Vorbereitung, Beschlusskompetenzen - Verband der ...
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Beispiel 4<br />
• TE bestimmt: „Ein Miteigentümer kann sich durch den<br />
Verwalter, durch seinen Ehegatten, durch einen<br />
an<strong>der</strong>en Miteigentümer o<strong>der</strong> einen Dritten vertreten<br />
lassen. Die Vollmacht bedarf <strong>der</strong> Schriftform. Wird ein<br />
Miteigentümer durch seinen Ehegatten vertreten, so<br />
muss dieser seine Vertretungsbefugnis nicht durch eine<br />
schriftliche Vollmacht nachweisen, solange kein Zweifel<br />
an seiner Vertretungsmacht besteht.“<br />
• Die Verwalterin will mehrere Eigentümer vertreten, kann<br />
auf Auffor<strong>der</strong>ung eine Vollmachtsurkunde aber nicht<br />
vorlegen.<br />
• Darf sie von <strong>der</strong> Vollmacht Gebrauch machen?<br />
Beschlüsse in <strong>der</strong> Eigentümerversammlung fassen<br />
Bad Homburg, 13. Juni 2012<br />
Folie 14