30.01.2013 Aufrufe

Psychiatrieplan des Kreises Pinneberg - Kreis Pinneberg

Psychiatrieplan des Kreises Pinneberg - Kreis Pinneberg

Psychiatrieplan des Kreises Pinneberg - Kreis Pinneberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Neben dem allgemeinen Auftrag der Beratung im Rahmen der Aufgaben nach PsychKG, die<br />

bereits eine Hilfestellung und Unterstützung für die psychisch kranken Menschen fordert, sind<br />

weiterführende Hilfsangebote zu Lasten der zuständigen Kostenträger zu vermitteln.<br />

Aufgrund der Differenziertheit dieser Hilfen benötigt der Sozialhilfeträger eine entsprechende<br />

fachlich begründete Beratungs- und Begutachtungstätigkeit durch eine nicht<br />

interessengeleitete Institution.<br />

Im Gegensatz zu den Krankenkassen, für die der Medizinische Dienst der<br />

Krankenversicherung beratende und begutachtende Instanz ist, hat der Sozialhilfeträger keine<br />

entsprechende Einrichtung an der Seite, die institutionell die grundsätzliche Beratung und<br />

Begutachtung in allen Fragen der Sozialgesetzgebung übernimmt. In Teilbereichen ist gem.<br />

BSHG/SGB XII das Gesundheitsamt als die begutachtete Stelle benannt, doch umfasst dieses<br />

nicht die Gesamtheit der möglichen Hilfen, die zu Lasten <strong>des</strong> Sozialhilfeträgers zu erbringen<br />

sind.<br />

Der Bedarf einer solchen Hilfestellung ist jedoch gemäß der Inanspruchnahme der zu<br />

erbringenden Leistung hoch. Die Kommunen benötigen ein geeignetes Instrument zur<br />

Steuerung und zur fachlichen Begutachtung, um eine ressourcenorientierte Verteilung ihrer<br />

Mittel vornehmen zu können.<br />

Mit Einführung <strong>des</strong> Psychiatriekrankengesetzes 2000 wurde den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />

Städten die Aufgabe übertragen, sozialpsychiatrische Dienste einzurichten und diese mit der<br />

Geschäftsführung der einzurichtenden Arbeitskreise für gemeindenahe Psychiatrie zu<br />

beauftragen.<br />

Somit besteht für die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte die Möglichkeit, im Bereich der Hilfen für<br />

psychisch kranke Bürger/-innen diese Einrichtungen zu nutzen, um entsprechenden<br />

Steuerungs- und Begutachtungsfunktionen zu übertragen.<br />

Die Aufgaben der Sozialpsychiatrischen Dienste werden im Psychisch-Kranken-Gesetz 2000<br />

wie folgt beschrieben:<br />

Die Hilfen sind Leistungen, die psychisch kranke Menschen befähigen, menschenwürdig und<br />

selbstverantwortlich zu leben. Sie sollen eine zwangsweise Unterbringung erübrigen oder<br />

abkürzen und die Behandlung unterstützen. Sie sollen dazu beitragen, dass seelische<br />

Krankheiten oder Störungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden und psychisch kranke<br />

Menschen befähigen, im Zusammenwirken mit der Behandlung, Dienste geeigneter<br />

Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. ( § 3 Abs. 1, PsychKG )<br />

Insbesondere bei der Auswahl geeigneter Einrichtungen und bei der Begutachtung der<br />

Anspruchsvoraussetzungen bedarf der Kostenträger der fachlichen Unterstützung durch den<br />

Sozialpsychiatrischen Dienst. Die als <strong>Kreis</strong>aufgabe der im PsychKG formulierten<br />

Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Hilfen sollte im Rahmen von Helferkonferenzen<br />

auf <strong>Kreis</strong>ebene erfolgen.<br />

Diese Helferkonferenzen sind ein geeignetes Instrument alle Beteiligten, einschließlich der/s<br />

Antragstellerin/-stellers, für diese Hilfen an einen Tisch zu bringen, um gemeinsam -<br />

gemessen am Einzelfall - die geeignete Hilfe und den Hilfeumfang zu bestimmen.<br />

In jedem Falle wäre aber eine Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und der<br />

begutachtenden Einrichtung zu treffen, in welcher Weise eine Zusammenarbeit auf dem<br />

Boden der vorgegebenen Aufgaben nach PsychKG zu gestalten ist.<br />

In vielen <strong>Kreis</strong>en Schleswig-Holsteins hat sich auf dem Boden einer<br />

Kooperationsvereinbarung zwischen Anbietern, Kostenträgern und <strong>Kreis</strong>- bzw. kreisfreier<br />

Stadt, eine Zusammenarbeit in der oben beschriebenen Art entwickelt. Der <strong>Kreis</strong> <strong>Pinneberg</strong><br />

strebt an eine solche Zusammenarbeit im Rahmen einer gemeindepsychiatrischen Konferenz<br />

zu gestalten. Eine Geschäftsordnung wird die näheren Formen dieser Zusammenarbeit regeln.<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!