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Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

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Landwirtschaftszone<br />

<strong>Bau</strong>ten in der<br />

Landwirtschaftszone<br />

3.2 Landwirtschaftszone<br />

§ 9<br />

1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige<br />

Produktion in den Bereichen Acker- <strong>und</strong> Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-,<br />

Obst- <strong>und</strong> Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau<br />

bestimmt.<br />

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />

richtet sich nach dem eidgenössischen <strong>und</strong> dem kantonalen<br />

Recht.<br />

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich<br />

(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine<br />

überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.<br />

§ 10<br />

1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />

Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie müssen sich in<br />

bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung<br />

gut ins Landschaftsbild einfügen.<br />

2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden<br />

Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigung<br />

der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen<br />

sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt.<br />

Es gilt für alle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden privaten Gr<strong>und</strong>stücken<br />

generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe,<br />

mindestens aber 4 m.<br />

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />

Landwirtschaftszone<br />

LWZ<br />

<strong>Bau</strong>ten in der<br />

Landwirtschaftszone<br />

3.2 Landwirtschaftszone<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 9<br />

§ 14<br />

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche<br />

<strong>und</strong> gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung<br />

<strong>und</strong> die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, 16a<br />

Abs. 1, 1bis <strong>und</strong> 2 RPG bestimmt.<br />

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />

richtet sich nach dem eidgenössischen __ Recht.<br />

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich __<br />

bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden,<br />

insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.<br />

§ 15<br />

1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />

Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter<br />

Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass,<br />

Gestaltung, Stellung sowie __ Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.<br />

2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im<br />

Übrigen werden Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der<br />

bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse<br />

festgelegt. Es gilt für alle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden<br />

privaten Gr<strong>und</strong>stücken generell ein Grenzabstand aus der halben<br />

Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.<br />

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss<br />

Lärmschutzverordnung (LSV).

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