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<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

<strong>Transport</strong><br />

– Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen (GPP) − Produktblatt<br />

–<br />

1 Geltungsbereich<br />

Von öffentlichen Auftraggebern werden ganz unterschiedliche Fahrzeugtypen beschafft:<br />

Fahrzeuge für den normalen Gebrauch (z. B. Dienstfahrzeuge, Fahrzeuge für Kontrollstellen,<br />

Lieferwagen oder Gartenbaufahrzeuge), Rettungsfahrzeuge (Krankenwagen,<br />

Feuerwehrfahrzeuge, Polizeiwagen) und Spezialfahrzeuge (Reinigungsfahrzeuge,<br />

Müllfahrzeuge, Busse usw.).<br />

Für drei Produktgruppen wurden Kriterien entwickelt:<br />

• Personenkraftwagen, die gekauft oder geleast/gemietet werden<br />

• Öffentliche Verkehrsmittel und -dienstleistungen<br />

• Abfallsammelfahrzeuge und -dienstleistungen<br />

Die in diesem Produktblatt definierten Kriterien und Vergabeverfahren können auch als<br />

Leitfaden zur Festlegung von Technische Spezifikationen für die Beschaffung von<br />

Fahrzeugen und Dienstleistungsverträgen verwendet werden, die hier nicht ausdrücklich<br />

erwähnt sind.<br />

Die vorgeschlagenen Kriterien sollten in Verbindung mit der kürzlich angenommenen<br />

Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge gesehen<br />

werden. Nach den Bestimmungen dieser Richtlinie müssen öffentliche Auftraggeber bei der<br />

Beschaffung von Straßenfahrzeugen auf die Umweltauswirkungen im Laufe der<br />

Betriebsdauer achten und dabei zumindest den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen von<br />

CO2 und Schadstoffen wie NOx, NMHC und Partikeln berücksichtigen. Dafür müssen<br />

entweder Kriterien zum Kraftstoffverbrauch und zu den sonstigen oben genannten<br />

Umweltauswirkungen berücksichtigt werden (als Technische Spezifikationen oder als<br />

Zuschlagskriterien), oder die Umweltauswirkungen müssen im Rahmen der Ausschreibung<br />

nach einer in der Richtlinie vorgegebenen Methode monetär bewertet werden. Die in diesem<br />

Produktblatt empfohlenen Kriterien sind eine Orientierung für öffentliche Auftraggeber, die<br />

zur Anwendung der Richtlinie die erstgenannte Option nutzen wollen, indem sie die<br />

Anforderungen an den Kraftstoffverbrauch und die Umweltverträglichkeit entweder als<br />

Technische Spezifikationen und/oder als Zuschlagskriterien formulieren.<br />

Die ausschreibende Stelle sollte auch die kürzlich angenommene Verordnung des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsstandards für neue<br />

Personenkraftwagen, die Teil des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der<br />

CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen ist 1 , berücksichtigen.<br />

1 Weitere Informationen unter: http://ec.europa.eu/environment/air/transport/co2/co2_home.htm.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 1


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

1.1. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge<br />

Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge:<br />

Die Kernkriterien berücksichtigen die Emissionen von CO2, Schadstoffen und Geräuschen.<br />

Die umfassenden Kriterien betreffen darüber hinaus Elemente, die den Kraftstoffverbrauch<br />

und andere Umweltauswirkungen von Fahrzeugen beeinflussen können. Ein eigener<br />

Abschnitt behandelt Miet- und Leasing-Fahrzeuge. Einige Umweltaspekte, die die<br />

Instandhaltung betreffen, müssen in das Ausschreibungsverfahren für das Leasing oder die<br />

Miete von Fahrzeugen einbezogen werden, da die Instandhaltungsarbeiten vom<br />

Auftragnehmer durchzuführen sind.<br />

Sowohl bei den Kernkriterien als auch bei den erweiterten Kriterien wurden<br />

Zuschlagskriterien definiert, um Verbesserungen fördern oder um die Angebote besser<br />

vergleichen und das umweltfreundlichste Angebot auswählen zu können.<br />

1.2. Öffentliche Verkehrsmittel und -dienstleistungen<br />

Bis vor wenigen Jahren unterstanden die meisten Verkehrsbetriebe der öffentlichen Hand<br />

(vornehmlich auf lokaler und regionaler Ebene). Zuständig waren entweder Mitarbeiter der<br />

öffentlichen Hand oder eigens dazu eingerichtete öffentliche Unternehmen. In den letzten<br />

Jahren werden öffentliche Busdienstleistungen zunehmend öffentlich ausgeschrieben.<br />

Deshalb werden hier sowohl für die Beschaffung von Bussen als auch für die Beschaffung<br />

von öffentlichen Verkehrsdienstleistungen Kriterien empfohlen.<br />

Die Kernkriterien für die Beschaffung von Bussen berücksichtigen die wichtigsten<br />

ökologischen und gesundheitlichen Aspekte: Abgase und Geräuschemissionen. Dazu wurden<br />

bestimmte technische Fahrzeugmerkmale definiert.<br />

Die umfassenden Kriterien berücksichtigen weitere Anforderungen, die zur Reduzierung<br />

weiterer Umweltbelastungen beitragen.<br />

Bei der Beschaffung von Busdienstleistungen berücksichtigen die Kernkriterien auch<br />

Abgas- und Geräuschemissionen sowie die Schulung der Busfahrer in kraftstoffsparendem<br />

Fahrverhalten.<br />

Die umfassenden Kriterien berücksichtigen weitere Anforderungen wie etwa weitergehende<br />

Maßnahmen zur Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs.<br />

Ein Großteil der Kriterien wird als Zuschlagskriterien verwendet. Dadurch können Busflotten<br />

miteinander verglichen und Umweltfreundlichkeit stärker gewichtet werden.<br />

1.3. Abfallsammelfahrzeuge und -dienstleistungen<br />

Wie im öffentlichen Personenverkehr werden auch mit der Abfallsammlung zunehmend<br />

private Unternehmen beauftragt. Deshalb werden hier sowohl für den Einkauf von Lkws als<br />

auch für die Beschaffung von Dienstleistungen Kriterien empfohlen.<br />

Es sind ähnliche Kriterien wie für Busse, da es sich in beiden Fällen um schwere<br />

Nutzfahrzeuge handelt.<br />

Der einzige Unterschied besteht darin, dass für die Abfallsammelfahrzeuge weder die<br />

Forderung einer Schaltanzeige (GSI) noch die Kriterien, die auf die Reduzierung des globalen<br />

Erwärmungspotenzials (GWP) abzielen, berücksichtigt werden sollen.<br />

Abfallsammelfahrzeuge werden anders gefahren als Busse; sie fahren langsamer und halten<br />

häufiger. Dafür ist eine Schaltanzeige nicht unbedingt erforderlich. Auch Kriterien für<br />

Klimaanlagen sind eher unwichtig, da nur die Fahrerkabine klimatisiert wird und in etlichen<br />

Ländern die Müllabfuhr nachts oder in den frühen Morgenstunden erfolgt, wenn keine<br />

Klimaanlage benötigt wird. Deshalb werden diese Kriterien bei Abfallsammelfahrzeugen<br />

ausgeklammert.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 2


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

2 Wesentliche Umweltauswirkungen<br />

Auswirkungen<br />

• CO2-Emissionen<br />

GPP-Konzept<br />

• Emissionen von Schadstoffen wie<br />

NOx, NMHC und Partikel können:<br />

- lokale Gesundheitsprobleme (vor<br />

allem Atemwegsbeschwerden)<br />

verursachen<br />

- Umwelt, Gebäude und<br />

Baudenkmäler schädigen<br />

• Geräuschemissionen<br />

• Energie- bzw. Kraftstoffverbrauch<br />

• Anfall von Altöl und Altreifen<br />

• Beschaffung von emissionsarmen<br />

Fahrzeugen<br />

• Beschaffung von Fahrzeugen, die mit<br />

erneuerbaren Energien bzw. Kraftstoffen<br />

betrieben werden können (Biokraftstoff,<br />

Strom oder Wasserstoff aus erneuerbaren<br />

Energiequellen)<br />

• Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs<br />

durch sparsames Fahrverhalten,<br />

Reifendruckkontroll-Systeme und<br />

Schaltanzeige (GSI)<br />

• Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs<br />

durch Schmiermittel mit niedriger<br />

Viskosität und Reifen mit geringem<br />

Rollwiderstand<br />

• Beschaffung von Fahrzeugen mit<br />

Klimaanlagen mit niedrigem GWP-Wert<br />

• Beschaffung von umweltfreundlichen<br />

Reifen und wiederaufbereiteten<br />

Schmierölen<br />

• Ordnungsgemäße Sammlung und<br />

Entsorgung von Altöl und Altreifen<br />

3 Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge − GPP-Kriterien<br />

3.1. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge − GPP-Kernkriterien<br />

Auftragsgegenstand<br />

Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Fahrzeugen<br />

Technische Spezifikationen<br />

1. CO2-Emissionen<br />

Bei einer Flotte von neuen Pkws sollte ein Durchschnittswert von 130 g CO2/km nicht<br />

überschritten werden.<br />

Bei einer Flotte von neuen Lieferwagen sollte ein Durchschnittswert von<br />

175 g CO2/km nicht überschritten werden.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />

denen die CO2-Emissionen verzeichnet sind.<br />

Zuschlagskriterien<br />

1. Möglichkeit, erneuerbare Energie zu nutzen (Biokraftstoff, Strom oder<br />

Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen)<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />

denen diese technischen Angaben oder Angaben zur Kraftstofftechnologie verzeichnet<br />

sind.<br />

2. Geräuschemissionspegel: Die Geräuschemissionen liegen unter den gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Werten.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs mit diesen<br />

Angaben oder entsprechende Testergebnisse vorlegen.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 3


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

3.2. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge − Umfassende GPP-Kriterien<br />

Auftragsgegenstand<br />

Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Fahrzeugen.<br />

Technische Spezifikationen<br />

Die Fahrzeuge müssen den Technischen Spezifikationen entsprechen, die unter<br />

„Kernkriterien“ aufgeführt sind.<br />

Die Fahrzeuge müssen außerdem folgenden Technischen Spezifikationen entsprechen:<br />

Abgasemissionen:<br />

2. Die Fahrzeuge müssen den Euro-5-Standard erfüllen.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />

denen diese Angaben verzeichnet sind.<br />

Zuschlagskriterien<br />

Zusätzliche Punkte werden für Produkte vergeben, die die beiden unter „Kernkriterien“<br />

aufgeführten Zuschlagskriterien erfüllen.<br />

Zusätzliche Punkte werden auch für Produkte vergeben, die folgende ergänzende<br />

Zuschlagskriterien erfüllen:<br />

3. Geringere CO2-Emissionen: Geringere CO2-Emissionen, als in den Technischen<br />

Spezifikationen verlangt werden.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />

denen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen angegeben sind.<br />

4. Schaltanzeige (Gear Shift Indicator, GSI): Das angebotene Fahrzeug ist mit einer<br />

Schaltanzeige (GSI) ausgestattet.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />

denen diese Angaben verzeichnet sind.<br />

5. Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS): Das angebotene Fahrzeug ist mit einem<br />

Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS) ausgestattet.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />

denen diese Angaben verzeichnet sind.<br />

6. Kältemittel in der Klimaanlage: Das angebotene Fahrzeug entspricht folgenden<br />

Anforderungen: Wenn die Klimaanlage des Fahrzeugs fluorhaltige Kältemittel enthält,<br />

muss das globale Erwärmungspotenzial des Kältemittels (GWP) ≤ 150 betragen (bezogen<br />

auf CO2 und einen Zeitraum von 100 Jahren).<br />

[Wenn ein standardisierter Test definiert ist] Bei einem höheren GWP-Wert darf die<br />

Austrittsrate eines Einzelverdampfersystems 40 g fluorhaltiges Kältemittel pro Jahr<br />

und eines Doppelverdampfersystems 60 g fluorhaltiges Kältemittel pro Jahr nicht<br />

übersteigen.<br />

Nachweis: Der Bieter muss Namen, Formel und GWP-Wert des Kältemittels in der<br />

Klimaanlage angeben. Wenn ein Gasgemisch verwendet wird, wird der GWP-Wert<br />

wie folgt berechnet:<br />

GWP= ∑(Stoff X % x GWPx) + (Stoff Y % x GWPy) + … (Stoff N % x GWPn)<br />

Dabei ist % der Gewichtsanteil mit einer Gewichtstoleranz von +/- 1 %.<br />

Angaben zum GWP-Wert von Kältemitteln finden Sie unter<br />

http://www.grida.no/climate/ipcc_tar/wg1/248.htm#tab67.<br />

[Wenn ein standardisierter Test definiert ist] Bei einem GWP > 150 sollten<br />

Testergebnisse für die Austrittsrate vorgelegt werden.<br />

[Zusätzliche Zuschlagskriterien für Leasing-Verträge]<br />

7. Schmieröle: Verpflichtung, für die Instandhaltung des Fahrzeugs Maschinenschmieröle<br />

mit niedriger Viskosität oder wiederaufbereitete Schmieröle auf der Basis von mindestens<br />

25 % wiederaufbereiteten Ölen zu verwenden. Schmieröl mit niedriger Viskosität<br />

entspricht der SAE-Klasse 0W-30 oder 5W-30 oder einer gleichwertigen Klassifizierung.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 4


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen der von ihm vorgeschlagenen<br />

Schmiermittel vorlegen und eine unterzeichnete Erklärung abgeben, mit der er sich<br />

verpflichtet, diese Produkte während der gesamten Vertragslaufzeit zu verwenden.<br />

8. Fahrzeugreifen: Verpflichtung, die Fahrzeuge mit Reifen auszurüsten, deren<br />

Geräuschemission unter dem gesetzlich festgelegten Höchstwert liegt, bei gleichzeitiger<br />

Gewährleistung hoher Leistungsfähigkeit und Sicherheit.<br />

Nachweis: Der Bieter muss eine Liste der Reifen, die zur Instandsetzung der<br />

Fahrzeuge verwendet werden sollen, sowie die technischen Unterlagen oder<br />

Testergebnisse vorlegen, aus denen die Geräuschemissionen der Reifen hervorgehen.<br />

Außerdem verpflichtet er sich schriftlich, diese Produkte während der gesamten<br />

Vertragslaufzeit einzusetzen.<br />

9. Fahrzeugreifen: Verpflichtung, Reifen mit geringem Rollwiderstand zu verwenden. Der<br />

Rollwiderstand (von neuen und runderneuerten Reifen) in Prozent der Radlast muss<br />

folgenden Grenzwerten nach ISO 8767 oder einer gleichwertigen Standard entsprechen:<br />

Maximale Reifenlast Rollwiderstand<br />

< 80 1,25 %<br />

80 – 90 1,15 %<br />

> 90 1,05 %<br />

Nachweis: Der Bieter muss eine Liste der Reifen, die zur Instandsetzung der<br />

Fahrzeuge verwendet werden sollen, sowie Testergebnisse (nach ISO 8767 oder einer<br />

gleichwertigen Standard) für die Reifen vorlegen und eine unterzeichnete Erklärung<br />

abgeben, dass er diese Produkte während der gesamten Vertragsdauer einsetzen wird.<br />

Wenn Reifen mit einem Umweltzeichen des Typs I versehen sind, die die genannten<br />

Kriterien enthalten, wird angenommen, dass die Reifen den Anforderungen<br />

entsprechen.<br />

10. Fahrzeugreifen: Verpflichtung, Reifen aus Gummi zu verwenden, das kein<br />

Weichmacheröl enthält, das gemäß Richtlinie 67/548/EWG gekennzeichnet sein muss.<br />

Nachweis: Der Bieter muss eine Liste der Reifen, die zur Instandsetzung der<br />

Fahrzeuge verwendet werden sollen, sowie Testergebnisse für die Reifen vorlegen und<br />

eine unterzeichnete Erklärung abgeben, dass er diese Produkte während der gesamten<br />

Vertragsdauer einsetzen wird.<br />

Aus den Testergebnissen muss hervorgehen, dass der nach IP 346 bestimmte PAK-<br />

Gehalt in den Weichmacherölen des Reifengummis nicht mehr als 3 % beträgt. Der<br />

PAK-Gehalt der Öle im Reifengummi (PCA/kg Reifengummi) wird nach IP 391 in<br />

Verbindung mit ISO 1407 und ISO 4645 oder ISO TC45/SC3N oder einer<br />

gleichwertigen Standard bestimmt. Er darf einen Gewichtsanteil von 15 % nicht<br />

überschreiten. Wenn die ISO-Standard 21461:200x angewandt wird, liegt die<br />

Obergrenze bei 0,35 % HBay. Andere gleichwertige Tests werden ebenfalls akzeptiert.<br />

Wenn Reifen mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das die<br />

genannten Kriterien enthält, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />

entsprechen.<br />

Vertragsbestimmungen<br />

• Der Auftragnehmer muss Altöl und Altreifen getrennt sammeln und über vertragliche<br />

Abmachungen mit einer oder mehreren zugelassenen Entsorgungsfirmen verfügen, die<br />

für die ordnungsgemäße Behandlung dieser Abfallfraktionen sorgen.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 5


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

3.3 Erläuterungen<br />

Geräuschemissionspegel: Der gesetzlich vorgeschriebene Geräuschemissionspegel ist in<br />

Anhang I dieses Produktblatts angegeben.<br />

Geräuschemissionspegel von Reifen: Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für<br />

Reifenemissionen sind in Anhang II dieses Produktblatts angegeben.<br />

Zuschlagskriterien: Die ausschreibende Stelle muss in den Ausschreibungsunterlagen<br />

angeben, wie viele zusätzliche Punkte für die einzelnen Zuschlagskriterien vergeben werden.<br />

Ökologische Zuschlagskriterien sollen insgesamt mindestens 10 bis 15 % aller erreichbaren<br />

Punkte ausmachen.<br />

Wenn Zuschlagskriterien so formuliert sind, dass es Punkte für „eine bessere Leistung als<br />

die in den Technischen Spezifikationen festgelegte Leistung" gibt, so sollen die Punkte<br />

proportional zur besseren Leistung vergeben werden.<br />

Leasingklauseln: Alle zusätzlichen Leasingklauseln sind hier als Zuschlagskriterien<br />

definiert; sie können aber auch als Vertragsbestimmungen verwendet werden, wenn die<br />

Produkte in dem jeweiligen Mitgliedstaat gängig und allgemein verfügbar sind.<br />

Beschaffungsverfahren: Wenn die Ausschreibung nicht in Lose unterteilt ist, sollten bei<br />

der Zuschlagserteilung die Punkte entsprechend dem Anteil der Fahrzeuge vergeben werden,<br />

die den Zuschlagskriterien entsprechen.<br />

4 Öffentliche Verkehrsmittel − GPP-Kriterien<br />

4.1. Beschaffung von Bussen − GPP-Kernkriterien<br />

Auftragsgegenstand<br />

Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Bussen<br />

Technische Spezifikationen<br />

Abgasemissionen:<br />

1. Die Fahrzeugmotoren müssen dem Euro-V-Standard gemäß Richtlinie 2005/55/EG<br />

erfüllen.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />

denen hervorgeht, dass die entsprechenden Standard eingehalten wird.<br />

Zuschlagskriterien<br />

Zusätzliche Punkte werden vergeben für:<br />

1. Abgasemissionen − Das Fahrzeug entspricht dem Euro-VI-Standard (wo verfügbar).<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />

denen hervorgeht, dass die entsprechende Standard eingehalten wird.<br />

2. Möglichkeit, erneuerbare Energien bzw. Kraftstoffe zu nutzen (Biokraftstoff, Strom<br />

oder Wasserstoff<br />

aus erneuerbaren Energiequellen).<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in denen<br />

diese technischen Angaben oder Angaben zur Kraftstofftechnologie verzeichnet sind.<br />

3. Geräuschemissionspegel − Die Geräuschemissionen liegen unterhalb der gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Werte.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs, in denen diese<br />

Angaben verzeichnet sind, oder entsprechende Testergebnisse vorlegen.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 6


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

4.2. Beschaffung von Bussen − Umfassende GPP-Kriterien<br />

Auftragsgegenstand<br />

Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Bussen<br />

Technische Spezifikationen<br />

Die Fahrzeuge müssen den Technischen Spezifikationen entsprechen, die unter<br />

„Kernkriterien“ aufgeführt sind.<br />

Die Fahrzeuge müssen außerdem folgenden Technischen Spezifikationen entsprechen:<br />

Weitere Anforderungen<br />

2. Die Fahrzeuge müssen mit Schaltanzeige (GSI) ausgestattet sein.<br />

Nachweis: Der Bieter muss eine Erklärung abgeben, dass die Fahrzeuge mit<br />

Schaltanzeige (GSI) ausgestattet sind.<br />

3. Die Fahrzeuge müssen mit Reifendruck-Kontrollsystemen (TPMS) ausgestattet sein.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />

denen diese Angaben verzeichnet sind.<br />

4. Das Auspuffrohr des Fahrzeugs darf nicht auf der Seite der Einstiegstür für die<br />

Fahrgäste angebracht sein.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen.<br />

5. Das globale Erwärmungspotenzial (GWP) der in der Klimaanlage verwendeten<br />

Kältemittel, bezogen auf CO2 und einen Zeitraum von 100 Jahren, muss kleiner sein als<br />

2500. 2<br />

Nachweis: Der Bieter muss Namen, Formel und den GWP-Wert des Kältemittels in<br />

der Klimaanlage angeben. Wenn ein Gasgemisch verwendet wird, wird der GWP-<br />

Wert wie folgt berechnet:<br />

GWP= ∑(Stoff X % x GWPx) + (Stoff Y % x GWPy) + … (Stoff N % x GWPn)<br />

Dabei steht die Angabe % für den Gewichtsanteil mit einer Gewichtstoleranz von +/-<br />

1 %.<br />

Angaben zum GWP-Wert von Kältemitteln finden Sie unter<br />

http://www.grida.no/climate/ipcc_tar/wg1/248.htm#tab67.<br />

Wenn Fahrzeuge mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das das<br />

oben genannte Kriterium enthält, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />

entsprechen.<br />

Zuschlagskriterien<br />

Zusätzliche Punkte werden für Fahrzeuge vergeben, die die drei unter „Kernkriterien“<br />

aufgeführten Zuschlagskriterien erfüllen.<br />

2 Vom Blauen Engel für schadstoffarme Kommunalfahrzeuge und Omnibusse (RAL-UZ 59) übernommen.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 7


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

5. Öffentliche Verkehrsdienstleistungen − GPP-Kriterien<br />

5.1 Öffentliche Verkehrsdienstleistungen − GPP-Kernkriterien<br />

Auftragsgegenstand<br />

Vertrag über die umweltfreundliche Erbringung von Busdienstleistungen<br />

Technische Spezifikationen<br />

Abgasemissionen<br />

1. Alle zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge müssen mit Motoren<br />

ausgestattet sein, die den Euro-IV-Standard gemäß Richtlinie 2005/55/EG erfüllen.<br />

Wenn Fahrzeuge nicht als Euro IV klassifiziert sind, aber durch technische<br />

Nachrüstung den gleichen Standard erreicht haben, ist dies in den Angebotsunterlagen<br />

zu dokumentieren.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen der Fahrzeuge vorlegen, in<br />

denen die Abgasstandards dargestellt sind. Wenn bei einem Fahrzeug durch technische<br />

Nachrüstung ein Euro IV entsprechender Standard erreicht worden ist, sind die<br />

Maßnahmen zu dokumentieren und in die Angebotsunterlagen aufzunehmen; dazu<br />

muss die Bestätigung einer zuverlässigen Stelle vorliegen.<br />

Zuschlagskriterien<br />

Zusätzliche Punkte werden vergeben für:<br />

1. Abgasemissionen − Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung einzusetzenden<br />

Fahrzeuge, die strengere Euro-Standards erfüllen (Euro V oder gegebenenfalls<br />

Euro VI)<br />

Nachweis: Der Bieter muss eine Liste aller Fahrzeuge vorlegen, die zur Erbringung<br />

der Dienstleistung eingesetzt werden sollen; dabei sind der jeweilige Euro-Standard<br />

und die technischen Unterlagen anzugeben, in denen die Abgasstandards dargestellt<br />

sind.<br />

2. Möglichkeit, erneuerbare Energien bzw. Kraftstoffe zu nutzen (Biokraftstoff, Strom<br />

oder Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen)<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in denen<br />

diese technischen Angaben oder Angaben zur Kraftstofftechnologie verzeichnet sind.<br />

3. Geräuschemissionen − Der durchschnittliche Geräuschemissionspegel der Fahrzeuge,<br />

die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden sollen, muss unter den gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Höchstwerten liegen.<br />

Nachweis: Der Bieter muss eine Liste aller Fahrzeuge vorlegen, die zur Erbringung<br />

der Dienstleistung eingesetzt werden sollen, mit Angabe des Geräuschemissionspegels<br />

jedes Fahrzeugs und dem Durchschnitt der Geräuschemissionen aller Fahrzeuge. Nach<br />

Vertragsabschluss behält sich die ausschreibende Stelle das Recht vor, Einsicht in die<br />

entsprechenden Unterlagen zu verlangen, um die Angaben zu überprüfen.<br />

Vertragsbestimmungen<br />

1. Neufahrzeuge<br />

• Alle Neufahrzeuge, die nach Vertragsabschluss erworben werden und zur Erbringung<br />

der Dienstleistung eingesetzt werden, müssen den Euro-VI-Standard erfüllen und mit<br />

Schaltanzeige (GSI) und Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS) ausgestattet sein. Das<br />

Auspuffrohr der Fahrzeuge darf nicht auf der Seite der Einstiegstür für die Fahrgäste<br />

angebracht sein. Der Auftragnehmer legt der Behörde den Nachweis vor, dass diese<br />

Bestimmung erfüllt ist.<br />

2. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen<br />

• Jeweils zum Jahresende legt der Auftragnehmer einen Bericht über den zur Erbringung<br />

der Dienstleistung verbrauchten Kraftstoff (Benzin, Diesel, Biokraftstoff, CNG, Strom<br />

usw.) und die dadurch verursachten CO2-Emissionen vor.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 8


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

5.2 Öffentliche Verkehrsdienstleistungen − Umfassende GPP-Kriterien<br />

Auftragsgegenstand<br />

Vertrag über die umweltfreundliche Erbringung von Busdienstleistungen<br />

Technische Spezifikationen<br />

Die öffentlichen Verkehrsdienstleistungen müssen den Technischen Spezifikationen<br />

entsprechen, die unter „Kernkriterien“ aufgeführt sind.<br />

Zuschlagskriterien<br />

Zusätzliche Punkte werden für öffentliche Verkehrsdienstleistungen vergeben, die die drei<br />

unter „Kernkriterien“ aufgeführten Zuschlagskriterien erfüllen.<br />

Zusätzliche Punkte werden für öffentliche Verkehrsdienstleistungen vergeben, die<br />

folgende ergänzende Zuschlagskriterien erfüllen:<br />

4. Schaltanzeige (GSI): Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten<br />

Fahrzeuge, die mit einer Schaltanzeige zur Kontrolle des Kraftstoffverbrauchs ausgestattet<br />

sind.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />

denen dies hervorgeht.<br />

5. Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS): Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung<br />

eingesetzten Fahrzeuge, die mit TPMS ausgestattet sind.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />

denen dies hervorgeht.<br />

6. Globales Erwärmungspotenzial (GWP) der Kältemittel: Anteil der zur Erbringung der<br />

Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge mit einer Klimaanlage, die Kältemittel mit einem<br />

geringen globalen Erwärmungspotenzial (GWP) besitzen. Diese Anforderung ist erfüllt,<br />

wenn der GWP-Wert, bezogen auf CO2 und einen Zeitraum von 100 Jahren, kleiner ist als<br />

2500.<br />

Nachweis: Für jedes Fahrzeug muss der Bieter Namen, Formel und GWP-Wert des in<br />

der Klimaanlage verwendeten Kältemittels angeben. Wenn ein Gasgemisch verwendet<br />

wird, wird der GWP-Wert wie folgt berechnet:<br />

GWP= ∑(Stoff X % x GWPx) + (Stoff Y % x GWPy) + … (Stoff N % x GWPn)<br />

Dabei ist % der Gewichtsanteil mit einer Gewichtstoleranz von +/- 1 %.<br />

Angaben zum GWP-Wert von Kältemitteln finden Sie unter<br />

http://www.grida.no/climate/ipcc_tar/wg1/248.htm#tab67.<br />

Wenn Fahrzeuge mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das das<br />

oben genannte Kriterium enthält, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />

entsprechen.<br />

Vertragsbestimmungen<br />

Für den Auftragnehmer gelten die beiden unter „Kernkriterien“ aufgeführten<br />

Vertragsbestimmungen.<br />

Außerdem muss der Auftragnehmer folgende Vertragsbestimmungen einhalten:<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 9


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

3. Fahrverhalten<br />

• Alle zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrer müssen in einer<br />

anerkannten Einrichtung regelmäßig in umweltbewusstem Fahrverhalten geschult<br />

werden, um die Kraftstoffeffizienz zu verbessern. Der Auftragnehmer legt eine Liste<br />

der Fahrer und ihrer Nachweise für absolvierte Schulungen zu umweltbewusstem<br />

Fahrverhalten vor.<br />

4. Schmieröle<br />

• Zur Instandhaltung der Fahrzeuge muss der Auftragnehmer Maschinenschmieröle mit<br />

niedriger Viskosität oder wiederaufbereitete Schmieröle auf der Basis von mindestens<br />

25 % wiederaufbereiteten Ölen verwenden. Schmieröl mit niedriger Viskosität<br />

entspricht der SAE-Klasse 0W-30 oder 5W-30 oder einer gleichwertigen<br />

Klassifizierung.<br />

Jedes Jahr legt der Auftragnehmer einen Bericht über die Menge der zur<br />

Instandhaltung der Fahrzeuge verbrauchten Schmieröle mit Angabe des<br />

Viskositätsgrades vor.<br />

5. Reifen<br />

• Der Auftragnehmer muss Reifen mit geringem Rollwiderstand für seine Fahrzeuge<br />

verwenden. Für den Rollwiderstand in Prozent der Radlast gelten folgende<br />

Obergrenzen: 0,60 % für antriebslose Räder und 0,70 % für Antriebsräder und Räder<br />

mit anderen besonderen Funktionen gemäß ISO 8767 oder einen gleichwertigen<br />

Standard.<br />

Vor Vertragsunterzeichnung muss der Auftragnehmer eine Liste der Reifen, die<br />

verwendet werden sollen, mit den relevanten Testergebnissen (nach ISO 8767 oder<br />

einen gleichwertigen Standard) vorlegen.<br />

• Das Gummi der verwendeten Reifen darf kein Öl enthalten, das gemäß Richtlinie<br />

67/548/EWG gekennzeichnet sein muss.<br />

Vor Vertragsunterzeichnung muss der Auftragnehmer eine Liste der Reifen, die<br />

verwendet werden sollen, mit den relevanten Testergebnissen vorlegen.<br />

Aus den Testergebnissen muss hervorgehen, dass der PAK-Gesamtgehalt im<br />

Weichmacheröl des Reifengummis nach IP 346 nicht mehr als 3 % beträgt. Der PAK-<br />

Gehalt des Weichmacheröls im Reifengummi (PAK/kg Reifengummi) wird nach<br />

IP 391 in Verbindung mit ISO 1407 und ISO 4645 oder ISO TC45/SC3N oder einen<br />

gleichwertigen Standard bestimmt. Er darf einen Gewichtsanteil von 15 % nicht<br />

überschreiten. Wenn der ISO-Standard 21461:200x angewandt wird, liegt die<br />

Obergrenze bei 0,35 % HBay. Andere gleichwertige Tests werden ebenfalls akzeptiert.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 10


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

5.3 Erläuterungen<br />

Abgasemissionen: Stattdessen können in einer Ausschreibung auch Grenzwerte (oder<br />

Durchschnittswerte) für Partikel (PM) und Stickoxide (NOx) für die gesamte zur Ausführung<br />

des Vertrages eingesetzte Flotte angegeben werden, die im Laufe der Zeit strenger werden.<br />

Der Auftragnehmer müsste die Emissionen regelmäßig anhand der technischen Standards<br />

der Busse und der gefahrenen Kilometer dokumentieren.<br />

Im Dezember 2007 hat die Kommission einen Vorschlag für den Euro-VI-Standard<br />

veröffentlicht. Die neuen Emissionsgrenzwerte, die ähnlich streng sind wie die US-2010-<br />

Standards, sollen ab 2013/2014 gelten (weitere Informationen unter<br />

http://ec.europa.eu/environment/air/transport/road.htm). Der Euro-V-Standard gilt für neu<br />

zugelassene Fahrzeugtypen ab Oktober 2008 und für Typenzulassungen bestehender<br />

Fahrzeuge ab Oktober 2009. Wenn neue Euro-Standards beschlossen werden, sollte darauf<br />

Bezug genommen werden.<br />

Um realistischere und genauere Emissionswerte zu erhalten, könnte die Beschaffungsstelle<br />

auch verlangen, dass die Bieter im Artemis-Testzyklus ermittelte Emissionsdaten auf der<br />

Grundlage realer Fahrbedingungen in Europa vorlegen. Die in diesem Test ermittelten<br />

Werte würden über dem Euro-Standard liegen. Die ausschreibende Stelle könnte die<br />

Grenzwerte auf der Grundlage dieses Testzyklus nicht als technische Mindestanforderungen<br />

festlegen, da der Testzyklus nicht zwingend vorgeschrieben ist und bisher nur für ganz<br />

wenige Fahrzeuge entsprechende Daten vorliegen. Die ausschreibende Stelle kann solche<br />

Obergrenzen aber als Zuschlagskriterien einsetzen, die Angebote unter diesem<br />

Gesichtspunkt vergleichen und für niedrigere Emissionswerte nach dem Artemis-Test-<br />

Zyklus mehr Punkte vergeben.<br />

Zuschlagskriterien: Die Vergabebehörde muss in den Ausschreibungsunterlagen angeben,<br />

wie viele zusätzliche Punkte für die einzelnen Zuschlagskriterien vergeben werden.<br />

Ökologische Zuschlagskriterien sollen insgesamt mindestens 10 bis 15 % aller erreichbaren<br />

Punkte ausmachen.<br />

Wenn Zuschlagskriterium so formuliert sind, dass es Punkte für „eine bessere Leistung als<br />

die in den Technischen Spezifikationen festgelegte Leistung" gibt, so sollen die Punkte<br />

proportional zur besseren Leistung vergeben werden.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 11


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

6. Abfallsammelfahrzeuge − GPP-Kriterien<br />

6.1 Abfallsammelfahrzeuge − GPP-Kernkriterien<br />

Auftragsgegenstand<br />

Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Abfallsammelfahrzeugen<br />

Technische Spezifikationen<br />

Abgasemissionen<br />

1. Die Fahrzeugmotoren müssen dem Euro-V-Standard gemäß Richtlinie 2005/55/EG<br />

erfüllen.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />

denen hervorgeht, dass dieser Standard eingehalten wird.<br />

Zuschlagskriterien<br />

Zusätzliche Punkte werden vergeben für:<br />

1. Abgasemissionen − Das Fahrzeug entspricht (wo anwendbar) dem Euro-VI-Standard.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />

denen hervorgeht, dass der Standard eingehalten wird.<br />

2. Möglichkeit zur Nutzung erneuerbarer Energien bzw. Kraftstoffe (Biokraftstoff, Strom<br />

oder Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen)<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in denen<br />

diese technischen Angaben oder Angaben zur Kraftstofftechnologie verzeichnet sind.<br />

3. Geräuschemissionspegel: Geräuschemissionen unter 102 dB(A), gemessen gemäß<br />

Richtlinie 2000/14/EG<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs, in denen diese<br />

Angaben verzeichnet sind, oder entsprechende Testergebnisse vorlegen.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 12


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

6.2 Abfallsammelfahrzeuge − Umfassende GPP-Kriterien<br />

Auftragsgegenstand<br />

Beschaffung oder Leasing von emissionsarmen Abfallsammelfahrzeugen<br />

Technische Spezifikationen<br />

Die Fahrzeuge müssen den Technischen Spezifikationen entsprechen, die unter<br />

„Kernkriterien“ aufgeführt sind.<br />

Zuschlagskriterien<br />

Zusätzliche Punkte werden für Fahrzeuge vergeben, die die drei unter „Kernkriterien“<br />

aufgeführten Zuschlagskriterien erfüllen.<br />

Zusätzliche Punkte werden für Produkte vergeben, die folgenden ergänzenden<br />

Zuschlagskriterien entsprechen:<br />

4. Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS): Das Fahrzeug ist mit einem Reifendruck-<br />

Kontrollsystem (TPMS) ausgestattet.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in<br />

denen diese Angaben verzeichnet sind.<br />

5. Schadstoffemissionen: Die Schadstoffemissionen von separaten Motoren für<br />

Zusatzaggregate entsprechen den Abgasgrenzwerten gemäß Richtlinie 97/68/EWG<br />

Stufe IIIa (konstante Drehzahl) 3 :<br />

Nutzleistung P (kW) CO (g/kWh)<br />

HC + NOx<br />

(g/kWh)<br />

PM (g/kWh)<br />

H: 130kW ≤ P ≤ 560kW 3,5 4 0,2<br />

I: 75kW ≤ P < 130kW 5 4 0,3<br />

J: 37kW ≤ P < 75kW 5 4,7 0,4<br />

K: 19kW ≤ P < 37kW 5,5 7,5 0,6<br />

Nachweis: Der Bieter muss das Ergebnis eines amtlichen Abgastests, ein Zertifikat<br />

des Herstellers oder das Testergebnis einer anderen Prüfstelle vorlegen.<br />

Wenn Fahrzeuge mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das die<br />

oben genannten Kriterien enthält, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />

entsprechen.<br />

3 Vom Blauen Engel für schadstoffarme Kommunalfahrzeuge und Omnibusse (RAL-UZ 59) übernommen.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 13


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

7. Abfallsammeldienstleistungen − GPP-Kriterien<br />

7.1 Abfallsammeldienstleistungen − GPP-Kernkriterien<br />

Auftragsgegenstand<br />

Vertrag über die umweltfreundliche Erbringung von Abfallsammeldienstleistungen<br />

Technische Spezifikationen<br />

Abgasemissionen<br />

1. Alle zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge müssen mit Motoren<br />

ausgestattet sein, die den Euro-IV-Standard gemäß Richtlinie 2005/55/EG erfüllen.<br />

Wenn Fahrzeuge nicht als Euro IV klassifiziert sind, aber durch technische<br />

Nachrüstung den gleichen Standard erreicht haben, ist dies in den Angebotsunterlagen<br />

zu dokumentieren.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen der Fahrzeuge vorlegen, in<br />

denen die Emissionsstandards definiert sind. Wenn bei einem Fahrzeug durch<br />

technische Nachrüstung ein Euro IV entsprechender Standard erreicht worden ist, sind<br />

die Maßnahmen zu dokumentieren und in die Angebotsunterlagen aufzunehmen; dies<br />

ist durch eine zuverlässige externe Stelle zu bestätigen.<br />

Zuschlagskriterien<br />

Zusätzliche Punkte werden vergeben für:<br />

1. Abgasemissionen − Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung einzusetzenden<br />

Fahrzeuge, die strengeren Euro-Standards entsprechen (Euro V oder gegebenenfalls<br />

Euro VI)<br />

Nachweis: Der Bieter muss eine Liste aller Fahrzeuge vorlegen, die zur Erbringung<br />

der Dienstleistung eingesetzt werden sollen; dabei sind die jeweilige Euro-Standards<br />

und die technischen Unterlagen anzugeben, in denen die Emissionsstandards definiert<br />

sind.<br />

2. Möglichkeit, erneuerbare Energien bzw. Kraftstoffe zu nutzen (Biokraftstoff, Strom<br />

oder Wasserstoff<br />

aus erneuerbaren Energiequellen)<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, in denen<br />

diese technischen Angaben oder Angaben zur Kraftstofftechnologie verzeichnet sind.<br />

3. Geräuschemissionen: Durchschnittlicher Geräuschpegel der zur Erbringung der<br />

Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge unter 102 dB(A), gemessen nach Richtlinie<br />

2000/14/EG<br />

Nachweis: Der Bieter muss eine Liste aller Fahrzeuge vorlegen, die zur Erbringung<br />

der Dienstleistung eingesetzt werden; dabei ist der Geräuschemissionspegel jedes<br />

Fahrzeugs und der Durchschnitt der Geräuschemissionen aller Fahrzeuge anzugeben.<br />

Nach Vertragsabschluss behält sich der Auftraggeber das Recht vor, Einsicht in die<br />

entsprechenden Unterlagen zu verlangen, um die Angaben zu überprüfen.<br />

Vertragsbestimmungen<br />

1. Fahrverhalten<br />

• Alle zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrer müssen in einer<br />

anerkannten Einrichtung regelmäßig in umweltbewusstem Fahrverhalten geschult<br />

werden, damit die Kraftstoffeffizienz verbessert wird. Der Auftragnehmer legt eine<br />

Liste der Fahrer und ihrer Nachweise für absolvierte Schulungen zu umweltbewusstem<br />

Fahrverhalten vor.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 14


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

2. Neufahrzeuge<br />

• Alle Neufahrzeuge, die nach Vertragsabschluss erworben und zur Erbringung der<br />

Dienstleistung eingesetzt werden, müssen den Euro VI- Standard erfüllen und mit<br />

einem Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS) ausgestattet sein. Das Auspuffrohr der<br />

Fahrzeuge darf nicht auf der Seite der Einstiegstür für die Fahrgäste angebracht sein.<br />

Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber den Nachweis vor, dass diese Bestimmung<br />

erfüllt ist.<br />

3. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen<br />

• Jeweils zum Jahresende legt der Auftragnehmer einen Bericht über den zur Erbringung<br />

der Dienstleistung verbrauchten Kraftstoff (Benzin, Diesel, Biokraftstoff, CNG, Strom<br />

usw.) und die dadurch verursachten CO2-Emissionen vor.<br />

7.2 Abfallsammeldienstleistungen − Umfassende GPP-Kriterien<br />

Auftragsgegenstand<br />

Vertrag über die umweltfreundliche Erbringung von Abfallsammeldienstleistungen<br />

Technische Spezifikationen<br />

Zusätzliche Punkte werden für Abfallsammeldienstleistungen vergeben, die den unter<br />

„Kernkriterien“ aufgeführten Technischen Spezifikationen entsprechen.<br />

Zuschlagskriterien<br />

Zusätzliche Punkte werden für Abfallsammeldienstleistungen vergeben, die die drei unter<br />

„Kernkriterien“ aufgeführten Kriterien erfüllen.<br />

Zusätzliche Punkte werden für Abfallsammeldienstleistungen vergeben, die folgenden<br />

ergänzenden Zuschlagskriterien entsprechen:<br />

4. Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS): Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung<br />

eingesetzten Fahrzeuge, die mit TPMS ausgestattet sind.<br />

Nachweis: Der Bieter muss die technischen Unterlagen des Fahrzeugs vorlegen, aus<br />

denen dies hervorgeht.<br />

5. Schadstoffemissionen: Anteil der zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten<br />

Fahrzeuge, die die Schadstoffemissionswerte für separate Motoren gemäß Richtlinie<br />

97/68/EWG Stufe IIIa (konstante Drehzahl) einhalten 4 :<br />

Nutzleistung P (kW) CO (g/kWh)<br />

HC + NOx<br />

(g/kWh)<br />

PM (g/kWh)<br />

H: 130kW ≤ P ≤ 560kW 3,5 4 0,2<br />

I: 75kW ≤ P < 130kW 5 4 0,3<br />

J: 37kW ≤ P < 75kW 5 4,7 0,4<br />

K: 19kW ≤ P < 37kW 5,5 7,5 0,6<br />

Nachweis: Der Bieter muss eine Liste aller zur Erbringung der Dienstleistung<br />

eingesetzten Fahrzeuge vorlegen und angeben, welche der Fahrzeuge den Kriterien<br />

entsprechen; beizufügen sind die technischen Unterlagen oder das Testergebnis der<br />

Abgasprüfstelle, ein Zertifikat des Herstellers oder das Testergebnis einer anderen<br />

Prüfstelle.<br />

Wenn Fahrzeuge mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das die<br />

oben genannten Kriterien enthält, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />

entsprechen.<br />

4 Vom Blauen Engel für schadstoffarme Kommunalfahrzeuge und Omnibusse (RAL-UZ 59) übernommen.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 15


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

Vertragsbestimmungen<br />

1. Fahrverhalten<br />

• Alle zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrer müssen in einer<br />

anerkannten Einrichtung regelmäßig in umweltbewusstem Fahrverhalten geschult<br />

werden, damit die Kraftstoffeffizienz erhöht wird. Der Auftragnehmer legt eine Liste<br />

der Fahrer und ihrer Nachweise für absolvierte Schulungen in umweltbewusstem<br />

Fahrverhalten vor.<br />

2. Neufahrzeuge<br />

• Alle Neufahrzeuge, die nach Vertragsabschluss erworben und zur Erbringung der<br />

Dienstleistung eingesetzt werden, müssen den Euro-VI-Standard erfüllen und mit<br />

einem Reifendruck-Kontrollsystem (TPMS) ausgestattet sein. Das Auspuffrohr der<br />

Fahrzeuge darf nicht auf der Seite der Einstiegstür für Fahrgäste angebracht sein. Der<br />

Auftragnehmer legt der Behörde den Nachweis vor, dass diese Klausel erfüllt ist.<br />

3. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen<br />

• Jeweils zum Jahresende legt der Auftragnehmer einen Bericht über den zur Erbringung<br />

der Dienstleistung verbrauchten Kraftstoff (Benzin, Diesel, Biokraftstoff, CNG, Strom<br />

usw.), die dafür verbrauchte Kraftstoffmenge sowie die dadurch verursachten CO2-<br />

Emissionen vor.<br />

4. Schmieröle<br />

• Zur Instandhaltung der Fahrzeuge sind Maschinenschmieröle mit niedriger Viskosität<br />

oder wiederaufbereitete Schmieröle auf der Basis von mindestens 25 %<br />

wiederaufbereiteten Ölen zu verwenden. Schmieröl mit niedriger Viskosität entspricht<br />

der SAE-Klasse 0W-30 oder 5W-30 oder einer gleichwertigen Klassifizierung.<br />

Jedes Jahr legt der Auftragnehmer einen Bericht über die Menge der zur<br />

Instandhaltung der Fahrzeuge verbrauchten Schmieröle mit Angabe des<br />

Viskositätsgrades vor.<br />

5. Reifen<br />

• Der Auftragnehmer muss Reifen mit geringem Rollwiderstand für seine Fahrzeuge<br />

verwenden. Der Rollwiderstand in Prozent der Radlast darf folgende Obergrenzen<br />

nicht überschreiten: 0,60 % für antriebslose Räder und 0,70 % für Antriebsräder und<br />

Räder mit anderen besonderen Funktionen gemäß ISO 8767 oder einen gleichwertigen<br />

Standard.<br />

Vor Vertragsunterzeichnung muss der Auftragnehmer eine Liste der Reifen, die<br />

verwendet werden sollen, mit Angabe der relevanten Testergebnisse (nach ISO 8767<br />

oder einen gleichwertigen Standard) vorlegen. Wenn Reifen mit einem Umweltzeichen<br />

des Typs I ausgezeichnet sind, das die oben genannten Kriterien enthält, wird<br />

angenommen, dass sie den Anforderungen entsprechen.<br />

• Das Gummi der verwendeten Reifen darf kein Weichmacheröl enthalten, das gemäß<br />

Richtlinie 67/548/EWG gekennzeichnet sein muss.<br />

Vor Vertragsunterzeichnung muss der Auftragnehmer eine Liste der Reifen, die<br />

verwendet werden sollen, mit Angabe der relevanten Testergebnisse vorlegen.<br />

Aus den Testergebnissen muss hervorgehen, dass der PAK-Gesamtgehalt des<br />

Weichmacheröls im Reifengummi nach IP 346 nicht mehr als 3 % beträgt. Der PAK-<br />

Gehalt des Weichmacheröls im Reifengummi (PAK/kg Reifengummi) wird nach<br />

IP 391 in Verbindung mit ISO 1407 und ISO 4645 oder ISO TC45/SC3N oder einen<br />

gleichwertigen Standard bestimmt. Er darf einen Gewichtsanteil von 15 % nicht<br />

überschreiten. Wenn der ISO-Standard 21461:200x angewandt wird, liegt die<br />

Obergrenze bei 0,35 % HBay. Andere gleichwertige Tests werden ebenfalls akzeptiert.<br />

Wenn Reifen mit einem Umweltzeichen des Typs I ausgezeichnet sind, das die oben<br />

genannten Kriterien erfüllt, wird angenommen, dass sie den Anforderungen<br />

entsprechen.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 16


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

7.3 Erläuterungen<br />

Abgasemissionen: Im Dezember 2007 hat die Kommission einen Vorschlag für den Euro-<br />

VI-Standard veröffentlicht. Die neuen Emissionsgrenzwerte, die ähnlich streng sind wie der<br />

US-2010-Standard, sollen ab 2013/2014 gelten (weitere Informationen siehe<br />

http://ec.europa.eu/environment/air/transport/road.htm). Der Euro-V-Standard gilt für neue<br />

Typenzulassungen ab Oktober 2008 und für Typenzulassungen bestehender Fahrzeuge ab<br />

Oktober 2009. Wenn neue Euro-Standards beschlossen werden, sollte darauf Bezug<br />

genommen werden.<br />

Stattdessen können in einer Ausschreibung auch Grenzwerte (oder Durchschnittswerte) für<br />

Partikel (PM) und Stickoxide (NOx) für die gesamte zur Ausführung des Vertrages<br />

eingesetzte Flotte angegeben werden, die im Laufe der Zeit strenger werden. Der<br />

Auftragnehmer müsste die Emissionen anhand des technischen Standards der Fahrzeuge und<br />

der gefahrenen Kilometer regelmäßig dokumentieren.<br />

Um realistischere und genauere Emissionswerte zu erhalten, könnte die ausschreibende<br />

Stelle auch verlangen, dass die Bieter im Artemis-Testzyklus ermittelte Emissionsdaten auf<br />

der Grundlage realer Fahrbedingungen in Europa vorlegen. Die in diesem Test ermittelten<br />

Werte liegen über dem Euro-Standard. Die ausschreibende Stelle könnte die Grenzwerte auf<br />

der Grundlage dieses Testzyklus nicht als technische Spezifikation festlegen, da der<br />

Testzyklus nicht zwingend vorgeschrieben ist und bisher nur für ganz wenige Fahrzeuge<br />

entsprechende Testdaten vorliegen. Die ausschreibende Stelle kann solche Grenzwerte aber<br />

als Zuschlagskriterien einsetzen und die Angebote unter diesem Gesichtspunkt vergleichen<br />

und für geringere Emissionswerte nach dem Artemis-Testzyklus mehr Punkte vergeben.<br />

Zuschlagskriterien: Die ausschreibende Stelle muss in den Ausschreibungsunterlagen<br />

angeben, wie viele zusätzliche Punkte für die einzelnen Zuschlagskriterien vergeben werden.<br />

Ökologische Zuschlagskriterien sollen insgesamt mindestens 10 bis 15 % aller erreichbaren<br />

Punkte ausmachen.<br />

Wenn Zuschlagskriterium so formuliert sind, dass es Punkte für „eine bessere Leistung als<br />

die in den Technischen Spezifikationen festgelegte Leistung" gibt, so sollen die Punkte<br />

proportional zur besseren Leistung vergeben werden.<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 17


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

10. Anhang I: Grenzwerte für die Geräuschemissionen von Fahrzeugen<br />

Der gemäß Richtlinie 92/97/EWG gemessene Geräuschpegel darf folgende Grenzwerte nicht<br />

überschreiten:<br />

Fahrzeugkategorien Motorleistung dB(A)<br />

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens<br />

74<br />

neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (M1)<br />

(1)(3)<br />

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun < 150 kW 78<br />

Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen<br />

Gesamtmasse > 3,5 t und (M2 und M3):<br />

≥ 150 kW 80 (2)<br />

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun<br />

Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (M2) und Fahrzeuge<br />

für die Güterbeförderung (N1) mit einer zulässigen<br />

Gesamtmasse > 2 t:<br />

76 (1)<br />

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun<br />

Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (M2) und Fahrzeuge<br />

für die Güterbeförderung (N1) mit einer zulässigen<br />

Gesamtmasse 2 ≥ t < 3,5:<br />

77 (2)<br />

Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen ≥ 75 kW 77 (2)<br />

Gesamtmasse > 3,5 t und (N2 und N3):<br />

75 ≥ kW


<strong>Transport</strong> – Produktblatt – Endgültige Fassung<br />

11. Anhang II: Grenzwerte für den Geräuschpegel von Reifen<br />

Der gemäß Richtlinie 2001/43/EWG gemessene Geräuschpegel darf die folgenden<br />

Grenzwerte nicht überschreiten:<br />

Reifenklasse C1 für Personenkraftwagen:<br />

Grenzwerte in dB(A)<br />

Reifenklasse<br />

Nennbreite (mm) A B (1)<br />

C1a ≤ 145 72 (*) 71<br />

C1b >145 ≤ 165 73 (*) 72<br />

C1c >165 ≤ 185 74 (*) 73<br />

C1d >185 ≤ 215 75 (*) 74<br />

C1e ≥ 215 76 (**) 75<br />

(*) Gilt bis 30. Juni 2008, danach gilt der Wert in Spalte B.<br />

(**) Gilt bis 30. Juni 2009, danach gilt der Wert in Spalte B.<br />

( 1 ) Nur als Hinweis dienende Zahlen. Die endgültigen Zahlen hängen von der Änderung der Richtlinie<br />

im Anschluss an den gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen Bericht ab.<br />

Bei verstärkten (oder Extra-Load-) Reifen werden die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht.<br />

Bei Reifen der Verwendungsart „Spezial“ werden die Grenzwerte um 2 dB(A) erhöht.<br />

Reifenklasse C2 für Nutzfahrzeuge mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung<br />

≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≥ „N“ mit Hinweis auf die<br />

Verwendungsart:<br />

Verwendungsart Grenzwert in dB(A)<br />

Normal 75<br />

M+S 77<br />

Spezial 78<br />

Reifenklasse C3 für Nutzfahrzeuge mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung<br />

≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≥ „M“ und Reifen für<br />

Nutzfahrzeuge mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung ≥ 122 mit Hinweis auf<br />

die Verwendungsart:<br />

Verwendungsart Grenzwert in dB(A)<br />

Normal 76<br />

M+S 78<br />

Spezial 79<br />

Europäische Kommission GPP-Schulungs-Toolkit - Modul 3: Beschaffungsempfehlungen 19

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