Pflege[n] zu Hause - Gesundheitsserver - Land Steiermark
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Ich kann die Pfege meiner/meines<br />
Angehörigen für einige Zeit nicht übernehmen.<br />
Was muss ich tun, um vorübergehend<br />
eine Ersatzpfege <strong>zu</strong> erhalten?<br />
Wenn pfegende Angehörige wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen verhindert sind, besteht<br />
die Möglichkeit, eine Kurzzeitpfege in Anspruch <strong>zu</strong> nehmen oder die Pfege mit anderen professionellen<br />
Diensten (z.B. Hauskrankenpfege) bzw. einer privaten Hilfe <strong>zu</strong> organisieren. Für diese Ersatzpfegemaßnahmen<br />
wird unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen eine fnanzielle Zuwendung gewährt.<br />
Ersatzpfege - Vorausset<strong>zu</strong>ngen für fnanzielle Zuwendungen<br />
• Die pfegebedürftige Person wird seit einem Jahr überwiegend von einem/einer nahen Angehörigen gepfegt.<br />
Als „nahe Angehörige“ gelten Kinder, Eltern, Enkel, EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen, LebensgefährtInnen,<br />
Wahl-, Stief- und Pfegekinder, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager, Schwiegerkinder und Schwiegereltern<br />
sowie Nichten und Neffen.<br />
• Der/Die pfegende Angehörige ist mindestens 7 Tage durchgehend verhindert (4 Tage, wenn bei der pfegebedürftigen<br />
Person eine Demenzerkrankung vorliegt oder bei Minderjährigen – Nachweis erforderlich!).<br />
• Das Einkommen des/der pfegenden Angehörigen entspricht den Richtsätzen.<br />
• Die pfegebedürftige Person hat <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Inanspruchnahme Anspruch auf Pfegegeld <strong>zu</strong>mindest der<br />
Stufe 3 (Stufe 1 bei Demenzerkrankung oder Minderjährigen).<br />
• Das Ansuchen muss bei BundespfegegeldempfängerInnen umgehend, jedoch spätestens 6 Monate nach Eintritt<br />
der Pfegeverhinderung bei der <strong>zu</strong>ständigen <strong>Land</strong>esstelle des Bundessozialamtes eingebracht werden. Bei <strong>Land</strong>espfegegeldempfängerInnen<br />
ist das Ansuchen bei der Wohnsitzgemeinde der pfegebedürftigen Person ein<strong>zu</strong>bringen.<br />
• Bei Inanspruchnahme von professionellen Diensten müssen die Kosten nachgewiesen werden. Bei privater Hilfe<br />
muss dem Ansuchen eine unterschriebene Bestätigung der Ersatzpfegeperson beigelegt werden (die private<br />
Ersatzpfege kann auch von Angehörigen durchgeführt werden).<br />
Was ist Kurzzeitpfege?<br />
In der Kurzzeitpfege wird eine pfegebedürftige Person für einen begrenzten Zeitraum, <strong>zu</strong>m Beispiel für 4 Wochen,<br />
stationär in einem Alten- oder Pfegeheim aufgenommen.<br />
Informieren Sie sich bei Ihrem Sozialhilfeverband oder Ihrer Hauskrankenpfegeorganisation, wo Kurzzeitpfege angeboten<br />
wird, oder wenden Sie sich direkt an Ihr bevor<strong>zu</strong>gtes Alten-/Pfegeheim. Alle weiteren Fragen klären Sie direkt<br />
mit der jeweiligen Einrichtung.