22.01.2013 Aufrufe

Amtsblatt Geislingen KW 47

Amtsblatt Geislingen KW 47

Amtsblatt Geislingen KW 47

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

10<br />

<strong>Amtsblatt</strong> der Stadt <strong>Geislingen</strong><br />

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur<br />

Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung<br />

der Stadt <strong>Geislingen</strong><br />

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg<br />

hat der Gemeinderat am 14.11.2012 folgende<br />

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung<br />

der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr<br />

- Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES) beschlossen:<br />

§ 1 Satzungsänderung<br />

(1) § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr<br />

erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen<br />

und ihren Verdienstausfall als Aufwandentschädigung<br />

nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser<br />

beträgt für jede volle Stunde 10 € als Aufwandentschädigung.<br />

(2) § 2 erhält folgende Fassung:<br />

Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen<br />

und Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von 10 € je<br />

Stunde bezahlt.<br />

(3) § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen<br />

mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgende Tagen<br />

wird auf Antrag bei tatsächlich entstandenem Verdienstausfall<br />

ein Durchschnittssatz von 10 € je Stunde gewährt.<br />

(4) § 3 Abs. 5 wird neu eingefügt mit folgender Fassung:<br />

Für die Ausbildung, die im Landkreis durchgeführt werden<br />

(Ausbildung zum Maschinisten und die Ausbildung zum<br />

Atemschutzgeräteträger) wird ein pauschaler Verpflegungszuschuss<br />

i. H. v. 30,00 € pro Teilnehmer und<br />

Lehrgang gewährt.<br />

(5) § 4 erhält folgende Fassung:<br />

Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen<br />

der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß<br />

hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche<br />

Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 Feuerwehrgesetz<br />

(jährlich):<br />

a) Feuerwehrkommandant 1.800 €<br />

b) Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten 250 €<br />

c) Abteilungskommandant der Feuerwehrabteilung<br />

- <strong>Geislingen</strong> 400 €<br />

- Binsdorf 300 €<br />

- Erlaheim 300 €<br />

d) Gerätewart der Feuerwehrabteilung<br />

- <strong>Geislingen</strong> 700 €<br />

- Binsdorf 250 €<br />

- Erlaheim 250 €<br />

- Atemschutzgerätewart 200 €<br />

e) Jugendfeuerwehrwart 250 €<br />

f) Ausbilder je Grundausbildungslehrgang 400 €<br />

g) Ausbilder je Truppführerlehrgang 250 €<br />

(6) § 5 erhält folgende Fassung:<br />

Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt<br />

führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), erhalten<br />

für das Zeitversäumnis eine Entschädigung in entsprechender<br />

Anwendung der §§ 1 Abs. 1 und 2,2 und 3 Abs.<br />

1 und 2. Für Einsätze und Aus- und Fortbildungslehrgänge<br />

mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden<br />

Tagen wird als Verdienstausfall 10 € je Stunde gewährt.<br />

§ 2 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.<br />

Hinweis<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder<br />

23. November 2012, Nummer <strong>47</strong><br />

aufgrund GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird<br />

nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich<br />

innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung<br />

gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der<br />

Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit<br />

der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden sind.<br />

<strong>Geislingen</strong>, den 15.11.2012<br />

Oliver Schmid<br />

Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung<br />

der Feuerwehrsatzung der Stadt <strong>Geislingen</strong><br />

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit §<br />

6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2<br />

Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1<br />

Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat<br />

am 14.11.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr<br />

(1) Die Freiwillige Feuerwehr <strong>Geislingen</strong> in dieser Satzung<br />

Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe<br />

dienende Einrichtung der Stadt <strong>Geislingen</strong> ohne<br />

eigene Rechtspersönlichkeit.<br />

(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus:<br />

1. den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr<br />

in <strong>Geislingen</strong><br />

in Binsdorf<br />

in Erlaheim<br />

2. der Altersabteilung<br />

3. sowie der Jugendfeuerwehr in <strong>Geislingen</strong><br />

§ 2 Aufgaben<br />

(1) Die Feuerwehr hat<br />

1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen<br />

Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen<br />

vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen<br />

und<br />

2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen<br />

Lagen technische Hilfe zu leisten.<br />

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen<br />

Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer<br />

gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das<br />

Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für<br />

andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit,<br />

also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen,<br />

unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr<br />

oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen<br />

beseitigt oder verhindert werden kann.<br />

(2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§ 6<br />

Ziffer (2) Punkt 14 der Hauptsatzung)<br />

1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen<br />

für Menschen und Tiere und<br />

2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere<br />

der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des<br />

Feuersicherheitsdienstes.<br />

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr<br />

(1) In die Abteilungen der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger<br />

Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen<br />

werden, die<br />

1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst<br />

nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen<br />

teilnehmen,<br />

2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes<br />

gewachsen sind,<br />

3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet<br />

sind,<br />

4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,<br />

5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs<br />

(StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />

Ämter verloren haben,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!