Bericht des Vorstandes - Curanum
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ichtsverfahren. Die Anlagen sind Bestandteil <strong>des</strong> Ausgliederungs- und Übernahmevertrages.<br />
Zusätzlich hat die ausgliedernde Gesellschaft eine Ausgliederungsbilanz zum 31.<br />
Dezember 2003 aufgestellt, die alle Aktiva und Passiva nach den handelsrechtlichen<br />
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entweder einzeln nennt oder unter einer<br />
Gruppenbezeichnung erfasst (lit. f)). Damit wird den gesetzlichen Anforderungen an<br />
die genaue Bezeichnung der Vermögensgegenstände entsprochen (vgl. § 126 Abs. 1<br />
Nr. 9 und Abs. 2 UmwG) (§ 1 Abs. 3 <strong>des</strong> Vertrages).<br />
Schließlich haben die Vertragsparteien Auffangklauseln vorgesehen (lit. g) und h)),<br />
die dafür sorgen, dass auch solche Vermögensgegenstände erfasst werden, die in der<br />
Zeitspanne zwischen Erstellung der Listen und Eintragung der Ausgliederung hinzugekommen<br />
sind (§ 1 Abs. 2 lit. h)), den Beteiligten nicht bekannt waren, erst zukünftig<br />
entstehen oder übersehen wurden (§ 1 Abs. 2 lit. g)). Zudem wird die<br />
CURANUM AG ermächtigt, Zweifelsfragen bei der Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände<br />
nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu entscheiden (§ 1 Abs. 4),<br />
wobei diese Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist.<br />
Mit dem auszugliedernden Vermögen werden auch alle hiermit verbundenen öffentlichrechtlichen<br />
Genehmigungen und Erlaubnisse übertragen (§ 1 Abs.5). Soweit öffentlichrechtliche<br />
Genehmigungen nicht übertragbar sind, muss die CURANUM GMBH eine neue<br />
Genehmigung einholen. Übertragen werden auch alle Verfahrensstellungen und<br />
Prozessrechtsverhältnisse (§ 1 Abs. 2 lit. e)). Hier gilt der Grundsatz, dass die<br />
CURANUM GMBH auch alle Prozesse und sonstigen Rechtsbehelfsverfahren übernehmen<br />
soll, die solche Rechte oder Verbindlichkeiten betreffen, die auf sie übertragen werden.<br />
In den Fällen, in denen die CURANUM AG auf eine vertretbare Leistung, insbesondere<br />
auf die Zahlung von Geld verklagt ist, besteht die rechtliche Besonderheit, dass sie trotz<br />
der Übertragung der Verbindlichkeit auf die aufnehmende Gesellschaft weiterhin als<br />
Gesamtschuldnerin haftet (§ 133 UmwG). Dies ermöglicht dem klagenden Gläubiger,<br />
den Prozess gegen die weiterhin passivlegitimierte ausgliedernde Gesellschaft<br />
fortzusetzen und ggf. ein obsiegen<strong>des</strong> Urteil gegen sie zu erlangen. Insoweit kommen<br />
die Auffangbestimmungen der §§ 5 und 7 zum Tragen: Die ausgliedernde CURANUM<br />
AG führt den Prozess für Rechnung der aufnehmenden CURANUM GMBH fort und hat<br />
Anspruch auf Freistellung.<br />
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