Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
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Landwirtschaftszone<br />
<strong>Bau</strong>ten in der<br />
Landwirtschaftszone<br />
3.2 Landwirtschaftszone<br />
§ 9<br />
1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige<br />
Produktion in den Bereichen Acker- <strong>und</strong> Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-,<br />
Obst- <strong>und</strong> Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau<br />
bestimmt.<br />
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />
richtet sich nach dem eidgenössischen <strong>und</strong> dem kantonalen<br />
Recht.<br />
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich<br />
(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine<br />
überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.<br />
§ 10<br />
1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />
Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie müssen sich in<br />
bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung<br />
gut ins Landschaftsbild einfügen.<br />
2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden<br />
Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigung<br />
der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen<br />
sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt.<br />
Es gilt für alle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden privaten Gr<strong>und</strong>stücken<br />
generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe,<br />
mindestens aber 4 m.<br />
3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />
Landwirtschaftszone<br />
LWZ<br />
<strong>Bau</strong>ten in der<br />
Landwirtschaftszone<br />
3.2 Landwirtschaftszone<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 9<br />
§ 14<br />
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche<br />
<strong>und</strong> gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung<br />
<strong>und</strong> die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, 16a<br />
Abs. 1, 1bis <strong>und</strong> 2 RPG bestimmt.<br />
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />
richtet sich nach dem eidgenössischen __ Recht.<br />
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich __<br />
bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden,<br />
insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.<br />
§ 15<br />
1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />
Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter<br />
Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass,<br />
Gestaltung, Stellung sowie __ Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.<br />
2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im<br />
Übrigen werden Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der<br />
bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse<br />
festgelegt. Es gilt für alle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden<br />
privaten Gr<strong>und</strong>stücken generell ein Grenzabstand aus der halben<br />
Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.<br />
3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss<br />
Lärmschutzverordnung (LSV).