Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
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Ausrichtung der<br />
Wohnung<br />
Raumhöhe<br />
Fensterfläche<br />
§ 24<br />
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse<br />
(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.<br />
Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind<br />
nicht gestattet.<br />
§ 25<br />
1 Vollgeschosse mit Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräumen müssen bei<br />
Neubauten eine Raumhöhe von mind. 2.30 m aufweisen.<br />
2 Die Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräumen muss<br />
bei Neubauten mind. 1/10 der Bodenfläche betragen.<br />
Ausrichtung<br />
der Wohnung<br />
Raummasse<br />
Fenstergrössen,<br />
Nebenräume für<br />
Neubauten<br />
Anordnung der Garagen<br />
<strong>und</strong> Abstellplätze<br />
5.3 Wohnhygiene<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 19<br />
§ 32<br />
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse<br />
(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.<br />
Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind<br />
nicht gestattet.<br />
§ 33<br />
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:<br />
Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräume<br />
� Raumhöhe<br />
- Vollgeschoss mind. 2.30 m<br />
- Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m 2<br />
� Fensterfläche mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen<br />
geöffnet werden können <strong>und</strong> ins Freie oder in eine gut belüftbare<br />
Vorzone führen).<br />
5.4 Ausstattung<br />
§ 34<br />
1 Parkplätze sind nach Möglichkeit zusammenzufassen, damit eine<br />
gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche<br />
<strong>und</strong> ausreichende Grünflächen resultieren.<br />
2 Die Abstellflächen sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen<br />
oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten.<br />
3 Bei der Mehrfamilienhäusern kann der <strong>Gemeinde</strong>rat aus Gründen<br />
der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung<br />
verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen<br />
Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.