Amtsblatt 04/2008 - Stadt Lauchhammer
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<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 8 4/<strong>2008</strong><br />
(4) Die Sitzungen der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen,<br />
wenn überwiegende Belange des<br />
öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen<br />
Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei<br />
folgenden Gruppen von Angelegenheiten der<br />
Fall:<br />
a) Personalangelegenheiten - mit Ausnahme<br />
von Wahlen - und Disziplinarangelegenheite<br />
b) Grundstücksgeschäfte<br />
c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten<br />
Einzelner<br />
d) Aushandlungen von Verträgen mit Dritten<br />
e) die erstmalige Beratung über Zuschüsse<br />
f) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung<br />
g) Prozessangelegenheiten<br />
h) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung<br />
mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergebnisses<br />
des jährlichen Jahresabschlusses<br />
i) Auftragsverfahren.<br />
(5) Das Verfahren der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
und deren Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung<br />
der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />
§ 9<br />
Ausschüsse<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bildet folgende<br />
ständige Ausschüsse:<br />
a) Hauptausschuss,<br />
b) Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss,<br />
c) Sozial-, Gesundheits-, Bildungs-, Jugend-,<br />
Sport- und Kulturausschuss und<br />
d) Finanzausschuss.<br />
Zusätzlich können zeitweilige Ausschüsse gebildet<br />
werden.<br />
(2) Die Ausschüsse haben in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
die Aufgabe, die Beschlüsse der<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vorzubereiten<br />
und Empfehlungen zu erarbeiten. Diese Vorbereitungspflicht<br />
gilt nicht für Angelegenheiten,<br />
die wegen Eilbedürftigkeit nach § 35 Absatz 2<br />
BbgKVerf auf die Tagesordnung gesetzt worden<br />
sind.<br />
(3) Die in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüsse<br />
werden wie folgt besetzt:<br />
a) Besetzung gemäß § 49 Abs. 2 BbgKVerf<br />
b) 8 <strong>Stadt</strong>verordnete und 4 sachkundigen<br />
Einwohner<br />
c) 8 <strong>Stadt</strong>verordnete und 4 sachkundigen<br />
Einwohner<br />
d) 5 <strong>Stadt</strong>verordnete und 2 sachkundigen<br />
Einwohner.<br />
(4) Für die zeitweiligen Ausschüsse gemäß Absatz<br />
1 bestimmt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
die Anzahl der Mitglieder und legt<br />
das Verhältnis von <strong>Stadt</strong>verordneten und<br />
sachkundigen Einwohnern fest. Die Anzahl der<br />
sachkundigen Einwohner darf die Anzahl der<br />
<strong>Stadt</strong>verordneten im Ausschuss nicht übersteigen.<br />
(5) Sachkundige Einwohner werden auf Vorschlag<br />
der Fraktionen der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
zu beratenden Mitgliedern der Ausschüsse benannt.<br />
(6) Die Ausschüsse werden vom Ausschussvorsitzenden<br />
in Abstimmung mit dem hauptamtlichen<br />
Bürgermeister einberufen, so oft es die<br />
Geschäftslage erfordert.<br />
(7) In den Fällen der Verhinderung von Ausschussvorsitzenden<br />
haben deren Stellvertreter<br />
dieselben Rechte und Pflichten wie die Ausschussvorsitzenden.<br />
(8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich.In<br />
Angelegenheiten des § 8 Absatz 4 der<br />
Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />
Gleiches gilt insbesondere auch für<br />
Sachverständige, soweit nicht über deren Teilnahme<br />
ein entsprechender Beschluss gefasst<br />
worden ist.<br />
(9) Ort und Zeit der Sitzungen der Ausschüsse<br />
werden durch Aushänge in den in § 13 Absatz<br />
5 Satz 1 der Hauptsatzung genannten Schaukästen<br />
bekannt gemacht. Für die Sitzungen<br />
des Hauptausschusses ist zusätzlich die Tagesordnung<br />
entsprechend Satz 1 bekannt zu<br />
machen.<br />
(10)Die sachlichen Zuständigkeiten der Ausschüsse<br />
regelt die Zuständigkeitsordnung.<br />
§ 10<br />
Ortsbeiräte<br />
(1) Für die Ortsteile gemäß § 1 Absatz 3 der<br />
Hauptsatzung wird je ein Ortsbeirat gewählt.<br />
Die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates<br />
sowie das Wahlverfahren richten sich