CHbraunvieh 09-2011 - Schweizer Braunviehzuchtverband
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aktuell<br />
Verrechnungssteuer bei der Überführung<br />
einer Genossenschaft in einen Verein<br />
CHRISTOPH KÄSER, HÄUSERMANN + PARTNER ◇<br />
Bei der Überführung von Genossenschaften in einen<br />
Verein ist neuerdings die Verrechnungssteuer zu<br />
beachten. Der grundsätzliche Unterschied liegt<br />
darin, dass Zahlungen von Genossenschaften an ihre<br />
Mitglieder von letzteren als Einkommen zu versteuern<br />
sind, nicht jedoch Zahlungen von Vereinen. Als<br />
Ausnahme löst die Rückzahlung von Stammanteilen<br />
durch die Genossenschaft keine Steuern aus. Wenn<br />
nun das Genossenschaftsvermögen steuerfrei an einen<br />
Verein übertragen würde und dieser später ebenfalls<br />
steuerfreie Auszahlungen an seine Mitglieder macht,<br />
entgeht dem Fiskus gegenüber einer direkten Auszahlung<br />
durch die Genossenschaft an ihre Mitglieder Steuersubstrat.<br />
Die Eidg. Steuerverwaltung hat bis anhin bei bescheidenen<br />
Verhältnissen regelmässig auf eine Besteuerung<br />
verzichtet. Seit einiger Zeit ist sie jedoch dazu übergegangen,<br />
sämtliche Rückzahlungen von Genossenschaften<br />
an ihre Mitglieder zu erfassen. Für die<br />
Steuerverwaltung stellt die Übertragung des Genossenschaftsvermögens<br />
an einen Verein eine Auszahlung<br />
an die Genossenschaftsmitglieder mit gleichzeitiger<br />
Wieder-Einzahlung an den Verein dar. Das übertragene<br />
Genossenschaftsvermögen, das heisst im Fall der<br />
Auflösung der Genossenschaft also das Liquidationsergebnis,<br />
ist deshalb von den Genossenschaftsmitgliedern<br />
anteilmässig als Einkommen zu versteuern. Zur<br />
Absicherung der Einkommenssteuer wird das Liquidationsergebnis<br />
deshalb – wie Dividenden oder Bankzinsen<br />
– mit der Verrechnungssteuer belastet.<br />
Das Vorgehen<br />
Der Genossenschaftsliquidator hat dem Fiskus entsprechend<br />
die Verrechnungssteuer im Umfang von 35%<br />
des Liquidationsergebnisses zu überweisen. Weiter hat<br />
er die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Anteile<br />
am Liquidationsergebnis auszurechnen und diesen<br />
mitzuteilen. Die Mitglieder haben ihre Anteile in der<br />
Steuererklärung als Einkommen zu deklarieren. Gleichzeitig<br />
können sie aber die 35% Verrechnungssteuer<br />
auf ihrem Anteil wieder zurückfordern (analog den<br />
Bankzinsen). Je nach Steuersatz des Mitglieds erhält<br />
es also deutlich mehr Verrechnungssteuern zurückerstattet,<br />
als es Einkommenssteuer auf seinem Liquidationsanteil<br />
bezahlt. Bezahlt ein Mitglied beispielsweise<br />
15% Steuern auf seinem Einkommen, so erhält es 20%<br />
seines Liquidationsanteils mehr als Verrechnungssteuerrückerstattung,<br />
als es darauf Einkommenssteuern<br />
bezahlt. Der Liquidator sollte deshalb nach erfolgter<br />
Besteuerung mit den einzelnen Mitgliedern abrechnen,<br />
sofern nicht eine pauschale Lösung mit allen Mitgliedern<br />
beschlossen wird. Sofern und soweit die Liquidationsanteile<br />
von den Mitgliedern nicht als Einkommen<br />
deklariert werden, verfällt die bezahlte Verrechnungssteuer<br />
zugunsten des Fiskus. Eine Rückforderung der<br />
Verrechnungssteuer durch den Verein an Stelle der<br />
Mitglieder ist nach Ansicht der Steuerverwaltung<br />
zudem nicht möglich.<br />
Steuerbelastung berücksichtigen<br />
Die hier beschriebene Steuerbelastung ist beim<br />
Entscheid zur Überführung einer Genossenschaft in<br />
einen Verein gebührend zu berücksichtigen, insbesondere<br />
bei namhaften Genossenschaftsvermögen. Abgefedert<br />
werden kann die Steuerbelastung jedoch durch<br />
zweckmässige Vermögensverwendung noch durch<br />
die Genossenschaft. Zusätzlich ist unbedingt darauf<br />
zu achten, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Liquidation der Genossenschaft erfasst werden<br />
und dadurch das – steuerbare – Liquidationsergebnis<br />
möglichst tief gehalten wird. Zu denken ist dabei<br />
insbesondere an Notariats- und Handelsregisterkosten<br />
sowie die Entschädigung des Liquidators. ◆<br />
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Nr. 9 • November <strong>2011</strong>