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Bericht des Vorstandes - Curanum

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- der Saldo von Aktiv- und Passivposten <strong>des</strong> eingebrachten Betriebsvermögens nicht<br />

negativ ist.<br />

Die Häuser der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH in Augsburg, Fürth, Germering, Karlsfeld,<br />

Landshut und Pfronten bilden organisatorisch selbständige Einrichtungen, in denen personelle,<br />

sachliche und andere Arbeitsmittel zusammengefasst sind. Sie dienen einem betriebstechnischen<br />

Zweck, nämlich der Betreuung und der Pflege alter Menschen. Sie bilden daher mehrere<br />

Betriebe im Sinne <strong>des</strong> Gesetzes.<br />

Die aufnehmende CURANUM GMBH wird die übernommenen Wirtschaftsgüter in ihrer<br />

steuerlichen Aufnahmebilanz - in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz - mit Buchwerten<br />

ansetzen (steuerliche Buchwertfortführung). Da der Saldo der übertragenen Aktiva und<br />

Passiva positiv ist und die ausgliedernde CURANUM AG Gesellschaftsrechte (d.h. einen<br />

Geschäftsanteil) an der aufnehmenden Gesellschaft erhält, löst die Ausgliederung keine Ertragsteuern<br />

aus. Die Ausgliederung wird steuerlich mit Rückwirkung auf den 31. Dezember<br />

2003 vorgenommen (§ 20 Abs. 8 UmwStG); ihr liegt die Bilanz der CURANUM AG auf den<br />

31. Dezember 2003 zugrunde.<br />

Die CURANUM BONIFATIUS DT GMBH hat in der Vergangenheit Verluste erzielt, bedingt<br />

durch hohe Verbindlichkeiten gegenüber der CURANUM AG. Die hierdurch resultierenden<br />

Verlustvorträge sind im Wege der Verschmelzung auf die CURANUM AG übergegangen. Dieser<br />

Verlustvortrag geht nicht mit auf die CURANUM GMBH über, sondern verbleibt bei der<br />

CURANUM AG und wird zukünftig zu einer Minderung der steuerpflichtigen Gewinne der<br />

CURANUM-Gruppe führen. Dies ist durch die verbindliche Auskunft <strong>des</strong> Finanzamts für<br />

Körperschaften München vom 27. April 2004 (Az. 143/800/15950) sichergestellt.<br />

Die geplante Ausgliederung verursacht keine Umsatzsteuer, da die Übertragung <strong>des</strong> operativen<br />

Geschäfts als Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar ist.<br />

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