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Bericht des Vorstandes - Curanum

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- Tarifverträge bleiben mangels Tarifbindung der CURANUM AG und der<br />

CURANUM GMBH unberührt, Betriebsvereinbarungen werden Bestandteil der<br />

übergehenden Rechtsverhältnisse.<br />

- Die arbeitsorganisatorische Struktur in den übertragenen Häusern und Einrichtungen<br />

bleibt unverändert. Die Betriebsräte in den ausgegliederten Einrichtungen<br />

gehen unverändert auf die CURANUM GMBH über. Die Ämter der<br />

Betriebsratsmitglieder bestehen fort.<br />

§ 9 - Stichtagsregelung<br />

Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 31. März 2005 in das Handelsregister der<br />

CURANUM AG eingetragen sein, verschiebt sich der Ausgliederungsstichttag auf den 1.<br />

Januar 2005. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für den steuerlichen Übertragungsstichtag. Diese Regelung<br />

passt den Vertrag an die Änderung der Verhältnisse an, falls sich die Eintragung<br />

durch Ereignisse verzögert, die nicht von den Gesellschaften beeinflusst werden können<br />

(beispielsweise aktienrechtliche Anfechtungsklagen).<br />

§ 10 - Weitere Regelungen<br />

§ 10 Abs. 1 wiederholt zu Zwecken der Vollständigkeit eine gesetzliche Regelung, derzufolge<br />

eine Prüfung <strong>des</strong> Ausgliederungsvertrages und <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s ausgeschlossen ist.<br />

In Abs. 2 wird die gesetzliche Anordnung aufgenommen, dass Ausgliederungverträge<br />

zu ihrer Wirksamkeit u.a. der Zustimmung der Gesellschafter aller daran beteiligten<br />

Rechtsträger bedürfen.<br />

Abs. 3 schließlich enthält einen Rücktrittsvorbehalt für den Fall, dass die Ausgliederung<br />

nicht bis zum 19. Dezember 2004 durch Eintragung ins Handelsregister wirksam geworden<br />

ist. Diese für Umwandlungsverträge übliche Rücktrittsklausel ermöglicht es den<br />

beteiligten Gesellschaften, sich von dem Vertrag zu lösen, wenn die Handelsregistereintragung<br />

durch nicht steuerbare Ereignisse, wie z.B. eine aktienrechtliche Anfechtungsklage,<br />

blockiert wird. Andernfalls könnte ein lang andauernder Schwebezustand<br />

eintreten, der für die ausgliedernde Gesellschaft nachteilig wäre. Der Rücktritt<br />

stellt gegenüber der gleitenden Stichtagsanpassung <strong>des</strong> § 8 das einschneidendere Mittel<br />

dar, weil hierdurch der Vertrag seine Wirkung verliert, während § 9 den Vertrag in seiner<br />

Wirkung erhält und nur inhaltlich an veränderte Umstände anpasst.<br />

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