Anschliessend erfolgt die Bestimmung des Kapitalkostensatzes WACC<br />

(weighted average cost of capital), der den Unternehmenswert massgeblich<br />

beeinflusst <strong>und</strong> deshalb eine bedeutende Rolle einnimmt. Der WACC setzt<br />

sich aus dem Eigenkapital- <strong>und</strong> dem Fremdkapitalkostensatz zusammen,<br />

gewichtet nach der Ziel-Finanzierungsstruktur des Unternehmens. Der<br />

Fremdkapitalkostensatz stellt den langfristig erzielbaren Zinssatz für verzinsliches<br />

Fremdkapital dar, wobei die Steuern der Fremdkapitalzinsen adjustiert<br />

61


Schriftenreihe Nr. 11<br />

werden. Der Eigenkapitalkostensatz wird meist nach dem CAPM-Modell<br />

(capital asset pricing model) ermittelt <strong>und</strong> setzt sich zusammen aus einem<br />

Marktzins auf risikofreie Anlagen (z. B. B<strong>und</strong>esobligationen) <strong>und</strong> einer<br />

Marktrendite, die mit dem Betafaktor (Branchenrisiko, das auf das betreffende<br />

Unternehmen <strong>und</strong> seine Finanzierungsverhältnisse angepasst wird)<br />

gewichtet wird. Bei KMU wird infolge Verdrängungswettbewerb, Nachfolgerisiko,<br />

schwieriger Verkäuflichkeit <strong>und</strong> fehlender Marktstellung gegenüber<br />

börsenkotierten Unternehmen zudem eine KMU-Risiko-Prämie berücksichtigt.<br />

Der Kapitalisierungszinssatz sollte einerseits den Unsicherheiten <strong>und</strong><br />

Risiken des Unternehmens Rechnung tragen <strong>und</strong> anderseits den Renditeforderungen<br />

des potenziellen Investors entsprechen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Sensitivität der einzelnen WACC-Komponenten ist es wichtig,<br />

dass die Berechnungen auf empirischen Untersuchungen <strong>und</strong> statistischen<br />

Marktdaten basieren <strong>und</strong> nicht auf reinen Annahmen. Der WACC sollte für<br />

beide Parteien klar <strong>und</strong> nachvollziehbar sein.<br />

5.3 Entity- vs. Equity-Ansatz<br />

Bei der Berechnung des Unternehmenswerts können zwei unterschiedliche<br />

Ansätze verfolgt werden. Beim Entity-Ansatz wird aus Sicht des Gesamtunternehmens<br />

bewertet. Basis bildet der Free Cashflow vor Zinsen, wobei durch<br />

eine Kapitalisierung <strong>und</strong> Diskontierung schliesslich der Wert des Gesamtkapitals<br />

ermittelt wird. Das verzinsliche Fremdkapital wird davon in Abzug<br />

gebracht <strong>und</strong> das betriebsfremde Vermögen zu Veräusserungswerten addiert,<br />

was den Eigenkapitalwert (Equity) ergibt. Dieser kann auch direkt über den<br />

Equity-Ansatz berechnet werden. Im Unterschied zum Entity-Ansatz wird<br />

hier nur der Eigenkapitalkostensatz herangezogen <strong>und</strong> es wird vom Free Cashflow<br />

nach Zinsen ausgegangen. Für die Bewertung von KMU eignet sich der<br />

Equity-Ansatz besser, da dieser in Bezug auf die zum Teil schnell wechselnden<br />

Finanzierungsverhältnisse bei KMU als stabiler gilt.<br />

5.4 Plausibilisierung<br />

Zu guter Letzt sollte der berechnete Unternehmenswert plausibilisiert werden.<br />

Hierfür können z. B. Marktwertmethoden wie Market Multiples oder<br />

Vergleichswertmethoden herangezogen werden. Daneben werden oft Sensitivitätsanalysen<br />

durchgeführt. Sensitivitätsanalysen zeigen, wie stark der<br />

62


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Unternehmenswert auf Veränderungen einzelner Faktoren (Werttreiber wie<br />

die einzelnen WACC-Komponenten) reagiert. Annahmen in der Geschäftsbzw.<br />

Finanzplanung werden in der Regel mittels Szenarien (best / base / worst<br />

case) auf ihre Sensitivitäten hin überprüft.<br />

Durch die einzelnen Plausibilisierungsmethoden ergibt sich der eigentliche<br />

Wertrahmen (Bandbreite) des Unternehmens. Da es den einzig richtigen<br />

Unternehmenswert nicht gibt, sind ein offener Informationsaustausch <strong>und</strong><br />

die ständige Kommunikation zwischen den involvierten Parteien um so<br />

wichtiger, um den theoretisch richtigen Wert zu ermitteln. Doch dieser Wert<br />

ist mit dem effektiven Verkaufspreis nicht gleichzusetzen, wie der nächste<br />

Abschnitt zeigt.<br />

6. Werthebel vs. Preistreiber<br />

Werthebel<br />

Preistreiber<br />

Synergien<br />

Verhandlungsgeschick<br />

Anzahl Interessenten<br />

Vorbereitung<br />

Verkaufsstrategie<br />

Preissteigerung<br />

Projektführung<br />

Unternehmenswert<br />

Management<br />

Technologie / Markstellung /<br />

Branche<br />

Finanzierung<br />

Investitionen<br />

Wachstum<br />

Ertragsniveau / Rentabilität<br />

63


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Verschiedene Faktoren wie das zukünftige Ertragsniveau, die geplanten Investitionen<br />

<strong>und</strong> deren Finanzierung sowie die Branche des Unternehmens<br />

beeinflussen den Unternehmenswert. Neben diesen diversen Werthebeln gibt<br />

es aber noch eine Vielzahl von Preistreibern wie die Abbildung zeigt. So sind<br />

Synergien, der K<strong>und</strong>enstamm oder die Anzahl Kaufinteressenten nicht im<br />

berechneten Unternehmenswert berücksichtigt, haben aber einen grossen<br />

Einfluss auf den resultierenden Kaufpreis. Zudem dürfen eine optimale Verkaufsstrategie,<br />

eine gute Vorbereitung <strong>und</strong> sicher auch Verhandlungs geschick<br />

nicht fehlen, um den Preis zusätzlich positiv zu beeinflussen.<br />

Beim Festlegen der Verkaufsstrategie <strong>und</strong> schliesslich des Verkaufspreises ist<br />

es zudem entscheidend, wer der potenzielle Käufer ist: Bei einem Management<br />

Buy-Out (<strong>MB</strong>O) z. B. gewährt der Verkäufer oft einen «Mitarbeiter-<br />

Rabatt», damit eine unternehmensinterne Nachfolge sichergestellt werden<br />

kann. Der Verkaufspreis bei einer familieninternen Nachfolge liegt oft noch<br />

etwas tiefer («Familien-Rabatt»). Hier ist die Tatsache, dass das Unternehmen<br />

in der Familie bleibt, vordergründig. Im Gegensatz zu den beschriebenen Abschlägen<br />

versucht der Übergeber beim Verkauf an einen Finanzinvestor einen<br />

Zuschlag (Kontrollprämie) zu verlangen. Ein strategischer Investor bezahlt<br />

oftmals den höchsten Preis, erhofft er sich durch die Übernahme des Unternehmens<br />

einen entsprechenden Mehrnutzen (z. B. ein Konkurrent weniger,<br />

Nutzung von Synergien usw.).<br />

7. Kritische Erfolgsfaktoren<br />

Neben dem Unternehmenswert <strong>und</strong> der geeigneten Verkaufsstrategie sind<br />

weitere Faktoren im Hinblick auf die Unternehmensbewertung im Nachfolgeprozess<br />

zu berücksichtigen. Eine Bewertung sollte zwar zeitlich möglichst<br />

nahe beim Übergabe- bzw. Übernahmezeitpunkt des Unternehmens liegen,<br />

aber dennoch frühzeitig <strong>und</strong> nicht erst kurz vor Vertragsabschluss durchgeführt<br />

werden. So haben beide Parteien Zeit, sich mit dem Wert auseinander<br />

zu setzen <strong>und</strong> sich damit zu identifizieren. Falls die Bewertung nicht in<br />

Zusammenarbeit zwischen Übergeber <strong>und</strong> Übernehmer erfolgt ist, möchte<br />

der Übernehmer allenfalls noch genügend Zeit haben, eine Gegenbewertung<br />

einzuholen.<br />

64


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Zudem sollte die Bewertung für beide Parteien nachvollziehbar sein. Nur so<br />

kann gegenseitiges Vertrauen entstehen, was für die Übergabe von grosser<br />

Bedeutung ist. Wichtig ist ausserdem, dass sich beide Parteien darauf vorbereiten,<br />

dass die Gegen-Partei die Zukunft unter Umständen anders einschätzt<br />

als sie selbst, wodurch Ziel- <strong>und</strong> Preisdifferenzen entstehen können.<br />

Eine offene Kommunikation fördert hier das gegenseitige Verständnis.<br />

Bei der Finanzierung des Unternehmenspreises gibt es schliesslich verschiedenste<br />

Formen – mit oder ohne Mithilfe des Übergebers. Auch hier sollte<br />

nach einer für beide Parteien optimalen Lösung gesucht werden. Es kann<br />

schliesslich nur ein Verkaufspreis realisiert werden, der auch bezahlt werden<br />

kann. Somit liegt das Schaffen möglichst guter Finanzierungsbedingungen<br />

auch im Interesse des Verkäufers. Zu guter Letzt darf die Rolle des Übergebers<br />

nicht vergessen werden: Die Übergabe der Betriebsführung <strong>und</strong> des<br />

Netzwerks – aber auch der K<strong>und</strong>enkontakte – sind entscheidende Faktoren<br />

im Hinblick auf eine erfolgreiche Unternehmenszukunft <strong>und</strong> bedürfen einer<br />

optimalen Regelung zwischen beiden Parteien.<br />

65


Schriftenreihe Nr. 11<br />

66<br />

Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Der Financial Businessplan<br />

als guter Radar<br />

Von Angela Schläpfer<br />

Der Businessplan wird bei vielen Nachfolgeregelungen nur am Rande beachtet.<br />

Machen Sie nicht den gleichen Fehler, denn ein Businessplan kann Ihnen<br />

helfen, andere von Ihrem Vorhaben zu überzeugen <strong>und</strong> erhöht somit Ihre<br />

Erfolgschancen.<br />

Der Financial Businessplan<br />

Was ist ein Financial Businessplan?<br />

Bei einem Businessplan handelt es sich um ein schriftliches Dokument, welches<br />

das Geschäftsmodell sowie das Vorgehen beim Umsetzen vorstellt. Wird<br />

der Inhalt des Businessplans jedoch detaillierter betrachtet, findet sich in der<br />

Fachliteratur keine einheitliche Definition. Es werden verschiedene Elemente<br />

wie der Zielmarkt, Ziele <strong>und</strong> Strategie, Leistungs- <strong>und</strong> Produktportfolio,<br />

Marketing <strong>und</strong> Vertrieb, Management, Personal <strong>und</strong> Organisation, Chancen<br />

<strong>und</strong> Risiken sowie die Finanzplanung erwähnt, aber auch Markt <strong>und</strong> Wettbewerb<br />

oder Unternehmensform <strong>und</strong> Alternativszenarien.<br />

Zentral erscheint dabei, insbesondere im Rahmen der Nachfolgeregelung,<br />

den Businessplan als Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage zu interpretieren. So werden<br />

alle wesentlichen Aspekte des Geschäftsmodells abgebildet <strong>und</strong> Transparenz<br />

bezüglich der relevanten Risiken geschaffen. Der Nachfolger kann dadurch<br />

wichtige Fragen über das zukünftige Produktesortiment, die Marketingstrategie<br />

<strong>und</strong> die Finanzierung beantworten. Es wird offengelegt, inwiefern<br />

das Unternehmen vertrauenswürdig ist, wie es um die Rentabilität steht <strong>und</strong><br />

ob es ein perspektivenreiches Geschäft ist.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Ergebnisse aus der Strategie, dem anvisierten Marktgebiet <strong>und</strong><br />

den gegebenen Ressourcen wird das gewählte Strategieszenario in einem<br />

67


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Finanzplan überprüft. Neben den qualitativen Faktoren ist insbesondere<br />

die finanzielle Sicht, der so genannte Financial Businessplan, im Rahmen<br />

der Nachfolge ein zentrales Element der Entscheidung. Nicht nur für den<br />

Nachfolger, der die gesamte Finanzierung sicherstellen muss, sondern auch<br />

für Dritte, die ebenfalls das Geschäftsrisiko auf sich nehmen. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> liegt der Fokus im weiteren Verlauf dieses Artikels auf dem Financial<br />

Businessplan liegen.<br />

Ziel <strong>und</strong> Zweck einer Finanzplanung<br />

Übernehmer <strong>und</strong> Übergeber verfolgen unterschiedliche Ziele, wenn sie einen<br />

Finanzplan ausarbeiten. Ebenso ist der Zweck des Financial Businessplans<br />

davon abhängig, ob es sich um eine familieninterne Nachfolge, ein Management<br />

Buy Out (<strong>MB</strong>O) oder um einen Verkauf an Dritte handelt. Zentrales<br />

Element dabei ist <strong>und</strong> bleibt jedoch das Unternehmen, denn nur seine künftige<br />

Entwicklung entscheidet darüber, ob sich die Weiterführung lohnt oder<br />

nicht. Das Wertobjekt Unternehmen ist ausschlaggebend für das Potenzial,<br />

das künftige Übernehmer in ihm sehen. Aber auch um den Preis zu bestimmen,<br />

ist das Unternehmen zentrales Element der Betrachtung.<br />

ACT<br />

PLAN<br />

CHECK<br />

DO<br />

Kaufobjekt<br />

Kaufobjekt<br />

Kaufpreisfindung<br />

(Angebot & Nachfrage)<br />

Übernehmer<br />

Bank<br />

68


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Bei einer familieninternen Nachfolge sowie bei einem <strong>MB</strong>O geht es in erster<br />

Linie darum, die Zukunft gemeinsam zu planen. Dabei hilft der Finanzplan<br />

sowohl dem Übergeber als auch dem Übernehmer, das künftige Potenzial<br />

der Firma abzuschätzen <strong>und</strong> so eine zukunftsgerichtete Strategie ausarbeiten<br />

zu können. Bei diesen beiden Nachfolgeformen geht es vor allem darum, das<br />

Unter nehmen als zentralen Werttreiber weiterzubringen, weshalb der Finanzplan<br />

auch vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erstellt wird.<br />

Wird das Unternehmen hingegen an Dritte verkauft, dient der Finanzplan<br />

insbesondere dazu, eine Basis für die Unternehmensbewertung zu schaffen.<br />

Zudem kann der Übernehmer dank des Finanzplans das Potenzial seines<br />

Kaufs besser beurteilen. Dabei liegt das Hauptziel des Finanzplans jedoch in<br />

der Begründung des Kaufpreises, wobei die Zukunft des Unternehmens aus<br />

Sicht des Übergebers erst an zweiter Stelle rangiert. Das Unternehmen wird<br />

dabei oft nur als Synergieobjekt oder Ergänzung in einem grossen Portfolio<br />

betrachtet <strong>und</strong> steht deshalb weniger als einziges Wertobjekt im Zentrum.<br />

Aus Sicht des Übergebers spielt insbesondere die Vergangenheitsanalyse als<br />

Bestandteil der Finanzplanung eine wichtige Rolle. Sie zeigt die ges<strong>und</strong>e Basis<br />

sowie die vergangene Entwicklung des Unternehmens auf. Zusätzlich kann<br />

durch die Zukunftsplanung das Potenzial aufgezeigt werden. Zusatzrechnungen<br />

wie die Investitionsplanung machen Ausbaupotenziale sichtbar. Schliesslich<br />

bildet der Finanzplan die Gr<strong>und</strong>lage für eine Unternehmensbewertung,<br />

die wiederum Ausgangspunkt für Verhandlungen ist. Insofern kann der Finanzplan<br />

aus Sicht des Übergebers als zentrales Element <strong>und</strong> Instrument zur<br />

Verdeutlichung der Ausgangslage sowie der vorhandenen Potenziale betrachtet<br />

werden.<br />

Aber dem Übernehmer stellt die Finanzplanung wichtige Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

zur Verfügung, wenn es darum geht, überhaupt ins Geschäft<br />

einzusteigen oder nicht. Ziel der Finanzplanung aus Sicht des Übernehmers<br />

ist in erster Linie die Sicherung der Finanzierung. Für viele Übernehmer, insbesondere<br />

bei familieninternen Nachfolgen sowie bei einem <strong>MB</strong>O, stellt die<br />

Finanzierung eine grosse Hürde dar. Der Finanzplan zeigt auf, wie lange es<br />

dauert, bis z. B. ein Bankkredit zurückbezahlt ist. Der Finanzplan ist also<br />

dann besonders hilfreich, wenn es darum geht die Refinanzierung einer<br />

69


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Nachfolge sicherzustellen. Es ist zentral, dass der Übernehmer seine eigene<br />

Strategie einbringen <strong>und</strong> mittels Szenarien aufzeigen kann, welches Potenzial<br />

er im Unternehmen sieht. Dank der quantitativen Analyse soll zudem die<br />

Wahl der optimalen Strategie einfacher ausfallen <strong>und</strong> vor allem für Dritte<br />

nachvollziehbar machen.<br />

Werden nun beide Parteien gleichzeitig analysiert, kann der Finanzplan als<br />

wichtiges Kommunikationsinstrument interpretiert werden. Die bisherige<br />

Strategie wird in der Vergangenheitsanalyse deutlich <strong>und</strong> in Zusammenarbeit<br />

mit dem Übernehmer kann die künftige Strategie abgebildet werden.<br />

Insofern wird für Dritte deutlich, in welche Richtung sich das Unternehmen<br />

entwickeln will. Entsprechend wird Transparenz <strong>und</strong> Vertrauen geschaffen,<br />

weshalb der Finanzplan ein ausgezeichnetes Kommunikationsinstrument ist.<br />

Der Finanzplan wird zum Bindeglied zwischen Übergeber <strong>und</strong> Übernehmer,<br />

denn er enthält die Ansichten beider Parteien <strong>und</strong> kann deshalb gegenüber<br />

Dritten als «Überzeugungsdokument» eingesetzt werden.<br />

Vorgehen<br />

Um den Finanzplan vollständig abzubilden, müssen als Input-Faktoren die<br />

Vision des Unternehmens feststehen sowie die Strategie <strong>und</strong> das Geschäftsmodell<br />

bekannt sein. Es gilt, die strategischen Ziele in Zahlen darzustellen<br />

<strong>und</strong> so die Strategie auf deren Durchführbarkeit zu überprüfen.<br />

Um mit der Planung beginnen zu können, wird zuerst die Vergangenheit detailliert<br />

analysiert <strong>und</strong> bereinigt. Dies bedeutet, dass die Vorjahreszahlen als<br />

betriebswirtschaftliche Zahlen abgebildet werden <strong>und</strong> nicht als Buchwerte<br />

mit hohen Stillen Reserven, denn der Finanzplan ist keine Steueroptimierung.<br />

Für unternehmerische Entscheide interessieren in erster Linie die betriebswirtschaftlichen<br />

Werte.<br />

Wenn nun die Gr<strong>und</strong>lage für die Planung bekannt <strong>und</strong> klar ist, in welcher<br />

Lebensphase sich das Unternehmen befindet <strong>und</strong> welche Ziele mit dem<br />

Finanz plan zu erfüllen sind, kann die Strategie <strong>und</strong> das gewählte Geschäftsmodell<br />

abgebildet werden.<br />

70


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Vision<br />

Strategie<br />

Geschäftsmodell<br />

Bilanzanalyse<br />

Erfolgsrechnungsanalyse<br />

Stille Reserven<br />

Leasing<br />

Steuerplan<br />

Kreditentwicklung<br />

<strong>Mattig</strong><br />

Finance ®<br />

Cashflow<br />

Erfolgsrechnung<br />

Bilanz<br />

Investitionen<br />

Führungsinstrument<br />

Reporting<br />

Rating / Pricing<br />

Riskmanagement<br />

Controlling<br />

<strong>Mattig</strong> Finance ® im Unternehmens-Lebenszyklus<br />

Gründung Start-up Wachstum / Expansion<br />

Nachfolge<br />

Liquidation<br />

Das eigentliche Herzstück des Finanzplans bilden die Planrechnungen, die<br />

in drei Elemente aufgeteilt werden. Das Kernelement – bestehend aus der<br />

Planerfolgsrechnung, der Planbilanz sowie der Mittelflussrechnung – bildet<br />

die Finanzplan-Basis. Ergänzt wird das Kernelement mit den unterstützenden<br />

Referenzelementen der Investitions- <strong>und</strong> Finanzierungsplanung. Als drittes<br />

Element wird die gesamte Auswertung in Form von Kennzahlen <strong>und</strong> Grafiken<br />

erarbeitet, welche die Interpretation der Ergebnisse erleichtern. Erst die<br />

explizite Darstellung der implizit vorhandenen Daten (z. B. in einem Kennzahlenblatt)<br />

lässt eine Interpretation der Lage zu <strong>und</strong> erleichtert die Entscheidungsfindung.<br />

In allen Planrechnungen wird die Buchhaltung so weitergeführt,<br />

dass ein in sich stimmiger, geschlossener Kreislauf entsteht.<br />

Mit den so geplanten Zahlen werden die Auswirkungen der Strategie schnell<br />

sichtbar. Durch Szenarienanalysen können nicht nur eine Strategie dargestellt,<br />

sondern auch Best- <strong>und</strong> Worst-Case-Szenarien miteinbezogen werden.<br />

Diese Daten sind für das Management von grosser Bedeutung <strong>und</strong> erleichtern<br />

die Entscheide insbesondere im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung,<br />

wenn die Folgen eines Geschäftsführerwechsels schwer abschätzbar sind.<br />

71


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Damit dieses Vorhaben auch den gewünschten Erfolg erzielen kann, müssen<br />

einige kritische Erfolgsfaktoren beachtet werden.<br />

Kritische Erfolgsfaktoren<br />

Um im Rahmen eines <strong>MB</strong>O oder einer familieninternen Nachfolge eine<br />

gemeinsame Finanzplanung erarbeiten zu können (die als Basis für die Unternehmensbewertung<br />

eingesetzt wird), ist eine offene <strong>und</strong> transparente<br />

Kommunikation zwischen dem Verkäufer <strong>und</strong> dem Käufer unabdingbar.<br />

Der Verkäufer zeichnet für die korrekte Abbildung der bisherigen Strategie<br />

verantwortlich. Der Käufer lässt seine Ideen <strong>und</strong> Visionen über die Zukunft<br />

einfliessen. Damit beide Parteien die gleiche Sichtweise einnehmen können,<br />

lohnt es sich, als Startpunkt eine gemeinsame Strategie zu erarbeiten, die<br />

beide Seiten bejahen. Herrscht Einigkeit <strong>und</strong> Klarheit über die strategische<br />

Ausrichtung, fällt es leichter, die Strategie im Finanzplan abzubilden <strong>und</strong> zu<br />

plausibilisieren.<br />

Weil der Finanzplan gleichzeitig die Gr<strong>und</strong>lage für die Unternehmensbewertung<br />

bildet, ist ein gemeinsames Erarbeiten umso wichtiger. Nur über die gemeinsame<br />

Basis können sich die beiden Parteien schrittweise annähern <strong>und</strong> die<br />

Nachfolge für beide Seiten zufriedenstellend über die Bühne bringen. Damit<br />

mögliche Wissenslücken schnell erkannt <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der vorhandenen Daten<br />

erste Beschlüsse gefällt werden können, ist bei der Finanzplanung eine systematische<br />

Vorgehensweise notwendig. Nur so kann das System logisch durchdacht<br />

<strong>und</strong> für beide Parteien ein vertrauenswürdiges F<strong>und</strong>ament gelegt werden.<br />

Nicht zuletzt spielt der Zeitpunkt eine wichtige Rolle. Je früher in einem Finanzplan<br />

mit der Plausibilisierung der Strategie begonnen wird, desto besser.<br />

Leider werden viele Nachfolgeprozesse unter Zeitdruck durchgeführt, was für<br />

keine der beteiligten Parteien zu einer zufriedenstellenden Lösung führt.<br />

Der Finanzplan als wichtiger Bestandteil des Businessplans kann somit im<br />

Sinne eines Radars aus quantitativer Sicht Auskunft über alle wesentlichen<br />

Bereiche des Unternehmens geben. Nutzen Sie diese Möglichkeit <strong>und</strong> erstellen<br />

Sie gemeinsam mit der anderen Partei einen umfassenden Finanzplan, in<br />

dem der Übergeber die Vergangenheit offen kommuniziert <strong>und</strong> der Übernehmer<br />

das Potenzial des Unternehmens aufzeigen kann.<br />

72


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

73<br />

Sitz Wallis in Brig


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Die Chancen der<br />

Beruflichen Vorsorge<br />

Von Stefan Gehrig<br />

Die Berufliche Vorsorge bzw. ihre Ausgestaltung ist für viele Unternehmer<br />

ein Buch mit sieben Siegeln. Insbesondere dann, wenn sich in der<br />

Abklärungsphase einer bevorstehenden Nachfolgeregelung zeigt, dass<br />

der Unternehmenswert gesenkt werden sollte, ist die Berufliche Vorsorge<br />

oft ein ausgezeichnetes Instrument. Hier ist namentlich der Steuerplanung<br />

ausreichend Raum zu geben. Dazu müssen massgeschneiderte<br />

Lösungen gesucht werden. Nach einer Anpassung des Vorsorge modells<br />

braucht es meist drei bis fünf Jahre Zeit, um die Vermögensumschichtungen<br />

zu tätigen.<br />

Die Berufliche Vorsorge hat für Arbeitnehmende zwei Hauptaufgaben:<br />

Einerseits versichert sie diese gegen Risiken wie Tod oder Invalidität<br />

(Ver sicherungskomponente), anderseits ist sie das wichtigste Gefäss für das<br />

Vorsorgesparen. Dieses Spargefäss kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.<br />

Darum präsentieren sich die Vorsorgesparmöglichkeiten <strong>und</strong> daraus ab geleitet<br />

die privaten Steuerplanungsmöglichkeiten für die Destinatäre (Nutzniessenden)<br />

sehr unterschiedlich. Zu Letzteren zählt übrigens meist auch der Unternehmer<br />

selbst.<br />

Die Risikoabdeckung<br />

Das Vorsorgemodell muss das Risiko so abdecken, dass in einem Schadenfall<br />

zusammen mit der 1. Säule (AHV, IV, EO) ein existenzsicherndes Einkommen<br />

fliesst. Die Risikoabdeckung steht insbesondere für jüngere Destinatäre<br />

im Vordergr<strong>und</strong>. Bei ihnen existiert in der Regel auch noch kein hohes angespartes<br />

Alterskapital. Zwei Modelle für eine Rentenberechnung im Schadenfall<br />

stehen heute im Vordergr<strong>und</strong>:<br />

74


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

– Die Rente wird anhand des vorhandenen Alterskapitals <strong>und</strong> der theoretischen<br />

künftigen Beiträge berechnet.<br />

– Die Rente wird anhand des aktuell versicherten Lohns berechnet.<br />

Für junge Arbeitnehmende mit Schwerpunkt «Versicherungsoptik» bietet die<br />

Variante «aktuell versicherter Lohn» in der Regel die bessere Versicherungsabdeckung.<br />

Für ältere Arbeitnehmende deckt die im BVG vorgesehene<br />

Variante «anhand vorhandenem Alterskapital» das Risikobedürfnis in der<br />

Regel genügend ab.<br />

Die Ausgangslage beim Vorsorgesparen<br />

Das Vorsorgesystem wurde seit der Lancierung 1985 massiv ausgebaut. Insbesondere<br />

seit Einführung der Freizügigkeit <strong>und</strong> der Möglichkeit Vorbezüge<br />

zu tätigen (Wohneigentumsförderungsgesetz) wurde das Vorsorgesparen aus<br />

Sicht des Arbeitnehmenden interessanter.<br />

Wie viel laufend gespart wird, hängt vom gewählten Modell ab. Hier bieten<br />

sich grosse Gestaltungsmöglichkeiten. Drei Elemente können das Sparziel<br />

wesentlich beeinflussen<br />

– die Höhe des versicherten Lohns<br />

– die Höhe der Sparbeiträge in Prozenten des versicherten Lohns<br />

– der Verlauf der Beitragskurve (im Alter steigend oder linear)<br />

Unternehmer sollten schon beim Start des Nachfolgeprozesses überprüfen<br />

lassen, wie hoch ihr Vorsorgevermögen ist <strong>und</strong> welche Möglichkeiten bestehen,<br />

dies evtl. (sehr) steuergünstig zu erhöhen. Das Umsetzen hängt selbstverständlich<br />

auch von der privaten Situation ab. Die Praxis zeigt jedoch,<br />

dass praktisch bei sämtlichen Nachfolgeprozessen ein Element der Vorsorge<br />

optimal genutzt werden kann. Auf jeden Fall haben sich die entsprechenden<br />

Möglichkeiten in den vergangenen Jahren massiv verbessert.<br />

75


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Anpassungen seit 1985<br />

Datum Hauptziel Bestimmung<br />

1. 1. 1985 Einführung BVG-Obligatorium für die Erwerbstätigen.<br />

Der Arbeitnehmeranteil der Pensionskassenbeiträge<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich steuerlich abzugsfähig.<br />

Im Gegenzug sind Renten zu 100 % steuerpflichtig.<br />

1. 1. 1987 Erweiterung der Einzahlungsmöglichkeit in die<br />

Vorsorgetöpfe mittels 3a-Vorsorgekonti oder 3a-<br />

Vorsorgepolicen (im Volksm<strong>und</strong> 3. Säule genannt)<br />

1. 1. 1995 Gewährleistung, dass bei einem Stellenwechsel das<br />

in Pensionkassen vorhandene Kapital unabhängig<br />

von der Finanzierung mitgegeben werden muss<br />

1. 1. 1995 Schaffung der Möglichkeit, Beitragslücken in<br />

ihrer vollen Höhe nachzuzahlen <strong>und</strong> steuerlich<br />

dementsprechend voll abzusetzen<br />

1. 1. 1995 Schaffung der Möglichkeit, neu entstandene Beitragslücken<br />

wegen Mitgabe von Vorsorgegeldern im<br />

Zuge einer Scheidung wieder voll einzubezahlen<br />

<strong>und</strong> steuerlich dementsprechend voll abzusetzen<br />

1. 1. 1995 Schaffung vorzeitiger Bezugsmöglichkeiten von<br />

Vorsorgegeldern für Erwerb oder Amortisation von<br />

selbstbewohntem Eigenheim am Wohnort<br />

2002 Schaffung der Möglichkeit, steuerprivilegierte<br />

Abgangsentschädigungen auszubezahlen, ohne dass<br />

diese tatsächlich auf ein Vorsorgekonto einbezahlt<br />

werden müssen<br />

1. 1. 2006 Genaues Definieren der Begriffe Angemessenheit,<br />

Kollektivität, Planmässigkeit<br />

1. 1. 2006 Schaffung der Möglichkeit, die bei einem vorzeitigen<br />

Altersrücktritt entstehende Vorsorgelücke vorzufinanzieren<br />

<strong>und</strong> entsprechend steuerlich abzusetzen<br />

BVG<br />

BVV3<br />

FZG<br />

FZG<br />

FZG<br />

WEF<br />

Kreisschreiben<br />

vom<br />

2. Oktober 2002<br />

BVG-Revision<br />

BVV2 Artikel 1–5<br />

BVG-Revision<br />

BVV2 Art. 1b<br />

1. 1. 2006 Erweitern der Anschlussmöglichkeit<br />

in kleinen Verhältnissen<br />

(virtuelle Betrachtungsweise einführen)<br />

1. 1. 2005 Einführen Möglichkeit der Gruppenbildung<br />

aus Sicht Arbeitgeber<br />

1. 1. 2006 Einführen Wahlmöglichkeit zwischen<br />

verschiedenen Vorsorgeplänen für die Destinatäre<br />

1. 1. 2011 Einführen der theoretischen Betrachtungsweise<br />

für Nachzahlungen bei einer Liquidationsgewinnberechnung<br />

BVG-Revision<br />

BVV2<br />

Art. 1c Absatz 2<br />

BVG-Revision<br />

BVV2 Art. 1c<br />

BVG-Revision<br />

BVV2 Art. 1d<br />

Unternehmenssteuerreform<br />

II<br />

1. 1. 2011 Weiterversicherung bei Pensumreduktion BVG 33a<br />

1. 1. 2011 Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter BVG 33b<br />

76


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Die Modellwahl<br />

Das Vorsorgemodell eines Unternehmens sollte aufgr<strong>und</strong> einer langfristigen<br />

Optik ausgestaltet werden. Dabei muss man sich einerseits bewusst sein, dass<br />

Ausbauten im Vorsorgemodell meistens mit zusätzlichen Kosten verb<strong>und</strong>en<br />

sind. Anderseits ist in vielen Branchen ein für die Arbeitnehmerschaft<br />

interessantes Vorsorgemodell wichtig, um im Wettbewerb am Arbeitsmarkt<br />

be stehen zu können.<br />

Änderungen bzw. Umbauten im Vorsorgesystem sind aber nicht immer mit<br />

Kostenfolgen verb<strong>und</strong>en. In gewissen Bereichen können Anpassungen vorgenommen<br />

werden, die<br />

– für den Betrieb keine unmittelbaren Kostenfolgen bringen,<br />

– für die Arbeitnehmerschaft die Möglichkeiten erhöhen, ihre eigene Vorsorge<br />

zu optimieren.<br />

Diesem Punkt wird in der Praxis noch zu wenig Beachtung geschenkt.<br />

Insbesondere werden die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten teilweise<br />

unsachgemäss vermischt. Generell können wir heute von drei Varianten bei<br />

Veränderungen des Vorsorgemodells auf Stufe Unternehmen sprechen:<br />

– Ausbau<br />

– Umbau<br />

– Einbau<br />

Diese Begriffe werden auf den ersten Blick der Baubranche zugeordnet. Sie<br />

sind aber sehr hilfreich, wenn es darum geht, das Ziel einer BVG-Anpassung<br />

zu erklären.<br />

Der Aus- oder Umbau<br />

Bei einem Ausbau dehnt man das künftige Sparvolumen aus. Ein Ausbau der<br />

Beruflichen Vorsorge ist deshalb immer mit zusätzlichen Kosten auf Ebene<br />

Unternehmen verb<strong>und</strong>en. Bei einem Umbau ändert man zwar auch das Vorsorgesystem.<br />

Im Gegensatz zu einem klassischen Ausbau muss dies aber nicht<br />

notwendigerweise mit direkten Kostenfolgen für den Betrieb verb<strong>und</strong>en sein.<br />

77


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Der Umbau kann jedoch die privaten Möglichkeiten des Destinatärs bezüglich<br />

Vorsorgeoptimierung <strong>und</strong> Steuerplanung erhöhen.<br />

So werden z. B. Altersgutschriften linear definiert bzw. erhöht. Somit ergeben<br />

sich für die «vergangenen» jungen Jahre höhere Altersgutschriften.<br />

Die rechnerischen Altersgutschriften der Vergangenheit beeinflussen aber<br />

das Nachzahlungspotenzial für den Destinatär. Da im Vorsorgemodell in<br />

der Vergangenheit mit höheren Altersgutschriften gerechnet wird, steigt nun<br />

das Nachzahlungspotenzial massiv an. Ein Umbau kann aber auch die Möglichkeiten<br />

des Destinatärs für die Zukunft wie z. B. das Berechnen einer Abgangsentschädigung<br />

oder das Finanzieren eines vorzeitigen Altersrücktritts<br />

beeinflussen.<br />

Der Einbau<br />

Ein Einbau liegt vor, wenn man Bestimmungen aufnimmt, die es der Arbeitnehmerschaft<br />

ermöglichen, individuelle Bedürfnisse besser abzudecken:<br />

– Finanzierung vorzeitiger Altersrücktritt<br />

– Individualisierung Altersgutschriften<br />

– Wahl zwischen verschiedenen Plänen<br />

– Ausweitung Destinatärkreis (Konkubinatspaare usw.)<br />

Einbauten sind im Resultat ein «Wunscherfüllen der Arbeitnehmerschaft»<br />

mit keinen oder sehr bescheidenen Kostenfolgen auf Ebene Unternehmen.<br />

Insbesondere mit der Revision der BVV2 wurden die Möglichkeiten solcher<br />

Einbauten noch ausgedehnt.<br />

Die Gruppenbildung<br />

Die klassischen Vorsorgesysteme von KMU präsentieren sich in der Regel<br />

immer noch wie folgt:<br />

– In einer einheitlichen Police wird das gesamte Personal versichert (umhüllende<br />

Lösung) oder<br />

78


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

– in einer ersten Police wird das Obligatorium für alle Mitarbeitenden abgedeckt.<br />

In einer zusätzlichen Police wird im überobligatorischen Bereich für<br />

spezifische Gruppen eine Kaderversicherung eingerichtet.<br />

Diese Systeme sind nicht mehr ganz zeitgemäss. Sie berücksichtigen zu wenig,<br />

dass bezüglich Risikoabdeckung <strong>und</strong> Vorsorgesparen je nach Altersstruktur<br />

in der Regel völlig unterschiedliche Interessen bestehen. Wie erwähnt: Die<br />

Jüngeren legen das Hauptaugenmerk auf die Komponente Versicherungsdeckung<br />

im Schadenfall. Bei den Älteren steht das Thema «Vorsorgesparen<br />

bzw. Optimierung» im Vordergr<strong>und</strong>.<br />

Dieser Interessenkonflikt lässt sich mit der Bildung entsprechender Gruppen<br />

weitgehend lösen. Dabei können unterschiedlichste Gruppenbildungskriterien<br />

herangezogen werden. Ein mögliches Kriterium ist das Alter der Destinatäre.<br />

Es erstaunt, dass dieser Aspekt in der Praxis nur selten eingesetzt wird.<br />

Bezogen auf die Destinatärswünsche wäre es aber in den meisten Fällen ein<br />

sehr gutes Kriterium. In einem KMU könnten z. B. drei Gruppen gebildet<br />

werden:<br />

– Gruppe Angestellte bis Alter 40 allgemein<br />

– Gruppe Angestellte ab Alter 40<br />

– Gruppe Geschäftsleitung mit mindestens 5 Dienstjahren oder ab Alter 50<br />

Nach Bildung dieser Gruppen könnten Um-, Aus- oder Einbauten spezifischer<br />

auf die Bedürfnisse der jeweiligen Gruppe getätigt werden. Im Resultat<br />

haben wir dann eine umhüllende Lösung pro Gruppe. Bei richtiger Gruppenbildung<br />

<strong>und</strong> massgerechten Kriterien können gegenüber dem heutigen System<br />

vielfach sogar Kosten gespart werden.<br />

Die Vorgehensempfehlung<br />

Vorsorgeoptimierungen sind komplex <strong>und</strong> die Interessenlage je nach Optik<br />

unterschiedlich. Der weitsichtige Unternehmer sollte dieses Instrument trotz<br />

seiner Komplexität gezielt nutzen. Dabei ist ein Vorgehen in drei Schritten<br />

sinnvoll:<br />

79


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Schritt 1: Auslegeordnung<br />

Zuerst werden die Ziele des Unternehmens festgelegt. Danach werden die<br />

Bedürfnisse der Arbeitnehmerschaft je nach hierarchischer Stellung, Alter<br />

usw. ermittelt. Nach Abschluss des ersten Schrittes sind die Möglichkeiten<br />

<strong>und</strong> Wünsche beider Parteien bekannt.<br />

Schritt 2: Gruppenbildung<br />

Unterschiedliche Interessen der Destinatäre können am besten in unterschiedlichen<br />

Gruppen erfüllt werden. Die Kriterien für Gruppenbildungen<br />

sind zahlreich. Ein zulässiges Kriterium ist z. B. das Alter.<br />

Schritt 3: gruppenspezifische Um-, Ein- <strong>und</strong> Ausbauten<br />

Nach Bildung der massgeschneiderten Gruppen können nun ebenso massgeschneiderte<br />

Veränderungen vorgenommen werden.<br />

Schlussbetrachtung<br />

Veränderungen im Vorsorgesystem sind für das Unternehmen nicht zwingend<br />

mit Mehrkosten verb<strong>und</strong>en. Mit einem richtigen Vorgehen kann das<br />

Unternehmen spezifische Bedürfnisse oft ohne oder nur mit bescheidenen<br />

zusätzlichen Aufwendungen erfüllen. Zielgerichtete Anpassungen kann aber<br />

auch der Unternehmer selbst nutzen.<br />

Die zusätzlichen privaten Möglichkeiten werden für ihn in der Regel erst ab<br />

einem gewissen Alter wichtig. Konzentrierte er sich bisher auf den Aufbau des<br />

Unternehmens, muss er nun vielleicht sein Privatvermögen optimieren oder<br />

die Gesellschaft im Hinblick auf eine Nachfolgeregelung «leichter» machen.<br />

Solche Fragen sind immer mit der Vorsorgelösung verknüpft. Bei richtiger<br />

Handhabung bieten sich zahlreiche effiziente Lösungen an. Man muss sie<br />

aber (er)kennen <strong>und</strong> richtig umsetzen.<br />

80


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

81<br />

Sitz Zug


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Der Kanton Schwyz<br />

als attraktiver Standort<br />

Von Regierungsrat Kaspar Michel,<br />

Vorsteher Finanzdepartement des Kantons Schwyz<br />

Rasante Entwicklung<br />

Noch vor wenigen Jahrzehnten galt der Kanton Schwyz als das «Armenhaus<br />

der Schweiz». Inzwischen entwickelte sich der Kanton zu einem der attraktivsten<br />

Wirtschaftsstandorte <strong>und</strong> Lebensräume unseres Landes. Vom fast<br />

ausschliesslich landwirtschaftlich geprägten Schwyz ist nicht mehr viel übriggeblieben.<br />

Gerade der äussere Kantonsteil hat sich in den letzten 30 Jahren<br />

zu einem eigentlichen Wirtschaftszentrum entwickelt, dessen Strahlkraft alle<br />

Gebiete zwischen Zürichsee <strong>und</strong> Vierwaldstättersee erreicht. Der Kanton ist<br />

wirtschaftlich <strong>und</strong> steuerlich interessant für die Industrie, das Gewerbe sowie<br />

Dienstleister – aber vor allem auch für Privatpersonen. Die zentrale Lage<br />

mitten in einem der sichersten Länder der Welt, in verkehrsgünstiger Nähe<br />

zum bedeutenden Wirtschaftsraum Zürich sowie in einer intakten, w<strong>und</strong>erschönen<br />

Landschaft sind die offensichtlichen Vorteile des Kantons Schwyz.<br />

Er zeichnet sich zudem vor allem durch eine bürgernahe, wirtschafts- <strong>und</strong><br />

familienfre<strong>und</strong>liche <strong>und</strong> deshalb nachhaltige Steuerpolitik aus. Heute gehört<br />

er in der Schweiz <strong>und</strong> in Europa zu den attraktivsten Steuerstandorten. Im<br />

Kanton Schwyz lebt es sich hervorragend – in jeder Hinsicht!<br />

Grosse Bedeutung einer guten Nachfolgeregelung<br />

Die zahlreichen Unternehmen im Kanton Schwyz benötigen auch eine Perspektive<br />

für optimale Nachfolgereglungen. Von diesem Bedürfnis sind vor<br />

allem kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen (KMU) betroffen. KMU bieten<br />

zwei Drittel der Arbeitsplätze aller in privaten Unternehmen Beschäftigten<br />

in der Schweiz an; im Kanton Schwyz ist es nicht anders. Die KMU haben<br />

82


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

deshalb eine zentrale Bedeutung für die schweizerische <strong>und</strong> vor allem schwyzerische<br />

Volkswirtschaft, die ganz besonders von Kleinbetrieben geprägt ist.<br />

Die Mehrheit dieser KMU wird von Einzelpersonen oder Familien gehalten,<br />

wobei die Eigentümer häufig selber operativ tätig sind. In solchen klassischen,<br />

mittelständischen Unternehmensverhältnissen stellt sich erfahrungsgemäss<br />

alle 25 Jahre die Frage der Unternehmensnachfolge; davon sind jährlich<br />

schweizweit r<strong>und</strong> 100’000 Arbeitsplätze betroffen.<br />

Nachfolgeregelungen benötigen<br />

volle Aufmerksamkeit<br />

Oberstes Ziel der Nachfolgeregelung ist das Erhalten <strong>und</strong> Weiterentwickeln<br />

des Unternehmens. Dieser Schritt ist jedoch nicht leicht, vor allem wenn<br />

steuerliche Fallstricke drohen. Und solche gibt es! Das Vermeiden belastender<br />

Steuerfolgen spielt in der Praxis daher eine wichtige Rolle bei der<br />

Nachfolgeregelung. Idealerweise sollte denn auch der Vollzug einer Nachfolgeregelung<br />

steuerneutral erfolgen. Im Vordergr<strong>und</strong> steht vorab die steuerneutrale<br />

Übertragung von stillen Reserven. Ob <strong>und</strong> wie eine steuerneutrale<br />

Übertragung möglich ist, muss im Einzelfall genau abgeklärt werden. Zu<br />

beurteilen sind nämlich die Abgrenzung zwischen Geschäfts- <strong>und</strong> Privatvermögen,<br />

die Rechtsform des Unternehmens <strong>und</strong> die gewählte Übertragungsart<br />

<strong>und</strong> -form.<br />

Steuerliche Ausgangslage im Kanton Schwyz<br />

Ausgangspunkte für die Planung der Nachfolgeregelung aus steuerrechtlicher<br />

Sicht sind die Unterscheidung zwischen Privat- <strong>und</strong> Geschäftsvermögen sowie<br />

die Qualifikation als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit.<br />

Bei Einzelfirmen oder Personengesellschaften (z. B. Kollektivgesellschaften)<br />

liegt steuerlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Demgegenüber übt<br />

der Unternehmer bei einer Aktiengesellschaft oder GmbH eine unselbstständige<br />

Erwerbstätigkeit aus. Zentral <strong>und</strong> nicht immer einfach zu beantworten<br />

ist indes die Unterscheidung zwischen Privat- <strong>und</strong> Geschäftsvermögen. Dies<br />

deshalb, weil die Steuerfolgen unterschiedlich sind.<br />

83


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Kapitalgewinne aus der Realisierung stiller Reserven im Geschäftsvermögen<br />

sind steuerbar. Steuerfrei sind hingegen die Kapitalgewinne im Privatvermögen.<br />

Steuerneutral sind auch Rückzahlungen von nominellen Gesellschaftskapitalien,<br />

von Kapitaleinlagereserven <strong>und</strong> von Darlehen.<br />

Dividendenerträge <strong>und</strong> andere Ausschüttungen stellen steuerbares Einkommen<br />

dar. Der Kanton Schwyz kennt bei Dividenden die privilegierte Besteuerung.<br />

Dividenden auf massgeblichen Beteiligungen werden nur zu einem<br />

Viertel des ordentlichen Steuersatzes besteuert. Für die Direkte B<strong>und</strong>essteuer<br />

werden Einkünfte auf massgeblichen Beteiligungen nur noch zu 60 % (Beteiligungen<br />

im Geschäftsvermögen zu 50 %) besteuert.<br />

Nachfolge bei Personenunternehmen<br />

Bei Einzelfirmen <strong>und</strong> Personengesellschaften ist eine steuerneutrale Umwandlung<br />

in eine Kapitalgesellschaft mit anschliessender Veräusserungssperrfrist<br />

von fünf Jahren möglich. Anders als für die Nachfolgeplanung bei<br />

Kapitalgesellschaften, ist für Nachfolgeplanungen bei Personenunternehmen<br />

aus steuerlichen Überlegungen eine frühzeitige Planung notwendig. Mit der<br />

Unternehmenssteuerreform II werden die Liquidationsüberschüsse privilegiert<br />

<strong>und</strong> attraktiv besteuert.<br />

Veräusserung von Anteilen<br />

an Kapitalgesellschaften<br />

Auf dem Weg zum steuerfreien Kapitalgewinn bei der Veräusserung von<br />

Kapitalgesellschaften ist auf die «Transponierung» <strong>und</strong> die «indirekte Teilliquidation»<br />

zu achten.<br />

Von Transponierung spricht man im Zusammenhang mit dem Überführen<br />

von Beteiligungsrechten aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person<br />

in eine von dieser Person dominierte Kapitalgesellschaft. Dabei wird steuerlich<br />

ein Einkommenszufluss angenommen, wenn eine natürliche Person von<br />

ihr direkt gehaltene Anteilsrechte des Privatvermögens (Nennwertprinzip) in<br />

84


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

eine von ihr beherrschte Gesellschaft (Buchwertprinzip) einbringt <strong>und</strong> dafür<br />

Anteile an dieser Gesellschaft oder eine entsprechende Gutschrift erhält.<br />

Weil der einbringende Aktionär seine Verfügungsmacht über die eingebrachten<br />

Aktien dank seiner beherrschenden Stellung in der aufnehmenden Gesellschaft<br />

nicht preisgibt, liegt in diesen Fällen kein Veräusserungsgeschäft,<br />

sondern eine steuerbare Vermögensumschichtung vor. Steuerbar ist dabei die<br />

Differenz zwischen dem Nennwert der eingebrachten Anteile <strong>und</strong> dem Nennwert<br />

der dafür erhaltenen Anteilsrechte an der neuen Gesellschaft sowie der<br />

allfälligen darüber hinaus erhaltenen Gutschrift bzw. Vergütung.<br />

Die heikelste Steuerfalle bei einem Verkauf von Aktien oder GmbH-Anteilen<br />

stellt die indirekte Teilliquidation dar. Folgende Kriterien müssen zusammen<br />

erfüllt sein, damit eine indirekte Teilliquidation vorliegt:<br />

– Verkauft wird eine Beteiligung von mindestens 20 % am Gr<strong>und</strong>- oder<br />

Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.<br />

– Die Beteiligung stammt aus dem Privatvermögen einer Person <strong>und</strong> geht<br />

mit dem Verkauf in das Geschäftsvermögen der erwerbenden Gesellschaft<br />

über.<br />

– Innerhalb von fünf Jahren werden der gekauften Gesellschaft Mittel entnommen,<br />

die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden, handelsrechtlich<br />

ausschüttungsfähig <strong>und</strong> nicht betriebsnotwendig waren (so genannte<br />

Substanzentnahmen).<br />

– Der Verkäufer weiss oder muss mindestens wissen, dass der Gesellschaft<br />

zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen <strong>und</strong> nicht wieder<br />

zugeführt werden können.<br />

Die indirekte Teilliquidation führt zu einem steuerbaren Vermögensertrag<br />

beim Unternehmer.<br />

Wenn der Verkäufer gut beraten ist <strong>und</strong> achtsam vorgeht, lassen sich die<br />

Klippen des Steuerrechts im Rahmen einer rechtzeitigen Nachfolgeplanung<br />

gut umschiffen.<br />

85


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Schenkung <strong>und</strong> Vererbung von Anteilen<br />

der Kapitalgesellschaft<br />

Bei einer familieninternen Nachfolge durch unentgeltliche Übertragung<br />

der Anteilsrechte mittels Schenkung oder Erbvorbezug besteht das Problem<br />

der Realisierung stiller Reserven <strong>und</strong> der indirekten Teilliquidation nicht.<br />

Wird das Unternehmen von direkten Nachkommen übernommen, erfolgt<br />

dies regel mässig steuerneutral, da der Kanton Schwyz keine Erbschafts- <strong>und</strong><br />

Schenkungssteuer kennt.<br />

Dies gilt in der Regel auch für die Gr<strong>und</strong>steuern. Allerdings kann die unentgeltliche<br />

Übertragung erbrechtlich zu Pflichtteilsverletzungen führen. Diese<br />

können unter Umständen durch eine steuerneutrale Aufspaltung des Unternehmens<br />

in zwei Betriebsteile oder eine aus steuerlicher Sicht allerdings in<br />

der Regel weniger attraktive Herausnahme von nicht-betriebsnotwendigen<br />

Mitteln verhindert werden.<br />

Frühzeitige <strong>und</strong> professionelle Unterstützung<br />

Der Kanton Schwyz ist steuerlich sehr attraktiv. Auch bezüglich der Nachfolgeregelung<br />

kann aufgr<strong>und</strong> der steuerlichen Bestimmungen eine sinnvolle<br />

Variante ohne steuerliche Überraschungen getroffen werden. Dies ist im Interesse<br />

aller Beteiligten. Voraussetzung dazu ist allerdings eine frühzeitige <strong>und</strong><br />

seriöse Planung. Das rechtzeitige Einholen einer professionellen Beratung<br />

dürfte sich dabei immer auszahlen <strong>und</strong> letztlich als Vorteil erweisen.<br />

86


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

87<br />

Hauptsitz Schwyz


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Das Güterrecht als Ausgangsbasis<br />

Von Matthias Schumacher<br />

Bei der Nachfolgeregelung geht es darum, Unternehmen oder Teile davon<br />

auf einen Nachfolger zu übertragen. Dabei ist bei verheirateten Unternehmern<br />

entscheidend, wem das Unternehmen zivilrechtlich gehört <strong>und</strong> wer<br />

deshalb rechtlich darüber verfügen kann. Einen entscheidenden Einfluss auf<br />

die Lösung dieser Frage hat das eheliche Güterrecht. Dieses regelt, welche<br />

Vermögenswerte welchem der Ehegatten während der Ehe zivilrechtlich gehören.<br />

Zudem regelt es, wie das eheliche Vermögen nach dem Tod aufgeteilt<br />

wird <strong>und</strong> welcher Teil des ehelichen Vermögens letztlich zum Nachlass<br />

wird. Denn nur der Nachlass geht an die Erben. Vor der Erbteilung findet zu<br />

diesem Zweck die so genannte güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Sie<br />

liefert die Ausgangsbasis für die anschliessende erbrechtliche Auseinandersetzung.<br />

Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) gibt es gr<strong>und</strong>sätzlich drei<br />

verschiedene Güterstände:<br />

1. Ordentlicher Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) Art. 196 ff. ZGB<br />

2. Gütergemeinschaft Art. 221 ff. ZGB<br />

3. Gütertrennung Art. 247 ff. ZGB<br />

Bei der Errungenschaftsbeteiligung setzt sich das Vermögen der Ehegatten<br />

während der Ehe aus Eigengut <strong>und</strong> Errungenschaft zusammen. Das Eigengut<br />

besteht aus den Vermögensbestandteilen, die schon vor der Ehe vorhanden<br />

waren oder in Form von Erbschaften oder Schenkungen während<br />

der Ehe hingekommen sind. Ebenfalls zum Eigengut gehören persönliche<br />

Gegenstände, wie z. B. Gegenstände für die Ausübung eines Hobbys. Die<br />

Errungenschaft umfasst alles, was nicht Eigengut des <strong>Partner</strong>s ist, somit<br />

alle anderen Vermögensteile, insbesondere jene, aus Erwerbseinkommen<br />

oder Einkommen aus Kapitalanlagen, die während der Ehe angefallen sind.<br />

Achtung: Sofern das Eigengut z. B. in Form von Aktien oder Bankgut haben<br />

einen Ertrag abwirft, handelt es sich bei diesem Ertrag ebenfalls um Errungenschaft.<br />

88


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Der Güterstand der Gütertrennung wird meist durch einen Ehevertrag zwischen<br />

den Ehegatten vereinbart. Er kann auch von Gesetzes wegen eintreten,<br />

etwa bei der gerichtlichen Trennung nach Art. 118 ZGB. Bei der Gütertrennung<br />

wird in einem von einer Urk<strong>und</strong>sperson (Notar) öffentlich zu beurk<strong>und</strong>enden<br />

Ehevertrag auch für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod<br />

oder Scheidung eine klare Trennung des Vermögens der beiden Ehegatten<br />

vereinbart.<br />

Dies kann sinnvoll sein, um z. B. die erbrechtlichen Ansprüche vorehelicher<br />

Nachkommen eines Gatten zu schützen. Weiter bietet die Gütertrennung<br />

z. B. beim Gründen eines Unternehmens auch die Möglichkeit, das Vermögen<br />

des anderen Ehegatten durch eine strikte Trennung vor jeglichem Zugriff der<br />

Gläubiger des anderen Ehegatten zu schützen.<br />

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist in der Praxis relativ selten. Bei der<br />

Gütergemeinschaft wird in einem Ehevertrag festgelegt, was zum Eigengut<br />

<strong>und</strong> was nicht dazu gehört. Dies ist also nicht gesetzlich definiert. Alles andere<br />

fällt ins so genannte Gesamtgut. In dieser Form trägt also jeder immer<br />

noch die Verantwortung für sein Vermögen. Beim Ableben ist meistens die<br />

Gesamtübertragung des Gesamtguts vorgesehen. Bei Scheidung, Trennung,<br />

Ungültigerklärung der Ehe oder Übertragung in die Gütertrennung nimmt<br />

jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung<br />

sein Eigengut wäre.<br />

Mit dem Ehevertrag lassen sich die ehegüterrechtlichen Verhältnisse auf die<br />

Bedürfnisse des Unternehmers anpassen, namentlich in Bezug auf die Absicherung<br />

der Familie:<br />

• Rechtswahl 1<br />

• Wahl des Güterstands:<br />

• Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) 2<br />

• Gütertrennung (ZGB 247 ff.) 3<br />

• Zuweisung des gesamten Vorschlags an den überlebenden Ehegatten bei<br />

Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 216)<br />

• Zuweisung des betriebsnotwendigen Vermögens dem Eigengut (ZGB<br />

199), z. B. wenn ein Nachkomme als Nachfolger vorgesehen ist <strong>und</strong> der<br />

Nachlass somit möglichst gross sein sollte 4<br />

89


Schriftenreihe Nr. 11<br />

• Änderung des Mehrwertanteils (ZGB 206) 5<br />

• Ausschluss des Mehrwertanteils (ZGB 209) 6<br />

• Zustimmung des Ehegatten, damit keine Hinzurechnung nach ZGB 208 erfolgt,<br />

wenn ein Unternehmen teilweise unentgeltlich auf Nachkommen übertragen<br />

wird <strong>und</strong> nicht klar ist, in welchem Ausmass eine Schenkung vorliegt 7<br />

Das Ehegüterrecht<br />

Sofern durch Ehevertrag nichts anderes geregelt ist, unterstehen Ehegatten<br />

den Vorschriften der Errungenschaftsbeteiligung. Mit vertraglichen Regelungen<br />

können die Ehegatten einen anderen Güterstand wählen oder im Güterstand<br />

der Errungenschaftsbeteiligung Änderungen vornehmen. So erlaubt es<br />

das geltende Recht beispielsweise, dass Aktiven, die für das Ausüben eines<br />

Berufs oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklärt<br />

werden können. Zusätzlich kann auch vereinbart werden, dass die Erträge<br />

aus diesem Eigengut nicht in die Errungenschaft, sondern eben wieder ins<br />

Eigengut fallen. Solche Anordnungen stärken die Eigengutmasse oder anders<br />

betrachtet, sie schmälern die Errungenschaft. Die Möglichkeiten in der<br />

Gestaltung des Ehegüterrechts sind sehr zahlreich.<br />

Güterrechtliche Auseinandersetzung<br />

Soweit nicht durch Ehevertrag bestimmte Vermögenszuweisungen vorgenommen<br />

bzw. geklärt wurden, stellt sich die Frage nach der Vermögenszugehörigkeit<br />

spätestens bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Tod oder<br />

Scheidung:<br />

• Unternehmensmehrwert<br />

Der Mehrwert eines Unternehmens, das durch Eigengut gebildet wurde,<br />

steht zu:<br />

• Industriell bedingter Mehrwert (nicht ausbezahlter Arbeitserwerb): der<br />

Errungenschaft<br />

• Konjunkturell bedingter Mehrwert: dem Eigengut<br />

Es wird vermutet, dass der Mehrwert konjunkturell bedingt ist, wenn eine<br />

übliche Entschädigung bezogen wurde.<br />

90


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

• Gratisaktien<br />

• Weil diese das Ergebnis nicht verteilten Reingewinns sind, gehören sie<br />

ins Eigengut (ZGB 197 Abs. 2 Ziff. 4).<br />

• Aktien aus Kapitalerhöhung<br />

• Die Vermögenszugehörigkeit bestimmt sich nach der Herkunft der<br />

Liberierungszahlung (Eigengut oder Errungenschaft), bei Fremdfinanzierung<br />

nach der Herkunft der Sicherungsmittel bzw. Person des oder<br />

der Schuldner.<br />

Vermögensbezüge versus vertragliche Regelungen<br />

Insbesondere wenn ein grosser Teil des Vermögens in einem Unternehmen<br />

geb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> eine familieninterne Nachfolge ansteht, sollten in erster<br />

Linie Massnahmen gesucht werden, die das Privatvermögen <strong>und</strong> die Vorsorge<br />

der Übergebergeneration erhöhen. Soweit betrieblich verantwortbar, sind<br />

in einem solchem Fall Vermögensbezüge aus dem Unternehmen zu tätigen.<br />

Reichen diese Massnahmen nicht aus, ist ergänzend ein Ehe- <strong>und</strong> Erbvertrag<br />

durchaus sinnvoll, damit die Nachfolge auch beim Tod des jetzigen Betriebsinhabers<br />

durch die Nachfolgegeneration angetreten werden kann.<br />

1 Ohne Regelung im Ehevertrag gilt das Recht des Staats, in dem beide gleichzeitig ihren<br />

Wohnsitz haben bzw. zuletzt hatten, wobei bei Wohnsitzverlegung das entsprechende Recht<br />

rückwirkend anzuwenden ist. Ohne «gleichzeitigen» Wohnsitz ist das gemeinsame Heimatrecht<br />

anwendbar.<br />

2 Denkbar ist hier, die gesamte Unternehmung qua Ehegüterrecht zu halten.<br />

3 Das geschäftliche Zusammenwirken der Ehegatten unter Gütertrennung geschieht entweder<br />

in der Form einer einfachen Gesellschaft, der Personengesellschaften (KollG oder<br />

KommG) oder juristischen Person. Bei der einfachen Gesellschaft wäre zu regeln, dass beim<br />

Tod des einen Ehegatten dessen Anteil dem überlebenden Ehegatten anwächst; vgl. auch<br />

Hausheer / Pfäffli, ZBJV 1994, S. 42.<br />

4 vgl. Dürr / Gutknecht / Platzer / Schauwecker / Schranz, a.a.O., S. 59 <strong>und</strong> 74; Staehelin, STH<br />

1984 S. 137; Favre, STH 1997, S. 206.<br />

5 vgl. Favre, STH 1997<br />

6 vgl. Kamber, a.a.O., S. 8<br />

7 vgl. Dürr / Gutknecht / Platzer / Schauwecker / Schranz, a.a.O., S. 67.<br />

91


Schriftenreihe Nr. 11<br />

92<br />

Hauptsitz Schwyz


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Die Möglichkeiten des Erbrechts<br />

Von Bettina Blättler<br />

1. Einführung<br />

Nebst dem Ehegüterrecht spielt in der Nachfolge vor allem auch das Erbrecht<br />

eine bedeutende Rolle. Nicht nur, weil es gerade Sinn <strong>und</strong> Zweck des Erbrechts<br />

ist, die vermögensrechtliche Nachfolge zu regeln, sondern auch deshalb,<br />

weil es dem Erblasser erlaubt, selber Einfluss auf die Nachfolge zu nehmen.<br />

2. Erbteilung<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erbrecht finden sich vorwiegend im<br />

Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Diese legen fest, wer erben kann<br />

<strong>und</strong> wie hoch der Anteil am Nachlass ist. Der Verstorbene als Erblasser <strong>und</strong><br />

(ehemaliger) Eigentümer der Erbmasse kann die im Gesetz genannten Vorgaben<br />

in bestimmten Schranken allerdings ändern. Bei der Erbteilung geht es<br />

darum, wer (als Erbe oder Vermächtnisnehmer) wovon (von der Erbmasse)<br />

wie viel (abhängig von Erbanteil, Pflichtteil <strong>und</strong> verfügbarer Teil) erhält.<br />

2.1 Erbmasse<br />

Die Erbmasse eines Verstorbenen ist sein Vermögen als Einzelperson. Um<br />

dieses zu bestimmen, findet bei einem Ehepaar vor der Erbteilung eine güterrechtliche<br />

Auseinandersetzung statt (Artikel «Das Güterrecht als Ausgangsbasis»<br />

auf Seite 88). Nur was nach danach noch dem Erblasser gehört, ist Teil<br />

der Erbmasse.<br />

Nebst dem im Todeszeitpunkt dem Erblasser gehörenden Vermögens werden<br />

der Erbmasse verschiedene zusätzliche Vermögenswerte hinzugerechnet.<br />

Dazu gehören insbesondere Geschenke, die das übliche Mass überschreiten,<br />

aber auch Zuwendungen zu Lebzeiten. Die Summe all dieser Vermögenswerte<br />

bildet den Nachlass.<br />

93


Schriftenreihe Nr. 11<br />

2.2 Erbanteil, Pflichtteil <strong>und</strong> verfügbarer Teil<br />

Das Gesetz sieht strenge Regeln über die Zuteilung des Erbes vor. Demnach<br />

besteht unter den Hinterbliebenen eine Rangordnung bezüglich der Erb masse:<br />

– Zunächst erbberechtigt ist immer der hinterbliebene Ehegatte. Hinterlässt<br />

der Erblasser zusätzlich Blutsverwandte der ersten Parentel oder seine<br />

Eltern, muss dieser das Erbe aufteilen.<br />

– Unter den Blutsverwandten ist zunächst die erste Parentel (Stamm des Erblassers),<br />

anschliessend die zweite Parentel (Stamm der Eltern) <strong>und</strong> zuletzt<br />

die dritte Parentel (Stamm der Grosseltern) erbberechtigt.<br />

– Hinterlässt der Erblasser weder Ehepartner noch Blutsverwandte, oder<br />

haben diese das Erbe ausgeschlagen, geht das Erbe an den Staat.<br />

Nebst dieser Rangordnung sind weitere erbrechtliche Regeln zu beachten.<br />

So treten an die Stelle vorverstorbener Erben ihre Nachkommen. Sind keine<br />

solchen vorhanden, wird der Anteil auf die Geschwister des Vorverstorbenen<br />

aufgeteilt. Hinterlässt aber auch der Erblasser keine Nachkommen, erben die<br />

Vater- <strong>und</strong> Mutterseite je zur Hälfte. Je nachdem unter welchen erbberechtigten<br />

Personen ein Nachlass aufzuteilen ist, ändert sich die frei verfügbare<br />

Quote. Dabei handelt sich um jenen Teil des Nachlasses, über den der<br />

Erb lasser frei bestimmen kann, bzw. der nicht an einen Pflichtteil geb<strong>und</strong>en<br />

ist. Der Pflichtteil bestimmt jenen Erbteil, der einer erbberechtigten Person<br />

zusteht. Die Tabelle auf der gegenüberliegenden Seite gibt einen Überblick.<br />

2.3 Herabsetzung<br />

Um diese Pflichtteile zu umgehen, könnte ein Erblasser vor seinem Tod<br />

unentgeltliche Zuwendungen vornehmen. Wie bereits gesehen, werden diese<br />

jedoch zur Erbmasse hinzugerechnet <strong>und</strong> sind somit für die Bestimmung<br />

des Pflichtteils ebenfalls relevant. Hat der Erblasser die Pflichtteile verletzt,<br />

müssen zu hohe Zahlungen so lange zurückerstattet werden, bis die Pflichtteile<br />

nicht mehr verletzt werden (so genannte Herabsetzung).<br />

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Gr<strong>und</strong>satz der Gleichberechtigung<br />

unter Geschwistern besteht. Es hat also jeder Erbe einzeln Anspruch<br />

auf seinen Pflichtteil. Es genügt z. B. nicht, wenn den Kindern insgesamt der<br />

Pflichtteil gewährt wurde, ein Kind jedoch praktisch nichts erhält, während<br />

ein anderes über den Grossteil der Erbmasse verfügen kann.<br />

94


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Erblasser hinterlässt<br />

Gesetzlicher<br />

Erbteil<br />

Davon<br />

pflichtteilsgeschützt<br />

Pflichtteil<br />

Ehepartner <strong>und</strong> ½<br />

½<br />

½ x ½ = ¼<br />

³<br />

Nachkommen<br />

½<br />

¾<br />

¾ x ½ = ³<br />

Nachkommen ¾ ¾ x = ¾ ¼<br />

¾<br />

½<br />

½ x ¾ = ³<br />

Ehepartner <strong>und</strong> Eltern<br />

½<br />

¼<br />

½<br />

½ x ¼ = ¹ <br />

Ehepartner ½ ½ x = ½ ½<br />

Eltern oder Elternteil ½ ½ x = ½ ½<br />

Ehepartner <strong>und</strong> ¾<br />

½<br />

½ x ¾ = ³ ⁵<br />

Geschwister<br />

¼<br />

–<br />

–<br />

Elternteil <strong>und</strong><br />

Geschwister<br />

½<br />

½<br />

½<br />

–<br />

½ x ½ = ¼<br />

–<br />

¹ ¹ <br />

¹ ¹ <br />

¹ ¹ <br />

Geschwister ¹ – –<br />

¹ <br />

Grosseltern oder<br />

deren Nachkommen<br />

¹ – –<br />

¹ <br />

Frei<br />

verfügbare<br />

Quote<br />

¾<br />

3. Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Die Pflichtteile <strong>und</strong> die damit zusammenhängende Herabsetzung schränken<br />

einen Erblasser unter Umständen sehr stark ein. Gerade wenn ein Grossteil<br />

des Nachlasses in einem (Familien)Unternehmen geb<strong>und</strong>en ist, kann eine<br />

gerechte <strong>und</strong> gesetzesgetreue Aufteilung oft schwierig oder gar unmöglich<br />

sein. Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber erkannt <strong>und</strong> im ZGB Regeln<br />

eingebaut, wie ein Erblasser vor seinem Tod die Verhältnisse klar <strong>und</strong> im<br />

Sinne aller Beteiligten regeln kann.<br />

3.1 Nutzniessung <strong>und</strong> Ehegattenbegünstigung<br />

Bei der Nutzniessung erhält ein Erbe zwar Eigentum an einer Sache (meist<br />

einem Gr<strong>und</strong>stück), er kann dieses jedoch noch nicht nutzen. Diese Regelung<br />

ist insbesondere dann sinnvoll, wenn einem hinterbliebenen Ehepartner<br />

ermöglicht werden soll, weiterhin in der ehelichen Wohnung zu wohnen.<br />

Diesbezüglich sieht Art. 473 ZGB vor, dass dem überlebenden Ehegatten der<br />

gesamte Nachlass zur Nutzniessung überlassen werden kann. Wenngleich<br />

95


Schriftenreihe Nr. 11<br />

diese Regel einigen Vorbehalten unterliegt, kann dadurch gerade bei knappen<br />

finanziellen Verhältnissen die Unabhängigkeit des überlebenden Ehegatten<br />

gewährleistet werden.<br />

3.2 Vor- <strong>und</strong> Nacherbschaft<br />

Ein Erblasser kann einem Erben Anweisungen über dessen Erbschaft geben.<br />

Der Vorerbe ist dann verpflichtet, den erhaltenen Vermögensgegenstand<br />

dem bestimmten Nacherben zu übertragen. Solche Regelungen finden sich<br />

häufig im Bereich von Familienerbstücken, können aber auch bei einer Unternehmensnachfolge<br />

sinnvoll sein, wenn z. B. zunächst ein Kind des Erblassers,<br />

in der Folge jedoch eine andere, genau bestimmte Person, die Nachfolge<br />

antreten sollen.<br />

3.3 Vermächtnis<br />

Im Rahmen der verfügbaren Quote kann der Erblasser jede nur mögliche<br />

Person oder Institution begünstigen. Diese Art der Zuwendung von Vermögenswerten<br />

nennt man Vermächtnis. Die begünstigte Person erhält dabei den<br />

ihr zustehenden Vermögenswert, ohne dass sie jedoch Erbe ist. Solche Vermächtnisse<br />

sind insbesondere Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen,<br />

an Patenkinder oder an andere wichtige Personen im Leben des Erblassers,<br />

die gesetzlich nicht erbberechtigt sind.<br />

3.4 Zuteilung zu Lebzeiten oder von Todes wegen<br />

Die obigen Ausführungen erwecken den Anschein, dass die Aufteilung der<br />

Vermögenswerte erst nach dem Tod des Erblassers geschieht. Dies ist insofern<br />

richtig, als erst nach dem Tod eine definitive Aufstellung über den Nachlass<br />

erfolgen kann. Somit können auch erst in diesem Zeitpunkt die Pflichtteile<br />

berechnet werden. Ein Erblasser kann sein Vermögen jedoch bereits zu Lebzeiten<br />

einem Nachkommen bzw. Erben überlassen. So erhaltene Vermögenswerte<br />

müssen die Begünstigten jedoch zur Ausgleichung bringen. Das bedeutet,<br />

dass die so erhaltenen Vermögenswerte nicht nur Teil der Erbmasse<br />

bilden (vgl. oben, Punkt 2.1 Erbmasse), sondern für den Erben auch als Teil<br />

seines Erbes gelten. Er hat dabei die Wahl, die erhaltenen Vermögenswerte zu<br />

behalten <strong>und</strong> sich diese an seinen Erbanteil anrechnen zu lassen oder diese<br />

zur Teilung zurück in die Erbmasse zu geben. Sofern durch diese Zuteilungen<br />

zu Lebzeiten die Pflichtteile nicht verletzt werden (vgl. Punkt 2.2: Erbanteil,<br />

96


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Pflichtteil <strong>und</strong> verfügbarer Teil), kann der Begünstigte die Ver mögenswerte<br />

in vollem Umfang behalten.<br />

Vermögen, das nicht bereits zu Lebzeiten zugeteilt wurde, erfährt eine Zuteilung<br />

von Todes wegen. Diese folgt entweder den zuvor dargelegten Gesetzesbestimmungen<br />

oder dann den Vorgaben des Erblassers.<br />

3.5 Weitere Besonderheiten des Erbrechts<br />

Im dritten Teil des ZGB, also im Erbrecht, finden sich weitere Bestimmungen<br />

über die Erbschaft. Wenngleich in der Praxis nicht oft angetroffen, können<br />

diese für Einzelpersonen von entscheidender Bedeutung sein. So ist es z. B.<br />

möglich, einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil zu entziehen (Enterbung,<br />

nach Art. 477 ff. ZGB). Ausserdem kann der Erblasser mit dem verfügbaren<br />

Vermögensteil eine Stiftung errichten lassen.<br />

4. Regulierungsinstrumente<br />

Erbschaften führen oft zu grossen <strong>und</strong> langwierigen Diskussionen über den<br />

tatsächlichen Willen des Erblassers. Dies insbesondere dann, wenn ein Erblasser<br />

keine vorgängigen Regelungen über seinen Nachlass getroffen hat. Um<br />

dies zu vermeiden, hat der Erblasser die Möglichkeit, dem Willensvollstrecker<br />

bzw. der Erbengemeinschaft Anweisungen für seinen Todesfall zu geben.<br />

4.1 Letztwillige Verfügung<br />

Bei der letztwilligen Verfügung handelt es sich um einen vom Erblasser ausgedrückten<br />

Willen, in dem er über seinen Nachlass verfügt. Insbesondere kann<br />

er von den in unter Punkt 3 genannten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch<br />

machen. Die Verfügung muss entweder öffentlich beurk<strong>und</strong>et werden, oder<br />

handschriftlich verfasst <strong>und</strong> mit Datum <strong>und</strong> Unterschrift versehen sein (so<br />

genanntes Testament). Dabei ist es dem Erblassers jederzeit freigestellt, die<br />

Verfügungen zu ändern, zu widerrufen oder zu vernichten.<br />

4.2 Erbvertrag<br />

Während eine letztwillige Verfügung durch den Erblasser alleine errichtet werden<br />

kann, bedarf es bei einem Erbvertrag mindestens einer weiteren Person.<br />

97


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Die Besonderheit <strong>und</strong> der grosse Vorteil eines Erbvertrags liegt in der Möglichkeit,<br />

sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen<br />

über die Pflichtteile, zu umgehen. Somit kann also ein Familien betrieb<br />

vollständig einem einzelnen Nachkommen zugesprochen werden, selbst wenn<br />

die Pflichtteile der weiteren erbberechtigten Personen dadurch verletzt werden.<br />

Solche Regelungen stellen jedoch einen äusserst starken Einschnitt in die<br />

Rechte von Erben dar. Aus diesem Gr<strong>und</strong> bedarf ein Erbvertrag der Zustimmung<br />

sämtlicher betroffener Personen <strong>und</strong> muss öffentlich beurk<strong>und</strong>et<br />

werden. In der Folge sind jedoch auch alle Mitwirkenden an den Erbvertrag<br />

geb<strong>und</strong>en: Es ist nicht möglich bzw. erlaubt, ohne Zustimmung aller anderen<br />

gegen einen Erbvertrag zu verstossen.<br />

5. Vorsorgevermögen <strong>und</strong> Lebensversicherung<br />

Nicht vom Erbrecht erfasst wird das Vorsorgevermögen (Berufliche Vorsorge<br />

mit 2. Säule <strong>und</strong> Säule 3a sowie allfällige Lebensversicherungen). Dieses<br />

Vermögen folgt dem Begünstigungsrecht. Damit wird einem Erblasser<br />

zusätz liche Flexibilität gewährt, da er nicht den strengen Regeln des Erbrechts<br />

folgen muss. Ausserdem ermöglichen sie eine ausgedehnte Begünstigtenplanung:<br />

Der Erblasser kann mit dem Vorsorgevermögen bzw. allfälligen<br />

Renten bestimmte Personen begünstigen <strong>und</strong> hat so die Sicherheit, wovon<br />

seine Hinterbliebenen Personen in Zukunft dereinst leben sollen. Wird hingegen<br />

kein Begünstigter bestimmt, fällt der Versicherungsanspruch in die<br />

Erbmasse, während ansonst lediglich der Rückkaufswert beim Festlegen des<br />

Pflichtteils berücksichtigt wird. Der Begünstigte hat sich die Begünstigung<br />

jedoch nicht als Anteil seines Erbes anrechnen zu lassen.<br />

Ein äusserst wichtiger Aspekt dieser Planung ist denn auch der Entscheid über<br />

Kapital- oder Rentenbezug von Vorsorgevermögen. Da ausbezahltes Kapital<br />

ins «normale» Vermögen des Erblassers fliesst, folgt es auch den entsprechenden<br />

erbrechtlichen Regeln. Während also eine Rente einem überlebenden<br />

Ehegatten alleine zusteht, muss das Kapital mit den Nachkommen geteilt<br />

werden. Gerade bei finanziell bescheidenen Verhältnissen kann eine Teilung<br />

für einen überlebenden Ehegatten aber existentielle Auswirkungen haben.<br />

98


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

99<br />

Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Das Stiefkind Vorsorgevermögen<br />

Von Philipp Schmidig<br />

In den beiden vorangegangenen Artikeln wurde bereits auf die Bedeutung<br />

des Vorsorgevermögens hingewiesen. Tatsächlich hat das Vorsorgevermögen<br />

seit Einführung des Pensionskassenobligatoriums im Jahr<br />

1985 auch bei Nachfolgeregelungen enorm an Bedeutung gewonnen.<br />

Das Vorsorgevermögen stellt erb- <strong>und</strong> teilweise auch güterrechtlich «Sondervermögen»<br />

dar. Güterrechtlich werden einige Gruppen berücksichtigt, andere<br />

nicht. Beim Erbrecht wird es jedoch nie erfasst. Diesem speziellen Status des<br />

Vorsorgevermögens wird in der Beratung meist noch viel zu wenig Beachtung<br />

geschenkt. Einerseits werden auch heute noch unnötige güter- <strong>und</strong> erbrechtliche<br />

Regelungen getroffen. Anderseits werden die Möglichkeiten von Vorsorgevermögen<br />

zu wenig erkannt. Insbesondere bei häufig auftretenden komplexen<br />

Familienverhältnissen (z. B. in Patchwork-Familien) ist diesem Punkt<br />

spezielle Beachtung zu schenken.<br />

Das eheliche Güterrecht ist dem Erbrecht vorgelagert. Bevor die vom Erbrecht<br />

betroffene Vermögensmasse festgestellt werden kann, muss bei verheirateten<br />

Personen die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden. Betreffend<br />

Vorsorgevermögen <strong>und</strong> Nachlass sind in der Regel drei klassische<br />

Fragen zu beantworten: «Ist es güterrechtlich zu berücksichtigen?», «Ist es in<br />

der Erbteilung miteinzurechnen?» <strong>und</strong> «Wer ist begünstigt?». Je nach Art des<br />

Vorsorgevermögens <strong>und</strong> der Familienverhältnisse sind die drei Fragen unterschiedlich<br />

zu beantworten.<br />

1. Das Vorsorgevermögen in der<br />

Beruflichen Vorsorge<br />

Enorm an Bedeutung zugenommen hat in den letzten Jahrzehnten das Vorsorgevermögen<br />

in den Pensionskassen. Gemäss Statistik sind per Ende 2010<br />

ca. CHF 700 Mia. in diesem Gefäss eingelagert. Bei vielen Personen im Alter<br />

100


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

zwischen 60 <strong>und</strong> 65 Jahren stellt das in der Pensionskasse vorhandene Vermögen<br />

heute bereits den wichtigsten Vermögensbestandteil dar. Dies ist auch bei<br />

Unternehmern der Fall, die freiwillig oder zwangsweise einer Pensionskasse<br />

angeschlossen sind.<br />

Das vorhandene Vorsorgevermögen in der Pensionskasse wird im Todesfall<br />

weder güter- noch erbrechtlich erfasst. Denn aus diesem werden allfällige<br />

Renten an die Begünstigten finanziert. Noch vorhandenes Pensionskassenvermögen<br />

stellt immer eine Begünstigung des Ehepartners <strong>und</strong> der noch in<br />

Ausbildung befindlichen Nachkommen dar. Diesem Punkt ist bei der Beantwortung<br />

von Fragen güter- oder erbrechtlicher Natur besondere Beachtung<br />

zu schenken.<br />

1.1 Der Vermögensaufbau in der beruflichen Vorsorge<br />

Die Möglichkeiten, Vorsorgegelder anzusparen, sind in den letzten Jahren<br />

enorm gestiegen. Nicht selten werden Pensionskassennachzahlungen aufgr<strong>und</strong><br />

kurzfristiger Steuerplanungsüberlegungen vorgenommen. Dabei müssten<br />

andere Elemente wie Verfügbarkeit der Mittel, private Unterstützungsverpflichtungen<br />

usw. ebenso stark gewichtet werden.<br />

In diesem Kontext wäre auch zu klären, welcher Gütermasse das in der<br />

2. Säule angesparte Vermögen zuzuteilen ist. Der Entscheid hängt davon ab,<br />

aus welcher Gütermasse die für die Einzahlungen aufgebrachten Mittel stammen.<br />

Da diese in der Regel aus dem Lohn bzw. dem Einkommen bestritten<br />

werden – also einem Vermögenswert aus der Errungenschaft – gehört somit<br />

theoretisch auch das Vorsorgevermögen in die Errungenschaft.<br />

Im Hinblick auf eine Scheidung oder einen Todesfall ergeben sich wegen<br />

ausserordentlicher Vermögensbildungen in der Pensionskasse somit meist<br />

keine Probleme, da diese Gelder oft aus der Errungenschaft stammen. Das<br />

während der Ehe angesparte Vorsorgevermögen der 2. Säule wird somit je<br />

hälftig geteilt. Als Veranschaulichung dient die Darstellung «Teilung im<br />

Scheidungsfall» auf Seite 102.<br />

Eine Ausnahme von der hälftigen Teilung ist nur dann zu machen, wenn während<br />

der Ehe grosse Nachzahlungen aus dem Eigengut vorgenommen wurden.<br />

101


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Teilung im Scheidungsfall<br />

Vermögensarten Total Mann Frau<br />

I<br />

Güterrechtsvermögen<br />

CHF<br />

(1000)<br />

CHF<br />

(1000)<br />

Eigengut Mann bei Eheschliessung 50 50<br />

CHF<br />

(1000)<br />

Eigengut Frau bei Eheschliessung 40 40<br />

Eigengut Frau (Erbschaft) 40 40<br />

Errungenschaft je hälftig 1) 370 185 185<br />

500 235 2) 265 2)<br />

II Vorsorgevermögen<br />

1. bei Eheschliessung<br />

Pensionskasse 30 30<br />

Pensionskasse Frau 20 20<br />

Freizügigkeitspolice Mann 10 10<br />

2. Vermögenszunahme während der Ehe 420 210 210<br />

480 250 230<br />

Total 980 485 495<br />

1) Keine generelle hälftige Teilung erfolgt nur, wenn eine Errungenschaft negativ ist (Rückschlag)<br />

2) Dieselbe güterrechtliche Berechnung wird als erster Schritt im Todesfalle vorgenommen<br />

Im Rahmen einer Scheidung könnten diese Einlagen aus dem Eigengut angerechnet<br />

werden. Oft stellt sich hier allerdings ein beweistechnisches Problem,<br />

so dass sämtliche Einzahlungen als aus der Errungenschaft getätigt gelten.<br />

Diese Ausführungen zeigen, dass das während der Ehe angesparte Vorsorgevermögen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich das gleiche Schicksal ereilt wie das Güterrechtsvermögen.<br />

Aus vermögensrechtlicher Sicht ist es für einen Ehepartner deshalb<br />

meist irrelevant, ob Einzahlungen – auch kurz vor dem Scheidungszeitpunkt<br />

– vorgenommen werden oder nicht.<br />

102


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

1.2 Der Konsum der Vorsorgegelder<br />

Auch im Rahmen des Vorsorgegelderbezugs steht oft die isolierte Betrachtungsweise<br />

der steuerlichen Belastung der Varianten «Rente oder Kapital» im Vordergr<strong>und</strong>.<br />

Zusätzlich müssten hier aber noch ganz andere Punkte berücksichtigt<br />

werden. Um dies zu erklären, sei folgender Gr<strong>und</strong>satz in Erinnerung gerufen:<br />

– Noch vorhandene Vorsorgegelder oder bereits laufende Renten gehören<br />

ausschliesslich dem überlebenden Ehepartner bzw. den sich in Ausbildung<br />

befindlichen Kindern.<br />

– Bereits in Kapitalform bezogene Vorsorgegelder werden nach den güter<strong>und</strong><br />

erbrechtlichen Kriterien aufgeteilt.<br />

Dies lässt sich am besten anhand eines Beispiels illustrieren (siehe folgende<br />

Darstellung «Kapitalbezug <strong>und</strong> Erbrecht»). Während bei Variante A lediglich<br />

die Hälfte des Errungenschaftsvermögens in die Erbmasse fliesst, ist bei<br />

Variante B auch das in Kapitalform bezogene Vorsorgevermögen unter den<br />

Erbberechtigten zu teilen. In der Konsequenz bedeutet dies für den überlebenden<br />

Ehegatten einen unter Umständen massiv höheren Kapitalabfluss.<br />

Kapitalbezug <strong>und</strong> Erbrecht<br />

Annahmen Errungenschaftsvermögen CHF 200000<br />

Im Alter 65 in Vorsorge CHF 800000<br />

Total CHF 1000000<br />

Todesfall Ehefrau 1 Jahr nach Pensionierung<br />

Variante A mit 65 Rentenoption<br />

– Rente fliesst weiterhin<br />

– Hälftige Errungenschaft wird güterrechtlich aufgeteilt CHF 100 000<br />

– Die Nachkommen erhalten die Hälfte dieser Erbmasse CHF 50000<br />

Variante B mit 65 Kapitalbezug<br />

– Keine Rente wie bisher<br />

– Errungenschaft beträgt neu CHF 1000000<br />

– Die Errungenschaft wird güterrechtlich aufgeteilt CHF 500 000<br />

– Die Nachkommen erhalten erbrechtlich 50 % CHF 250 000<br />

103


Schriftenreihe Nr. 11<br />

1.3 Empfehlungen betreffend Vorsorgekonsum<br />

Da die Familien-, Vermögens- <strong>und</strong> Vorsorgeverhältnisse je nach Fall sehr<br />

unterschiedlich sind, gibt es hier auch keine allgemeingültigen Empfehlungen.<br />

Man muss sich jedoch der Konsequenzen – insbesondere bei Kapitalbezügen<br />

– bewusst sein:<br />

– Renten bzw. keine Kapitalauszahlung: Diese Variante bietet eine gute Absicherung<br />

des Ehepartners, weshalb in der Regel keine zusätzliche Begünstigung<br />

in einem Ehe- <strong>und</strong> Erbvertrag nötig ist.<br />

– Kapitalbezug: Ein Kapitalbezug schwächt generell die Vorsorge des Ehepartners,<br />

da er diesen in einem Todesfall mit den übrigen Erben teilen<br />

muss. Der Abschluss eines Ehe- <strong>und</strong> Erbvertrags mit einer zusätzlichen<br />

Begünstigung zwischen den Ehepartnern ist deshalb empfehlenswert.<br />

2. Säule 3a<br />

Gegenüber der 2. Säule verfügt die Säule 3a über einige Besonderheiten. So<br />

entstehen durch das Führen mehrerer Säule 3a-Konti <strong>und</strong> die so gestaffelte<br />

Auszahlung, aber auch im Rahmen eines vorzeitigen oder eines aufgeschobenen<br />

Bezugs um bis zu fünf Jahren, zusätzliche Flexibilität.<br />

Die wohl wichtigste Gestaltungsmöglichkeit besteht jedoch in der Wahl der<br />

Vorsorgelösung. Es kann zwischen den Varianten «Versicherung» <strong>und</strong> «Bank»<br />

gewählt werden. Welche Möglichkeit vorzuziehen bzw. welche Kombination<br />

zu wählen ist, hängt auch hier sehr stark von den persönlichen Umständen<br />

ab. Darum wird an dieser Stelle auf die Vor- bzw. Nachteile nicht weiter eingegangen.<br />

2.1 Scheidung / Trennung<br />

Im Scheidungsfall folgt das Guthaben aus der Säule 3a den güterrechtlichen<br />

Vorschriften. Da die Einzahlungen meist aus Errungenschaft vorgenommen<br />

werden, ist das während der Ehe angesparte Kapital hälftig unter den Ehegatten<br />

zu teilen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Kapital nicht ausbezahlt<br />

wird, sondern weiterhin das «Dasein» als Vorsorgevermögen erdulden muss.<br />

104


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

2.2 Erlebensfall <strong>und</strong> Todesfall<br />

Im Gegensatz zum BVG wird das angesparte Kapital der Säule 3a immer<br />

ausbezahlt <strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob direkt unterstützungspflichtige<br />

Personen vorhanden sind oder nicht. Dies ist vor allem für Alleinstehende oft<br />

ein wichtiges Argument, dieses Gefäss zu wählen.<br />

Die Auszahlung im Erlebensfall erfolgt von Gesetzes wegen an den Vorsorgenehmer.<br />

Nach erfolgtem Bezug gelten die Gelder beim Versicherten als<br />

normales Vermögen <strong>und</strong> teilen im späteren Todesfall das Schicksal der Errungenschaft.<br />

Im Todesfall werden folgende Personen in genannter Reihenfolge berücksichtigt:<br />

– zunächst der überlebende Ehegatte,<br />

– anschliessend die direkten Nachkommen,<br />

– gefolgt von Eltern<br />

– <strong>und</strong> Geschwister<br />

– sowie den weiteren Erben.<br />

Im Rahmen einer Begünstigtenregelung ist es jedoch möglich, die Begünstigung<br />

von Eltern, Geschwistern oder weiteren Erben abzuändern. Es ist allerdings<br />

nicht möglich, die ersten zwei Begünstigten anzupassen. Diese Gelder<br />

werden direkt an die Begünstigten bezahlt.<br />

3. Übrige Versicherungsvermögen / Säule 3b<br />

Als Ergänzung zur Beruflichen Vorsorge werden auch heute noch häufig<br />

kapitalbildende Lebensversicherungen abgeschlossen. Diese nehmen betreffend<br />

Ehegüter- <strong>und</strong> Erbrecht einen Sonderstatus ein. Güterrechtlich fällt der<br />

Rückkaufswert (sofern ein solcher existiert) in den Nachlass. Erbrechtlich<br />

folgen Sie jedoch der gewählten Begünstigungsregelung, die analog zur Säule<br />

3a gilt, bei der jedoch absolute Freiheit bezüglich Begünstigung besteht.<br />

105


Schriftenreihe Nr. 11<br />

4. Empfehlung<br />

Im Rahmen von Nachfolgeregelungen werden sehr häufig wichtige Punkte<br />

in Ehe- <strong>und</strong> / oder Erbverträgen geregelt. Dies ist durchaus sinnvoll. Wenn<br />

es insbesondere darum geht, Ehepartner besser zu stellen, muss betreffend<br />

Einkommens- <strong>und</strong> Vermögenssituation jedoch eine Gesamtschau erfolgen.<br />

Konkret heisst dies, dass auch die Elemente des Vorsorgevermögens zu<br />

berücksichtigen sind. Erst danach ist zu entscheiden, ob <strong>und</strong> welche Massnahmen<br />

güter- <strong>und</strong> erbrechtlich notwendig bleiben.<br />

106


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

107<br />

Sitz Oberer Zürichsee in Pfäffikon SZ


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Vom alltäglichen Spagat –<br />

Betrachtungen zu Unternehmertum<br />

<strong>und</strong> Spiritualität<br />

Von Abt Martin Werlen OSB<br />

Klöster faszinieren. Auch in unserer Zeit. Nicht zuletzt deshalb, weil in ihnen<br />

Welten wie selbstverständlich vereint sind, die sonst als nur schwer vereinbar<br />

gelten. Dazu gehören zum Beispiel Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität. Was<br />

haben die beiden miteinander zu tun? Ein Ding der Unmöglichkeit, beides<br />

unter einen Hut zu bringen – denken viele. Das wird auch im Titel dieses<br />

Artikels suggeriert: «Vom alltäglichen Spagat».<br />

Schon viele haben mir wegen dieses Spagats mehr oder weniger direkt ihr<br />

Mitgefühl zum Ausdruck gebracht. Ja, zugegeben, manchmal habe ich es<br />

nicht leicht. Aber welche Überraschung: Was mir am meisten Sorge macht,<br />

ist nicht der Spagat zwischen Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität. Es gibt anderes,<br />

das mich viel mehr beschäftigt: Zum Beispiel ein Unternehmertum,<br />

dem jeder Weitblick <strong>und</strong> jede Spiritualität fehlt. Oder eine Spiritualität, die<br />

nicht geerdet ist <strong>und</strong> an der Realität vorbeilebt. Oder anders gesagt: Mich<br />

beschäftigt vor allem, dass Welten auseinandergerissen werden, die eigentlich<br />

zusammengehören.<br />

Ich versuche das am Beispiel des Klosters Einsiedeln zu erklären. Das Kloster<br />

Einsiedeln gilt als ein Zentrum der Spiritualität, ist aber auch ein vielfältiger<br />

Wirtschaftsbetrieb – sehr diversifiziert, würde man wohl eher sagen. Man<br />

könnte auch sagen: Das Kloster Einsiedeln ist ein Wirtschaftsunternehmen<br />

mit nichtwirtschaftlicher Kernaufgabe. Das Kloster Einsiedeln wird nicht<br />

durch Kirchensteuern finanziert. Wir müssen andere Wege suchen, wie wir<br />

die finanziellen Gr<strong>und</strong>lagen gewährleisten können, die unseren Lebensunterhalt<br />

garantieren, die Löhne der Angestellten sicherstellen, soziale <strong>und</strong> karitative<br />

Aufgaben ermöglichen, den Unterhalt der Gebäude <strong>und</strong> grössere Projekte<br />

(wie z. B. die Reorganisation <strong>und</strong> Aufarbeitung des Stiftsarchivs oder die<br />

Sanierung des Klosterplatzes) gestatten.<br />

108


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Wenn wir von Spiritualität reden oder von Werten, dann meinen wir letztlich<br />

die Gr<strong>und</strong>lagen, auf denen wir unser Leben aufbauen <strong>und</strong> gestalten, aber<br />

auch auf die wir eine Unternehmensführung abstützen. Die Frage ist also<br />

nicht, ob wir Werte haben oder nicht. Jeder Mensch hat Werte. Die Frage<br />

ist, ob unsere Werte langfristig wirklich tragen oder nicht. Mir persönlich<br />

würde es nicht reichen, wenn sie nur bis Ende Jahr tragen, oder die nächsten<br />

fünf Jahre. Ich hoffe, auf Werte zu bauen, die über den Tod hinaus tragen.<br />

Auch die häufige Rede vom Wertewandel ist mir suspekt. Letztlich geht es<br />

bei Werten nicht um Wandel, sondern um Verlust oder Entdeckung. Denn<br />

was den Menschen wirklich trägt, ist heute nicht anders als vor 2000 Jahren.<br />

Denken wir zum Beispiel an Wahrhaftigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Respekt,<br />

Fairness, Transparenz.<br />

Sowohl bei der Unternehmensführung als auch bei der Spiritualität gibt es<br />

eine Gefahr, die uns in unserer Suche nach der Beziehung zwischen den beiden<br />

weiterbringen kann. Die Gefahr besteht darin, dass der Mensch zu kurz<br />

kommt. In der Unternehmensführung kann der Mensch unter die Räder<br />

kommen, wenn er nur als mehr oder weniger nützliches Rädchen im Getriebe<br />

wahrgenommen wird, ein Rädchen, das man jederzeit auch auswechseln<br />

kann. Viele Menschen leiden darunter. In der Spiritualität kommt der<br />

Mensch unter die Räder, wenn sie weltfremd ist, mit der Realität nichts zu<br />

tun hat. Spiritualität wird dann zum Wellness- <strong>und</strong> Wohlfühl-Bereich. Der<br />

Mensch bedient sich spiritueller Angebote, um der Realität zu entfliehen – sei<br />

das in eine verherrlichte Vergangenheit, die es nie gegeben hat oder in eine<br />

illusorische Zukunft, die es nie geben wird. Dabei verpasst er die Gegenwart.<br />

Ob der Mensch in Unternehmensführung oder Spiritualität unter die Räder<br />

kommt: In beiden Fällen wird er sich selbst entfremdet. Oder – im Hinblick<br />

auf unsere Fragestellung – positiv formuliert: Sowohl Unternehmensführung<br />

als auch Spiritualität haben mit dem Menschen zu tun. Und nicht etwa mit<br />

zwei verschiedenen Menschen. Es geht um ein <strong>und</strong> denselben Menschen.<br />

Teresa von Avila, die grosse spanische Heilige, wurde einmal gefragt, wen sie<br />

als geistlichen Begleiter wählen würde, wenn ihr ein frommer <strong>und</strong> ein kluger<br />

Mensch zur Auswahl stünden? Im Idealfall natürlich einen frommen <strong>und</strong><br />

klugen Menschen in Personalunion. Wenn sie aber zwischen beiden Eigenschaften<br />

wählen müsste, dann den Klugen.<br />

109


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Im Idealfall gehören Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität zusammen. Wenn<br />

Unternehmergeist fehlt, wird Spiritualität zum frommen Geschwätz; <strong>und</strong><br />

wenn Spiritualität fehlt, wird der Unternehmergeist zum kalten Geschäft.<br />

Beides ist nicht nachhaltig. Noch schlimmer ist, wenn beides fehlt – Unternehmergeist<br />

<strong>und</strong> Spiritualität.<br />

Zwischen Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität braucht es keinen Spagat; zwischen<br />

Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität ist eine ges<strong>und</strong>e Spannung. Ein Beispiel<br />

für eine so geerdete Spiritualität <strong>und</strong> eine so orientierte Unternehmensführung<br />

ist die Benediktsregel. Das Werk gründet auf der Heiligen Schrift<br />

<strong>und</strong> ist eine Lebensordnung für Christen, die in Gemeinschaft leben. Die<br />

Benediktsregel ist kein Schreibtisch-Produkt. Sie ist die Frucht bewährter Erfahrungen.<br />

Entstanden in der ersten Hälfte des 6. Jahrh<strong>und</strong>erts ist sie Erbe<br />

aller christlichen Konfessionen. Auch das Kloster Einsiedeln ist keine typisch<br />

katholische Einrichtung – im konfessionellen Sinn gesehen. Das Kloster wurde<br />

100 Jahre vor der Kirchenspaltung Ost-West gegründet <strong>und</strong> fast 600 Jahre<br />

vor der Spaltung im Westen. Damit sollte jeglicher Konfessionalismus ausgeräumt<br />

sein.<br />

Die Beziehung <strong>und</strong> die Spannung zwischen Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität<br />

kommen in vielen Aussagen des heiligen Benedikt zur Sprache. Die<br />

hier angeführten Zitate aus der 1500 Jahre alten Benediktsregel sind auch im<br />

21. Jahrh<strong>und</strong>ert Herausforderung <strong>und</strong> Ermutigung:<br />

«Als Verwalter des Klosters werde aus der Gemeinschaft ein Bruder ausgewählt,<br />

der weise ist, reifen Charakters <strong>und</strong> nüchtern. Er sei nicht masslos im Essen, nicht<br />

überheblich, nicht stürmisch, nicht verletzend, nicht umständlich <strong>und</strong> nicht verschwenderisch.<br />

Vielmehr sei er gottesfürchtig <strong>und</strong> der ganzen Gemeinschaft wie<br />

ein Vater.<br />

Er trage Sorge für alles. Ohne Weisung des Abtes tue er nichts; an seine Aufträge<br />

halte er sich. Er mache die Brüder nicht traurig. Falls ein Bruder unvernünftig<br />

etwas fordert, kränke er ihn nicht durch Verachtung, sondern schlage ihm die<br />

unangemessene Bitte vernünftig <strong>und</strong> mit Demut ab.<br />

110


Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />

Er wache über seine Seele <strong>und</strong> denke immer an das Apostelwort: ‹Wer seinen<br />

Dienst gut versieht, erlangt einen hohen Rang.› Um Kranke, Kinder, Gäste <strong>und</strong><br />

Arme soll er sich mit grosser Sorgfalt kümmern; er sei fest davon überzeugt: Für<br />

sie alle muss er am Tag des Gerichtes Rechenschaft ablegen.<br />

Alle Geräte <strong>und</strong> den ganzen Besitz des Klosters betrachte er als heiliges Altargerät.<br />

Nichts darf er vernachlässigen.<br />

Er sei weder der Habgier noch der Verschwendung ergeben. Er vergeude nicht das<br />

Vermögen des Klosters, sondern tue alles mit Mass <strong>und</strong> nach Weisung des Abtes.<br />

Vor allem habe er Demut. Kann er einem Bruder nichts geben, dann schenke er<br />

ihm wenigstens ein gutes Wort. Es steht ja geschrieben: ‹Ein gutes Wort geht über<br />

die beste Gabe.›<br />

Alles, was der Abt ihm zuweist, übernehme er in seiner Verantwortung; was er<br />

ihm aber verwehrt, masse er sich nicht an. Den Brüdern gebe er das festgesetzte<br />

Mass an Speise <strong>und</strong> Trank ohne jede Überheblichkeit oder Verzögerung, damit sie<br />

nicht Anstoss nehmen. Er denke daran, was nach Gottes Wort der verdient, der<br />

einem von den Kleinen Ärgernis gibt.<br />

In grösseren Gemeinschaften gebe man ihm Helfer. Mit ihrer Unterstützung kann<br />

er das ihm anvertraute Amt mit innerer Ruhe verwalten. Zur bestimmten St<strong>und</strong>e<br />

werde gegeben, was zu geben ist, <strong>und</strong> erbeten, was zu erbitten ist; denn niemand<br />

soll verwirrt <strong>und</strong> traurig werden im Hause Gottes.»<br />

Für den heiligen Benedikt gehören Unternehmertum <strong>und</strong> Spiritualität eindeutig<br />

zusammen. Es geht nicht um einen alltäglichen Spagat, sondern um<br />

eine ges<strong>und</strong>e Spannung.<br />

111


Schriftenreihe Nr. 11<br />

Impressum<br />

Konzept, Gestaltung <strong>und</strong> Produktion<br />

Dr. Hans Balmer AG, Olten<br />

Koordination<br />

smo! GmbH – PR & Werbung, Schwyz<br />

Druck<br />

Druckerei Triner AG, Schwyz<br />

Infoadressen<br />

Swissconsultants.ch<br />

Dr. Markus Meyer, Geschäftsführer<br />

Eisenbahnstrasse 11<br />

Postfach 1661<br />

CH-4901 Langenthal<br />

Tel +41 (0)62 916 50 00<br />

info@swissconsultants.ch<br />

www.swissconsultants.ch<br />

Treuhand- <strong>und</strong> Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong><br />

Bahnhofstrasse 28<br />

Postfach 556<br />

CH-6431 Schwyz<br />

Tel +41 (0)41 819 54 00<br />

info@mattig.ch<br />

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1. Auflage 2012<br />

Dieses Buch ist Ausdruck von Praxiserfahrungen des interdisziplinären Beraterverb<strong>und</strong>s<br />

Swissconsultants.ch sowie von Mitarbeitenden der Treuhand<strong>und</strong><br />

Revisionsgesellschaft <strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> <strong>Partner</strong> <strong>und</strong> der elfte Band einer<br />

regelmässig erscheinenden Schriftenreihe.<br />

112


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