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<strong>insight</strong> corporate Governance Germany politik<br />
>>ANALYSE<br />
besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Dritten als Aktionär<br />
eintragen zu lassen. Hierauf verwies bereits der<br />
Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins<br />
in seiner Kritik zum Referentenentwurf.<br />
Es wäre auch denkbar gewesen, mehr Transparenz zum<br />
Beispiel durch Absenkung beziehungswweise Ausweitung<br />
der aktienrechtlichen Meldeschwellen zu erreichen.<br />
Bestandsschutz<br />
§ 26f Abs. 1 S. 2 EGAktG-E gewährt einen weit reichenden<br />
Bestandsschutz. Für Gesellschaften, die bis<br />
zum Tag des Kabinettsbeschlusses (20. Dezember<br />
2011) gegründet wurden und Inhaberaktien ausgegeben<br />
haben, findet die Neuregelung des § 10 Abs. 1<br />
AktG-E keine Anwendung. Eine Übergangsfrist, nach<br />
deren Ablauf die Aktien umgestellt werden müssen, ist<br />
nicht vorgesehen.<br />
Für den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft<br />
kommt es gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 AktG auf die notarielle<br />
Beurkundung der Satzung an.<br />
Fazit<br />
Der über einjährige Zeitraum zwischen dem Erscheinen<br />
des Referentenentwurfs am 2. November 2010<br />
und dem verabschiedeten Regierungsentwurf am 20.<br />
Dezember 2011 spiegelt die kontroverse Diskussion<br />
über den Inhalt der Aktienrechtsnovelle wider. Auch<br />
weiterhin bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber,<br />
wie die angestrebten Ziele am besten umgesetzt<br />
werden können. Es bleibt abzuwarten, ob es der Aktienrechtsnovelle<br />
2012 gelingt, die vorgegebenen Ziele<br />
umfänglich zu erreichen. Insbesondere in Bezug auf die<br />
Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche<br />
erscheint dies zweifelhaft.<br />
Das eingeführte (teilweise) Wahlrecht der Aktienart für<br />
nicht börsennotierte Unternehmen ist jedoch zu begrüßen.<br />
*Von Reinhard Eyring, Partner und Dr. Philip Cavaillès, Rechtsanwalt<br />
und Solicitor (England & Wales) Ashurst LLP.<br />
Manche Informationen sind nur<br />
für den Aufsichtsrat bestimmt.<br />
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issue 02/2012 12<br />
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