22.01.2013 Aufrufe

Amtsblatt 04/2008 - Stadt Lauchhammer

Amtsblatt 04/2008 - Stadt Lauchhammer

Amtsblatt 04/2008 - Stadt Lauchhammer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 6 4/<strong>2008</strong><br />

kreisangehörigen <strong>Stadt</strong>.<br />

(3) In der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> bestehen die folgenden<br />

Ortsteile:<br />

a) Grünewalde<br />

b) Kostebrau.<br />

(4) In der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> bestehen folgende<br />

<strong>Stadt</strong>teile gemäß § 28 Abs. 2 Ziff. 13 BbgK-<br />

Verf:<br />

a) <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

b) <strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

c) <strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

d) <strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />

e) <strong>Lauchhammer</strong>-Süd.<br />

(5) Die Abgrenzung der Orts- und <strong>Stadt</strong>teile ergibt<br />

sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte,<br />

die Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

§ 2<br />

Wappen, Flagge, Dienstsiegel<br />

(1) Das Wappen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zeigt<br />

sich in einem geteilten und oben gespaltenen<br />

Schild und ist ausgefüllt mit:<br />

- einem hersehenden silbernen Löwen (Leoparden),<br />

(vorn)<br />

- einem Eremiten (hinten)<br />

- einem Hammerwerk (unten).<br />

(2) Die Flagge der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> trägt das<br />

Wappen gemäß Absatz 1 und ist mit einem<br />

Ausschnitt versehen.<br />

(3) Das Dienstsiegel der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

beinhaltet das Wappen gemäß Absatz 1 und<br />

die Umschrift:<br />

STADT LAUCHHAMMER<br />

* LANDKREIS OBERSPREEWALD-LAUSITZ *<br />

(4) Zur näheren Beschreibung sind in bildlicher<br />

Darstellung als Anlagen beigefügt<br />

- das Wappen, Anlage 2,<br />

- die Flagge, Anlage 3,<br />

die Bestandteile dieser Satzung sind.<br />

§ 3<br />

Förmliche Einwohnerbeteiligung und<br />

Einsichtnahme in Beschlussvorlagen<br />

(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf),<br />

Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15<br />

BbgKVerf) beteiligt die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Angelegenheiten<br />

der <strong>Stadt</strong> förmlich mit folgenden<br />

Mitteln:<br />

1. Einwohnerfragestunde der <strong>Stadt</strong>verord-<br />

netenversammlung und der Ausschüsse<br />

2. Einwohnerversammlungen.<br />

(2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten<br />

Formen der Einwohnerbeteiligung<br />

werden in einer Satzung über die Einzelheiten<br />

der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> näher geregelt.<br />

(3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landesoder<br />

Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung<br />

regeln, bleiben unberührt.<br />

(4) Das in § 36 Absatz 4 BbgKVerf festgeschriebene<br />

Recht zur Einsichtnahme in öffentliche<br />

Beschlussvorlagen kann von Jedem drei Tage<br />

vor der öffentlichen Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />

am Sitzungstag bis 12.00<br />

Uhr, während der Dienststunden im Rathaus,<br />

Liebenwerdaer Straße 69, im Bereich des<br />

hauptamtlichen Bürgermeisters/ Büroleiters<br />

wahrgenommen werden.<br />

§ 4<br />

Gleichberechtigung von Frau und Mann<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung benennt<br />

eine Gleichstellungsbeauftragte, die auf die<br />

Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem<br />

Leben, Bildung und Ausbildung, Familie<br />

sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit<br />

hinzuwirken hat.<br />

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich<br />

tätig und arbeitet eng mit dem hauptamtlichen<br />

Bürgermeister zusammen. Die Benennung<br />

erfolgt durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

auf Vorschlag des hauptamtlichen<br />

Bürgermeisters.<br />

(3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit<br />

zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen,<br />

die Auswirkungen auf die Gleichstellung<br />

von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen.<br />

(4) Weicht die Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten<br />

nach § 18 BbgKVerf von der des<br />

hauptamtlichen Bürgermeisters ab, hat die<br />

Gleichstellungsbeauftragte das Recht, sich an<br />

die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung oder ihre<br />

Ausschüsse zu wenden.<br />

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das<br />

Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden<br />

der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung oder<br />

des jeweils zuständigen Ausschusses wendet<br />

und den abweichenden Standpunkt schriftlich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!