Transport - Clean Vehicle Portal
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<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
<strong>Transport</strong><br />
– Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen (GPP) − Produktblatt<br />
–<br />
1 Geltungsbereich<br />
Von öffentlichen Auftraggebern werden ganz unterschiedliche Fahrzeugtypen beschafft:<br />
Fahrzeuge für den normalen Gebrauch (z. B. Dienstfahrzeuge, Fahrzeuge für Kontrollstellen,<br />
Lieferwagen oder Gartenbaufahrzeuge), Rettungsfahrzeuge (Krankenwagen,<br />
Feuerwehrfahrzeuge, Polizeiwagen) und Spezialfahrzeuge (Reinigungsfahrzeuge,<br />
Müllfahrzeuge, Busse usw.).<br />
Für drei Produktgruppen wurden Kriterien entwickelt:<br />
• Personenkraftwagen, die gekauft oder geleast/gemietet werden<br />
• Öffentliche Verkehrsmittel und -dienstleistungen<br />
• Abfallsammelfahrzeuge und -dienstleistungen<br />
Die in diesem Produktblatt definierten Kriterien und Vergabeverfahren können auch als<br />
Leitfaden zur Festlegung von Technische Spezifikationen für die Beschaffung von<br />
Fahrzeugen und Dienstleistungsverträgen verwendet werden, die hier nicht ausdrücklich<br />
erwähnt sind.<br />
Die vorgeschlagenen Kriterien sollten in Verbindung mit der kürzlich angenommenen<br />
Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge gesehen<br />
werden. Nach den Bestimmungen dieser Richtlinie müssen öffentliche Auftraggeber bei der<br />
Beschaffung von Straßenfahrzeugen auf die Umweltauswirkungen im Laufe der<br />
Betriebsdauer achten und dabei zumindest den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen von<br />
CO2 und Schadstoffen wie NOx, NMHC und Partikeln berücksichtigen. Dafür müssen<br />
entweder Kriterien zum Kraftstoffverbrauch und zu den sonstigen oben genannten<br />
Umweltauswirkungen berücksichtigt werden (als Technische Spezifikationen oder als<br />
Zuschlagskriterien), oder die Umweltauswirkungen müssen im Rahmen der Ausschreibung<br />
nach einer in der Richtlinie vorgegebenen Methode monetär bewertet werden. Die in diesem<br />
Produktblatt empfohlenen Kriterien sind eine Orientierung für öffentliche Auftraggeber, die<br />
zur Anwendung der Richtlinie die erstgenannte Option nutzen wollen, indem sie die<br />
Anforderungen an den Kraftstoffverbrauch und die Umweltverträglichkeit entweder als<br />
Technische Spezifikationen und/oder als Zuschlagskriterien formulieren.<br />
Die ausschreibende Stelle sollte auch die kürzlich angenommene Verordnung des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsstandards für neue<br />
Personenkraftwagen, die Teil des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der<br />
CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen ist 1 , berücksichtigen.<br />
1 Weitere Informationen unter: http://ec.europa.eu/environment/air/transport/co2/co2_home.htm.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 1
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
1.1. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge<br />
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge:<br />
Die Kernkriterien berücksichtigen die Emissionen von CO2, Schadstoffen und Geräuschen.<br />
Die umfassenden Kriterien betreffen darüber hinaus Elemente, die den Kraftstoffverbrauch<br />
und andere Umweltauswirkungen von Fahrzeugen beeinflussen können. Ein eigener<br />
Abschnitt behandelt Miet- und Leasing-Fahrzeuge. Einige Umweltaspekte, die die<br />
Instandhaltung betreffen, müssen in das Ausschreibungsverfahren für das Leasing oder die<br />
Miete von Fahrzeugen einbezogen werden, da die Instandhaltungsarbeiten vom<br />
Auftragnehmer durchzuführen sind.<br />
Sowohl bei den Kernkriterien als auch bei den erweiterten Kriterien wurden<br />
Zuschlagskriterien definiert, um Verbesserungen fördern oder um die Angebote besser<br />
vergleichen und das umweltfreundlichste Angebot auswählen zu können.<br />
1.2. Öffentliche Verkehrsmittel und -dienstleistungen<br />
Bis vor wenigen Jahren unterstanden die meisten Verkehrsbetriebe der öffentlichen Hand<br />
(vornehmlich auf lokaler und regionaler Ebene). Zuständig waren entweder Mitarbeiter der<br />
öffentlichen Hand oder eigens dazu eingerichtete öffentliche Unternehmen. In den letzten<br />
Jahren werden öffentliche Busdienstleistungen zunehmend öffentlich ausgeschrieben.<br />
Deshalb werden hier sowohl für die Beschaffung von Bussen als auch für die Beschaffung<br />
von öffentlichen Verkehrsdienstleistungen Kriterien empfohlen.<br />
Die Kernkriterien für die Beschaffung von Bussen berücksichtigen die wichtigsten<br />
ökologischen und gesundheitlichen Aspekte: Abgase und Geräuschemissionen. Dazu wurden<br />
bestimmte technische Fahrzeugmerkmale definiert.<br />
Die umfassenden Kriterien berücksichtigen weitere Anforderungen, die zur Reduzierung<br />
weiterer Umweltbelastungen beitragen.<br />
Bei der Beschaffung von Busdienstleistungen berücksichtigen die Kernkriterien auch<br />
Abgas- und Geräuschemissionen sowie die Schulung der Busfahrer in kraftstoffsparendem<br />
Fahrverhalten.<br />
Die umfassenden Kriterien berücksichtigen weitere Anforderungen wie etwa weitergehende<br />
Maßnahmen zur Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs.<br />
Ein Großteil der Kriterien wird als Zuschlagskriterien verwendet. Dadurch können Busflotten<br />
miteinander verglichen und Umweltfreundlichkeit stärker gewichtet werden.<br />
1.3. Abfallsammelfahrzeuge und -dienstleistungen<br />
Wie im öffentlichen Personenverkehr werden auch mit der Abfallsammlung zunehmend<br />
private Unternehmen beauftragt. Deshalb werden hier sowohl für den Einkauf von Lkws als<br />
auch für die Beschaffung von Dienstleistungen Kriterien empfohlen.<br />
Es sind ähnliche Kriterien wie für Busse, da es sich in beiden Fällen um schwere<br />
Nutzfahrzeuge handelt.<br />
Der einzige Unterschied besteht darin, dass für die Abfallsammelfahrzeuge weder die<br />
Forderung einer Schaltanzeige (GSI) noch die Kriterien, die auf die Reduzierung des globalen<br />
Erwärmungspotenzials (GWP) abzielen, berücksichtigt werden sollen.<br />
Abfallsammelfahrzeuge werden anders gefahren als Busse; sie fahren langsamer und halten<br />
häufiger. Dafür ist eine Schaltanzeige nicht unbedingt erforderlich. Auch Kriterien für<br />
Klimaanlagen sind eher unwichtig, da nur die Fahrerkabine klimatisiert wird und in etlichen<br />
Ländern die Müllabfuhr nachts oder in den frühen Morgenstunden erfolgt, wenn keine<br />
Klimaanlage benötigt wird. Deshalb werden diese Kriterien bei Abfallsammelfahrzeugen<br />
ausgeklammert.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 2
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
2 Wesentliche Umweltauswirkungen<br />
Auswirkungen<br />
• CO2-Emissionen<br />
GPP-Konzept<br />
• Emissionen von Schadstoffen wie<br />
NOx, NMHC und Partikel können:<br />
- lokale Gesundheitsprobleme (vor<br />
allem Atemwegsbeschwerden)<br />
verursachen<br />
- Umwelt, Gebäude und<br />
Baudenkmäler schädigen<br />
• Geräuschemissionen<br />
• Energie- bzw. Kraftstoffverbrauch<br />
• Anfall von Altöl und Altreifen<br />
• Beschaffung von emissionsarmen<br />
Fahrzeugen<br />
• Beschaffung von Fahrzeugen, die mit<br />
erneuerbaren Energien bzw. Kraftstoffen<br />
betrieben werden können (Biokraftstoff,<br />
Strom oder Wasserstoff aus erneuerbaren<br />
Energiequellen)<br />
• Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs<br />
durch sparsames Fahrverhalten,<br />
Reifendruckkontroll-Systeme und<br />
Schaltanzeige (GSI)<br />
• Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs<br />
durch Schmiermittel mit niedriger<br />
Viskosität und Reifen mit geringem<br />
Rollwiderstand<br />
• Beschaffung von Fahrzeugen mit<br />
Klimaanlagen mit niedrigem GWP-Wert<br />
• Beschaffung von umweltfreundlichen<br />
Reifen und wiederaufbereiteten<br />
Schmierölen<br />
• Ordnungsgemäße Sammlung und<br />
Entsorgung von Altöl und Altreifen<br />
3 Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge − GPP-Kriterien<br />
3.1. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge − GPP-Kernkriterien<br />
Auftragsgegenstand<br />
Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Fahrzeugen<br />
Technische Spezifikationen<br />
1. CO2-Emissionen<br />
Bei einer Flotte von neuen Pkws sollte ein Durchschnittswert von 130 g CO2/km nicht<br />
überschritten werden.<br />
Bei einer Flotte von neuen Lieferwagen sollte ein Durchschnittswert von<br />
175 g CO2/km nicht überschritten werden.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />
denen die CO2-Emissionen verzeichnet sind.<br />
Zuschlagskriterien<br />
1. Möglichkeit, erneuerbare Energie zu nutzen (Biokraftstoff, Strom oder<br />
Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen)<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />
denen diese technischen Angaben oder Angaben zur Kraftstofftechnologie verzeichnet<br />
sind.<br />
2. Geräuschemissionspegel: Die Geräuschemissionen liegen unter den gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Werten.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs mit diesen<br />
Angaben oder entsprechende Testergebnisse vorlegen.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 3
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
3.2. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge − Umfassende GPP-Kriterien<br />
Auftragsgegenstand<br />
Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Fahrzeugen.<br />
Technische Spezifikationen<br />
Die Fahrzeuge müssen den Technischen Spezifikationen entsprechen, die unter<br />
„Kernkriterien“ aufgeführt sind.<br />
Die Fahrzeuge müssen außerdem folgenden Technischen Spezifikationen entsprechen:<br />
Abgasemissionen:<br />
2. Die Fahrzeuge müssen den Euro-5-Standard erfüllen.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />
denen diese Angaben verzeichnet sind.<br />
Zuschlagskriterien<br />
Zusätzliche Punkte werden für Produkte vergeben, die die beiden unter „Kernkriterien“<br />
aufgeführten Zuschlagskriterien erfüllen.<br />
Zusätzliche Punkte werden auch für Produkte vergeben, die folgende ergänzende<br />
Zuschlagskriterien erfüllen:<br />
3. Geringere CO2-Emissionen: Geringere CO2-Emissionen, als in den Technischen<br />
Spezifikationen verlangt werden.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />
denen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen angegeben sind.<br />
4. Schaltanzeige (Gear Shift Indicator, GSI): Das angebotene Fahrzeug ist mit einer<br />
Schaltanzeige (GSI) ausgestattet.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />
denen diese Angaben verzeichnet sind.<br />
5. Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS): Das angebotene Fahrzeug ist mit einem<br />
Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS) ausgestattet.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />
denen diese Angaben verzeichnet sind.<br />
6. Kältemittel in der Klimaanlage: Das angebotene Fahrzeug entspricht folgenden<br />
Anforderungen: Wenn die Klimaanlage des Fahrzeugs fluorhaltige Kältemittel enthält,<br />
muss das globale Erwärmungspotenzial des Kältemittels (GWP) ≤ 150 betragen (bezogen<br />
auf CO2 und einen Zeitraum von 100 Jahren).<br />
[Wenn ein standardisierter Test definiert ist] Bei einem höheren GWP-Wert darf die<br />
Austrittsrate eines Einzelverdampfersystems 40 g fluorhaltiges Kältemittel pro Jahr<br />
und eines Doppelverdampfersystems 60 g fluorhaltiges Kältemittel pro Jahr nicht<br />
übersteigen.<br />
Nachweis: Der Bieter muss Namen, Formel und GWP-Wert des Kältemittels in der<br />
Klimaanlage angeben. Wenn ein Gasgemisch verwendet wird, wird der GWP-Wert<br />
wie folgt berechnet:<br />
GWP= ∑(Stoff X % x GWPx) + (Stoff Y % x GWPy) + … (Stoff N % x GWPn)<br />
Dabei ist % der Gewichtsanteil mit einer Gewichtstoleranz von +/- 1 %.<br />
Angaben zum GWP-Wert von Kältemitteln finden Sie unter<br />
http://www.grida.no/climate/ipcc_tar/wg1/248.htm#tab67.<br />
[Wenn ein standardisierter Test definiert ist] Bei einem GWP > 150 sollten<br />
Testergebnisse für die Austrittsrate vorgelegt werden.<br />
[Zusätzliche Zuschlagskriterien für Leasing-Verträge]<br />
7. Schmieröle: Verpflichtung, für die Instandhaltung des Fahrzeugs Maschinenschmieröle<br />
mit niedriger Viskosität oder wiederaufbereitete Schmieröle auf der Basis von mindestens<br />
25 % wiederaufbereiteten Ölen zu verwenden. Schmieröl mit niedriger Viskosität<br />
entspricht der SAE-Klasse 0W-30 oder 5W-30 oder einer gleichwertigen Klassifizierung.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 4
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen der von ihm vorgeschlagenen<br />
Schmiermittel vorlegen und eine unterzeichnete Erklärung abgeben, mit der er sich<br />
verpflichtet, diese Produkte während der gesamten Vertragslaufzeit zu verwenden.<br />
8. Fahrzeugreifen: Verpflichtung, die Fahrzeuge mit Reifen auszurüsten, deren<br />
Geräuschemission unter dem gesetzlich festgelegten Höchstwert liegt, bei gleichzeitiger<br />
Gewährleistung hoher Leistungsfähigkeit und Sicherheit.<br />
Nachweis: Der Bieter muss eine Liste der Reifen, die zur Instandsetzung der<br />
Fahrzeuge verwendet werden sollen, sowie die technischen Unterlagen oder<br />
Testergebnisse vorlegen, aus denen die Geräuschemissionen der Reifen hervorgehen.<br />
Außerdem verpflichtet er sich schriftlich, diese Produkte während der gesamten<br />
Vertragslaufzeit einzusetzen.<br />
9. Fahrzeugreifen: Verpflichtung, Reifen mit geringem Rollwiderstand zu verwenden. Der<br />
Rollwiderstand (von neuen und runderneuerten Reifen) in Prozent der Radlast muss<br />
folgenden Grenzwerten nach ISO 8767 oder einer gleichwertigen Standard entsprechen:<br />
Maximale Reifenlast Rollwiderstand<br />
< 80 1,25 %<br />
80 – 90 1,15 %<br />
> 90 1,05 %<br />
Nachweis: Der Bieter muss eine Liste der Reifen, die zur Instandsetzung der<br />
Fahrzeuge verwendet werden sollen, sowie Testergebnisse (nach ISO 8767 oder einer<br />
gleichwertigen Standard) für die Reifen vorlegen und eine unterzeichnete Erklärung<br />
abgeben, dass er diese Produkte während der gesamten Vertragsdauer einsetzen wird.<br />
Wenn Reifen mit einem Umweltzeichen des Typs I versehen sind, die die genannten<br />
Kriterien enthalten, wird angenommen, dass die Reifen den Anforderungen<br />
entsprechen.<br />
10. Fahrzeugreifen: Verpflichtung, Reifen aus Gummi zu verwenden, das kein<br />
Weichmacheröl enthält, das gemäß Richtlinie 67/548/EWG gekennzeichnet sein muss.<br />
Nachweis: Der Bieter muss eine Liste der Reifen, die zur Instandsetzung der<br />
Fahrzeuge verwendet werden sollen, sowie Testergebnisse für die Reifen vorlegen und<br />
eine unterzeichnete Erklärung abgeben, dass er diese Produkte während der gesamten<br />
Vertragsdauer einsetzen wird.<br />
Aus den Testergebnissen muss hervorgehen, dass der nach IP 346 bestimmte PAK-<br />
Gehalt in den Weichmacherölen des Reifengummis nicht mehr als 3 % beträgt. Der<br />
PAK-Gehalt der Öle im Reifengummi (PCA/kg Reifengummi) wird nach IP 391 in<br />
Verbindung mit ISO 1407 und ISO 4645 oder ISO TC45/SC3N oder einer<br />
gleichwertigen Standard bestimmt. Er darf einen Gewichtsanteil von 15 % nicht<br />
überschreiten. Wenn die ISO-Standard 21461:200x angewandt wird, liegt die<br />
Obergrenze bei 0,35 % HBay. Andere gleichwertige Tests werden ebenfalls akzeptiert.<br />
Wenn Reifen mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das die<br />
genannten Kriterien enthält, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />
entsprechen.<br />
Vertragsbestimmungen<br />
• Der Auftragnehmer muss Altöl und Altreifen getrennt sammeln und über vertragliche<br />
Abmachungen mit einer oder mehreren zugelassenen Entsorgungsfirmen verfügen, die<br />
für die ordnungsgemäße Behandlung dieser Abfallfraktionen sorgen.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 5
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
3.3 Erläuterungen<br />
Geräuschemissionspegel: Der gesetzlich vorgeschriebene Geräuschemissionspegel ist in<br />
Anhang I dieses Produktblatts angegeben.<br />
Geräuschemissionspegel von Reifen: Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für<br />
Reifenemissionen sind in Anhang II dieses Produktblatts angegeben.<br />
Zuschlagskriterien: Die ausschreibende Stelle muss in den Ausschreibungsunterlagen<br />
angeben, wie viele zusätzliche Punkte für die einzelnen Zuschlagskriterien vergeben werden.<br />
Ökologische Zuschlagskriterien sollen insgesamt mindestens 10 bis 15 % aller erreichbaren<br />
Punkte ausmachen.<br />
Wenn Zuschlagskriterien so formuliert sind, dass es Punkte für „eine bessere Leistung als<br />
die in den Technischen Spezifikationen festgelegte Leistung" gibt, so sollen die Punkte<br />
proportional zur besseren Leistung vergeben werden.<br />
Leasingklauseln: Alle zusätzlichen Leasingklauseln sind hier als Zuschlagskriterien<br />
definiert; sie können aber auch als Vertragsbestimmungen verwendet werden, wenn die<br />
Produkte in dem jeweiligen Mitgliedstaat gängig und allgemein verfügbar sind.<br />
Beschaffungsverfahren: Wenn die Ausschreibung nicht in Lose unterteilt ist, sollten bei<br />
der Zuschlagserteilung die Punkte entsprechend dem Anteil der Fahrzeuge vergeben werden,<br />
die den Zuschlagskriterien entsprechen.<br />
4 Öffentliche Verkehrsmittel − GPP-Kriterien<br />
4.1. Beschaffung von Bussen − GPP-Kernkriterien<br />
Auftragsgegenstand<br />
Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Bussen<br />
Technische Spezifikationen<br />
Abgasemissionen:<br />
1. Die Fahrzeugmotoren müssen dem Euro-V-Standard gemäß Richtlinie 2005/55/EG<br />
erfüllen.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />
denen hervorgeht, dass die entsprechenden Standard eingehalten wird.<br />
Zuschlagskriterien<br />
Zusätzliche Punkte werden vergeben für:<br />
1. Abgasemissionen − Das Fahrzeug entspricht dem Euro-VI-Standard (wo verfügbar).<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />
denen hervorgeht, dass die entsprechende Standard eingehalten wird.<br />
2. Möglichkeit, erneuerbare Energien bzw. Kraftstoffe zu nutzen (Biokraftstoff, Strom<br />
oder Wasserstoff<br />
aus erneuerbaren Energiequellen).<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in denen<br />
diese technischen Angaben oder Angaben zur Kraftstofftechnologie verzeichnet sind.<br />
3. Geräuschemissionspegel − Die Geräuschemissionen liegen unterhalb der gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Werte.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs, in denen diese<br />
Angaben verzeichnet sind, oder entsprechende Testergebnisse vorlegen.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 6
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
4.2. Beschaffung von Bussen − Umfassende GPP-Kriterien<br />
Auftragsgegenstand<br />
Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Bussen<br />
Technische Spezifikationen<br />
Die Fahrzeuge müssen den Technischen Spezifikationen entsprechen, die unter<br />
„Kernkriterien“ aufgeführt sind.<br />
Die Fahrzeuge müssen außerdem folgenden Technischen Spezifikationen entsprechen:<br />
Weitere Anforderungen<br />
2. Die Fahrzeuge müssen mit Schaltanzeige (GSI) ausgestattet sein.<br />
Nachweis: Der Bieter muss eine Erklärung abgeben, dass die Fahrzeuge mit<br />
Schaltanzeige (GSI) ausgestattet sind.<br />
3. Die Fahrzeuge müssen mit Reifendruck-Kontrollsystemen (TPMS) ausgestattet sein.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />
denen diese Angaben verzeichnet sind.<br />
4. Das Auspuffrohr des Fahrzeugs darf nicht auf der Seite der Einstiegstür für die<br />
Fahrgäste angebracht sein.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen.<br />
5. Das globale Erwärmungspotenzial (GWP) der in der Klimaanlage verwendeten<br />
Kältemittel, bezogen auf CO2 und einen Zeitraum von 100 Jahren, muss kleiner sein als<br />
2500. 2<br />
Nachweis: Der Bieter muss Namen, Formel und den GWP-Wert des Kältemittels in<br />
der Klimaanlage angeben. Wenn ein Gasgemisch verwendet wird, wird der GWP-<br />
Wert wie folgt berechnet:<br />
GWP= ∑(Stoff X % x GWPx) + (Stoff Y % x GWPy) + … (Stoff N % x GWPn)<br />
Dabei steht die Angabe % für den Gewichtsanteil mit einer Gewichtstoleranz von +/-<br />
1 %.<br />
Angaben zum GWP-Wert von Kältemitteln finden Sie unter<br />
http://www.grida.no/climate/ipcc_tar/wg1/248.htm#tab67.<br />
Wenn Fahrzeuge mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das das<br />
oben genannte Kriterium enthält, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />
entsprechen.<br />
Zuschlagskriterien<br />
Zusätzliche Punkte werden für Fahrzeuge vergeben, die die drei unter „Kernkriterien“<br />
aufgeführten Zuschlagskriterien erfüllen.<br />
2 Vom Blauen Engel für schadstoffarme Kommunalfahrzeuge und Omnibusse (RAL-UZ 59) übernommen.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 7
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
5. Öffentliche Verkehrsdienstleistungen − GPP-Kriterien<br />
5.1 Öffentliche Verkehrsdienstleistungen − GPP-Kernkriterien<br />
Auftragsgegenstand<br />
Vertrag über die umweltfreundliche Erbringung von Busdienstleistungen<br />
Technische Spezifikationen<br />
Abgasemissionen<br />
1. Alle zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge müssen mit Motoren<br />
ausgestattet sein, die den Euro-IV-Standard gemäß Richtlinie 2005/55/EG erfüllen.<br />
Wenn Fahrzeuge nicht als Euro IV klassifiziert sind, aber durch technische<br />
Nachrüstung den gleichen Standard erreicht haben, ist dies in den Angebotsunterlagen<br />
zu dokumentieren.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen der Fahrzeuge vorlegen, in<br />
denen die Abgasstandards dargestellt sind. Wenn bei einem Fahrzeug durch technische<br />
Nachrüstung ein Euro IV entsprechender Standard erreicht worden ist, sind die<br />
Maßnahmen zu dokumentieren und in die Angebotsunterlagen aufzunehmen; dazu<br />
muss die Bestätigung einer zuverlässigen Stelle vorliegen.<br />
Zuschlagskriterien<br />
Zusätzliche Punkte werden vergeben für:<br />
1. Abgasemissionen − Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung einzusetzenden<br />
Fahrzeuge, die strengere Euro-Standards erfüllen (Euro V oder gegebenenfalls<br />
Euro VI)<br />
Nachweis: Der Bieter muss eine Liste aller Fahrzeuge vorlegen, die zur Erbringung<br />
der Dienstleistung eingesetzt werden sollen; dabei sind der jeweilige Euro-Standard<br />
und die technischen Unterlagen anzugeben, in denen die Abgasstandards dargestellt<br />
sind.<br />
2. Möglichkeit, erneuerbare Energien bzw. Kraftstoffe zu nutzen (Biokraftstoff, Strom<br />
oder Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen)<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in denen<br />
diese technischen Angaben oder Angaben zur Kraftstofftechnologie verzeichnet sind.<br />
3. Geräuschemissionen − Der durchschnittliche Geräuschemissionspegel der Fahrzeuge,<br />
die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden sollen, muss unter den gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Höchstwerten liegen.<br />
Nachweis: Der Bieter muss eine Liste aller Fahrzeuge vorlegen, die zur Erbringung<br />
der Dienstleistung eingesetzt werden sollen, mit Angabe des Geräuschemissionspegels<br />
jedes Fahrzeugs und dem Durchschnitt der Geräuschemissionen aller Fahrzeuge. Nach<br />
Vertragsabschluss behält sich die ausschreibende Stelle das Recht vor, Einsicht in die<br />
entsprechenden Unterlagen zu verlangen, um die Angaben zu überprüfen.<br />
Vertragsbestimmungen<br />
1. Neufahrzeuge<br />
• Alle Neufahrzeuge, die nach Vertragsabschluss erworben werden und zur Erbringung<br />
der Dienstleistung eingesetzt werden, müssen den Euro-VI-Standard erfüllen und mit<br />
Schaltanzeige (GSI) und Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS) ausgestattet sein. Das<br />
Auspuffrohr der Fahrzeuge darf nicht auf der Seite der Einstiegstür für die Fahrgäste<br />
angebracht sein. Der Auftragnehmer legt der Behörde den Nachweis vor, dass diese<br />
Bestimmung erfüllt ist.<br />
2. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen<br />
• Jeweils zum Jahresende legt der Auftragnehmer einen Bericht über den zur Erbringung<br />
der Dienstleistung verbrauchten Kraftstoff (Benzin, Diesel, Biokraftstoff, CNG, Strom<br />
usw.) und die dadurch verursachten CO2-Emissionen vor.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 8
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
5.2 Öffentliche Verkehrsdienstleistungen − Umfassende GPP-Kriterien<br />
Auftragsgegenstand<br />
Vertrag über die umweltfreundliche Erbringung von Busdienstleistungen<br />
Technische Spezifikationen<br />
Die öffentlichen Verkehrsdienstleistungen müssen den Technischen Spezifikationen<br />
entsprechen, die unter „Kernkriterien“ aufgeführt sind.<br />
Zuschlagskriterien<br />
Zusätzliche Punkte werden für öffentliche Verkehrsdienstleistungen vergeben, die die drei<br />
unter „Kernkriterien“ aufgeführten Zuschlagskriterien erfüllen.<br />
Zusätzliche Punkte werden für öffentliche Verkehrsdienstleistungen vergeben, die<br />
folgende ergänzende Zuschlagskriterien erfüllen:<br />
4. Schaltanzeige (GSI): Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten<br />
Fahrzeuge, die mit einer Schaltanzeige zur Kontrolle des Kraftstoffverbrauchs ausgestattet<br />
sind.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />
denen dies hervorgeht.<br />
5. Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS): Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung<br />
eingesetzten Fahrzeuge, die mit TPMS ausgestattet sind.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />
denen dies hervorgeht.<br />
6. Globales Erwärmungspotenzial (GWP) der Kältemittel: Anteil der zur Erbringung der<br />
Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge mit einer Klimaanlage, die Kältemittel mit einem<br />
geringen globalen Erwärmungspotenzial (GWP) besitzen. Diese Anforderung ist erfüllt,<br />
wenn der GWP-Wert, bezogen auf CO2 und einen Zeitraum von 100 Jahren, kleiner ist als<br />
2500.<br />
Nachweis: Für jedes Fahrzeug muss der Bieter Namen, Formel und GWP-Wert des in<br />
der Klimaanlage verwendeten Kältemittels angeben. Wenn ein Gasgemisch verwendet<br />
wird, wird der GWP-Wert wie folgt berechnet:<br />
GWP= ∑(Stoff X % x GWPx) + (Stoff Y % x GWPy) + … (Stoff N % x GWPn)<br />
Dabei ist % der Gewichtsanteil mit einer Gewichtstoleranz von +/- 1 %.<br />
Angaben zum GWP-Wert von Kältemitteln finden Sie unter<br />
http://www.grida.no/climate/ipcc_tar/wg1/248.htm#tab67.<br />
Wenn Fahrzeuge mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das das<br />
oben genannte Kriterium enthält, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />
entsprechen.<br />
Vertragsbestimmungen<br />
Für den Auftragnehmer gelten die beiden unter „Kernkriterien“ aufgeführten<br />
Vertragsbestimmungen.<br />
Außerdem muss der Auftragnehmer folgende Vertragsbestimmungen einhalten:<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 9
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
3. Fahrverhalten<br />
• Alle zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrer müssen in einer<br />
anerkannten Einrichtung regelmäßig in umweltbewusstem Fahrverhalten geschult<br />
werden, um die Kraftstoffeffizienz zu verbessern. Der Auftragnehmer legt eine Liste<br />
der Fahrer und ihrer Nachweise für absolvierte Schulungen zu umweltbewusstem<br />
Fahrverhalten vor.<br />
4. Schmieröle<br />
• Zur Instandhaltung der Fahrzeuge muss der Auftragnehmer Maschinenschmieröle mit<br />
niedriger Viskosität oder wiederaufbereitete Schmieröle auf der Basis von mindestens<br />
25 % wiederaufbereiteten Ölen verwenden. Schmieröl mit niedriger Viskosität<br />
entspricht der SAE-Klasse 0W-30 oder 5W-30 oder einer gleichwertigen<br />
Klassifizierung.<br />
Jedes Jahr legt der Auftragnehmer einen Bericht über die Menge der zur<br />
Instandhaltung der Fahrzeuge verbrauchten Schmieröle mit Angabe des<br />
Viskositätsgrades vor.<br />
5. Reifen<br />
• Der Auftragnehmer muss Reifen mit geringem Rollwiderstand für seine Fahrzeuge<br />
verwenden. Für den Rollwiderstand in Prozent der Radlast gelten folgende<br />
Obergrenzen: 0,60 % für antriebslose Räder und 0,70 % für Antriebsräder und Räder<br />
mit anderen besonderen Funktionen gemäß ISO 8767 oder einen gleichwertigen<br />
Standard.<br />
Vor Vertragsunterzeichnung muss der Auftragnehmer eine Liste der Reifen, die<br />
verwendet werden sollen, mit den relevanten Testergebnissen (nach ISO 8767 oder<br />
einen gleichwertigen Standard) vorlegen.<br />
• Das Gummi der verwendeten Reifen darf kein Öl enthalten, das gemäß Richtlinie<br />
67/548/EWG gekennzeichnet sein muss.<br />
Vor Vertragsunterzeichnung muss der Auftragnehmer eine Liste der Reifen, die<br />
verwendet werden sollen, mit den relevanten Testergebnissen vorlegen.<br />
Aus den Testergebnissen muss hervorgehen, dass der PAK-Gesamtgehalt im<br />
Weichmacheröl des Reifengummis nach IP 346 nicht mehr als 3 % beträgt. Der PAK-<br />
Gehalt des Weichmacheröls im Reifengummi (PAK/kg Reifengummi) wird nach<br />
IP 391 in Verbindung mit ISO 1407 und ISO 4645 oder ISO TC45/SC3N oder einen<br />
gleichwertigen Standard bestimmt. Er darf einen Gewichtsanteil von 15 % nicht<br />
überschreiten. Wenn der ISO-Standard 21461:200x angewandt wird, liegt die<br />
Obergrenze bei 0,35 % HBay. Andere gleichwertige Tests werden ebenfalls akzeptiert.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 10
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
5.3 Erläuterungen<br />
Abgasemissionen: Stattdessen können in einer Ausschreibung auch Grenzwerte (oder<br />
Durchschnittswerte) für Partikel (PM) und Stickoxide (NOx) für die gesamte zur Ausführung<br />
des Vertrages eingesetzte Flotte angegeben werden, die im Laufe der Zeit strenger werden.<br />
Der Auftragnehmer müsste die Emissionen regelmäßig anhand der technischen Standards<br />
der Busse und der gefahrenen Kilometer dokumentieren.<br />
Im Dezember 2007 hat die Kommission einen Vorschlag für den Euro-VI-Standard<br />
veröffentlicht. Die neuen Emissionsgrenzwerte, die ähnlich streng sind wie die US-2010-<br />
Standards, sollen ab 2013/2014 gelten (weitere Informationen unter<br />
http://ec.europa.eu/environment/air/transport/road.htm). Der Euro-V-Standard gilt für neu<br />
zugelassene Fahrzeugtypen ab Oktober 2008 und für Typenzulassungen bestehender<br />
Fahrzeuge ab Oktober 2009. Wenn neue Euro-Standards beschlossen werden, sollte darauf<br />
Bezug genommen werden.<br />
Um realistischere und genauere Emissionswerte zu erhalten, könnte die Beschaffungsstelle<br />
auch verlangen, dass die Bieter im Artemis-Testzyklus ermittelte Emissionsdaten auf der<br />
Grundlage realer Fahrbedingungen in Europa vorlegen. Die in diesem Test ermittelten<br />
Werte würden über dem Euro-Standard liegen. Die ausschreibende Stelle könnte die<br />
Grenzwerte auf der Grundlage dieses Testzyklus nicht als technische Mindestanforderungen<br />
festlegen, da der Testzyklus nicht zwingend vorgeschrieben ist und bisher nur für ganz<br />
wenige Fahrzeuge entsprechende Daten vorliegen. Die ausschreibende Stelle kann solche<br />
Obergrenzen aber als Zuschlagskriterien einsetzen, die Angebote unter diesem<br />
Gesichtspunkt vergleichen und für niedrigere Emissionswerte nach dem Artemis-Test-<br />
Zyklus mehr Punkte vergeben.<br />
Zuschlagskriterien: Die Vergabebehörde muss in den Ausschreibungsunterlagen angeben,<br />
wie viele zusätzliche Punkte für die einzelnen Zuschlagskriterien vergeben werden.<br />
Ökologische Zuschlagskriterien sollen insgesamt mindestens 10 bis 15 % aller erreichbaren<br />
Punkte ausmachen.<br />
Wenn Zuschlagskriterium so formuliert sind, dass es Punkte für „eine bessere Leistung als<br />
die in den Technischen Spezifikationen festgelegte Leistung" gibt, so sollen die Punkte<br />
proportional zur besseren Leistung vergeben werden.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 11
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
6. Abfallsammelfahrzeuge − GPP-Kriterien<br />
6.1 Abfallsammelfahrzeuge − GPP-Kernkriterien<br />
Auftragsgegenstand<br />
Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Abfallsammelfahrzeugen<br />
Technische Spezifikationen<br />
Abgasemissionen<br />
1. Die Fahrzeugmotoren müssen dem Euro-V-Standard gemäß Richtlinie 2005/55/EG<br />
erfüllen.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />
denen hervorgeht, dass dieser Standard eingehalten wird.<br />
Zuschlagskriterien<br />
Zusätzliche Punkte werden vergeben für:<br />
1. Abgasemissionen − Das Fahrzeug entspricht (wo anwendbar) dem Euro-VI-Standard.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />
denen hervorgeht, dass der Standard eingehalten wird.<br />
2. Möglichkeit zur Nutzung erneuerbarer Energien bzw. Kraftstoffe (Biokraftstoff, Strom<br />
oder Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen)<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in denen<br />
diese technischen Angaben oder Angaben zur Kraftstofftechnologie verzeichnet sind.<br />
3. Geräuschemissionspegel: Geräuschemissionen unter 102 dB(A), gemessen gemäß<br />
Richtlinie 2000/14/EG<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs, in denen diese<br />
Angaben verzeichnet sind, oder entsprechende Testergebnisse vorlegen.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 12
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
6.2 Abfallsammelfahrzeuge − Umfassende GPP-Kriterien<br />
Auftragsgegenstand<br />
Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Abfallsammelfahrzeugen<br />
Technische Spezifikationen<br />
Die Fahrzeuge müssen den Technischen Spezifikationen entsprechen, die unter<br />
„Kernkriterien“ aufgeführt sind.<br />
Zuschlagskriterien<br />
Zusätzliche Punkte werden für Fahrzeuge vergeben, die die drei unter „Kernkriterien“<br />
aufgeführten Zuschlagskriterien erfüllen.<br />
Zusätzliche Punkte werden für Produkte vergeben, die folgenden ergänzenden<br />
Zuschlagskriterien entsprechen:<br />
4. Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS): Das Fahrzeug ist mit einem Reifendruck-<br />
Kontrollsystem (TPMS) ausgestattet.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />
denen diese Angaben verzeichnet sind.<br />
5. Schadstoffemissionen: Die Schadstoffemissionen von separaten Motoren für<br />
Zusatzaggregate entsprechen den Abgasgrenzwerten gemäß Richtlinie 97/68/EWG<br />
Stufe IIIa (konstante Drehzahl) 3 :<br />
Nutzleistung P (kW) CO (g/kWh)<br />
HC + NOx<br />
(g/kWh)<br />
PM (g/kWh)<br />
H: 130kW ≤ P ≤ 560kW 3,5 4 0,2<br />
I: 75kW ≤ P < 130kW 5 4 0,3<br />
J: 37kW ≤ P < 75kW 5 4,7 0,4<br />
K: 19kW ≤ P < 37kW 5,5 7,5 0,6<br />
Nachweis: Der Bieter muss das Ergebnis eines amtlichen Abgastests, ein Zertifikat<br />
des Herstellers oder das Testergebnis einer anderen Prüfstelle vorlegen.<br />
Wenn Fahrzeuge mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das die<br />
oben genannten Kriterien enthält, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />
entsprechen.<br />
3 Vom Blauen Engel für schadstoffarme Kommunalfahrzeuge und Omnibusse (RAL-UZ 59) übernommen.<br />
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7. Abfallsammeldienstleistungen − GPP-Kriterien<br />
7.1 Abfallsammeldienstleistungen − GPP-Kernkriterien<br />
Auftragsgegenstand<br />
Vertrag über die umweltfreundliche Erbringung von Abfallsammeldienstleistungen<br />
Technische Spezifikationen<br />
Abgasemissionen<br />
1. Alle zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge müssen mit Motoren<br />
ausgestattet sein, die den Euro-IV-Standard gemäß Richtlinie 2005/55/EG erfüllen.<br />
Wenn Fahrzeuge nicht als Euro IV klassifiziert sind, aber durch technische<br />
Nachrüstung den gleichen Standard erreicht haben, ist dies in den Angebotsunterlagen<br />
zu dokumentieren.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen der Fahrzeuge vorlegen, in<br />
denen die Emissionsstandards definiert sind. Wenn bei einem Fahrzeug durch<br />
technische Nachrüstung ein Euro IV entsprechender Standard erreicht worden ist, sind<br />
die Maßnahmen zu dokumentieren und in die Angebotsunterlagen aufzunehmen; dies<br />
ist durch eine zuverlässige externe Stelle zu bestätigen.<br />
Zuschlagskriterien<br />
Zusätzliche Punkte werden vergeben für:<br />
1. Abgasemissionen − Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung einzusetzenden<br />
Fahrzeuge, die strengeren Euro-Standards entsprechen (Euro V oder gegebenenfalls<br />
Euro VI)<br />
Nachweis: Der Bieter muss eine Liste aller Fahrzeuge vorlegen, die zur Erbringung<br />
der Dienstleistung eingesetzt werden sollen; dabei sind die jeweilige Euro-Standards<br />
und die technischen Unterlagen anzugeben, in denen die Emissionsstandards definiert<br />
sind.<br />
2. Möglichkeit, erneuerbare Energien bzw. Kraftstoffe zu nutzen (Biokraftstoff, Strom<br />
oder Wasserstoff<br />
aus erneuerbaren Energiequellen)<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in denen<br />
diese technischen Angaben oder Angaben zur Kraftstofftechnologie verzeichnet sind.<br />
3. Geräuschemissionen: Durchschnittlicher Geräuschpegel der zur Erbringung der<br />
Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge unter 102 dB(A), gemessen nach Richtlinie<br />
2000/14/EG<br />
Nachweis: Der Bieter muss eine Liste aller Fahrzeuge vorlegen, die zur Erbringung<br />
der Dienstleistung eingesetzt werden; dabei ist der Geräuschemissionspegel jedes<br />
Fahrzeugs und der Durchschnitt der Geräuschemissionen aller Fahrzeuge anzugeben.<br />
Nach Vertragsabschluss behält sich der Auftraggeber das Recht vor, Einsicht in die<br />
entsprechenden Unterlagen zu verlangen, um die Angaben zu überprüfen.<br />
Vertragsbestimmungen<br />
1. Fahrverhalten<br />
• Alle zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrer müssen in einer<br />
anerkannten Einrichtung regelmäßig in umweltbewusstem Fahrverhalten geschult<br />
werden, damit die Kraftstoffeffizienz verbessert wird. Der Auftragnehmer legt eine<br />
Liste der Fahrer und ihrer Nachweise für absolvierte Schulungen zu umweltbewusstem<br />
Fahrverhalten vor.<br />
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2. Neufahrzeuge<br />
• Alle Neufahrzeuge, die nach Vertragsabschluss erworben und zur Erbringung der<br />
Dienstleistung eingesetzt werden, müssen den Euro VI- Standard erfüllen und mit<br />
einem Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS) ausgestattet sein. Das Auspuffrohr der<br />
Fahrzeuge darf nicht auf der Seite der Einstiegstür für die Fahrgäste angebracht sein.<br />
Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber den Nachweis vor, dass diese Bestimmung<br />
erfüllt ist.<br />
3. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen<br />
• Jeweils zum Jahresende legt der Auftragnehmer einen Bericht über den zur Erbringung<br />
der Dienstleistung verbrauchten Kraftstoff (Benzin, Diesel, Biokraftstoff, CNG, Strom<br />
usw.) und die dadurch verursachten CO2-Emissionen vor.<br />
7.2 Abfallsammeldienstleistungen − Umfassende GPP-Kriterien<br />
Auftragsgegenstand<br />
Vertrag über die umweltfreundliche Erbringung von Abfallsammeldienstleistungen<br />
Technische Spezifikationen<br />
Zusätzliche Punkte werden für Abfallsammeldienstleistungen vergeben, die den unter<br />
„Kernkriterien“ aufgeführten Technischen Spezifikationen entsprechen.<br />
Zuschlagskriterien<br />
Zusätzliche Punkte werden für Abfallsammeldienstleistungen vergeben, die die drei unter<br />
„Kernkriterien“ aufgeführten Kriterien erfüllen.<br />
Zusätzliche Punkte werden für Abfallsammeldienstleistungen vergeben, die folgenden<br />
ergänzenden Zuschlagskriterien entsprechen:<br />
4. Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS): Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung<br />
eingesetzten Fahrzeuge, die mit TPMS ausgestattet sind.<br />
Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />
denen dies hervorgeht.<br />
5. Schadstoffemissionen: Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten<br />
Fahrzeuge, die die Schadstoffemissionswerte für separate Motoren gemäß Richtlinie<br />
97/68/EWG Stufe IIIa (konstante Drehzahl) einhalten 4 :<br />
Nutzleistung P (kW) CO (g/kWh)<br />
HC + NOx<br />
(g/kWh)<br />
PM (g/kWh)<br />
H: 130kW ≤ P ≤ 560kW 3,5 4 0,2<br />
I: 75kW ≤ P < 130kW 5 4 0,3<br />
J: 37kW ≤ P < 75kW 5 4,7 0,4<br />
K: 19kW ≤ P < 37kW 5,5 7,5 0,6<br />
Nachweis: Der Bieter muss eine Liste aller zur Erbringung der Dienstleistung<br />
eingesetzten Fahrzeuge vorlegen und angeben, welche der Fahrzeuge den Kriterien<br />
entsprechen; beizufügen sind die technischen Unterlagen oder das Testergebnis der<br />
Abgasprüfstelle, ein Zertifikat des Herstellers oder das Testergebnis einer anderen<br />
Prüfstelle.<br />
Wenn Fahrzeuge mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das die<br />
oben genannten Kriterien enthält, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />
entsprechen.<br />
4 Vom Blauen Engel für schadstoffarme Kommunalfahrzeuge und Omnibusse (RAL-UZ 59) übernommen.<br />
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Vertragsbestimmungen<br />
1. Fahrverhalten<br />
• Alle zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrer müssen in einer<br />
anerkannten Einrichtung regelmäßig in umweltbewusstem Fahrverhalten geschult<br />
werden, damit die Kraftstoffeffizienz erhöht wird. Der Auftragnehmer legt eine Liste<br />
der Fahrer und ihrer Nachweise für absolvierte Schulungen in umweltbewusstem<br />
Fahrverhalten vor.<br />
2. Neufahrzeuge<br />
• Alle Neufahrzeuge, die nach Vertragsabschluss erworben und zur Erbringung der<br />
Dienstleistung eingesetzt werden, müssen den Euro-VI-Standard erfüllen und mit<br />
einem Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS) ausgestattet sein. Das Auspuffrohr der<br />
Fahrzeuge darf nicht auf der Seite der Einstiegstür für Fahrgäste angebracht sein. Der<br />
Auftragnehmer legt der Behörde den Nachweis vor, dass diese Klausel erfüllt ist.<br />
3. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen<br />
• Jeweils zum Jahresende legt der Auftragnehmer einen Bericht über den zur Erbringung<br />
der Dienstleistung verbrauchten Kraftstoff (Benzin, Diesel, Biokraftstoff, CNG, Strom<br />
usw.), die dafür verbrauchte Kraftstoffmenge sowie die dadurch verursachten CO2-<br />
Emissionen vor.<br />
4. Schmieröle<br />
• Zur Instandhaltung der Fahrzeuge sind Maschinenschmieröle mit niedriger Viskosität<br />
oder wiederaufbereitete Schmieröle auf der Basis von mindestens 25 %<br />
wiederaufbereiteten Ölen zu verwenden. Schmieröl mit niedriger Viskosität entspricht<br />
der SAE-Klasse 0W-30 oder 5W-30 oder einer gleichwertigen Klassifizierung.<br />
Jedes Jahr legt der Auftragnehmer einen Bericht über die Menge der zur<br />
Instandhaltung der Fahrzeuge verbrauchten Schmieröle mit Angabe des<br />
Viskositätsgrades vor.<br />
5. Reifen<br />
• Der Auftragnehmer muss Reifen mit geringem Rollwiderstand für seine Fahrzeuge<br />
verwenden. Der Rollwiderstand in Prozent der Radlast darf folgende Obergrenzen<br />
nicht überschreiten: 0,60 % für antriebslose Räder und 0,70 % für Antriebsräder und<br />
Räder mit anderen besonderen Funktionen gemäß ISO 8767 oder einen gleichwertigen<br />
Standard.<br />
Vor Vertragsunterzeichnung muss der Auftragnehmer eine Liste der Reifen, die<br />
verwendet werden sollen, mit Angabe der relevanten Testergebnisse (nach ISO 8767<br />
oder einen gleichwertigen Standard) vorlegen. Wenn Reifen mit einem Umweltzeichen<br />
des Typs I ausgezeichnet sind, das die oben genannten Kriterien enthält, wird<br />
angenommen, dass sie den Anforderungen entsprechen.<br />
• Das Gummi der verwendeten Reifen darf kein Weichmacheröl enthalten, das gemäß<br />
Richtlinie 67/548/EWG gekennzeichnet sein muss.<br />
Vor Vertragsunterzeichnung muss der Auftragnehmer eine Liste der Reifen, die<br />
verwendet werden sollen, mit Angabe der relevanten Testergebnisse vorlegen.<br />
Aus den Testergebnissen muss hervorgehen, dass der PAK-Gesamtgehalt des<br />
Weichmacheröls im Reifengummi nach IP 346 nicht mehr als 3 % beträgt. Der PAK-<br />
Gehalt des Weichmacheröls im Reifengummi (PAK/kg Reifengummi) wird nach<br />
IP 391 in Verbindung mit ISO 1407 und ISO 4645 oder ISO TC45/SC3N oder einen<br />
gleichwertigen Standard bestimmt. Er darf einen Gewichtsanteil von 15 % nicht<br />
überschreiten. Wenn der ISO-Standard 21461:200x angewandt wird, liegt die<br />
Obergrenze bei 0,35 % HBay. Andere gleichwertige Tests werden ebenfalls akzeptiert.<br />
Wenn Reifen mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das die oben<br />
genannten Kriterien erfüllt, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />
entsprechen.<br />
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7.3 Erläuterungen<br />
Abgasemissionen: Im Dezember 2007 hat die Kommission einen Vorschlag für den Euro-<br />
VI-Standard veröffentlicht. Die neuen Emissionsgrenzwerte, die ähnlich streng sind wie der<br />
US-2010-Standard, sollen ab 2013/2014 gelten (weitere Informationen siehe<br />
http://ec.europa.eu/environment/air/transport/road.htm). Der Euro-V-Standard gilt für neue<br />
Typenzulassungen ab Oktober 2008 und für Typenzulassungen bestehender Fahrzeuge ab<br />
Oktober 2009. Wenn neue Euro-Standards beschlossen werden, sollte darauf Bezug<br />
genommen werden.<br />
Stattdessen können in einer Ausschreibung auch Grenzwerte (oder Durchschnittswerte) für<br />
Partikel (PM) und Stickoxide (NOx) für die gesamte zur Ausführung des Vertrages<br />
eingesetzte Flotte angegeben werden, die im Laufe der Zeit strenger werden. Der<br />
Auftragnehmer müsste die Emissionen anhand des technischen Standards der Fahrzeuge und<br />
der gefahrenen Kilometer regelmäßig dokumentieren.<br />
Um realistischere und genauere Emissionswerte zu erhalten, könnte die ausschreibende<br />
Stelle auch verlangen, dass die Bieter im Artemis-Testzyklus ermittelte Emissionsdaten auf<br />
der Grundlage realer Fahrbedingungen in Europa vorlegen. Die in diesem Test ermittelten<br />
Werte liegen über dem Euro-Standard. Die ausschreibende Stelle könnte die Grenzwerte auf<br />
der Grundlage dieses Testzyklus nicht als technische Spezifikation festlegen, da der<br />
Testzyklus nicht zwingend vorgeschrieben ist und bisher nur für ganz wenige Fahrzeuge<br />
entsprechende Testdaten vorliegen. Die ausschreibende Stelle kann solche Grenzwerte aber<br />
als Zuschlagskriterien einsetzen und die Angebote unter diesem Gesichtspunkt vergleichen<br />
und für geringere Emissionswerte nach dem Artemis-Testzyklus mehr Punkte vergeben.<br />
Zuschlagskriterien: Die ausschreibende Stelle muss in den Ausschreibungsunterlagen<br />
angeben, wie viele zusätzliche Punkte für die einzelnen Zuschlagskriterien vergeben werden.<br />
Ökologische Zuschlagskriterien sollen insgesamt mindestens 10 bis 15 % aller erreichbaren<br />
Punkte ausmachen.<br />
Wenn Zuschlagskriterium so formuliert sind, dass es Punkte für „eine bessere Leistung als<br />
die in den Technischen Spezifikationen festgelegte Leistung" gibt, so sollen die Punkte<br />
proportional zur besseren Leistung vergeben werden.<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 17
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
10. Anhang I: Grenzwerte für die Geräuschemissionen von Fahrzeugen<br />
Der gemäß Richtlinie 92/97/EWG gemessene Geräuschpegel darf folgende Grenzwerte nicht<br />
überschreiten:<br />
Fahrzeugkategorien Motorleistung dB(A)<br />
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens<br />
74<br />
neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (M1)<br />
(1)(3)<br />
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun < 150 kW 78<br />
Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen<br />
Gesamtmasse > 3,5 t und (M2 und M3):<br />
≥ 150 kW 80 (2)<br />
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun<br />
Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (M2) und Fahrzeuge<br />
für die Güterbeförderung (N1) mit einer zulässigen<br />
Gesamtmasse > 2 t:<br />
76 (1)<br />
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun<br />
Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (M2) und Fahrzeuge<br />
für die Güterbeförderung (N1) mit einer zulässigen<br />
Gesamtmasse 2 ≥ t < 3,5:<br />
77 (2)<br />
Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen ≥ 75 kW 77 (2)<br />
Gesamtmasse > 3,5 t und (N2 und N3):<br />
75 ≥ kW
<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />
11. Anhang II: Grenzwerte für den Geräuschpegel von Reifen<br />
Der gemäß Richtlinie 2001/43/EWG gemessene Geräuschpegel darf die folgenden<br />
Grenzwerte nicht überschreiten:<br />
Reifenklasse C1 für Personenkraftwagen:<br />
Grenzwerte in dB(A)<br />
Reifenklasse<br />
Nennbreite (mm) A B (1)<br />
C1a ≤ 145 72 (*) 71<br />
C1b >145 ≤ 165 73 (*) 72<br />
C1c >165 ≤ 185 74 (*) 73<br />
C1d >185 ≤ 215 75 (*) 74<br />
C1e ≥ 215 76 (**) 75<br />
(*) Gilt bis 30. Juni 2008, danach gilt der Wert in Spalte B.<br />
(**) Gilt bis 30. Juni 2009, danach gilt der Wert in Spalte B.<br />
( 1 ) Nur als Hinweis dienende Zahlen. Die endgültigen Zahlen hängen von der Änderung der Richtlinie<br />
im Anschluss an den gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen Bericht ab.<br />
Bei verstärkten (oder Extra-Load-) Reifen werden die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht.<br />
Bei Reifen der Verwendungsart „Spezial“ werden die Grenzwerte um 2 dB(A) erhöht.<br />
Reifenklasse C2 für Nutzfahrzeuge mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung<br />
≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≥ „N“ mit Hinweis auf die<br />
Verwendungsart:<br />
Verwendungsart Grenzwert in dB(A)<br />
Normal 75<br />
M+S 77<br />
Spezial 78<br />
Reifenklasse C3 für Nutzfahrzeuge mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung<br />
≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≥ „M“ und Reifen für<br />
Nutzfahrzeuge mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung ≥ 122 mit Hinweis auf<br />
die Verwendungsart:<br />
Verwendungsart Grenzwert in dB(A)<br />
Normal 76<br />
M+S 78<br />
Spezial 79<br />
Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 19