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CHbraunvieh 09-2011 - Schweizer Braunviehzuchtverband

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aktuell<br />

Verrechnungssteuer bei der Überführung<br />

einer Genossenschaft in einen Verein<br />

CHRISTOPH KÄSER, HÄUSERMANN + PARTNER ◇<br />

Bei der Überführung von Genossenschaften in einen<br />

Verein ist neuerdings die Verrechnungssteuer zu<br />

beachten. Der grundsätzliche Unterschied liegt<br />

darin, dass Zahlungen von Genossenschaften an ihre<br />

Mitglieder von letzteren als Einkommen zu versteuern<br />

sind, nicht jedoch Zahlungen von Vereinen. Als<br />

Ausnahme löst die Rückzahlung von Stammanteilen<br />

durch die Genossenschaft keine Steuern aus. Wenn<br />

nun das Genossenschaftsvermögen steuerfrei an einen<br />

Verein übertragen würde und dieser später ebenfalls<br />

steuerfreie Auszahlungen an seine Mitglieder macht,<br />

entgeht dem Fiskus gegenüber einer direkten Auszahlung<br />

durch die Genossenschaft an ihre Mitglieder Steuersubstrat.<br />

Die Eidg. Steuerverwaltung hat bis anhin bei bescheidenen<br />

Verhältnissen regelmässig auf eine Besteuerung<br />

verzichtet. Seit einiger Zeit ist sie jedoch dazu übergegangen,<br />

sämtliche Rückzahlungen von Genossenschaften<br />

an ihre Mitglieder zu erfassen. Für die<br />

Steuerverwaltung stellt die Übertragung des Genossenschaftsvermögens<br />

an einen Verein eine Auszahlung<br />

an die Genossenschaftsmitglieder mit gleichzeitiger<br />

Wieder-Einzahlung an den Verein dar. Das übertragene<br />

Genossenschaftsvermögen, das heisst im Fall der<br />

Auflösung der Genossenschaft also das Liquidationsergebnis,<br />

ist deshalb von den Genossenschaftsmitgliedern<br />

anteilmässig als Einkommen zu versteuern. Zur<br />

Absicherung der Einkommenssteuer wird das Liquidationsergebnis<br />

deshalb – wie Dividenden oder Bankzinsen<br />

– mit der Verrechnungssteuer belastet.<br />

Das Vorgehen<br />

Der Genossenschaftsliquidator hat dem Fiskus entsprechend<br />

die Verrechnungssteuer im Umfang von 35%<br />

des Liquidationsergebnisses zu überweisen. Weiter hat<br />

er die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Anteile<br />

am Liquidationsergebnis auszurechnen und diesen<br />

mitzuteilen. Die Mitglieder haben ihre Anteile in der<br />

Steuererklärung als Einkommen zu deklarieren. Gleichzeitig<br />

können sie aber die 35% Verrechnungssteuer<br />

auf ihrem Anteil wieder zurückfordern (analog den<br />

Bankzinsen). Je nach Steuersatz des Mitglieds erhält<br />

es also deutlich mehr Verrechnungssteuern zurückerstattet,<br />

als es Einkommenssteuer auf seinem Liquidationsanteil<br />

bezahlt. Bezahlt ein Mitglied beispielsweise<br />

15% Steuern auf seinem Einkommen, so erhält es 20%<br />

seines Liquidationsanteils mehr als Verrechnungssteuerrückerstattung,<br />

als es darauf Einkommenssteuern<br />

bezahlt. Der Liquidator sollte deshalb nach erfolgter<br />

Besteuerung mit den einzelnen Mitgliedern abrechnen,<br />

sofern nicht eine pauschale Lösung mit allen Mitgliedern<br />

beschlossen wird. Sofern und soweit die Liquidationsanteile<br />

von den Mitgliedern nicht als Einkommen<br />

deklariert werden, verfällt die bezahlte Verrechnungssteuer<br />

zugunsten des Fiskus. Eine Rückforderung der<br />

Verrechnungssteuer durch den Verein an Stelle der<br />

Mitglieder ist nach Ansicht der Steuerverwaltung<br />

zudem nicht möglich.<br />

Steuerbelastung berücksichtigen<br />

Die hier beschriebene Steuerbelastung ist beim<br />

Entscheid zur Überführung einer Genossenschaft in<br />

einen Verein gebührend zu berücksichtigen, insbesondere<br />

bei namhaften Genossenschaftsvermögen. Abgefedert<br />

werden kann die Steuerbelastung jedoch durch<br />

zweckmässige Vermögensverwendung noch durch<br />

die Genossenschaft. Zusätzlich ist unbedingt darauf<br />

zu achten, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Liquidation der Genossenschaft erfasst werden<br />

und dadurch das – steuerbare – Liquidationsergebnis<br />

möglichst tief gehalten wird. Zu denken ist dabei<br />

insbesondere an Notariats- und Handelsregisterkosten<br />

sowie die Entschädigung des Liquidators. ◆<br />

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(Melken, Besamen, Klauenpflege)<br />

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Nr. 9 • November <strong>2011</strong>

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