25.09.2012 Aufrufe

1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Abfindung<br />

3. <strong>Kapitel</strong>:<br />

Abfindung<br />

Es kann vorkommen, dass we<strong>der</strong> eine Witwen- noch eine<br />

Waisenpension zuerkannt werden kann. Entwe<strong>der</strong> weil<br />

<strong>der</strong> Verstorbene nicht genügend Versicherungszeiten erworben<br />

hat o<strong>der</strong> auch wenn keine anspruchsberechtigten<br />

Hinterbliebenen vorhanden sind. In folgenden zwei Fällen<br />

gebührt eine Abfindung:<br />

1) Wenn die Mindestversicherungszeit nicht<br />

erfüllt ist:<br />

Wenn <strong>der</strong> Verstorbene nicht genügend Versicherungsmonate<br />

erworben hat, sind die Voraussetzungen für eine Witwen-<br />

o<strong>der</strong> Waisenpension nicht erfüllt.<br />

Sofern er jedoch zumindest einen Beitragsmonat erworben<br />

hat, gebührt den Hinterbliebenen an Stelle <strong>der</strong> Pension eine<br />

Abfindung. Die Abfindung wird zwischen dem hinterbliebenen<br />

Ehepartner und den Kin<strong>der</strong>n zu gleichen Teilen aufgeteilt.<br />

24<br />

Höhe <strong>der</strong> Abfindung:<br />

Die Abfindung ist eine einmalige Leistung. Sie wird in <strong>der</strong><br />

Höhe <strong>der</strong> sechsfachen Bemessungsgrundlage des Verstorbenen<br />

gewährt.<br />

Hinweis: Die Bemessungsgrundlage wird aus dem<br />

durchschnittlichen Einkommen gebildet. Sie ist damit<br />

auch vom Einheitswert des bewirtschafteten<br />

Betriebes abhängig.<br />

2) Wenn keine anspruchsberechtigten<br />

Hinterbliebenen vorhanden sind:<br />

Auch wenn die Mindestversicherungszeit erfüllt ist, aber<br />

keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden<br />

sind, wird eine Abfindung gewährt. Das ist beispielsweise<br />

<strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Ehepartner schon früher verstorben ist<br />

und die Kin<strong>der</strong> die Altersgrenze für eine Waisenpension<br />

bereits überschritten haben.<br />

Höhe <strong>der</strong> Abfindung:<br />

Die Abfindung wird als einmalige Leistung in Höhe <strong>der</strong><br />

dreifachen Bemessungsgrundlage gewährt.<br />

Für die Abfindung ist eine Reihenfolge vorgesehen,<br />

und zwar gebührt sie <strong>der</strong> Reihe nach den Kin<strong>der</strong>n, <strong>der</strong><br />

Mutter, dem Vater, den Geschwistern des Versicherten,<br />

wenn sie mit dem Verstorbenen in Hausgemeinschaft<br />

gelebt haben und überwiegend von ihm erhalten wurden.<br />

Sind mehrere Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Geschwister vorhanden, wird<br />

die Abfindung zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt.<br />

Abfindung<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!