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Bericht des Vorstandes - Curanum

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ichtsverfahren. Die Anlagen sind Bestandteil <strong>des</strong> Ausgliederungs- und Übernahmevertrages.<br />

Zusätzlich hat die ausgliedernde Gesellschaft eine Ausgliederungsbilanz zum 31.<br />

Dezember 2003 aufgestellt, die alle Aktiva und Passiva nach den handelsrechtlichen<br />

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entweder einzeln nennt oder unter einer<br />

Gruppenbezeichnung erfasst (lit. f)). Damit wird den gesetzlichen Anforderungen an<br />

die genaue Bezeichnung der Vermögensgegenstände entsprochen (vgl. § 126 Abs. 1<br />

Nr. 9 und Abs. 2 UmwG) (§ 1 Abs. 3 <strong>des</strong> Vertrages).<br />

Schließlich haben die Vertragsparteien Auffangklauseln vorgesehen (lit. g) und h)),<br />

die dafür sorgen, dass auch solche Vermögensgegenstände erfasst werden, die in der<br />

Zeitspanne zwischen Erstellung der Listen und Eintragung der Ausgliederung hinzugekommen<br />

sind (§ 1 Abs. 2 lit. h)), den Beteiligten nicht bekannt waren, erst zukünftig<br />

entstehen oder übersehen wurden (§ 1 Abs. 2 lit. g)). Zudem wird die<br />

CURANUM AG ermächtigt, Zweifelsfragen bei der Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände<br />

nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu entscheiden (§ 1 Abs. 4),<br />

wobei diese Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist.<br />

Mit dem auszugliedernden Vermögen werden auch alle hiermit verbundenen öffentlichrechtlichen<br />

Genehmigungen und Erlaubnisse übertragen (§ 1 Abs.5). Soweit öffentlichrechtliche<br />

Genehmigungen nicht übertragbar sind, muss die CURANUM GMBH eine neue<br />

Genehmigung einholen. Übertragen werden auch alle Verfahrensstellungen und<br />

Prozessrechtsverhältnisse (§ 1 Abs. 2 lit. e)). Hier gilt der Grundsatz, dass die<br />

CURANUM GMBH auch alle Prozesse und sonstigen Rechtsbehelfsverfahren übernehmen<br />

soll, die solche Rechte oder Verbindlichkeiten betreffen, die auf sie übertragen werden.<br />

In den Fällen, in denen die CURANUM AG auf eine vertretbare Leistung, insbesondere<br />

auf die Zahlung von Geld verklagt ist, besteht die rechtliche Besonderheit, dass sie trotz<br />

der Übertragung der Verbindlichkeit auf die aufnehmende Gesellschaft weiterhin als<br />

Gesamtschuldnerin haftet (§ 133 UmwG). Dies ermöglicht dem klagenden Gläubiger,<br />

den Prozess gegen die weiterhin passivlegitimierte ausgliedernde Gesellschaft<br />

fortzusetzen und ggf. ein obsiegen<strong>des</strong> Urteil gegen sie zu erlangen. Insoweit kommen<br />

die Auffangbestimmungen der §§ 5 und 7 zum Tragen: Die ausgliedernde CURANUM<br />

AG führt den Prozess für Rechnung der aufnehmenden CURANUM GMBH fort und hat<br />

Anspruch auf Freistellung.<br />

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