Psychiatrieplan des Kreises Pinneberg - Kreis Pinneberg
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Neben dem allgemeinen Auftrag der Beratung im Rahmen der Aufgaben nach PsychKG, die<br />
bereits eine Hilfestellung und Unterstützung für die psychisch kranken Menschen fordert, sind<br />
weiterführende Hilfsangebote zu Lasten der zuständigen Kostenträger zu vermitteln.<br />
Aufgrund der Differenziertheit dieser Hilfen benötigt der Sozialhilfeträger eine entsprechende<br />
fachlich begründete Beratungs- und Begutachtungstätigkeit durch eine nicht<br />
interessengeleitete Institution.<br />
Im Gegensatz zu den Krankenkassen, für die der Medizinische Dienst der<br />
Krankenversicherung beratende und begutachtende Instanz ist, hat der Sozialhilfeträger keine<br />
entsprechende Einrichtung an der Seite, die institutionell die grundsätzliche Beratung und<br />
Begutachtung in allen Fragen der Sozialgesetzgebung übernimmt. In Teilbereichen ist gem.<br />
BSHG/SGB XII das Gesundheitsamt als die begutachtete Stelle benannt, doch umfasst dieses<br />
nicht die Gesamtheit der möglichen Hilfen, die zu Lasten <strong>des</strong> Sozialhilfeträgers zu erbringen<br />
sind.<br />
Der Bedarf einer solchen Hilfestellung ist jedoch gemäß der Inanspruchnahme der zu<br />
erbringenden Leistung hoch. Die Kommunen benötigen ein geeignetes Instrument zur<br />
Steuerung und zur fachlichen Begutachtung, um eine ressourcenorientierte Verteilung ihrer<br />
Mittel vornehmen zu können.<br />
Mit Einführung <strong>des</strong> Psychiatriekrankengesetzes 2000 wurde den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />
Städten die Aufgabe übertragen, sozialpsychiatrische Dienste einzurichten und diese mit der<br />
Geschäftsführung der einzurichtenden Arbeitskreise für gemeindenahe Psychiatrie zu<br />
beauftragen.<br />
Somit besteht für die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte die Möglichkeit, im Bereich der Hilfen für<br />
psychisch kranke Bürger/-innen diese Einrichtungen zu nutzen, um entsprechenden<br />
Steuerungs- und Begutachtungsfunktionen zu übertragen.<br />
Die Aufgaben der Sozialpsychiatrischen Dienste werden im Psychisch-Kranken-Gesetz 2000<br />
wie folgt beschrieben:<br />
Die Hilfen sind Leistungen, die psychisch kranke Menschen befähigen, menschenwürdig und<br />
selbstverantwortlich zu leben. Sie sollen eine zwangsweise Unterbringung erübrigen oder<br />
abkürzen und die Behandlung unterstützen. Sie sollen dazu beitragen, dass seelische<br />
Krankheiten oder Störungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden und psychisch kranke<br />
Menschen befähigen, im Zusammenwirken mit der Behandlung, Dienste geeigneter<br />
Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. ( § 3 Abs. 1, PsychKG )<br />
Insbesondere bei der Auswahl geeigneter Einrichtungen und bei der Begutachtung der<br />
Anspruchsvoraussetzungen bedarf der Kostenträger der fachlichen Unterstützung durch den<br />
Sozialpsychiatrischen Dienst. Die als <strong>Kreis</strong>aufgabe der im PsychKG formulierten<br />
Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Hilfen sollte im Rahmen von Helferkonferenzen<br />
auf <strong>Kreis</strong>ebene erfolgen.<br />
Diese Helferkonferenzen sind ein geeignetes Instrument alle Beteiligten, einschließlich der/s<br />
Antragstellerin/-stellers, für diese Hilfen an einen Tisch zu bringen, um gemeinsam -<br />
gemessen am Einzelfall - die geeignete Hilfe und den Hilfeumfang zu bestimmen.<br />
In jedem Falle wäre aber eine Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und der<br />
begutachtenden Einrichtung zu treffen, in welcher Weise eine Zusammenarbeit auf dem<br />
Boden der vorgegebenen Aufgaben nach PsychKG zu gestalten ist.<br />
In vielen <strong>Kreis</strong>en Schleswig-Holsteins hat sich auf dem Boden einer<br />
Kooperationsvereinbarung zwischen Anbietern, Kostenträgern und <strong>Kreis</strong>- bzw. kreisfreier<br />
Stadt, eine Zusammenarbeit in der oben beschriebenen Art entwickelt. Der <strong>Kreis</strong> <strong>Pinneberg</strong><br />
strebt an eine solche Zusammenarbeit im Rahmen einer gemeindepsychiatrischen Konferenz<br />
zu gestalten. Eine Geschäftsordnung wird die näheren Formen dieser Zusammenarbeit regeln.<br />
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