Lebenslange Sorge - Lebenshilfe Esslingen
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26 TITELTHEMA<br />
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Freiheitsentziehende Massnahmen<br />
Ein kurzer Überblick zur rechtlichen Situation<br />
Text: Bernd Seifriz-Geiger, Verein für Betreuungen<br />
Was sind freiheitsentziehende<br />
Maßnahmen?<br />
Als Mittel der Freiheitsentziehung<br />
kommen mechanische<br />
Vorrichtungen, Einsperren, Medikamente<br />
oder sonstige Vorkehrungen<br />
in Betracht, z.B. (Aufzählung<br />
nicht vollständig):<br />
- Bettgitter oder Schutzdecken<br />
um das Verlassen des Bettes zu<br />
verhindern<br />
- Sitzhosen, Anlegen von Sitzgurten<br />
- Abschließen der Zimmertür<br />
- Trickschlösser<br />
- Medikamente, die den Bewohner<br />
am Verlassen der Einrichtung<br />
hindern oder um die Pflege<br />
zu erleichtern<br />
- Arretieren des Rollstuhls<br />
- elektronische Maßnahmen<br />
(strittig)<br />
Rechtliche Situation bei<br />
Erwachsenen<br />
Willigt der einwilligungsfähige<br />
Betroffene in die Maßnahme<br />
selbstständig ein, dann ist keine<br />
Zustimmung des rechtlichen Betreuers<br />
bzw. Vollmachtnehmers<br />
und keine Genehmigung des<br />
Betreuungsgerichts erforderlich.<br />
Eine Genehmigung des Gerichts<br />
ist ebenfalls nicht erforderlich,<br />
wenn der Betreute zu einer<br />
Fortbewegung überhaupt nicht<br />
mehr in der Lage ist. Unabhängig<br />
davon ist die freiheitsentziehende<br />
Maßnahme auch nur dann<br />
genehmigungspflichtig, wenn sie<br />
über einen längeren Zeitraum<br />
oder regelmäßig erfolgt. Ebenfalls<br />
ist die freiheitsentziehende<br />
Maßnahme in der Regel nur<br />
in Einrichtungen und nicht im<br />
häuslichen Bereich genehmigungspflichtig.<br />
Vor der Einwilligung des Betreuers<br />
bzw. Vollmachtnehmers hat<br />
dieser u.a. zu tun und zu prüfen:<br />
- Rücksprache mit dem Betroffenen<br />
- Prüfung der Notwendigkeit und<br />
Geeignetheit<br />
- Prüfung von Alternativen<br />
Rechtliche Situation bei<br />
Minderjährigen<br />
Hier ist in der Regel nur die<br />
Zustimmung der Eltern bzw.<br />
<strong>Sorge</strong>berechtigten und keine Genehmigung<br />
des Familiengerichts<br />
notwendig. Einschränkungen<br />
hierzu sind nur im Falle einer<br />
Gefährdung des Kindeswohls<br />
zulässig.<br />
Es ist in der Rechtsprechung<br />
strittig, ob dies auch dann gilt,<br />
wenn der Minderjährige in einer<br />
stationären Einrichtung lebt (siehe<br />
Rechtsdienst der <strong>Lebenshilfe</strong><br />
04/2011, S. 189-191).<br />
Zusammenfassung<br />
Vor der Durchführung und/oder<br />
der Zustimmung zu freiheitsentziehenden<br />
Maßnahmen sollten<br />
alle Beteiligten immer sehr<br />
genau prüfen, ob es nicht weniger<br />
einschneidende Maßnahmen<br />
gibt. Alle Möglichkeiten der<br />
Prävention und alle Alternativen<br />
sind vorzuziehen. Freiheitsentziehende<br />
Maßnahmen können<br />
immer nur das letzte Mittel sein.<br />
Weitere Informationen können<br />
Sie gerne beim Verein für Betreuungen<br />
e. V. einholen.<br />
Kontakt:<br />
Verein für Betreuungen e. V.<br />
Bernd Seifriz-Geiger<br />
Katharinenstr. 46<br />
73728 <strong>Esslingen</strong><br />
Tel. 0711 882 409-11<br />
seifriz-geiger@verein-fuer-betreuungen.de