Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
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Naturobjekte<br />
3.5 Überlagerte Schutzobjekte<br />
§ 14<br />
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten <strong>und</strong> im Anhang I aufgelisteten<br />
Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer artgerecht zu unterhalten.<br />
2 Eine Rodung von Hecken kann aus zwingenden Gründen bewilligt<br />
werden, sofern an geeigneter Stelle angemessener Ersatz geschaffen<br />
wird.<br />
Uferschutzstreifen<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 13<br />
§ 20<br />
1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen<br />
bezeichneten Bereiche sind der Gr<strong>und</strong>nutzungszone überlagert. Sie<br />
dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen<br />
einschliesslich zugehöriger Bestockung <strong>und</strong> übriger Vegetation.<br />
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden<br />
Pflegemassnahmen <strong>und</strong> Nutzungsbeschränkungen nach den<br />
Bestimmungen der jeweiligen Gr<strong>und</strong>nutzungszone.<br />
3 Folgende Flächen <strong>und</strong> Gebiete werden als überlagerte Schutzzo-<br />
nen festgelegt:<br />
Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />
Nutzungsbeschränkung<br />
Uferschutzstreifen<br />
- Erhaltung <strong>und</strong> Förderung der Arten-<br />
<strong>und</strong> Strukturvielfalt<br />
- Erhaltung <strong>und</strong> Schaffung naturnaher<br />
Ufer <strong>und</strong> Schutz der Ufervegetation,<br />
wo möglich biologisch aufwerten<br />
- Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag<br />
- Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse<br />
3.5 Überlagerte Schutzobjekte<br />
§ 21<br />
- Nutzung <strong>und</strong> Pflege nach ökologischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
- Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern<br />
- Bachborde periodisch mähen, wobei<br />
das Schnittgut zu entfernen ist<br />
- für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen<br />
der Hecken (§ 20 <strong>BNO</strong>)<br />
- ein Streifen von 3 m beidseits des Baches<br />
ab Böschungsoberkante extensiv<br />
zu bewirtschaften<br />
1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> im Kulturlandplan bezeichneten ___ Objekte<br />
sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind ___ artgerecht<br />
zu unterhalten.<br />
Abs. 2 weglassen