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Bericht des Vorstandes - Curanum

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<strong>Bericht</strong> Vorstand IV/Ausgliederungsbericht (B)<br />

Gemeinsamer <strong>Bericht</strong><br />

<strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> der CURANUM AG<br />

und der Geschäftsführer der CURANUM GMBH<br />

über die Ausgliederung von Vermögen<br />

von der CURANUM AG<br />

auf die CURANUM GMBH<br />

gem. § 127 UmwG


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einleitung ............................................................................................................................... 4<br />

2. Beteiligte Unternehmen...................................................................................................... 5<br />

2.1 Beschreibung der CURANUM AG .................................................................................. 5<br />

2.1.1 Historie, Sitz, Unternehmensgegenstand .................................................................. 5<br />

2.1.2 Organe, Arbeitnehmer, Mitbestimmung ................................................................... 5<br />

2.1.3 Kapital und Aktionäre ............................................................................................... 6<br />

2.1.4 Geschäftstätigkeit, Beteiligungen.............................................................................. 6<br />

2.2 Beschreibung der CURANUM GMBH............................................................................. 11<br />

2.2.1 Historie, Sitz, Unternehmensgegenstand ................................................................ 11<br />

2.2.2 Organe, Mitarbeiter, Mitbestimmung ..................................................................... 11<br />

2.2.3 Kapitalstruktur, Anteilseigner ................................................................................. 11<br />

2.2.4 Geschäftstätigkeit, Beteiligungen............................................................................ 11<br />

2.3 Gegenwärtige Struktur der CURANUM - Gruppe ........................................................ 12<br />

3. Begründung und Erläuterung der Ausgliederung................................................................. 13<br />

3.1 Unternehmerische Gründe.............................................................................................. 13<br />

3.1.1 Ziele......................................................................................................................... 13<br />

3.1.2 Wege........................................................................................................................ 13<br />

3.1.3 Einzelne Schritte ..................................................................................................... 13<br />

3.1.3.1 Umgliederung der CURANUM BESSENBACH GMBH, Haan, und der<br />

KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin............ 13<br />

3.1.3.2 Verschmelzung der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH, Karlsfeld, auf die<br />

CURANUM AG, München ............................................................................................. 14<br />

3.1.3.3 Ausgliederung von Vermögen von der CURANUM AG auf die CURANUM GMBH<br />

...................................................................................................................................... 15<br />

2


3.1.3.4 Ausgliederung von Vermögen der CURANUM GMBH auf die CURANUM<br />

BETRIEBS GMBH........................................................................................................... 15<br />

3.1.4 Zukünftige Struktur der CURANUM-Gruppe ........................................................ 16<br />

3.2 Rechtliche Erläuterungen zur Ausgliederung ................................................................ 17<br />

3.2.1 Allgemeines............................................................................................................. 17<br />

3.2.2 Einstands- und Haftungsrisiken der Ausgliederung................................................ 20<br />

3.2.3 Erläuterungen der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge................................. 22<br />

3.3 Handelsbilanzielle und steuerliche Erläuterungen ......................................................... 28<br />

3.3.1 Die Ausgliederung von Vermögen auf die CURANUM GMBH ................................ 28<br />

4. Anhang ................................................................................................................................. 31<br />

3


1. Einleitung<br />

Der Vorstand der CURANUM AG hat beschlossen, der CURANUM-Gruppe eine neue Gestalt<br />

zu geben. Ziel ist es, die Struktur der Gruppe bei unverändertem operativen Geschäft zu verschlanken<br />

und sie auf weiteres Wachstum vorzubereiten. In diesem Kontext haben Vorstand<br />

der CURANUM AG und Geschäftsführer der CURANUM GMBH am 7. Mai 2004 einen<br />

Ausgliederungs- und Übernahmeverträge entworfen, mit dem sich der nachfolgende <strong>Bericht</strong><br />

befasst.<br />

Der Vertrag sieht vor, dass die CURANUM AG sechs Betriebe jeweils als Gesamtheit auf die<br />

CURANUM BETRIEBS GMBH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten überträgt<br />

(Ausgliederung zur Aufnahme). Mit Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister der<br />

CURANUM AG gehen die mit diesen Betrieben verbundenen Rechte und Pflichten nach<br />

Maßgabe der näheren Ausgestaltung durch den Vertrag auf die CURANUM GMBH über. Als<br />

Gegenleistung erhält die CURANUM AG einen Geschäftsanteil an der CURANUM GMBH.<br />

Das zuständige Finanzamt für Körperschaften, München, hat eine verbindliche Auskunft darüber<br />

erteilt, dass durch die Ausgliederungsmaßnahme der steuerliche Verlustvortrag der durch<br />

weitere Umwandlungsmaßnahmen von der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH auf die<br />

CURANUM AG übergehen wird, von der vorgesehenen Ausgliederung nicht berührt wird und<br />

künftig und Steuergewinn der CURANUM AG mindern wird. Es ist vorgesehen, diesen Vertrag<br />

durch Herrn Notar Michael Sasse, Schwelm, beurkunden zu lassen, nachdem die<br />

Gesellschafterversammlung der CURANUM GMBH dem Vertrag zugestimmt hat. Die<br />

Zustimmung der Aktionäre der CURANUM AG wird Gegenstand der ordentlichen Hauptversammlung<br />

<strong>des</strong> Jahres 2004 sein.<br />

Der Vorstand der CURANUM AG und die Geschäftsführer der CURANUM GMBH haben von der<br />

Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Ausgliederungsbericht gemeinsam zu erstatten. Er<br />

enthält die für die Meinungsbildung und Entscheidung der Aktionäre der CURANUM AG und<br />

den Gesellschaftern der CURANUM GMBH erforderlichen Informationen zur Ausgliederung.<br />

Nachfolgend werden inbesondere<br />

- die wirtschaftlichen Gründe für die Ausgliederung und der weitere Kontext der<br />

Umstrukturierung innerhalb der CURANUM-Gruppe beschrieben und<br />

- der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge erläutert.<br />

4


Der Vorstand der CURANUM AG und die Geschäftsführer der CURANUM GMBH bitten<br />

Aktionäre und Gesellschafter, dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zuzustimmen.<br />

2. Beteiligte Unternehmen<br />

2.1 Beschreibung der CURANUM AG<br />

2.1.1 Historie, Sitz, Unternehmensgegenstand<br />

Die CURANUM AG ist im Jahre 2000 aus dem Zusammenschluss der BONIFATIUS HOSPITAL &<br />

SENIORENRESIDENZEN AG und der CURANUM AG hervorgegangen. Die 1994 gegründete und<br />

seit 1998 börsennotierte BONIFATIUS HOSPITAL & SENIORENRESIDENZEN AG betrieb durch<br />

Tochterunternehmen Seniorenresidenzen und Altenpflegeeinrichtungen in Bayern und Österreich,<br />

die 1981 geegründete CURANUM AG ebensolche Einrichtungen in Bayern, Baden-<br />

Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein<br />

und Thüringen. Im Zuge <strong>des</strong> Zusammenschlusses firmierte die Gesellschaft zunächst unter<br />

CURANUM BONIFATIUS AG, seit 2002 führt sie ihre gegenwärtige Firma.<br />

Die CURANUM AG, München, ist unter der Registernummer HRB 114968 im Handelsregister<br />

<strong>des</strong> Amtsgerichts München eingetragen. Die Gesellschaft verfügt neben dem Sitz in München<br />

über keine weiteren Zweigniederlassungen.<br />

Gegenstand <strong>des</strong> Unternehmens ist die Einrichtung, der Betrieb, die Beratung und Verwaltung<br />

von Fach- und Rehabiliationskliniken, ärztlichen Versorgungs- und gesundheitstechnischen<br />

Einrichtungen, von Senioren- und Pflegeheimen sowie <strong>des</strong> Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes.<br />

2.1.2 Organe, Arbeitnehmer, Mitbestimmung<br />

Der Vorstand der CURANUM AG besteht aus drei Mitgliedern, den Herren Hans-Miló Halhuber<br />

(Vorsitzender), Bernd Scheweling und Jens Spitzer. Die Satzung der Gesellschaft<br />

bestimmt einen paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat von zwölf Personen. Vorsitzender <strong>des</strong><br />

Aufsichtsrates ist Herr Dr. Michael Roggen, Rechtsanwalt, Düsseldorf.<br />

Die CURANUM AG beschäftigte zum 31. Dezember 2003 keine Mitarbeiter. In der<br />

CURANUM-Gruppe waren zu diesem Datum 4321 Mitarbeiter beschäftigt. Die CURANUM<br />

5


AG selbst hat keinen Betriebsrat, jedoch bestehen Betriebsräte auf der Ebene der operativen<br />

Tochtergesellschaften.<br />

2.1.3 Kapital und Aktionäre<br />

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 29.700.000 und ist eingeteilt in 29.700.000 auf<br />

den Inhaber lautende Stückaktien. Diese sind zum Handel an den Börsen München, Frankfurt,<br />

Stuttgart, Düsseldorf, Berlin-Bremen, Hamburg sowie zum elektronischen Handelssystem<br />

(Xetra) zugelassen (ISIN DE0005240709/WKN 524070). Es besteht ein genehmigtes Kapital<br />

in Höhe von € 12.307.464, das bis zum 27. November 2005 ein- oder mehrfach gegen Baroder<br />

Sacheinlage ausgeben werden kann. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann für bestimmte<br />

Fälle ausgeschlossen werden. Ferner besteht ein bedingtes Kapital in Höhe von € 330.000 zur<br />

Bedienung von Optionsrechten. Die Gesellschaft hat weder an Mitarbeiter noch an Vorstände<br />

Optionen zum Bezug von Aktien ausgegeben.<br />

Mehrheitsaktionär mit 71,47 % der Stimmrechte ist die AVG ALTENHEIM-VERMIETUNG-<br />

GESCHÄFTSFÜHRUNGS GMBH. Der Rest der Anteile an der CURANUM AG befinden sich im<br />

Streubesitz.<br />

2.1.4 Geschäftstätigkeit, Beteiligungen<br />

Die CURANUM AG nimmt innerhalb der CURANUM-Gruppe die Rolle der Holdinggesellschaft<br />

ein und erbringt Management- und Beratungsdienstleistungen für ihre Tochtergesellschaften.<br />

Sie ist zu 100 % an der CURANUM BESSENBACH GMBH, Haan (AG Wuppertal HR B<br />

14 312), an der KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin<br />

(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HR B 13 889), an der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH,<br />

Karlsfeld (Amtsgericht München, HR B 120 167), sowie der CURANUM GMBH (Amtsgericht<br />

Wuppertal, HR B 14 280) beteiligt. Über die CURANUM GMBH ist sie mittelbar an weiteren<br />

operativ tätigen Gesellschaften beteiligt (siehe unten 2.2.4). Mit der KRANKENHEIM RUHESITZ<br />

AM WANNSEE SENIORENHEIMSTATT GMBH sowie der CURANUM GMBH besteht ein Beherrschungs-<br />

und Gewinnabführungsvertrag.<br />

Die CURANUM-Gruppe betreibt ein nahezu flächendecken<strong>des</strong> Netz von Pflegeeinrichtungen.<br />

Mit 46 Seniorenresidenzen und Pflegezentren mit 5.804 Pflegeplätzen und 692 betreuten<br />

Wohnungen gehört sie zu den größten, börsennotierten Betreibern von Pflegeeinrichtungen in<br />

Deutschland. Sie ist in einem demographisch und sozioökonomisch bedingt stark wachsenden<br />

6


Markt tätig, der über ein immenses Potenzial verfügt. Der Bedarf an Pflegeplätzen ist bereits<br />

jetzt hoch, in den nächsten 50 Jahren wird er sich jedoch vervielfachen.<br />

Seine Tätigkeit entfaltet das Unternehmen in einem einheitlichen Geschäftsfeld, zu dem auch<br />

die mit dem Betrieb der Einrichtungen einhergehenden Dienstleistungen gehören. Das Unternehmen<br />

bietet stationäre Dauer- und Kurzzeitpflege für alle Pflegestufen sowie verschiedene<br />

Spezialpflegeangebote wie z.B. für gerontopsychiatrisch veränderte Bewohner oder Appalliker.<br />

Darüber hinaus verfügen zahlreiche Einrichtungen über einen ambulanten Pflegedienst<br />

für die häusliche Pflege sowie über betreute Wohungen für Personen, die nicht oder nur in geringem<br />

Umfang pflegebedürftig sind. Die Pflege orientiert sich an dem ganzheitlichen Pflegemodell<br />

von Monika Krohwinkel, Professorin für Pflege an der Fachhochschule Darmstadt.<br />

Ihr angewandtes Pflegemodell der Aktivitäten und existentiellen Erfahrungen <strong>des</strong> Lebens<br />

(AEDL) sieht als Grundlage für die Anamnese, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen<br />

13 Aktivitäten und existentielle Erfahrungen <strong>des</strong> Menschen, die sich auf die drei Bereiche<br />

Physiologische und Sicherheitsbedürfnisse, Soziale Bedürfnisse und Ich-Bedürfnisse verteilen.<br />

Das ganzheitliche Pflegemodell hat das Ziel, den Bewohner vom Einzug an zu begleiten,<br />

zu unterstützen und zu fördern.<br />

Zu den vom Unternehmen selbst erbrachten Dienstleistungen gehören vor allem das Catering<br />

und die Reinigung. Die Konzerngesellschaften OPTICURA SERVICE GMBH, Haan, und<br />

ACCURATO GMBH, München, erbringen für alle Einrichtungen die Verpflegung mit Speisen<br />

und Getränken sowie den Reinigungs- und Wäschereiservice. Durch sogenannte Clusterbildung<br />

von jeweils mehreren Einrichtungen in einer Region hat das Unternehmen die Möglichkeit,<br />

Kostenvorteile bei diesen sekundären Dienstleistungen zu realisieren. Die CURANUM-<br />

Gruppe hat eine eigene unternehmensweite Systemgastronomie und kauft ihre Lebensmittel<br />

zentral für alle Einrichtungen ein. Hochwertige Lebensmittel von namhaften Firmen sorgen<br />

für eine sehr gute Qualität der Mahlzeiten. Neben einem Kernsortiment, das für alle Einrichtungen<br />

eingekauft wird, gibt es Regionalsortimente, die den Essgewohnheiten der einzelnen<br />

Regionen Rechnung tragen.<br />

Mit ihrer ausgezeichneten Marktposition in Deutschland wird die CURANUM-Gruppe von<br />

der Expansion <strong>des</strong> Marktes einerseits und der sich abzeichnenden Konsoldierung innerhalb<br />

der Betreiber von Pflegeeinrichtungen profitieren. Das Unternehmen wird zukünftig verstärkt<br />

eine externe Expansionsstrategie verfolgen und attraktive bestehende Einrichtungen oder Betreiber,<br />

die in das CURANUM-Konzept passen, erwerben. Dabei steht schiere Größe nicht im<br />

Vordergrund. Ziel ist vor allem die Rolle <strong>des</strong> qualitativen Marktführers innerhalb der Gruppe<br />

der privaten Betreiber.<br />

7


Die Konzernbilanz der CURANUM AG stellte sich zum 31. Dezember 2001/2002/2003 wie<br />

folgt dar:<br />

AKTIVA 31.12.2003<br />

Tausend €<br />

Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung <strong>des</strong><br />

Geschäftsbetriebs<br />

Anlagevermögen<br />

31.12.2002<br />

Tausend €<br />

31.12.2001<br />

Tausend €<br />

575,20 862,81 1.150,41<br />

Immaterielle Vermögensgegenstände 21.576,35 14.499,42 12.869,02<br />

Sachanlagen 26.453,68 24.866,67 18.770,96<br />

Finanzanlagen<br />

Beteiligungen 7.824,31 12.917,61 13.828,56<br />

sonstige Ausleihungen 755,65 755,65 255,65<br />

Umlaufvermögen<br />

56.609,99 53.039,35 45724,19<br />

Vorräte 547,72 591,56 562,56<br />

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 8.533,81 9.179,87 4.796,76<br />

Sonstige Vermögensgegenstände 27.905,09 30.624,45 22.689,01<br />

Wertpapiere 2.800,00 0,00 870,26<br />

Flüssige Mittel 421,47 356,45 629,88<br />

40.208,09 40.752,33 29548,47<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 2.730,68 2.631,84 2.664,50<br />

Steuerabgrenzung 1.525,00 0,00 0,00<br />

101.648,96 97.286,33 79.087,57<br />

8


PASSIVA 31.12.2003<br />

Tausend €<br />

Eigenkapital<br />

31.12.2002<br />

Tausend €<br />

31.12.2001<br />

Tausend €<br />

Gezeichnetes Kapital 29.700,00 29.700,00 29.700,00<br />

Kapitalrücklage 5.136,32 5.136,32 4.266,04<br />

Gewinnrücklage 0,00 0,00 870,27<br />

Konzernbilanzgewinn/-verlust -11.546,17 -9.754,16 -9.031,78<br />

Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter -15,10 -15,58 -16,07<br />

23.275,05 25.066,58 25.788,46<br />

Sonderposten für Investitionszuschüsse/mit Rücklageanteil 13.468,03 13.130,95 8.977,37<br />

Rückstellungen<br />

Steuerrückstellungen 4.500,76 2.203,36 2.508,11<br />

Sonstige Rückstellungen 6.770,57 6.235,61 4.941,79<br />

Verbindlichkeiten<br />

11.271,33 8.438,97 7.449,90<br />

Wandelgenussscheine 12.271,00 12.271,01 12.271,00<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinsituten 12.093,96 11.677,79 6.084,97<br />

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 70,73 132,69 2.206,56<br />

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 9.882,45 6.588,57 5.290,12<br />

Sonstige Verbindlichkeiten 17.491,39 18.003,59 10.956,54<br />

51.809,53 48.673,65 36.809,19<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 1.825,02 1.976,18 62,65<br />

101.648,96 97.286,33 79.087,57<br />

9


Die Konzerngewinn- und Verlustrechnung der CURANUM AG weist für die Jahre 2001 bis<br />

2003 folgende Ergebnisse aus:<br />

31.12.2003<br />

Tausend €<br />

31.12.2002<br />

Tausend €<br />

31.12.2001<br />

Tausend €<br />

Umsatzerlöse 170.183,05 163.979,18 140.411,94<br />

Bestandsveränderung an unfertigen Erzeugnissen -37,16<br />

sonstige betriebliche Erträge 12.076,88 12.683,53 7.468,44<br />

182.259,93 176.662,71 147.843,22<br />

Materialaufwand 62.694,88 59.312,31 52.939,60<br />

Personalaufwand 86.801,65 89.304,64 74.163,41<br />

Abschreibungen 2.741,98 2.283,11 1.403,88<br />

sonstige betriebliche Aufwendungen 20.262,67 17.154,05 12.644,19<br />

Erträge aus Beteiligungen 303,81 53,57 53,68<br />

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen <strong>des</strong><br />

Finanzanlagevermögens<br />

0,00 0,00 199,35<br />

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 1.231,35 1.213,78 1.175,87<br />

Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere<br />

<strong>des</strong> Umlaufvermögens<br />

2.261,79 766,94 172,39<br />

Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2.712,34 2.684,55 1.784,33<br />

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 6.319,76 6.424,46 6164,32<br />

Außerordentliches Ergebnis 0,00 -1.720,00 -996,92<br />

Steuern -2.765,29 -1.303,16 -470,37<br />

Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag 3.554,47 3.401,30 4697,03<br />

Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr -15.100,16 -13.154,97 -13.729,00<br />

Einstellungen in/Entnahmen aus Kapitalrücklage 0,00 870,28 -870,28<br />

Einstellungen in/Entnahmen aus Gewinnrücklage 0,00 -870,28 870,28<br />

Anderen Gesellschaftern zustehen<strong>des</strong> Ergebnis -0,48 -0,49 0,19<br />

Konzernbilanzgewinn/-verlust -11.546,17 -9.754,16 -9.031,78<br />

10


2.2 Beschreibung der CURANUM GMBH<br />

2.2.1 Historie, Sitz, Unternehmensgegenstand<br />

Die CURANUM GMBH erfüllte vor dem Zusammenschluss mit der BONIFATIUS HOSPITAL &<br />

SENIORENRESIDENZEN AG die Funktion der Obergesellschaft der CURANUM-Gruppe. Dabei<br />

firmierte sie zunächst als CURANUM HOLDING GMBH, ab 1999 nach einem Formwechsel als<br />

CURANUM AG. Im Zuge <strong>des</strong> Zusammenschlusses wurde sie wieder in eine GmbH formgewechselt<br />

und erhielt ihre gegenwärtige Firma.<br />

Die CURANUM GMBH, Haan, ist unter der Registernummer HR B 14 280 im Handelsregister<br />

<strong>des</strong> Amtsgerichts Wuppertal eingetragen. Die Gesellschaft verfügt neben dem Sitz in Haan<br />

über keine weiteren Zweigniederlassungen.<br />

Unternehmensgegenstand ist das Betreiben von Alten- und Pflegeheimen, deren Planung, Errichtung<br />

und Verwaltung, die Beratung Dritter für gleichartige Tätigkeiten, die Erbringung<br />

von Serviceleistungen, die dem Betrieb von Seniorenwohn- und Pflegeheimen dienen, sowie<br />

die Entwicklung, der Erwerb, die Verpachtung, die Vermietung und der Vertrieb von Immobilien,<br />

insbesondere Sozialimmobilien.<br />

2.2.2 Organe, Mitarbeiter, Mitbestimmung<br />

Geschäftsführer der CURANUM GMBH sind Herr Bernd Scheweling, Herr Hans-Miló Halhuber<br />

und Herr Jens Spitzer. Die CURANUM GMBH beschäftigte zum 31. Dezember 2003 36 Mitarbeiter.<br />

2.2.3 Kapitalstruktur, Anteilseigner<br />

Das Stammkapital der CURANUM GMBH beträgt € 16.500.000 und besteht aus einem einzigen<br />

Geschäftsanteil. Alleiniger Gesellschafter ist die CURANUM AG.<br />

2.2.4 Geschäftstätigkeit, Beteiligungen<br />

Die CURANUM GMBH nimmt innerhalb der CURANUM-Gruppe die Funktion einer Zwischenholding<br />

ein. Sie erbringt an ihre Tochtergesellschaften sowie an nachgeordnete Gesellschaften,<br />

aber auch an die anderen Töchter der CURANUM AG zentrale Dienstleistungsfunktionen<br />

wie Rechnungswesen, Controlling und Marketing.<br />

11


Die CURANUM GMBH ist zu 100 % an der CURANUM BETRIEBS GMBH, Haan (Amtsgericht<br />

Wuppertal, HR B 13 994), an der CURANUM BAUBETREUUNG UND IMMOBILIENMANAGEMENT<br />

GMBH, Haan (Amtsgericht Wuppertal, HR B 13 808), an der ACCURATO GMBH, München<br />

(Amtsgericht München, HR B 135 489) sowie der OPTICURA SERVICE GMBH, Haan (Amtsgericht<br />

Wuppertal, HR B 13 838), beteiligt. Die genannten Gesellschaften haben Beherrschungs-<br />

und Gewinnabführungsverträge mit der CURANUM GMBH als herrschender Gesellschaft<br />

abgeschlossen.<br />

2.3 Gegenwärtige Struktur der CURANUM - Gruppe<br />

Gegenwärtig stellt sich die Struktur der CURANUM-Gruppe wie folgt dar:<br />

100 %<br />

Krankenheim<br />

Krankenheim<br />

Ruhesitz am Wannsee<br />

Ruhesitz am Wannsee<br />

Seniorenheimstatt<br />

Seniorenheimstatt<br />

GmbH, Berlin<br />

GmbH, Berlin<br />

100 %<br />

CURANUM<br />

CURANUM<br />

Betriebs GmbH,<br />

Betriebs GmbH,<br />

Haan<br />

Haan<br />

CURANUM<br />

CURANUM<br />

Bad Hersfeld<br />

Bad Hersfeld<br />

GmbH, Haan<br />

GmbH, Haan<br />

100 %<br />

CURANUM AG,<br />

CURANUM AG,<br />

MÜNCHEN<br />

MÜNCHEN<br />

CURANUM<br />

Bonifatius<br />

Bonifatius DT,<br />

Karlsfeld<br />

GmbH, Karlsfeld<br />

CURANUM<br />

CURANUM<br />

Baubetreuung und<br />

Baubetreuung und<br />

Immobilienmanage -<br />

Immobilienmanage-<br />

ment GmbH, Haan<br />

ment GmbH, Haan<br />

CURANUM<br />

CURANUM<br />

Lehrte GmbH,<br />

Lehrte GmbH,<br />

Haan<br />

Haan<br />

100 %<br />

CURANUM GmbH,<br />

Haan<br />

100 % 100 % 100 %<br />

Residenz<br />

Residenz<br />

LobberichGmbH,<br />

Lobberich GmbH,<br />

Lobberich<br />

Lobberich<br />

accurato GmbH,<br />

accurato München GmbH<br />

München<br />

MHS GmbH,<br />

MHS GmbH,<br />

Herne<br />

Herne<br />

100 %<br />

CURANUM Bessenba<br />

Haan<br />

Optlcura Service GmbH,<br />

Opticura Service<br />

Haan<br />

GmbH,<br />

Haan<br />

100 % 100 % 100 % 51 % 100 %<br />

GAP<br />

GAP<br />

Media Service<br />

Media Service<br />

GmbH, München<br />

GmbH, München<br />

12


3. Begründung und Erläuterung der Ausgliederung<br />

3.1 Unternehmerische Gründe<br />

3.1.1 Ziele<br />

Die vorgeschlagene Ausgliederungsmaßnahme ist Teil einer umfangreicheren Umstrukturierung<br />

innerhalb der CURANUM-Gruppe, welche die durch den Zusammenschluss<br />

von BONIFATIUS HOSPITAL & SENIORENRESIDENZEN AG und CURANUM AG notwendige Integration<br />

beider Unternehmen zum Abschluss bringt. Ziel ist es, die Konzernstruktur zu verschlanken<br />

und die Gruppe dadurch für weiteres Wachstum in dem expandierenden Markt der<br />

Pflegedienstleistungen vorzubereiten. Kern der geplanten Maßnahmen ist es, die CURANUM<br />

GMBH als Zwischenholding <strong>des</strong> Konzerns zu etablieren. Sie soll künftig zentrale Schaltstelle<br />

zwischen der strategischen Leitung der Gruppe durch die CURANUM AG und den operativen<br />

Einheiten werden. Auch künftige Akquisitionen sollen von dieser Basis aus möglich werden.<br />

3.1.2 Wege<br />

Diese Strukturoptimierung macht es notwendig, die bisherigen Schwestergesellschaften der<br />

CURANUM GMBH, die CURANUM BESSENBACH GMBH, KRANKENHEIM RUHESITZ AM<br />

WANNSEE - SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin, und die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH,<br />

Karlsfeld, umzugliedern bzw. diese Gesellschaften aufzulösen und die von den aufgelösten<br />

Gesellschaften betriebenen Einrichtungen auf andere Gesellschaften der Gruppe zu<br />

übertragen. Das hierzu eingeschlagene Verfahren zielt darauf ab, durch verstärkte Bündelung<br />

operativer Einheiten Synergien zu erzielen. Insofern ist es naheliegend, die bislang von den<br />

Schwestergesellschaften betriebenen Häuser und Einrichtungen zukünftig bei der CURANUM<br />

BETRIEBS GMBH zu konzentrieren, die bereits das operative Schwergewicht der Gruppe<br />

bildet. Hierdurch werden in den nächsten Jahren geschätzte Synergieeffekte in Höhe von<br />

schätzungsweise € 100.000 erzielt werden können.<br />

3.1.3 Einzelne Schritte<br />

3.1.3.1 Umgliederung der CURANUM BESSENBACH GMBH, Haan, und der KRANKENHEIM<br />

RUHESITZ AM WANNSEE SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin<br />

Dieser Vorgabe entsprechend werden CURANUM BESSENBACH GMBH, Haan, und<br />

KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE - SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin innerhalb der<br />

CURANUM-Gruppe umgegliedert.<br />

13


Die CURANUM AG verkauft ihren Geschäftsanteil an der CURANUM BESSENBACH GMBH an<br />

die CURANUM BETRIEBS GMBH. Zur Wirksamkeit <strong>des</strong> Verkaufes bedarf es der notariellen<br />

Beurkundung.<br />

Die KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE - SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin, wird<br />

zunächst im Wege einer offenen Sacheinlage in die CURANUM GMBH eingebracht. Hierfür<br />

gewährt die CURANUM GMBH der CURANUM AG einen neu geschaffenen Geschäftsanteil. Zur<br />

Wirksamkeit der Einbringung bedarf es der notariellen Beurkundung. Zu einem späteren<br />

Zeitpunkt soll die KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE - SENIORENHEIMSTATT GMBH zur<br />

Aufnahme auf die CURANUM BETRIEBS GMBH verschmolzen werden.<br />

3.1.3.2 Verschmelzung der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH, Karlsfeld, auf die<br />

CURANUM AG, München<br />

Im nächsten Schritt wird die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH, Karlsfeld, auf die CURANUM<br />

AG, München, verschmolzen. Eine bloße Umgliederung analog dem Vorgehen bei der<br />

CURANUM BESSENBACH GMBH bzw. bei der KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE -<br />

SENIORENHEIMSTATT GMBH hätte steuerliche Nachteile mit sich gebracht. Das Eigenkapital<br />

der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH ist aufgrund umfangreicher Verbindlichkeiten<br />

gegenüber der CURANUM AG aufgebraucht. Sie trägt steuerliche Verluste in erheblichem<br />

Umfang vor, die aus eigenem Ertrag der Gesellschaft auf absehbare Zeit nicht ausgeglichen<br />

werden können. Bei einer bloßen Umgliederung wären die Verlustvorträge daher auf<br />

absehbare Zeit nicht nutzbar gewesen. Eine Verschmelzung auf die CURANUM BETRIEBS<br />

GMBH hätte aufgrund <strong>des</strong> bestehenden Organschaftsverhältnis zur CURANUM GMBH ein<br />

weiteres „Einfrieren“ dieser Verluste bei der CURANUM BETRIEBS GMBH bedeutet. Deshalb<br />

wurde der Weg gewählt, die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH zunächst auf die CURANUM<br />

AG zu verschmelzen und anschließend das auf diese Weise erworbene Vermögen auf die<br />

CURANUM BETRIEBS GMBH im Wege der Ausgliederung zu übertragen. Denn die CURANUM<br />

AG soll sich auch in Zukunft auf Holdingfunktionen beschränken und keinen operativen<br />

Geschäften nachgehen.<br />

Die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH überträgt durch die Verschmelzung ihr Vermögen als<br />

Ganzes auf die CURANUM AG zur Aufnahme. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen<br />

CURANUM AG und CURANUM BONIFATIUS DT GMBH erlöschen, die auf die CURANUM AG<br />

übergehenden Häuser sind saniert. Da die CURANUM AG bereits alleinige Gesellschafterin der<br />

erlöschenden Gesellschaft ist, bedarf es keiner Gegenleistung.<br />

Zur Wirksamkeit dieses Verschmelzungvertrages bedarf es der Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH. Eine Zustimmung der Hauptver-<br />

14


sammlung ist nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Gleichwohl ist die<br />

Zustimmung Gegenstand der ordentlichen Hauptversammlung 2004 der CURANUM AG.<br />

3.1.3.3 Ausgliederung von Vermögen von der CURANUM AG auf die CURANUM GMBH<br />

An die beschriebene Verschmelzung schließt sich die diesem <strong>Bericht</strong> zugrunde liegende<br />

Ausgliederung an. Die CURANUM AG gliedert die bislang von der CURANUM BONIFATIUS DT<br />

GMBH betriebenen Einrichtungen in Augsburg, Fürth, Germering, Karlsfeld, Landshut und<br />

Pfronten, die im Zuge der Verschmelzung (Nr. 3.1.3.2) auf sie übergegangen sind, aus ihrem<br />

Vermögen dadurch aus, dass diese Einrichtungen jeweils als Gesamtheit auf die CURANUM<br />

BETRIEBS GMBH zur Aufnahme übertragen werden. Als Gegenleistung erhält die CURANUM<br />

AG Gesellschaftsrechte an der CURANUM BETRIEBS GMBH, die im Zuge der Ausgliederung<br />

durch Kapitalerhöhung geschaffen werden.<br />

3.1.3.4 Ausgliederung von Vermögen der CURANUM GMBH auf die CURANUM BETRIEBS<br />

GMBH<br />

Die CURANUM GMBH wird allerdings nicht selbst die Einrichtungen führen, sondern sie<br />

überträgt sie in einem abschließenden Schritt weiter auf die CURANUM BETRIEBS GMBH. Dazu<br />

gliedert die CURANUM GMBH das durch den vorangegangenen Schritt erworbene Vermögen<br />

auf die CURANUM BETRIEBS GMBH zur Aufnahme aus. Als Gegenleistung erhält sie<br />

Gesellschaftsrechte an der CURANUM BETRIEBS GMBH. Die <strong>Curanum</strong> Betriebs GmbH wird<br />

die auf diese Weise erworbenen Einrichtungen im bisherigen Umfang fortführen. Dies ist<br />

auch aus steuerlichen Gründen geboten. Organisatorische Änderungen sind in diesem Kontext<br />

nicht geplant.<br />

Schlussendliches Ziel dieser Umstrukturierungsmaßnahmen ist somit, dass die CURANUM<br />

BETRIEBS GMBH entweder selbst oder durch 100%-ige Tochtergesellschaften die bislang von<br />

der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH, der CURANUM BESSENBACH GMBH und der<br />

KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE - SENIORENHEIMSTATT GMBH geführten<br />

Einrichtungen betreiben wird.<br />

15


3.1.4 Zukünftige Struktur der CURANUM-Gruppe<br />

Die zukünftige Struktur der CURANUM-Gruppe stellt sich nach Abschluss der<br />

Umstrukturierungsmaßnahmen wie folgt dar:<br />

100 %<br />

CURANUM<br />

CURANUM<br />

Betriebs GmbH,<br />

Betriebs GmbH,<br />

Haan<br />

Haan<br />

CURANUM<br />

CURANUM<br />

Bad Hersfeld<br />

Bad Hersfeld<br />

GmbH, Haan<br />

GmbH, Haan<br />

CURANUM<br />

CURANUM<br />

Baubetreuung und<br />

Baubetreuung und<br />

Immobilienmanagement<br />

Immobilienmanagement<br />

GmbH, Haan<br />

GmbH, Haan<br />

CURANUM AG,<br />

CURANUM AG,<br />

MÜNCHEN<br />

MÜNCHEN<br />

100 %<br />

100 % 100 % 100 %<br />

CURANUM<br />

CURANUM<br />

Lehrte GmbH,<br />

Lehrte GmbH,<br />

Haan<br />

Haan<br />

CURANUM GmbH,<br />

CURANUM GmbH,<br />

Haan<br />

Haan<br />

accurato GmbH,<br />

accurato GmbH,<br />

München<br />

München<br />

100 % 100 %<br />

100 % 100 %<br />

CURANUM<br />

CURANUM<br />

Bessenbach<br />

Bessenbach<br />

GmbH, Haan<br />

GmbH, Haan<br />

Residenz<br />

Residenz<br />

Lobberich GmbH,<br />

Lobberich GmbH,<br />

Lobberich<br />

Lobberich<br />

Opticura Service<br />

Opticura Service<br />

GmbH, Haan<br />

GmbH, Haan<br />

MHS GmbH,<br />

MHS GmbH,<br />

Herne<br />

Herne<br />

100 %<br />

Krankenheim Ruhesitz<br />

Krankenheim Ruhesitz<br />

am Wannsee -<br />

am Wannsee -<br />

Seniorenheimstatt<br />

Seniorenheimstatt<br />

GmbH, Berlin<br />

GmbH, Berlin<br />

51 % 100 %<br />

GAP<br />

GAP<br />

Media Service GmbH,<br />

Media Service GmbH,<br />

München<br />

München<br />

16


3.2 Rechtliche Erläuterungen zur Ausgliederung<br />

3.2.1 Allgemeines<br />

Die Übertragung der Aktiva und Passiva sowie der Vertragsverhältnisse wird im Wege der<br />

„Ausgliederung zur Aufnahme“ gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG vollzogen. Das Umwandlungsgesetz<br />

umschreibt diesen Vorgang wie folgt:<br />

„Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil<br />

oder mehrere Teile ausgliedern ... zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder<br />

dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende<br />

Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) ... gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften<br />

dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden<br />

Rechtsträger (Ausgliederung).“<br />

Vereinfachend kann man sagen, dass bei einer Ausgliederung zur Aufnahme die übertragende<br />

Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens auf eine andere Gesellschaft überträgt und im Gegenzug<br />

eine Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft erhält, so dass im Ergebnis bei der<br />

CURANUM AG an die Stelle der übertragenen Aktiva und Passiva eine Beteiligung tritt. Damit<br />

bewirkt die Ausgliederung zwar einen Verlust <strong>des</strong> zivilrechtlichen Eigentums an den übertragenen<br />

Vermögensgegenständen, wirtschaftlich führt sie aber nicht zu einer Substanzschmälerung<br />

bei der übertragenden Gesellschaft, da die übertragenen Vermögensgegenstände durch<br />

eine Beteiligung gleichen Werts ersetzt werden. Zugleich bleibt die übertragende Gesellschaft<br />

über ihre Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft mit den übertragenen Vermögensgegenständen<br />

verbunden, an deren Ertrag sie über ihren Gewinnanteil bzw. über den Wertzuwachs<br />

ihrer Beteiligung weiterhin teil hat. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Verkauf<br />

von Unternehmensteilen, bei dem das veräußernde Unternehmen von der zukünftigen<br />

Entwicklung <strong>des</strong> verkauften Unternehmensteils abgeschnitten ist.<br />

Von anderen Strukturmaßnahmen <strong>des</strong> Umwandlungsrechts - Verschmelzung, Aufspaltung<br />

und Abspaltung - unterscheidet sich die Ausgliederung insbesondere dadurch, dass kein unmittelbarer<br />

Eingriff in die Rechtsstellung der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft<br />

CURANUM AG erfolgt. Denn während Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung immer<br />

mit einem Anteilstausch auf der Ebene der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft verbunden<br />

sind, führt die Ausgliederung nicht zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei<br />

der übertragenden Gesellschaft. Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich nur für das Vermögen<br />

der übertragenden Gesellschaft, <strong>des</strong>sen Zusammensetzung, nicht aber <strong>des</strong>sen Umfang<br />

17


sich ändert, indem an die Stelle der auszugliedernden Vermögensgegenstände eine wertäquivalente<br />

Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft tritt.<br />

Die zivilrechtliche Sonderstellung der Ausgliederung ergibt sich zum einen daraus, dass das<br />

ausgliedernde Unternehmen grundsätzlich frei bestimmen kann, welche Vermögensgegenstände<br />

übertragen werden sollen („Grundsatz der Spaltungsfreiheit“). Dadurch ist es möglich,<br />

sowohl ganze Betriebe (so bei der ersten Ausgliederung) als auch einzelne Vermögensgegenstände<br />

nach den Vorschriften <strong>des</strong> Umwandlungsgesetzes zu übertragen. Zum anderen gehen<br />

die übertragenen Vermögensgegenstände als Gesamtheit, d.h. ohne die Durchführung<br />

einzelner Übertragungsakte, auf die aufnehmende Gesellschaft über („partielle<br />

Gesamtrechtsnachfolge“). Dies bedeutet eine erhebliche Vereinfachung z.B. im Vergleich zur<br />

Einbringung (Sacheinlage gegen Gewährung von Anteilen), da die mühsame und komplizierte<br />

Übertragung je<strong>des</strong> einzelnen Vermögensgegenstan<strong>des</strong> nach der jeweils anwendbaren<br />

sachenrechtlichen Bestimmung entfällt. Bei Grundstücken beispielsweise bedarf es weder der<br />

notariell zu beurkundenden Auflassung (Einigung über den Eigentumsübergang) noch eines<br />

langwierigen Grundbuchverfahrens. Denn mit Wirksamwerden der Ausgliederung erwirbt die<br />

aufnehmende Gesellschaft ohne weitere Rechtsakte das Eigentum an den im<br />

Ausgliederungsvertrag bezeichneten Grundstücken und das Grundbuch ist lediglich zu<br />

berichtigen.<br />

Die Ausgliederung zur Aufnahme verbindet also den Vorteil der Flexibilität (Grundsatz der<br />

Spaltungsfreiheit) mit dem Vorzug der Effizienz (vereinfachte Übertragung auch umfangreicher<br />

Sachgesamtheiten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge), so dass sie sehr gut<br />

zur Umstrukturierung innerhalb einer Unternehmensgruppe geeignet ist.<br />

Nach dem Umwandlungsgesetz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit die<br />

Ausgliederung wirksam werden kann: Zunächst bedarf es eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages<br />

zwischen dem übertragenden Rechtsträger und dem aufnehmenden<br />

Rechtsträger. Der Ausgliederungsvertrag wird gemäß §§ 4 Abs. 1, 125 UmwG von den Vertretungsorganen<br />

der beteiligten Rechtsträger unter notarieller Beurkundung (§§ 6, 125<br />

UmwG) abgeschlossen (also vom Vorstand bei der AG), ist zum Handelsregister einzureichen<br />

und bekannt zu machen (§§ 61, 125 UmwG) und muss min<strong>des</strong>tens folgende Angaben enthalten<br />

(§ 126 Abs. 1 UmwG):<br />

- den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;<br />

18


- die Vereinbarung über die Übertragung der Teile <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong> übertragenden<br />

Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften<br />

an den übernehmenden Rechtsträgern;<br />

- den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen<br />

Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;<br />

- den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen <strong>des</strong> übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung<br />

je<strong>des</strong> der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);<br />

- die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den<br />

Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,<br />

Schuldverschreibungen und Genussrechte gewähren, oder die für diese Personen<br />

vorgesehenen Maßnahmen;<br />

- jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Versorgungsorgans oder eines Aufsichtsorgans<br />

der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter,<br />

einem Abschlussprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;<br />

- die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens,<br />

die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden<br />

Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern;<br />

- die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit<br />

vorgesehenen Maßnahmen.<br />

Die Bedeutung dieser Inhaltsanforderungen wird im Zusammenhang mit den Ausgliederungsverträgen<br />

ausführlich erläutert (vgl. unten 3.2.3).<br />

§ 126 Abs. 3 UmwG verlangt <strong>des</strong> Weiteren, dass der Ausgliederungsvertrag rechtzeitig, d.h.<br />

min<strong>des</strong>tens einen Monat vor der Versammlung der Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger<br />

dem zuständigen Betriebsrat <strong>des</strong> jeweiligen Rechtsträgers zuzuleiten ist. Dadurch soll eine<br />

frühzeitige Information über die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer gewährleistet<br />

werden. Um die tatsächliche Beteiligung <strong>des</strong> Betriebsrats sicherzustellen, bestimmen<br />

§§ 17 Abs. 1, 125 UmwG, dass die Ausgliederung nur in das Handelsregister eingetragen<br />

werden darf, wenn die Information <strong>des</strong> Betriebsrats nachgewiesen wurde.<br />

Eine weitere, wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ausgliederung ist die Zustimmung<br />

der Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger (§§ 13 Abs. 1, 125 UmwG). Sofern<br />

nicht die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag <strong>des</strong> jeweiligen Rechtsträgers Sonderregelun-<br />

19


gen enthalten, ist bei Kapitalgesellschaften eine satzungsändernde Mehrheit von min<strong>des</strong>tens<br />

75 % der Stimmen erforderlich. Für die ausgliedernde Gesellschaft und die aufnehmende Gesellschaft<br />

bedeutet dies, dass min<strong>des</strong>tens 75 % <strong>des</strong> bei der Beschlussfassung vertretenen<br />

Grund- bzw. Stammkapitals der Ausgliederung zustimmen müssen (§§ 65 Abs. 1, 125<br />

UmwG). Weitere Anforderungen, wie z.B. ein Zustimmungsrecht einzelner Aktionäre oder<br />

eine größere Kapitalmehrheit, enthalten die Satzungen der an der Ausgliederung beteiligten<br />

Gesellschaften nicht.<br />

Den Abschluss bildet die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der beteiligten<br />

Rechtsträger gemäß § 130 UmwG. Mit der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister<br />

<strong>des</strong> Sitzes <strong>des</strong> übertragenden Rechtsträgers, die nach der Registereintragung beim aufnehmenden<br />

Rechtsträger erfolgen muss, treten folgende Wirkungen ein (§ 131 UmwG):<br />

- Die ausgegliederten Vermögensteile einschließlich der Verbindlichkeiten gehen<br />

entsprechend der im Ausgliederungsvertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als<br />

Gesamtheit auf den aufnehmenden Rechtsträger über; durch Festlegung <strong>des</strong> Ausgliederungsstichtags<br />

im Ausgliederungsvertrag ist es möglich, den Vermögensübergang<br />

im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Rechtsträgern auf einen bis<br />

zu acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegenden Stichtag rückzubeziehen.<br />

- Etwaige Beurkundungsmängel <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages sowie das Fehlen gegebenenfalls<br />

erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner<br />

Anteilseigner werden geheilt.<br />

3.2.2 Einstands- und Haftungsrisiken der Ausgliederung<br />

Mit Wirksamwerden der Ausgliederung ändert sich der Vermögensbestand der übertragenden<br />

Gesellschaft. Da insbesondere auch Verbindlichkeiten ausgegliedert werden können, ordnet<br />

§ 133 Abs. 1 UmwG zum Schutz der Gläubiger der ausgliedernden Gesellschaft an, dass die<br />

an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften für die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung<br />

begründeten Verbindlichkeiten zunächst vollumfänglich als Gesamtschuldner<br />

haften. Damit haben die Altgläubiger der ausgliedernden Gesellschaft die Wahl, ob sie die<br />

ausgliedernde oder die aufnehmende Gesellschaft auf Erfüllung in Anspruch nehmen, und<br />

zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Verbindlichkeit im Ausgliederungsvertrag der aufnehmenden<br />

Gesellschaft zugewiesen worden ist oder nicht.<br />

20


Die Zuweisung einer Verbindlichkeit an die aufnehmende Gesellschaft ist jedoch insofern von<br />

Bedeutung, als diese nunmehr zum „Hauptschuldner“ der Verbindlichkeit wird und zeitlich<br />

unbegrenzt haftet. Dagegen endet die Haftung der mithaftenden ausgliedernden Gesellschaft<br />

nach fünf Jahren (Nachhaftungsbegrenzung gemäß § 133 Abs. 3 UmwG). Wird eine Verbindlichkeit<br />

dagegen beim ausgliedernden Rechtsträger belassen, so ist dieser „Hauptschuldner“<br />

der Verbindlichkeit. Zwar haften beide Gesellschaften zunächst wieder unbeschränkt, doch<br />

wird nunmehr die aufnehmende Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren von der Mithaftung<br />

frei.<br />

Von der Haftung im Außenverhältnis, die zunächst beide an der Ausgliederung beteiligten<br />

Rechtsträger trifft, ist die Frage zu unterscheiden, welcher der beiden Rechtsträger die Verbindlichkeit<br />

im Innenverhältnis tragen soll. Hier wird üblicherweise vereinbart, dass im Innenverhältnis<br />

nur die Gesellschaft belastet sein soll, der die Verbindlichkeit im Rahmen der<br />

Ausgliederung zugewiesen wurde. Dementsprechend hat der andere Rechtsträger bei Inanspruchnahme<br />

einen Ausgleichsanspruch, der auf Freistellung von der Verbindlichkeit bzw.<br />

Erstattung etwaiger Zahlungen gerichtet ist.<br />

Der Vorstand der CURANUM AG hat sich daher im Zusammenhang mit der Ausgliederung der<br />

Einrichtungen auf die CURANUM GMBH auch mit der Frage befasst, welche Verbindlichkeiten<br />

der CURANUM AG auf die CURANUM GMBH übertragen und welche Ausgleichsregelungen im<br />

Innenverhältnis getroffen werden sollen. Ausgangspunkt für die Zuordnung von<br />

Verbindlichkeiten war der sachliche Zusammenhang mit den übertragenen<br />

Pflegeeinrichtungen. Dabei handelt es sich insbesondere um Verbindlichkeiten aus<br />

Vertragsverhältnissen, die für das operative Geschäft erforderlich sind. Mit der Übertragung<br />

dieser Verträge (z.B. Pacht- und Leasingverträge, Serviceverträge, Rahmenverträge,<br />

Darlehensverträge) gehen auch die entsprechenden Verpflichtungen auf die CURANUM GMBH<br />

über.<br />

Ausweislich der Ausgliederungsbilanz auf den 31. Dezember 2003 überträgt die CURANUM<br />

AG folgende Passiva auf die CURANUM GMBH:<br />

- Rückstellungen in Höhe von insgesamt € 425.671,75;<br />

- Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt € 5.631.964,13, bestehend aus Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Kreditinstituten (€ 606.230,19), Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen (€ 1.168.803,08), Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen<br />

Unternehmen (€ 2.299.442,19) und sonstige Verbindlichkeiten<br />

(€ 1.557.488,67);<br />

21


- Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von € 22.045,05.<br />

Soweit diese Passiva derzeit oder in Zukunft eine Verbindlichkeit darstellen, wird die aufnehmende<br />

CURANUM GMBH zum „Hauptschuldner“ im Sinne <strong>des</strong> § 133 UmwG. Der<br />

Vorstand der CURANUM AG geht davon aus, dass die CURANUM GMBH aufgrund ihres hohen<br />

Eigenkapitals ohne Weiteres in der Lage sein wird, die übertragenen Verbindlichkeiten bei<br />

Fälligkeit zu erfüllen.<br />

3.2.3 Erläuterungen <strong>des</strong> Ausgliederungs- und Übernahmevertrages<br />

Nachfolgend sollen der der Hauptversammlung im Entwurf vorliegende Ausgliederungs- und<br />

Übernahmevertrag (vgl. Anhang) im Detail erläutert werden.<br />

Den Anfang <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages bildet eine Präambel, die zunächst kurz den Hintergrund<br />

der geplanten Ausgliederung schildert. Von besonderer Bedeutung ist die Bezugnahme<br />

auf die Verschmelzung der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH auf die CURANUM AG, die mit<br />

der Ausgliederung eine wirtschaftliche Einheit bildet. Hingewiesen wird auf die verbindliche<br />

Auskunft <strong>des</strong> Finanzamts für Körperschaften München vom 27. April 2004 (Az.<br />

143/800/15950), mit der der Verbleib <strong>des</strong> Verlustvortrages bei der CURANUM AG abgesichert<br />

wurde.<br />

§ 1 - Ausgliederung und Vermögensübertragung<br />

§ 1 <strong>des</strong> Vertrages beginnt mit den Erklärungen der Vertragsparteien zur Übertragung eines<br />

Teils <strong>des</strong> Vermögens der ausgliedernden CURANUM AG auf die aufnehmende<br />

CURANUM GMBH. In Absatz 2 wird das zu übertragende Vermögen durch Verweisung<br />

näher beschrieben. Da bei einer Ausgliederung nur ein Teil <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong> ausgliedernden<br />

Rechtsträgers im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergeht, müssen<br />

die auszugliedernden Vermögensteile einschließlich der Schuldposten möglichst genau<br />

und umfassend bezeichnet werden, damit später keine Zweifel entstehen, ob ein<br />

konkreter Vermögensgegenstand der ausgliedernden oder der aufnehmenden<br />

Gesellschaft zuzuordnen ist.<br />

Der Vertrag bewältigt diese Aufgabe in drei Schritten:<br />

Abs. 2 lit. a) bis d) einschließlich der dort in Bezug genommenen Anlagen erfaßt alle<br />

Aktiva und Passiva der sechs Pflegeeinrichtungen einschließlich der bestehenden<br />

Rechtsverhältnisse und Arbeitsverträge, Rechtsstellungen in Verwaltungs- oder Ge-<br />

22


ichtsverfahren. Die Anlagen sind Bestandteil <strong>des</strong> Ausgliederungs- und Übernahmevertrages.<br />

Zusätzlich hat die ausgliedernde Gesellschaft eine Ausgliederungsbilanz zum 31.<br />

Dezember 2003 aufgestellt, die alle Aktiva und Passiva nach den handelsrechtlichen<br />

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entweder einzeln nennt oder unter einer<br />

Gruppenbezeichnung erfasst (lit. f)). Damit wird den gesetzlichen Anforderungen an<br />

die genaue Bezeichnung der Vermögensgegenstände entsprochen (vgl. § 126 Abs. 1<br />

Nr. 9 und Abs. 2 UmwG) (§ 1 Abs. 3 <strong>des</strong> Vertrages).<br />

Schließlich haben die Vertragsparteien Auffangklauseln vorgesehen (lit. g) und h)),<br />

die dafür sorgen, dass auch solche Vermögensgegenstände erfasst werden, die in der<br />

Zeitspanne zwischen Erstellung der Listen und Eintragung der Ausgliederung hinzugekommen<br />

sind (§ 1 Abs. 2 lit. h)), den Beteiligten nicht bekannt waren, erst zukünftig<br />

entstehen oder übersehen wurden (§ 1 Abs. 2 lit. g)). Zudem wird die<br />

CURANUM AG ermächtigt, Zweifelsfragen bei der Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände<br />

nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu entscheiden (§ 1 Abs. 4),<br />

wobei diese Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist.<br />

Mit dem auszugliedernden Vermögen werden auch alle hiermit verbundenen öffentlichrechtlichen<br />

Genehmigungen und Erlaubnisse übertragen (§ 1 Abs.5). Soweit öffentlichrechtliche<br />

Genehmigungen nicht übertragbar sind, muss die CURANUM GMBH eine neue<br />

Genehmigung einholen. Übertragen werden auch alle Verfahrensstellungen und<br />

Prozessrechtsverhältnisse (§ 1 Abs. 2 lit. e)). Hier gilt der Grundsatz, dass die<br />

CURANUM GMBH auch alle Prozesse und sonstigen Rechtsbehelfsverfahren übernehmen<br />

soll, die solche Rechte oder Verbindlichkeiten betreffen, die auf sie übertragen werden.<br />

In den Fällen, in denen die CURANUM AG auf eine vertretbare Leistung, insbesondere<br />

auf die Zahlung von Geld verklagt ist, besteht die rechtliche Besonderheit, dass sie trotz<br />

der Übertragung der Verbindlichkeit auf die aufnehmende Gesellschaft weiterhin als<br />

Gesamtschuldnerin haftet (§ 133 UmwG). Dies ermöglicht dem klagenden Gläubiger,<br />

den Prozess gegen die weiterhin passivlegitimierte ausgliedernde Gesellschaft<br />

fortzusetzen und ggf. ein obsiegen<strong>des</strong> Urteil gegen sie zu erlangen. Insoweit kommen<br />

die Auffangbestimmungen der §§ 5 und 7 zum Tragen: Die ausgliedernde CURANUM<br />

AG führt den Prozess für Rechnung der aufnehmenden CURANUM GMBH fort und hat<br />

Anspruch auf Freistellung.<br />

23


§ 2 - Gegenleistung<br />

§ 2 <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages regelt den zentralen Punkt der Ausgliederung gegen<br />

Gewährung von Anteilen, nämlich die Gewährung einer Beteiligung am Stamkapital der<br />

aufnehmenden Gesellschaft. Dazu erhöht die CURANUM GMBH ihr Stammkapital, um<br />

der CURANUM AG einen neuen Geschäftsanteil gewähren zu können.<br />

Die Vertragsparteien haben den Kapitalerhöhungsbetrag so gewählt, dass er dem<br />

Stammkapital der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH, der das Vermögen ursprünglich<br />

gehörte (vgl. oben Nr. 3.1.3.2), entspricht. Das Nennkapital <strong>des</strong> Geschäftsanteils trifft<br />

keine endgültige Aussage über den wirtschaftlichen Gegenwert, den die CURANUM AG<br />

für das ausgegliederte Vermögen erhält. Denn sie ist nach der Ausgliederung<br />

Alleingesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft.<br />

Der neue Geschäftsanteil ist ab dem Ausgliederungsstichtag gewinnberechtigt. Weitere<br />

Gegenleistungen, insbesondere Geldzahlungen, gewährt die aufnehmende Gesellschaft<br />

der ausgliedernden Gesellschaft im Zuge der Ausgliederung nicht.<br />

§ 3 - Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Buchwertfortführung<br />

In § 3 Abs. 1 wird der Ausgliederungsstichtag auf den 1. Januar 2003 festgelegt. Von<br />

diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen der CURANUM AG, die sich auf das in<br />

§ 1 Abs. 2 bezeichnete Vermögen beziehen, als für Rechnung der CURANUM GMBH<br />

vorgenommen und alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen als für<br />

deren Rechnung abgeschlossen und abgegeben bzw. empfangen. Dies bedeutet<br />

zugleich, dass die ausgliedernde und die aufnehmende Gesellschaft ab dem Ausgliederungsstichtag<br />

eine getrennte Rechnungslegung besitzen. Im Ergebnis wird die<br />

aufnehmende Gesellschaft wirtschaftlich so gestellt, als hätte sie den übertragenen<br />

Vermögensteil bereits zu Beginn <strong>des</strong> Jahres übernommen (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).<br />

§ 3 Abs. 2 legt fest, dass die der Verschmelzung zugrundeliegende Schlussbilanz der<br />

übertragenden Gesellschaft der Jahresabschluss der CURANUM AG zum 31. Dezember<br />

2003 sein soll.<br />

In Abs. 3 ist zunächst der steuerliche Übertragungsstichtag geregelt. Dabei handelt es<br />

sich um den 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr (steuerliche Rückwirkungsfiktion gemäß<br />

§ 20 Abs. 8 UmwStG). Weiter ist vorgesehen, dass die CURANUM GMBH die Buchwerte<br />

der übertragenen Aktiva und Passiva unverändert fortführt. Dies ist eine wesentliche<br />

24


Voraussetzung dafür, dass die Ausgliederung ertragsteuerneutral, d.h. ohne Aufdeckung<br />

stiller Reserven, erfolgen kann. Der Betrag, um den das in der Ausgliederungsbilanz<br />

ausgewiesene Eigenkapital den Kapitalerhöhungsbetrag von € 100.000,00 übersteigt, ist<br />

der Kapitalrücklage der aufnehmenden CURANUM GMBH zuzuführen.<br />

§ 4 - Mitgliedschaften und Rechte<br />

§ 4 enthält die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben zur Gewährung von Sonderrechten<br />

bzw. Sondervorteilen. Da die geplante Ausgliederung nicht mit Sonderrechten<br />

bzw. Sondervorteilen verbunden ist, genügt im Ausgliederungsvertrag eine kurze diesbezügliche<br />

Feststellung.<br />

§ 5 - Ausgleichspflicht<br />

Wie oben unter 3.2.2 bereits erläutert, haften die ausgliedernde und die aufnehmende<br />

Gesellschaft ab dem Wirksamwerden der Ausgliederung gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten,<br />

die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden sind<br />

(§ 133 UmwG). Von dieser Haftung im Außenverhältnis, die zunächst beide an der<br />

Ausgliederung beteiligten Rechtsträger trifft, ist die Frage zu unterscheiden, welcher der<br />

beiden Rechtsträger die Verbindlichkeit im Innenverhältnis tragen soll. Hier wird üblicherweise<br />

vereinbart, dass im Innenverhältnis nur die Gesellschaft belastet sein soll, der<br />

die Verbindlichkeit im Rahmen der Ausgliederung zugewiesen wurde. Dementsprechend<br />

hat die andere Gesellschaft bei Inanspruchnahme einen Ausgleichsanspruch, der<br />

auf Freistellung von der Verbindlichkeit bzw. Erstattung etwaiger Zahlungen gerichtet<br />

ist.<br />

§ 6 - Mitwirkungspflichten<br />

§ 6 betrifft Neben- und Mitwirkungspflichten der Vertragsparteien bei der technischen<br />

und organisatorischen Abwicklung der Ausgliederung.<br />

§ 7 - Übertragungshindernisse<br />

§ 7 <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages enthält Auffangbestimmungen. Zwar gehen nach § 131<br />

Abs. 1 Nr. 1 UmwG alle Vermögensgegenstände einschließlich der Verbindlichkeiten<br />

auf die aufnehmende Gesellschaft über, doch kann nach § 132 UmwG die Übertragung<br />

im Einzelfall scheitern. Nach dieser Bestimmung bleiben allgemeine Vorschriften unberührt,<br />

welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstan<strong>des</strong> ausschließen oder an<br />

bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung eines bestimm-<br />

25


ten Gegenstan<strong>des</strong> einer staatlichen Genehmigung bedarf. § 9 Abs. 1 stellt daher sicher,<br />

dass die CURANUM AG Gegenstände, die ausnahmsweise nicht schon kraft Gesetzes auf<br />

die CURANUM GMBH übergehen, durch einen getrennten dinglichen Vollzugsakt überträgt.<br />

Wäre eine solche Übertragung unverhältnismäßig schwierig oder teuer, so werden<br />

sich die beiden Gesellschaften im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung<br />

auch im Außenverhältnis termingerecht erfolgt.<br />

§ 7 Abs. 2 betrifft diejenigen Verträge und Dauerschuldverhältnisse, die nach Wirksamwerden<br />

der Ausgliederung sowohl für die aufnehmende als auch für die ausgliedernde<br />

Gesellschaft gelten sollen. Insoweit werden sich die beteiligten Gesellschaften<br />

bemühen, mit dem jeweiligen Dritten eine Vertragsgestaltung zu erreichen, die der<br />

CURANUM GMBH die für sie erforderlichen vertraglichen Rechte gewährt und, soweit<br />

erforderlich, die vertraglichen Verpflichtungen der CURANUM AG in korrespondierendem<br />

Umfang verringert.<br />

§ 8 - Folgen für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen; Information<br />

§ 8 <strong>des</strong> Vertrages beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (§ 126 Abs. 1<br />

Nr. 11 UmwG) zu den Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen.<br />

Diese Folgen der Ausgliederung für die Arbeitsverhältnisse, den Betrieb und<br />

die Betriebsräte lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:<br />

- Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die am Vollzugsdatum bei der<br />

CURANUM AG aufgrund der von der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH übernommenen<br />

Einrichtungen beschäftigt sind, gehen kraft Gesetzes unverändert<br />

auf die aufnehmende CURANUM GMBH über (§§ 324 UmwG, 613a Abs. 1<br />

BGB); auch die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer ändert sich<br />

nicht (§ 323 Abs. 1 UmwG). Die gesamtschuldnerische Haftung der ausgliedernden<br />

und der aufnehmenden Gesellschaft bestimmt sich nach § 133<br />

UmwG (vgl. dazu 3.2.2).<br />

- Ansprüche der Arbeitnehmer gegen Versicherungsunternehmen aus Direktversicherungen<br />

der betrieblichen Altersvorsorge bleiben von der Ausgliederung<br />

unberührt. Vertragliche Beziehungen bestehen zwischen den Arbeitnehmern<br />

und den Versicherern, der Arbeitgeber hat hier lediglich organisatorische<br />

Aufgaben (insbesondere Einbehalt und Weiterleitung von Beiträgen),<br />

die künftig von der CURANUM BETRIEBS GMBH erfüllt werden.<br />

26


- Tarifverträge bleiben mangels Tarifbindung der CURANUM AG und der<br />

CURANUM GMBH unberührt, Betriebsvereinbarungen werden Bestandteil der<br />

übergehenden Rechtsverhältnisse.<br />

- Die arbeitsorganisatorische Struktur in den übertragenen Häusern und Einrichtungen<br />

bleibt unverändert. Die Betriebsräte in den ausgegliederten Einrichtungen<br />

gehen unverändert auf die CURANUM GMBH über. Die Ämter der<br />

Betriebsratsmitglieder bestehen fort.<br />

§ 9 - Stichtagsregelung<br />

Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 31. März 2005 in das Handelsregister der<br />

CURANUM AG eingetragen sein, verschiebt sich der Ausgliederungsstichttag auf den 1.<br />

Januar 2005. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für den steuerlichen Übertragungsstichtag. Diese Regelung<br />

passt den Vertrag an die Änderung der Verhältnisse an, falls sich die Eintragung<br />

durch Ereignisse verzögert, die nicht von den Gesellschaften beeinflusst werden können<br />

(beispielsweise aktienrechtliche Anfechtungsklagen).<br />

§ 10 - Weitere Regelungen<br />

§ 10 Abs. 1 wiederholt zu Zwecken der Vollständigkeit eine gesetzliche Regelung, derzufolge<br />

eine Prüfung <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages und <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s ausgeschlossen ist.<br />

In Abs. 2 wird die gesetzliche Anordnung aufgenommen, dass Ausgliederungverträge<br />

zu ihrer Wirksamkeit u.a. der Zustimmung der Gesellschafter aller daran beteiligten<br />

Rechtsträger bedürfen.<br />

Abs. 3 schließlich enthält einen Rücktrittsvorbehalt für den Fall, dass die Ausgliederung<br />

nicht bis zum 19. Dezember 2004 durch Eintragung ins Handelsregister wirksam geworden<br />

ist. Diese für Umwandlungsverträge übliche Rücktrittsklausel ermöglicht es den<br />

beteiligten Gesellschaften, sich von dem Vertrag zu lösen, wenn die Handelsregistereintragung<br />

durch nicht steuerbare Ereignisse, wie z.B. eine aktienrechtliche Anfechtungsklage,<br />

blockiert wird. Andernfalls könnte ein lang andauernder Schwebezustand<br />

eintreten, der für die ausgliedernde Gesellschaft nachteilig wäre. Der Rücktritt<br />

stellt gegenüber der gleitenden Stichtagsanpassung <strong>des</strong> § 8 das einschneidendere Mittel<br />

dar, weil hierdurch der Vertrag seine Wirkung verliert, während § 9 den Vertrag in seiner<br />

Wirkung erhält und nur inhaltlich an veränderte Umstände anpasst.<br />

27


§ 11 - Teilnichtigkeit<br />

Dieser Paragraf enthält eine Auslegungsregel für den Fall, dass einzelne Vertragsbestimmungen<br />

unwirksam sein sollten.<br />

§ 12 - Kosten<br />

Diese letzte Vorschrift regelt die Pflicht zur Kostentragung. Die Bestimmung folgt dem<br />

Grundsatz, dass die aufnehmende Gesellschaft als Erwerberin die Kosten der Vertragsdurchführung<br />

trägt.<br />

3.3 Handelsbilanzielle und steuerliche Erläuterungen<br />

Die geplanten Ausgliederungen haben für die Aktionäre der CURANUM AG keine steuerlichen<br />

Auswirkungen, da nur Vermögensgegenstände von der CURANUM AG auf die CURANUM<br />

GMBH übertragen werden; die Ebene der Anteilseigner der CURANUM AG wird hiervon nicht<br />

berührt.<br />

3.3.1 Die Ausgliederung von Vermögen auf die CURANUM GMBH<br />

Die beteiligten Gesellschaften werden die Ausgliederung handelsbilanziell wie folgt behandeln:<br />

Die CURANUM GMBH setzt das übergehende Vermögen mit dem Buchwert an, zu dem<br />

es bei der ausgliedernden CURANUM AG bilanziert wird. Die ausgliedernde CURANUM AG<br />

bewertet den als Gegenleistung erhaltenen Geschäftsanteil der CURANUM GMBH mit dem<br />

Saldo der Buchwerte der übertragenen Vermögensgegenstände und Schulden, d.h. ohne<br />

Aufstockung auf den Teilwert.<br />

Aus ertragsteuerlicher Sicht soll die Ausgliederung ebenfalls zu Buchwerten, d.h. ohne Aufdeckung<br />

und Versteuerung stiller Reserven, erfolgen. Dies ist gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2<br />

UmwStG zulässig, wenn<br />

- die übertragenen Wirtschaftsgüter einen (oder mehrere) Betrieb(e) oder einen (oder<br />

mehrere) Teilbetrieb(e) bilden,<br />

- die Einbringung bzw. Ausgliederung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten<br />

erfolgt,<br />

- die aufnehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem<br />

steuerlichen Buchwert ansetzt und<br />

28


- der Saldo von Aktiv- und Passivposten <strong>des</strong> eingebrachten Betriebsvermögens nicht<br />

negativ ist.<br />

Die Häuser der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH in Augsburg, Fürth, Germering, Karlsfeld,<br />

Landshut und Pfronten bilden organisatorisch selbständige Einrichtungen, in denen personelle,<br />

sachliche und andere Arbeitsmittel zusammengefasst sind. Sie dienen einem betriebstechnischen<br />

Zweck, nämlich der Betreuung und der Pflege alter Menschen. Sie bilden daher mehrere<br />

Betriebe im Sinne <strong>des</strong> Gesetzes.<br />

Die aufnehmende CURANUM GMBH wird die übernommenen Wirtschaftsgüter in ihrer<br />

steuerlichen Aufnahmebilanz - in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz - mit Buchwerten<br />

ansetzen (steuerliche Buchwertfortführung). Da der Saldo der übertragenen Aktiva und<br />

Passiva positiv ist und die ausgliedernde CURANUM AG Gesellschaftsrechte (d.h. einen<br />

Geschäftsanteil) an der aufnehmenden Gesellschaft erhält, löst die Ausgliederung keine Ertragsteuern<br />

aus. Die Ausgliederung wird steuerlich mit Rückwirkung auf den 31. Dezember<br />

2003 vorgenommen (§ 20 Abs. 8 UmwStG); ihr liegt die Bilanz der CURANUM AG auf den<br />

31. Dezember 2003 zugrunde.<br />

Die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH hat in der Vergangenheit Verluste erzielt, bedingt<br />

durch hohe Verbindlichkeiten gegenüber der CURANUM AG. Die hierdurch resultierenden<br />

Verlustvorträge sind im Wege der Verschmelzung auf die CURANUM AG übergegangen. Dieser<br />

Verlustvortrag geht nicht mit auf die CURANUM GMBH über, sondern verbleibt bei der<br />

CURANUM AG und wird zukünftig zu einer Minderung der steuerpflichtigen Gewinne der<br />

CURANUM-Gruppe führen. Dies ist durch die verbindliche Auskunft <strong>des</strong> Finanzamts für<br />

Körperschaften München vom 27. April 2004 (Az. 143/800/15950) sichergestellt.<br />

Die geplante Ausgliederung verursacht keine Umsatzsteuer, da die Übertragung <strong>des</strong> operativen<br />

Geschäfts als Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar ist.<br />

29


München, den 11. Mai 2004<br />

Für die CURANUM AG<br />

Bernd Scheweling Hans-Milóvan Halhuber Jens Spitzer<br />

Für die CURANUM GMBH<br />

Bernd Scheweling Hans-Milóvan Halhuber Jens Spitzer<br />

30


4. Anhang<br />

zwischen der<br />

CURANUM AG<br />

Maximilianstraße 35c<br />

80539 München<br />

und der<br />

CURANUM GMBH<br />

Memeler Straße 30<br />

42781 Haan<br />

Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />

Präambel<br />

Die CURANUM AG ist an der CURANUM GMBH mit dem Sitz in Haan, eingetragen im<br />

Handelsregister <strong>des</strong> AG Wuppertal, HR B 14 280, mit einem Geschäftsanteil von<br />

€ 16.500.000 beteiligt. Das Stammkapital der CURANUM GMBH beträgt € 16.500.000. Es ist<br />

vollständig eingezahlt.<br />

Es bestehen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der CURANUM AG als<br />

herrschendem Unternehmen und der CURANUM GMBH<br />

Mit Urkunde <strong>des</strong> unterzeichneten Notars vom (offen) (UR-Nr. offen) haben die CURANUM<br />

BONIFATIUS DT GMBH und die CURANUM AG einen Verschmelzungsvertrag zur Aufnahme<br />

der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH in die CURANUM AG geschlossen. Das in diesem Zuge<br />

auf die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH übergehende Vermögen soll nicht dauerhaft bei der<br />

CURANUM AG verbleiben, sondern auf eine operative Gesellschaft der CURANUM-Gruppe,<br />

ausgegliedert werden.<br />

31


Die Ausgliederung wird vollzogen unter Bezugnahme auf die verbindliche Auskunft <strong>des</strong><br />

Finanzamts für Körperschaften München vom 27. April 2004 (Az. 143/800/15950).<br />

§ 1<br />

Ausgliederung und Vermögensübertragung<br />

(1) Die CURANUM AG mit dem Sitz in München gliedert hiermit nach näherer Maßgabe<br />

von Abs. 2 Vermögen als Gesamtheit aus und überträgt es auf die CURANUM GMBH mit<br />

dem Sitz in Haan, und zwar gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die<br />

Ausgliederung erfolgt in Anwendung der §§ 126 ff., 123 ff. UmwG aufschiebend<br />

bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung der CURANUM<br />

BONIFATIUS DT GMBH auf die CURANUM AG gemäß Urkunde <strong>des</strong> unterzeichneten<br />

Notars vom (offen) (UR-Nr. offen) im Handelsregister der CURANUM AG. Die<br />

CURANUM GMBH nimmt die Übertragung an.<br />

(2) Die CURANUM AG hat mit Urkunde <strong>des</strong> unterzeichneten Notars vom (offen) (UR-Nr.<br />

offen) mit der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH einen Verschmelzungsvertrag<br />

geschlossen. Mit Vollzug dieser Verschmelzung erwirbt die CURANUM AG die sechs<br />

von der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH betriebenen Pflegeeinrichtungen (Landshut,<br />

Karlsfeld, Augsburg, Fürth, Germering, Pfronten) samt zugehöriger<br />

Vermögensgegenstände und Rechtspositionen <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens.<br />

Sämtliche erworbenen Vermögensgegenstände und Rechtspositionen mit Ausnahme<br />

derer, die im Wege der Konfusion erlöschen, überträgt die CURANUM AG nunmehr auf<br />

die CURANUM GMBH. Im Einzelnen werden übertragen:<br />

a) alle Aktiva, insbesondere Vermögensgegenstände <strong>des</strong> Anlage- und<br />

Umlaufvermögens einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände,<br />

insbesondere Firmenwert, gemäß Inventar und allgemeiner Beschreibung nach<br />

Anlage 1, auch soweit sie nicht bilanzierungspflichtig bzw. bilanzierungsfähig sind;<br />

b) alle in Anlage 2 aufgeführten Verträge, insbesondere Pacht-, Leasing- und<br />

Lieferverträge, Betriebsführungsverträge, Angebote und sonstige Rechtsstellungen;<br />

c) alle Arbeitsverträge, wie aus Anlage 3 ersichtlich;<br />

32


d) alle den sechs Pflegeeinrichtungen rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden<br />

gegenwärtigen, bekannten oder unbekannten Verbindlichkeiten, unabhängig davon,<br />

ob diese Verbindlichkeiten bilanzierungsfähig sind oder nicht;<br />

e) alle Verfahrensstellungen und Prozessrechtsverhältnisse, die sich auf<br />

Vermögensgegenstände, Schuldposten, Verträge oder sonstige Rechtsverhältnisse<br />

gemäß lit. a) - d) beziehen einschließlich der hiermit verbundenen Auftrags- und<br />

Beratungsverhältnisse mit Dritten;<br />

f) alle sonstigen Vermögensgegenstände und Schulden, die in der als Anlage 4<br />

beigefügten Ausgliederungsbilanz auf den 31. Dezember 2003 erfasst sind;<br />

g) alle übrigen bekannten oder unbekannten, bilanzierungsfähigen oder nichtbilanzierungsfähigen<br />

Vermögensgegenstände, Schuldposten und sonstigen<br />

Rechtsverhältnisse, die nach Herkunft und Zweckbestimmung zum Geschäftsbetrieb<br />

der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH gehörten, unabhängig welcher Art und<br />

Rechtsnatur diese Gegenstände sind und ob es sich um bedingte, betagte oder<br />

zukünftige Gegenstände, um Anwartschaften oder um Risiken handelt, für die noch<br />

keine Rückstellungen gebildet wurden;<br />

h) Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstige Rechte und Pflichten<br />

(einschließlich Surrogate, wie z.B. Ersatzansprüche), die nach Herkunft und<br />

Zweckbestimmung dem Geschäftsbetrieb der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH<br />

zuzuordnen sind und in dem Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag -<br />

insbesondere ab dem Tag der Erstellung der Anlagen (30. April 2004) - der<br />

CURANUM BONIFATIUS DT GMBH sowie nach ihrem Erlöschen in ihrem ehemaligen<br />

Geschäftsbetrieb der CURANUM AG zugegangen oder entstanden sind; dies gilt<br />

insbesondere für alle Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens, die im Wege<br />

der Surrogation an die Stelle von in lit. a) bis d) geregelten Vermögensgegenständen<br />

getreten sind. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Abgang von<br />

Gegenständen <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens aus welchem Rechtsgrund auch<br />

immer im Rahmen <strong>des</strong> normalen Geschäftsgangs im Geschäftsbetrieb der CURANUM<br />

BONIFATIUS DT GMBH bzw. der CURANUM AG.<br />

(3) Soweit nicht gemäß § 126 Abs. 2 UmwG in Verbindung mit den allgemeinen<br />

Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung übergehender Vermögensgegenstände<br />

33


und Schulden bestimmt ist, wird bezüglich der übertragenen Aktiva und Passiva auf die<br />

Ausgliederungsbilanz (Anlage 4) verwiesen.<br />

(4) Sofern es bei der Zuordnung von Gegenständen, Schuldpositionen oder<br />

Rechtsverhältnissen zu Zweifelsfragen kommt, wird hiermit die CURANUM AG<br />

ermächtigt, für beide Vertragsparteien die Zuordnung verbindlich gemäß § 315 BGB<br />

nach billigem Ermessen zu bestimmen.<br />

(5) Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die mit dem in Absatz 2 bezeichneten Vermögen<br />

zusammenhängen, gehen mit den Vermögensgegenständen auf die aufnehmende<br />

Gesellschaft über. Soweit erforderlich, werden sie durch die CURANUM GMBH neu<br />

beantragt bzw. durch behördliche Zustimmung auf sie übertragen. Etwaige<br />

Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben unberührt. Auf eine<br />

Auflistung der vorhandenen Genehmigungen, die den Vertragsparteien bekannt sind,<br />

wird verzichtet.<br />

§ 2<br />

Gegenleistung<br />

(1) Die CURANUM GMBH gewährt der CURANUM AG als Gegenleistung für die Übertragung<br />

<strong>des</strong> Vermögens einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 100.000. Der<br />

Geschäftsanteil wird kostenfrei und mit Gewinnberechtigung ab 1. Januar 2004<br />

gewährt.<br />

(2) Zur Durchführung der Ausgliederung wird die CURANUM GMBH ihr Stammkapital um<br />

€ 100.000 von € 16.500.000 auf € 16.600.000 erhöhen und zwar durch Bildung eines<br />

Geschäftsanteils im Nennbetrag von € 100.000.<br />

(3) Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten.<br />

§ 3<br />

Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Buchwertfortführung<br />

(1) Die Übertragung <strong>des</strong> Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit<br />

Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr. Die Handlungen der CURANUM AG in<br />

Bezug auf das übertragene Vermögen gelten nach dem 1. Januar 2004, 0:00 Uhr, als für<br />

Rechnung der CURANUM GMBH vorgenommen (Ausgliederungsstichtag).<br />

34


(2) Der Ausgliederung wird die mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG<br />

vom 23. März 2004 versehene Bilanz der CURANUM AG zum 31. Dezember 2003 zu<br />

Grunde gelegt (Schlussbilanz gem. §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG).<br />

(3) Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr<br />

(§ 20 Abs. 8 UmwStG). Die CURANUM GMBH wird die Buchwerte, welche die<br />

übertragenen Vermögensgegenstände und Schuldposten in der Handels- und der<br />

Steuerbilanz der CURANUM AG auf den 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr, haben, in ihrer<br />

handelsrechtlichen und steuerlichen Aufnahmebilanz fortführen. Auch an spätere<br />

Änderungen der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen<br />

Außenprüfung, sind die ausgliedernde und die aufnehmende Gesellschaft in ihren<br />

Steuerbilanzen gebunden. Die Ausgliederung erfolgt daher handels- und steuerbilanziell<br />

zu Buchwerten, ohne Aufdeckung stiller Reserven. Übersteigt der Buchwert <strong>des</strong> auf die<br />

CURANUM GMBH übertragenen Vermögens (Buchwerte der Aktiva abzüglich<br />

Buchwerte der Passiva) den Nennbetrag <strong>des</strong> gewährten Geschäftsanteils, wird dieser<br />

Betrag in die Kapitalrücklage bei der CURANUM GMBH eingestellt. Sollte der Saldo der<br />

Buchwerte von Aktiva und Passiva hinter dem Nennbetrag zurückbleiben, hat die<br />

CURANUM AG den Differenzbetrag sofort in bar einzuzahlen.<br />

§ 4<br />

Mitgliedschaften und Rechte<br />

Besondere Rechte im Sinne von § 126 Nr. 7 UmwG werden nicht gewährt; Maßnahmen im<br />

Sinne dieser Vorschrift sind nicht vorgesehen. Die in § 126 Nr. 8 UmwG bezeichneten<br />

Personen erhalten keine Vorteile im Sinne dieser Vorschrift.<br />

§ 5<br />

Ausgleichspflicht<br />

(1) Im Innenverhältnis zwischen der CURANUM AG und der CURANUM GMBH hat allein die<br />

CURANUM GMBH für diejenigen Verbindlichkeiten und aus Vertragsverhältnissen<br />

resultierenden Verpflichtungen einzustehen, die nach diesem Vertrag auf sie übertragen<br />

werden oder sonst dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Vermögen zuzuordnen sind. Sie hat<br />

die CURANUM AG bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und<br />

Verpflichtungen unverzüglich freizustellen.<br />

35


(2) Wird umgekehrt die CURANUM GMBH für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen in<br />

Anspruch genommen, die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf sie übertragen<br />

werden, ist im Innenverhältnis allein die CURANUM AG zur Erfüllung verpflichtet. Sie<br />

hat die CURANUM GMBH bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und<br />

Verpflichtungen unverzüglich freizustellen.<br />

(3) Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Vertragspartei im<br />

Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und Ansprüche mithaftet, bleiben unberührt.<br />

§ 6<br />

Mitwirkungspflichten<br />

(1) Die CURANUM AG ist Leasingnehmer der Gebäude und <strong>des</strong> Grundvermögens, in dem<br />

die Häuser in Augsburg, Germering, Karlsfeld, Landshut und Pfronten betrieben<br />

werden. Die CURANUM AG wird sicherstellen, dass die CURANUM GMBH die Häuser<br />

ohne Einschränkungen im Rahmen der bestehenden Leasingverträge nutzen kann.<br />

(2) Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und<br />

auch alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der<br />

Übertragung <strong>des</strong> in § 1 Abs.2 bezeichneten Vermögens etwa noch erforderlich oder<br />

zweckdienlich sind.<br />

(3) Die CURANUM GMBH erhält sämtliche dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Vermögen<br />

zuzuordnenden Geschäftsunterlagen, insbesondere Vertrags- und<br />

Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften und -handbücher sowie<br />

Personalunterlagen. Die aufnehmende Gesellschaft erhält auch alle Urkunden, die zur<br />

Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind. Die aufnehmende<br />

Gesellschaft wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen<br />

Aufbewahrungsfristen für die ausgliedernde Gesellschaft verwahren und sicherstellen,<br />

dass die ausgliedernde Gesellschaft Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und<br />

sich Ablichtungen fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich<br />

zu behandeln.<br />

36


§ 7<br />

Übertragungshindernisse<br />

(1) Soweit bestimmte Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten<br />

oder Rechtsstellungen, insbesondere aus Verträgen, die nach diesem Vertrag auf die<br />

CURANUM GMBH übergehen sollen, nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der<br />

Ausgliederung übergehen, wird die CURANUM AG diese Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und<br />

Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen auf die CURANUM GMBH<br />

übertragen. Ist die Übertragung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand<br />

möglich oder zweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so<br />

stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag<br />

erfolgt. Die CURANUM AG ist insbesondere verpflichtet, der CURANUM GMBH<br />

Vollmacht zur Ausübung von Rechten zu erteilen bzw. ihr Rechte zur Ausübung zu<br />

überlassen. Soweit die CURANUM GMBH Rechtsstellungen nicht mit Wirkung im<br />

Außenverhältnis ausüben kann, wird die CURANUM AG als Beauftragte für die<br />

CURANUM GMBH handeln.<br />

(2) Für die Verträge, insbesondere Dauerschuldverhältnisse, die sowohl für die CURANUM<br />

AG als auch die CURANUM GMBH von wirtschaftlicher Bedeutung sind, werden sich<br />

beide Vertragsparteien bemühen, den Abschluss eines zusätzlichen Vertrages mit dem<br />

jeweiligen Dritten oder eine andere geeignete Vertragsgestaltung, insbesondere einen<br />

Vertragsbeitritt mit Zustimmung <strong>des</strong> Dritten, zu erreichen. Falls die Zustimmung eines<br />

Dritten zu einem Vertragsbeitritt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand<br />

erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung <strong>des</strong> Abs. 1 S. 2 bis 4<br />

entsprechend.<br />

(3) Die CURANUM GMBH hat die Aufwendungen für die vorstehenden Maßnahmen zu<br />

tragen.<br />

§ 8<br />

Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen<br />

(1) Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die<br />

früher bei der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH bestanden haben und gemäß der<br />

Urkunde <strong>des</strong> unterzeichneten Notars vom (offen) (UR-Nr. offen) auf die CURANUM AG<br />

übergegangen sind, gemäß § 324 UmwG und § 613a BGB auf die CURANUM GMBH<br />

über. Rechte und Pflichten, die zwischen Arbeitnehmern und der CURANUM AG zum<br />

37


Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens der Ausgliederung individualvertraglich geregelt sind,<br />

erfahren durch den Übergang keine Änderung. Die Direktionsbefugnisse <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers, die vor Wirksamwerden der Ausgliederung vom Vorstand der CURANUM<br />

AG ausgeübt werden, werden nach Wirksamwerden der Ausgliederung von den<br />

Geschäftsführern der CURANUM GMBH ausgeübt.<br />

(2) Ansprüche aus Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge mit<br />

Versicherungsunternehmen (Direktversicherung) werden von der Ausgliederung nicht<br />

berührt.<br />

(3) Mangels Tarifbindung sowohl der CURANUM AG als auch der CURANUM GMBH wird<br />

die Geltung von Tarifverträgen durch die Ausgliederung nicht berührt. Die bei der<br />

CURANUM AG bestehenden Betriebsvereinbarungen werden nach Maßgabe von § 613a<br />

Abs. 1 Satz 2 und 4 BGB Inhalt der auf die CURANUM GMBH übergegangenen<br />

Arbeitsverhältnisse.<br />

(4) Die Ausgliederung hat keine Änderungen der arbeitsorganisatorischen Struktur in den<br />

bislang auf die übertragenen Häuser und Einrichtungen zur Folge. Maßnahmen in dieser<br />

Hinsicht sind nicht geplant. Die bestehenden Betriebsräte in den Häusern bleiben<br />

erhalten. Die Ämter der Betriebsratsmitglieder erlöschen nicht. Die förmliche<br />

Unterrichtung der Betriebsräte gemäß § 5 Abs. 3 UmwG erfolgt unter Wahrung der<br />

gesetzlichen Monatsfrist durch Übersendung <strong>des</strong> Entwurfs dieser Urkunde.<br />

§ 9<br />

Stichtagsänderung<br />

Falls die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf <strong>des</strong> 31. März 2005 in das Handelsregister der<br />

CURANUM AG eingetragen ist, gelten abweichend von § 3 Abs. 2 dieses Vertrages der 31.<br />

Dezember 2004 als Stichtag der Schlussbilanz der CURANUM AG und abweichend von § 3<br />

Abs. 1 und 3 dieses Vertrages der Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2004 und der Beginn <strong>des</strong> 1.<br />

Januar 2005 als Stichtag für die Übernahme <strong>des</strong> Vermögens und für den Wechsel der<br />

Rechnungslegung. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. März eines<br />

Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung<br />

jeweils um ein Jahr.<br />

38


§ 10<br />

Weitere Regelungen<br />

(1) Eine Ausgliederungsprüfung ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 125 Satz 2<br />

UmwG).<br />

(2) Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung der<br />

Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der CURANUM AG und der CURANUM<br />

GMBH.<br />

(3) Jeder Vertragspartner kann von diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />

zurücktreten, soweit die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf <strong>des</strong> 19. Dezember 2004<br />

wirksam geworden ist. Ein Rücktritt erfolgt mit sofortiger Wirkung. Jeder<br />

Vertragspartner kann auf bestehende Rücktrittsrechte verzichten.<br />

§ 11<br />

Teilnichtigkeit<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Urkunde nichtig sein oder werden oder sollten sie<br />

undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Urkundsbestandteile nicht berührt.<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nichtige, unwirksame oder undurchführbare<br />

Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die wirksam bzw. durchführbar ist<br />

und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben.<br />

§ 12<br />

Kosten<br />

Die Kosten dieser Urkunde trägt die CURANUM GMBH. Jede Vertragspartei trägt die ihr durch<br />

die Vorbereitung dieses Vertrages entstandenen Kosten selbst. Diese Regelungen gelten auch,<br />

falls die Ausgliederung wegen <strong>des</strong> Rücktritts eines Vertragspartners oder aus anderem Grunde<br />

nicht wirksam ist.<br />

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