pdf, 2.9 MB - Mattig-Suter und Partner
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Teamleistung in der Nachfolgeregelung<br />
Vorteile Einzelfirma / Personengesellschaft<br />
Eine Einzelfirma / Personengesellschaft ist keine eigene Rechtspersönlichkeit.<br />
Entsprechend muss sie selbst auch keine Steuern bezahlen. Die Steuerpflicht<br />
knüpft direkt beim Besitzer an. Da die erwirtschafteten Gewinne jedoch immer<br />
auch der AHV unterliegen, ist die Gesamtbelastung von Steuern <strong>und</strong><br />
Sozialabgaben bei mittleren bis hohen Gewinnen in einer Einzelfirma meist<br />
höher, als wenn das Unternehmen in Form einer juristischen Person geführt<br />
wird. Vorteile bieten sich für Einzelfirmen / Personengesellschaften insbesondere<br />
in der einfacheren Abwicklung. Steht eine familieninterne Nachfolge an,<br />
besteht in der Regel kein unmittelbarer Bedarf, die Einzelfirma / Personengesellschaft<br />
in eine juristische Person umzuwandeln. In diesen Fällen können<br />
unter gewissen Bedingungen stille Reserven ohne Steuerfolgen weitergegeben<br />
werden. Zeichnet sich eine familienexterne Lösung ab, ist eine rechtzeitige<br />
Umwandlung in eine juristische Person meist angebracht.<br />
Seit 2011 können stille Reserven steuerprivilegiert aufgelöst werden, wenn danach<br />
unmittelbar die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Dieses<br />
Privileg greift aber nur, wenn man invalid oder mindestens 55 Jahre alt ist.<br />
Drängt sich die Umwandlung der Einzelfirma in eine juristische Person auf,<br />
kann es deshalb lohnenswert sein, mit der Umwandlung zuzuwarten bis man<br />
55 Jahre alt ist.<br />
Vorteile juristische Person<br />
Eine juristische Person besteht nach einer Nachfolgeregelung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
unverändert weiter. Dies hat im Rahmen einer Nachfolgeregelung zahlreiche<br />
Vorteile:<br />
– Der Betrieb selbst ist durch die Nachfolge nicht tangiert. Eingegangene<br />
Verträge gelten unverändert weiter.<br />
– Vorhandene stille Reserven bleiben im Betrieb <strong>und</strong> bieten auf dieser Stufe<br />
keine Steuerprobleme.<br />
– Werden die Einschränkungen beachtet <strong>und</strong> die Nachfolge richtig eingefädelt,<br />
kann die veräussernde Partei den Gewinn steuerfrei realisieren.<br />
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