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Bericht des Vorstandes - Curanum

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(2) Der Ausgliederung wird die mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG<br />

vom 23. März 2004 versehene Bilanz der CURANUM AG zum 31. Dezember 2003 zu<br />

Grunde gelegt (Schlussbilanz gem. §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG).<br />

(3) Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr<br />

(§ 20 Abs. 8 UmwStG). Die CURANUM GMBH wird die Buchwerte, welche die<br />

übertragenen Vermögensgegenstände und Schuldposten in der Handels- und der<br />

Steuerbilanz der CURANUM AG auf den 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr, haben, in ihrer<br />

handelsrechtlichen und steuerlichen Aufnahmebilanz fortführen. Auch an spätere<br />

Änderungen der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen<br />

Außenprüfung, sind die ausgliedernde und die aufnehmende Gesellschaft in ihren<br />

Steuerbilanzen gebunden. Die Ausgliederung erfolgt daher handels- und steuerbilanziell<br />

zu Buchwerten, ohne Aufdeckung stiller Reserven. Übersteigt der Buchwert <strong>des</strong> auf die<br />

CURANUM GMBH übertragenen Vermögens (Buchwerte der Aktiva abzüglich<br />

Buchwerte der Passiva) den Nennbetrag <strong>des</strong> gewährten Geschäftsanteils, wird dieser<br />

Betrag in die Kapitalrücklage bei der CURANUM GMBH eingestellt. Sollte der Saldo der<br />

Buchwerte von Aktiva und Passiva hinter dem Nennbetrag zurückbleiben, hat die<br />

CURANUM AG den Differenzbetrag sofort in bar einzuzahlen.<br />

§ 4<br />

Mitgliedschaften und Rechte<br />

Besondere Rechte im Sinne von § 126 Nr. 7 UmwG werden nicht gewährt; Maßnahmen im<br />

Sinne dieser Vorschrift sind nicht vorgesehen. Die in § 126 Nr. 8 UmwG bezeichneten<br />

Personen erhalten keine Vorteile im Sinne dieser Vorschrift.<br />

§ 5<br />

Ausgleichspflicht<br />

(1) Im Innenverhältnis zwischen der CURANUM AG und der CURANUM GMBH hat allein die<br />

CURANUM GMBH für diejenigen Verbindlichkeiten und aus Vertragsverhältnissen<br />

resultierenden Verpflichtungen einzustehen, die nach diesem Vertrag auf sie übertragen<br />

werden oder sonst dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Vermögen zuzuordnen sind. Sie hat<br />

die CURANUM AG bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und<br />

Verpflichtungen unverzüglich freizustellen.<br />

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