1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
1. Kapitel - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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Vorbemerkung<br />
Ein zentrales Anliegen <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherung<br />
ist es, auch nach dem Tod eines Versicherten die<br />
hinreichende Versorgung <strong>der</strong> Hinterbliebenen zu gewährleisten.<br />
Zur finanziellen Absicherung gibt es Leistungen<br />
für Witwen, Witwer und Waisen, die ein Ersatz für die Unterhaltsleistungen<br />
sein sollen.<br />
Die Leistungen <strong>der</strong> Pensionsversicherung für Hinterbliebene<br />
sind im Wesentlichen für alle Berufsgruppen gleich<br />
geregelt.<br />
Vorgesehen sind:<br />
- Die Witwen- und Witwerpensionen<br />
- Die Waisenpensionen<br />
- Abfindungen<br />
In dieser Broschüre werden die Voraussetzungen sowie<br />
Berechnungshinweise für jede dieser Leistungen in jeweils<br />
einem eigenen <strong>Kapitel</strong> dargestellt. Daran anschließend<br />
finden Sie im letzten <strong>Kapitel</strong> wichtige Tipps und<br />
weitere beson<strong>der</strong>e Hinweise, etwa zur Antragstellung, zu<br />
wichtigen Meldungen o<strong>der</strong> zu einer zusätzlich gebührenden<br />
Ausgleichszulage.<br />
<strong>1.</strong> <strong>Kapitel</strong>:<br />
Die Witwenpension<br />
Wenn ein Versicherter verstirbt, ist für den hinterbliebenen<br />
Ehepartner eine Witwenpension vorgesehen.<br />
Selbst wenn die Ehe nicht mehr aufrecht war - beispielsweise<br />
weil sie geschieden wurde - kann eine Witwenpension<br />
zuerkannt werden.<br />
Hingegen entsteht bei einer bloßen Lebensgemeinschaft<br />
kein Anspruch auf Witwenpension.<br />
Pensionsstichtag:<br />
Witwenpension<br />
Ob eine Witwenpension zuerkannt werden kann und<br />
wie hoch diese ist, wird zum Pensionsstichtag geprüft.<br />
Stichtag ist <strong>der</strong> Todestag, wenn er auf einen Monatsersten<br />
fällt, sonst <strong>der</strong> nächstfolgende Monatserste.<br />
Die genauen Voraussetzungen für eine Witwenpension<br />
werden im Folgenden erklärt.<br />
7
Witwenpension Witwenpension<br />
Voraussetzungen für eine Witwenpension<br />
Ob eine Witwenpension gebührt und wie hoch diese ist,<br />
ist vom Versicherungsverlauf des Verstorbenen abhängig.<br />
Maßgeblich sind also nur die Versicherungszeiten des Verstorbenen;<br />
hingegen bleiben jene des Hinterbliebenen<br />
unberücksichtigt.<br />
Wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner selbst schon eine Eigenpension<br />
bezogen hat, hat <strong>der</strong> Hinterbliebene jedenfalls<br />
Anspruch auf eine Witwenpension.<br />
War <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner hingegen noch nicht in<br />
Pension, muss er eine ausreichende Anzahl von Versicherungsmonaten<br />
erworben haben, damit dem Hinterbliebenen<br />
eine Witwenpension zuerkannt werden kann. Für<br />
diese Mindestversicherungszeit, die auch als „Wartezeit“<br />
bezeichnet wird, gibt es folgende Möglichkeiten:<br />
8<br />
Mindestversicherungszeit des Verstorbenen,<br />
wenn er noch nicht in Pension war:<br />
c 180 Beitragsmonate (=15 Jahre), o<strong>der</strong><br />
c 300 Versicherungsmonate (= 25 Jahre), irgendwann<br />
vor dem Stichtag – wobei Ersatzmonate erst ab dem<br />
Jahr 1956 berücksichtigt werden, o<strong>der</strong><br />
c 60 Versicherungsmonate (= 5 Jahre) innerhalb <strong>der</strong><br />
letzten 120 Kalen<strong>der</strong>monate (= 10 Jahre), wenn <strong>der</strong><br />
Versicherte vor Vollendung des 50. Lebensjahres<br />
verstorben ist.<br />
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres verlängert<br />
sich die Mindestversicherungszeit (von 60 Versiche-<br />
rungsmonaten) für jeden weiteren Lebensmonat<br />
um jeweils einen Monat. Die Rahmenzeit, in <strong>der</strong> die<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Versicherungsmonate liegen müssen,<br />
ist immer doppelt so lang wie die Wartezeit.<br />
Höchstausmaß: 180 Versicherungsmonate (= 15<br />
Jahre) innerhalb <strong>der</strong> letzten 360 Kalen<strong>der</strong>monate<br />
(= 30 Jahre).<br />
Beispiel:<br />
Der Verstorbene, ein aktiver Landwirt, war 57 Jahre alt.<br />
Damit die Mindestversicherungszeit erfüllt ist, muss er<br />
entwe<strong>der</strong> mindestens<br />
• 180 Beitragsmonate, o<strong>der</strong><br />
• 300 Versicherungsmonate, o<strong>der</strong><br />
• 144 Versicherungsmonate (60 + 84 Monate für die 7<br />
Lebensjahre über 50) in den letzten 288 Kalen<strong>der</strong>monaten<br />
erworben haben.<br />
Son<strong>der</strong>fälle bei <strong>der</strong> Mindestversicherungszeit:<br />
c Wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner jünger als 27 Jahre<br />
war, genügt es, wenn er zumindest sechs Versicherungsmonate<br />
erworben hat.<br />
c Wurde <strong>der</strong> Tod durch einen Arbeitsunfall, durch eine<br />
Berufskrankheit o<strong>der</strong> durch einen Dienstunfall<br />
beim Bundesheer verursacht, entfällt die Mindestversicherungszeit<br />
überhaupt. Das bedeutet, dass in<br />
einem solchen Fall eine Witwenpension selbst dann<br />
gewährt wird, wenn <strong>der</strong> Verstorbene erst sehr wenige<br />
Versicherungsmonate erworben hat.<br />
9
Witwenpension<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Witwenpension<br />
Als Witwenpension gebührt ein Prozentsatz <strong>der</strong> Pension<br />
des Verstorbenen, und zwar zwischen 0 und 60 %. Wenn<br />
<strong>der</strong> Verstorbene noch nicht in Pension war, ist die fiktiv<br />
errechnete Pension maßgeblich, die sich aus allen seinen<br />
Versicherungszeiten ergibt.<br />
Die Witwenpensionshöhe ist immer vom Verhältnis des<br />
Einkommens des Hinterbliebenen und dem des verstorbenen<br />
Ehegatten in den letzten zwei Kalen<strong>der</strong>jahren vor dem<br />
Tod abhängig. Bei Vermin<strong>der</strong>ung des Einkommens des<br />
Verstorbenen durch Krankheit, Gebrechen o<strong>der</strong> Schwäche<br />
wird dessen Beobachtungszeitraum auf vier Jahre umgestellt,<br />
sofern dies für die Witwe günstiger ist - auf Antrag<br />
<strong>der</strong> Witwe wird diese Regelung auch rückwirkend angewendet,<br />
und zwar auf Todesfälle ab 2.6.2004.<br />
Für den Einkommensvergleich werden folgende Einkünfte<br />
zusammengerechnet:<br />
c Einkünfte aus unselbstständiger o<strong>der</strong> aus selbstständiger<br />
Arbeit,<br />
c Pensionen, Ruhe- o<strong>der</strong> Versorgungsbezüge als Beamter,<br />
c Renten aus <strong>der</strong> Unfallversicherung,<br />
c Krankengeld,<br />
c Arbeitslosengeld, Notstandshilfe.<br />
10<br />
Die konkrete Berechnung<br />
Wie hoch <strong>der</strong> Prozentsatz im Einzelfall genau ist, wird<br />
mit folgen<strong>der</strong> Formel errechnet:<br />
Prozentsatz = 70 - 30 x<br />
Witwenpension<br />
Einkommen des Hinterbliebenen<br />
Einkommen des Verstorbenen<br />
Die Witwenpension ist demnach umso höher, je höher<br />
das Einkommen des Verstorbenen (im Vergleich mit jenem<br />
des Hinterbliebenen) war. Sie ist aber jedenfalls<br />
mit 60 % <strong>der</strong> Pension des Verstorbenen begrenzt.<br />
Das Einkommen des Verstorbenen und des hinterbliebenen<br />
Ehepartners war genau gleich hoch.<br />
Die Witwenpension beträgt in diesem Fall 40 % <strong>der</strong><br />
Pension des Verstorbenen.<br />
Der verstorbene Ehepartner hatte ein höheres Einkommen<br />
als <strong>der</strong> Hinterbliebene.<br />
Die Witwenpension kann – je nach dem konkreten Verhältnis<br />
<strong>der</strong> Einkommen - zwischen 40 und 60 % <strong>der</strong><br />
Pension des Verstorbenen betragen.<br />
Der verstorbene Ehepartner hatte ein niedrigeres<br />
Einkommen als <strong>der</strong> Hinterbliebene.<br />
Je nach dem Ergebnis des konkreten Einkommensvergleichs<br />
gebührt eine Witwenpension im Bereich zwischen<br />
0 und 40 % <strong>der</strong> Pension des Verstorbenen.<br />
11
Witwenpension<br />
12<br />
Beispiele:<br />
• War das Einkommen des Verstorbenen genau gleich<br />
hoch wie jenes des Hinterbliebenen (also 100 %), gebührt<br />
eine Witwenpension in Höhe von 40 % <strong>der</strong> Pension<br />
des Verstorbenen.<br />
• War das Einkommen des Hinterbliebenen halb so<br />
hoch wie jenes des Verstorbenen (also 50 %), beträgt<br />
<strong>der</strong> Prozentsatz für die Witwenpension 55 %.<br />
• War das Einkommen des Hinterbliebenen um die<br />
Hälfte höher als jenes des Verstorbenen (also 150 %),<br />
beträgt <strong>der</strong> Prozentsatz für die Witwenpension 25 %.<br />
Erhöhung <strong>der</strong> Witwenpension bei geringem<br />
Einkommen:<br />
Bei geringem Einkommen <strong>der</strong> Witwe wird die Witwenpension<br />
erhöht. Und zwar soweit, bis die Summe<br />
aus dem eigenen aktuellen Einkommen und <strong>der</strong> Witwenpension<br />
EUR <strong>1.</strong>526,05 (Wert 2006) monatlich ausmacht.<br />
Hinweis: Auch hier gilt aber, dass die Witwenpension<br />
nicht höher sein kann als 60 % <strong>der</strong> Pension des Verstorbenen.<br />
Wenn sich das Einkommen <strong>der</strong> Witwe än<strong>der</strong>t, wird eine<br />
neue Berechnung durchgeführt.<br />
Obergrenze bei hohem Einkommen:<br />
Witwenpension<br />
Bei sehr hohem Einkommen des Hinterbliebenen wird<br />
die Witwenpension gekürzt: Wenn die Summe aus<br />
dem eigenem Einkommen des Hinterbliebenen und<br />
<strong>der</strong> Witwenpension in einem Kalen<strong>der</strong>monat mehr als<br />
EUR 7.260,- (Wert 2006) beträgt, vermin<strong>der</strong>t sich die<br />
Witwenpension. Dieser Grenzbetrag entspricht <strong>der</strong> 60fachen<br />
täglichen Höchstbeitragsgrundlage.<br />
13
Witwenpension<br />
Witwenpension trotz Scheidung?<br />
Einen Anspruch auf Witwenpension kann auch <strong>der</strong> frühere<br />
Ehepartner haben. Sie kommt damit für einen geschiedenen<br />
Ehepartner in Betracht, o<strong>der</strong> auch wenn die Ehe aufgehoben<br />
o<strong>der</strong> für nichtig erklärt wurde. In jedem Fall aber<br />
nur, wenn man nicht wie<strong>der</strong> geheiratet hat.<br />
Auch hier muss <strong>der</strong> Verstorbene entwe<strong>der</strong> bereits in Pension<br />
gewesen sein o<strong>der</strong> die Mindestversicherungszeit erfüllen.<br />
Es gelten hiefür dieselben Voraussetzungen, wie<br />
sie ab Seite 8 beschrieben sind.<br />
Wesentlich ist, dass <strong>der</strong> Verstorbene verpflichtet war, Unterhalt<br />
zu leisten (entwe<strong>der</strong> aufgrund eines Urteils, eines<br />
Vergleichs o<strong>der</strong> eines Vertrages). Dies deshalb, weil die<br />
Witwenpension ja – wie eingangs erwähnt – als Ersatz für<br />
die weggefallenen Unterhaltsleistungen gedacht ist.<br />
Doch selbst dann, wenn <strong>der</strong> Verstorbene nur regelmäßig<br />
zum Unterhalt des Hinterbliebenen beigetragen hat, ohne<br />
dazu verpflichtet zu sein, kann eine Witwenpension gebühren.<br />
Wichtig ist in diesem Fall, dass die Ehe zumindest<br />
zehn Jahre gedauert hat und dass die Unterhaltsbeiträge<br />
zumindest im letzten Jahr vor dem Tod geleistet wurden.<br />
14<br />
Höhe <strong>der</strong> Witwenpension bei nicht mehr aufrechter<br />
Ehe<br />
Grundsätzlich wird die Witwenpension genauso wie<br />
bei aufrechter Ehe berechnet (siehe Seite 10). Zusätzlich<br />
ist sie auch vom Unterhalt abhängig: Höher als <strong>der</strong><br />
Unterhalt kann die Witwenpension nämlich nicht sein.<br />
Befristung <strong>der</strong> Witwenpension<br />
Witwenpension<br />
Grundsätzlich wird die Witwenpension unbefristet zuerkannt.<br />
In wenigen genau bezeichneten Fällen gebührt sie allerdings<br />
nur für 30 Kalen<strong>der</strong>monate (Befristung):<br />
1) Nämlich wenn die Witwe beim Tod des Ehepartners<br />
jünger als 35 Jahre war und die Ehe kürzer als 10 Jahre<br />
gedauert hat.<br />
2) O<strong>der</strong> wenn die Ehe mit einem Pensionisten geschlossen<br />
wurde und nicht eine bestimmte Mindestdauer erreicht<br />
hat:<br />
- Bei einem Altersunterschied von bis zu 20 Jahren:<br />
Mindestdauer <strong>der</strong> Ehe 3 Jahre.<br />
- Bei einem Altersunterschied von mehr als 20 bis zu<br />
25 Jahren: Mindestdauer <strong>der</strong> Ehe 5 Jahre.<br />
- Bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren:<br />
Mindestdauer <strong>der</strong> Ehe 10 Jahre.<br />
3) O<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner bei Eheschließung<br />
zwar noch keine Pension bezogen hat, er damals<br />
aber schon älter als 60 Jahre (Frau) o<strong>der</strong> älter als 65<br />
Jahre (Mann) war und die Ehe kürzer als 2 Jahre gedauert<br />
hat.<br />
15
Witwenpension Witwenpension<br />
16<br />
Keine Befristung bei einem Kind!<br />
Auch in diesen Fällen wird eine Witwenpension aber<br />
ohne Befristung zuerkannt, wenn in <strong>der</strong> Ehe ein Kind<br />
geboren wurde o<strong>der</strong> wenn die Witwe des Versicherten<br />
schwanger war, als dieser verstorben ist.<br />
Dauer <strong>der</strong> Befristung<br />
Eine befristete Witwenpension gebührt nur für 30 Kalen<strong>der</strong>monate.<br />
Danach erlischt sie automatisch.<br />
Bei Wie<strong>der</strong>verehelichung <strong>der</strong> Witwe vor Ablauf dieser<br />
30 Monate fällt die Witwenpension weg. Im Unterschied<br />
zu einer unbefristeten Witwenpension kann bei<br />
einer befristeten Witwenpension keine Abfertigung gewährt<br />
werden.<br />
Weitergewährung bei Invalidität <strong>der</strong> Witwe<br />
Wenn die Witwe bei Ablauf <strong>der</strong> Befristung invalid ist, erhält<br />
sie die Pension weiter. Die Weitergewährung muss<br />
sie innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall beantragen.<br />
Neue Ehe des Hinterbliebenen<br />
Wenn man wie<strong>der</strong> heiratet, erlischt die Witwenpension.<br />
Als einmalige Leistung gebührt – bei einer unbefristeten<br />
Witwenpension - eine Abfertigung in <strong>der</strong> Höhe des 35fachen<br />
Monatsbezuges. Dieser Betrag entspricht zweieinhalb<br />
Jahresbezügen.<br />
Die Witwenpension lebt wie<strong>der</strong> auf, wenn die neue Ehe<br />
geschieden wird o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Partner stirbt. Dabei wird eine<br />
eventuell aus <strong>der</strong> neuen Ehe gebührende Witwenpension<br />
angerechnet. Wichtig ist, dass ein Antrag gestellt wird.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Abfertigungssumme, die man seinerzeit erhalten<br />
hat, ist ein Wie<strong>der</strong>aufleben <strong>der</strong> Witwenpension frühestens<br />
nach zweieinhalb Jahren möglich.<br />
17
Witwenpension<br />
Fortführungspension<br />
Der hinterbliebene Ehepartner, <strong>der</strong> den land(forst)wirtschaftlichen<br />
Betrieb fortführt, hat als Alternative zu einer<br />
Witwenpension folgende Möglichkeit: Im Hinblick auf den<br />
eigenen Pensionsanspruch kann er beantragen, dass die<br />
Versicherungszeiten des verstorbenen Ehepartners zu seinen<br />
eigenen Versicherungszeiten hinzugerechnet werden.<br />
Er erwirbt damit zusätzliche Versicherungszeiten für eine<br />
Eigenpension.<br />
18<br />
Mindestdauer <strong>der</strong> Betriebsfortführung<br />
Wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehepartners<br />
den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr<br />
geführt hat o<strong>der</strong> wenn sie hauptberuflich im Betrieb<br />
des Ehegatten beschäftigt war, ist eine zeitliche Mindestdauer<br />
<strong>der</strong> Betriebsfortführung nicht vorgesehen.<br />
War die Witwe hingegen we<strong>der</strong> Betriebsführerin noch<br />
hauptberuflich im Betrieb beschäftigt, können Versicherungszeiten<br />
nur dann hinzugerechnet werden, wenn<br />
sie den Betrieb mindestens drei Jahre lang fortführt.<br />
Welche Zeiten werden <strong>der</strong> Witwe hinzugerechnet?<br />
Hinzugerechnet werden jene Versicherungszeiten, die<br />
<strong>der</strong> Verstorbene als Landwirt während <strong>der</strong> Ehe erworben<br />
hat.<br />
Zeiten, die sich mit eigenen Versicherungszeiten des<br />
Hinterbliebenen decken, können dabei nicht doppelt<br />
berücksichtigt werden. Eine Beson<strong>der</strong>heit gilt nur für<br />
Witwenpension<br />
Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten, die auch bei zeitlicher Deckung<br />
zusätzlich berücksichtigt werden.<br />
Entwe<strong>der</strong> - O<strong>der</strong>:<br />
Keine Witwenpension bei Fortführungspension!<br />
Eine Hinzurechnung <strong>der</strong> Versicherungszeiten kann immer<br />
nur dann erfolgen, wenn <strong>der</strong> Hinterbliebene keine<br />
Witwenpension beansprucht. Sonst würde es nämlich<br />
zu einer doppelten Verwertung <strong>der</strong> Versicherungszeiten<br />
kommen.<br />
Die Feststellung, welche Variante – nämlich Hinzurechnung<br />
o<strong>der</strong> Witwenpension - im Einzelfall für den überlebenden<br />
Ehepartner günstiger ist, kann durchaus schwierig sein.<br />
Wir empfehlen deshalb, das Beratungsangebot <strong>der</strong> SVB<br />
an einem Sprechtag o<strong>der</strong> im Regionalbüro in Anspruch zu<br />
nehmen!<br />
19
Waisenpension Waisenpension<br />
20<br />
2. <strong>Kapitel</strong>:<br />
Die Waisenpension<br />
Die Waisenpension soll die hinterbliebenen Kin<strong>der</strong> nach<br />
dem Tod eines Elternteils absichern.<br />
Ob und wie lange man als „Kind“ – im Hinblick auf eine<br />
Waisenpension – gilt, wird im Folgenden erläutert.<br />
Wer ist „Kind“ ?<br />
c Die ehelichen und unehelichen Kin<strong>der</strong> (Vaterschaftsnachweis),<br />
c legitimierte Kin<strong>der</strong>,<br />
c Wahlkin<strong>der</strong> (Adoptivkin<strong>der</strong>),<br />
c Stiefkin<strong>der</strong>, wenn sie mit dem Versicherten ständig in<br />
Hausgemeinschaft gelebt haben.<br />
Wie lange gebührt die Waisenpension ?<br />
Eine Waisenpension erhält man grundsätzlich bis zur Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres.<br />
Über das 18. Lebensjahr hinaus ist eine Waisenpension<br />
in folgenden Fällen möglich. Wichtig ist hier, dass Sie die<br />
Verlängerung beantragen!<br />
c Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung:<br />
Solange sich das Kind in Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung<br />
befindet, gebührt die Waisenpension maximal bis zur<br />
Vollendung des 27. Lebensjahres.<br />
Wenn nebenbei noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt<br />
wird, muss aber die Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung von<br />
<strong>der</strong> zeitlichen Beanspruchung her überwiegen.<br />
c Erwerbsunfähigkeit:<br />
Ist ein Kind vor <strong>der</strong> Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
o<strong>der</strong> während seiner Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung infolge<br />
Krankheit o<strong>der</strong> Gebrechens erwerbsunfähig geworden,<br />
so wird die Waisenpension für die weitere<br />
Dauer <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit gewährt.<br />
Wesentlich ist hier, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits<br />
vor den angeführten Zeitpunkten (vollendetes 18.<br />
Lebensjahr o<strong>der</strong> Ende <strong>der</strong> Schul-/Berufsausbildung) bestand.<br />
Eine erst danach eingetretene Erwerbsunfähigkeit<br />
begründet also keinen Anspruch auf Waisenpension<br />
mehr.<br />
21
Waisenpension Waisenpension<br />
Weitere Voraussetzungen für eine<br />
Waisenpension:<br />
22<br />
Pensionsstichtag<br />
Ob eine Waisenpension gebührt und wie hoch diese<br />
ist, ist natürlich vom Versicherungsverlauf des verstorbenen<br />
Elternteils abhängig. Maßgeblich sind also nur<br />
die Versicherungszeiten des Verstorbenen.<br />
Für die Mindestversicherungszeit des Verstorbenen<br />
gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Witwenpension<br />
(siehe Seite 8).<br />
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird zum Pensionsstichtag<br />
geprüft. Stichtag ist <strong>der</strong> Todestag, wenn er<br />
auf einen Monatsersten fällt, sonst <strong>der</strong> nächstfolgende<br />
Monatserste.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Waisenpension<br />
Die Grundlage für die Waisenpension ist immer die Witwenpension.<br />
Diese wird mit 60 % <strong>der</strong> Pension des Verstorbenen<br />
angenommen; und zwar unabhängig davon,<br />
ob und in welcher Höhe eine Witwenpension tatsächlich<br />
gewährt wird.<br />
Waisenpension, wenn ein Elternteil verstorben<br />
ist:<br />
Die Waisenpension für ein einfach verwaistes Kind beträgt<br />
40 % <strong>der</strong> Witwenpension; das sind 24 % <strong>der</strong> Pension<br />
des verstorbenen Elternteils (40 % von 60 %).<br />
Waisenpension, wenn beide Elternteile verstorben<br />
sind:<br />
Wenn beide Elternteile verstorben sind, beträgt die<br />
Waisenpension 60 % <strong>der</strong> Witwenpension; das sind<br />
36 % <strong>der</strong> Pension des verstorbenen Elternteils (60 %<br />
von 60 %).<br />
Sofern die Voraussetzungen für eine Waisenpension<br />
nach beiden Elternteilen erfüllt sind, gebühren zwei<br />
Waisenpensionen. Und zwar 36 % <strong>der</strong> Pension <strong>der</strong><br />
Mutter und 36 % <strong>der</strong> Pension des Vaters.<br />
23
Abfindung<br />
3. <strong>Kapitel</strong>:<br />
Abfindung<br />
Es kann vorkommen, dass we<strong>der</strong> eine Witwen- noch eine<br />
Waisenpension zuerkannt werden kann. Entwe<strong>der</strong> weil<br />
<strong>der</strong> Verstorbene nicht genügend Versicherungszeiten erworben<br />
hat o<strong>der</strong> auch wenn keine anspruchsberechtigten<br />
Hinterbliebenen vorhanden sind. In folgenden zwei Fällen<br />
gebührt eine Abfindung:<br />
1) Wenn die Mindestversicherungszeit nicht<br />
erfüllt ist:<br />
Wenn <strong>der</strong> Verstorbene nicht genügend Versicherungsmonate<br />
erworben hat, sind die Voraussetzungen für eine Witwen-<br />
o<strong>der</strong> Waisenpension nicht erfüllt.<br />
Sofern er jedoch zumindest einen Beitragsmonat erworben<br />
hat, gebührt den Hinterbliebenen an Stelle <strong>der</strong> Pension eine<br />
Abfindung. Die Abfindung wird zwischen dem hinterbliebenen<br />
Ehepartner und den Kin<strong>der</strong>n zu gleichen Teilen aufgeteilt.<br />
24<br />
Höhe <strong>der</strong> Abfindung:<br />
Die Abfindung ist eine einmalige Leistung. Sie wird in <strong>der</strong><br />
Höhe <strong>der</strong> sechsfachen Bemessungsgrundlage des Verstorbenen<br />
gewährt.<br />
Hinweis: Die Bemessungsgrundlage wird aus dem<br />
durchschnittlichen Einkommen gebildet. Sie ist damit<br />
auch vom Einheitswert des bewirtschafteten<br />
Betriebes abhängig.<br />
2) Wenn keine anspruchsberechtigten<br />
Hinterbliebenen vorhanden sind:<br />
Auch wenn die Mindestversicherungszeit erfüllt ist, aber<br />
keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden<br />
sind, wird eine Abfindung gewährt. Das ist beispielsweise<br />
<strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Ehepartner schon früher verstorben ist<br />
und die Kin<strong>der</strong> die Altersgrenze für eine Waisenpension<br />
bereits überschritten haben.<br />
Höhe <strong>der</strong> Abfindung:<br />
Die Abfindung wird als einmalige Leistung in Höhe <strong>der</strong><br />
dreifachen Bemessungsgrundlage gewährt.<br />
Für die Abfindung ist eine Reihenfolge vorgesehen,<br />
und zwar gebührt sie <strong>der</strong> Reihe nach den Kin<strong>der</strong>n, <strong>der</strong><br />
Mutter, dem Vater, den Geschwistern des Versicherten,<br />
wenn sie mit dem Verstorbenen in Hausgemeinschaft<br />
gelebt haben und überwiegend von ihm erhalten wurden.<br />
Sind mehrere Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Geschwister vorhanden, wird<br />
die Abfindung zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt.<br />
Abfindung<br />
25
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
26<br />
4. <strong>Kapitel</strong>:<br />
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
Antrag für eine Hinterbliebenenpension<br />
Um eine Hinterbliebenenpension zu erhalten, müssen Sie<br />
unbedingt einen Pensionsantrag stellen. In den Regionalbüros<br />
und den <strong>Bauern</strong>kammern gibt es dafür ein eigenes<br />
Antragsformular. Sie können dieses übrigens auch über<br />
die Internet-Seite <strong>der</strong> SVB (www.svb.at) ausdrucken.<br />
Wenn Sie kein Antragsformular zur Hand haben, genügt<br />
ein formloses Schreiben, woraus ersichtlich ist, dass Sie<br />
um eine Hinterbliebenenpension ansuchen.<br />
Pensionsbeginn:<br />
Ein wichtiges Datum ist das Einlangen Ihres Antrages<br />
bei <strong>der</strong> SVB, weil davon Ihr Pensionsbeginn abhängt.<br />
Für Hinterbliebenenpensionen gelten hier folgende Bestimmungen:<br />
c Wenn <strong>der</strong> Antrag binnen sechs Monaten nach dem<br />
Tod gestellt wird, beginnt die Hinterbliebenenpension<br />
mit dem Tag nach dem Todestag.<br />
c Wenn <strong>der</strong> Antrag auf die Hinterbliebenenpension<br />
erst später gestellt wird, ist <strong>der</strong> Antragstag zugleich<br />
<strong>der</strong> Pensionsbeginn.<br />
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
Pensionsbeginn bei min<strong>der</strong>jährigen Waisen<br />
Für Waisen, die im Zeitpunkt des Todes des Elternteils<br />
noch nicht volljährig waren, gilt folgende Beson<strong>der</strong>heit:<br />
Wenn <strong>der</strong> Waisenpensionsantrag bis zum Ablauf von<br />
sechs Monaten nach Eintritt <strong>der</strong> Volljährigkeit gestellt<br />
wird, gilt als Pensionsbeginn <strong>der</strong> Tag nach dem Todestag<br />
des Elternteils und es erfolgt eine Nachzahlung <strong>der</strong><br />
Pensionsleistung.<br />
Mit Rat und Hilfe stehen Ihnen die SVB-Berater an den regelmäßig<br />
abgehaltenen Sprechtagen in den <strong>Bauern</strong>kammern,<br />
aber auch in Ihrem Regionalbüro zur Verfügung<br />
27
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
Tipps zum richtigen Ausfüllen<br />
28<br />
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
29
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
30<br />
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
31
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
32<br />
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
33
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
Diesen Fragebogen brauchen wir zur exakten Berechnung <strong>der</strong><br />
Höhe <strong>der</strong> Witwenpension (Seite 8):<br />
34<br />
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
35
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
Wichtige Meldungen<br />
Bezieher von Hinterbliebenenleistungen sind verpflichtet,<br />
jeden Umstand, <strong>der</strong> Einfluss auf den Pensionsbezug hat,<br />
binnen zwei Wochen dem Pensionsversicherungsträger<br />
zu melden. Das ist beispielsweise eine Adressän<strong>der</strong>ung<br />
o<strong>der</strong> eine Wie<strong>der</strong>verehelichung.<br />
36<br />
Einkommen<br />
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe<br />
und jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Höhe des Erwerbseinkommens<br />
sind binnen sieben Tagen zu melden!<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
Pensionsson<strong>der</strong>zahlungen erhalten Sie für April und September.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung entspricht <strong>der</strong> in<br />
diesem Monat ausgezahlten Pension einschließlich Ausgleichszulage.<br />
Ausgleichszulage<br />
Die Ausgleichszulage soll ein Mindesteinkommen bei kleinen<br />
Pensionen sicherstellen.<br />
Eine Ausgleichszulage gebührt, wenn die Summe aus<br />
Bruttopension und sonstigem Nettoeinkommen sowie<br />
Unterhaltsansprüchen nicht den so genannten Richtsatz<br />
erreicht. Die Ausgleichszulage wird grundsätzlich in <strong>der</strong><br />
Höhe des Differenzbetrags zum Richtsatz geleistet.<br />
Die Ausgleichszulagen-Richtsätze werden jährlich erhöht.<br />
Richtsatz für die Witwenpension<br />
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
Der Richtsatz für die Witwenpension beträgt EUR 690,–<br />
(Wert 2006).<br />
Richtsatz für die Waisenpension<br />
Für Bezieher einer Waisenpension gibt es je nach Alter<br />
und je nachdem, ob es sich um Voll- o<strong>der</strong> Halbwaisen<br />
handelt, mehrere verschiedene Richtsätze.<br />
Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr:<br />
Halbwaisen Richtsatz EUR 253,80<br />
Vollwaisen Richtsatz EUR 381,06<br />
Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr:<br />
Halbwaisen Richtsatz EUR 450,98<br />
Vollwaisen Richtsatz EUR 690,–<br />
(alle Werte 2006)<br />
Pflegegeld<br />
Witwen- und Waisenpensionsbezieher, die ständig <strong>der</strong><br />
Pflege bedürfen, erhalten ein Pflegegeld. Es gebührt 12<br />
mal pro Jahr. Je nach dem Grad <strong>der</strong> Beeinträchtigung und<br />
damit dem Pflegeaufwand sind 7 Stufen vorgesehen.<br />
Zur genaueren Information empfehlen wir eine persönliche<br />
Beratung bei einem SVB-Sprechtag sowie unsere kostenlosen<br />
Broschüren „Daheim gepflegt“ und „Richtig,<br />
leichter, besser gepflegt“.<br />
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Wichtige Tipps und Hinweise<br />
Krankenversicherungsschutz<br />
Als Bezieher einer Witwen- o<strong>der</strong> Waisenpension sind Sie<br />
krankenversichert! Als Beitrag werden 4,95 % <strong>der</strong> Witwenpension<br />
in Abzug gebracht. Für Waisenpensionen ist<br />
kein Beitrag zu entrichten.<br />
Hilfreiches Beratungsangebot <strong>der</strong> SVB<br />
Die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> gibt Ihnen die<br />
Gelegenheit einer umfassenden Beratung in allen Fragen<br />
<strong>der</strong> Sozialversicherung. An den regelmäßig abgehaltenen<br />
Sprechtagen in den <strong>Bauern</strong>kammern, aber auch in Ihrem<br />
Regionalbüro haben Sie die Möglichkeit, sich – speziell auf<br />
Ihre Person abgestimmt – beraten zu lassen.<br />
Die genauen Sprechtagstermine erfahren Sie in Ihrem Regionalbüro<br />
o<strong>der</strong> in den <strong>Bauern</strong>kammern.<br />
Adressen <strong>der</strong> Hauptstelle und <strong>der</strong> Regionalbüros <strong>der</strong><br />
SVB:<br />
Hauptstelle/Regionalbüro Nie<strong>der</strong>österreich/Wien<br />
1031 Wien, Ghegastraße 1<br />
Postfach 313<br />
Telefon 01 / 797 06<br />
Fax 01 / 797 06 - 1300<br />
Regionalbüro Burgenland<br />
7001 Eisenstadt, Krautgartenweg 4<br />
Postfach 110<br />
Telefon 02682 / 631 16<br />
Fax 02682 / 631 16 - 3300<br />
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Reginalbüro Oberösterreich<br />
4010 Linz, Blumauerstraße 7<br />
Postfach 99<br />
Telefon 0732 / 76 33<br />
Fax 0732 / 76 33 - 4300<br />
Regionalbüro Salzburg<br />
5020 Salzburg, Rainerstraße 25<br />
Postfach 184<br />
Telefon 0662 / 87 45 91<br />
Fax 0662 / 87 45 91 - 5300<br />
Regionalbüro Tirol<br />
6021 Innsbruck, Fritz-Konzert-Straße 5<br />
Postfach 641<br />
Telefon 0512 / 520 67<br />
Fax 0512 / 520 67 - 6300<br />
Regionalbüro Vorarlberg<br />
6900 Bregenz, Montfortstraße 9<br />
Telefon 05574 / 49 24<br />
Fax 05574 / 49 24 - 7300<br />
Regionalbüro Steiermark<br />
8074 Raaba bei Graz, Dietrich-Keller-Straße 20<br />
Postfach 25<br />
Telefon 0316 / 343<br />
Fax 0316 / 343 - 8300<br />
Regionalbüro Kärnten<br />
9021 Klagenfurt, Feldkirchner Straße 52<br />
Postfach 301<br />
Telefon 0463 / 58 45<br />
Fax 0463 / 58 45 - 9300<br />
Wichtige Tipps und Hinweise<br />
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