1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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Abfindung<br />
3. <strong>Kapitel</strong>:<br />
Abfindung<br />
Es kann vorkommen, dass we<strong>der</strong> eine Witwen- noch eine<br />
Waisenpension zuerkannt werden kann. Entwe<strong>der</strong> weil<br />
<strong>der</strong> Verstorbene nicht genügend Versicherungszeiten erworben<br />
hat o<strong>der</strong> auch wenn keine anspruchsberechtigten<br />
Hinterbliebenen vorhanden sind. In folgenden zwei Fällen<br />
gebührt eine Abfindung:<br />
1) Wenn die Mindestversicherungszeit nicht<br />
erfüllt ist:<br />
Wenn <strong>der</strong> Verstorbene nicht genügend Versicherungsmonate<br />
erworben hat, sind die Voraussetzungen für eine Witwen-<br />
o<strong>der</strong> Waisenpension nicht erfüllt.<br />
Sofern er jedoch zumindest einen Beitragsmonat erworben<br />
hat, gebührt den Hinterbliebenen an Stelle <strong>der</strong> Pension eine<br />
Abfindung. Die Abfindung wird zwischen dem hinterbliebenen<br />
Ehepartner und den Kin<strong>der</strong>n zu gleichen Teilen aufgeteilt.<br />
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Höhe <strong>der</strong> Abfindung:<br />
Die Abfindung ist eine einmalige Leistung. Sie wird in <strong>der</strong><br />
Höhe <strong>der</strong> sechsfachen Bemessungsgrundlage des Verstorbenen<br />
gewährt.<br />
Hinweis: Die Bemessungsgrundlage wird aus dem<br />
durchschnittlichen Einkommen gebildet. Sie ist damit<br />
auch vom Einheitswert des bewirtschafteten<br />
Betriebes abhängig.<br />
2) Wenn keine anspruchsberechtigten<br />
Hinterbliebenen vorhanden sind:<br />
Auch wenn die Mindestversicherungszeit erfüllt ist, aber<br />
keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden<br />
sind, wird eine Abfindung gewährt. Das ist beispielsweise<br />
<strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Ehepartner schon früher verstorben ist<br />
und die Kin<strong>der</strong> die Altersgrenze für eine Waisenpension<br />
bereits überschritten haben.<br />
Höhe <strong>der</strong> Abfindung:<br />
Die Abfindung wird als einmalige Leistung in Höhe <strong>der</strong><br />
dreifachen Bemessungsgrundlage gewährt.<br />
Für die Abfindung ist eine Reihenfolge vorgesehen,<br />
und zwar gebührt sie <strong>der</strong> Reihe nach den Kin<strong>der</strong>n, <strong>der</strong><br />
Mutter, dem Vater, den Geschwistern des Versicherten,<br />
wenn sie mit dem Verstorbenen in Hausgemeinschaft<br />
gelebt haben und überwiegend von ihm erhalten wurden.<br />
Sind mehrere Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Geschwister vorhanden, wird<br />
die Abfindung zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt.<br />
Abfindung<br />
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