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Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

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Gebäude mit<br />

Substanzschutz<br />

Gebäude mit<br />

Volumenschutz<br />

Kulturobjekte<br />

Spezialzone<br />

Seetalbahn<br />

§ 15<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan entsprechend bezeichneten Gebäude sind<br />

von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert <strong>und</strong> in ihrer Substanz<br />

geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden <strong>und</strong> sind zu<br />

unterhalten. Innerhalb des bestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie<br />

aus- <strong>und</strong> umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel nicht<br />

entgegen steht.<br />

2 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan entsprechend bezeichneten Gebäude sind für<br />

das Ortsbild von besonderem Wert <strong>und</strong> ihrem Volumen geschützt.<br />

Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen<br />

dürfen sie abgebrochen <strong>und</strong> an gleicher Stelle mit den bisherigen<br />

Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Abweichungen von bestehenden<br />

Volumen <strong>und</strong> Erscheinungsbild können aus Gründen der<br />

Wohnhygiene oder der Verkehrssicherheit bewilligt oder angeordnet<br />

werden.<br />

3 Bei allen baulichen Massnahmen an solchen Gebäuden ist auf eine<br />

besonders gute Einpassung ins Ortsbild zu achten.<br />

4 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.<br />

5 Die Bestimmungen von § 5 Abs. 4 gelten sinngemäss auch für Gebäude<br />

mit Substanz- oder Volumenschutz.<br />

§ 16<br />

Die im <strong>Bau</strong>zonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind<br />

geschützt <strong>und</strong> dürfen nicht beseitigt werden.<br />

3.6 Weitere Zonen nach Art. 18 RPG<br />

§ 17<br />

1<br />

Die Spezialzone Seetalbahn dient der Freihaltung des Trasses für<br />

die Sanierung der Seetalbahn.<br />

2 Eine Zuweisung zu einer Zone erfolgt, sobald ein definitiver Entscheid<br />

über die Bahnsanierung vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt<br />

ein generelles <strong>Bau</strong>verbot. In Bezug auf Nutzung gilt § 9 Abs. 1.<br />

Gebäude mit<br />

Substanzschutz<br />

Ortsbildprägende<br />

<strong>Bau</strong>ten<br />

Kulturobjekte<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 15<br />

§ 22<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem<br />

oder symbolischem Wert <strong>und</strong> in ihrer Substanz geschützt.<br />

Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten.<br />

Innerhalb des bestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie aus-<br />

<strong>und</strong> umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.<br />

2 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichneten, für das Ortsbild <strong>und</strong> den Strassenraum<br />

wichtige <strong>Bau</strong>ten können unter Einhaltung des alten Volumens<br />

um- <strong>und</strong> ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen<br />

des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene <strong>und</strong> der Verkehrssicherheit<br />

erfüllt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Abweichungen gestatten,<br />

wenn dadurch eine ortsbaulich <strong>und</strong> architektonisch gleichwertige<br />

Lösung entsteht oder wenn dies für ausreichende Geschosshöhen<br />

erforderlich ist.<br />

3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.<br />

§ 23<br />

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine,<br />

Brunnen, Hohlweg) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong><br />

sind zu unterhalten.<br />

2 Bei den geschützten Brunnen sind primär die Wasserentnahmestellen<br />

sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen in innerhalb einer<br />

vertretbaren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brunnenanlagen<br />

sind möglich.<br />

§ 17 aufheben

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