Pflege[n] zu Hause - Gesundheitsserver - Land Steiermark
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FINANZIELLE ASPEKTE<br />
(Stand: 2010)<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen für einen Zuschuss<br />
aus dem Härteausgleichsfonds:<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Vollständige Karenzierung (gänzlicher<br />
Entfall der Bezüge)<br />
Kein weiteres unselbstständiges<br />
Einkommen des Antragstellers/<br />
der Antragstellerin (nicht berücksichtigt<br />
werden Pfegegeld,<br />
Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe<br />
und Kinderbetreuungsgeld)<br />
Das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen<br />
aller im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden Personen<br />
sinkt durch den Entfall der Bezüge<br />
unter 700,– Euro pro Person<br />
WEITERFÜHRENDE INFoRMATIoNEN<br />
Bundesministerium für Arbeit, Soziales<br />
und Konsumentenschutz<br />
(Information <strong>zu</strong>r Familienhospizkarenz),<br />
Sozialtelefon T 0800 201611,<br />
post@bmask.gv.at, www.bmask.gv.at<br />
<strong>Land</strong>esgeschäftsstelle Hospiz <strong>Steiermark</strong><br />
(Auskunft <strong>zu</strong>r Familienhospizkarenz),<br />
T 0316 391570-0, dasein@hospiz-stmk.at,<br />
www.hospiz-stmk.at<br />
Bundesministerium für Wirtschaft,<br />
Familie und Jugend<br />
(Auskunft), T 01 71100-3333 oder Familienservice<br />
Hotline 0800 240262, post@ii4.bmwfj.gv.at,<br />
www.bmwfj.gv.at oder www.help.gv.at<br />
Folder: „Familienhospizkarenz“<br />
Bestellung: T 0800 202074,<br />
broschuerenservice@bmask.gv.at, Download<br />
unter https://broschuerenservice.bmask.gv.at<br />
34<br />
Ich bin berufstätig, möchte aber meine/n<br />
sterbende/n Angehörige/n in den letzten<br />
Monaten begleiten.<br />
Wie kann ich Familienhospizkarenz in<br />
Anspruch nehmen?<br />
Die Familienhospizkarenz ermöglicht es ArbeitnehmerInnen, sterbende<br />
Angehörige <strong>zu</strong> begleiten. Es besteht die Möglichkeit <strong>zu</strong>r:<br />
• Herabset<strong>zu</strong>ng der Arbeitszeit,<br />
• Änderung der Dienstzeiten oder<br />
• unbezahlten Freistellung (Karenzierung).<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ng ist ein lebensbedrohlicher Gesundheits<strong>zu</strong>stand des/der<br />
<strong>zu</strong> begleitenden Angehörigen (Pfegebedürftigkeit reicht nicht aus).<br />
Als Angehörige gelten: EhegattInnen, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und<br />
Pfegeeltern, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Adoptiv- und Pfegekinder, LebensgefährtInnen<br />
und deren Kinder, eingetragene PartnerInnen und<br />
deren Kinder, Geschwister, Schwiegerkinder, Schwiegereltern. Ein gemeinsamer<br />
Haushalt ist nicht erforderlich.<br />
Schritte <strong>zu</strong>r Familienhospizkarenz<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Geben Sie Ihrem Dienstgeber schriftlich bekannt, dass Sie Hospizkarenz<br />
in Anspruch nehmen möchten (gewählte Art, Beginn, Dauer).<br />
Machen Sie den Grund und das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft.<br />
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Art der Begründung<br />
vor<strong>zu</strong>schreiben (ärztliche Bestätigung oder mündliche Mitteilung),<br />
kann aber eine schriftliche Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses<br />
verlangen.<br />
Die Karenz kann 5 Arbeitstage nach schriftlicher Meldung an den<br />
Dienstgeber für bis <strong>zu</strong> 3 Monate angetreten werden. Eine einmalige<br />
Verlängerung auf bis <strong>zu</strong> 6 Monate bzw. 9 Monate für schwerstkranke<br />
Kinder ist möglich (schriftliche Meldung spätestens 10 Arbeitstage vor<br />
Verlängerungsbeginn).<br />
Endet die Begleitung vor Ablauf der vereinbarten Frist, muss der<br />
Dienstgeber sofort informiert werden. Ihr Arbeitgeber kann die Rückkehr<br />
<strong>zu</strong>r vorherigen Arbeitszeit innerhalb von 14 Tagen verlangen.<br />
Dieses Recht steht auch Ihnen <strong>zu</strong>.<br />
Wichtig<br />
• Sie sind während der Karenz kranken- und pensionsversichert und<br />
haben vollen Kündigungsschutz.<br />
• Auch geringfügig Beschäftigte und BezieherInnen von Arbeitslosengeld<br />
oder Notstandshilfe haben Anspruch auf Familienhospizkarenz.<br />
• Die Karenz kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der/die<br />
<strong>zu</strong> begleitende nahe Angehörige den Wohnsitz im Ausland hat.<br />
• Die pfegebedürftige Person kann bei der Pfegegeld auszahlenden<br />
Stelle beantragen, dass das Pfegegeld direkt an die betreuende Person<br />
ausbezahlt wird.<br />
• Kommt es durch den Wegfall des Einkommens <strong>zu</strong> einer fnanziellen<br />
Notlage, kann die Pfegeperson einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds<br />
erhalten.