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Pflege[n] zu Hause - Gesundheitsserver - Land Steiermark

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26<br />

FINANZIELLE ASPEKTE<br />

(Stand: 2010)<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen für einen Zuschuss<br />

aus dem Härteausgleichsfonds:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Vollständige Karenzierung (gänzlicher<br />

Entfall der Bezüge)<br />

Kein weiteres unselbstständiges<br />

Einkommen des Antragstellers/<br />

der Antragstellerin (nicht berücksichtigt<br />

werden Pfegegeld,<br />

Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe<br />

und Kinderbetreuungsgeld)<br />

Das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen<br />

aller im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden Personen<br />

sinkt durch den Entfall der Bezüge<br />

unter 700,– Euro pro Person<br />

WEITERFÜHRENDE INFoRMATIoNEN<br />

Bundesministerium für Arbeit, Soziales<br />

und Konsumentenschutz<br />

(Information <strong>zu</strong>r Familienhospizkarenz),<br />

Sozialtelefon T 0800 201611,<br />

post@bmask.gv.at, www.bmask.gv.at<br />

<strong>Land</strong>esgeschäftsstelle Hospiz <strong>Steiermark</strong><br />

(Auskunft <strong>zu</strong>r Familienhospizkarenz),<br />

T 0316 391570-0, dasein@hospiz-stmk.at,<br />

www.hospiz-stmk.at<br />

Bundesministerium für Wirtschaft,<br />

Familie und Jugend<br />

(Auskunft), T 01 71100-3333 oder Familienservice<br />

Hotline 0800 240262, post@ii4.bmwfj.gv.at,<br />

www.bmwfj.gv.at oder www.help.gv.at<br />

Folder: „Familienhospizkarenz“<br />

Bestellung: T 0800 202074,<br />

broschuerenservice@bmask.gv.at, Download<br />

unter https://broschuerenservice.bmask.gv.at<br />

34<br />

Ich bin berufstätig, möchte aber meine/n<br />

sterbende/n Angehörige/n in den letzten<br />

Monaten begleiten.<br />

Wie kann ich Familienhospizkarenz in<br />

Anspruch nehmen?<br />

Die Familienhospizkarenz ermöglicht es ArbeitnehmerInnen, sterbende<br />

Angehörige <strong>zu</strong> begleiten. Es besteht die Möglichkeit <strong>zu</strong>r:<br />

• Herabset<strong>zu</strong>ng der Arbeitszeit,<br />

• Änderung der Dienstzeiten oder<br />

• unbezahlten Freistellung (Karenzierung).<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng ist ein lebensbedrohlicher Gesundheits<strong>zu</strong>stand des/der<br />

<strong>zu</strong> begleitenden Angehörigen (Pfegebedürftigkeit reicht nicht aus).<br />

Als Angehörige gelten: EhegattInnen, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und<br />

Pfegeeltern, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Adoptiv- und Pfegekinder, LebensgefährtInnen<br />

und deren Kinder, eingetragene PartnerInnen und<br />

deren Kinder, Geschwister, Schwiegerkinder, Schwiegereltern. Ein gemeinsamer<br />

Haushalt ist nicht erforderlich.<br />

Schritte <strong>zu</strong>r Familienhospizkarenz<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Geben Sie Ihrem Dienstgeber schriftlich bekannt, dass Sie Hospizkarenz<br />

in Anspruch nehmen möchten (gewählte Art, Beginn, Dauer).<br />

Machen Sie den Grund und das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft.<br />

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Art der Begründung<br />

vor<strong>zu</strong>schreiben (ärztliche Bestätigung oder mündliche Mitteilung),<br />

kann aber eine schriftliche Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses<br />

verlangen.<br />

Die Karenz kann 5 Arbeitstage nach schriftlicher Meldung an den<br />

Dienstgeber für bis <strong>zu</strong> 3 Monate angetreten werden. Eine einmalige<br />

Verlängerung auf bis <strong>zu</strong> 6 Monate bzw. 9 Monate für schwerstkranke<br />

Kinder ist möglich (schriftliche Meldung spätestens 10 Arbeitstage vor<br />

Verlängerungsbeginn).<br />

Endet die Begleitung vor Ablauf der vereinbarten Frist, muss der<br />

Dienstgeber sofort informiert werden. Ihr Arbeitgeber kann die Rückkehr<br />

<strong>zu</strong>r vorherigen Arbeitszeit innerhalb von 14 Tagen verlangen.<br />

Dieses Recht steht auch Ihnen <strong>zu</strong>.<br />

Wichtig<br />

• Sie sind während der Karenz kranken- und pensionsversichert und<br />

haben vollen Kündigungsschutz.<br />

• Auch geringfügig Beschäftigte und BezieherInnen von Arbeitslosengeld<br />

oder Notstandshilfe haben Anspruch auf Familienhospizkarenz.<br />

• Die Karenz kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der/die<br />

<strong>zu</strong> begleitende nahe Angehörige den Wohnsitz im Ausland hat.<br />

• Die pfegebedürftige Person kann bei der Pfegegeld auszahlenden<br />

Stelle beantragen, dass das Pfegegeld direkt an die betreuende Person<br />

ausbezahlt wird.<br />

• Kommt es durch den Wegfall des Einkommens <strong>zu</strong> einer fnanziellen<br />

Notlage, kann die Pfegeperson einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds<br />

erhalten.

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