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Vorbereitung, Beschlusskompetenzen - Verband der ...

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§ 26 Abs. 1 WEG<br />

• Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen<br />

die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit.<br />

• Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen<br />

werden, im Falle <strong>der</strong> ersten Bestellung nach <strong>der</strong> Begründung von<br />

Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre.<br />

• Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines<br />

wichtigen Grundes beschränkt werden.<br />

• Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn <strong>der</strong> Verwalter die<br />

Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt.<br />

• An<strong>der</strong>e Beschränkungen <strong>der</strong> Bestellung o<strong>der</strong> Abberufung<br />

des Verwalters sind nicht zulässig.<br />

Beschlüsse in <strong>der</strong> Eigentümerversammlung fassen<br />

Bad Homburg, 13. Juni 2012<br />

Folie 49

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