Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
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Einwirkungen<br />
6.2 Einwirkungen<br />
§ 30<br />
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,<br />
wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen<br />
Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum<br />
des Nachbarn <strong>und</strong> die weitere Umgebung zu enthalten.<br />
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />
Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />
Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch,<br />
Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.<br />
3 Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Gr<strong>und</strong>stücken haben alle zumutbaren<br />
baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen<br />
auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit<br />
dies technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar<br />
ist.<br />
Einwirkungen<br />
6. 2 Umweltschutz<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 23<br />
§ 42<br />
1 Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, insbesondere beim Betrieb<br />
eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle<br />
übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> die<br />
weitere Umgebung zu vermeiden.<br />
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />
Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />
Einwirkungen durch Lärm, Licht, Erschütterungen,<br />
Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, __ Strahlen, invasive<br />
Neophyten usw.<br />
3 Es sind alle zumutbaren baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen<br />
zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu<br />
halten. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich <strong>und</strong> sachlich angemessener<br />
Weise der technischen Entwicklung anzupassen.<br />
§ 43<br />
Lärmschutz Bei <strong>Bau</strong>ten, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes<br />
missachten, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat die Anforderungen an die Stellung<br />
<strong>und</strong> Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten, die Anordnung lärmempfindlicher<br />
Räume, Schallschutzmassnahmen usw. im Sinne der Vorsorge<br />
erhöhen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind.