Gemeinde Grömitz
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
- Hauptamt - <strong>Grömitz</strong>, 20. September 2011<br />
Li<br />
A. Öffentlicher Teil<br />
V o r l a g e<br />
zur Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung am 29.09.2011<br />
Zu Punkt 2: Feststellung der Niederschrift über die Sitzung am 24.05.2011.<br />
Die Niederschrift wurde zwischenzeitlich übersandt.<br />
Zu Punkt 5: Nachwahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern<br />
der Ausschüsse.<br />
Herr Uwe Möller (FDP) hat auf seinen Sitz in der <strong>Gemeinde</strong>vertretung verzichtet. Als<br />
nächster Listenbewerber der FDP ist Herr Peter Sager, Kirchenstr. 14, 23743 <strong>Grömitz</strong>,<br />
nachgerückt. Die entsprechende amtliche Bekanntmachung ist bereits im Juni d.J. erfolgt.<br />
Aufgrund des Wechsels in der <strong>Gemeinde</strong>vertretung sind auch personelle Veränderungen in<br />
den Fachausschüssen und sonstigen gemeindlichen Gremien erforderlich. Darüber hinaus<br />
hat die FDP-Fraktion Herrn Sager als neuen stellvertretenden Fraktionssprecher benannt.<br />
Außerdem hat die CDU-Fraktion mitgeteilt, dass Herr Michael Jesse nicht mehr als<br />
stellvertretendes Mitglied im Finanzausschuss zur Verfügung steht.<br />
Die Neubesetzungsvorschläge der Fraktionen von FDP und CDU wollen Sie bitte der<br />
nachfolgenden Aufstellung entnehmen:<br />
Ausschuss/Gremium Funktion bisher<br />
Vorschlag<br />
Neubesetzung<br />
Hauptausschuss stv. Mitglied GV Uwe Möller (FDP) GV Peter Sager (FDP)<br />
Finanzausschuss stv. Mitglied<br />
wB Michael Jesse wB Melanie<br />
Ausschuss für Kultur,<br />
Bildung, Sport und Soziales<br />
Tourismusausschuss<br />
Gesellschafterversammlung<br />
Strandhallen GmbH<br />
(CDU)<br />
Meisenbach (CDU)<br />
Mitglied wB Peter Sager (FDP) wB Uwe Möller (FDP)<br />
stv. Mitglied GV Uwe Möller (FDP) GV Peter Sager (FDP)<br />
stv. Mitglied GV Uwe Möller (FDP) GV Peter Sager (FDP)<br />
stv. Mitglied noch nicht benannt GV Heinz Bäker (FDP)<br />
stv. Mitglied GV Uwe Möller (FDP) GV Peter Sager (FDP)
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 2 –<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der vorstehend vorgeschlagenen Neubesetzungen wird zugestimmt.<br />
Abstimmung:<br />
Zu Punkt 6: Nachwahl eines Mitgliedes und eines stellvertretenden Mitgliedes<br />
in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Karkbrook.<br />
Bürgervorsteher Jochen Sachau hat durch schriftliche Erklärung sein Mandat als Mitglied der<br />
Verbandsversammlung niedergelegt. Von der CDU-Fraktion wird als neues Mitglied<br />
<strong>Gemeinde</strong>vertreter Henning Faasel vorgeschlagen.<br />
Da Herr Faasel bisher schon stellvertretendes Mitglied in der Verbandsversammlung war, ist<br />
für diese Funktion ebenfalls eine Nachwahl durchzuführen. Die CDU-Fraktion schlägt als<br />
neues stellvertretendes Mitglied <strong>Gemeinde</strong>vertreterin Sybill Langbehn vor.<br />
Zur Information nachfolgend die dann neue – vollständige – <strong>Grömitz</strong>er Besetzung der<br />
Verbandsversammlung mit grau unterlegten Veränderungen:<br />
Mitglieder stv. Mitglieder<br />
Dörr, Eberhard CDU Bäker, Heinz (FDP) CDU<br />
Dammer, Matthias CDU Langbehn, Sybill CDU<br />
Faasel, Henning CDU Weber, Joachim CDU<br />
Huckfeld, Hans-Joachim CDU Gutowsky, Michael CDU<br />
Kruse, Arno SPD Dr. Kühner, Albrecht SPD<br />
Behrens, Carolus FWV Meyer, Holger FWV<br />
Kapp, Siegfried FWV Wilhelm, Ingo FWV<br />
Außerdem ist Bürgermeister Burmeister Mitglied der Verbandsversammlung.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der vorgeschlagenen Nachwahl von Henning Faasel zum Mitglied und von Sybill Langbehn<br />
zum stellvertretenden Mitglied in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Karkbrook<br />
wird zugestimmt.<br />
Abstimmung:<br />
Zu Punkt 7: Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> für das Gebiet<br />
zwischen der Bebauung nordwestlich der Straße „Am Strande“ einschl.<br />
des Fußgängerbereiches und des Parkplatzes nordöstlich des
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 3 –<br />
Kurzentrums bis zur Ostsee im Südosten und der Verkehrsfläche in<br />
Verlängerung der „Strandallee“ südwestlich des Kurzentrums<br />
-Die Anlagen für die Fraktionen wurden bereits zur Sitzung des Ausschusses<br />
für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom 08.09.2011 übersandt-<br />
Der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt hat in der Sitzung am 30.06.2011 den<br />
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 33.2 (Teil 1) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> für das Gebiet<br />
zwischen der Bebauung nordwestlich der Straße „Am Strande“ einschl. des Fußgänger-<br />
bereiches und des Parkplatzes nordöstlich des Kurzentrums bis zur Ostsee im Südosten und<br />
der Verkehrsfläche in Verlängerung der „Strandallee“ südwestlich des Kurzentrums und der<br />
Begründung gebilligt und einen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Entwürfe<br />
des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom 15.07.2011 bis zum 16.08.2011<br />
öffentlich ausgelegen. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben<br />
vom 06.07.2011 über die Auslegung informiert.<br />
Während dieser Zeit sind folgende Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise einge-<br />
gangen:<br />
7.1 Beschluss über Stellungnahmen und Anregungen<br />
I. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE<br />
0. INNENMINISTERIUM DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN ALS LANDES-<br />
PLANUNGSBEHÖRDE - vom 01.07.2011<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> beabsichtigt, das Gebiet „zwischen der Bebauung<br />
nordwestlich der Straße „Am Strande" einschließlich des Fußgängerbereichs und des<br />
Parkplatzes nordwestlich des Kurzentrums bis zur Ostsee im Südosten und der<br />
Verkehrsfläche in Verlängerung der „Strandallee" südwestlich des Kurzentrums in<br />
<strong>Grömitz</strong>" planungsrechtlich neu zu ordnen. Insbesondere soll die Errichtung eines<br />
Hotelbaus mit einer maximalen Höhe von bis zu 36 m über NN ermöglicht werden.<br />
Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung wie folgt<br />
Stellung:<br />
0.1 Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich<br />
aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-<br />
Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan<br />
2004 für den Planungsraum II. Das Planvorhaben war grundsätzlich bereits<br />
Gegenstand eines Planungsgesprächs mit Ortstermin am 25.05.2011. Es wird<br />
bestätigt, dass gegen die o. g. Bauleitplanung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> keine Be-
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 4 –<br />
denken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten<br />
Planungsabsichten nicht entgegen.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Es liegt eine positive Planungsanzeige vor.<br />
Parallel zum Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB hatte die <strong>Gemeinde</strong> für den<br />
Bebauungsplan am 6. Juli 2011 beim Innenministerium des Landes Schleswig-<br />
Holstein, Abt. IV 2, einen Antrag auf eine raumordnerische Abstimmung gemäß dem<br />
Grundsatz 1 aus Punkt 3.7.3 (Infrastruktur für Tourismus und Erholung) des<br />
Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 (LEP) gestellt. Die Behörde teilte<br />
am 24.08.2011 telefonisch mit, dass das Schreiben vom 01.07.2011 als positive<br />
Stellungnahme zu werten ist. Ein gesondertes raumordnerisches Verfahren wird nicht<br />
für erforderlich gehalten. Daher wird es kein weiteres Schreiben vom Land geben.<br />
Der Antrag gilt somit als „genehmigt“.<br />
Weiterhin hat die <strong>Gemeinde</strong> am 6. Juli 2011 beim Landesbetrieb für Küstenschutz,<br />
Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein einen Antrag auf eine<br />
Inaussichtstellung vom Verbot nach dem Landeswassergesetz (LWG) nach §§ 78<br />
und 80 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Landeswassergesetz (LWG) für die Errichtung der<br />
Bauvorhaben im Plangebiet gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.<br />
33.2 (Teil 1) - im Bereich des Deichvorlandes gestellt. Dieser wurde am 8. August<br />
2011 positiv beschieden.<br />
Damit sind alle planerischen Rahmenbedingungen erfüllt, um den Bebauungsplan in<br />
Kraft setzen zu können.<br />
Abstimmung:<br />
0.2 Die Stellungnahme des Kreises Ostholstein vom 21.06.2011 bitte ich im weiteren<br />
Planverfahren zu berücksichtigen.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wurde in der Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen<br />
und Umwelt am 30.06.2011 im Tagesordnungspunkt 5 abgewogen.
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 5 –<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abstimmung:<br />
0.3 Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und<br />
greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine<br />
Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser<br />
landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abstimmung:<br />
0.4 Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht sind keine<br />
weiteren Anmerkungen erforderlich.<br />
1. KREIS OSTHOLSTEIN - vom 09.08.2011<br />
Zu den Planungen wurden nachstehende Fachbehörden des Kreises beteiligt.<br />
� Fachdienst Bauordnung –Bauleitplanung<br />
� Fachdienst Boden- u. Gewässerschutz<br />
� Fachdienst Bauordnung einschl. Brandschutz<br />
Die Fachbehörden meines Hauses bitten um Beachtung folgender Hinweise<br />
1.1 Bauleitplanung<br />
Aus ortsplanerischer und planungsrechtlicher Sicht wird wie folgt Stellung<br />
genommen:<br />
1.1.1 In Textziffer 2.2 (2) ist als Oberkante des Erdgeschossfußbodens der baulichen An-<br />
lagen für gewerbliche Zwecke eine Höhe von 2,60 m über NN festgesetzt. Diese<br />
Festsetzung beinhaltet sowohl einen Rechtsanspruch als auch einen Vertrauens-<br />
schutz auf eine Hochwasserfreiheit. Der für den Belang des Hochwasserschutzes<br />
zuständige Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalparks und Meeresschutz hält
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 6 –<br />
jedoch eine Mindesthöhe von 3,00 m über NN für Räume mit gewerblicher Nutzung<br />
für erforderlich.<br />
Zu planbedingten Missständen, wie die Gefahr der Überflutung, die den Grad der<br />
Eigentumsverletzung erreichen, wird auf das Urteil des BVerwG vom 21. März 2002<br />
(BauR 2002 S. 1650) verwiesen. Danach sind der Planung äußerste, im Wege der<br />
Abwägung nicht überwindbare Grenzen gesetzt. Sie machen Vorkehrungen erfor-<br />
derlich, die die Beeinträchtigungen auf das Maß zurückführen, dass der Schutz des<br />
Eigentumes (s. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) noch gewährleistet ist.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 2006<br />
(BauR 2006, S. 819) nur dann von einer Amtshaftung frei, wenn sie alle technisch<br />
möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungs-<br />
maßnahmen ergreift.<br />
Es sollte von der <strong>Gemeinde</strong> daher nochmals geprüft werden, ob die in der Begrün-<br />
dung des Bebauungsplanes unter Punkt 2.1.2 dargelegten funktionalen Gründe aus-<br />
reichen, um die an den Hochwasserschutz gestellten Anforderungen entsprechend<br />
der vorgenannten Urteile erfüllen zu können.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalparks und Meeresschutz empfiehlt in<br />
seiner „Inaussichtstellung einer Ausnahme vom Bauverbot des § 80 LWG“ die<br />
Einhaltung einer Höhe für Räume für gewerbliche Nutzung und für Verkehrs- und<br />
Fluchtwege von 3 m über NN. Er hat aber keine gesonderten Bedenken gegen die im<br />
Bebauungsplan bisher festgesetzte Höhe von 2,60 m über NN.<br />
Die Begründung legt unter Punkt 2.1.2 dar, dass die – relativ neue und vom Land<br />
geförderte Promenade – zwischen 2,40 m bis 2,60 m über NN liegt. Bei den normalen<br />
Hochwassern der Ostsee reicht diese Höhe bisher aus.<br />
Haben die Läden Fußbodenhöhen von mind. 3 m über NN, dann sind diese für die<br />
„Promenierenden“ kaum noch erreichbar. Aufgrund der festgesetzten – und auch<br />
landesplanerisch geforderten – Kleinteiligkeit der Läden sind auch kaum behinderten-<br />
gerechte Zugänge umsetzbar. Daher ist diese Forderung technisch kaum umsetzbar<br />
und städtebaulich nicht erstrebenswert.
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 7 –<br />
Zudem liegt der Problempunkt in den Hochwasserereignissen, die über den normalen<br />
Hochwassern liegen bzw. für die bereits ein Deichschutz besteht. Bei dem letzten<br />
100-jährigen Hochwasser am 13. November 1872 lagen die Scheitelwasserstände<br />
bei max. 3,50 m über NN. Dieser Punkt ist Orientierung. Um einen Schutz vor diesen<br />
Ständen zu erreichen, vereinbart die <strong>Gemeinde</strong> zukünftig mit allen Investoren, die im<br />
Bereich unter 4,0 m über NN bauen, vertraglich, dass diese die anerkannten<br />
technischen Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser bei den Baumaßnahmen<br />
umzusetzen haben, die<br />
� das Einwirken von Hochwasser auf die Gebäude reduzieren,<br />
� die Etagen mit Wohnnutzung mind. bis 4 m über NN gegen Wasser schützen,<br />
� die Etagen mit gewerblicher Nutzung mind. bis 3 m über NN gegen Wasser schützen<br />
und<br />
� den Eigenschutz im Gebäude dienen.<br />
Dabei werden diese Maßnahmen einzelfallbezogen konkretisiert.<br />
Das gesamte Grundstück gehört der <strong>Gemeinde</strong>. Daher ist es im Eigeninteresse, hier<br />
beispielhaft vorzugehen. Entsprechende technische Schutzmaßnahmen gegen<br />
Hochwasser werden daher in der Projektplanung nachgewiesen.<br />
Parallel dazu erstellt die <strong>Gemeinde</strong> zur Zeit ein Projekt „Hochwasserschutz für die<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong>“. Dieses zeigt auf, wie die bauliche Entwicklung im<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet an die aktuellen gesetzlichen Forderungen – in Bezug auf das<br />
Ostseehochwasser und bei Überschwemmungen im Fall von Starkregenereignissen<br />
– optimal angepasst werden kann, mit dem Ziel, Schäden durch Wasser zu<br />
vermeiden bzw. diese zu minimieren. Dieses Konzept wird in Kürze mit dem Kreis<br />
Ostholstein und dem Land so abgestimmt, dass es der <strong>Gemeinde</strong> als<br />
Arbeitsgrundlage in ihrer gesamten <strong>Gemeinde</strong>entwicklung dient. Somit ergreift die<br />
<strong>Gemeinde</strong> alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand<br />
realisierbaren Sicherungsmaßnahmen, um die Schäden zu begrenzen (vgl. Urteil des<br />
BGH vom 19.01.2006 III ZR 121/05).<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abstimmung:
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 8 –<br />
1.1.2 Textziffer 3.2 ist so zu ergänzen, dass es für jedermann erkennbar ist, dass es sich<br />
um eine Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB (Absatz 1 ist sicherlich gemeint)<br />
handelt. Die Festsetzung der Ausnahme ist entsprechend ihrer Rechtsgrundlage nur<br />
möglich, wenn nicht nur ihre Art, sondern auch ihr Umfang bestimmt ist.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Es ist korrekt, dass Ausnahmen in „Art“ und „Umfang“ zu definieren sind.<br />
Mit „Art“ ist lediglich die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, gemeint (vgl.<br />
Ziegler in Kohlhammer-Kommentar „Baugesetzbuch“ Band 6 [BauGB] von<br />
Brügelmann, Stuttgart 2010, § 23, Rd.-Nr. 79). Damit gemeint ist die Baugrenze oder<br />
Baulinie. In Text Punkt 3.2 ist eine Überschreitung der überbaubaren<br />
Grundstücksgrenze zugelassen. Nach § 23 Abs. 1 BauNVO sind das u. a. auch<br />
Baugrenzen, die in Teil A: Planzeichnung verwendet worden sind. Somit ist die „Art“<br />
der Ausnahme definiert.<br />
Der „Umfang“ ist durch die Bezeichnung der Gebäudeteile mit den Maßen der<br />
Abweichungen (Länge, Breite, Höhe) zu nennen. Fehlt letzteres, so kann das<br />
ausgeschöpft werden, was nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässig ist (vgl.<br />
[BauGB] § 23, Rd.-Nr. 80). Die Gebäudeteile sind in Textnummer 3.2 bezeichnet. Das<br />
sind:<br />
� Rutschen, die dem Schwimmbad im SO-II-Gebiet zugeordnet sind,<br />
� gewerblich genutzte Außenverkaufs- bzw. –ausstellungsflächen der Läden,<br />
� gewerblich genutzte Terrassenflächen von Schank- und Speisewirtschaften bzw.<br />
� die Überdachung der Ein- und Ausfahrten zum Betrieb des Beherbergungsbetriebes.<br />
Maße für abweichende bauliche Nutzungen sind im Textpunkt 2.1 dahingehend<br />
definiert, dass eine Überschreitung der jeweiligen Grundflächenzahl zulässig ist für<br />
(entspricht Vorgabe aus: [BauGB] § 23, Rd.-Nr. 87):<br />
� gewerblich genutzte Außenverkaufs- bzw. –ausstellungsflächen der Läden bis<br />
maximal 50 m² je Laden (im SO-Gebiet Schwimmbad sind diese auf 2 beschränkt)<br />
und<br />
� gewerblich genutzte Terrassenflächen bis maximal 250 m² je Schank- und<br />
Speisewirtschaft.
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 9 –<br />
Aufgrund der zulässigen dominierenden Bebauung von 80 % und dem zulässigen<br />
Versiegelungsgrad von insg. 96 % des jeweiligen Grundstückes ist die<br />
Gesamtversiegelung und mögliche Überschreitung der zulässigen Grundfläche<br />
bereits beschränkt. Somit handelt es sich nur um untergeordnete Nutzungen, die nur<br />
ebenerdig zulässig sind.<br />
Die Grundflächen für Rutschen und Überdachung der Ein- und Ausfahrten zum<br />
Betrieb des Beherbergungsbetriebes dürfen zwar die Baugrenzen überschreiten. Die<br />
Grundflächen der baulichen Anlagen sind jedoch in die Grundflächenzahlen der<br />
jeweiligen Grundstücke mit einzurechnen. D. h., für diese Nutzungen ist lediglich eine<br />
Umverteilung der Bebauung auf dem jeweiligen Grundstück möglich. Somit ist auch<br />
der „Umfang“ der Ausnahme ausreichend definiert. Die Stellungnahme wird<br />
dahingehend berücksichtigt, dass der Text-Punkt 3.2 wie folgt zu ergänzen ist:<br />
„Gemäß § 23 Abs. 3 ist als Ausnahmen (…)“<br />
Da über § 23 Abs. 3 BauNVO gemäß seinem Satz 3 nur Ausnahmen definierbar sind,<br />
dient diese Ergänzung lediglich dem erkennbaren Verständnis für diese Festsetzung,<br />
die dann die Rechtsfolge nach § 31 Abs. 1 BauGB auslöst. Daher ist keine erneute<br />
Beteiligung der betroffenen Bürger und TÖBs erforderlich.<br />
Abstimmung:<br />
1.1.3 Zu der Bezeichnung „(Teil 1)" des Bebauungsplanes als weitere Unterteilung einer<br />
Ordnungsziffer für einen selbständigen Bebauungsplan ist zu bemerken, dass die<br />
<strong>Gemeinde</strong> bei diesem System nicht konsequent ist. Bei dem Bebauungsplan Nr. 94<br />
gibt es auch die Teile 1 und 2. In diesem Fall handelt es sich allerdings um einen<br />
Bebauungsplan, der aus zwei Teilen besteht. Nach § 66 (2)<br />
Landesverwaltungsgesetz sollen Satzungen den örtlichen Geltungsbereich angeben<br />
und nach § 67 (2) müssen Satzungen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Da die<br />
vorgenommene Bezeichnung „(Teil 1)" für einen selbständigen Bebauungsplan<br />
wegen der Nummerierung der Bebauungspläne anderer <strong>Gemeinde</strong>n im Kreis, auch<br />
im Hinblick auf die im Internet bereitgestellte Einsichtmöglichkeit der Bebauungspläne<br />
zu Verwirrungen führen kann, wird nochmals um Prüfung und Änderung der<br />
Nummerierung gebeten. Da die Änderung der Bezeichnung des Bebauungsplanes<br />
keine Änderung einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB ist, kann dies durch einen<br />
einfachen Beschluss ohne erneutes Beteiligungsverfahren erfolgen.
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 10 –<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Wie dem Beschluss des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
30.06.2011, Tagesordnungspunkt 5, Punkt I 1.2.1, zu entnehmen ist, hat die<br />
<strong>Gemeinde</strong> ein eigenes Nummerierungssystem, nach dem die Bebauungspläne mit<br />
der Nummer 33 im Vordeichgelände liegen. Je nach Bereich sind die Gebiete mit den<br />
Nummern 33.1 bis 33.4 unterteilt. Entsteht ein Planungserfordernis in den jeweiligen<br />
Bereichen, erhalten diese eine Benennung mit den Teilen, wie „(Teil 1)“. Der<br />
Bebauungsplan Nr. 94 hat keine weitere Bezeichnung in seinem Begriff. Da er aus<br />
zwei getrennt liegenden Flächen besteht, definiert die Gebietsbeschreibung zwei<br />
„Teilflächen“; also nicht „Teil“. Somit sind die Begriffe nicht identisch. Aus<br />
gemeindlicher Sicht ist die Nummerierung der gemeindlichen Bebauungspläne<br />
schlüssig. Daher wird diese Systematik beibehalten.<br />
Die Stellungnahme wird zurück gewiesen.<br />
Abstimmung:<br />
1.2 Boden und Gewässerschutz<br />
1.2.1 Gewässerschutz - Schmutzwasser: Lt. Erläuterungsbericht ist vorgesehen, eine<br />
Schwimmhalle zu errichten. Hier ist auch bei einem zentralen Anschluss der<br />
Anhang 31 der Abwasserverordnung zu beachten und eine entsprechende<br />
Schmutzwasseraufbereitung vor der Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation<br />
(Einhaltung des Grenzwertes für AOX) vorzunehmen. Für Fragen in diesem<br />
Zusammenhang steht der Fachbereich gern zur Verfügung.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Schwimmhalle besteht bereits und ist seit Jahren in Benutzung. Die<br />
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Projektplanung<br />
beachtet.<br />
Abstimmung:
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 11 –<br />
1.2.2 Bodenschutz: Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht<br />
keine Bedenken. Altablagerungen: sind nicht bekannt. Altstandorte: sind nicht<br />
bekannt.<br />
1.2.3 Abfall: Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus abfallrechtlicher Sicht keine<br />
Bedenken.<br />
1.3 Bauaufsicht einschließlich Brandschutz<br />
Die Anforderung, dass die Mindestlöschwasserkapazität von 96m³/h für zwei Stunden<br />
nicht durch Löschanlagen in den Gebäuden beeinträchtigt werden darf, ist in die Be-<br />
gründung mit aufzunehmen. Entsprechende Überkapazitäten sind vorzusehen (vgl.<br />
meine bisherige Stellungnahme).<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung<br />
entsprechend ergänzt wird.<br />
Abstimmung:<br />
1.4 Allgemeines<br />
1.4.1 Ich bitte um die Übersendung des Abwägungsergebnisses, vorzugsweise per Mail an<br />
bauleitplanung@kreis-oh.de.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.<br />
Abstimmung:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
1.4.2 Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 33.2 (Teil 1) wird um gesiegelte und<br />
unterschriebene Übersichtsblätter gebeten, auf denen die aufgehobenen Teile der
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 12 –<br />
Bebauungspläne Nr. 32.3 und 33.3 (Teil 1) erkennbar ist. Dieses Blatt möchte ich in<br />
die Verfahrensakte des teilweise aufgehobenen Bebauungsplanes heften.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Wie der Begründung zu entnehmen ist, ist ein separates förmliches<br />
Aufhebungsverfahren nicht beabsichtigt. Dass folglich der Bebauungsplan Nr. 32.3, 3.<br />
Änderung bzw. der Bebauungsplan Nr. 33.3 (Teil 2) wieder aufleben, wenn der<br />
Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt<br />
wird, ist der <strong>Gemeinde</strong> bewusst. Da der Bebauungsplan Nr. 32.3, 3. Änderung bzw.<br />
der Bebauungsplan Nr. 33.3 (Teil 2) die Bebaubarkeit der Teilbereiche detaillierter<br />
regelt als der § 34 Baugesetzbuch, soll an dieser Regelungsform festgehalten<br />
werden.<br />
Somit sind die noch geltenden Bebauungspläne weiterhin in den Verfahrensakten zu<br />
belassen. Die Stellungnahme wird zurück gewiesen.<br />
Abstimmung:<br />
1.4.3 Es wird darauf hingewiesen, dass je eine Durchschrift dieses Schreibens an die Re-<br />
ferate Regionalentwicklung und Regionalplanung sowie Städtebau und Ortsplanung,<br />
Städtebaurecht des Innenministeriums gelangt.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abstimmung:<br />
2. WASSER- UND SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG DES BUNDES - vom 07.06.2011<br />
2.1 Gegen den o. g. Bebauungsplan habe ich grundsätzlich keine Bedenken.<br />
2.2 Meine Belange werden unter Punkt 5.3 „Sicherheit der Schifffahrt" in der Begründung<br />
zum Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) vom 30. Juni 2011 berücksichtigt.<br />
2.3 Zur Wahrung meiner Belange bitte ich noch Folgendes in den Plan aufzunehmen:
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 13 –<br />
Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Lübeck daher zur<br />
fachlichen Stellungnahme vorzulegen.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung<br />
entsprechend ergänzt wird.<br />
Abstimmung:<br />
3. ARCHÄLOGISCHES LANDESAMT SCHLESWIG-HOLSTEIN - vom 14.07.2011<br />
Wir können zur Zeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch<br />
die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine<br />
Bedenken.<br />
Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt<br />
werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die<br />
Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind<br />
gem. § 15 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung<br />
entsprechend ergänzt wird.<br />
Abstimmung:<br />
4. WEHRBEREICHSVERWALTUNG NORD - vom 06.07.2011<br />
Die luftfahrtrechtlichen Bewertungen sind abgeschlossen. Die Gebäude wurden mit<br />
einer Höhe von bis zu 36 m über Grund geprüft. Gegen die Planungen bestehen aus<br />
flugbetrieblicher/-sicherungstechnischer Sicht keine Bedenken.
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 14 –<br />
5. DEUTSCHE TELEKOM NETZPRODUKTION GMBH - vom 14.07.2011<br />
Wir bedanken uns für die Zusendung der Unterlagen.<br />
5.1 Gegen den o.a. Bebauungsplan Nr. 33.2 ( Teil 1 ) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> haben wir<br />
keine Einwände.<br />
5.2 Im Planbereich liegen Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG. Bei der<br />
Ausführung von Baumaßnahmen einschließlich Anpflanzungen ist darauf zu achten,<br />
dass Beschädigungen hieran vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass<br />
sich die Bauausführenden vorher von der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH,<br />
Kronshagener Weg 105, 24116 Kiel, in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen<br />
lassen.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der<br />
Projektplanung berücksichtigt.<br />
Abstimmung:<br />
6. SCHLESWIG-HOLSTEIN NETZ AG - vom 09.08.2011<br />
Zu dem oben angeführten Bebauungsplan gibt es von Seiten der Schleswig-Holstein<br />
Netz AG keine Bedenken.<br />
Auf vorhandene Anlagen der Schleswig-Holstein Netz AG ist Rücksicht zu nehmen.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der<br />
Projektplanung berücksichtigt.<br />
Abstimmung:
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 15 –<br />
7. LANDESBETRIEB FÜR KÜSTENSCHUTZ, NATIONALPARKS UND<br />
MEERESSCHUTZ SCHLESWIG-HOLSTEIN - vom 08.08.2011<br />
Zum Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> nehme ich erneut<br />
Stellung.<br />
7.1 Aus Sicht des Küsten- und Hochwasserschutzes bestehen keine weitere Bedenken<br />
und Anregungen.<br />
7.2 Ich weise auf meine vorhergegangenen Stellungnahmen — die letzte Stellungnahme<br />
datiert auf den 21. Mai 2011 - hin, in denen die Belange des Küsten- und<br />
Hochwasserschutzes ausführlich dargelegt wurden. Die vorhergegangenen<br />
Stellungnahmen behalten im vollen Umfang ihre Gültigkeit.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
Es wird auf den Beschluss des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
30.06.2011, Tagesordnungspunkt 5, Punkt I 8, verwiesen. Hier sind alle Hinweise<br />
berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen worden.<br />
Abstimmung:<br />
7.3 Hinweise: Vorsorglich weise ich daraufhin, dass eine rechtskräftige Bauleitplanung,<br />
die unter Beteiligung der zuständigen Küstenschutzbehörde aufgestellt wurde, nicht<br />
für den Einzelfall erforderliche küstenschutzrechtliche Genehmigungen nach<br />
Landeswassergesetz ersetzt. Ich bitte mich entsprechend zu beteiligen.<br />
Auf Grund dieser Stellungnahme können Schadensersatzansprüche gegen das Land<br />
Schleswig-Holstein nicht geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Verpflichtung des<br />
Landes zum Schutz der Küste vor Abbruch und Hochwasserschutz besteht nicht und<br />
kann aus dieser Stellungnahme nicht abgeleitet werden.<br />
Bei Ausweisung von Baugebieten in gefährdeten Bereichen bestehen gegenüber<br />
dem Land Schleswig-Holstein keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme<br />
notwendiger Schutzmaßnahmen.
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 16 –<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abstimmung:<br />
8. HANDWERKSKAMMER LÜBECK - vom 21.07.2011<br />
8.1 Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger<br />
Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken<br />
vorgebracht werden.<br />
8.2 Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden,<br />
wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener<br />
Betriebe erwartet.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
In der Planung wird die bereits im Bebauungsplan Nr. 32.3, 3. Änderung geltende<br />
Nutzungsform weiterhin abgesichert. Eine wesentliche Verschlechterung deren<br />
Situation im Sinne § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die<br />
Schadensersatzansprüche begründen könnten, entsteht somit nicht. Die gesonderte<br />
Benachrichtigung von betroffenen Betrieben im Rahmen der Bauleitplanung ist<br />
gesetzlich nicht vorgeschrieben. Diese Benachrichtigung erfolgt bereits nach § 3<br />
BauGB. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abstimmung:<br />
9. LANDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT, UMWELT UND LÄNDLICHE RÄUME DES<br />
LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN - vom 21.07.2011<br />
Ausgehend von den übersandten Planunterlagen werden hinsichtlich der von hier zu<br />
vertretenden Belange des Immissionsschutzes keine Bedenken vorgebracht und zeit-<br />
gemäße Überplanungen angrenzender Kurgebiete angeregt.
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 17 –<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
Der Stellungnahme wird gefolgt.<br />
Abstimmung:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
10. ZWECKVERBAND KARKBROOK - vom 11.08.2011<br />
Auch wenn sich an der grundsätzlichen Richtigkeit des Inhaltes nichts ändert, so wird<br />
doch mit Verwunderung, aber auch mit einigem Befremden, von hier zur Kenntnis<br />
genommen, dass nunmehr die Freiwillige Feuerwehr aus <strong>Grömitz</strong> - wie unter Punkt<br />
4.3 letzter Absatz angeführt — die Befähigung bzw. auch die Kompetenz besitzt, eine<br />
verbindliche Aussage darüber zu treffen, dass eine ausreichende Menge an<br />
Löschwasser zur Verfügung steht.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Der Stellungnahme wird dahingehend gefolgt, dass der letzte Satz im Punkt 4.3 der<br />
Begründung gestrichen und wie folgt ersetzt wird: „Aus diesen Hydranten bzw.<br />
Trinkwasserleitungen kann im Bedarfsfall das zu dem Zeitpunkt zur Verfügung<br />
stehende Trinkwasser zu Löschzwecken entnommen werden.“<br />
Abstimmung:<br />
11. STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGERN<br />
ÖFFENTLICHER BELANGE OHNE ANREGUNGEN<br />
1. IHK Lübeck vom 10.08.2011<br />
2. Landesamt für Denkmalpflege vom 19.07.2011<br />
3. Wehrbereichsverwaltung Nord vom 29.07.2011
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 18 –<br />
II. BETROFFENE GEMEINDEN<br />
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange<br />
ohne Anregungen:<br />
1. Amt Ostholstein Mitte vom 12.07.2011<br />
2. <strong>Gemeinde</strong> Dahme vom 11.07.2011<br />
3. <strong>Gemeinde</strong> Grube vom 11.07.2011<br />
4. <strong>Gemeinde</strong> Kellenhusen vom 11.07.2011<br />
5. Stadt Neustadt i. H. vom 29.08.2011<br />
III. BETROFFENE ANLIEGER<br />
1. NABU SCHLESWIG-HOLSTEIN - vom 20.06./11.07.2011<br />
Der NABU Schleswig-Holstein bedankt sich für die zugeschickten Unterlagen.<br />
1.1 Zum derzeitigen Planungsstand ergeben sich keine Einwände gegen das o.a.<br />
Vorhaben. Der Beurteilung des Planers „dass eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht<br />
zu erwarten ist, da das Plangebiet in einem touristisch intensiv genutzten Bereich<br />
liegt" kann der NABU folgen.<br />
Darüber hinaus hat der NABU gegenwärtig keine Anmerkungen und/oder<br />
Anregungen zu den vorgelegten Unterlagen vorzubringen.<br />
1.2 Der NABU geht von einer bau-, naturschutz- und- umweltrechtskonformen<br />
Umsetzung des Vorhabens aus und bittet um ggf. weitere Beteiligung am Verfahren.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
Der Bitte wird entsprochen.<br />
Abstimmung:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
2. NABU SCHLESWIG-HOLSTEIN - vom 16.08.2011<br />
Der NABU Schleswig-Holstein bedankt sich für die zugeschickten Unterlagen und die<br />
Verlängerung der Stellungnahmefrist. Nach Rücksprache mit seinem örtlichen<br />
Mitarbeiter gibt der NABU folgende Stellungnahme zur o. a. Bauleitplanung ab.
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 19 –<br />
2.1 Aus naturschutzfachlicher Sicht ergeben sich keine grundsätzlichen Einwände gegen<br />
das Vorhaben, das der Bebauungsplan Nr. 33.2 (Teil 1) verwirklichen will.<br />
Das Wellenbad mit dem angrenzenden Gebäudekomplex wird schon jetzt touristisch<br />
intensiv genutzt. Es ist beabsichtigt, mit dem Hotel und Wellness Bereich auch<br />
weiterhin ein attraktives Fremdenverkehrsangebot zu schaffen.<br />
2.2 Darüber hinaus hat der NABU zum derzeitigen Planungsstand keine Anmerkungen<br />
und/oder Anregungen zu den vorgelegten Unterlagen vorzubringen. Der NABU bittet<br />
um weitere Beteiligung am Verfahren.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
Der Bitte wird entsprochen.<br />
Abstimmung:<br />
3. AG 29 - vom 11.08.2011<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen zu dem vorgenannten Verfahren, das<br />
die in der AG-29 zusammengeschlossenen Naturschutzverbände zur Kenntnis<br />
genommen haben.<br />
3.1 Die AG-29 verweist auf die Stellungnahme vom 21.06.2011 zur frühzeitigen<br />
Beteiligung des Bebauungsplanes. Es wird auf weitere Stellungnahmen verzichtet,<br />
die Forderung nach Minimierung der Eingriffe wird aufrecht erhalten.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.<br />
Es wird auf den Beschluss des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
30.06.2011, Tagesordnungspunkt 5, Punkt III 1, verwiesen. Hier sind alle genannten<br />
Hinweise berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen worden.<br />
Abstimmung:
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 20 –<br />
3.2 Die AG-29 macht darauf aufmerksam, dass die umwelt- und naturschutzfachlichen<br />
Standards bei der Umsetzung der Planung einzuhalten sind.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung<br />
berücksichtigt.<br />
Abstimmung:<br />
3.3 Wir bitten Sie, die AG-29 im nächsten Verfahrensschritt zu beteiligen. Insbesondere<br />
wären wir Ihnen für eine Zuleitung des Beschlusses der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> dankbar.<br />
Beschlussvorschlag<br />
08.09.2011:<br />
Der Bitte wird entsprochen.<br />
Abstimmung:<br />
7.2 Satzungsbeschluss<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt<br />
vom 08.09.2011:<br />
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 32.2<br />
(Teil 1) abgegebenen Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher<br />
Belange und der Öffentlichkeit hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung geprüft.<br />
2. Die Berücksichtigung, teilweise Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der<br />
Stellungnahmen ist Bestandteil des Protokolls.<br />
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben<br />
haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.<br />
4. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung<br />
beschließt die <strong>Gemeinde</strong>vertretung den Bebauungsplan Nr. 32.2 (Teil 1) der <strong>Gemeinde</strong>
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 21 –<br />
<strong>Grömitz</strong> für das Gebiet zwischen der Bebauung nordwestlich der Straße „Am Strande“<br />
einschl. des Fußgängerbereiches und des Parkplatzes nordöstlich des Kurzentrums bis<br />
zur Ostsee im Südosten und der Verkehrsfläche in Verlängerung der „Strandallee“<br />
südwestlich des Kurzentrums bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text<br />
(Teil B) als Satzung.<br />
5. Die Begründung wird gebilligt.<br />
6. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die <strong>Gemeinde</strong>vertretung ist nach § 10<br />
BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der<br />
Plan mit Begründung und abschließender Erklärung während der Sprechstunden<br />
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.<br />
Abstimmung:<br />
Zu Punkt 8: Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum II<br />
(Eignungsgebiete für Windenergienutzung)<br />
-Die Anlagen für die Fraktionen wurden bereits zur Sitzung des Ausschusses<br />
für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom 08.09.2011 übersandt-<br />
Seit dem 18. August 2011 liegt der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung der Entwurf des Regionalplanes II<br />
vor, in dem neue „Eignungsgebiete für Windenergienutzung“ im Kreis Ostholstein<br />
ausgewiesen sind. Die <strong>Gemeinde</strong>n können bis zum 15. November 2011 eine Stellungnahme<br />
abgeben.<br />
Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> sind keine neuen Eignungsgebiete aufgenommen worden.<br />
Gemäß dem gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Land-<br />
wirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft<br />
und Verkehr vom 22.03.2011 „Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen“ können<br />
jedoch neue „Eignungsgebiete für Windenergienutzung“ in den Regionalplan II aufge-<br />
nommen werden, wenn die im Erlass vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Neuaus-<br />
weisung von neuen Windenergieeignungsflächen beachtet sind.<br />
Für das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wurde zwischenzeitlich ein Konzept „Entwicklung der Windenergie-<br />
anlagen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong>“ mit Stand vom 04.08.2011 erarbeitet. Bei der Beachtung<br />
der Rahmenvorgaben des g. Erlasses wurden 10 neue Flächen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
gefunden. Sie sind jedoch nur planungsrelevant, wenn sie
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 22 –<br />
� als alleinstehende Flächen größer als 20 ha sind oder<br />
� an eine bestehende Eignungsfläche angrenzen.<br />
Durch diese Einschränkung gelten folgende 6 Flächen als „Eignungsgebiete für Wind-<br />
energienutzung“:<br />
Flächennummer Lage der Fläche Größe in ha<br />
1 nordöstlich von Guttau 20,8<br />
2 nördlich von Cismar 40,3<br />
3 nordwestlich von Cismar 1,8<br />
4 westlich von Cismar 1,3<br />
10 westlich von Brenkenhagen 11,9<br />
11 westlich von Körnick 10,7<br />
8.1 Stellungnahme der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong><br />
Beschlussempfehlung<br />
08.09.2011 :<br />
des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des<br />
Regionalplanes II von 2011 die Beantragung der Aufnahme folgender „Eignungsgebiete für<br />
Windenergienutzung“ in den Regionalplan II:<br />
Flächennummer Lage der Fläche Größe in<br />
ha<br />
1 nordöstlich von Guttau 20,8 Abstimmung:<br />
2 nördlich von Cismar 40,3 Abstimmung:<br />
3 nordwestlich von Cismar 1,8 Abstimmung:<br />
4 westlich von Cismar 1,3 Abstimmung:<br />
10 westlich von Brenkenhagen 11,9 Abstimmung:<br />
11 westlich von Körnick 10,7 Abstimmung:<br />
Beschluss:
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 23 –<br />
Zu Punkt 9:<br />
Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> über die äußere Gestaltung<br />
baulicher Anlagen und Werbeanlagen des Ortes Cismar<br />
-Die Anlagen für die Fraktionen wurden bereits zur Sitzung des Ausschusses<br />
für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom 17.03.2011 übersandt-<br />
Geltungs- und Aufhebungsbereich<br />
Die Gestaltungssatzung basiert auf § 82 (heute § 84) der Landesbauordnung Schleswig-<br />
Holstein (LBO). Danach können besondere Anforderungen an baulichen Anlagen,<br />
Werbeanlagen zum Schutz bestimmter Bauten und Straßen mit städtebaulicher Bedeutung<br />
per Satzung geregelt werden.<br />
Die bisher geltende Satzung beinhaltet u. a. folgende Festsetzungen, die eine<br />
bedarfsgerechte Anwendung in Frage stellen:<br />
• § 2 (2) – Baukörper – Traufhöhe:<br />
hier werden eingeschossige Gebäude auf 3 m über<br />
Bezugspunkt bzw. zweigeschossige Gebäude auf 5,5 m über Bezugspunkt in der<br />
Höhe begrenzt. Fraglich ist, ob die Veranstaltungshalle an der Bäderstraße bzw. die<br />
landwirtschaftlichen Gebäude am Henriettenhof hier mit abgedeckt sind. Auch ist<br />
fraglich, ob diese Regelung für die nach § 5 DSchG bereits abgesicherten Gebäude<br />
überhaupt erforderlich ist. Neuplanungen, wie ein neuer Einkaufsmarkt am<br />
Wildkoppelweg sind so auch nicht möglich. Hier fehlt insgesamt eine<br />
Ausnahmeregelung für gewerbliche und gemeinbedarfsmäßiger Nutzung. Weiterhin<br />
fehlt die eindeutige Definition des Bezugspunktes bei bewegtem Gelände.<br />
• § 3 (2) – Dachneigung:<br />
bei eingeschossigen Gebäuden ist eine Dachneigung von 45-<br />
55 Grad gefordert. Danach ist ein Verbrauchermarkt nicht möglich.
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 24 –<br />
• § 3 (3) – Dacheindeckung:<br />
die Satzung setzt rote bis rotbraune Dachpfannen fest,<br />
bzw. Reetdächer. Vor Ort wird deutlich, dass hier antrazithfarbene und rote<br />
Dachpfannen gleichmäßig verteilt sind. Somit müsste diese Festsetzung angepasst<br />
werden. Weiterhin sollten Solarnutzungen in den Bereichen ermöglicht werden, die<br />
nicht von denkmalgeschützten Strukturen geprägt sind.<br />
• § 3 (6) – Dachfenster:<br />
danach sind Dachfenster nur an den von den öffentlichen<br />
Verkehrsflächen nicht einsehbaren Gebäudeseiten zulässig. So eine Einschränkung<br />
ist für die Grundstücke Feine Koppel, Wildkoppelweg, Am Heller, Bornkamp sowie für<br />
die rückwärtige Bebauung Henriettenhof nicht mehr zeitgemäß.<br />
• § 6 (3) – Außenanlagen:<br />
die Festsetzung regelt, dass die Flächen zwischen der<br />
Verkehrsfläche und der vorderen Bauflucht nicht als Lagerfläche genutzt werden<br />
dürfen. Sie sind gärtnerisch zu gestalten. Diese Festsetzung ist im Bereich des<br />
Sanitärbetriebes an der Kreuzung Bäderstraße/Hinter dem Kloster, an der<br />
Veranstaltungshalle bzw. am geplanten Stellplatz für den Einkaufsmarkt nicht<br />
umsetzbar. Hier fehlen Sonderregelungen.<br />
• Es fehlt eine Regelung über die ordnungsrechtlichen Maßnahmen, die ergriffen<br />
werden dürfen, wenn die Festsetzungen nicht eingehalten werden.<br />
Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist nicht klar definiert. Er bezieht neben den<br />
Gebäuden an der Bäderstraße auch Grundstücke an den Straßen Bornkamp,<br />
Wildkoppelweg, Am Heller, Feine Koppel sowie Henriettenhof mit ein. Gerade hier ist es<br />
schwierig, die Satzung sinnvoll umzusetzen.<br />
Aufgrund der genannten Mängel wurden bereits zahlreiche Dispense erteilt, so dass<br />
letztendlich die Anwendbarkeit der Satzung nicht mehr gegeben ist. Aus diesem Grunde<br />
beschloss die <strong>Gemeinde</strong>vertretung bereits vor mehreren Jahren, dass die<br />
Gestaltungssatzung nicht mehr anzuwenden ist.<br />
Cismar ist fast vollständig mit Bebauungsplänen überplant. Da wo ein Regelungsbedarf<br />
besteht, werden die textlichen Festsetzungen so angepasst, dass nach wie vor eine<br />
harmonische Entwicklung des Ortes gesichert bleibt.<br />
Somit wirkt sich die Aufhebung der Satzung nicht störend auf die städtebauliche Gestaltung<br />
des Ortes aus.<br />
Das Verfahren wird nach der <strong>Gemeinde</strong>ordnung (GO) durchgeführt.
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 25 –<br />
9.1 Aufhebungsbeschluss<br />
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt<br />
vom 17.03.2011:<br />
1. Die Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und<br />
Werbeanlagen des Ortes Cismar ist aufzuheben.<br />
Abstimmung:<br />
2. Auf der Grundlage des § 16a GO soll eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />
durchgeführt werden. Die Entwurfsunterlagen sind für die Dauer von zwei Wochen im<br />
Rathaus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> auszulegen. Die Öffentlichkeit ist hierüber durch<br />
amtliche Bekanntmachung zu informieren<br />
Abstimmung:<br />
Zu Punkt 10:<br />
Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> über die 1. Änderung der Satzung<br />
über die Erhaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Cismar<br />
-Die Anlagen für die Fraktionen wurden bereits zur Sitzung des Ausschusses<br />
für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom 17.03.2011 übersandt-<br />
Geltende Erhaltungssatzung Empfehlung Änderung
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 26 –<br />
Diese Satzung nach den §§ 172 und 173 Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass bei<br />
Abbrüchen, Änderungen, Nutzungsänderungen und/oder Neuerrichtungen von baulichen<br />
Anlagen, für die Baugenehmigungen erforderlich sind, das Einvernehmen der <strong>Gemeinde</strong><br />
erforderlich ist. Ziel dabei ist die Erhaltung des historisch gewachsenen Ortes parallel der<br />
Bäderstraße und insb. im Bereich des Klosters.<br />
Innerhalb der Erhaltungssatzung liegt der gesamte Ort Cismar. In dieser Satzung liegt nicht<br />
nur die zentrale Bäderstraße, die historisch prägend ist, sondern auch Straßenzüge, die von<br />
der Bäderstraße nicht einsehbar sind und keinen Einfluss bzw. Auswirkung auf die<br />
historische Ortsstruktur haben, wie die Straßen Langenkamp, Bornkamp, Wildkoppelweg,<br />
Am Heller, Feine Koppel, Hinter dem Kloster oder Henriettenhof. Hier dominiert eine übliche<br />
und ortsgerechte Wohnbebauung.<br />
Die Anwendung der Satzung auf den gesamten Ort erfordert für die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
einen hohen Arbeitsaufwand und ist städtebaulich kaum begründbar. Daher bietet sich<br />
lediglich die Sicherung des historisch gewachsenen Ortes parallel der Bäderstraße,<br />
einschließlich des Klosterbereiches, über die Erhaltungssatzung an.<br />
Das Verfahren der Verkleinerung der Erhaltungssatzung wird nach den §§ 172 und 173<br />
BauGB sowie der <strong>Gemeinde</strong>ordnung (GO) durchgeführt.<br />
10.1 Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung<br />
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt<br />
vom 17.03.2011:<br />
1. Für die Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> über die Erhaltung baulicher Anlagen im Ortsteil<br />
Cismar wird die erste Änderung aufgestellt.<br />
Ziel der Planung ist die Reduzierung des Geltungsbereiches zur Sicherung des<br />
historisch gewachsenen Ortes parallel der Bäderstraße, einschließlich des<br />
Klosterbereiches.<br />
Abstimmung:<br />
2. Auf der Grundlage des § 16a GO soll eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />
durchgeführt werden. Die Entwurfsunterlagen sind für die Dauer von zwei Wochen im<br />
Rathaus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grömitz</strong> auszulegen. Die Öffentlichkeit ist hierüber durch<br />
amtliche Bekanntmachung zu informieren<br />
Abstimmung:
Vorlage zur GV am 29.09.2011<br />
(Nr. 15/2008-2013) - 27 –<br />
Zu Punkt 11: Zustimmung zur Wahl der stellvertretenden Ortswehrführung<br />
der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Grömitz</strong>.<br />
Der bisherige stellvertretende Ortswehrführer Marco Sindt hat nach 2jähriger Amtszeit<br />
seinen Rücktritt aufgrund seines Wohnortswechsels zum 01.08.2011 erklärt.<br />
In der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Grömitz</strong> am 05.08.2011 wurde der<br />
Oberlöschmeister Michael Magedanz, <strong>Grömitz</strong>, Wicheldorfstraße 20, zum stellvertretenden<br />
Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Grömitz</strong> gewählt.<br />
Nach § 11 (3) des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren<br />
(Brandschutzgesetz) vom 10.02.1996 bedarf die Wahl der Ortswehrführung der Zustimmung<br />
des Trägers der Feuerwehr.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Wahl des Oberlöschmeisters Michael Magedanz zum stellvertretenden Ortswehrführer<br />
der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Grömitz</strong> wird zugestimmt.<br />
Abstimmung:<br />
B. Nichtöffentlicher Teil: hier nicht abgedruckt -