1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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Witwenpension Witwenpension<br />
Voraussetzungen für eine Witwenpension<br />
Ob eine Witwenpension gebührt und wie hoch diese ist,<br />
ist vom Versicherungsverlauf des Verstorbenen abhängig.<br />
Maßgeblich sind also nur die Versicherungszeiten des Verstorbenen;<br />
hingegen bleiben jene des Hinterbliebenen<br />
unberücksichtigt.<br />
Wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner selbst schon eine Eigenpension<br />
bezogen hat, hat <strong>der</strong> Hinterbliebene jedenfalls<br />
Anspruch auf eine Witwenpension.<br />
War <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner hingegen noch nicht in<br />
Pension, muss er eine ausreichende Anzahl von Versicherungsmonaten<br />
erworben haben, damit dem Hinterbliebenen<br />
eine Witwenpension zuerkannt werden kann. Für<br />
diese Mindestversicherungszeit, die auch als „Wartezeit“<br />
bezeichnet wird, gibt es folgende Möglichkeiten:<br />
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Mindestversicherungszeit des Verstorbenen,<br />
wenn er noch nicht in Pension war:<br />
c 180 Beitragsmonate (=15 Jahre), o<strong>der</strong><br />
c 300 Versicherungsmonate (= 25 Jahre), irgendwann<br />
vor dem Stichtag – wobei Ersatzmonate erst ab dem<br />
Jahr 1956 berücksichtigt werden, o<strong>der</strong><br />
c 60 Versicherungsmonate (= 5 Jahre) innerhalb <strong>der</strong><br />
letzten 120 Kalen<strong>der</strong>monate (= 10 Jahre), wenn <strong>der</strong><br />
Versicherte vor Vollendung des 50. Lebensjahres<br />
verstorben ist.<br />
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres verlängert<br />
sich die Mindestversicherungszeit (von 60 Versiche-<br />
rungsmonaten) für jeden weiteren Lebensmonat<br />
um jeweils einen Monat. Die Rahmenzeit, in <strong>der</strong> die<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Versicherungsmonate liegen müssen,<br />
ist immer doppelt so lang wie die Wartezeit.<br />
Höchstausmaß: 180 Versicherungsmonate (= 15<br />
Jahre) innerhalb <strong>der</strong> letzten 360 Kalen<strong>der</strong>monate<br />
(= 30 Jahre).<br />
Beispiel:<br />
Der Verstorbene, ein aktiver Landwirt, war 57 Jahre alt.<br />
Damit die Mindestversicherungszeit erfüllt ist, muss er<br />
entwe<strong>der</strong> mindestens<br />
• 180 Beitragsmonate, o<strong>der</strong><br />
• 300 Versicherungsmonate, o<strong>der</strong><br />
• 144 Versicherungsmonate (60 + 84 Monate für die 7<br />
Lebensjahre über 50) in den letzten 288 Kalen<strong>der</strong>monaten<br />
erworben haben.<br />
Son<strong>der</strong>fälle bei <strong>der</strong> Mindestversicherungszeit:<br />
c Wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner jünger als 27 Jahre<br />
war, genügt es, wenn er zumindest sechs Versicherungsmonate<br />
erworben hat.<br />
c Wurde <strong>der</strong> Tod durch einen Arbeitsunfall, durch eine<br />
Berufskrankheit o<strong>der</strong> durch einen Dienstunfall<br />
beim Bundesheer verursacht, entfällt die Mindestversicherungszeit<br />
überhaupt. Das bedeutet, dass in<br />
einem solchen Fall eine Witwenpension selbst dann<br />
gewährt wird, wenn <strong>der</strong> Verstorbene erst sehr wenige<br />
Versicherungsmonate erworben hat.<br />
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