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Vorbereitung, Beschlusskompetenzen - Verband der ...

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Muster1a: Verwaltervergütung<br />

Gemäß § 16 Abs. 3 WEG werden ab Beginn des nächsten<br />

Wirtschaftszeitraums am 1.1.2012 die Verwaltungskosten, soweit<br />

sie die Grundvergütung des Verwalters betreffen, nach Einheiten<br />

umgelegt.<br />

Nach diesem Schlüssel sind<br />

die Kosten für die Grundvergütung wegen Wohneinheiten zu<br />

gleichen Anteilen den Wohnungseigentümern aufzuerlegen,<br />

die Kosten für die Grundvergütung wegen Garageneinheiten zu<br />

gleichen Anteilen <strong>der</strong>en Eigentümern aufzuerlegen<br />

und die Kosten für die Grundvergütung wegen Teileigentums-<br />

Teileigentumseinheiten<br />

zu gleichen Anteilen den Teileigentümern aufzuerlegen.<br />

Die Verteilung von Auslagenersatz und Zusatzhonoraren wird von<br />

dieser Regelung nicht berührt.<br />

Beschlüsse in <strong>der</strong> Eigentümerversammlung fassen<br />

Bad Homburg, 13. Juni 2012<br />

Folie 41

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