25.09.2012 Aufrufe

1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6<br />

Vorbemerkung<br />

Ein zentrales Anliegen <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherung<br />

ist es, auch nach dem Tod eines Versicherten die<br />

hinreichende Versorgung <strong>der</strong> Hinterbliebenen zu gewährleisten.<br />

Zur finanziellen Absicherung gibt es Leistungen<br />

für Witwen, Witwer und Waisen, die ein Ersatz für die Unterhaltsleistungen<br />

sein sollen.<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> Pensionsversicherung für Hinterbliebene<br />

sind im Wesentlichen für alle Berufsgruppen gleich<br />

geregelt.<br />

Vorgesehen sind:<br />

- Die Witwen- und Witwerpensionen<br />

- Die Waisenpensionen<br />

- Abfindungen<br />

In dieser Broschüre werden die Voraussetzungen sowie<br />

Berechnungshinweise für jede dieser Leistungen in jeweils<br />

einem eigenen <strong>Kapitel</strong> dargestellt. Daran anschließend<br />

finden Sie im letzten <strong>Kapitel</strong> wichtige Tipps und<br />

weitere beson<strong>der</strong>e Hinweise, etwa zur Antragstellung, zu<br />

wichtigen Meldungen o<strong>der</strong> zu einer zusätzlich gebührenden<br />

Ausgleichszulage.<br />

<strong>1.</strong> <strong>Kapitel</strong>:<br />

Die Witwenpension<br />

Wenn ein Versicherter verstirbt, ist für den hinterbliebenen<br />

Ehepartner eine Witwenpension vorgesehen.<br />

Selbst wenn die Ehe nicht mehr aufrecht war - beispielsweise<br />

weil sie geschieden wurde - kann eine Witwenpension<br />

zuerkannt werden.<br />

Hingegen entsteht bei einer bloßen Lebensgemeinschaft<br />

kein Anspruch auf Witwenpension.<br />

Pensionsstichtag:<br />

Witwenpension<br />

Ob eine Witwenpension zuerkannt werden kann und<br />

wie hoch diese ist, wird zum Pensionsstichtag geprüft.<br />

Stichtag ist <strong>der</strong> Todestag, wenn er auf einen Monatsersten<br />

fällt, sonst <strong>der</strong> nächstfolgende Monatserste.<br />

Die genauen Voraussetzungen für eine Witwenpension<br />

werden im Folgenden erklärt.<br />

7


Witwenpension Witwenpension<br />

Voraussetzungen für eine Witwenpension<br />

Ob eine Witwenpension gebührt und wie hoch diese ist,<br />

ist vom Versicherungsverlauf des Verstorbenen abhängig.<br />

Maßgeblich sind also nur die Versicherungszeiten des Verstorbenen;<br />

hingegen bleiben jene des Hinterbliebenen<br />

unberücksichtigt.<br />

Wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner selbst schon eine Eigenpension<br />

bezogen hat, hat <strong>der</strong> Hinterbliebene jedenfalls<br />

Anspruch auf eine Witwenpension.<br />

War <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner hingegen noch nicht in<br />

Pension, muss er eine ausreichende Anzahl von Versicherungsmonaten<br />

erworben haben, damit dem Hinterbliebenen<br />

eine Witwenpension zuerkannt werden kann. Für<br />

diese Mindestversicherungszeit, die auch als „Wartezeit“<br />

bezeichnet wird, gibt es folgende Möglichkeiten:<br />

8<br />

Mindestversicherungszeit des Verstorbenen,<br />

wenn er noch nicht in Pension war:<br />

c 180 Beitragsmonate (=15 Jahre), o<strong>der</strong><br />

c 300 Versicherungsmonate (= 25 Jahre), irgendwann<br />

vor dem Stichtag – wobei Ersatzmonate erst ab dem<br />

Jahr 1956 berücksichtigt werden, o<strong>der</strong><br />

c 60 Versicherungsmonate (= 5 Jahre) innerhalb <strong>der</strong><br />

letzten 120 Kalen<strong>der</strong>monate (= 10 Jahre), wenn <strong>der</strong><br />

Versicherte vor Vollendung des 50. Lebensjahres<br />

verstorben ist.<br />

Nach Vollendung des 50. Lebensjahres verlängert<br />

sich die Mindestversicherungszeit (von 60 Versiche-<br />

rungsmonaten) für jeden weiteren Lebensmonat<br />

um jeweils einen Monat. Die Rahmenzeit, in <strong>der</strong> die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Versicherungsmonate liegen müssen,<br />

ist immer doppelt so lang wie die Wartezeit.<br />

Höchstausmaß: 180 Versicherungsmonate (= 15<br />

Jahre) innerhalb <strong>der</strong> letzten 360 Kalen<strong>der</strong>monate<br />

(= 30 Jahre).<br />

Beispiel:<br />

Der Verstorbene, ein aktiver Landwirt, war 57 Jahre alt.<br />

Damit die Mindestversicherungszeit erfüllt ist, muss er<br />

entwe<strong>der</strong> mindestens<br />

• 180 Beitragsmonate, o<strong>der</strong><br />

• 300 Versicherungsmonate, o<strong>der</strong><br />

• 144 Versicherungsmonate (60 + 84 Monate für die 7<br />

Lebensjahre über 50) in den letzten 288 Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

erworben haben.<br />

Son<strong>der</strong>fälle bei <strong>der</strong> Mindestversicherungszeit:<br />

c Wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner jünger als 27 Jahre<br />

war, genügt es, wenn er zumindest sechs Versicherungsmonate<br />

erworben hat.<br />

c Wurde <strong>der</strong> Tod durch einen Arbeitsunfall, durch eine<br />

Berufskrankheit o<strong>der</strong> durch einen Dienstunfall<br />

beim Bundesheer verursacht, entfällt die Mindestversicherungszeit<br />

überhaupt. Das bedeutet, dass in<br />

einem solchen Fall eine Witwenpension selbst dann<br />

gewährt wird, wenn <strong>der</strong> Verstorbene erst sehr wenige<br />

Versicherungsmonate erworben hat.<br />

9


Witwenpension<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Witwenpension<br />

Als Witwenpension gebührt ein Prozentsatz <strong>der</strong> Pension<br />

des Verstorbenen, und zwar zwischen 0 und 60 %. Wenn<br />

<strong>der</strong> Verstorbene noch nicht in Pension war, ist die fiktiv<br />

errechnete Pension maßgeblich, die sich aus allen seinen<br />

Versicherungszeiten ergibt.<br />

Die Witwenpensionshöhe ist immer vom Verhältnis des<br />

Einkommens des Hinterbliebenen und dem des verstorbenen<br />

Ehegatten in den letzten zwei Kalen<strong>der</strong>jahren vor dem<br />

Tod abhängig. Bei Vermin<strong>der</strong>ung des Einkommens des<br />

Verstorbenen durch Krankheit, Gebrechen o<strong>der</strong> Schwäche<br />

wird dessen Beobachtungszeitraum auf vier Jahre umgestellt,<br />

sofern dies für die Witwe günstiger ist - auf Antrag<br />

<strong>der</strong> Witwe wird diese Regelung auch rückwirkend angewendet,<br />

und zwar auf Todesfälle ab 2.6.2004.<br />

Für den Einkommensvergleich werden folgende Einkünfte<br />

zusammengerechnet:<br />

c Einkünfte aus unselbstständiger o<strong>der</strong> aus selbstständiger<br />

Arbeit,<br />

c Pensionen, Ruhe- o<strong>der</strong> Versorgungsbezüge als Beamter,<br />

c Renten aus <strong>der</strong> Unfallversicherung,<br />

c Krankengeld,<br />

c Arbeitslosengeld, Notstandshilfe.<br />

10<br />

Die konkrete Berechnung<br />

Wie hoch <strong>der</strong> Prozentsatz im Einzelfall genau ist, wird<br />

mit folgen<strong>der</strong> Formel errechnet:<br />

Prozentsatz = 70 - 30 x<br />

Witwenpension<br />

Einkommen des Hinterbliebenen<br />

Einkommen des Verstorbenen<br />

Die Witwenpension ist demnach umso höher, je höher<br />

das Einkommen des Verstorbenen (im Vergleich mit jenem<br />

des Hinterbliebenen) war. Sie ist aber jedenfalls<br />

mit 60 % <strong>der</strong> Pension des Verstorbenen begrenzt.<br />

Das Einkommen des Verstorbenen und des hinterbliebenen<br />

Ehepartners war genau gleich hoch.<br />

Die Witwenpension beträgt in diesem Fall 40 % <strong>der</strong><br />

Pension des Verstorbenen.<br />

Der verstorbene Ehepartner hatte ein höheres Einkommen<br />

als <strong>der</strong> Hinterbliebene.<br />

Die Witwenpension kann – je nach dem konkreten Verhältnis<br />

<strong>der</strong> Einkommen - zwischen 40 und 60 % <strong>der</strong><br />

Pension des Verstorbenen betragen.<br />

Der verstorbene Ehepartner hatte ein niedrigeres<br />

Einkommen als <strong>der</strong> Hinterbliebene.<br />

Je nach dem Ergebnis des konkreten Einkommensvergleichs<br />

gebührt eine Witwenpension im Bereich zwischen<br />

0 und 40 % <strong>der</strong> Pension des Verstorbenen.<br />

11


Witwenpension<br />

12<br />

Beispiele:<br />

• War das Einkommen des Verstorbenen genau gleich<br />

hoch wie jenes des Hinterbliebenen (also 100 %), gebührt<br />

eine Witwenpension in Höhe von 40 % <strong>der</strong> Pension<br />

des Verstorbenen.<br />

• War das Einkommen des Hinterbliebenen halb so<br />

hoch wie jenes des Verstorbenen (also 50 %), beträgt<br />

<strong>der</strong> Prozentsatz für die Witwenpension 55 %.<br />

• War das Einkommen des Hinterbliebenen um die<br />

Hälfte höher als jenes des Verstorbenen (also 150 %),<br />

beträgt <strong>der</strong> Prozentsatz für die Witwenpension 25 %.<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Witwenpension bei geringem<br />

Einkommen:<br />

Bei geringem Einkommen <strong>der</strong> Witwe wird die Witwenpension<br />

erhöht. Und zwar soweit, bis die Summe<br />

aus dem eigenen aktuellen Einkommen und <strong>der</strong> Witwenpension<br />

EUR <strong>1.</strong>526,05 (Wert 2006) monatlich ausmacht.<br />

Hinweis: Auch hier gilt aber, dass die Witwenpension<br />

nicht höher sein kann als 60 % <strong>der</strong> Pension des Verstorbenen.<br />

Wenn sich das Einkommen <strong>der</strong> Witwe än<strong>der</strong>t, wird eine<br />

neue Berechnung durchgeführt.<br />

Obergrenze bei hohem Einkommen:<br />

Witwenpension<br />

Bei sehr hohem Einkommen des Hinterbliebenen wird<br />

die Witwenpension gekürzt: Wenn die Summe aus<br />

dem eigenem Einkommen des Hinterbliebenen und<br />

<strong>der</strong> Witwenpension in einem Kalen<strong>der</strong>monat mehr als<br />

EUR 7.260,- (Wert 2006) beträgt, vermin<strong>der</strong>t sich die<br />

Witwenpension. Dieser Grenzbetrag entspricht <strong>der</strong> 60fachen<br />

täglichen Höchstbeitragsgrundlage.<br />

13


Witwenpension<br />

Witwenpension trotz Scheidung?<br />

Einen Anspruch auf Witwenpension kann auch <strong>der</strong> frühere<br />

Ehepartner haben. Sie kommt damit für einen geschiedenen<br />

Ehepartner in Betracht, o<strong>der</strong> auch wenn die Ehe aufgehoben<br />

o<strong>der</strong> für nichtig erklärt wurde. In jedem Fall aber<br />

nur, wenn man nicht wie<strong>der</strong> geheiratet hat.<br />

Auch hier muss <strong>der</strong> Verstorbene entwe<strong>der</strong> bereits in Pension<br />

gewesen sein o<strong>der</strong> die Mindestversicherungszeit erfüllen.<br />

Es gelten hiefür dieselben Voraussetzungen, wie<br />

sie ab Seite 8 beschrieben sind.<br />

Wesentlich ist, dass <strong>der</strong> Verstorbene verpflichtet war, Unterhalt<br />

zu leisten (entwe<strong>der</strong> aufgrund eines Urteils, eines<br />

Vergleichs o<strong>der</strong> eines Vertrages). Dies deshalb, weil die<br />

Witwenpension ja – wie eingangs erwähnt – als Ersatz für<br />

die weggefallenen Unterhaltsleistungen gedacht ist.<br />

Doch selbst dann, wenn <strong>der</strong> Verstorbene nur regelmäßig<br />

zum Unterhalt des Hinterbliebenen beigetragen hat, ohne<br />

dazu verpflichtet zu sein, kann eine Witwenpension gebühren.<br />

Wichtig ist in diesem Fall, dass die Ehe zumindest<br />

zehn Jahre gedauert hat und dass die Unterhaltsbeiträge<br />

zumindest im letzten Jahr vor dem Tod geleistet wurden.<br />

14<br />

Höhe <strong>der</strong> Witwenpension bei nicht mehr aufrechter<br />

Ehe<br />

Grundsätzlich wird die Witwenpension genauso wie<br />

bei aufrechter Ehe berechnet (siehe Seite 10). Zusätzlich<br />

ist sie auch vom Unterhalt abhängig: Höher als <strong>der</strong><br />

Unterhalt kann die Witwenpension nämlich nicht sein.<br />

Befristung <strong>der</strong> Witwenpension<br />

Witwenpension<br />

Grundsätzlich wird die Witwenpension unbefristet zuerkannt.<br />

In wenigen genau bezeichneten Fällen gebührt sie allerdings<br />

nur für 30 Kalen<strong>der</strong>monate (Befristung):<br />

1) Nämlich wenn die Witwe beim Tod des Ehepartners<br />

jünger als 35 Jahre war und die Ehe kürzer als 10 Jahre<br />

gedauert hat.<br />

2) O<strong>der</strong> wenn die Ehe mit einem Pensionisten geschlossen<br />

wurde und nicht eine bestimmte Mindestdauer erreicht<br />

hat:<br />

- Bei einem Altersunterschied von bis zu 20 Jahren:<br />

Mindestdauer <strong>der</strong> Ehe 3 Jahre.<br />

- Bei einem Altersunterschied von mehr als 20 bis zu<br />

25 Jahren: Mindestdauer <strong>der</strong> Ehe 5 Jahre.<br />

- Bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren:<br />

Mindestdauer <strong>der</strong> Ehe 10 Jahre.<br />

3) O<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner bei Eheschließung<br />

zwar noch keine Pension bezogen hat, er damals<br />

aber schon älter als 60 Jahre (Frau) o<strong>der</strong> älter als 65<br />

Jahre (Mann) war und die Ehe kürzer als 2 Jahre gedauert<br />

hat.<br />

15


Witwenpension Witwenpension<br />

16<br />

Keine Befristung bei einem Kind!<br />

Auch in diesen Fällen wird eine Witwenpension aber<br />

ohne Befristung zuerkannt, wenn in <strong>der</strong> Ehe ein Kind<br />

geboren wurde o<strong>der</strong> wenn die Witwe des Versicherten<br />

schwanger war, als dieser verstorben ist.<br />

Dauer <strong>der</strong> Befristung<br />

Eine befristete Witwenpension gebührt nur für 30 Kalen<strong>der</strong>monate.<br />

Danach erlischt sie automatisch.<br />

Bei Wie<strong>der</strong>verehelichung <strong>der</strong> Witwe vor Ablauf dieser<br />

30 Monate fällt die Witwenpension weg. Im Unterschied<br />

zu einer unbefristeten Witwenpension kann bei<br />

einer befristeten Witwenpension keine Abfertigung gewährt<br />

werden.<br />

Weitergewährung bei Invalidität <strong>der</strong> Witwe<br />

Wenn die Witwe bei Ablauf <strong>der</strong> Befristung invalid ist, erhält<br />

sie die Pension weiter. Die Weitergewährung muss<br />

sie innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall beantragen.<br />

Neue Ehe des Hinterbliebenen<br />

Wenn man wie<strong>der</strong> heiratet, erlischt die Witwenpension.<br />

Als einmalige Leistung gebührt – bei einer unbefristeten<br />

Witwenpension - eine Abfertigung in <strong>der</strong> Höhe des 35fachen<br />

Monatsbezuges. Dieser Betrag entspricht zweieinhalb<br />

Jahresbezügen.<br />

Die Witwenpension lebt wie<strong>der</strong> auf, wenn die neue Ehe<br />

geschieden wird o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Partner stirbt. Dabei wird eine<br />

eventuell aus <strong>der</strong> neuen Ehe gebührende Witwenpension<br />

angerechnet. Wichtig ist, dass ein Antrag gestellt wird.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Abfertigungssumme, die man seinerzeit erhalten<br />

hat, ist ein Wie<strong>der</strong>aufleben <strong>der</strong> Witwenpension frühestens<br />

nach zweieinhalb Jahren möglich.<br />

17


Witwenpension<br />

Fortführungspension<br />

Der hinterbliebene Ehepartner, <strong>der</strong> den land(forst)wirtschaftlichen<br />

Betrieb fortführt, hat als Alternative zu einer<br />

Witwenpension folgende Möglichkeit: Im Hinblick auf den<br />

eigenen Pensionsanspruch kann er beantragen, dass die<br />

Versicherungszeiten des verstorbenen Ehepartners zu seinen<br />

eigenen Versicherungszeiten hinzugerechnet werden.<br />

Er erwirbt damit zusätzliche Versicherungszeiten für eine<br />

Eigenpension.<br />

18<br />

Mindestdauer <strong>der</strong> Betriebsfortführung<br />

Wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehepartners<br />

den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr<br />

geführt hat o<strong>der</strong> wenn sie hauptberuflich im Betrieb<br />

des Ehegatten beschäftigt war, ist eine zeitliche Mindestdauer<br />

<strong>der</strong> Betriebsfortführung nicht vorgesehen.<br />

War die Witwe hingegen we<strong>der</strong> Betriebsführerin noch<br />

hauptberuflich im Betrieb beschäftigt, können Versicherungszeiten<br />

nur dann hinzugerechnet werden, wenn<br />

sie den Betrieb mindestens drei Jahre lang fortführt.<br />

Welche Zeiten werden <strong>der</strong> Witwe hinzugerechnet?<br />

Hinzugerechnet werden jene Versicherungszeiten, die<br />

<strong>der</strong> Verstorbene als Landwirt während <strong>der</strong> Ehe erworben<br />

hat.<br />

Zeiten, die sich mit eigenen Versicherungszeiten des<br />

Hinterbliebenen decken, können dabei nicht doppelt<br />

berücksichtigt werden. Eine Beson<strong>der</strong>heit gilt nur für<br />

Witwenpension<br />

Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten, die auch bei zeitlicher Deckung<br />

zusätzlich berücksichtigt werden.<br />

Entwe<strong>der</strong> - O<strong>der</strong>:<br />

Keine Witwenpension bei Fortführungspension!<br />

Eine Hinzurechnung <strong>der</strong> Versicherungszeiten kann immer<br />

nur dann erfolgen, wenn <strong>der</strong> Hinterbliebene keine<br />

Witwenpension beansprucht. Sonst würde es nämlich<br />

zu einer doppelten Verwertung <strong>der</strong> Versicherungszeiten<br />

kommen.<br />

Die Feststellung, welche Variante – nämlich Hinzurechnung<br />

o<strong>der</strong> Witwenpension - im Einzelfall für den überlebenden<br />

Ehepartner günstiger ist, kann durchaus schwierig sein.<br />

Wir empfehlen deshalb, das Beratungsangebot <strong>der</strong> SVB<br />

an einem Sprechtag o<strong>der</strong> im Regionalbüro in Anspruch zu<br />

nehmen!<br />

19


Waisenpension Waisenpension<br />

20<br />

2. <strong>Kapitel</strong>:<br />

Die Waisenpension<br />

Die Waisenpension soll die hinterbliebenen Kin<strong>der</strong> nach<br />

dem Tod eines Elternteils absichern.<br />

Ob und wie lange man als „Kind“ – im Hinblick auf eine<br />

Waisenpension – gilt, wird im Folgenden erläutert.<br />

Wer ist „Kind“ ?<br />

c Die ehelichen und unehelichen Kin<strong>der</strong> (Vaterschaftsnachweis),<br />

c legitimierte Kin<strong>der</strong>,<br />

c Wahlkin<strong>der</strong> (Adoptivkin<strong>der</strong>),<br />

c Stiefkin<strong>der</strong>, wenn sie mit dem Versicherten ständig in<br />

Hausgemeinschaft gelebt haben.<br />

Wie lange gebührt die Waisenpension ?<br />

Eine Waisenpension erhält man grundsätzlich bis zur Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres.<br />

Über das 18. Lebensjahr hinaus ist eine Waisenpension<br />

in folgenden Fällen möglich. Wichtig ist hier, dass Sie die<br />

Verlängerung beantragen!<br />

c Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung:<br />

Solange sich das Kind in Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung<br />

befindet, gebührt die Waisenpension maximal bis zur<br />

Vollendung des 27. Lebensjahres.<br />

Wenn nebenbei noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt<br />

wird, muss aber die Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung von<br />

<strong>der</strong> zeitlichen Beanspruchung her überwiegen.<br />

c Erwerbsunfähigkeit:<br />

Ist ein Kind vor <strong>der</strong> Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

o<strong>der</strong> während seiner Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung infolge<br />

Krankheit o<strong>der</strong> Gebrechens erwerbsunfähig geworden,<br />

so wird die Waisenpension für die weitere<br />

Dauer <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit gewährt.<br />

Wesentlich ist hier, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits<br />

vor den angeführten Zeitpunkten (vollendetes 18.<br />

Lebensjahr o<strong>der</strong> Ende <strong>der</strong> Schul-/Berufsausbildung) bestand.<br />

Eine erst danach eingetretene Erwerbsunfähigkeit<br />

begründet also keinen Anspruch auf Waisenpension<br />

mehr.<br />

21


Waisenpension Waisenpension<br />

Weitere Voraussetzungen für eine<br />

Waisenpension:<br />

22<br />

Pensionsstichtag<br />

Ob eine Waisenpension gebührt und wie hoch diese<br />

ist, ist natürlich vom Versicherungsverlauf des verstorbenen<br />

Elternteils abhängig. Maßgeblich sind also nur<br />

die Versicherungszeiten des Verstorbenen.<br />

Für die Mindestversicherungszeit des Verstorbenen<br />

gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Witwenpension<br />

(siehe Seite 8).<br />

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird zum Pensionsstichtag<br />

geprüft. Stichtag ist <strong>der</strong> Todestag, wenn er<br />

auf einen Monatsersten fällt, sonst <strong>der</strong> nächstfolgende<br />

Monatserste.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Waisenpension<br />

Die Grundlage für die Waisenpension ist immer die Witwenpension.<br />

Diese wird mit 60 % <strong>der</strong> Pension des Verstorbenen<br />

angenommen; und zwar unabhängig davon,<br />

ob und in welcher Höhe eine Witwenpension tatsächlich<br />

gewährt wird.<br />

Waisenpension, wenn ein Elternteil verstorben<br />

ist:<br />

Die Waisenpension für ein einfach verwaistes Kind beträgt<br />

40 % <strong>der</strong> Witwenpension; das sind 24 % <strong>der</strong> Pension<br />

des verstorbenen Elternteils (40 % von 60 %).<br />

Waisenpension, wenn beide Elternteile verstorben<br />

sind:<br />

Wenn beide Elternteile verstorben sind, beträgt die<br />

Waisenpension 60 % <strong>der</strong> Witwenpension; das sind<br />

36 % <strong>der</strong> Pension des verstorbenen Elternteils (60 %<br />

von 60 %).<br />

Sofern die Voraussetzungen für eine Waisenpension<br />

nach beiden Elternteilen erfüllt sind, gebühren zwei<br />

Waisenpensionen. Und zwar 36 % <strong>der</strong> Pension <strong>der</strong><br />

Mutter und 36 % <strong>der</strong> Pension des Vaters.<br />

23


Abfindung<br />

3. <strong>Kapitel</strong>:<br />

Abfindung<br />

Es kann vorkommen, dass we<strong>der</strong> eine Witwen- noch eine<br />

Waisenpension zuerkannt werden kann. Entwe<strong>der</strong> weil<br />

<strong>der</strong> Verstorbene nicht genügend Versicherungszeiten erworben<br />

hat o<strong>der</strong> auch wenn keine anspruchsberechtigten<br />

Hinterbliebenen vorhanden sind. In folgenden zwei Fällen<br />

gebührt eine Abfindung:<br />

1) Wenn die Mindestversicherungszeit nicht<br />

erfüllt ist:<br />

Wenn <strong>der</strong> Verstorbene nicht genügend Versicherungsmonate<br />

erworben hat, sind die Voraussetzungen für eine Witwen-<br />

o<strong>der</strong> Waisenpension nicht erfüllt.<br />

Sofern er jedoch zumindest einen Beitragsmonat erworben<br />

hat, gebührt den Hinterbliebenen an Stelle <strong>der</strong> Pension eine<br />

Abfindung. Die Abfindung wird zwischen dem hinterbliebenen<br />

Ehepartner und den Kin<strong>der</strong>n zu gleichen Teilen aufgeteilt.<br />

24<br />

Höhe <strong>der</strong> Abfindung:<br />

Die Abfindung ist eine einmalige Leistung. Sie wird in <strong>der</strong><br />

Höhe <strong>der</strong> sechsfachen Bemessungsgrundlage des Verstorbenen<br />

gewährt.<br />

Hinweis: Die Bemessungsgrundlage wird aus dem<br />

durchschnittlichen Einkommen gebildet. Sie ist damit<br />

auch vom Einheitswert des bewirtschafteten<br />

Betriebes abhängig.<br />

2) Wenn keine anspruchsberechtigten<br />

Hinterbliebenen vorhanden sind:<br />

Auch wenn die Mindestversicherungszeit erfüllt ist, aber<br />

keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden<br />

sind, wird eine Abfindung gewährt. Das ist beispielsweise<br />

<strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Ehepartner schon früher verstorben ist<br />

und die Kin<strong>der</strong> die Altersgrenze für eine Waisenpension<br />

bereits überschritten haben.<br />

Höhe <strong>der</strong> Abfindung:<br />

Die Abfindung wird als einmalige Leistung in Höhe <strong>der</strong><br />

dreifachen Bemessungsgrundlage gewährt.<br />

Für die Abfindung ist eine Reihenfolge vorgesehen,<br />

und zwar gebührt sie <strong>der</strong> Reihe nach den Kin<strong>der</strong>n, <strong>der</strong><br />

Mutter, dem Vater, den Geschwistern des Versicherten,<br />

wenn sie mit dem Verstorbenen in Hausgemeinschaft<br />

gelebt haben und überwiegend von ihm erhalten wurden.<br />

Sind mehrere Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Geschwister vorhanden, wird<br />

die Abfindung zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt.<br />

Abfindung<br />

25


Wichtige Tipps und Hinweise<br />

26<br />

4. <strong>Kapitel</strong>:<br />

Wichtige Tipps und Hinweise<br />

Antrag für eine Hinterbliebenenpension<br />

Um eine Hinterbliebenenpension zu erhalten, müssen Sie<br />

unbedingt einen Pensionsantrag stellen. In den Regionalbüros<br />

und den <strong>Bauern</strong>kammern gibt es dafür ein eigenes<br />

Antragsformular. Sie können dieses übrigens auch über<br />

die Internet-Seite <strong>der</strong> SVB (www.svb.at) ausdrucken.<br />

Wenn Sie kein Antragsformular zur Hand haben, genügt<br />

ein formloses Schreiben, woraus ersichtlich ist, dass Sie<br />

um eine Hinterbliebenenpension ansuchen.<br />

Pensionsbeginn:<br />

Ein wichtiges Datum ist das Einlangen Ihres Antrages<br />

bei <strong>der</strong> SVB, weil davon Ihr Pensionsbeginn abhängt.<br />

Für Hinterbliebenenpensionen gelten hier folgende Bestimmungen:<br />

c Wenn <strong>der</strong> Antrag binnen sechs Monaten nach dem<br />

Tod gestellt wird, beginnt die Hinterbliebenenpension<br />

mit dem Tag nach dem Todestag.<br />

c Wenn <strong>der</strong> Antrag auf die Hinterbliebenenpension<br />

erst später gestellt wird, ist <strong>der</strong> Antragstag zugleich<br />

<strong>der</strong> Pensionsbeginn.<br />

Wichtige Tipps und Hinweise<br />

Pensionsbeginn bei min<strong>der</strong>jährigen Waisen<br />

Für Waisen, die im Zeitpunkt des Todes des Elternteils<br />

noch nicht volljährig waren, gilt folgende Beson<strong>der</strong>heit:<br />

Wenn <strong>der</strong> Waisenpensionsantrag bis zum Ablauf von<br />

sechs Monaten nach Eintritt <strong>der</strong> Volljährigkeit gestellt<br />

wird, gilt als Pensionsbeginn <strong>der</strong> Tag nach dem Todestag<br />

des Elternteils und es erfolgt eine Nachzahlung <strong>der</strong><br />

Pensionsleistung.<br />

Mit Rat und Hilfe stehen Ihnen die SVB-Berater an den regelmäßig<br />

abgehaltenen Sprechtagen in den <strong>Bauern</strong>kammern,<br />

aber auch in Ihrem Regionalbüro zur Verfügung<br />

27


Wichtige Tipps und Hinweise<br />

Tipps zum richtigen Ausfüllen<br />

28<br />

Wichtige Tipps und Hinweise<br />

29


Wichtige Tipps und Hinweise<br />

30<br />

Wichtige Tipps und Hinweise<br />

31


Wichtige Tipps und Hinweise<br />

32<br />

Wichtige Tipps und Hinweise<br />

33


Wichtige Tipps und Hinweise<br />

Diesen Fragebogen brauchen wir zur exakten Berechnung <strong>der</strong><br />

Höhe <strong>der</strong> Witwenpension (Seite 8):<br />

34<br />

Wichtige Tipps und Hinweise<br />

35


Wichtige Tipps und Hinweise<br />

Wichtige Meldungen<br />

Bezieher von Hinterbliebenenleistungen sind verpflichtet,<br />

jeden Umstand, <strong>der</strong> Einfluss auf den Pensionsbezug hat,<br />

binnen zwei Wochen dem Pensionsversicherungsträger<br />

zu melden. Das ist beispielsweise eine Adressän<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> eine Wie<strong>der</strong>verehelichung.<br />

36<br />

Einkommen<br />

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe<br />

und jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Höhe des Erwerbseinkommens<br />

sind binnen sieben Tagen zu melden!<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

Pensionsson<strong>der</strong>zahlungen erhalten Sie für April und September.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung entspricht <strong>der</strong> in<br />

diesem Monat ausgezahlten Pension einschließlich Ausgleichszulage.<br />

Ausgleichszulage<br />

Die Ausgleichszulage soll ein Mindesteinkommen bei kleinen<br />

Pensionen sicherstellen.<br />

Eine Ausgleichszulage gebührt, wenn die Summe aus<br />

Bruttopension und sonstigem Nettoeinkommen sowie<br />

Unterhaltsansprüchen nicht den so genannten Richtsatz<br />

erreicht. Die Ausgleichszulage wird grundsätzlich in <strong>der</strong><br />

Höhe des Differenzbetrags zum Richtsatz geleistet.<br />

Die Ausgleichszulagen-Richtsätze werden jährlich erhöht.<br />

Richtsatz für die Witwenpension<br />

Wichtige Tipps und Hinweise<br />

Der Richtsatz für die Witwenpension beträgt EUR 690,–<br />

(Wert 2006).<br />

Richtsatz für die Waisenpension<br />

Für Bezieher einer Waisenpension gibt es je nach Alter<br />

und je nachdem, ob es sich um Voll- o<strong>der</strong> Halbwaisen<br />

handelt, mehrere verschiedene Richtsätze.<br />

Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr:<br />

Halbwaisen Richtsatz EUR 253,80<br />

Vollwaisen Richtsatz EUR 381,06<br />

Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr:<br />

Halbwaisen Richtsatz EUR 450,98<br />

Vollwaisen Richtsatz EUR 690,–<br />

(alle Werte 2006)<br />

Pflegegeld<br />

Witwen- und Waisenpensionsbezieher, die ständig <strong>der</strong><br />

Pflege bedürfen, erhalten ein Pflegegeld. Es gebührt 12<br />

mal pro Jahr. Je nach dem Grad <strong>der</strong> Beeinträchtigung und<br />

damit dem Pflegeaufwand sind 7 Stufen vorgesehen.<br />

Zur genaueren Information empfehlen wir eine persönliche<br />

Beratung bei einem SVB-Sprechtag sowie unsere kostenlosen<br />

Broschüren „Daheim gepflegt“ und „Richtig,<br />

leichter, besser gepflegt“.<br />

37


Wichtige Tipps und Hinweise<br />

Krankenversicherungsschutz<br />

Als Bezieher einer Witwen- o<strong>der</strong> Waisenpension sind Sie<br />

krankenversichert! Als Beitrag werden 4,95 % <strong>der</strong> Witwenpension<br />

in Abzug gebracht. Für Waisenpensionen ist<br />

kein Beitrag zu entrichten.<br />

Hilfreiches Beratungsangebot <strong>der</strong> SVB<br />

Die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> gibt Ihnen die<br />

Gelegenheit einer umfassenden Beratung in allen Fragen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung. An den regelmäßig abgehaltenen<br />

Sprechtagen in den <strong>Bauern</strong>kammern, aber auch in Ihrem<br />

Regionalbüro haben Sie die Möglichkeit, sich – speziell auf<br />

Ihre Person abgestimmt – beraten zu lassen.<br />

Die genauen Sprechtagstermine erfahren Sie in Ihrem Regionalbüro<br />

o<strong>der</strong> in den <strong>Bauern</strong>kammern.<br />

Adressen <strong>der</strong> Hauptstelle und <strong>der</strong> Regionalbüros <strong>der</strong><br />

SVB:<br />

Hauptstelle/Regionalbüro Nie<strong>der</strong>österreich/Wien<br />

1031 Wien, Ghegastraße 1<br />

Postfach 313<br />

Telefon 01 / 797 06<br />

Fax 01 / 797 06 - 1300<br />

Regionalbüro Burgenland<br />

7001 Eisenstadt, Krautgartenweg 4<br />

Postfach 110<br />

Telefon 02682 / 631 16<br />

Fax 02682 / 631 16 - 3300<br />

38<br />

Reginalbüro Oberösterreich<br />

4010 Linz, Blumauerstraße 7<br />

Postfach 99<br />

Telefon 0732 / 76 33<br />

Fax 0732 / 76 33 - 4300<br />

Regionalbüro Salzburg<br />

5020 Salzburg, Rainerstraße 25<br />

Postfach 184<br />

Telefon 0662 / 87 45 91<br />

Fax 0662 / 87 45 91 - 5300<br />

Regionalbüro Tirol<br />

6021 Innsbruck, Fritz-Konzert-Straße 5<br />

Postfach 641<br />

Telefon 0512 / 520 67<br />

Fax 0512 / 520 67 - 6300<br />

Regionalbüro Vorarlberg<br />

6900 Bregenz, Montfortstraße 9<br />

Telefon 05574 / 49 24<br />

Fax 05574 / 49 24 - 7300<br />

Regionalbüro Steiermark<br />

8074 Raaba bei Graz, Dietrich-Keller-Straße 20<br />

Postfach 25<br />

Telefon 0316 / 343<br />

Fax 0316 / 343 - 8300<br />

Regionalbüro Kärnten<br />

9021 Klagenfurt, Feldkirchner Straße 52<br />

Postfach 301<br />

Telefon 0463 / 58 45<br />

Fax 0463 / 58 45 - 9300<br />

Wichtige Tipps und Hinweise<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!