Beteiligungsbericht 2005.pdf - Stadt Hofheim am Taunus
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1. Allgemeines<br />
<strong>Beteiligungsbericht</strong> 2005<br />
1.1 Ziel des <strong>Beteiligungsbericht</strong>es<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hofheim</strong> <strong>am</strong> <strong>Taunus</strong> hat nach § 123a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zur<br />
Information der <strong>Stadt</strong>verordnetenvers<strong>am</strong>mlung und der Öffentlichkeit jährlich einen Bericht über<br />
ihre Beteiligungen an Unternehmen in der Rechtsform des Privatrechtes zu erstellen. Zu<br />
den notwendigen Inhalten wird auf den Punkt 1.3 verwiesen. Mit der Vorlage dieses <strong>Beteiligungsbericht</strong>es<br />
wollen wir jedoch in Bezug auf die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufes<br />
unserer Beteiligungen nicht nur die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Vielmehr<br />
haben wir Wert darauf gelegt, die wirtschaftliche Situation möglichst umfassend zu analysieren<br />
und auch auf die Perspektiven, d.h. die Chancen und Risiken der Unternehmen einzugehen.<br />
1.2 Substanzielle Veränderungen gegenüber dem Vorjahresbericht<br />
Unser Bemühen ist es, den Adressaten eine hohe Qualität zu liefern aber auch gleichzeitig die<br />
schwierige Materie verständlich darzustellen. Mit der Vorlage dieses <strong>Beteiligungsbericht</strong>es haben<br />
wir deshalb inhaltlich einige substanzielle Veränderungen vorgenommen. Diese Veränderungen<br />
betreffen in erster Linie den Kennzahlenteil. Um die Analysequalität zu verbessern haben<br />
wir hier verschiedene Kennzahlen neu aufgenommen oder einige bislang verwendete<br />
Kennzahlen durch neue Kennzahlen ersetzt oder die Definition angepasst. Daneben haben wir<br />
zu den verwendeten Kennzahlen Hinweise zur Beurteilung und Bewertung mit angegeben.<br />
D<strong>am</strong>it wollen wir den nicht mit einer Bilanzanalyse vertrauten Lesern die Bewertung der wirtschaftlichen<br />
Situation der Beteiligungsunternehmen erleichtern.<br />
Auf eine Hochrechnung von Kennzahlen mittels linearer Regression haben wir verzichtet. Es<br />
hat sich gezeigt, dass eine solche Hochrechnung nicht zielführend ist, da zum einen gerade<br />
durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen eine andere Kennzahlenentwicklung als die prognostizierte<br />
für die Zukunft herbeigeführt werden soll und zum anderen die Entwicklung in der<br />
Vergangenheit teilweise auch stichtagsbedingt zufällig zustande k<strong>am</strong>. Statt dessen haben wir<br />
den Fokus stärker auf die Analyse der Ursachen von Veränderungen gelegt.<br />
1.3 Gesetzliche Grundlagen einer Beteiligung<br />
Die HGO regelt in den §§ 121-127b die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde wie folgt:<br />
HGO<br />
Dritter Abschnitt<br />
Wirtschaftliche Betätigung<br />
der Gemeinde<br />
§ 121<br />
Wirtschaftliche Betätigung<br />
(1) Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen, wenn<br />
1. der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt,<br />
2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen<br />
Bedarf steht und<br />
3. der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.<br />
Soweit Tätigkeiten vor dem 1. April 2005 ausgeübt wurden, sind sie ohne die in Satz 1 Nr. 3 genannten Einschränkungen zulässig.<br />
(2) Als wirtschaftliche Betätigung gelten nicht Tätigkeiten<br />
1. zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,<br />
2. auf den Gebieten des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung<br />
sowie<br />
3. zur Deckung des Eigenbedarfs.<br />
Auch diese Unternehmen und Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />
zu verwalten und können entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden.<br />
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