Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
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Gebäude mit<br />
Substanzschutz<br />
Gebäude mit<br />
Volumenschutz<br />
Kulturobjekte<br />
Spezialzone<br />
Seetalbahn<br />
§ 15<br />
1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan entsprechend bezeichneten Gebäude sind<br />
von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert <strong>und</strong> in ihrer Substanz<br />
geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden <strong>und</strong> sind zu<br />
unterhalten. Innerhalb des bestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie<br />
aus- <strong>und</strong> umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel nicht<br />
entgegen steht.<br />
2 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan entsprechend bezeichneten Gebäude sind für<br />
das Ortsbild von besonderem Wert <strong>und</strong> ihrem Volumen geschützt.<br />
Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen<br />
dürfen sie abgebrochen <strong>und</strong> an gleicher Stelle mit den bisherigen<br />
Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Abweichungen von bestehenden<br />
Volumen <strong>und</strong> Erscheinungsbild können aus Gründen der<br />
Wohnhygiene oder der Verkehrssicherheit bewilligt oder angeordnet<br />
werden.<br />
3 Bei allen baulichen Massnahmen an solchen Gebäuden ist auf eine<br />
besonders gute Einpassung ins Ortsbild zu achten.<br />
4 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.<br />
5 Die Bestimmungen von § 5 Abs. 4 gelten sinngemäss auch für Gebäude<br />
mit Substanz- oder Volumenschutz.<br />
§ 16<br />
Die im <strong>Bau</strong>zonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind<br />
geschützt <strong>und</strong> dürfen nicht beseitigt werden.<br />
3.6 Weitere Zonen nach Art. 18 RPG<br />
§ 17<br />
1<br />
Die Spezialzone Seetalbahn dient der Freihaltung des Trasses für<br />
die Sanierung der Seetalbahn.<br />
2 Eine Zuweisung zu einer Zone erfolgt, sobald ein definitiver Entscheid<br />
über die Bahnsanierung vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt<br />
ein generelles <strong>Bau</strong>verbot. In Bezug auf Nutzung gilt § 9 Abs. 1.<br />
Gebäude mit<br />
Substanzschutz<br />
Ortsbildprägende<br />
<strong>Bau</strong>ten<br />
Kulturobjekte<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 15<br />
§ 22<br />
1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem<br />
oder symbolischem Wert <strong>und</strong> in ihrer Substanz geschützt.<br />
Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten.<br />
Innerhalb des bestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie aus-<br />
<strong>und</strong> umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.<br />
2 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichneten, für das Ortsbild <strong>und</strong> den Strassenraum<br />
wichtige <strong>Bau</strong>ten können unter Einhaltung des alten Volumens<br />
um- <strong>und</strong> ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen<br />
des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene <strong>und</strong> der Verkehrssicherheit<br />
erfüllt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Abweichungen gestatten,<br />
wenn dadurch eine ortsbaulich <strong>und</strong> architektonisch gleichwertige<br />
Lösung entsteht oder wenn dies für ausreichende Geschosshöhen<br />
erforderlich ist.<br />
3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.<br />
§ 23<br />
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine,<br />
Brunnen, Hohlweg) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong><br />
sind zu unterhalten.<br />
2 Bei den geschützten Brunnen sind primär die Wasserentnahmestellen<br />
sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen in innerhalb einer<br />
vertretbaren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brunnenanlagen<br />
sind möglich.<br />
§ 17 aufheben