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Bericht des Vorstandes - Curanum

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§ 2 - Gegenleistung<br />

§ 2 <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages regelt den zentralen Punkt der Ausgliederung gegen<br />

Gewährung von Anteilen, nämlich die Gewährung einer Beteiligung am Stamkapital der<br />

aufnehmenden Gesellschaft. Dazu erhöht die CURANUM GMBH ihr Stammkapital, um<br />

der CURANUM AG einen neuen Geschäftsanteil gewähren zu können.<br />

Die Vertragsparteien haben den Kapitalerhöhungsbetrag so gewählt, dass er dem<br />

Stammkapital der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH, der das Vermögen ursprünglich<br />

gehörte (vgl. oben Nr. 3.1.3.2), entspricht. Das Nennkapital <strong>des</strong> Geschäftsanteils trifft<br />

keine endgültige Aussage über den wirtschaftlichen Gegenwert, den die CURANUM AG<br />

für das ausgegliederte Vermögen erhält. Denn sie ist nach der Ausgliederung<br />

Alleingesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft.<br />

Der neue Geschäftsanteil ist ab dem Ausgliederungsstichtag gewinnberechtigt. Weitere<br />

Gegenleistungen, insbesondere Geldzahlungen, gewährt die aufnehmende Gesellschaft<br />

der ausgliedernden Gesellschaft im Zuge der Ausgliederung nicht.<br />

§ 3 - Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Buchwertfortführung<br />

In § 3 Abs. 1 wird der Ausgliederungsstichtag auf den 1. Januar 2003 festgelegt. Von<br />

diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen der CURANUM AG, die sich auf das in<br />

§ 1 Abs. 2 bezeichnete Vermögen beziehen, als für Rechnung der CURANUM GMBH<br />

vorgenommen und alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen als für<br />

deren Rechnung abgeschlossen und abgegeben bzw. empfangen. Dies bedeutet<br />

zugleich, dass die ausgliedernde und die aufnehmende Gesellschaft ab dem Ausgliederungsstichtag<br />

eine getrennte Rechnungslegung besitzen. Im Ergebnis wird die<br />

aufnehmende Gesellschaft wirtschaftlich so gestellt, als hätte sie den übertragenen<br />

Vermögensteil bereits zu Beginn <strong>des</strong> Jahres übernommen (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).<br />

§ 3 Abs. 2 legt fest, dass die der Verschmelzung zugrundeliegende Schlussbilanz der<br />

übertragenden Gesellschaft der Jahresabschluss der CURANUM AG zum 31. Dezember<br />

2003 sein soll.<br />

In Abs. 3 ist zunächst der steuerliche Übertragungsstichtag geregelt. Dabei handelt es<br />

sich um den 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr (steuerliche Rückwirkungsfiktion gemäß<br />

§ 20 Abs. 8 UmwStG). Weiter ist vorgesehen, dass die CURANUM GMBH die Buchwerte<br />

der übertragenen Aktiva und Passiva unverändert fortführt. Dies ist eine wesentliche<br />

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