Bericht des Vorstandes - Curanum
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- die Vereinbarung über die Übertragung der Teile <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong> übertragenden<br />
Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften<br />
an den übernehmenden Rechtsträgern;<br />
- den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen<br />
Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;<br />
- den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen <strong>des</strong> übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung<br />
je<strong>des</strong> der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);<br />
- die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den<br />
Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,<br />
Schuldverschreibungen und Genussrechte gewähren, oder die für diese Personen<br />
vorgesehenen Maßnahmen;<br />
- jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Versorgungsorgans oder eines Aufsichtsorgans<br />
der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter,<br />
einem Abschlussprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;<br />
- die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens,<br />
die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden<br />
Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern;<br />
- die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit<br />
vorgesehenen Maßnahmen.<br />
Die Bedeutung dieser Inhaltsanforderungen wird im Zusammenhang mit den Ausgliederungsverträgen<br />
ausführlich erläutert (vgl. unten 3.2.3).<br />
§ 126 Abs. 3 UmwG verlangt <strong>des</strong> Weiteren, dass der Ausgliederungsvertrag rechtzeitig, d.h.<br />
min<strong>des</strong>tens einen Monat vor der Versammlung der Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger<br />
dem zuständigen Betriebsrat <strong>des</strong> jeweiligen Rechtsträgers zuzuleiten ist. Dadurch soll eine<br />
frühzeitige Information über die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer gewährleistet<br />
werden. Um die tatsächliche Beteiligung <strong>des</strong> Betriebsrats sicherzustellen, bestimmen<br />
§§ 17 Abs. 1, 125 UmwG, dass die Ausgliederung nur in das Handelsregister eingetragen<br />
werden darf, wenn die Information <strong>des</strong> Betriebsrats nachgewiesen wurde.<br />
Eine weitere, wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ausgliederung ist die Zustimmung<br />
der Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger (§§ 13 Abs. 1, 125 UmwG). Sofern<br />
nicht die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag <strong>des</strong> jeweiligen Rechtsträgers Sonderregelun-<br />
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