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Vorbereitung, Beschlusskompetenzen - Verband der ...

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Beispiel 4<br />

• TE bestimmt: „Ein Miteigentümer kann sich durch den<br />

Verwalter, durch seinen Ehegatten, durch einen<br />

an<strong>der</strong>en Miteigentümer o<strong>der</strong> einen Dritten vertreten<br />

lassen. Die Vollmacht bedarf <strong>der</strong> Schriftform. Wird ein<br />

Miteigentümer durch seinen Ehegatten vertreten, so<br />

muss dieser seine Vertretungsbefugnis nicht durch eine<br />

schriftliche Vollmacht nachweisen, solange kein Zweifel<br />

an seiner Vertretungsmacht besteht.“<br />

• Die Verwalterin will mehrere Eigentümer vertreten, kann<br />

auf Auffor<strong>der</strong>ung eine Vollmachtsurkunde aber nicht<br />

vorlegen.<br />

• Darf sie von <strong>der</strong> Vollmacht Gebrauch machen?<br />

Beschlüsse in <strong>der</strong> Eigentümerversammlung fassen<br />

Bad Homburg, 13. Juni 2012<br />

Folie 14

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