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Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

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Naturobjekte<br />

3.5 Überlagerte Schutzobjekte<br />

§ 14<br />

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten <strong>und</strong> im Anhang I aufgelisteten<br />

Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer artgerecht zu unterhalten.<br />

2 Eine Rodung von Hecken kann aus zwingenden Gründen bewilligt<br />

werden, sofern an geeigneter Stelle angemessener Ersatz geschaffen<br />

wird.<br />

Uferschutzstreifen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 13<br />

§ 20<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen<br />

bezeichneten Bereiche sind der Gr<strong>und</strong>nutzungszone überlagert. Sie<br />

dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen<br />

einschliesslich zugehöriger Bestockung <strong>und</strong> übriger Vegetation.<br />

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden<br />

Pflegemassnahmen <strong>und</strong> Nutzungsbeschränkungen nach den<br />

Bestimmungen der jeweiligen Gr<strong>und</strong>nutzungszone.<br />

3 Folgende Flächen <strong>und</strong> Gebiete werden als überlagerte Schutzzo-<br />

nen festgelegt:<br />

Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />

Nutzungsbeschränkung<br />

Uferschutzstreifen<br />

- Erhaltung <strong>und</strong> Förderung der Arten-<br />

<strong>und</strong> Strukturvielfalt<br />

- Erhaltung <strong>und</strong> Schaffung naturnaher<br />

Ufer <strong>und</strong> Schutz der Ufervegetation,<br />

wo möglich biologisch aufwerten<br />

- Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag<br />

- Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse<br />

3.5 Überlagerte Schutzobjekte<br />

§ 21<br />

- Nutzung <strong>und</strong> Pflege nach ökologischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

- Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern<br />

- Bachborde periodisch mähen, wobei<br />

das Schnittgut zu entfernen ist<br />

- für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen<br />

der Hecken (§ 20 <strong>BNO</strong>)<br />

- ein Streifen von 3 m beidseits des Baches<br />

ab Böschungsoberkante extensiv<br />

zu bewirtschaften<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> im Kulturlandplan bezeichneten ___ Objekte<br />

sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind ___ artgerecht<br />

zu unterhalten.<br />

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