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Lebenslange Sorge - Lebenshilfe Esslingen

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26 TITELTHEMA<br />

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Freiheitsentziehende Massnahmen<br />

Ein kurzer Überblick zur rechtlichen Situation<br />

Text: Bernd Seifriz-Geiger, Verein für Betreuungen<br />

Was sind freiheitsentziehende<br />

Maßnahmen?<br />

Als Mittel der Freiheitsentziehung<br />

kommen mechanische<br />

Vorrichtungen, Einsperren, Medikamente<br />

oder sonstige Vorkehrungen<br />

in Betracht, z.B. (Aufzählung<br />

nicht vollständig):<br />

- Bettgitter oder Schutzdecken<br />

um das Verlassen des Bettes zu<br />

verhindern<br />

- Sitzhosen, Anlegen von Sitzgurten<br />

- Abschließen der Zimmertür<br />

- Trickschlösser<br />

- Medikamente, die den Bewohner<br />

am Verlassen der Einrichtung<br />

hindern oder um die Pflege<br />

zu erleichtern<br />

- Arretieren des Rollstuhls<br />

- elektronische Maßnahmen<br />

(strittig)<br />

Rechtliche Situation bei<br />

Erwachsenen<br />

Willigt der einwilligungsfähige<br />

Betroffene in die Maßnahme<br />

selbstständig ein, dann ist keine<br />

Zustimmung des rechtlichen Betreuers<br />

bzw. Vollmachtnehmers<br />

und keine Genehmigung des<br />

Betreuungsgerichts erforderlich.<br />

Eine Genehmigung des Gerichts<br />

ist ebenfalls nicht erforderlich,<br />

wenn der Betreute zu einer<br />

Fortbewegung überhaupt nicht<br />

mehr in der Lage ist. Unabhängig<br />

davon ist die freiheitsentziehende<br />

Maßnahme auch nur dann<br />

genehmigungspflichtig, wenn sie<br />

über einen längeren Zeitraum<br />

oder regelmäßig erfolgt. Ebenfalls<br />

ist die freiheitsentziehende<br />

Maßnahme in der Regel nur<br />

in Einrichtungen und nicht im<br />

häuslichen Bereich genehmigungspflichtig.<br />

Vor der Einwilligung des Betreuers<br />

bzw. Vollmachtnehmers hat<br />

dieser u.a. zu tun und zu prüfen:<br />

- Rücksprache mit dem Betroffenen<br />

- Prüfung der Notwendigkeit und<br />

Geeignetheit<br />

- Prüfung von Alternativen<br />

Rechtliche Situation bei<br />

Minderjährigen<br />

Hier ist in der Regel nur die<br />

Zustimmung der Eltern bzw.<br />

<strong>Sorge</strong>berechtigten und keine Genehmigung<br />

des Familiengerichts<br />

notwendig. Einschränkungen<br />

hierzu sind nur im Falle einer<br />

Gefährdung des Kindeswohls<br />

zulässig.<br />

Es ist in der Rechtsprechung<br />

strittig, ob dies auch dann gilt,<br />

wenn der Minderjährige in einer<br />

stationären Einrichtung lebt (siehe<br />

Rechtsdienst der <strong>Lebenshilfe</strong><br />

04/2011, S. 189-191).<br />

Zusammenfassung<br />

Vor der Durchführung und/oder<br />

der Zustimmung zu freiheitsentziehenden<br />

Maßnahmen sollten<br />

alle Beteiligten immer sehr<br />

genau prüfen, ob es nicht weniger<br />

einschneidende Maßnahmen<br />

gibt. Alle Möglichkeiten der<br />

Prävention und alle Alternativen<br />

sind vorzuziehen. Freiheitsentziehende<br />

Maßnahmen können<br />

immer nur das letzte Mittel sein.<br />

Weitere Informationen können<br />

Sie gerne beim Verein für Betreuungen<br />

e. V. einholen.<br />

Kontakt:<br />

Verein für Betreuungen e. V.<br />

Bernd Seifriz-Geiger<br />

Katharinenstr. 46<br />

73728 <strong>Esslingen</strong><br />

Tel. 0711 882 409-11<br />

seifriz-geiger@verein-fuer-betreuungen.de

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