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1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

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Waisenpension Waisenpension<br />

20<br />

2. <strong>Kapitel</strong>:<br />

Die Waisenpension<br />

Die Waisenpension soll die hinterbliebenen Kin<strong>der</strong> nach<br />

dem Tod eines Elternteils absichern.<br />

Ob und wie lange man als „Kind“ – im Hinblick auf eine<br />

Waisenpension – gilt, wird im Folgenden erläutert.<br />

Wer ist „Kind“ ?<br />

c Die ehelichen und unehelichen Kin<strong>der</strong> (Vaterschaftsnachweis),<br />

c legitimierte Kin<strong>der</strong>,<br />

c Wahlkin<strong>der</strong> (Adoptivkin<strong>der</strong>),<br />

c Stiefkin<strong>der</strong>, wenn sie mit dem Versicherten ständig in<br />

Hausgemeinschaft gelebt haben.<br />

Wie lange gebührt die Waisenpension ?<br />

Eine Waisenpension erhält man grundsätzlich bis zur Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres.<br />

Über das 18. Lebensjahr hinaus ist eine Waisenpension<br />

in folgenden Fällen möglich. Wichtig ist hier, dass Sie die<br />

Verlängerung beantragen!<br />

c Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung:<br />

Solange sich das Kind in Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung<br />

befindet, gebührt die Waisenpension maximal bis zur<br />

Vollendung des 27. Lebensjahres.<br />

Wenn nebenbei noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt<br />

wird, muss aber die Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung von<br />

<strong>der</strong> zeitlichen Beanspruchung her überwiegen.<br />

c Erwerbsunfähigkeit:<br />

Ist ein Kind vor <strong>der</strong> Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

o<strong>der</strong> während seiner Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung infolge<br />

Krankheit o<strong>der</strong> Gebrechens erwerbsunfähig geworden,<br />

so wird die Waisenpension für die weitere<br />

Dauer <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit gewährt.<br />

Wesentlich ist hier, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits<br />

vor den angeführten Zeitpunkten (vollendetes 18.<br />

Lebensjahr o<strong>der</strong> Ende <strong>der</strong> Schul-/Berufsausbildung) bestand.<br />

Eine erst danach eingetretene Erwerbsunfähigkeit<br />

begründet also keinen Anspruch auf Waisenpension<br />

mehr.<br />

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