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Bericht des Vorstandes - Curanum

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Voraussetzung dafür, dass die Ausgliederung ertragsteuerneutral, d.h. ohne Aufdeckung<br />

stiller Reserven, erfolgen kann. Der Betrag, um den das in der Ausgliederungsbilanz<br />

ausgewiesene Eigenkapital den Kapitalerhöhungsbetrag von € 100.000,00 übersteigt, ist<br />

der Kapitalrücklage der aufnehmenden CURANUM GMBH zuzuführen.<br />

§ 4 - Mitgliedschaften und Rechte<br />

§ 4 enthält die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben zur Gewährung von Sonderrechten<br />

bzw. Sondervorteilen. Da die geplante Ausgliederung nicht mit Sonderrechten<br />

bzw. Sondervorteilen verbunden ist, genügt im Ausgliederungsvertrag eine kurze diesbezügliche<br />

Feststellung.<br />

§ 5 - Ausgleichspflicht<br />

Wie oben unter 3.2.2 bereits erläutert, haften die ausgliedernde und die aufnehmende<br />

Gesellschaft ab dem Wirksamwerden der Ausgliederung gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten,<br />

die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden sind<br />

(§ 133 UmwG). Von dieser Haftung im Außenverhältnis, die zunächst beide an der<br />

Ausgliederung beteiligten Rechtsträger trifft, ist die Frage zu unterscheiden, welcher der<br />

beiden Rechtsträger die Verbindlichkeit im Innenverhältnis tragen soll. Hier wird üblicherweise<br />

vereinbart, dass im Innenverhältnis nur die Gesellschaft belastet sein soll, der<br />

die Verbindlichkeit im Rahmen der Ausgliederung zugewiesen wurde. Dementsprechend<br />

hat die andere Gesellschaft bei Inanspruchnahme einen Ausgleichsanspruch, der<br />

auf Freistellung von der Verbindlichkeit bzw. Erstattung etwaiger Zahlungen gerichtet<br />

ist.<br />

§ 6 - Mitwirkungspflichten<br />

§ 6 betrifft Neben- und Mitwirkungspflichten der Vertragsparteien bei der technischen<br />

und organisatorischen Abwicklung der Ausgliederung.<br />

§ 7 - Übertragungshindernisse<br />

§ 7 <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages enthält Auffangbestimmungen. Zwar gehen nach § 131<br />

Abs. 1 Nr. 1 UmwG alle Vermögensgegenstände einschließlich der Verbindlichkeiten<br />

auf die aufnehmende Gesellschaft über, doch kann nach § 132 UmwG die Übertragung<br />

im Einzelfall scheitern. Nach dieser Bestimmung bleiben allgemeine Vorschriften unberührt,<br />

welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstan<strong>des</strong> ausschließen oder an<br />

bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung eines bestimm-<br />

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