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Amtsblatt 04/2008 - Stadt Lauchhammer

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<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 8 4/<strong>2008</strong><br />

(4) Die Sitzungen der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen,<br />

wenn überwiegende Belange des<br />

öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen<br />

Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei<br />

folgenden Gruppen von Angelegenheiten der<br />

Fall:<br />

a) Personalangelegenheiten - mit Ausnahme<br />

von Wahlen - und Disziplinarangelegenheite<br />

b) Grundstücksgeschäfte<br />

c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten<br />

Einzelner<br />

d) Aushandlungen von Verträgen mit Dritten<br />

e) die erstmalige Beratung über Zuschüsse<br />

f) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung<br />

g) Prozessangelegenheiten<br />

h) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung<br />

mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergebnisses<br />

des jährlichen Jahresabschlusses<br />

i) Auftragsverfahren.<br />

(5) Das Verfahren der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

und deren Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung<br />

der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />

§ 9<br />

Ausschüsse<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bildet folgende<br />

ständige Ausschüsse:<br />

a) Hauptausschuss,<br />

b) Wirtschafts-, Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss,<br />

c) Sozial-, Gesundheits-, Bildungs-, Jugend-,<br />

Sport- und Kulturausschuss und<br />

d) Finanzausschuss.<br />

Zusätzlich können zeitweilige Ausschüsse gebildet<br />

werden.<br />

(2) Die Ausschüsse haben in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

die Aufgabe, die Beschlüsse der<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vorzubereiten<br />

und Empfehlungen zu erarbeiten. Diese Vorbereitungspflicht<br />

gilt nicht für Angelegenheiten,<br />

die wegen Eilbedürftigkeit nach § 35 Absatz 2<br />

BbgKVerf auf die Tagesordnung gesetzt worden<br />

sind.<br />

(3) Die in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüsse<br />

werden wie folgt besetzt:<br />

a) Besetzung gemäß § 49 Abs. 2 BbgKVerf<br />

b) 8 <strong>Stadt</strong>verordnete und 4 sachkundigen<br />

Einwohner<br />

c) 8 <strong>Stadt</strong>verordnete und 4 sachkundigen<br />

Einwohner<br />

d) 5 <strong>Stadt</strong>verordnete und 2 sachkundigen<br />

Einwohner.<br />

(4) Für die zeitweiligen Ausschüsse gemäß Absatz<br />

1 bestimmt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

die Anzahl der Mitglieder und legt<br />

das Verhältnis von <strong>Stadt</strong>verordneten und<br />

sachkundigen Einwohnern fest. Die Anzahl der<br />

sachkundigen Einwohner darf die Anzahl der<br />

<strong>Stadt</strong>verordneten im Ausschuss nicht übersteigen.<br />

(5) Sachkundige Einwohner werden auf Vorschlag<br />

der Fraktionen der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

zu beratenden Mitgliedern der Ausschüsse benannt.<br />

(6) Die Ausschüsse werden vom Ausschussvorsitzenden<br />

in Abstimmung mit dem hauptamtlichen<br />

Bürgermeister einberufen, so oft es die<br />

Geschäftslage erfordert.<br />

(7) In den Fällen der Verhinderung von Ausschussvorsitzenden<br />

haben deren Stellvertreter<br />

dieselben Rechte und Pflichten wie die Ausschussvorsitzenden.<br />

(8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich.In<br />

Angelegenheiten des § 8 Absatz 4 der<br />

Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />

Gleiches gilt insbesondere auch für<br />

Sachverständige, soweit nicht über deren Teilnahme<br />

ein entsprechender Beschluss gefasst<br />

worden ist.<br />

(9) Ort und Zeit der Sitzungen der Ausschüsse<br />

werden durch Aushänge in den in § 13 Absatz<br />

5 Satz 1 der Hauptsatzung genannten Schaukästen<br />

bekannt gemacht. Für die Sitzungen<br />

des Hauptausschusses ist zusätzlich die Tagesordnung<br />

entsprechend Satz 1 bekannt zu<br />

machen.<br />

(10)Die sachlichen Zuständigkeiten der Ausschüsse<br />

regelt die Zuständigkeitsordnung.<br />

§ 10<br />

Ortsbeiräte<br />

(1) Für die Ortsteile gemäß § 1 Absatz 3 der<br />

Hauptsatzung wird je ein Ortsbeirat gewählt.<br />

Die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates<br />

sowie das Wahlverfahren richten sich

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