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1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

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Witwenpension Witwenpension<br />

Voraussetzungen für eine Witwenpension<br />

Ob eine Witwenpension gebührt und wie hoch diese ist,<br />

ist vom Versicherungsverlauf des Verstorbenen abhängig.<br />

Maßgeblich sind also nur die Versicherungszeiten des Verstorbenen;<br />

hingegen bleiben jene des Hinterbliebenen<br />

unberücksichtigt.<br />

Wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner selbst schon eine Eigenpension<br />

bezogen hat, hat <strong>der</strong> Hinterbliebene jedenfalls<br />

Anspruch auf eine Witwenpension.<br />

War <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner hingegen noch nicht in<br />

Pension, muss er eine ausreichende Anzahl von Versicherungsmonaten<br />

erworben haben, damit dem Hinterbliebenen<br />

eine Witwenpension zuerkannt werden kann. Für<br />

diese Mindestversicherungszeit, die auch als „Wartezeit“<br />

bezeichnet wird, gibt es folgende Möglichkeiten:<br />

8<br />

Mindestversicherungszeit des Verstorbenen,<br />

wenn er noch nicht in Pension war:<br />

c 180 Beitragsmonate (=15 Jahre), o<strong>der</strong><br />

c 300 Versicherungsmonate (= 25 Jahre), irgendwann<br />

vor dem Stichtag – wobei Ersatzmonate erst ab dem<br />

Jahr 1956 berücksichtigt werden, o<strong>der</strong><br />

c 60 Versicherungsmonate (= 5 Jahre) innerhalb <strong>der</strong><br />

letzten 120 Kalen<strong>der</strong>monate (= 10 Jahre), wenn <strong>der</strong><br />

Versicherte vor Vollendung des 50. Lebensjahres<br />

verstorben ist.<br />

Nach Vollendung des 50. Lebensjahres verlängert<br />

sich die Mindestversicherungszeit (von 60 Versiche-<br />

rungsmonaten) für jeden weiteren Lebensmonat<br />

um jeweils einen Monat. Die Rahmenzeit, in <strong>der</strong> die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Versicherungsmonate liegen müssen,<br />

ist immer doppelt so lang wie die Wartezeit.<br />

Höchstausmaß: 180 Versicherungsmonate (= 15<br />

Jahre) innerhalb <strong>der</strong> letzten 360 Kalen<strong>der</strong>monate<br />

(= 30 Jahre).<br />

Beispiel:<br />

Der Verstorbene, ein aktiver Landwirt, war 57 Jahre alt.<br />

Damit die Mindestversicherungszeit erfüllt ist, muss er<br />

entwe<strong>der</strong> mindestens<br />

• 180 Beitragsmonate, o<strong>der</strong><br />

• 300 Versicherungsmonate, o<strong>der</strong><br />

• 144 Versicherungsmonate (60 + 84 Monate für die 7<br />

Lebensjahre über 50) in den letzten 288 Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

erworben haben.<br />

Son<strong>der</strong>fälle bei <strong>der</strong> Mindestversicherungszeit:<br />

c Wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner jünger als 27 Jahre<br />

war, genügt es, wenn er zumindest sechs Versicherungsmonate<br />

erworben hat.<br />

c Wurde <strong>der</strong> Tod durch einen Arbeitsunfall, durch eine<br />

Berufskrankheit o<strong>der</strong> durch einen Dienstunfall<br />

beim Bundesheer verursacht, entfällt die Mindestversicherungszeit<br />

überhaupt. Das bedeutet, dass in<br />

einem solchen Fall eine Witwenpension selbst dann<br />

gewährt wird, wenn <strong>der</strong> Verstorbene erst sehr wenige<br />

Versicherungsmonate erworben hat.<br />

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