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Gemeinde Grömitz

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

- Hauptamt - <strong>Grömitz</strong>, 20. September 2011<br />

Li<br />

A. Öffentlicher Teil<br />

V o r l a g e<br />

zur Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung am 29.09.2011<br />

Zu Punkt 2: Feststellung der Niederschrift über die Sitzung am 24.05.2011.<br />

Die Niederschrift wurde zwischenzeitlich übersandt.<br />

Zu Punkt 5: Nachwahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern<br />

der Ausschüsse.<br />

Herr Uwe Möller (FDP) hat auf seinen Sitz in der <strong>Gemeinde</strong>vertretung verzichtet. Als<br />

nächster Listenbewerber der FDP ist Herr Peter Sager, Kirchenstr. 14, 23743 <strong>Grömitz</strong>,<br />

nachgerückt. Die entsprechende amtliche Bekanntmachung ist bereits im Juni d.J. erfolgt.<br />

Aufgrund des Wechsels in der <strong>Gemeinde</strong>vertretung sind auch personelle Veränderungen in<br />

den Fachausschüssen und sonstigen gemeindlichen Gremien erforderlich. Darüber hinaus<br />

hat die FDP-Fraktion Herrn Sager als neuen stellvertretenden Fraktionssprecher benannt.<br />

Außerdem hat die CDU-Fraktion mitgeteilt, dass Herr Michael Jesse nicht mehr als<br />

stellvertretendes Mitglied im Finanzausschuss zur Verfügung steht.<br />

Die Neubesetzungsvorschläge der Fraktionen von FDP und CDU wollen Sie bitte der<br />

nachfolgenden Aufstellung entnehmen:<br />

Ausschuss/Gremium Funktion bisher<br />

Vorschlag<br />

Neubesetzung<br />

Hauptausschuss stv. Mitglied GV Uwe Möller (FDP) GV Peter Sager (FDP)<br />

Finanzausschuss stv. Mitglied<br />

wB Michael Jesse wB Melanie<br />

Ausschuss für Kultur,<br />

Bildung, Sport und Soziales<br />

Tourismusausschuss<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Strandhallen GmbH<br />

(CDU)<br />

Meisenbach (CDU)<br />

Mitglied wB Peter Sager (FDP) wB Uwe Möller (FDP)<br />

stv. Mitglied GV Uwe Möller (FDP) GV Peter Sager (FDP)<br />

stv. Mitglied GV Uwe Möller (FDP) GV Peter Sager (FDP)<br />

stv. Mitglied noch nicht benannt GV Heinz Bäker (FDP)<br />

stv. Mitglied GV Uwe Möller (FDP) GV Peter Sager (FDP)


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 2 –<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der vorstehend vorgeschlagenen Neubesetzungen wird zugestimmt.<br />

Abstimmung:<br />

Zu Punkt 6: Nachwahl eines Mitgliedes und eines stellvertretenden Mitgliedes<br />

in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Karkbrook.<br />

Bürgervorsteher Jochen Sachau hat durch schriftliche Erklärung sein Mandat als Mitglied der<br />

Verbandsversammlung niedergelegt. Von der CDU-Fraktion wird als neues Mitglied<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertreter Henning Faasel vorgeschlagen.<br />

Da Herr Faasel bisher schon stellvertretendes Mitglied in der Verbandsversammlung war, ist<br />

für diese Funktion ebenfalls eine Nachwahl durchzuführen. Die CDU-Fraktion schlägt als<br />

neues stellvertretendes Mitglied <strong>Gemeinde</strong>vertreterin Sybill Langbehn vor.<br />

Zur Information nachfolgend die dann neue – vollständige – <strong>Grömitz</strong>er Besetzung der<br />

Verbandsversammlung mit grau unterlegten Veränderungen:<br />

Mitglieder stv. Mitglieder<br />

Dörr, Eberhard CDU Bäker, Heinz (FDP) CDU<br />

Dammer, Matthias CDU Langbehn, Sybill CDU<br />

Faasel, Henning CDU Weber, Joachim CDU<br />

Huckfeld, Hans-Joachim CDU Gutowsky, Michael CDU<br />

Kruse, Arno SPD Dr. Kühner, Albrecht SPD<br />

Behrens, Carolus FWV Meyer, Holger FWV<br />

Kapp, Siegfried FWV Wilhelm, Ingo FWV<br />

Außerdem ist Bürgermeister Burmeister Mitglied der Verbandsversammlung.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der vorgeschlagenen Nachwahl von Henning Faasel zum Mitglied und von Sybill Langbehn<br />

zum stellvertretenden Mitglied in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Karkbrook<br />

wird zugestimmt.<br />

Abstimmung:<br />

Zu Punkt 7: Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> für das Gebiet<br />

zwischen der Bebauung nordwestlich der Straße „Am Strande“ einschl.<br />

des Fußgängerbereiches und des Parkplatzes nordöstlich des


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 3 –<br />

Kurzentrums bis zur Ostsee im Südosten und der Verkehrsfläche in<br />

Verlängerung der „Strandallee“ südwestlich des Kurzentrums<br />

-Die Anlagen für die Fraktionen wurden bereits zur Sitzung des Ausschusses<br />

für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom 08.09.2011 übersandt-<br />

Der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt hat in der Sitzung am 30.06.2011 den<br />

Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 33.2 (Teil 1) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> für das Gebiet<br />

zwischen der Bebauung nordwestlich der Straße „Am Strande“ einschl. des Fußgänger-<br />

bereiches und des Parkplatzes nordöstlich des Kurzentrums bis zur Ostsee im Südosten und<br />

der Verkehrsfläche in Verlängerung der „Strandallee“ südwestlich des Kurzentrums und der<br />

Begründung gebilligt und einen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Entwürfe<br />

des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom 15.07.2011 bis zum 16.08.2011<br />

öffentlich ausgelegen. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben<br />

vom 06.07.2011 über die Auslegung informiert.<br />

Während dieser Zeit sind folgende Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise einge-<br />

gangen:<br />

7.1 Beschluss über Stellungnahmen und Anregungen<br />

I. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE<br />

0. INNENMINISTERIUM DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN ALS LANDES-<br />

PLANUNGSBEHÖRDE - vom 01.07.2011<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> beabsichtigt, das Gebiet „zwischen der Bebauung<br />

nordwestlich der Straße „Am Strande" einschließlich des Fußgängerbereichs und des<br />

Parkplatzes nordwestlich des Kurzentrums bis zur Ostsee im Südosten und der<br />

Verkehrsfläche in Verlängerung der „Strandallee" südwestlich des Kurzentrums in<br />

<strong>Grömitz</strong>" planungsrechtlich neu zu ordnen. Insbesondere soll die Errichtung eines<br />

Hotelbaus mit einer maximalen Höhe von bis zu 36 m über NN ermöglicht werden.<br />

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung wie folgt<br />

Stellung:<br />

0.1 Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich<br />

aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-<br />

Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan<br />

2004 für den Planungsraum II. Das Planvorhaben war grundsätzlich bereits<br />

Gegenstand eines Planungsgesprächs mit Ortstermin am 25.05.2011. Es wird<br />

bestätigt, dass gegen die o. g. Bauleitplanung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> keine Be-


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 4 –<br />

denken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten<br />

Planungsabsichten nicht entgegen.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Es liegt eine positive Planungsanzeige vor.<br />

Parallel zum Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB hatte die <strong>Gemeinde</strong> für den<br />

Bebauungsplan am 6. Juli 2011 beim Innenministerium des Landes Schleswig-<br />

Holstein, Abt. IV 2, einen Antrag auf eine raumordnerische Abstimmung gemäß dem<br />

Grundsatz 1 aus Punkt 3.7.3 (Infrastruktur für Tourismus und Erholung) des<br />

Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 (LEP) gestellt. Die Behörde teilte<br />

am 24.08.2011 telefonisch mit, dass das Schreiben vom 01.07.2011 als positive<br />

Stellungnahme zu werten ist. Ein gesondertes raumordnerisches Verfahren wird nicht<br />

für erforderlich gehalten. Daher wird es kein weiteres Schreiben vom Land geben.<br />

Der Antrag gilt somit als „genehmigt“.<br />

Weiterhin hat die <strong>Gemeinde</strong> am 6. Juli 2011 beim Landesbetrieb für Küstenschutz,<br />

Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein einen Antrag auf eine<br />

Inaussichtstellung vom Verbot nach dem Landeswassergesetz (LWG) nach §§ 78<br />

und 80 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Landeswassergesetz (LWG) für die Errichtung der<br />

Bauvorhaben im Plangebiet gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.<br />

33.2 (Teil 1) - im Bereich des Deichvorlandes gestellt. Dieser wurde am 8. August<br />

2011 positiv beschieden.<br />

Damit sind alle planerischen Rahmenbedingungen erfüllt, um den Bebauungsplan in<br />

Kraft setzen zu können.<br />

Abstimmung:<br />

0.2 Die Stellungnahme des Kreises Ostholstein vom 21.06.2011 bitte ich im weiteren<br />

Planverfahren zu berücksichtigen.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wurde in der Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen<br />

und Umwelt am 30.06.2011 im Tagesordnungspunkt 5 abgewogen.


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 5 –<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abstimmung:<br />

0.3 Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und<br />

greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine<br />

Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser<br />

landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abstimmung:<br />

0.4 Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht sind keine<br />

weiteren Anmerkungen erforderlich.<br />

1. KREIS OSTHOLSTEIN - vom 09.08.2011<br />

Zu den Planungen wurden nachstehende Fachbehörden des Kreises beteiligt.<br />

� Fachdienst Bauordnung –Bauleitplanung<br />

� Fachdienst Boden- u. Gewässerschutz<br />

� Fachdienst Bauordnung einschl. Brandschutz<br />

Die Fachbehörden meines Hauses bitten um Beachtung folgender Hinweise<br />

1.1 Bauleitplanung<br />

Aus ortsplanerischer und planungsrechtlicher Sicht wird wie folgt Stellung<br />

genommen:<br />

1.1.1 In Textziffer 2.2 (2) ist als Oberkante des Erdgeschossfußbodens der baulichen An-<br />

lagen für gewerbliche Zwecke eine Höhe von 2,60 m über NN festgesetzt. Diese<br />

Festsetzung beinhaltet sowohl einen Rechtsanspruch als auch einen Vertrauens-<br />

schutz auf eine Hochwasserfreiheit. Der für den Belang des Hochwasserschutzes<br />

zuständige Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalparks und Meeresschutz hält


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 6 –<br />

jedoch eine Mindesthöhe von 3,00 m über NN für Räume mit gewerblicher Nutzung<br />

für erforderlich.<br />

Zu planbedingten Missständen, wie die Gefahr der Überflutung, die den Grad der<br />

Eigentumsverletzung erreichen, wird auf das Urteil des BVerwG vom 21. März 2002<br />

(BauR 2002 S. 1650) verwiesen. Danach sind der Planung äußerste, im Wege der<br />

Abwägung nicht überwindbare Grenzen gesetzt. Sie machen Vorkehrungen erfor-<br />

derlich, die die Beeinträchtigungen auf das Maß zurückführen, dass der Schutz des<br />

Eigentumes (s. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) noch gewährleistet ist.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 2006<br />

(BauR 2006, S. 819) nur dann von einer Amtshaftung frei, wenn sie alle technisch<br />

möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungs-<br />

maßnahmen ergreift.<br />

Es sollte von der <strong>Gemeinde</strong> daher nochmals geprüft werden, ob die in der Begrün-<br />

dung des Bebauungsplanes unter Punkt 2.1.2 dargelegten funktionalen Gründe aus-<br />

reichen, um die an den Hochwasserschutz gestellten Anforderungen entsprechend<br />

der vorgenannten Urteile erfüllen zu können.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalparks und Meeresschutz empfiehlt in<br />

seiner „Inaussichtstellung einer Ausnahme vom Bauverbot des § 80 LWG“ die<br />

Einhaltung einer Höhe für Räume für gewerbliche Nutzung und für Verkehrs- und<br />

Fluchtwege von 3 m über NN. Er hat aber keine gesonderten Bedenken gegen die im<br />

Bebauungsplan bisher festgesetzte Höhe von 2,60 m über NN.<br />

Die Begründung legt unter Punkt 2.1.2 dar, dass die – relativ neue und vom Land<br />

geförderte Promenade – zwischen 2,40 m bis 2,60 m über NN liegt. Bei den normalen<br />

Hochwassern der Ostsee reicht diese Höhe bisher aus.<br />

Haben die Läden Fußbodenhöhen von mind. 3 m über NN, dann sind diese für die<br />

„Promenierenden“ kaum noch erreichbar. Aufgrund der festgesetzten – und auch<br />

landesplanerisch geforderten – Kleinteiligkeit der Läden sind auch kaum behinderten-<br />

gerechte Zugänge umsetzbar. Daher ist diese Forderung technisch kaum umsetzbar<br />

und städtebaulich nicht erstrebenswert.


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 7 –<br />

Zudem liegt der Problempunkt in den Hochwasserereignissen, die über den normalen<br />

Hochwassern liegen bzw. für die bereits ein Deichschutz besteht. Bei dem letzten<br />

100-jährigen Hochwasser am 13. November 1872 lagen die Scheitelwasserstände<br />

bei max. 3,50 m über NN. Dieser Punkt ist Orientierung. Um einen Schutz vor diesen<br />

Ständen zu erreichen, vereinbart die <strong>Gemeinde</strong> zukünftig mit allen Investoren, die im<br />

Bereich unter 4,0 m über NN bauen, vertraglich, dass diese die anerkannten<br />

technischen Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser bei den Baumaßnahmen<br />

umzusetzen haben, die<br />

� das Einwirken von Hochwasser auf die Gebäude reduzieren,<br />

� die Etagen mit Wohnnutzung mind. bis 4 m über NN gegen Wasser schützen,<br />

� die Etagen mit gewerblicher Nutzung mind. bis 3 m über NN gegen Wasser schützen<br />

und<br />

� den Eigenschutz im Gebäude dienen.<br />

Dabei werden diese Maßnahmen einzelfallbezogen konkretisiert.<br />

Das gesamte Grundstück gehört der <strong>Gemeinde</strong>. Daher ist es im Eigeninteresse, hier<br />

beispielhaft vorzugehen. Entsprechende technische Schutzmaßnahmen gegen<br />

Hochwasser werden daher in der Projektplanung nachgewiesen.<br />

Parallel dazu erstellt die <strong>Gemeinde</strong> zur Zeit ein Projekt „Hochwasserschutz für die<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong>“. Dieses zeigt auf, wie die bauliche Entwicklung im<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet an die aktuellen gesetzlichen Forderungen – in Bezug auf das<br />

Ostseehochwasser und bei Überschwemmungen im Fall von Starkregenereignissen<br />

– optimal angepasst werden kann, mit dem Ziel, Schäden durch Wasser zu<br />

vermeiden bzw. diese zu minimieren. Dieses Konzept wird in Kürze mit dem Kreis<br />

Ostholstein und dem Land so abgestimmt, dass es der <strong>Gemeinde</strong> als<br />

Arbeitsgrundlage in ihrer gesamten <strong>Gemeinde</strong>entwicklung dient. Somit ergreift die<br />

<strong>Gemeinde</strong> alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand<br />

realisierbaren Sicherungsmaßnahmen, um die Schäden zu begrenzen (vgl. Urteil des<br />

BGH vom 19.01.2006 III ZR 121/05).<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abstimmung:


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 8 –<br />

1.1.2 Textziffer 3.2 ist so zu ergänzen, dass es für jedermann erkennbar ist, dass es sich<br />

um eine Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB (Absatz 1 ist sicherlich gemeint)<br />

handelt. Die Festsetzung der Ausnahme ist entsprechend ihrer Rechtsgrundlage nur<br />

möglich, wenn nicht nur ihre Art, sondern auch ihr Umfang bestimmt ist.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Es ist korrekt, dass Ausnahmen in „Art“ und „Umfang“ zu definieren sind.<br />

Mit „Art“ ist lediglich die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, gemeint (vgl.<br />

Ziegler in Kohlhammer-Kommentar „Baugesetzbuch“ Band 6 [BauGB] von<br />

Brügelmann, Stuttgart 2010, § 23, Rd.-Nr. 79). Damit gemeint ist die Baugrenze oder<br />

Baulinie. In Text Punkt 3.2 ist eine Überschreitung der überbaubaren<br />

Grundstücksgrenze zugelassen. Nach § 23 Abs. 1 BauNVO sind das u. a. auch<br />

Baugrenzen, die in Teil A: Planzeichnung verwendet worden sind. Somit ist die „Art“<br />

der Ausnahme definiert.<br />

Der „Umfang“ ist durch die Bezeichnung der Gebäudeteile mit den Maßen der<br />

Abweichungen (Länge, Breite, Höhe) zu nennen. Fehlt letzteres, so kann das<br />

ausgeschöpft werden, was nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässig ist (vgl.<br />

[BauGB] § 23, Rd.-Nr. 80). Die Gebäudeteile sind in Textnummer 3.2 bezeichnet. Das<br />

sind:<br />

� Rutschen, die dem Schwimmbad im SO-II-Gebiet zugeordnet sind,<br />

� gewerblich genutzte Außenverkaufs- bzw. –ausstellungsflächen der Läden,<br />

� gewerblich genutzte Terrassenflächen von Schank- und Speisewirtschaften bzw.<br />

� die Überdachung der Ein- und Ausfahrten zum Betrieb des Beherbergungsbetriebes.<br />

Maße für abweichende bauliche Nutzungen sind im Textpunkt 2.1 dahingehend<br />

definiert, dass eine Überschreitung der jeweiligen Grundflächenzahl zulässig ist für<br />

(entspricht Vorgabe aus: [BauGB] § 23, Rd.-Nr. 87):<br />

� gewerblich genutzte Außenverkaufs- bzw. –ausstellungsflächen der Läden bis<br />

maximal 50 m² je Laden (im SO-Gebiet Schwimmbad sind diese auf 2 beschränkt)<br />

und<br />

� gewerblich genutzte Terrassenflächen bis maximal 250 m² je Schank- und<br />

Speisewirtschaft.


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 9 –<br />

Aufgrund der zulässigen dominierenden Bebauung von 80 % und dem zulässigen<br />

Versiegelungsgrad von insg. 96 % des jeweiligen Grundstückes ist die<br />

Gesamtversiegelung und mögliche Überschreitung der zulässigen Grundfläche<br />

bereits beschränkt. Somit handelt es sich nur um untergeordnete Nutzungen, die nur<br />

ebenerdig zulässig sind.<br />

Die Grundflächen für Rutschen und Überdachung der Ein- und Ausfahrten zum<br />

Betrieb des Beherbergungsbetriebes dürfen zwar die Baugrenzen überschreiten. Die<br />

Grundflächen der baulichen Anlagen sind jedoch in die Grundflächenzahlen der<br />

jeweiligen Grundstücke mit einzurechnen. D. h., für diese Nutzungen ist lediglich eine<br />

Umverteilung der Bebauung auf dem jeweiligen Grundstück möglich. Somit ist auch<br />

der „Umfang“ der Ausnahme ausreichend definiert. Die Stellungnahme wird<br />

dahingehend berücksichtigt, dass der Text-Punkt 3.2 wie folgt zu ergänzen ist:<br />

„Gemäß § 23 Abs. 3 ist als Ausnahmen (…)“<br />

Da über § 23 Abs. 3 BauNVO gemäß seinem Satz 3 nur Ausnahmen definierbar sind,<br />

dient diese Ergänzung lediglich dem erkennbaren Verständnis für diese Festsetzung,<br />

die dann die Rechtsfolge nach § 31 Abs. 1 BauGB auslöst. Daher ist keine erneute<br />

Beteiligung der betroffenen Bürger und TÖBs erforderlich.<br />

Abstimmung:<br />

1.1.3 Zu der Bezeichnung „(Teil 1)" des Bebauungsplanes als weitere Unterteilung einer<br />

Ordnungsziffer für einen selbständigen Bebauungsplan ist zu bemerken, dass die<br />

<strong>Gemeinde</strong> bei diesem System nicht konsequent ist. Bei dem Bebauungsplan Nr. 94<br />

gibt es auch die Teile 1 und 2. In diesem Fall handelt es sich allerdings um einen<br />

Bebauungsplan, der aus zwei Teilen besteht. Nach § 66 (2)<br />

Landesverwaltungsgesetz sollen Satzungen den örtlichen Geltungsbereich angeben<br />

und nach § 67 (2) müssen Satzungen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Da die<br />

vorgenommene Bezeichnung „(Teil 1)" für einen selbständigen Bebauungsplan<br />

wegen der Nummerierung der Bebauungspläne anderer <strong>Gemeinde</strong>n im Kreis, auch<br />

im Hinblick auf die im Internet bereitgestellte Einsichtmöglichkeit der Bebauungspläne<br />

zu Verwirrungen führen kann, wird nochmals um Prüfung und Änderung der<br />

Nummerierung gebeten. Da die Änderung der Bezeichnung des Bebauungsplanes<br />

keine Änderung einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB ist, kann dies durch einen<br />

einfachen Beschluss ohne erneutes Beteiligungsverfahren erfolgen.


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 10 –<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Wie dem Beschluss des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

30.06.2011, Tagesordnungspunkt 5, Punkt I 1.2.1, zu entnehmen ist, hat die<br />

<strong>Gemeinde</strong> ein eigenes Nummerierungssystem, nach dem die Bebauungspläne mit<br />

der Nummer 33 im Vordeichgelände liegen. Je nach Bereich sind die Gebiete mit den<br />

Nummern 33.1 bis 33.4 unterteilt. Entsteht ein Planungserfordernis in den jeweiligen<br />

Bereichen, erhalten diese eine Benennung mit den Teilen, wie „(Teil 1)“. Der<br />

Bebauungsplan Nr. 94 hat keine weitere Bezeichnung in seinem Begriff. Da er aus<br />

zwei getrennt liegenden Flächen besteht, definiert die Gebietsbeschreibung zwei<br />

„Teilflächen“; also nicht „Teil“. Somit sind die Begriffe nicht identisch. Aus<br />

gemeindlicher Sicht ist die Nummerierung der gemeindlichen Bebauungspläne<br />

schlüssig. Daher wird diese Systematik beibehalten.<br />

Die Stellungnahme wird zurück gewiesen.<br />

Abstimmung:<br />

1.2 Boden und Gewässerschutz<br />

1.2.1 Gewässerschutz - Schmutzwasser: Lt. Erläuterungsbericht ist vorgesehen, eine<br />

Schwimmhalle zu errichten. Hier ist auch bei einem zentralen Anschluss der<br />

Anhang 31 der Abwasserverordnung zu beachten und eine entsprechende<br />

Schmutzwasseraufbereitung vor der Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation<br />

(Einhaltung des Grenzwertes für AOX) vorzunehmen. Für Fragen in diesem<br />

Zusammenhang steht der Fachbereich gern zur Verfügung.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Schwimmhalle besteht bereits und ist seit Jahren in Benutzung. Die<br />

Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Projektplanung<br />

beachtet.<br />

Abstimmung:


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 11 –<br />

1.2.2 Bodenschutz: Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht<br />

keine Bedenken. Altablagerungen: sind nicht bekannt. Altstandorte: sind nicht<br />

bekannt.<br />

1.2.3 Abfall: Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus abfallrechtlicher Sicht keine<br />

Bedenken.<br />

1.3 Bauaufsicht einschließlich Brandschutz<br />

Die Anforderung, dass die Mindestlöschwasserkapazität von 96m³/h für zwei Stunden<br />

nicht durch Löschanlagen in den Gebäuden beeinträchtigt werden darf, ist in die Be-<br />

gründung mit aufzunehmen. Entsprechende Überkapazitäten sind vorzusehen (vgl.<br />

meine bisherige Stellungnahme).<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung<br />

entsprechend ergänzt wird.<br />

Abstimmung:<br />

1.4 Allgemeines<br />

1.4.1 Ich bitte um die Übersendung des Abwägungsergebnisses, vorzugsweise per Mail an<br />

bauleitplanung@kreis-oh.de.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

Die Stellungnahme wird berücksichtigt.<br />

Abstimmung:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

1.4.2 Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 33.2 (Teil 1) wird um gesiegelte und<br />

unterschriebene Übersichtsblätter gebeten, auf denen die aufgehobenen Teile der


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 12 –<br />

Bebauungspläne Nr. 32.3 und 33.3 (Teil 1) erkennbar ist. Dieses Blatt möchte ich in<br />

die Verfahrensakte des teilweise aufgehobenen Bebauungsplanes heften.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Wie der Begründung zu entnehmen ist, ist ein separates förmliches<br />

Aufhebungsverfahren nicht beabsichtigt. Dass folglich der Bebauungsplan Nr. 32.3, 3.<br />

Änderung bzw. der Bebauungsplan Nr. 33.3 (Teil 2) wieder aufleben, wenn der<br />

Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt<br />

wird, ist der <strong>Gemeinde</strong> bewusst. Da der Bebauungsplan Nr. 32.3, 3. Änderung bzw.<br />

der Bebauungsplan Nr. 33.3 (Teil 2) die Bebaubarkeit der Teilbereiche detaillierter<br />

regelt als der § 34 Baugesetzbuch, soll an dieser Regelungsform festgehalten<br />

werden.<br />

Somit sind die noch geltenden Bebauungspläne weiterhin in den Verfahrensakten zu<br />

belassen. Die Stellungnahme wird zurück gewiesen.<br />

Abstimmung:<br />

1.4.3 Es wird darauf hingewiesen, dass je eine Durchschrift dieses Schreibens an die Re-<br />

ferate Regionalentwicklung und Regionalplanung sowie Städtebau und Ortsplanung,<br />

Städtebaurecht des Innenministeriums gelangt.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abstimmung:<br />

2. WASSER- UND SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG DES BUNDES - vom 07.06.2011<br />

2.1 Gegen den o. g. Bebauungsplan habe ich grundsätzlich keine Bedenken.<br />

2.2 Meine Belange werden unter Punkt 5.3 „Sicherheit der Schifffahrt" in der Begründung<br />

zum Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) vom 30. Juni 2011 berücksichtigt.<br />

2.3 Zur Wahrung meiner Belange bitte ich noch Folgendes in den Plan aufzunehmen:


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 13 –<br />

Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Lübeck daher zur<br />

fachlichen Stellungnahme vorzulegen.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung<br />

entsprechend ergänzt wird.<br />

Abstimmung:<br />

3. ARCHÄLOGISCHES LANDESAMT SCHLESWIG-HOLSTEIN - vom 14.07.2011<br />

Wir können zur Zeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch<br />

die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine<br />

Bedenken.<br />

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt<br />

werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die<br />

Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind<br />

gem. § 15 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung<br />

entsprechend ergänzt wird.<br />

Abstimmung:<br />

4. WEHRBEREICHSVERWALTUNG NORD - vom 06.07.2011<br />

Die luftfahrtrechtlichen Bewertungen sind abgeschlossen. Die Gebäude wurden mit<br />

einer Höhe von bis zu 36 m über Grund geprüft. Gegen die Planungen bestehen aus<br />

flugbetrieblicher/-sicherungstechnischer Sicht keine Bedenken.


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 14 –<br />

5. DEUTSCHE TELEKOM NETZPRODUKTION GMBH - vom 14.07.2011<br />

Wir bedanken uns für die Zusendung der Unterlagen.<br />

5.1 Gegen den o.a. Bebauungsplan Nr. 33.2 ( Teil 1 ) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> haben wir<br />

keine Einwände.<br />

5.2 Im Planbereich liegen Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG. Bei der<br />

Ausführung von Baumaßnahmen einschließlich Anpflanzungen ist darauf zu achten,<br />

dass Beschädigungen hieran vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass<br />

sich die Bauausführenden vorher von der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH,<br />

Kronshagener Weg 105, 24116 Kiel, in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen<br />

lassen.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der<br />

Projektplanung berücksichtigt.<br />

Abstimmung:<br />

6. SCHLESWIG-HOLSTEIN NETZ AG - vom 09.08.2011<br />

Zu dem oben angeführten Bebauungsplan gibt es von Seiten der Schleswig-Holstein<br />

Netz AG keine Bedenken.<br />

Auf vorhandene Anlagen der Schleswig-Holstein Netz AG ist Rücksicht zu nehmen.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der<br />

Projektplanung berücksichtigt.<br />

Abstimmung:


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 15 –<br />

7. LANDESBETRIEB FÜR KÜSTENSCHUTZ, NATIONALPARKS UND<br />

MEERESSCHUTZ SCHLESWIG-HOLSTEIN - vom 08.08.2011<br />

Zum Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> nehme ich erneut<br />

Stellung.<br />

7.1 Aus Sicht des Küsten- und Hochwasserschutzes bestehen keine weitere Bedenken<br />

und Anregungen.<br />

7.2 Ich weise auf meine vorhergegangenen Stellungnahmen — die letzte Stellungnahme<br />

datiert auf den 21. Mai 2011 - hin, in denen die Belange des Küsten- und<br />

Hochwasserschutzes ausführlich dargelegt wurden. Die vorhergegangenen<br />

Stellungnahmen behalten im vollen Umfang ihre Gültigkeit.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

Es wird auf den Beschluss des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

30.06.2011, Tagesordnungspunkt 5, Punkt I 8, verwiesen. Hier sind alle Hinweise<br />

berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen worden.<br />

Abstimmung:<br />

7.3 Hinweise: Vorsorglich weise ich daraufhin, dass eine rechtskräftige Bauleitplanung,<br />

die unter Beteiligung der zuständigen Küstenschutzbehörde aufgestellt wurde, nicht<br />

für den Einzelfall erforderliche küstenschutzrechtliche Genehmigungen nach<br />

Landeswassergesetz ersetzt. Ich bitte mich entsprechend zu beteiligen.<br />

Auf Grund dieser Stellungnahme können Schadensersatzansprüche gegen das Land<br />

Schleswig-Holstein nicht geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Verpflichtung des<br />

Landes zum Schutz der Küste vor Abbruch und Hochwasserschutz besteht nicht und<br />

kann aus dieser Stellungnahme nicht abgeleitet werden.<br />

Bei Ausweisung von Baugebieten in gefährdeten Bereichen bestehen gegenüber<br />

dem Land Schleswig-Holstein keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme<br />

notwendiger Schutzmaßnahmen.


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 16 –<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abstimmung:<br />

8. HANDWERKSKAMMER LÜBECK - vom 21.07.2011<br />

8.1 Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger<br />

Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken<br />

vorgebracht werden.<br />

8.2 Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden,<br />

wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener<br />

Betriebe erwartet.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

In der Planung wird die bereits im Bebauungsplan Nr. 32.3, 3. Änderung geltende<br />

Nutzungsform weiterhin abgesichert. Eine wesentliche Verschlechterung deren<br />

Situation im Sinne § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die<br />

Schadensersatzansprüche begründen könnten, entsteht somit nicht. Die gesonderte<br />

Benachrichtigung von betroffenen Betrieben im Rahmen der Bauleitplanung ist<br />

gesetzlich nicht vorgeschrieben. Diese Benachrichtigung erfolgt bereits nach § 3<br />

BauGB. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abstimmung:<br />

9. LANDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT, UMWELT UND LÄNDLICHE RÄUME DES<br />

LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN - vom 21.07.2011<br />

Ausgehend von den übersandten Planunterlagen werden hinsichtlich der von hier zu<br />

vertretenden Belange des Immissionsschutzes keine Bedenken vorgebracht und zeit-<br />

gemäße Überplanungen angrenzender Kurgebiete angeregt.


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 17 –<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

Der Stellungnahme wird gefolgt.<br />

Abstimmung:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

10. ZWECKVERBAND KARKBROOK - vom 11.08.2011<br />

Auch wenn sich an der grundsätzlichen Richtigkeit des Inhaltes nichts ändert, so wird<br />

doch mit Verwunderung, aber auch mit einigem Befremden, von hier zur Kenntnis<br />

genommen, dass nunmehr die Freiwillige Feuerwehr aus <strong>Grömitz</strong> - wie unter Punkt<br />

4.3 letzter Absatz angeführt — die Befähigung bzw. auch die Kompetenz besitzt, eine<br />

verbindliche Aussage darüber zu treffen, dass eine ausreichende Menge an<br />

Löschwasser zur Verfügung steht.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Der Stellungnahme wird dahingehend gefolgt, dass der letzte Satz im Punkt 4.3 der<br />

Begründung gestrichen und wie folgt ersetzt wird: „Aus diesen Hydranten bzw.<br />

Trinkwasserleitungen kann im Bedarfsfall das zu dem Zeitpunkt zur Verfügung<br />

stehende Trinkwasser zu Löschzwecken entnommen werden.“<br />

Abstimmung:<br />

11. STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGERN<br />

ÖFFENTLICHER BELANGE OHNE ANREGUNGEN<br />

1. IHK Lübeck vom 10.08.2011<br />

2. Landesamt für Denkmalpflege vom 19.07.2011<br />

3. Wehrbereichsverwaltung Nord vom 29.07.2011


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 18 –<br />

II. BETROFFENE GEMEINDEN<br />

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange<br />

ohne Anregungen:<br />

1. Amt Ostholstein Mitte vom 12.07.2011<br />

2. <strong>Gemeinde</strong> Dahme vom 11.07.2011<br />

3. <strong>Gemeinde</strong> Grube vom 11.07.2011<br />

4. <strong>Gemeinde</strong> Kellenhusen vom 11.07.2011<br />

5. Stadt Neustadt i. H. vom 29.08.2011<br />

III. BETROFFENE ANLIEGER<br />

1. NABU SCHLESWIG-HOLSTEIN - vom 20.06./11.07.2011<br />

Der NABU Schleswig-Holstein bedankt sich für die zugeschickten Unterlagen.<br />

1.1 Zum derzeitigen Planungsstand ergeben sich keine Einwände gegen das o.a.<br />

Vorhaben. Der Beurteilung des Planers „dass eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht<br />

zu erwarten ist, da das Plangebiet in einem touristisch intensiv genutzten Bereich<br />

liegt" kann der NABU folgen.<br />

Darüber hinaus hat der NABU gegenwärtig keine Anmerkungen und/oder<br />

Anregungen zu den vorgelegten Unterlagen vorzubringen.<br />

1.2 Der NABU geht von einer bau-, naturschutz- und- umweltrechtskonformen<br />

Umsetzung des Vorhabens aus und bittet um ggf. weitere Beteiligung am Verfahren.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

Der Bitte wird entsprochen.<br />

Abstimmung:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

2. NABU SCHLESWIG-HOLSTEIN - vom 16.08.2011<br />

Der NABU Schleswig-Holstein bedankt sich für die zugeschickten Unterlagen und die<br />

Verlängerung der Stellungnahmefrist. Nach Rücksprache mit seinem örtlichen<br />

Mitarbeiter gibt der NABU folgende Stellungnahme zur o. a. Bauleitplanung ab.


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 19 –<br />

2.1 Aus naturschutzfachlicher Sicht ergeben sich keine grundsätzlichen Einwände gegen<br />

das Vorhaben, das der Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) verwirklichen will.<br />

Das Wellenbad mit dem angrenzenden Gebäudekomplex wird schon jetzt touristisch<br />

intensiv genutzt. Es ist beabsichtigt, mit dem Hotel und Wellness Bereich auch<br />

weiterhin ein attraktives Fremdenverkehrsangebot zu schaffen.<br />

2.2 Darüber hinaus hat der NABU zum derzeitigen Planungsstand keine Anmerkungen<br />

und/oder Anregungen zu den vorgelegten Unterlagen vorzubringen. Der NABU bittet<br />

um weitere Beteiligung am Verfahren.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

Der Bitte wird entsprochen.<br />

Abstimmung:<br />

3. AG 29 - vom 11.08.2011<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen zu dem vorgenannten Verfahren, das<br />

die in der AG-29 zusammengeschlossenen Naturschutzverbände zur Kenntnis<br />

genommen haben.<br />

3.1 Die AG-29 verweist auf die Stellungnahme vom 21.06.2011 zur frühzeitigen<br />

Beteiligung des Bebauungsplanes. Es wird auf weitere Stellungnahmen verzichtet,<br />

die Forderung nach Minimierung der Eingriffe wird aufrecht erhalten.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />

Es wird auf den Beschluss des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

30.06.2011, Tagesordnungspunkt 5, Punkt III 1, verwiesen. Hier sind alle genannten<br />

Hinweise berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen worden.<br />

Abstimmung:


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 20 –<br />

3.2 Die AG-29 macht darauf aufmerksam, dass die umwelt- und naturschutzfachlichen<br />

Standards bei der Umsetzung der Planung einzuhalten sind.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung<br />

berücksichtigt.<br />

Abstimmung:<br />

3.3 Wir bitten Sie, die AG-29 im nächsten Verfahrensschritt zu beteiligen. Insbesondere<br />

wären wir Ihnen für eine Zuleitung des Beschlusses der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> dankbar.<br />

Beschlussvorschlag<br />

08.09.2011:<br />

Der Bitte wird entsprochen.<br />

Abstimmung:<br />

7.2 Satzungsbeschluss<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt<br />

vom 08.09.2011:<br />

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 32.2<br />

(Teil 1) abgegebenen Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher<br />

Belange und der Öffentlichkeit hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung geprüft.<br />

2. Die Berücksichtigung, teilweise Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der<br />

Stellungnahmen ist Bestandteil des Protokolls.<br />

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben<br />

haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.<br />

4. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung<br />

beschließt die <strong>Gemeinde</strong>vertretung den Bebauungsplan Nr. 32.2 (Teil 1) der <strong>Gemeinde</strong>


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 21 –<br />

<strong>Grömitz</strong> für das Gebiet zwischen der Bebauung nordwestlich der Straße „Am Strande“<br />

einschl. des Fußgängerbereiches und des Parkplatzes nordöstlich des Kurzentrums bis<br />

zur Ostsee im Südosten und der Verkehrsfläche in Verlängerung der „Strandallee“<br />

südwestlich des Kurzentrums bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text<br />

(Teil B) als Satzung.<br />

5. Die Begründung wird gebilligt.<br />

6. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die <strong>Gemeinde</strong>vertretung ist nach § 10<br />

BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der<br />

Plan mit Begründung und abschließender Erklärung während der Sprechstunden<br />

eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.<br />

Abstimmung:<br />

Zu Punkt 8: Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum II<br />

(Eignungsgebiete für Windenergienutzung)<br />

-Die Anlagen für die Fraktionen wurden bereits zur Sitzung des Ausschusses<br />

für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom 08.09.2011 übersandt-<br />

Seit dem 18. August 2011 liegt der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung der Entwurf des Regionalplanes II<br />

vor, in dem neue „Eignungsgebiete für Windenergienutzung“ im Kreis Ostholstein<br />

ausgewiesen sind. Die <strong>Gemeinde</strong>n können bis zum 15. November 2011 eine Stellungnahme<br />

abgeben.<br />

Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> sind keine neuen Eignungsgebiete aufgenommen worden.<br />

Gemäß dem gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Land-<br />

wirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft<br />

und Verkehr vom 22.03.2011 „Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen“ können<br />

jedoch neue „Eignungsgebiete für Windenergienutzung“ in den Regionalplan II aufge-<br />

nommen werden, wenn die im Erlass vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Neuaus-<br />

weisung von neuen Windenergieeignungsflächen beachtet sind.<br />

Für das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wurde zwischenzeitlich ein Konzept „Entwicklung der Windenergie-<br />

anlagen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong>“ mit Stand vom 04.08.2011 erarbeitet. Bei der Beachtung<br />

der Rahmenvorgaben des g. Erlasses wurden 10 neue Flächen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

gefunden. Sie sind jedoch nur planungsrelevant, wenn sie


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 22 –<br />

� als alleinstehende Flächen größer als 20 ha sind oder<br />

� an eine bestehende Eignungsfläche angrenzen.<br />

Durch diese Einschränkung gelten folgende 6 Flächen als „Eignungsgebiete für Wind-<br />

energienutzung“:<br />

Flächennummer Lage der Fläche Größe in ha<br />

1 nordöstlich von Guttau 20,8<br />

2 nördlich von Cismar 40,3<br />

3 nordwestlich von Cismar 1,8<br />

4 westlich von Cismar 1,3<br />

10 westlich von Brenkenhagen 11,9<br />

11 westlich von Körnick 10,7<br />

8.1 Stellungnahme der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong><br />

Beschlussempfehlung<br />

08.09.2011 :<br />

des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des<br />

Regionalplanes II von 2011 die Beantragung der Aufnahme folgender „Eignungsgebiete für<br />

Windenergienutzung“ in den Regionalplan II:<br />

Flächennummer Lage der Fläche Größe in<br />

ha<br />

1 nordöstlich von Guttau 20,8 Abstimmung:<br />

2 nördlich von Cismar 40,3 Abstimmung:<br />

3 nordwestlich von Cismar 1,8 Abstimmung:<br />

4 westlich von Cismar 1,3 Abstimmung:<br />

10 westlich von Brenkenhagen 11,9 Abstimmung:<br />

11 westlich von Körnick 10,7 Abstimmung:<br />

Beschluss:


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 23 –<br />

Zu Punkt 9:<br />

Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> über die äußere Gestaltung<br />

baulicher Anlagen und Werbeanlagen des Ortes Cismar<br />

-Die Anlagen für die Fraktionen wurden bereits zur Sitzung des Ausschusses<br />

für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom 17.03.2011 übersandt-<br />

Geltungs- und Aufhebungsbereich<br />

Die Gestaltungssatzung basiert auf § 82 (heute § 84) der Landesbauordnung Schleswig-<br />

Holstein (LBO). Danach können besondere Anforderungen an baulichen Anlagen,<br />

Werbeanlagen zum Schutz bestimmter Bauten und Straßen mit städtebaulicher Bedeutung<br />

per Satzung geregelt werden.<br />

Die bisher geltende Satzung beinhaltet u. a. folgende Festsetzungen, die eine<br />

bedarfsgerechte Anwendung in Frage stellen:<br />

• § 2 (2) – Baukörper – Traufhöhe:<br />

hier werden eingeschossige Gebäude auf 3 m über<br />

Bezugspunkt bzw. zweigeschossige Gebäude auf 5,5 m über Bezugspunkt in der<br />

Höhe begrenzt. Fraglich ist, ob die Veranstaltungshalle an der Bäderstraße bzw. die<br />

landwirtschaftlichen Gebäude am Henriettenhof hier mit abgedeckt sind. Auch ist<br />

fraglich, ob diese Regelung für die nach § 5 DSchG bereits abgesicherten Gebäude<br />

überhaupt erforderlich ist. Neuplanungen, wie ein neuer Einkaufsmarkt am<br />

Wildkoppelweg sind so auch nicht möglich. Hier fehlt insgesamt eine<br />

Ausnahmeregelung für gewerbliche und gemeinbedarfsmäßiger Nutzung. Weiterhin<br />

fehlt die eindeutige Definition des Bezugspunktes bei bewegtem Gelände.<br />

• § 3 (2) – Dachneigung:<br />

bei eingeschossigen Gebäuden ist eine Dachneigung von 45-<br />

55 Grad gefordert. Danach ist ein Verbrauchermarkt nicht möglich.


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 24 –<br />

• § 3 (3) – Dacheindeckung:<br />

die Satzung setzt rote bis rotbraune Dachpfannen fest,<br />

bzw. Reetdächer. Vor Ort wird deutlich, dass hier antrazithfarbene und rote<br />

Dachpfannen gleichmäßig verteilt sind. Somit müsste diese Festsetzung angepasst<br />

werden. Weiterhin sollten Solarnutzungen in den Bereichen ermöglicht werden, die<br />

nicht von denkmalgeschützten Strukturen geprägt sind.<br />

• § 3 (6) – Dachfenster:<br />

danach sind Dachfenster nur an den von den öffentlichen<br />

Verkehrsflächen nicht einsehbaren Gebäudeseiten zulässig. So eine Einschränkung<br />

ist für die Grundstücke Feine Koppel, Wildkoppelweg, Am Heller, Bornkamp sowie für<br />

die rückwärtige Bebauung Henriettenhof nicht mehr zeitgemäß.<br />

• § 6 (3) – Außenanlagen:<br />

die Festsetzung regelt, dass die Flächen zwischen der<br />

Verkehrsfläche und der vorderen Bauflucht nicht als Lagerfläche genutzt werden<br />

dürfen. Sie sind gärtnerisch zu gestalten. Diese Festsetzung ist im Bereich des<br />

Sanitärbetriebes an der Kreuzung Bäderstraße/Hinter dem Kloster, an der<br />

Veranstaltungshalle bzw. am geplanten Stellplatz für den Einkaufsmarkt nicht<br />

umsetzbar. Hier fehlen Sonderregelungen.<br />

• Es fehlt eine Regelung über die ordnungsrechtlichen Maßnahmen, die ergriffen<br />

werden dürfen, wenn die Festsetzungen nicht eingehalten werden.<br />

Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist nicht klar definiert. Er bezieht neben den<br />

Gebäuden an der Bäderstraße auch Grundstücke an den Straßen Bornkamp,<br />

Wildkoppelweg, Am Heller, Feine Koppel sowie Henriettenhof mit ein. Gerade hier ist es<br />

schwierig, die Satzung sinnvoll umzusetzen.<br />

Aufgrund der genannten Mängel wurden bereits zahlreiche Dispense erteilt, so dass<br />

letztendlich die Anwendbarkeit der Satzung nicht mehr gegeben ist. Aus diesem Grunde<br />

beschloss die <strong>Gemeinde</strong>vertretung bereits vor mehreren Jahren, dass die<br />

Gestaltungssatzung nicht mehr anzuwenden ist.<br />

Cismar ist fast vollständig mit Bebauungsplänen überplant. Da wo ein Regelungsbedarf<br />

besteht, werden die textlichen Festsetzungen so angepasst, dass nach wie vor eine<br />

harmonische Entwicklung des Ortes gesichert bleibt.<br />

Somit wirkt sich die Aufhebung der Satzung nicht störend auf die städtebauliche Gestaltung<br />

des Ortes aus.<br />

Das Verfahren wird nach der <strong>Gemeinde</strong>ordnung (GO) durchgeführt.


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 25 –<br />

9.1 Aufhebungsbeschluss<br />

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt<br />

vom 17.03.2011:<br />

1. Die Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und<br />

Werbeanlagen des Ortes Cismar ist aufzuheben.<br />

Abstimmung:<br />

2. Auf der Grundlage des § 16a GO soll eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

durchgeführt werden. Die Entwurfsunterlagen sind für die Dauer von zwei Wochen im<br />

Rathaus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> auszulegen. Die Öffentlichkeit ist hierüber durch<br />

amtliche Bekanntmachung zu informieren<br />

Abstimmung:<br />

Zu Punkt 10:<br />

Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> über die 1. Änderung der Satzung<br />

über die Erhaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Cismar<br />

-Die Anlagen für die Fraktionen wurden bereits zur Sitzung des Ausschusses<br />

für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom 17.03.2011 übersandt-<br />

Geltende Erhaltungssatzung Empfehlung Änderung


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 26 –<br />

Diese Satzung nach den §§ 172 und 173 Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass bei<br />

Abbrüchen, Änderungen, Nutzungsänderungen und/oder Neuerrichtungen von baulichen<br />

Anlagen, für die Baugenehmigungen erforderlich sind, das Einvernehmen der <strong>Gemeinde</strong><br />

erforderlich ist. Ziel dabei ist die Erhaltung des historisch gewachsenen Ortes parallel der<br />

Bäderstraße und insb. im Bereich des Klosters.<br />

Innerhalb der Erhaltungssatzung liegt der gesamte Ort Cismar. In dieser Satzung liegt nicht<br />

nur die zentrale Bäderstraße, die historisch prägend ist, sondern auch Straßenzüge, die von<br />

der Bäderstraße nicht einsehbar sind und keinen Einfluss bzw. Auswirkung auf die<br />

historische Ortsstruktur haben, wie die Straßen Langenkamp, Bornkamp, Wildkoppelweg,<br />

Am Heller, Feine Koppel, Hinter dem Kloster oder Henriettenhof. Hier dominiert eine übliche<br />

und ortsgerechte Wohnbebauung.<br />

Die Anwendung der Satzung auf den gesamten Ort erfordert für die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

einen hohen Arbeitsaufwand und ist städtebaulich kaum begründbar. Daher bietet sich<br />

lediglich die Sicherung des historisch gewachsenen Ortes parallel der Bäderstraße,<br />

einschließlich des Klosterbereiches, über die Erhaltungssatzung an.<br />

Das Verfahren der Verkleinerung der Erhaltungssatzung wird nach den §§ 172 und 173<br />

BauGB sowie der <strong>Gemeinde</strong>ordnung (GO) durchgeführt.<br />

10.1 Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung<br />

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt<br />

vom 17.03.2011:<br />

1. Für die Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> über die Erhaltung baulicher Anlagen im Ortsteil<br />

Cismar wird die erste Änderung aufgestellt.<br />

Ziel der Planung ist die Reduzierung des Geltungsbereiches zur Sicherung des<br />

historisch gewachsenen Ortes parallel der Bäderstraße, einschließlich des<br />

Klosterbereiches.<br />

Abstimmung:<br />

2. Auf der Grundlage des § 16a GO soll eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

durchgeführt werden. Die Entwurfsunterlagen sind für die Dauer von zwei Wochen im<br />

Rathaus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> auszulegen. Die Öffentlichkeit ist hierüber durch<br />

amtliche Bekanntmachung zu informieren<br />

Abstimmung:


Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />

(Nr. 15/2008-2013) - 27 –<br />

Zu Punkt 11: Zustimmung zur Wahl der stellvertretenden Ortswehrführung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Grömitz</strong>.<br />

Der bisherige stellvertretende Ortswehrführer Marco Sindt hat nach 2jähriger Amtszeit<br />

seinen Rücktritt aufgrund seines Wohnortswechsels zum 01.08.2011 erklärt.<br />

In der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Grömitz</strong> am 05.08.2011 wurde der<br />

Oberlöschmeister Michael Magedanz, <strong>Grömitz</strong>, Wicheldorfstraße 20, zum stellvertretenden<br />

Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Grömitz</strong> gewählt.<br />

Nach § 11 (3) des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren<br />

(Brandschutzgesetz) vom 10.02.1996 bedarf die Wahl der Ortswehrführung der Zustimmung<br />

des Trägers der Feuerwehr.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Wahl des Oberlöschmeisters Michael Magedanz zum stellvertretenden Ortswehrführer<br />

der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Grömitz</strong> wird zugestimmt.<br />

Abstimmung:<br />

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