Bericht des Vorstandes - Curanum
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d) alle den sechs Pflegeeinrichtungen rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden<br />
gegenwärtigen, bekannten oder unbekannten Verbindlichkeiten, unabhängig davon,<br />
ob diese Verbindlichkeiten bilanzierungsfähig sind oder nicht;<br />
e) alle Verfahrensstellungen und Prozessrechtsverhältnisse, die sich auf<br />
Vermögensgegenstände, Schuldposten, Verträge oder sonstige Rechtsverhältnisse<br />
gemäß lit. a) - d) beziehen einschließlich der hiermit verbundenen Auftrags- und<br />
Beratungsverhältnisse mit Dritten;<br />
f) alle sonstigen Vermögensgegenstände und Schulden, die in der als Anlage 4<br />
beigefügten Ausgliederungsbilanz auf den 31. Dezember 2003 erfasst sind;<br />
g) alle übrigen bekannten oder unbekannten, bilanzierungsfähigen oder nichtbilanzierungsfähigen<br />
Vermögensgegenstände, Schuldposten und sonstigen<br />
Rechtsverhältnisse, die nach Herkunft und Zweckbestimmung zum Geschäftsbetrieb<br />
der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH gehörten, unabhängig welcher Art und<br />
Rechtsnatur diese Gegenstände sind und ob es sich um bedingte, betagte oder<br />
zukünftige Gegenstände, um Anwartschaften oder um Risiken handelt, für die noch<br />
keine Rückstellungen gebildet wurden;<br />
h) Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstige Rechte und Pflichten<br />
(einschließlich Surrogate, wie z.B. Ersatzansprüche), die nach Herkunft und<br />
Zweckbestimmung dem Geschäftsbetrieb der CURANUM BONIFATIUS DT GMBH<br />
zuzuordnen sind und in dem Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag -<br />
insbesondere ab dem Tag der Erstellung der Anlagen (30. April 2004) - der<br />
CURANUM BONIFATIUS DT GMBH sowie nach ihrem Erlöschen in ihrem ehemaligen<br />
Geschäftsbetrieb der CURANUM AG zugegangen oder entstanden sind; dies gilt<br />
insbesondere für alle Gegenstände <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens, die im Wege<br />
der Surrogation an die Stelle von in lit. a) bis d) geregelten Vermögensgegenständen<br />
getreten sind. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Abgang von<br />
Gegenständen <strong>des</strong> Aktiv- und Passivvermögens aus welchem Rechtsgrund auch<br />
immer im Rahmen <strong>des</strong> normalen Geschäftsgangs im Geschäftsbetrieb der CURANUM<br />
BONIFATIUS DT GMBH bzw. der CURANUM AG.<br />
(3) Soweit nicht gemäß § 126 Abs. 2 UmwG in Verbindung mit den allgemeinen<br />
Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung übergehender Vermögensgegenstände<br />
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