Bericht des Vorstandes - Curanum
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<strong>Bericht</strong> Vorstand IV/Ausgliederungsbericht (B)<br />
Gemeinsamer <strong>Bericht</strong><br />
<strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> der CURANUM AG<br />
und der Geschäftsführer der CURANUM GMBH<br />
über die Ausgliederung von Vermögen<br />
von der CURANUM AG<br />
auf die CURANUM GMBH<br />
gem. § 127 UmwG
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einleitung ............................................................................................................................... 4<br />
2. Beteiligte Unternehmen...................................................................................................... 5<br />
2.1 Beschreibung der CURANUM AG .................................................................................. 5<br />
2.1.1 Historie, Sitz, Unternehmensgegenstand .................................................................. 5<br />
2.1.2 Organe, Arbeitnehmer, Mitbestimmung ................................................................... 5<br />
2.1.3 Kapital und Aktionäre ............................................................................................... 6<br />
2.1.4 Geschäftstätigkeit, Beteiligungen.............................................................................. 6<br />
2.2 Beschreibung der CURANUM GMBH............................................................................. 11<br />
2.2.1 Historie, Sitz, Unternehmensgegenstand ................................................................ 11<br />
2.2.2 Organe, Mitarbeiter, Mitbestimmung ..................................................................... 11<br />
2.2.3 Kapitalstruktur, Anteilseigner ................................................................................. 11<br />
2.2.4 Geschäftstätigkeit, Beteiligungen............................................................................ 11<br />
2.3 Gegenwärtige Struktur der CURANUM - Gruppe ........................................................ 12<br />
3. Begründung und Erläuterung der Ausgliederung................................................................. 13<br />
3.1 Unternehmerische Gründe.............................................................................................. 13<br />
3.1.1 Ziele......................................................................................................................... 13<br />
3.1.2 Wege........................................................................................................................ 13<br />
3.1.3 Einzelne Schritte ..................................................................................................... 13<br />
3.1.3.1 Umgliederung der CURANUM BESSENBACH GMBH, Haan, und der<br />
KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin............ 13<br />
3.1.3.2 Verschmelzung der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH, Karlsfeld, auf die<br />
CURANUM AG, München ............................................................................................. 14<br />
3.1.3.3 Ausgliederung von Vermögen von der CURANUM AG auf die CURANUM GMBH<br />
...................................................................................................................................... 15<br />
2
3.1.3.4 Ausgliederung von Vermögen der CURANUM GMBH auf die CURANUM<br />
BETRIEBS GMBH........................................................................................................... 15<br />
3.1.4 Zukünftige Struktur der CURANUM-Gruppe ........................................................ 16<br />
3.2 Rechtliche Erläuterungen zur Ausgliederung ................................................................ 17<br />
3.2.1 Allgemeines............................................................................................................. 17<br />
3.2.2 Einstands- und Haftungsrisiken der Ausgliederung................................................ 20<br />
3.2.3 Erläuterungen der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge................................. 22<br />
3.3 Handelsbilanzielle und steuerliche Erläuterungen ......................................................... 28<br />
3.3.1 Die Ausgliederung von Vermögen auf die CURANUM GMBH ................................ 28<br />
4. Anhang ................................................................................................................................. 31<br />
3
1. Einleitung<br />
Der Vorstand der CURANUM AG hat beschlossen, der CURANUM-Gruppe eine neue Gestalt<br />
zu geben. Ziel ist es, die Struktur der Gruppe bei unverändertem operativen Geschäft zu verschlanken<br />
und sie auf weiteres Wachstum vorzubereiten. In diesem Kontext haben Vorstand<br />
der CURANUM AG und Geschäftsführer der CURANUM GMBH am 7. Mai 2004 einen<br />
Ausgliederungs- und Übernahmeverträge entworfen, mit dem sich der nachfolgende <strong>Bericht</strong><br />
befasst.<br />
Der Vertrag sieht vor, dass die CURANUM AG sechs Betriebe jeweils als Gesamtheit auf die<br />
CURANUM BETRIEBS GMBH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten überträgt<br />
(Ausgliederung zur Aufnahme). Mit Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister der<br />
CURANUM AG gehen die mit diesen Betrieben verbundenen Rechte und Pflichten nach<br />
Maßgabe der näheren Ausgestaltung durch den Vertrag auf die CURANUM GMBH über. Als<br />
Gegenleistung erhält die CURANUM AG einen Geschäftsanteil an der CURANUM GMBH.<br />
Das zuständige Finanzamt für Körperschaften, München, hat eine verbindliche Auskunft darüber<br />
erteilt, dass durch die Ausgliederungsmaßnahme der steuerliche Verlustvortrag der durch<br />
weitere Umwandlungsmaßnahmen von der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH auf die<br />
CURANUM AG übergehen wird, von der vorgesehenen Ausgliederung nicht berührt wird und<br />
künftig und Steuergewinn der CURANUM AG mindern wird. Es ist vorgesehen, diesen Vertrag<br />
durch Herrn Notar Michael Sasse, Schwelm, beurkunden zu lassen, nachdem die<br />
Gesellschafterversammlung der CURANUM GMBH dem Vertrag zugestimmt hat. Die<br />
Zustimmung der Aktionäre der CURANUM AG wird Gegenstand der ordentlichen Hauptversammlung<br />
<strong>des</strong> Jahres 2004 sein.<br />
Der Vorstand der CURANUM AG und die Geschäftsführer der CURANUM GMBH haben von der<br />
Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Ausgliederungsbericht gemeinsam zu erstatten. Er<br />
enthält die für die Meinungsbildung und Entscheidung der Aktionäre der CURANUM AG und<br />
den Gesellschaftern der CURANUM GMBH erforderlichen Informationen zur Ausgliederung.<br />
Nachfolgend werden inbesondere<br />
- die wirtschaftlichen Gründe für die Ausgliederung und der weitere Kontext der<br />
Umstrukturierung innerhalb der CURANUM-Gruppe beschrieben und<br />
- der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge erläutert.<br />
4
Der Vorstand der CURANUM AG und die Geschäftsführer der CURANUM GMBH bitten<br />
Aktionäre und Gesellschafter, dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zuzustimmen.<br />
2. Beteiligte Unternehmen<br />
2.1 Beschreibung der CURANUM AG<br />
2.1.1 Historie, Sitz, Unternehmensgegenstand<br />
Die CURANUM AG ist im Jahre 2000 aus dem Zusammenschluss der BONIFATIUS HOSPITAL &<br />
SENIORENRESIDENZEN AG und der CURANUM AG hervorgegangen. Die 1994 gegründete und<br />
seit 1998 börsennotierte BONIFATIUS HOSPITAL & SENIORENRESIDENZEN AG betrieb durch<br />
Tochterunternehmen Seniorenresidenzen und Altenpflegeeinrichtungen in Bayern und Österreich,<br />
die 1981 geegründete CURANUM AG ebensolche Einrichtungen in Bayern, Baden-<br />
Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein<br />
und Thüringen. Im Zuge <strong>des</strong> Zusammenschlusses firmierte die Gesellschaft zunächst unter<br />
CURANUM BONIFATIUS AG, seit 2002 führt sie ihre gegenwärtige Firma.<br />
Die CURANUM AG, München, ist unter der Registernummer HRB 114968 im Handelsregister<br />
<strong>des</strong> Amtsgerichts München eingetragen. Die Gesellschaft verfügt neben dem Sitz in München<br />
über keine weiteren Zweigniederlassungen.<br />
Gegenstand <strong>des</strong> Unternehmens ist die Einrichtung, der Betrieb, die Beratung und Verwaltung<br />
von Fach- und Rehabiliationskliniken, ärztlichen Versorgungs- und gesundheitstechnischen<br />
Einrichtungen, von Senioren- und Pflegeheimen sowie <strong>des</strong> Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes.<br />
2.1.2 Organe, Arbeitnehmer, Mitbestimmung<br />
Der Vorstand der CURANUM AG besteht aus drei Mitgliedern, den Herren Hans-Miló Halhuber<br />
(Vorsitzender), Bernd Scheweling und Jens Spitzer. Die Satzung der Gesellschaft<br />
bestimmt einen paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat von zwölf Personen. Vorsitzender <strong>des</strong><br />
Aufsichtsrates ist Herr Dr. Michael Roggen, Rechtsanwalt, Düsseldorf.<br />
Die CURANUM AG beschäftigte zum 31. Dezember 2003 keine Mitarbeiter. In der<br />
CURANUM-Gruppe waren zu diesem Datum 4321 Mitarbeiter beschäftigt. Die CURANUM<br />
5
AG selbst hat keinen Betriebsrat, jedoch bestehen Betriebsräte auf der Ebene der operativen<br />
Tochtergesellschaften.<br />
2.1.3 Kapital und Aktionäre<br />
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 29.700.000 und ist eingeteilt in 29.700.000 auf<br />
den Inhaber lautende Stückaktien. Diese sind zum Handel an den Börsen München, Frankfurt,<br />
Stuttgart, Düsseldorf, Berlin-Bremen, Hamburg sowie zum elektronischen Handelssystem<br />
(Xetra) zugelassen (ISIN DE0005240709/WKN 524070). Es besteht ein genehmigtes Kapital<br />
in Höhe von € 12.307.464, das bis zum 27. November 2005 ein- oder mehrfach gegen Baroder<br />
Sacheinlage ausgeben werden kann. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann für bestimmte<br />
Fälle ausgeschlossen werden. Ferner besteht ein bedingtes Kapital in Höhe von € 330.000 zur<br />
Bedienung von Optionsrechten. Die Gesellschaft hat weder an Mitarbeiter noch an Vorstände<br />
Optionen zum Bezug von Aktien ausgegeben.<br />
Mehrheitsaktionär mit 71,47 % der Stimmrechte ist die AVG ALTENHEIM-VERMIETUNG-<br />
GESCHÄFTSFÜHRUNGS GMBH. Der Rest der Anteile an der CURANUM AG befinden sich im<br />
Streubesitz.<br />
2.1.4 Geschäftstätigkeit, Beteiligungen<br />
Die CURANUM AG nimmt innerhalb der CURANUM-Gruppe die Rolle der Holdinggesellschaft<br />
ein und erbringt Management- und Beratungsdienstleistungen für ihre Tochtergesellschaften.<br />
Sie ist zu 100 % an der CURANUM BESSENBACH GMBH, Haan (AG Wuppertal HR B<br />
14 312), an der KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin<br />
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HR B 13 889), an der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH,<br />
Karlsfeld (Amtsgericht München, HR B 120 167), sowie der CURANUM GMBH (Amtsgericht<br />
Wuppertal, HR B 14 280) beteiligt. Über die CURANUM GMBH ist sie mittelbar an weiteren<br />
operativ tätigen Gesellschaften beteiligt (siehe unten 2.2.4). Mit der KRANKENHEIM RUHESITZ<br />
AM WANNSEE SENIORENHEIMSTATT GMBH sowie der CURANUM GMBH besteht ein Beherrschungs-<br />
und Gewinnabführungsvertrag.<br />
Die CURANUM-Gruppe betreibt ein nahezu flächendecken<strong>des</strong> Netz von Pflegeeinrichtungen.<br />
Mit 46 Seniorenresidenzen und Pflegezentren mit 5.804 Pflegeplätzen und 692 betreuten<br />
Wohnungen gehört sie zu den größten, börsennotierten Betreibern von Pflegeeinrichtungen in<br />
Deutschland. Sie ist in einem demographisch und sozioökonomisch bedingt stark wachsenden<br />
6
Markt tätig, der über ein immenses Potenzial verfügt. Der Bedarf an Pflegeplätzen ist bereits<br />
jetzt hoch, in den nächsten 50 Jahren wird er sich jedoch vervielfachen.<br />
Seine Tätigkeit entfaltet das Unternehmen in einem einheitlichen Geschäftsfeld, zu dem auch<br />
die mit dem Betrieb der Einrichtungen einhergehenden Dienstleistungen gehören. Das Unternehmen<br />
bietet stationäre Dauer- und Kurzzeitpflege für alle Pflegestufen sowie verschiedene<br />
Spezialpflegeangebote wie z.B. für gerontopsychiatrisch veränderte Bewohner oder Appalliker.<br />
Darüber hinaus verfügen zahlreiche Einrichtungen über einen ambulanten Pflegedienst<br />
für die häusliche Pflege sowie über betreute Wohungen für Personen, die nicht oder nur in geringem<br />
Umfang pflegebedürftig sind. Die Pflege orientiert sich an dem ganzheitlichen Pflegemodell<br />
von Monika Krohwinkel, Professorin für Pflege an der Fachhochschule Darmstadt.<br />
Ihr angewandtes Pflegemodell der Aktivitäten und existentiellen Erfahrungen <strong>des</strong> Lebens<br />
(AEDL) sieht als Grundlage für die Anamnese, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen<br />
13 Aktivitäten und existentielle Erfahrungen <strong>des</strong> Menschen, die sich auf die drei Bereiche<br />
Physiologische und Sicherheitsbedürfnisse, Soziale Bedürfnisse und Ich-Bedürfnisse verteilen.<br />
Das ganzheitliche Pflegemodell hat das Ziel, den Bewohner vom Einzug an zu begleiten,<br />
zu unterstützen und zu fördern.<br />
Zu den vom Unternehmen selbst erbrachten Dienstleistungen gehören vor allem das Catering<br />
und die Reinigung. Die Konzerngesellschaften OPTICURA SERVICE GMBH, Haan, und<br />
ACCURATO GMBH, München, erbringen für alle Einrichtungen die Verpflegung mit Speisen<br />
und Getränken sowie den Reinigungs- und Wäschereiservice. Durch sogenannte Clusterbildung<br />
von jeweils mehreren Einrichtungen in einer Region hat das Unternehmen die Möglichkeit,<br />
Kostenvorteile bei diesen sekundären Dienstleistungen zu realisieren. Die CURANUM-<br />
Gruppe hat eine eigene unternehmensweite Systemgastronomie und kauft ihre Lebensmittel<br />
zentral für alle Einrichtungen ein. Hochwertige Lebensmittel von namhaften Firmen sorgen<br />
für eine sehr gute Qualität der Mahlzeiten. Neben einem Kernsortiment, das für alle Einrichtungen<br />
eingekauft wird, gibt es Regionalsortimente, die den Essgewohnheiten der einzelnen<br />
Regionen Rechnung tragen.<br />
Mit ihrer ausgezeichneten Marktposition in Deutschland wird die CURANUM-Gruppe von<br />
der Expansion <strong>des</strong> Marktes einerseits und der sich abzeichnenden Konsoldierung innerhalb<br />
der Betreiber von Pflegeeinrichtungen profitieren. Das Unternehmen wird zukünftig verstärkt<br />
eine externe Expansionsstrategie verfolgen und attraktive bestehende Einrichtungen oder Betreiber,<br />
die in das CURANUM-Konzept passen, erwerben. Dabei steht schiere Größe nicht im<br />
Vordergrund. Ziel ist vor allem die Rolle <strong>des</strong> qualitativen Marktführers innerhalb der Gruppe<br />
der privaten Betreiber.<br />
7
Die Konzernbilanz der CURANUM AG stellte sich zum 31. Dezember 2001/2002/2003 wie<br />
folgt dar:<br />
AKTIVA 31.12.2003<br />
Tausend €<br />
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung <strong>des</strong><br />
Geschäftsbetriebs<br />
Anlagevermögen<br />
31.12.2002<br />
Tausend €<br />
31.12.2001<br />
Tausend €<br />
575,20 862,81 1.150,41<br />
Immaterielle Vermögensgegenstände 21.576,35 14.499,42 12.869,02<br />
Sachanlagen 26.453,68 24.866,67 18.770,96<br />
Finanzanlagen<br />
Beteiligungen 7.824,31 12.917,61 13.828,56<br />
sonstige Ausleihungen 755,65 755,65 255,65<br />
Umlaufvermögen<br />
56.609,99 53.039,35 45724,19<br />
Vorräte 547,72 591,56 562,56<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 8.533,81 9.179,87 4.796,76<br />
Sonstige Vermögensgegenstände 27.905,09 30.624,45 22.689,01<br />
Wertpapiere 2.800,00 0,00 870,26<br />
Flüssige Mittel 421,47 356,45 629,88<br />
40.208,09 40.752,33 29548,47<br />
Rechnungsabgrenzungsposten 2.730,68 2.631,84 2.664,50<br />
Steuerabgrenzung 1.525,00 0,00 0,00<br />
101.648,96 97.286,33 79.087,57<br />
8
PASSIVA 31.12.2003<br />
Tausend €<br />
Eigenkapital<br />
31.12.2002<br />
Tausend €<br />
31.12.2001<br />
Tausend €<br />
Gezeichnetes Kapital 29.700,00 29.700,00 29.700,00<br />
Kapitalrücklage 5.136,32 5.136,32 4.266,04<br />
Gewinnrücklage 0,00 0,00 870,27<br />
Konzernbilanzgewinn/-verlust -11.546,17 -9.754,16 -9.031,78<br />
Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter -15,10 -15,58 -16,07<br />
23.275,05 25.066,58 25.788,46<br />
Sonderposten für Investitionszuschüsse/mit Rücklageanteil 13.468,03 13.130,95 8.977,37<br />
Rückstellungen<br />
Steuerrückstellungen 4.500,76 2.203,36 2.508,11<br />
Sonstige Rückstellungen 6.770,57 6.235,61 4.941,79<br />
Verbindlichkeiten<br />
11.271,33 8.438,97 7.449,90<br />
Wandelgenussscheine 12.271,00 12.271,01 12.271,00<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinsituten 12.093,96 11.677,79 6.084,97<br />
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 70,73 132,69 2.206,56<br />
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 9.882,45 6.588,57 5.290,12<br />
Sonstige Verbindlichkeiten 17.491,39 18.003,59 10.956,54<br />
51.809,53 48.673,65 36.809,19<br />
Rechnungsabgrenzungsposten 1.825,02 1.976,18 62,65<br />
101.648,96 97.286,33 79.087,57<br />
9
Die Konzerngewinn- und Verlustrechnung der CURANUM AG weist für die Jahre 2001 bis<br />
2003 folgende Ergebnisse aus:<br />
31.12.2003<br />
Tausend €<br />
31.12.2002<br />
Tausend €<br />
31.12.2001<br />
Tausend €<br />
Umsatzerlöse 170.183,05 163.979,18 140.411,94<br />
Bestandsveränderung an unfertigen Erzeugnissen -37,16<br />
sonstige betriebliche Erträge 12.076,88 12.683,53 7.468,44<br />
182.259,93 176.662,71 147.843,22<br />
Materialaufwand 62.694,88 59.312,31 52.939,60<br />
Personalaufwand 86.801,65 89.304,64 74.163,41<br />
Abschreibungen 2.741,98 2.283,11 1.403,88<br />
sonstige betriebliche Aufwendungen 20.262,67 17.154,05 12.644,19<br />
Erträge aus Beteiligungen 303,81 53,57 53,68<br />
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen <strong>des</strong><br />
Finanzanlagevermögens<br />
0,00 0,00 199,35<br />
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 1.231,35 1.213,78 1.175,87<br />
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere<br />
<strong>des</strong> Umlaufvermögens<br />
2.261,79 766,94 172,39<br />
Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2.712,34 2.684,55 1.784,33<br />
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 6.319,76 6.424,46 6164,32<br />
Außerordentliches Ergebnis 0,00 -1.720,00 -996,92<br />
Steuern -2.765,29 -1.303,16 -470,37<br />
Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag 3.554,47 3.401,30 4697,03<br />
Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr -15.100,16 -13.154,97 -13.729,00<br />
Einstellungen in/Entnahmen aus Kapitalrücklage 0,00 870,28 -870,28<br />
Einstellungen in/Entnahmen aus Gewinnrücklage 0,00 -870,28 870,28<br />
Anderen Gesellschaftern zustehen<strong>des</strong> Ergebnis -0,48 -0,49 0,19<br />
Konzernbilanzgewinn/-verlust -11.546,17 -9.754,16 -9.031,78<br />
10
2.2 Beschreibung der CURANUM GMBH<br />
2.2.1 Historie, Sitz, Unternehmensgegenstand<br />
Die CURANUM GMBH erfüllte vor dem Zusammenschluss mit der BONIFATIUS HOSPITAL &<br />
SENIORENRESIDENZEN AG die Funktion der Obergesellschaft der CURANUM-Gruppe. Dabei<br />
firmierte sie zunächst als CURANUM HOLDING GMBH, ab 1999 nach einem Formwechsel als<br />
CURANUM AG. Im Zuge <strong>des</strong> Zusammenschlusses wurde sie wieder in eine GmbH formgewechselt<br />
und erhielt ihre gegenwärtige Firma.<br />
Die CURANUM GMBH, Haan, ist unter der Registernummer HR B 14 280 im Handelsregister<br />
<strong>des</strong> Amtsgerichts Wuppertal eingetragen. Die Gesellschaft verfügt neben dem Sitz in Haan<br />
über keine weiteren Zweigniederlassungen.<br />
Unternehmensgegenstand ist das Betreiben von Alten- und Pflegeheimen, deren Planung, Errichtung<br />
und Verwaltung, die Beratung Dritter für gleichartige Tätigkeiten, die Erbringung<br />
von Serviceleistungen, die dem Betrieb von Seniorenwohn- und Pflegeheimen dienen, sowie<br />
die Entwicklung, der Erwerb, die Verpachtung, die Vermietung und der Vertrieb von Immobilien,<br />
insbesondere Sozialimmobilien.<br />
2.2.2 Organe, Mitarbeiter, Mitbestimmung<br />
Geschäftsführer der CURANUM GMBH sind Herr Bernd Scheweling, Herr Hans-Miló Halhuber<br />
und Herr Jens Spitzer. Die CURANUM GMBH beschäftigte zum 31. Dezember 2003 36 Mitarbeiter.<br />
2.2.3 Kapitalstruktur, Anteilseigner<br />
Das Stammkapital der CURANUM GMBH beträgt € 16.500.000 und besteht aus einem einzigen<br />
Geschäftsanteil. Alleiniger Gesellschafter ist die CURANUM AG.<br />
2.2.4 Geschäftstätigkeit, Beteiligungen<br />
Die CURANUM GMBH nimmt innerhalb der CURANUM-Gruppe die Funktion einer Zwischenholding<br />
ein. Sie erbringt an ihre Tochtergesellschaften sowie an nachgeordnete Gesellschaften,<br />
aber auch an die anderen Töchter der CURANUM AG zentrale Dienstleistungsfunktionen<br />
wie Rechnungswesen, Controlling und Marketing.<br />
11
Die CURANUM GMBH ist zu 100 % an der CURANUM BETRIEBS GMBH, Haan (Amtsgericht<br />
Wuppertal, HR B 13 994), an der CURANUM BAUBETREUUNG UND IMMOBILIENMANAGEMENT<br />
GMBH, Haan (Amtsgericht Wuppertal, HR B 13 808), an der ACCURATO GMBH, München<br />
(Amtsgericht München, HR B 135 489) sowie der OPTICURA SERVICE GMBH, Haan (Amtsgericht<br />
Wuppertal, HR B 13 838), beteiligt. Die genannten Gesellschaften haben Beherrschungs-<br />
und Gewinnabführungsverträge mit der CURANUM GMBH als herrschender Gesellschaft<br />
abgeschlossen.<br />
2.3 Gegenwärtige Struktur der CURANUM - Gruppe<br />
Gegenwärtig stellt sich die Struktur der CURANUM-Gruppe wie folgt dar:<br />
100 %<br />
Krankenheim<br />
Krankenheim<br />
Ruhesitz am Wannsee<br />
Ruhesitz am Wannsee<br />
Seniorenheimstatt<br />
Seniorenheimstatt<br />
GmbH, Berlin<br />
GmbH, Berlin<br />
100 %<br />
CURANUM<br />
CURANUM<br />
Betriebs GmbH,<br />
Betriebs GmbH,<br />
Haan<br />
Haan<br />
CURANUM<br />
CURANUM<br />
Bad Hersfeld<br />
Bad Hersfeld<br />
GmbH, Haan<br />
GmbH, Haan<br />
100 %<br />
CURANUM AG,<br />
CURANUM AG,<br />
MÜNCHEN<br />
MÜNCHEN<br />
CURANUM<br />
Bonifatius<br />
Bonifatius DT,<br />
Karlsfeld<br />
GmbH, Karlsfeld<br />
CURANUM<br />
CURANUM<br />
Baubetreuung und<br />
Baubetreuung und<br />
Immobilienmanage -<br />
Immobilienmanage-<br />
ment GmbH, Haan<br />
ment GmbH, Haan<br />
CURANUM<br />
CURANUM<br />
Lehrte GmbH,<br />
Lehrte GmbH,<br />
Haan<br />
Haan<br />
100 %<br />
CURANUM GmbH,<br />
Haan<br />
100 % 100 % 100 %<br />
Residenz<br />
Residenz<br />
LobberichGmbH,<br />
Lobberich GmbH,<br />
Lobberich<br />
Lobberich<br />
accurato GmbH,<br />
accurato München GmbH<br />
München<br />
MHS GmbH,<br />
MHS GmbH,<br />
Herne<br />
Herne<br />
100 %<br />
CURANUM Bessenba<br />
Haan<br />
Optlcura Service GmbH,<br />
Opticura Service<br />
Haan<br />
GmbH,<br />
Haan<br />
100 % 100 % 100 % 51 % 100 %<br />
GAP<br />
GAP<br />
Media Service<br />
Media Service<br />
GmbH, München<br />
GmbH, München<br />
12
3. Begründung und Erläuterung der Ausgliederung<br />
3.1 Unternehmerische Gründe<br />
3.1.1 Ziele<br />
Die vorgeschlagene Ausgliederungsmaßnahme ist Teil einer umfangreicheren Umstrukturierung<br />
innerhalb der CURANUM-Gruppe, welche die durch den Zusammenschluss<br />
von BONIFATIUS HOSPITAL & SENIORENRESIDENZEN AG und CURANUM AG notwendige Integration<br />
beider Unternehmen zum Abschluss bringt. Ziel ist es, die Konzernstruktur zu verschlanken<br />
und die Gruppe dadurch für weiteres Wachstum in dem expandierenden Markt der<br />
Pflegedienstleistungen vorzubereiten. Kern der geplanten Maßnahmen ist es, die CURANUM<br />
GMBH als Zwischenholding <strong>des</strong> Konzerns zu etablieren. Sie soll künftig zentrale Schaltstelle<br />
zwischen der strategischen Leitung der Gruppe durch die CURANUM AG und den operativen<br />
Einheiten werden. Auch künftige Akquisitionen sollen von dieser Basis aus möglich werden.<br />
3.1.2 Wege<br />
Diese Strukturoptimierung macht es notwendig, die bisherigen Schwestergesellschaften der<br />
CURANUM GMBH, die CURANUM BESSENBACH GMBH, KRANKENHEIM RUHESITZ AM<br />
WANNSEE - SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin, und die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH,<br />
Karlsfeld, umzugliedern bzw. diese Gesellschaften aufzulösen und die von den aufgelösten<br />
Gesellschaften betriebenen Einrichtungen auf andere Gesellschaften der Gruppe zu<br />
übertragen. Das hierzu eingeschlagene Verfahren zielt darauf ab, durch verstärkte Bündelung<br />
operativer Einheiten Synergien zu erzielen. Insofern ist es naheliegend, die bislang von den<br />
Schwestergesellschaften betriebenen Häuser und Einrichtungen zukünftig bei der CURANUM<br />
BETRIEBS GMBH zu konzentrieren, die bereits das operative Schwergewicht der Gruppe<br />
bildet. Hierdurch werden in den nächsten Jahren geschätzte Synergieeffekte in Höhe von<br />
schätzungsweise € 100.000 erzielt werden können.<br />
3.1.3 Einzelne Schritte<br />
3.1.3.1 Umgliederung der CURANUM BESSENBACH GMBH, Haan, und der KRANKENHEIM<br />
RUHESITZ AM WANNSEE SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin<br />
Dieser Vorgabe entsprechend werden CURANUM BESSENBACH GMBH, Haan, und<br />
KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE - SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin innerhalb der<br />
CURANUM-Gruppe umgegliedert.<br />
13
Die CURANUM AG verkauft ihren Geschäftsanteil an der CURANUM BESSENBACH GMBH an<br />
die CURANUM BETRIEBS GMBH. Zur Wirksamkeit <strong>des</strong> Verkaufes bedarf es der notariellen<br />
Beurkundung.<br />
Die KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE - SENIORENHEIMSTATT GMBH, Berlin, wird<br />
zunächst im Wege einer offenen Sacheinlage in die CURANUM GMBH eingebracht. Hierfür<br />
gewährt die CURANUM GMBH der CURANUM AG einen neu geschaffenen Geschäftsanteil. Zur<br />
Wirksamkeit der Einbringung bedarf es der notariellen Beurkundung. Zu einem späteren<br />
Zeitpunkt soll die KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE - SENIORENHEIMSTATT GMBH zur<br />
Aufnahme auf die CURANUM BETRIEBS GMBH verschmolzen werden.<br />
3.1.3.2 Verschmelzung der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH, Karlsfeld, auf die<br />
CURANUM AG, München<br />
Im nächsten Schritt wird die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH, Karlsfeld, auf die CURANUM<br />
AG, München, verschmolzen. Eine bloße Umgliederung analog dem Vorgehen bei der<br />
CURANUM BESSENBACH GMBH bzw. bei der KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE -<br />
SENIORENHEIMSTATT GMBH hätte steuerliche Nachteile mit sich gebracht. Das Eigenkapital<br />
der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH ist aufgrund umfangreicher Verbindlichkeiten<br />
gegenüber der CURANUM AG aufgebraucht. Sie trägt steuerliche Verluste in erheblichem<br />
Umfang vor, die aus eigenem Ertrag der Gesellschaft auf absehbare Zeit nicht ausgeglichen<br />
werden können. Bei einer bloßen Umgliederung wären die Verlustvorträge daher auf<br />
absehbare Zeit nicht nutzbar gewesen. Eine Verschmelzung auf die CURANUM BETRIEBS<br />
GMBH hätte aufgrund <strong>des</strong> bestehenden Organschaftsverhältnis zur CURANUM GMBH ein<br />
weiteres „Einfrieren“ dieser Verluste bei der CURANUM BETRIEBS GMBH bedeutet. Deshalb<br />
wurde der Weg gewählt, die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH zunächst auf die CURANUM<br />
AG zu verschmelzen und anschließend das auf diese Weise erworbene Vermögen auf die<br />
CURANUM BETRIEBS GMBH im Wege der Ausgliederung zu übertragen. Denn die CURANUM<br />
AG soll sich auch in Zukunft auf Holdingfunktionen beschränken und keinen operativen<br />
Geschäften nachgehen.<br />
Die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH überträgt durch die Verschmelzung ihr Vermögen als<br />
Ganzes auf die CURANUM AG zur Aufnahme. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen<br />
CURANUM AG und CURANUM BONIFATIUS DT GMBH erlöschen, die auf die CURANUM AG<br />
übergehenden Häuser sind saniert. Da die CURANUM AG bereits alleinige Gesellschafterin der<br />
erlöschenden Gesellschaft ist, bedarf es keiner Gegenleistung.<br />
Zur Wirksamkeit dieses Verschmelzungvertrages bedarf es der Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH. Eine Zustimmung der Hauptver-<br />
14
sammlung ist nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Gleichwohl ist die<br />
Zustimmung Gegenstand der ordentlichen Hauptversammlung 2004 der CURANUM AG.<br />
3.1.3.3 Ausgliederung von Vermögen von der CURANUM AG auf die CURANUM GMBH<br />
An die beschriebene Verschmelzung schließt sich die diesem <strong>Bericht</strong> zugrunde liegende<br />
Ausgliederung an. Die CURANUM AG gliedert die bislang von der CURANUM BONIFATIUS DT<br />
GMBH betriebenen Einrichtungen in Augsburg, Fürth, Germering, Karlsfeld, Landshut und<br />
Pfronten, die im Zuge der Verschmelzung (Nr. 3.1.3.2) auf sie übergegangen sind, aus ihrem<br />
Vermögen dadurch aus, dass diese Einrichtungen jeweils als Gesamtheit auf die CURANUM<br />
BETRIEBS GMBH zur Aufnahme übertragen werden. Als Gegenleistung erhält die CURANUM<br />
AG Gesellschaftsrechte an der CURANUM BETRIEBS GMBH, die im Zuge der Ausgliederung<br />
durch Kapitalerhöhung geschaffen werden.<br />
3.1.3.4 Ausgliederung von Vermögen der CURANUM GMBH auf die CURANUM BETRIEBS<br />
GMBH<br />
Die CURANUM GMBH wird allerdings nicht selbst die Einrichtungen führen, sondern sie<br />
überträgt sie in einem abschließenden Schritt weiter auf die CURANUM BETRIEBS GMBH. Dazu<br />
gliedert die CURANUM GMBH das durch den vorangegangenen Schritt erworbene Vermögen<br />
auf die CURANUM BETRIEBS GMBH zur Aufnahme aus. Als Gegenleistung erhält sie<br />
Gesellschaftsrechte an der CURANUM BETRIEBS GMBH. Die <strong>Curanum</strong> Betriebs GmbH wird<br />
die auf diese Weise erworbenen Einrichtungen im bisherigen Umfang fortführen. Dies ist<br />
auch aus steuerlichen Gründen geboten. Organisatorische Änderungen sind in diesem Kontext<br />
nicht geplant.<br />
Schlussendliches Ziel dieser Umstrukturierungsmaßnahmen ist somit, dass die CURANUM<br />
BETRIEBS GMBH entweder selbst oder durch 100%-ige Tochtergesellschaften die bislang von<br />
der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH, der CURANUM BESSENBACH GMBH und der<br />
KRANKENHEIM RUHESITZ AM WANNSEE - SENIORENHEIMSTATT GMBH geführten<br />
Einrichtungen betreiben wird.<br />
15
3.1.4 Zukünftige Struktur der CURANUM-Gruppe<br />
Die zukünftige Struktur der CURANUM-Gruppe stellt sich nach Abschluss der<br />
Umstrukturierungsmaßnahmen wie folgt dar:<br />
100 %<br />
CURANUM<br />
CURANUM<br />
Betriebs GmbH,<br />
Betriebs GmbH,<br />
Haan<br />
Haan<br />
CURANUM<br />
CURANUM<br />
Bad Hersfeld<br />
Bad Hersfeld<br />
GmbH, Haan<br />
GmbH, Haan<br />
CURANUM<br />
CURANUM<br />
Baubetreuung und<br />
Baubetreuung und<br />
Immobilienmanagement<br />
Immobilienmanagement<br />
GmbH, Haan<br />
GmbH, Haan<br />
CURANUM AG,<br />
CURANUM AG,<br />
MÜNCHEN<br />
MÜNCHEN<br />
100 %<br />
100 % 100 % 100 %<br />
CURANUM<br />
CURANUM<br />
Lehrte GmbH,<br />
Lehrte GmbH,<br />
Haan<br />
Haan<br />
CURANUM GmbH,<br />
CURANUM GmbH,<br />
Haan<br />
Haan<br />
accurato GmbH,<br />
accurato GmbH,<br />
München<br />
München<br />
100 % 100 %<br />
100 % 100 %<br />
CURANUM<br />
CURANUM<br />
Bessenbach<br />
Bessenbach<br />
GmbH, Haan<br />
GmbH, Haan<br />
Residenz<br />
Residenz<br />
Lobberich GmbH,<br />
Lobberich GmbH,<br />
Lobberich<br />
Lobberich<br />
Opticura Service<br />
Opticura Service<br />
GmbH, Haan<br />
GmbH, Haan<br />
MHS GmbH,<br />
MHS GmbH,<br />
Herne<br />
Herne<br />
100 %<br />
Krankenheim Ruhesitz<br />
Krankenheim Ruhesitz<br />
am Wannsee -<br />
am Wannsee -<br />
Seniorenheimstatt<br />
Seniorenheimstatt<br />
GmbH, Berlin<br />
GmbH, Berlin<br />
51 % 100 %<br />
GAP<br />
GAP<br />
Media Service GmbH,<br />
Media Service GmbH,<br />
München<br />
München<br />
16
3.2 Rechtliche Erläuterungen zur Ausgliederung<br />
3.2.1 Allgemeines<br />
Die Übertragung der Aktiva und Passiva sowie der Vertragsverhältnisse wird im Wege der<br />
„Ausgliederung zur Aufnahme“ gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG vollzogen. Das Umwandlungsgesetz<br />
umschreibt diesen Vorgang wie folgt:<br />
„Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil<br />
oder mehrere Teile ausgliedern ... zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder<br />
dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende<br />
Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) ... gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften<br />
dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden<br />
Rechtsträger (Ausgliederung).“<br />
Vereinfachend kann man sagen, dass bei einer Ausgliederung zur Aufnahme die übertragende<br />
Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens auf eine andere Gesellschaft überträgt und im Gegenzug<br />
eine Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft erhält, so dass im Ergebnis bei der<br />
CURANUM AG an die Stelle der übertragenen Aktiva und Passiva eine Beteiligung tritt. Damit<br />
bewirkt die Ausgliederung zwar einen Verlust <strong>des</strong> zivilrechtlichen Eigentums an den übertragenen<br />
Vermögensgegenständen, wirtschaftlich führt sie aber nicht zu einer Substanzschmälerung<br />
bei der übertragenden Gesellschaft, da die übertragenen Vermögensgegenstände durch<br />
eine Beteiligung gleichen Werts ersetzt werden. Zugleich bleibt die übertragende Gesellschaft<br />
über ihre Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft mit den übertragenen Vermögensgegenständen<br />
verbunden, an deren Ertrag sie über ihren Gewinnanteil bzw. über den Wertzuwachs<br />
ihrer Beteiligung weiterhin teil hat. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Verkauf<br />
von Unternehmensteilen, bei dem das veräußernde Unternehmen von der zukünftigen<br />
Entwicklung <strong>des</strong> verkauften Unternehmensteils abgeschnitten ist.<br />
Von anderen Strukturmaßnahmen <strong>des</strong> Umwandlungsrechts - Verschmelzung, Aufspaltung<br />
und Abspaltung - unterscheidet sich die Ausgliederung insbesondere dadurch, dass kein unmittelbarer<br />
Eingriff in die Rechtsstellung der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft<br />
CURANUM AG erfolgt. Denn während Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung immer<br />
mit einem Anteilstausch auf der Ebene der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft verbunden<br />
sind, führt die Ausgliederung nicht zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei<br />
der übertragenden Gesellschaft. Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich nur für das Vermögen<br />
der übertragenden Gesellschaft, <strong>des</strong>sen Zusammensetzung, nicht aber <strong>des</strong>sen Umfang<br />
17
sich ändert, indem an die Stelle der auszugliedernden Vermögensgegenstände eine wertäquivalente<br />
Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft tritt.<br />
Die zivilrechtliche Sonderstellung der Ausgliederung ergibt sich zum einen daraus, dass das<br />
ausgliedernde Unternehmen grundsätzlich frei bestimmen kann, welche Vermögensgegenstände<br />
übertragen werden sollen („Grundsatz der Spaltungsfreiheit“). Dadurch ist es möglich,<br />
sowohl ganze Betriebe (so bei der ersten Ausgliederung) als auch einzelne Vermögensgegenstände<br />
nach den Vorschriften <strong>des</strong> Umwandlungsgesetzes zu übertragen. Zum anderen gehen<br />
die übertragenen Vermögensgegenstände als Gesamtheit, d.h. ohne die Durchführung<br />
einzelner Übertragungsakte, auf die aufnehmende Gesellschaft über („partielle<br />
Gesamtrechtsnachfolge“). Dies bedeutet eine erhebliche Vereinfachung z.B. im Vergleich zur<br />
Einbringung (Sacheinlage gegen Gewährung von Anteilen), da die mühsame und komplizierte<br />
Übertragung je<strong>des</strong> einzelnen Vermögensgegenstan<strong>des</strong> nach der jeweils anwendbaren<br />
sachenrechtlichen Bestimmung entfällt. Bei Grundstücken beispielsweise bedarf es weder der<br />
notariell zu beurkundenden Auflassung (Einigung über den Eigentumsübergang) noch eines<br />
langwierigen Grundbuchverfahrens. Denn mit Wirksamwerden der Ausgliederung erwirbt die<br />
aufnehmende Gesellschaft ohne weitere Rechtsakte das Eigentum an den im<br />
Ausgliederungsvertrag bezeichneten Grundstücken und das Grundbuch ist lediglich zu<br />
berichtigen.<br />
Die Ausgliederung zur Aufnahme verbindet also den Vorteil der Flexibilität (Grundsatz der<br />
Spaltungsfreiheit) mit dem Vorzug der Effizienz (vereinfachte Übertragung auch umfangreicher<br />
Sachgesamtheiten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge), so dass sie sehr gut<br />
zur Umstrukturierung innerhalb einer Unternehmensgruppe geeignet ist.<br />
Nach dem Umwandlungsgesetz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit die<br />
Ausgliederung wirksam werden kann: Zunächst bedarf es eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages<br />
zwischen dem übertragenden Rechtsträger und dem aufnehmenden<br />
Rechtsträger. Der Ausgliederungsvertrag wird gemäß §§ 4 Abs. 1, 125 UmwG von den Vertretungsorganen<br />
der beteiligten Rechtsträger unter notarieller Beurkundung (§§ 6, 125<br />
UmwG) abgeschlossen (also vom Vorstand bei der AG), ist zum Handelsregister einzureichen<br />
und bekannt zu machen (§§ 61, 125 UmwG) und muss min<strong>des</strong>tens folgende Angaben enthalten<br />
(§ 126 Abs. 1 UmwG):<br />
- den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;<br />
18
- die Vereinbarung über die Übertragung der Teile <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong> übertragenden<br />
Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften<br />
an den übernehmenden Rechtsträgern;<br />
- den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen<br />
Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;<br />
- den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen <strong>des</strong> übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung<br />
je<strong>des</strong> der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);<br />
- die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den<br />
Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,<br />
Schuldverschreibungen und Genussrechte gewähren, oder die für diese Personen<br />
vorgesehenen Maßnahmen;<br />
- jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Versorgungsorgans oder eines Aufsichtsorgans<br />
der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter,<br />
einem Abschlussprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;<br />
- die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens,<br />
die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden<br />
Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern;<br />
- die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit<br />
vorgesehenen Maßnahmen.<br />
Die Bedeutung dieser Inhaltsanforderungen wird im Zusammenhang mit den Ausgliederungsverträgen<br />
ausführlich erläutert (vgl. unten 3.2.3).<br />
§ 126 Abs. 3 UmwG verlangt <strong>des</strong> Weiteren, dass der Ausgliederungsvertrag rechtzeitig, d.h.<br />
min<strong>des</strong>tens einen Monat vor der Versammlung der Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger<br />
dem zuständigen Betriebsrat <strong>des</strong> jeweiligen Rechtsträgers zuzuleiten ist. Dadurch soll eine<br />
frühzeitige Information über die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer gewährleistet<br />
werden. Um die tatsächliche Beteiligung <strong>des</strong> Betriebsrats sicherzustellen, bestimmen<br />
§§ 17 Abs. 1, 125 UmwG, dass die Ausgliederung nur in das Handelsregister eingetragen<br />
werden darf, wenn die Information <strong>des</strong> Betriebsrats nachgewiesen wurde.<br />
Eine weitere, wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ausgliederung ist die Zustimmung<br />
der Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger (§§ 13 Abs. 1, 125 UmwG). Sofern<br />
nicht die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag <strong>des</strong> jeweiligen Rechtsträgers Sonderregelun-<br />
19
gen enthalten, ist bei Kapitalgesellschaften eine satzungsändernde Mehrheit von min<strong>des</strong>tens<br />
75 % der Stimmen erforderlich. Für die ausgliedernde Gesellschaft und die aufnehmende Gesellschaft<br />
bedeutet dies, dass min<strong>des</strong>tens 75 % <strong>des</strong> bei der Beschlussfassung vertretenen<br />
Grund- bzw. Stammkapitals der Ausgliederung zustimmen müssen (§§ 65 Abs. 1, 125<br />
UmwG). Weitere Anforderungen, wie z.B. ein Zustimmungsrecht einzelner Aktionäre oder<br />
eine größere Kapitalmehrheit, enthalten die Satzungen der an der Ausgliederung beteiligten<br />
Gesellschaften nicht.<br />
Den Abschluss bildet die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der beteiligten<br />
Rechtsträger gemäß § 130 UmwG. Mit der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister<br />
<strong>des</strong> Sitzes <strong>des</strong> übertragenden Rechtsträgers, die nach der Registereintragung beim aufnehmenden<br />
Rechtsträger erfolgen muss, treten folgende Wirkungen ein (§ 131 UmwG):<br />
- Die ausgegliederten Vermögensteile einschließlich der Verbindlichkeiten gehen<br />
entsprechend der im Ausgliederungsvertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als<br />
Gesamtheit auf den aufnehmenden Rechtsträger über; durch Festlegung <strong>des</strong> Ausgliederungsstichtags<br />
im Ausgliederungsvertrag ist es möglich, den Vermögensübergang<br />
im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Rechtsträgern auf einen bis<br />
zu acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegenden Stichtag rückzubeziehen.<br />
- Etwaige Beurkundungsmängel <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages sowie das Fehlen gegebenenfalls<br />
erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner<br />
Anteilseigner werden geheilt.<br />
3.2.2 Einstands- und Haftungsrisiken der Ausgliederung<br />
Mit Wirksamwerden der Ausgliederung ändert sich der Vermögensbestand der übertragenden<br />
Gesellschaft. Da insbesondere auch Verbindlichkeiten ausgegliedert werden können, ordnet<br />
§ 133 Abs. 1 UmwG zum Schutz der Gläubiger der ausgliedernden Gesellschaft an, dass die<br />
an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften für die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung<br />
begründeten Verbindlichkeiten zunächst vollumfänglich als Gesamtschuldner<br />
haften. Damit haben die Altgläubiger der ausgliedernden Gesellschaft die Wahl, ob sie die<br />
ausgliedernde oder die aufnehmende Gesellschaft auf Erfüllung in Anspruch nehmen, und<br />
zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Verbindlichkeit im Ausgliederungsvertrag der aufnehmenden<br />
Gesellschaft zugewiesen worden ist oder nicht.<br />
20
Die Zuweisung einer Verbindlichkeit an die aufnehmende Gesellschaft ist jedoch insofern von<br />
Bedeutung, als diese nunmehr zum „Hauptschuldner“ der Verbindlichkeit wird und zeitlich<br />
unbegrenzt haftet. Dagegen endet die Haftung der mithaftenden ausgliedernden Gesellschaft<br />
nach fünf Jahren (Nachhaftungsbegrenzung gemäß § 133 Abs. 3 UmwG). Wird eine Verbindlichkeit<br />
dagegen beim ausgliedernden Rechtsträger belassen, so ist dieser „Hauptschuldner“<br />
der Verbindlichkeit. Zwar haften beide Gesellschaften zunächst wieder unbeschränkt, doch<br />
wird nunmehr die aufnehmende Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren von der Mithaftung<br />
frei.<br />
Von der Haftung im Außenverhältnis, die zunächst beide an der Ausgliederung beteiligten<br />
Rechtsträger trifft, ist die Frage zu unterscheiden, welcher der beiden Rechtsträger die Verbindlichkeit<br />
im Innenverhältnis tragen soll. Hier wird üblicherweise vereinbart, dass im Innenverhältnis<br />
nur die Gesellschaft belastet sein soll, der die Verbindlichkeit im Rahmen der<br />
Ausgliederung zugewiesen wurde. Dementsprechend hat der andere Rechtsträger bei Inanspruchnahme<br />
einen Ausgleichsanspruch, der auf Freistellung von der Verbindlichkeit bzw.<br />
Erstattung etwaiger Zahlungen gerichtet ist.<br />
Der Vorstand der CURANUM AG hat sich daher im Zusammenhang mit der Ausgliederung der<br />
Einrichtungen auf die CURANUM GMBH auch mit der Frage befasst, welche Verbindlichkeiten<br />
der CURANUM AG auf die CURANUM GMBH übertragen und welche Ausgleichsregelungen im<br />
Innenverhältnis getroffen werden sollen. Ausgangspunkt für die Zuordnung von<br />
Verbindlichkeiten war der sachliche Zusammenhang mit den übertragenen<br />
Pflegeeinrichtungen. Dabei handelt es sich insbesondere um Verbindlichkeiten aus<br />
Vertragsverhältnissen, die für das operative Geschäft erforderlich sind. Mit der Übertragung<br />
dieser Verträge (z.B. Pacht- und Leasingverträge, Serviceverträge, Rahmenverträge,<br />
Darlehensverträge) gehen auch die entsprechenden Verpflichtungen auf die CURANUM GMBH<br />
über.<br />
Ausweislich der Ausgliederungsbilanz auf den 31. Dezember 2003 überträgt die CURANUM<br />
AG folgende Passiva auf die CURANUM GMBH:<br />
- Rückstellungen in Höhe von insgesamt € 425.671,75;<br />
- Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt € 5.631.964,13, bestehend aus Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Kreditinstituten (€ 606.230,19), Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />
und Leistungen (€ 1.168.803,08), Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen<br />
Unternehmen (€ 2.299.442,19) und sonstige Verbindlichkeiten<br />
(€ 1.557.488,67);<br />
21
- Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von € 22.045,05.<br />
Soweit diese Passiva derzeit oder in Zukunft eine Verbindlichkeit darstellen, wird die aufnehmende<br />
CURANUM GMBH zum „Hauptschuldner“ im Sinne <strong>des</strong> § 133 UmwG. Der<br />
Vorstand der CURANUM AG geht davon aus, dass die CURANUM GMBH aufgrund ihres hohen<br />
Eigenkapitals ohne Weiteres in der Lage sein wird, die übertragenen Verbindlichkeiten bei<br />
Fälligkeit zu erfüllen.<br />
3.2.3 Erläuterungen <strong>des</strong> Ausgliederungs- und Übernahmevertrages<br />
Nachfolgend sollen der der Hauptversammlung im Entwurf vorliegende Ausgliederungs- und<br />
Übernahmevertrag (vgl. Anhang) im Detail erläutert werden.<br />
Den Anfang <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages bildet eine Präambel, die zunächst kurz den Hintergrund<br />
der geplanten Ausgliederung schildert. Von besonderer Bedeutung ist die Bezugnahme<br />
auf die Verschmelzung der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH auf die CURANUM AG, die mit<br />
der Ausgliederung eine wirtschaftliche Einheit bildet. Hingewiesen wird auf die verbindliche<br />
Auskunft <strong>des</strong> Finanzamts für Körperschaften München vom 27. April 2004 (Az.<br />
143/800/15950), mit der der Verbleib <strong>des</strong> Verlustvortrages bei der CURANUM AG abgesichert<br />
wurde.<br />
§ 1 - Ausgliederung und Vermögensübertragung<br />
§ 1 <strong>des</strong> Vertrages beginnt mit den Erklärungen der Vertragsparteien zur Übertragung eines<br />
Teils <strong>des</strong> Vermögens der ausgliedernden CURANUM AG auf die aufnehmende<br />
CURANUM GMBH. In Absatz 2 wird das zu übertragende Vermögen durch Verweisung<br />
näher beschrieben. Da bei einer Ausgliederung nur ein Teil <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong> ausgliedernden<br />
Rechtsträgers im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergeht, müssen<br />
die auszugliedernden Vermögensteile einschließlich der Schuldposten möglichst genau<br />
und umfassend bezeichnet werden, damit später keine Zweifel entstehen, ob ein<br />
konkreter Vermögensgegenstand der ausgliedernden oder der aufnehmenden<br />
Gesellschaft zuzuordnen ist.<br />
Der Vertrag bewältigt diese Aufgabe in drei Schritten:<br />
Abs. 2 lit. a) bis d) einschließlich der dort in Bezug genommenen Anlagen erfaßt alle<br />
Aktiva und Passiva der sechs Pflegeeinrichtungen einschließlich der bestehenden<br />
Rechtsverhältnisse und Arbeitsverträge, Rechtsstellungen in Verwaltungs- oder Ge-<br />
22
ichtsverfahren. Die Anlagen sind Bestandteil <strong>des</strong> Ausgliederungs- und Übernahmevertrages.<br />
Zusätzlich hat die ausgliedernde Gesellschaft eine Ausgliederungsbilanz zum 31.<br />
Dezember 2003 aufgestellt, die alle Aktiva und Passiva nach den handelsrechtlichen<br />
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entweder einzeln nennt oder unter einer<br />
Gruppenbezeichnung erfasst (lit. f)). Damit wird den gesetzlichen Anforderungen an<br />
die genaue Bezeichnung der Vermögensgegenstände entsprochen (vgl. § 126 Abs. 1<br />
Nr. 9 und Abs. 2 UmwG) (§ 1 Abs. 3 <strong>des</strong> Vertrages).<br />
Schließlich haben die Vertragsparteien Auffangklauseln vorgesehen (lit. g) und h)),<br />
die dafür sorgen, dass auch solche Vermögensgegenstände erfasst werden, die in der<br />
Zeitspanne zwischen Erstellung der Listen und Eintragung der Ausgliederung hinzugekommen<br />
sind (§ 1 Abs. 2 lit. h)), den Beteiligten nicht bekannt waren, erst zukünftig<br />
entstehen oder übersehen wurden (§ 1 Abs. 2 lit. g)). Zudem wird die<br />
CURANUM AG ermächtigt, Zweifelsfragen bei der Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände<br />
nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu entscheiden (§ 1 Abs. 4),<br />
wobei diese Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist.<br />
Mit dem auszugliedernden Vermögen werden auch alle hiermit verbundenen öffentlichrechtlichen<br />
Genehmigungen und Erlaubnisse übertragen (§ 1 Abs.5). Soweit öffentlichrechtliche<br />
Genehmigungen nicht übertragbar sind, muss die CURANUM GMBH eine neue<br />
Genehmigung einholen. Übertragen werden auch alle Verfahrensstellungen und<br />
Prozessrechtsverhältnisse (§ 1 Abs. 2 lit. e)). Hier gilt der Grundsatz, dass die<br />
CURANUM GMBH auch alle Prozesse und sonstigen Rechtsbehelfsverfahren übernehmen<br />
soll, die solche Rechte oder Verbindlichkeiten betreffen, die auf sie übertragen werden.<br />
In den Fällen, in denen die CURANUM AG auf eine vertretbare Leistung, insbesondere<br />
auf die Zahlung von Geld verklagt ist, besteht die rechtliche Besonderheit, dass sie trotz<br />
der Übertragung der Verbindlichkeit auf die aufnehmende Gesellschaft weiterhin als<br />
Gesamtschuldnerin haftet (§ 133 UmwG). Dies ermöglicht dem klagenden Gläubiger,<br />
den Prozess gegen die weiterhin passivlegitimierte ausgliedernde Gesellschaft<br />
fortzusetzen und ggf. ein obsiegen<strong>des</strong> Urteil gegen sie zu erlangen. Insoweit kommen<br />
die Auffangbestimmungen der §§ 5 und 7 zum Tragen: Die ausgliedernde CURANUM<br />
AG führt den Prozess für Rechnung der aufnehmenden CURANUM GMBH fort und hat<br />
Anspruch auf Freistellung.<br />
23
§ 2 - Gegenleistung<br />
§ 2 <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages regelt den zentralen Punkt der Ausgliederung gegen<br />
Gewährung von Anteilen, nämlich die Gewährung einer Beteiligung am Stamkapital der<br />
aufnehmenden Gesellschaft. Dazu erhöht die CURANUM GMBH ihr Stammkapital, um<br />
der CURANUM AG einen neuen Geschäftsanteil gewähren zu können.<br />
Die Vertragsparteien haben den Kapitalerhöhungsbetrag so gewählt, dass er dem<br />
Stammkapital der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH, der das Vermögen ursprünglich<br />
gehörte (vgl. oben Nr. 3.1.3.2), entspricht. Das Nennkapital <strong>des</strong> Geschäftsanteils trifft<br />
keine endgültige Aussage über den wirtschaftlichen Gegenwert, den die CURANUM AG<br />
für das ausgegliederte Vermögen erhält. Denn sie ist nach der Ausgliederung<br />
Alleingesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft.<br />
Der neue Geschäftsanteil ist ab dem Ausgliederungsstichtag gewinnberechtigt. Weitere<br />
Gegenleistungen, insbesondere Geldzahlungen, gewährt die aufnehmende Gesellschaft<br />
der ausgliedernden Gesellschaft im Zuge der Ausgliederung nicht.<br />
§ 3 - Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Buchwertfortführung<br />
In § 3 Abs. 1 wird der Ausgliederungsstichtag auf den 1. Januar 2003 festgelegt. Von<br />
diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen der CURANUM AG, die sich auf das in<br />
§ 1 Abs. 2 bezeichnete Vermögen beziehen, als für Rechnung der CURANUM GMBH<br />
vorgenommen und alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen als für<br />
deren Rechnung abgeschlossen und abgegeben bzw. empfangen. Dies bedeutet<br />
zugleich, dass die ausgliedernde und die aufnehmende Gesellschaft ab dem Ausgliederungsstichtag<br />
eine getrennte Rechnungslegung besitzen. Im Ergebnis wird die<br />
aufnehmende Gesellschaft wirtschaftlich so gestellt, als hätte sie den übertragenen<br />
Vermögensteil bereits zu Beginn <strong>des</strong> Jahres übernommen (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).<br />
§ 3 Abs. 2 legt fest, dass die der Verschmelzung zugrundeliegende Schlussbilanz der<br />
übertragenden Gesellschaft der Jahresabschluss der CURANUM AG zum 31. Dezember<br />
2003 sein soll.<br />
In Abs. 3 ist zunächst der steuerliche Übertragungsstichtag geregelt. Dabei handelt es<br />
sich um den 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr (steuerliche Rückwirkungsfiktion gemäß<br />
§ 20 Abs. 8 UmwStG). Weiter ist vorgesehen, dass die CURANUM GMBH die Buchwerte<br />
der übertragenen Aktiva und Passiva unverändert fortführt. Dies ist eine wesentliche<br />
24
Voraussetzung dafür, dass die Ausgliederung ertragsteuerneutral, d.h. ohne Aufdeckung<br />
stiller Reserven, erfolgen kann. Der Betrag, um den das in der Ausgliederungsbilanz<br />
ausgewiesene Eigenkapital den Kapitalerhöhungsbetrag von € 100.000,00 übersteigt, ist<br />
der Kapitalrücklage der aufnehmenden CURANUM GMBH zuzuführen.<br />
§ 4 - Mitgliedschaften und Rechte<br />
§ 4 enthält die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben zur Gewährung von Sonderrechten<br />
bzw. Sondervorteilen. Da die geplante Ausgliederung nicht mit Sonderrechten<br />
bzw. Sondervorteilen verbunden ist, genügt im Ausgliederungsvertrag eine kurze diesbezügliche<br />
Feststellung.<br />
§ 5 - Ausgleichspflicht<br />
Wie oben unter 3.2.2 bereits erläutert, haften die ausgliedernde und die aufnehmende<br />
Gesellschaft ab dem Wirksamwerden der Ausgliederung gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten,<br />
die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden sind<br />
(§ 133 UmwG). Von dieser Haftung im Außenverhältnis, die zunächst beide an der<br />
Ausgliederung beteiligten Rechtsträger trifft, ist die Frage zu unterscheiden, welcher der<br />
beiden Rechtsträger die Verbindlichkeit im Innenverhältnis tragen soll. Hier wird üblicherweise<br />
vereinbart, dass im Innenverhältnis nur die Gesellschaft belastet sein soll, der<br />
die Verbindlichkeit im Rahmen der Ausgliederung zugewiesen wurde. Dementsprechend<br />
hat die andere Gesellschaft bei Inanspruchnahme einen Ausgleichsanspruch, der<br />
auf Freistellung von der Verbindlichkeit bzw. Erstattung etwaiger Zahlungen gerichtet<br />
ist.<br />
§ 6 - Mitwirkungspflichten<br />
§ 6 betrifft Neben- und Mitwirkungspflichten der Vertragsparteien bei der technischen<br />
und organisatorischen Abwicklung der Ausgliederung.<br />
§ 7 - Übertragungshindernisse<br />
§ 7 <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages enthält Auffangbestimmungen. Zwar gehen nach § 131<br />
Abs. 1 Nr. 1 UmwG alle Vermögensgegenstände einschließlich der Verbindlichkeiten<br />
auf die aufnehmende Gesellschaft über, doch kann nach § 132 UmwG die Übertragung<br />
im Einzelfall scheitern. Nach dieser Bestimmung bleiben allgemeine Vorschriften unberührt,<br />
welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstan<strong>des</strong> ausschließen oder an<br />
bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung eines bestimm-<br />
25
ten Gegenstan<strong>des</strong> einer staatlichen Genehmigung bedarf. § 9 Abs. 1 stellt daher sicher,<br />
dass die CURANUM AG Gegenstände, die ausnahmsweise nicht schon kraft Gesetzes auf<br />
die CURANUM GMBH übergehen, durch einen getrennten dinglichen Vollzugsakt überträgt.<br />
Wäre eine solche Übertragung unverhältnismäßig schwierig oder teuer, so werden<br />
sich die beiden Gesellschaften im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung<br />
auch im Außenverhältnis termingerecht erfolgt.<br />
§ 7 Abs. 2 betrifft diejenigen Verträge und Dauerschuldverhältnisse, die nach Wirksamwerden<br />
der Ausgliederung sowohl für die aufnehmende als auch für die ausgliedernde<br />
Gesellschaft gelten sollen. Insoweit werden sich die beteiligten Gesellschaften<br />
bemühen, mit dem jeweiligen Dritten eine Vertragsgestaltung zu erreichen, die der<br />
CURANUM GMBH die für sie erforderlichen vertraglichen Rechte gewährt und, soweit<br />
erforderlich, die vertraglichen Verpflichtungen der CURANUM AG in korrespondierendem<br />
Umfang verringert.<br />
§ 8 - Folgen für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen; Information<br />
§ 8 <strong>des</strong> Vertrages beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (§ 126 Abs. 1<br />
Nr. 11 UmwG) zu den Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen.<br />
Diese Folgen der Ausgliederung für die Arbeitsverhältnisse, den Betrieb und<br />
die Betriebsräte lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:<br />
- Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die am Vollzugsdatum bei der<br />
CURANUM AG aufgrund der von der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH übernommenen<br />
Einrichtungen beschäftigt sind, gehen kraft Gesetzes unverändert<br />
auf die aufnehmende CURANUM GMBH über (§§ 324 UmwG, 613a Abs. 1<br />
BGB); auch die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer ändert sich<br />
nicht (§ 323 Abs. 1 UmwG). Die gesamtschuldnerische Haftung der ausgliedernden<br />
und der aufnehmenden Gesellschaft bestimmt sich nach § 133<br />
UmwG (vgl. dazu 3.2.2).<br />
- Ansprüche der Arbeitnehmer gegen Versicherungsunternehmen aus Direktversicherungen<br />
der betrieblichen Altersvorsorge bleiben von der Ausgliederung<br />
unberührt. Vertragliche Beziehungen bestehen zwischen den Arbeitnehmern<br />
und den Versicherern, der Arbeitgeber hat hier lediglich organisatorische<br />
Aufgaben (insbesondere Einbehalt und Weiterleitung von Beiträgen),<br />
die künftig von der CURANUM BETRIEBS GMBH erfüllt werden.<br />
26
- Tarifverträge bleiben mangels Tarifbindung der CURANUM AG und der<br />
CURANUM GMBH unberührt, Betriebsvereinbarungen werden Bestandteil der<br />
übergehenden Rechtsverhältnisse.<br />
- Die arbeitsorganisatorische Struktur in den übertragenen Häusern und Einrichtungen<br />
bleibt unverändert. Die Betriebsräte in den ausgegliederten Einrichtungen<br />
gehen unverändert auf die CURANUM GMBH über. Die Ämter der<br />
Betriebsratsmitglieder bestehen fort.<br />
§ 9 - Stichtagsregelung<br />
Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 31. März 2005 in das Handelsregister der<br />
CURANUM AG eingetragen sein, verschiebt sich der Ausgliederungsstichttag auf den 1.<br />
Januar 2005. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für den steuerlichen Übertragungsstichtag. Diese Regelung<br />
passt den Vertrag an die Änderung der Verhältnisse an, falls sich die Eintragung<br />
durch Ereignisse verzögert, die nicht von den Gesellschaften beeinflusst werden können<br />
(beispielsweise aktienrechtliche Anfechtungsklagen).<br />
§ 10 - Weitere Regelungen<br />
§ 10 Abs. 1 wiederholt zu Zwecken der Vollständigkeit eine gesetzliche Regelung, derzufolge<br />
eine Prüfung <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages und <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s ausgeschlossen ist.<br />
In Abs. 2 wird die gesetzliche Anordnung aufgenommen, dass Ausgliederungverträge<br />
zu ihrer Wirksamkeit u.a. der Zustimmung der Gesellschafter aller daran beteiligten<br />
Rechtsträger bedürfen.<br />
Abs. 3 schließlich enthält einen Rücktrittsvorbehalt für den Fall, dass die Ausgliederung<br />
nicht bis zum 19. Dezember 2004 durch Eintragung ins Handelsregister wirksam geworden<br />
ist. Diese für Umwandlungsverträge übliche Rücktrittsklausel ermöglicht es den<br />
beteiligten Gesellschaften, sich von dem Vertrag zu lösen, wenn die Handelsregistereintragung<br />
durch nicht steuerbare Ereignisse, wie z.B. eine aktienrechtliche Anfechtungsklage,<br />
blockiert wird. Andernfalls könnte ein lang andauernder Schwebezustand<br />
eintreten, der für die ausgliedernde Gesellschaft nachteilig wäre. Der Rücktritt<br />
stellt gegenüber der gleitenden Stichtagsanpassung <strong>des</strong> § 8 das einschneidendere Mittel<br />
dar, weil hierdurch der Vertrag seine Wirkung verliert, während § 9 den Vertrag in seiner<br />
Wirkung erhält und nur inhaltlich an veränderte Umstände anpasst.<br />
27
§ 11 - Teilnichtigkeit<br />
Dieser Paragraf enthält eine Auslegungsregel für den Fall, dass einzelne Vertragsbestimmungen<br />
unwirksam sein sollten.<br />
§ 12 - Kosten<br />
Diese letzte Vorschrift regelt die Pflicht zur Kostentragung. Die Bestimmung folgt dem<br />
Grundsatz, dass die aufnehmende Gesellschaft als Erwerberin die Kosten der Vertragsdurchführung<br />
trägt.<br />
3.3 Handelsbilanzielle und steuerliche Erläuterungen<br />
Die geplanten Ausgliederungen haben für die Aktionäre der CURANUM AG keine steuerlichen<br />
Auswirkungen, da nur Vermögensgegenstände von der CURANUM AG auf die CURANUM<br />
GMBH übertragen werden; die Ebene der Anteilseigner der CURANUM AG wird hiervon nicht<br />
berührt.<br />
3.3.1 Die Ausgliederung von Vermögen auf die CURANUM GMBH<br />
Die beteiligten Gesellschaften werden die Ausgliederung handelsbilanziell wie folgt behandeln:<br />
Die CURANUM GMBH setzt das übergehende Vermögen mit dem Buchwert an, zu dem<br />
es bei der ausgliedernden CURANUM AG bilanziert wird. Die ausgliedernde CURANUM AG<br />
bewertet den als Gegenleistung erhaltenen Geschäftsanteil der CURANUM GMBH mit dem<br />
Saldo der Buchwerte der übertragenen Vermögensgegenstände und Schulden, d.h. ohne<br />
Aufstockung auf den Teilwert.<br />
Aus ertragsteuerlicher Sicht soll die Ausgliederung ebenfalls zu Buchwerten, d.h. ohne Aufdeckung<br />
und Versteuerung stiller Reserven, erfolgen. Dies ist gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2<br />
UmwStG zulässig, wenn<br />
- die übertragenen Wirtschaftsgüter einen (oder mehrere) Betrieb(e) oder einen (oder<br />
mehrere) Teilbetrieb(e) bilden,<br />
- die Einbringung bzw. Ausgliederung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten<br />
erfolgt,<br />
- die aufnehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem<br />
steuerlichen Buchwert ansetzt und<br />
28
- der Saldo von Aktiv- und Passivposten <strong>des</strong> eingebrachten Betriebsvermögens nicht<br />
negativ ist.<br />
Die Häuser der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH in Augsburg, Fürth, Germering, Karlsfeld,<br />
Landshut und Pfronten bilden organisatorisch selbständige Einrichtungen, in denen personelle,<br />
sachliche und andere Arbeitsmittel zusammengefasst sind. Sie dienen einem betriebstechnischen<br />
Zweck, nämlich der Betreuung und der Pflege alter Menschen. Sie bilden daher mehrere<br />
Betriebe im Sinne <strong>des</strong> Gesetzes.<br />
Die aufnehmende CURANUM GMBH wird die übernommenen Wirtschaftsgüter in ihrer<br />
steuerlichen Aufnahmebilanz - in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz - mit Buchwerten<br />
ansetzen (steuerliche Buchwertfortführung). Da der Saldo der übertragenen Aktiva und<br />
Passiva positiv ist und die ausgliedernde CURANUM AG Gesellschaftsrechte (d.h. einen<br />
Geschäftsanteil) an der aufnehmenden Gesellschaft erhält, löst die Ausgliederung keine Ertragsteuern<br />
aus. Die Ausgliederung wird steuerlich mit Rückwirkung auf den 31. Dezember<br />
2003 vorgenommen (§ 20 Abs. 8 UmwStG); ihr liegt die Bilanz der CURANUM AG auf den<br />
31. Dezember 2003 zugrunde.<br />
Die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH hat in der Vergangenheit Verluste erzielt, bedingt<br />
durch hohe Verbindlichkeiten gegenüber der CURANUM AG. Die hierdurch resultierenden<br />
Verlustvorträge sind im Wege der Verschmelzung auf die CURANUM AG übergegangen. Dieser<br />
Verlustvortrag geht nicht mit auf die CURANUM GMBH über, sondern verbleibt bei der<br />
CURANUM AG und wird zukünftig zu einer Minderung der steuerpflichtigen Gewinne der<br />
CURANUM-Gruppe führen. Dies ist durch die verbindliche Auskunft <strong>des</strong> Finanzamts für<br />
Körperschaften München vom 27. April 2004 (Az. 143/800/15950) sichergestellt.<br />
Die geplante Ausgliederung verursacht keine Umsatzsteuer, da die Übertragung <strong>des</strong> operativen<br />
Geschäfts als Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar ist.<br />
29
München, den 11. Mai 2004<br />
Für die CURANUM AG<br />
Bernd Scheweling Hans-Milóvan Halhuber Jens Spitzer<br />
Für die CURANUM GMBH<br />
Bernd Scheweling Hans-Milóvan Halhuber Jens Spitzer<br />
30
4. Anhang<br />
zwischen der<br />
CURANUM AG<br />
Maximilianstraße 35c<br />
80539 München<br />
und der<br />
CURANUM GMBH<br />
Memeler Straße 30<br />
42781 Haan<br />
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />
Präambel<br />
Die CURANUM AG ist an der CURANUM GMBH mit dem Sitz in Haan, eingetragen im<br />
Handelsregister <strong>des</strong> AG Wuppertal, HR B 14 280, mit einem Geschäftsanteil von<br />
€ 16.500.000 beteiligt. Das Stammkapital der CURANUM GMBH beträgt € 16.500.000. Es ist<br />
vollständig eingezahlt.<br />
Es bestehen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der CURANUM AG als<br />
herrschendem Unternehmen und der CURANUM GMBH<br />
Mit Urkunde <strong>des</strong> unterzeichneten Notars vom (offen) (UR-Nr. offen) haben die CURANUM<br />
BONIFATIUS DT GMBH und die CURANUM AG einen Verschmelzungsvertrag zur Aufnahme<br />
der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH in die CURANUM AG geschlossen. Das in diesem Zuge<br />
auf die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH übergehende Vermögen soll nicht dauerhaft bei der<br />
CURANUM AG verbleiben, sondern auf eine operative Gesellschaft der CURANUM-Gruppe,<br />
ausgegliedert werden.<br />
31
Die Ausgliederung wird vollzogen unter Bezugnahme auf die verbindliche Auskunft <strong>des</strong><br />
Finanzamts für Körperschaften München vom 27. April 2004 (Az. 143/800/15950).<br />
§ 1<br />
Ausgliederung und Vermögensübertragung<br />
(1) Die CURANUM AG mit dem Sitz in München gliedert hiermit nach näherer Maßgabe<br />
von Abs. 2 Vermögen als Gesamtheit aus und überträgt es auf die CURANUM GMBH mit<br />
dem Sitz in Haan, und zwar gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die<br />
Ausgliederung erfolgt in Anwendung der §§ 126 ff., 123 ff. UmwG aufschiebend<br />
bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung der CURANUM<br />
BONIFATIUS DT GMBH auf die CURANUM AG gemäß Urkunde <strong>des</strong> unterzeichneten<br />
Notars vom (offen) (UR-Nr. offen) im Handelsregister der CURANUM AG. Die<br />
CURANUM GMBH nimmt die Übertragung an.<br />
(2) Die CURANUM AG hat mit Urkunde <strong>des</strong> unterzeichneten Notars vom (offen) (UR-Nr.<br />
offen) mit der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH einen Verschmelzungsvertrag<br />
geschlossen. Mit Vollzug dieser Verschmelzung erwirbt die CURANUM AG die sechs<br />
von der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH betriebenen Pflegeeinrichtungen (Landshut,<br />
Karlsfeld, Augsburg, Fürth, Germering, Pfronten) samt zugehöriger<br />
Vermögensgegenstände und Rechtspositionen <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens.<br />
Sämtliche erworbenen Vermögensgegenstände und Rechtspositionen mit Ausnahme<br />
derer, die im Wege der Konfusion erlöschen, überträgt die CURANUM AG nunmehr auf<br />
die CURANUM GMBH. Im Einzelnen werden übertragen:<br />
a) alle Aktiva, insbesondere Vermögensgegenstände <strong>des</strong> Anlage- und<br />
Umlaufvermögens einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände,<br />
insbesondere Firmenwert, gemäß Inventar und allgemeiner Beschreibung nach<br />
Anlage 1, auch soweit sie nicht bilanzierungspflichtig bzw. bilanzierungsfähig sind;<br />
b) alle in Anlage 2 aufgeführten Verträge, insbesondere Pacht-, Leasing- und<br />
Lieferverträge, Betriebsführungsverträge, Angebote und sonstige Rechtsstellungen;<br />
c) alle Arbeitsverträge, wie aus Anlage 3 ersichtlich;<br />
32
d) alle den sechs Pflegeeinrichtungen rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden<br />
gegenwärtigen, bekannten oder unbekannten Verbindlichkeiten, unabhängig davon,<br />
ob diese Verbindlichkeiten bilanzierungsfähig sind oder nicht;<br />
e) alle Verfahrensstellungen und Prozessrechtsverhältnisse, die sich auf<br />
Vermögensgegenstände, Schuldposten, Verträge oder sonstige Rechtsverhältnisse<br />
gemäß lit. a) - d) beziehen einschließlich der hiermit verbundenen Auftrags- und<br />
Beratungsverhältnisse mit Dritten;<br />
f) alle sonstigen Vermögensgegenstände und Schulden, die in der als Anlage 4<br />
beigefügten Ausgliederungsbilanz auf den 31. Dezember 2003 erfasst sind;<br />
g) alle übrigen bekannten oder unbekannten, bilanzierungsfähigen oder nichtbilanzierungsfähigen<br />
Vermögensgegenstände, Schuldposten und sonstigen<br />
Rechtsverhältnisse, die nach Herkunft und Zweckbestimmung zum Geschäftsbetrieb<br />
der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH gehörten, unabhängig welcher Art und<br />
Rechtsnatur diese Gegenstände sind und ob es sich um bedingte, betagte oder<br />
zukünftige Gegenstände, um Anwartschaften oder um Risiken handelt, für die noch<br />
keine Rückstellungen gebildet wurden;<br />
h) Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstige Rechte und Pflichten<br />
(einschließlich Surrogate, wie z.B. Ersatzansprüche), die nach Herkunft und<br />
Zweckbestimmung dem Geschäftsbetrieb der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH<br />
zuzuordnen sind und in dem Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag -<br />
insbesondere ab dem Tag der Erstellung der Anlagen (30. April 2004) - der<br />
CURANUM BONIFATIUS DT GMBH sowie nach ihrem Erlöschen in ihrem ehemaligen<br />
Geschäftsbetrieb der CURANUM AG zugegangen oder entstanden sind; dies gilt<br />
insbesondere für alle Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens, die im Wege<br />
der Surrogation an die Stelle von in lit. a) bis d) geregelten Vermögensgegenständen<br />
getreten sind. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Abgang von<br />
Gegenständen <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens aus welchem Rechtsgrund auch<br />
immer im Rahmen <strong>des</strong> normalen Geschäftsgangs im Geschäftsbetrieb der CURANUM<br />
BONIFATIUS DT GMBH bzw. der CURANUM AG.<br />
(3) Soweit nicht gemäß § 126 Abs. 2 UmwG in Verbindung mit den allgemeinen<br />
Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung übergehender Vermögensgegenstände<br />
33
und Schulden bestimmt ist, wird bezüglich der übertragenen Aktiva und Passiva auf die<br />
Ausgliederungsbilanz (Anlage 4) verwiesen.<br />
(4) Sofern es bei der Zuordnung von Gegenständen, Schuldpositionen oder<br />
Rechtsverhältnissen zu Zweifelsfragen kommt, wird hiermit die CURANUM AG<br />
ermächtigt, für beide Vertragsparteien die Zuordnung verbindlich gemäß § 315 BGB<br />
nach billigem Ermessen zu bestimmen.<br />
(5) Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die mit dem in Absatz 2 bezeichneten Vermögen<br />
zusammenhängen, gehen mit den Vermögensgegenständen auf die aufnehmende<br />
Gesellschaft über. Soweit erforderlich, werden sie durch die CURANUM GMBH neu<br />
beantragt bzw. durch behördliche Zustimmung auf sie übertragen. Etwaige<br />
Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben unberührt. Auf eine<br />
Auflistung der vorhandenen Genehmigungen, die den Vertragsparteien bekannt sind,<br />
wird verzichtet.<br />
§ 2<br />
Gegenleistung<br />
(1) Die CURANUM GMBH gewährt der CURANUM AG als Gegenleistung für die Übertragung<br />
<strong>des</strong> Vermögens einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 100.000. Der<br />
Geschäftsanteil wird kostenfrei und mit Gewinnberechtigung ab 1. Januar 2004<br />
gewährt.<br />
(2) Zur Durchführung der Ausgliederung wird die CURANUM GMBH ihr Stammkapital um<br />
€ 100.000 von € 16.500.000 auf € 16.600.000 erhöhen und zwar durch Bildung eines<br />
Geschäftsanteils im Nennbetrag von € 100.000.<br />
(3) Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten.<br />
§ 3<br />
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Buchwertfortführung<br />
(1) Die Übertragung <strong>des</strong> Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit<br />
Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr. Die Handlungen der CURANUM AG in<br />
Bezug auf das übertragene Vermögen gelten nach dem 1. Januar 2004, 0:00 Uhr, als für<br />
Rechnung der CURANUM GMBH vorgenommen (Ausgliederungsstichtag).<br />
34
(2) Der Ausgliederung wird die mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG<br />
vom 23. März 2004 versehene Bilanz der CURANUM AG zum 31. Dezember 2003 zu<br />
Grunde gelegt (Schlussbilanz gem. §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG).<br />
(3) Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr<br />
(§ 20 Abs. 8 UmwStG). Die CURANUM GMBH wird die Buchwerte, welche die<br />
übertragenen Vermögensgegenstände und Schuldposten in der Handels- und der<br />
Steuerbilanz der CURANUM AG auf den 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr, haben, in ihrer<br />
handelsrechtlichen und steuerlichen Aufnahmebilanz fortführen. Auch an spätere<br />
Änderungen der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen<br />
Außenprüfung, sind die ausgliedernde und die aufnehmende Gesellschaft in ihren<br />
Steuerbilanzen gebunden. Die Ausgliederung erfolgt daher handels- und steuerbilanziell<br />
zu Buchwerten, ohne Aufdeckung stiller Reserven. Übersteigt der Buchwert <strong>des</strong> auf die<br />
CURANUM GMBH übertragenen Vermögens (Buchwerte der Aktiva abzüglich<br />
Buchwerte der Passiva) den Nennbetrag <strong>des</strong> gewährten Geschäftsanteils, wird dieser<br />
Betrag in die Kapitalrücklage bei der CURANUM GMBH eingestellt. Sollte der Saldo der<br />
Buchwerte von Aktiva und Passiva hinter dem Nennbetrag zurückbleiben, hat die<br />
CURANUM AG den Differenzbetrag sofort in bar einzuzahlen.<br />
§ 4<br />
Mitgliedschaften und Rechte<br />
Besondere Rechte im Sinne von § 126 Nr. 7 UmwG werden nicht gewährt; Maßnahmen im<br />
Sinne dieser Vorschrift sind nicht vorgesehen. Die in § 126 Nr. 8 UmwG bezeichneten<br />
Personen erhalten keine Vorteile im Sinne dieser Vorschrift.<br />
§ 5<br />
Ausgleichspflicht<br />
(1) Im Innenverhältnis zwischen der CURANUM AG und der CURANUM GMBH hat allein die<br />
CURANUM GMBH für diejenigen Verbindlichkeiten und aus Vertragsverhältnissen<br />
resultierenden Verpflichtungen einzustehen, die nach diesem Vertrag auf sie übertragen<br />
werden oder sonst dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Vermögen zuzuordnen sind. Sie hat<br />
die CURANUM AG bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und<br />
Verpflichtungen unverzüglich freizustellen.<br />
35
(2) Wird umgekehrt die CURANUM GMBH für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen in<br />
Anspruch genommen, die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf sie übertragen<br />
werden, ist im Innenverhältnis allein die CURANUM AG zur Erfüllung verpflichtet. Sie<br />
hat die CURANUM GMBH bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und<br />
Verpflichtungen unverzüglich freizustellen.<br />
(3) Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Vertragspartei im<br />
Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und Ansprüche mithaftet, bleiben unberührt.<br />
§ 6<br />
Mitwirkungspflichten<br />
(1) Die CURANUM AG ist Leasingnehmer der Gebäude und <strong>des</strong> Grundvermögens, in dem<br />
die Häuser in Augsburg, Germering, Karlsfeld, Landshut und Pfronten betrieben<br />
werden. Die CURANUM AG wird sicherstellen, dass die CURANUM GMBH die Häuser<br />
ohne Einschränkungen im Rahmen der bestehenden Leasingverträge nutzen kann.<br />
(2) Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und<br />
auch alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der<br />
Übertragung <strong>des</strong> in § 1 Abs.2 bezeichneten Vermögens etwa noch erforderlich oder<br />
zweckdienlich sind.<br />
(3) Die CURANUM GMBH erhält sämtliche dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Vermögen<br />
zuzuordnenden Geschäftsunterlagen, insbesondere Vertrags- und<br />
Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften und -handbücher sowie<br />
Personalunterlagen. Die aufnehmende Gesellschaft erhält auch alle Urkunden, die zur<br />
Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind. Die aufnehmende<br />
Gesellschaft wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen<br />
Aufbewahrungsfristen für die ausgliedernde Gesellschaft verwahren und sicherstellen,<br />
dass die ausgliedernde Gesellschaft Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und<br />
sich Ablichtungen fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich<br />
zu behandeln.<br />
36
§ 7<br />
Übertragungshindernisse<br />
(1) Soweit bestimmte Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten<br />
oder Rechtsstellungen, insbesondere aus Verträgen, die nach diesem Vertrag auf die<br />
CURANUM GMBH übergehen sollen, nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der<br />
Ausgliederung übergehen, wird die CURANUM AG diese Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und<br />
Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen auf die CURANUM GMBH<br />
übertragen. Ist die Übertragung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand<br />
möglich oder zweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so<br />
stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag<br />
erfolgt. Die CURANUM AG ist insbesondere verpflichtet, der CURANUM GMBH<br />
Vollmacht zur Ausübung von Rechten zu erteilen bzw. ihr Rechte zur Ausübung zu<br />
überlassen. Soweit die CURANUM GMBH Rechtsstellungen nicht mit Wirkung im<br />
Außenverhältnis ausüben kann, wird die CURANUM AG als Beauftragte für die<br />
CURANUM GMBH handeln.<br />
(2) Für die Verträge, insbesondere Dauerschuldverhältnisse, die sowohl für die CURANUM<br />
AG als auch die CURANUM GMBH von wirtschaftlicher Bedeutung sind, werden sich<br />
beide Vertragsparteien bemühen, den Abschluss eines zusätzlichen Vertrages mit dem<br />
jeweiligen Dritten oder eine andere geeignete Vertragsgestaltung, insbesondere einen<br />
Vertragsbeitritt mit Zustimmung <strong>des</strong> Dritten, zu erreichen. Falls die Zustimmung eines<br />
Dritten zu einem Vertragsbeitritt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand<br />
erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung <strong>des</strong> Abs. 1 S. 2 bis 4<br />
entsprechend.<br />
(3) Die CURANUM GMBH hat die Aufwendungen für die vorstehenden Maßnahmen zu<br />
tragen.<br />
§ 8<br />
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen<br />
(1) Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die<br />
früher bei der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH bestanden haben und gemäß der<br />
Urkunde <strong>des</strong> unterzeichneten Notars vom (offen) (UR-Nr. offen) auf die CURANUM AG<br />
übergegangen sind, gemäß § 324 UmwG und § 613a BGB auf die CURANUM GMBH<br />
über. Rechte und Pflichten, die zwischen Arbeitnehmern und der CURANUM AG zum<br />
37
Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens der Ausgliederung individualvertraglich geregelt sind,<br />
erfahren durch den Übergang keine Änderung. Die Direktionsbefugnisse <strong>des</strong><br />
Arbeitgebers, die vor Wirksamwerden der Ausgliederung vom Vorstand der CURANUM<br />
AG ausgeübt werden, werden nach Wirksamwerden der Ausgliederung von den<br />
Geschäftsführern der CURANUM GMBH ausgeübt.<br />
(2) Ansprüche aus Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge mit<br />
Versicherungsunternehmen (Direktversicherung) werden von der Ausgliederung nicht<br />
berührt.<br />
(3) Mangels Tarifbindung sowohl der CURANUM AG als auch der CURANUM GMBH wird<br />
die Geltung von Tarifverträgen durch die Ausgliederung nicht berührt. Die bei der<br />
CURANUM AG bestehenden Betriebsvereinbarungen werden nach Maßgabe von § 613a<br />
Abs. 1 Satz 2 und 4 BGB Inhalt der auf die CURANUM GMBH übergegangenen<br />
Arbeitsverhältnisse.<br />
(4) Die Ausgliederung hat keine Änderungen der arbeitsorganisatorischen Struktur in den<br />
bislang auf die übertragenen Häuser und Einrichtungen zur Folge. Maßnahmen in dieser<br />
Hinsicht sind nicht geplant. Die bestehenden Betriebsräte in den Häusern bleiben<br />
erhalten. Die Ämter der Betriebsratsmitglieder erlöschen nicht. Die förmliche<br />
Unterrichtung der Betriebsräte gemäß § 5 Abs. 3 UmwG erfolgt unter Wahrung der<br />
gesetzlichen Monatsfrist durch Übersendung <strong>des</strong> Entwurfs dieser Urkunde.<br />
§ 9<br />
Stichtagsänderung<br />
Falls die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf <strong>des</strong> 31. März 2005 in das Handelsregister der<br />
CURANUM AG eingetragen ist, gelten abweichend von § 3 Abs. 2 dieses Vertrages der 31.<br />
Dezember 2004 als Stichtag der Schlussbilanz der CURANUM AG und abweichend von § 3<br />
Abs. 1 und 3 dieses Vertrages der Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2004 und der Beginn <strong>des</strong> 1.<br />
Januar 2005 als Stichtag für die Übernahme <strong>des</strong> Vermögens und für den Wechsel der<br />
Rechnungslegung. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. März eines<br />
Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung<br />
jeweils um ein Jahr.<br />
38
§ 10<br />
Weitere Regelungen<br />
(1) Eine Ausgliederungsprüfung ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 125 Satz 2<br />
UmwG).<br />
(2) Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung der<br />
Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der CURANUM AG und der CURANUM<br />
GMBH.<br />
(3) Jeder Vertragspartner kann von diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />
zurücktreten, soweit die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf <strong>des</strong> 19. Dezember 2004<br />
wirksam geworden ist. Ein Rücktritt erfolgt mit sofortiger Wirkung. Jeder<br />
Vertragspartner kann auf bestehende Rücktrittsrechte verzichten.<br />
§ 11<br />
Teilnichtigkeit<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Urkunde nichtig sein oder werden oder sollten sie<br />
undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Urkundsbestandteile nicht berührt.<br />
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nichtige, unwirksame oder undurchführbare<br />
Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die wirksam bzw. durchführbar ist<br />
und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder<br />
undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben.<br />
§ 12<br />
Kosten<br />
Die Kosten dieser Urkunde trägt die CURANUM GMBH. Jede Vertragspartei trägt die ihr durch<br />
die Vorbereitung dieses Vertrages entstandenen Kosten selbst. Diese Regelungen gelten auch,<br />
falls die Ausgliederung wegen <strong>des</strong> Rücktritts eines Vertragspartners oder aus anderem Grunde<br />
nicht wirksam ist.<br />
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