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Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

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Einwirkungen<br />

6.2 Einwirkungen<br />

§ 30<br />

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,<br />

wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen<br />

Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum<br />

des Nachbarn <strong>und</strong> die weitere Umgebung zu enthalten.<br />

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />

Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />

Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch,<br />

Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.<br />

3 Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Gr<strong>und</strong>stücken haben alle zumutbaren<br />

baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen<br />

auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit<br />

dies technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar<br />

ist.<br />

Einwirkungen<br />

6. 2 Umweltschutz<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 23<br />

§ 42<br />

1 Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, insbesondere beim Betrieb<br />

eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle<br />

übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> die<br />

weitere Umgebung zu vermeiden.<br />

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />

Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />

Einwirkungen durch Lärm, Licht, Erschütterungen,<br />

Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, __ Strahlen, invasive<br />

Neophyten usw.<br />

3 Es sind alle zumutbaren baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen<br />

zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu<br />

halten. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich <strong>und</strong> sachlich angemessener<br />

Weise der technischen Entwicklung anzupassen.<br />

§ 43<br />

Lärmschutz Bei <strong>Bau</strong>ten, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes<br />

missachten, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat die Anforderungen an die Stellung<br />

<strong>und</strong> Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten, die Anordnung lärmempfindlicher<br />

Räume, Schallschutzmassnahmen usw. im Sinne der Vorsorge<br />

erhöhen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind.

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