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1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

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Witwenpension<br />

12<br />

Beispiele:<br />

• War das Einkommen des Verstorbenen genau gleich<br />

hoch wie jenes des Hinterbliebenen (also 100 %), gebührt<br />

eine Witwenpension in Höhe von 40 % <strong>der</strong> Pension<br />

des Verstorbenen.<br />

• War das Einkommen des Hinterbliebenen halb so<br />

hoch wie jenes des Verstorbenen (also 50 %), beträgt<br />

<strong>der</strong> Prozentsatz für die Witwenpension 55 %.<br />

• War das Einkommen des Hinterbliebenen um die<br />

Hälfte höher als jenes des Verstorbenen (also 150 %),<br />

beträgt <strong>der</strong> Prozentsatz für die Witwenpension 25 %.<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Witwenpension bei geringem<br />

Einkommen:<br />

Bei geringem Einkommen <strong>der</strong> Witwe wird die Witwenpension<br />

erhöht. Und zwar soweit, bis die Summe<br />

aus dem eigenen aktuellen Einkommen und <strong>der</strong> Witwenpension<br />

EUR <strong>1.</strong>526,05 (Wert 2006) monatlich ausmacht.<br />

Hinweis: Auch hier gilt aber, dass die Witwenpension<br />

nicht höher sein kann als 60 % <strong>der</strong> Pension des Verstorbenen.<br />

Wenn sich das Einkommen <strong>der</strong> Witwe än<strong>der</strong>t, wird eine<br />

neue Berechnung durchgeführt.<br />

Obergrenze bei hohem Einkommen:<br />

Witwenpension<br />

Bei sehr hohem Einkommen des Hinterbliebenen wird<br />

die Witwenpension gekürzt: Wenn die Summe aus<br />

dem eigenem Einkommen des Hinterbliebenen und<br />

<strong>der</strong> Witwenpension in einem Kalen<strong>der</strong>monat mehr als<br />

EUR 7.260,- (Wert 2006) beträgt, vermin<strong>der</strong>t sich die<br />

Witwenpension. Dieser Grenzbetrag entspricht <strong>der</strong> 60fachen<br />

täglichen Höchstbeitragsgrundlage.<br />

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