1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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Waisenpension Waisenpension<br />
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2. <strong>Kapitel</strong>:<br />
Die Waisenpension<br />
Die Waisenpension soll die hinterbliebenen Kin<strong>der</strong> nach<br />
dem Tod eines Elternteils absichern.<br />
Ob und wie lange man als „Kind“ – im Hinblick auf eine<br />
Waisenpension – gilt, wird im Folgenden erläutert.<br />
Wer ist „Kind“ ?<br />
c Die ehelichen und unehelichen Kin<strong>der</strong> (Vaterschaftsnachweis),<br />
c legitimierte Kin<strong>der</strong>,<br />
c Wahlkin<strong>der</strong> (Adoptivkin<strong>der</strong>),<br />
c Stiefkin<strong>der</strong>, wenn sie mit dem Versicherten ständig in<br />
Hausgemeinschaft gelebt haben.<br />
Wie lange gebührt die Waisenpension ?<br />
Eine Waisenpension erhält man grundsätzlich bis zur Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres.<br />
Über das 18. Lebensjahr hinaus ist eine Waisenpension<br />
in folgenden Fällen möglich. Wichtig ist hier, dass Sie die<br />
Verlängerung beantragen!<br />
c Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung:<br />
Solange sich das Kind in Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung<br />
befindet, gebührt die Waisenpension maximal bis zur<br />
Vollendung des 27. Lebensjahres.<br />
Wenn nebenbei noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt<br />
wird, muss aber die Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung von<br />
<strong>der</strong> zeitlichen Beanspruchung her überwiegen.<br />
c Erwerbsunfähigkeit:<br />
Ist ein Kind vor <strong>der</strong> Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
o<strong>der</strong> während seiner Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung infolge<br />
Krankheit o<strong>der</strong> Gebrechens erwerbsunfähig geworden,<br />
so wird die Waisenpension für die weitere<br />
Dauer <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit gewährt.<br />
Wesentlich ist hier, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits<br />
vor den angeführten Zeitpunkten (vollendetes 18.<br />
Lebensjahr o<strong>der</strong> Ende <strong>der</strong> Schul-/Berufsausbildung) bestand.<br />
Eine erst danach eingetretene Erwerbsunfähigkeit<br />
begründet also keinen Anspruch auf Waisenpension<br />
mehr.<br />
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