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A.Fledermaus 03.02.06 - Isabel & Christian Dietz

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4. Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit von<br />

<strong>Fledermaus</strong>schutz und Sanierung<br />

26<br />

4.1 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ZUM<br />

FLEDERMAUSSCHUTZ<br />

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) setzt die Berner<br />

Konvention um, nach der bis auf die Zwergfledermaus<br />

alle bei uns heimischen Fledermäuse geschützt sind und<br />

ihre Quartiere nicht mutwillig beschädigt werden dürfen.<br />

In Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung<br />

(BArtSchVO) sind die Fledermäuse vor direktem menschlichen<br />

Zugriff und mutwilligen Störungen zu schützen. Sie<br />

werden als vom Aussterben bedroht klassifiziert. Damit<br />

besteht auch eine Genehmigungspflicht für Fanggeräte<br />

(Netze etc.).<br />

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), die<br />

1992 von der Europäischen Union verabschiedet wurde,<br />

sieht die Schaffung des europäischen Schutzgebietsnetzes<br />

Natura 2000 vor. Dieses Schutzgebietsnetz soll der Erhaltung<br />

zahlreicher stark gefährdeter Lebensraumtypen<br />

(Anhang I) und Arten (Anhang II) in Europa dienen. Nach<br />

Anhang IV der FFH-Richtlinie zählen alle <strong>Fledermaus</strong>arten<br />

zu den sogenannten streng geschützten Arten. Daraus folgt<br />

ein Verbot von Fang und Tötung von Fledermäusen, sowie<br />

ein Verbot von Störung und Beeinträchtigung der Fortpflanzungs-<br />

und Ruhestätten.<br />

Mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden<br />

die Vorgaben der FFH-Richtlinie auf nationaler Ebene<br />

umgesetzt. Nach §§ 43 des BNatSchG können die Landesbehörden<br />

im Einzelfall Ausnahmen vom Entnahmeverbot<br />

des §§ 42 zulassen. Dies ist aber nur für „Zwecke der Forschung,<br />

Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwekken<br />

dienenden Maßnahmen“ zulässig. Aus den gegebenen<br />

rechtlichen Beschränkungen ergibt sich daher beim<br />

Umgang mit Fledermäusen, dass für jegliche Art der Quartieraufsuche<br />

und Bestandsüberwachung eine Ausnahmegenehmigung<br />

erforderlich ist. Zum Abfangen von Tieren, zur<br />

Markierung gefangener Tiere oder zur Entnahme aus<br />

einem Quartier sind separate und gut begründete Anträge<br />

bei den in Baden-Württemberg hierfür zuständigen Regierungspräsidien<br />

zu stellen. Ausnahmegenehmigungen sind<br />

auch erforderlich, wenn ein Quartier aufgrund von Baumaßnahmen<br />

zerstört werden soll. Die Ausnahmegenehmigungen<br />

werden nur an Einzelpersonen und nicht an Institutionen<br />

vergeben und sind zeitlich befristet.<br />

Zur Umsetzung des <strong>Fledermaus</strong>schutzes hat die Arbeitsgemeinschaft<br />

<strong>Fledermaus</strong>schutz Baden-Württemberg eigene<br />

Richtlinien erstellt.<br />

Durch die Notwendigkeit einer Sondergenehmigung zum<br />

Umgang mit Fledermäusen und dem damit zu erbringenden<br />

Nachweis über eine Befähigung im Umgang mit Fledermäusen<br />

ist der Personenkreis limitiert, der Gutachten<br />

zum <strong>Fledermaus</strong>schutz erstellen und gegebenenfalls auch<br />

Baubegleitungen übernehmen kann. Zudem sind Genehmigungen<br />

nur für das jeweilige Regierungspräsidium gültig.<br />

So erklärt sich auch die geringe Zahl an Fachbüros. Der<br />

Großteil der <strong>Fledermaus</strong>schützer arbeitet ehrenamtlich,<br />

wenige freischaffende <strong>Fledermaus</strong>spezialisten betätigen<br />

sich als Fachgutachter. Die Vergütung einer Baubegleitung<br />

sollte der Vergütung entsprechender Fachbüros mit vergleichbaren<br />

Leistungen entsprechen.<br />

Eine Vermittlung von <strong>Fledermaus</strong>spezialisten als Fachgutachter<br />

kann bei Bedarf durch die Geschäftsstelle der<br />

Arbeitsgemeinschaft <strong>Fledermaus</strong>schutz Baden-Württemberg<br />

(Adresse vgl. 4.7) erfolgen.<br />

4.2 NOTWENDIGKEIT EINER STÄRKEREN BERÜCK-<br />

SICHTIGUNG DES FLEDERMAUSSCHUTZES<br />

Wie schon ausgeführt, findet bisher nur in Einzelfällen<br />

eine Berücksichtigung des <strong>Fledermaus</strong>schutzes bei der<br />

Sanierung von Brückenbauwerken statt. Zur Vermeidung<br />

von Artenschutzverletzungen und im Interesse einer Planungssicherheit<br />

für die mit Sanierungen befassten Behörden,<br />

ist für die Zukunft eine bessere Koordination erforderlich.<br />

Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben<br />

(vgl. 4.1) kann zu Zeitverzögerungen und zur erheblichen<br />

Verteuerung von Maßnahmen führen. Als Grundlage zur<br />

Vermeidung von Konflikten zwischen dem gesetzlich vorgeschriebenen<br />

<strong>Fledermaus</strong>schutz und der zum Erhalt der<br />

Verkehrsfunktion notwendigen Sanierung von Brücken ist<br />

es dringend erforderlich, einen gegenseitigen Datenaustausch

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