A.Fledermaus 03.02.06 - Isabel & Christian Dietz
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4. Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit von<br />
<strong>Fledermaus</strong>schutz und Sanierung<br />
26<br />
4.1 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ZUM<br />
FLEDERMAUSSCHUTZ<br />
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) setzt die Berner<br />
Konvention um, nach der bis auf die Zwergfledermaus<br />
alle bei uns heimischen Fledermäuse geschützt sind und<br />
ihre Quartiere nicht mutwillig beschädigt werden dürfen.<br />
In Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung<br />
(BArtSchVO) sind die Fledermäuse vor direktem menschlichen<br />
Zugriff und mutwilligen Störungen zu schützen. Sie<br />
werden als vom Aussterben bedroht klassifiziert. Damit<br />
besteht auch eine Genehmigungspflicht für Fanggeräte<br />
(Netze etc.).<br />
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), die<br />
1992 von der Europäischen Union verabschiedet wurde,<br />
sieht die Schaffung des europäischen Schutzgebietsnetzes<br />
Natura 2000 vor. Dieses Schutzgebietsnetz soll der Erhaltung<br />
zahlreicher stark gefährdeter Lebensraumtypen<br />
(Anhang I) und Arten (Anhang II) in Europa dienen. Nach<br />
Anhang IV der FFH-Richtlinie zählen alle <strong>Fledermaus</strong>arten<br />
zu den sogenannten streng geschützten Arten. Daraus folgt<br />
ein Verbot von Fang und Tötung von Fledermäusen, sowie<br />
ein Verbot von Störung und Beeinträchtigung der Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten.<br />
Mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden<br />
die Vorgaben der FFH-Richtlinie auf nationaler Ebene<br />
umgesetzt. Nach §§ 43 des BNatSchG können die Landesbehörden<br />
im Einzelfall Ausnahmen vom Entnahmeverbot<br />
des §§ 42 zulassen. Dies ist aber nur für „Zwecke der Forschung,<br />
Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwekken<br />
dienenden Maßnahmen“ zulässig. Aus den gegebenen<br />
rechtlichen Beschränkungen ergibt sich daher beim<br />
Umgang mit Fledermäusen, dass für jegliche Art der Quartieraufsuche<br />
und Bestandsüberwachung eine Ausnahmegenehmigung<br />
erforderlich ist. Zum Abfangen von Tieren, zur<br />
Markierung gefangener Tiere oder zur Entnahme aus<br />
einem Quartier sind separate und gut begründete Anträge<br />
bei den in Baden-Württemberg hierfür zuständigen Regierungspräsidien<br />
zu stellen. Ausnahmegenehmigungen sind<br />
auch erforderlich, wenn ein Quartier aufgrund von Baumaßnahmen<br />
zerstört werden soll. Die Ausnahmegenehmigungen<br />
werden nur an Einzelpersonen und nicht an Institutionen<br />
vergeben und sind zeitlich befristet.<br />
Zur Umsetzung des <strong>Fledermaus</strong>schutzes hat die Arbeitsgemeinschaft<br />
<strong>Fledermaus</strong>schutz Baden-Württemberg eigene<br />
Richtlinien erstellt.<br />
Durch die Notwendigkeit einer Sondergenehmigung zum<br />
Umgang mit Fledermäusen und dem damit zu erbringenden<br />
Nachweis über eine Befähigung im Umgang mit Fledermäusen<br />
ist der Personenkreis limitiert, der Gutachten<br />
zum <strong>Fledermaus</strong>schutz erstellen und gegebenenfalls auch<br />
Baubegleitungen übernehmen kann. Zudem sind Genehmigungen<br />
nur für das jeweilige Regierungspräsidium gültig.<br />
So erklärt sich auch die geringe Zahl an Fachbüros. Der<br />
Großteil der <strong>Fledermaus</strong>schützer arbeitet ehrenamtlich,<br />
wenige freischaffende <strong>Fledermaus</strong>spezialisten betätigen<br />
sich als Fachgutachter. Die Vergütung einer Baubegleitung<br />
sollte der Vergütung entsprechender Fachbüros mit vergleichbaren<br />
Leistungen entsprechen.<br />
Eine Vermittlung von <strong>Fledermaus</strong>spezialisten als Fachgutachter<br />
kann bei Bedarf durch die Geschäftsstelle der<br />
Arbeitsgemeinschaft <strong>Fledermaus</strong>schutz Baden-Württemberg<br />
(Adresse vgl. 4.7) erfolgen.<br />
4.2 NOTWENDIGKEIT EINER STÄRKEREN BERÜCK-<br />
SICHTIGUNG DES FLEDERMAUSSCHUTZES<br />
Wie schon ausgeführt, findet bisher nur in Einzelfällen<br />
eine Berücksichtigung des <strong>Fledermaus</strong>schutzes bei der<br />
Sanierung von Brückenbauwerken statt. Zur Vermeidung<br />
von Artenschutzverletzungen und im Interesse einer Planungssicherheit<br />
für die mit Sanierungen befassten Behörden,<br />
ist für die Zukunft eine bessere Koordination erforderlich.<br />
Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben<br />
(vgl. 4.1) kann zu Zeitverzögerungen und zur erheblichen<br />
Verteuerung von Maßnahmen führen. Als Grundlage zur<br />
Vermeidung von Konflikten zwischen dem gesetzlich vorgeschriebenen<br />
<strong>Fledermaus</strong>schutz und der zum Erhalt der<br />
Verkehrsfunktion notwendigen Sanierung von Brücken ist<br />
es dringend erforderlich, einen gegenseitigen Datenaustausch