Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Boniswil</strong><br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>)<br />
gemäss § 15 <strong>Bau</strong>G<br />
<strong>BNO</strong> vom 5. Juni 1998<br />
rechtskräftige <strong>BNO</strong><br />
Neue <strong>BNO</strong><br />
Erläuterungen<br />
unterstrichener Text neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen<br />
unterstrichene Leerschläge ___ weggelassene Bestimmungen<br />
Stand: Mitwirkungsverfahren<br />
Mitwirkung vom: 15. August 2011 bis 16. September 2011<br />
Vorprüfungsbericht vom: ..................................<br />
Öffentliche Auflage vom: ..................................<br />
Beschlossen von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung am: ..................................<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>ammann: Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:<br />
Genehmigung:
1. TEIL GELTUNGSBEREICH<br />
Geltungsbereich<br />
Übergeordnetes<br />
Recht<br />
§ 1<br />
1 Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>) enthält das kommunale<br />
Raumplanungs-, Umweltschutz- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>recht.<br />
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen,<br />
deren Nutzung sowie auf den Schutz des Bodens.<br />
3 Die <strong>BNO</strong> gilt für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />
§ 2<br />
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen<br />
Rechts bleiben vorbehalten.<br />
2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden<br />
sich im kantonalen Handbuch zum <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsrecht (BNR).<br />
1. TEIL GELTUNGSBEREICH<br />
Geltungsbereich<br />
Übergeordnetes<br />
Recht<br />
1.1 Geltungsbereich<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 1<br />
§ 1<br />
1 Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>) enthält das kommunale<br />
Raumplanungs-, Umwelt-__ <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>recht.<br />
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen,<br />
deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.<br />
3 Die <strong>BNO</strong> gilt für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />
1.2 Übergeordnetes Recht<br />
§ 2<br />
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen<br />
Rechts bleiben vorbehalten.<br />
2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten<br />
Rechts gibt das __ kantonale Handbuch zum <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsrecht<br />
(BNR).
2. TEIL RAUMPLANUNG<br />
Sondernutzungsplanung<br />
§ 3<br />
1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen<br />
<strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs-<br />
oder Gestaltungsplan vorliegt.<br />
2<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt den Perimeter <strong>und</strong> den Mindestinhalt von<br />
Gestaltungsplänen fest.<br />
2. TEIL RAUMPLANUNG<br />
Sondernutzungsplanung<br />
Zweck der Gestaltungsplanpflichtigen<br />
Areale<br />
Mehrwertausgleich<br />
2.1 Sondernutzungsplanung<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 2<br />
§ 3<br />
1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen<br />
<strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger __ Gestaltungsplan<br />
vorliegt.<br />
2 Der Gestaltungsplan Bodenacher bezweckt eine gesamtheitlich geplante<br />
Überbauung mit zusammengefasstem Grünraum im Bereich<br />
der geschützten Hecke sowie entlang des Pfaffenhaldenbaches, wo<br />
eine durchgehende Fusswegverbindung vom Altweg zur Pfaffenhalde<br />
vorzusehen ist. Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist eine gute Einpassung<br />
ins Landschaftsbild <strong>und</strong> ins Gelände sicherzustellen. Zur Gewährleistung<br />
einer qualitätsvollen <strong>und</strong> hohen baulichen Dichte ist eine<br />
Überbauungsstudie mit Varianten zu erarbeiten.<br />
3 Der Gestaltungsplan <strong>Bau</strong>mgarten hat eine auf die Lärmimmissionen<br />
abgestimmte Überbauung zu sichern mit einer qualitätsvollen <strong>und</strong><br />
hohen baulichen Dichte, wofür Varianten zu erarbeiten sind, die eine<br />
gute Einpassung in die örtliche Situation aufzeigen. Der Gestaltungsplan<br />
muss die Offenlegung des Pfaffenhaldenbach sowie eine durchgehende<br />
Fusswegverbindung von der Bahnunterführung zum Altweg<br />
miteinbeziehen.<br />
4 Mit dem Gestaltungsplan Halden ist eine gute Einpassung der<br />
<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ins Landschaftsbild <strong>und</strong> ins Gelände sicherzustellen.<br />
Das bauliche Konzept muss den natürlichen Hangverlauf<br />
weiterhin erkennbar lassen <strong>und</strong> die Immissionen der Seetalstrasse<br />
berücksichtigen. Die Erschliessung hat zusammengefasst über die<br />
bestehende Strasse Halden zu erfolgen.<br />
2.2 Mehrwertausgleich<br />
§ 4<br />
1 Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teilrevision<br />
Land von einer Nichtbauzone einer <strong>Bau</strong>zonen zugewiesen<br />
(Einzonung), hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer der <strong>Gemeinde</strong> einen Mehrwertausgleich<br />
zu entrichten.
2 Der Mehrwertausgleich errechnet sich aus der Differenz der Verkehrswerte<br />
der eingezonten Fläche vor <strong>und</strong> nach der Einzonung. Dabei<br />
zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen<br />
Kosten der Herbeiführung der <strong>Bau</strong>reife (parzellenexterne Erschliessung,<br />
gemäss § 3 <strong>BNO</strong> vorgeschriebene Gestaltungsplanung, notwendige<br />
Landumlegung), soweit die eingezonte Fläche noch nicht<br />
baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 25% als Ausgleichszahlung<br />
geschuldet.<br />
3 Der Mehrwertausgleich wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat wenn möglich frühzeitig<br />
mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer vertraglich vereinbart, andernfalls<br />
nachträglich mittels Verfügung festgelegt. Zur Sicherstellung der<br />
Gleichbehandlung der vorzeitig vertraglich <strong>und</strong> der später durch<br />
Verfügung verpflichteten Gr<strong>und</strong>eigentümer werden die Verkehrswerte<br />
<strong>und</strong> Abzugskosten gemäss Abs. 2 bezogen auf den Zeitpunkt der<br />
Rechtskraft der Einzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten<br />
Mehrwert, geschätzt.<br />
4 Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft<br />
der Einzonung geschuldet. Die Zahlung wird für die ganze eingezonte<br />
Fläche frühestens bei Rechtskraft der Einzonung, innert 30<br />
Tagen nach einem Verkauf oder Teilverkauf der eingezonten Fläche<br />
oder bei einer vorgängigen Überbauung oder Teilüberbauung der<br />
eingezonten Fläche vor <strong>Bau</strong>beginn, spätestens aber nach 6 Jahren<br />
ab Rechtskraft der Einzonung fällig.<br />
5 Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen<br />
Fläche desselben Gr<strong>und</strong>stücks mit dem <strong>Bau</strong> bewilligter<br />
<strong>Bau</strong>ten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden<br />
ist, was als Bedingung in die <strong>Bau</strong>bewilligungen aufzunehmen ist.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach<br />
Rechtskraft der Einzonung mittels Verfügung gestützt auf § 163 Abs.<br />
1 Buchstabe a Ziffer 1 <strong>Bau</strong>G im Gr<strong>und</strong>buch anmerken. Die Anmerkung<br />
ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden<br />
ist.<br />
6 Die <strong>Gemeinde</strong> hat die Ausgleichszahlung zweckgeb<strong>und</strong>en für Massnahmen<br />
der Raumplanung, einschliesslich Erschliessung, zu verwenden.<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 3
Kommunale<br />
Richtpläne<br />
Inventare<br />
Gr<strong>und</strong>lagenpläne<br />
2.3 Weitere Planungsinstrumente<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 4<br />
§ 5<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erstellt bei Bedarf kommunale Richtpläne, welche<br />
die erwünschte räumliche Entwicklung aufzeigen. Sie enthalten Konzepte<br />
zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr,<br />
Freiraumgestaltung, Natur- <strong>und</strong> Landschaft usw.<br />
2 Richtpläne sind behördenverbindlich <strong>und</strong> für die nachfolgenden<br />
Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
§ 6<br />
1 Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Kulturobjekte,<br />
archäologische F<strong>und</strong>stellen) <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagenpläne (z.B.<br />
genereller Entwässerungsplan GEP, Landschaftsentwicklungskonzept<br />
LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse.<br />
2 Inventare <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagenpläne sind bei der Beurteilung von <strong>Bau</strong>vorhaben<br />
beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben<br />
keine direkte rechtliche Wirkung für das Gr<strong>und</strong>eigentum <strong>und</strong> sind<br />
nach Bedarf zu überprüfen <strong>und</strong> anzupassen.
3. TEIL Zonenvorschriften<br />
Dorfzone<br />
Wohn- <strong>und</strong><br />
Gewerbezone<br />
2<br />
Wohn- <strong>und</strong><br />
Gewerbezone<br />
3<br />
<strong>Bau</strong>zonen<br />
Wohnzone 1<br />
Wohnzone 2<br />
Zone für öffentl.<br />
<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />
Anlagen<br />
D<br />
WG2<br />
WG3<br />
W1<br />
W2<br />
OeB<br />
3.1 <strong>Bau</strong>zonen<br />
§ 4<br />
1 Der <strong>Bau</strong>zonenplan scheidet folgende <strong>Bau</strong>zonen aus:<br />
Vollgeschosse<br />
2<br />
2<br />
3<br />
1<br />
2<br />
Ausnützungsziffer<br />
0,7<br />
0,6<br />
0,8<br />
0,35<br />
0,4<br />
Gebäudehöhe<br />
8 m<br />
8 m<br />
10 m<br />
4 m<br />
7 m<br />
Firsthöhe<br />
12 m<br />
12 m<br />
14 m<br />
6.5 m<br />
9 m<br />
Grenzabstand<br />
klein gross<br />
4 m<br />
4 m<br />
5 m<br />
4 m<br />
4 m<br />
8 m<br />
8 m<br />
10 m<br />
8 m<br />
8 m<br />
Die Zonenvorschriften werden von Fall zu Fall durch den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
festgelegt. Gegenüber angrenzenden <strong>Bau</strong>zonen ist ein Mindestgrenzabstand<br />
von min. 4 m einzuhalten.<br />
Empfind-<br />
lichkeits-<br />
stufe<br />
III<br />
III<br />
III<br />
II<br />
II<br />
II / III<br />
Weitere<br />
Zonenvorschriften<br />
2 Ab einer Gebäudelänge von 15 m erhöht sich der Grenzabstand<br />
um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m.<br />
3 Im Rahmen der zulässigen Gebäudehöhe kann, unter Berücksichtigung<br />
der Bestimmungen über die Raumhöhe, die Geschosshöhe<br />
frei gewählt werden.<br />
4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene<br />
als auch die geschlossene <strong>Bau</strong>weise zulässig. Arealüberbauungen<br />
sind nicht zulässig.<br />
5 In der OeB-Zone „Schulhaus“ gilt die Empfindlichkeitsstufe II, in<br />
der OeB-Zone „Bahnareal“ Stufe III.<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
3. TEIL Zonenvorschriften<br />
3.1 <strong>Bau</strong>zonen<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 5<br />
Kernzone<br />
Dorfzone<br />
Wohn- <strong>und</strong><br />
Gewerbezone<br />
2<br />
Wohn- <strong>und</strong><br />
Gewerbezone<br />
3<br />
<strong>Bau</strong>zonen<br />
Wohnzone 1<br />
Wohnzone 2<br />
Wohnzone 3<br />
Zone für öffentl.<br />
<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />
Anlagen<br />
Grünzone<br />
K<br />
D<br />
WG2<br />
WG3<br />
W1<br />
W2<br />
W3<br />
OeB<br />
GR<br />
Arealüberbauung<br />
siehe Abschnitt 4.5<br />
Aufhebung bisherige<br />
§§ 4 Abs. 2,3,5 <strong>BNO</strong><br />
§ 7<br />
1 Der <strong>Bau</strong>zonenplan scheidet folgende <strong>Bau</strong>zonen aus:<br />
Ausnützungsziffer<br />
max.<br />
---<br />
(0,6 / 0.8)<br />
§ 9 Abs. 2<br />
0,5 / 0,55<br />
§ 10 Abs. 2<br />
0,65 / 0,75<br />
§ 10 Abs. 2<br />
0,40<br />
0,45<br />
0,6<br />
x<br />
---<br />
Gebäudehöhe<br />
max.<br />
(10 m)<br />
(8 m)<br />
8 m<br />
10 m<br />
5,5 m<br />
7 m<br />
10 m<br />
x<br />
---<br />
Firsthöhe<br />
max.<br />
(13 m)<br />
(12 m)<br />
12 m<br />
13 m<br />
6,5 m<br />
9 m<br />
13 m<br />
x<br />
---<br />
Grenzabstand<br />
klein gross<br />
min. min.<br />
(4 m)<br />
(4 m)<br />
4 m<br />
5 m<br />
4 m<br />
4 m<br />
5 m<br />
§ 12 Abs.2<br />
x<br />
x<br />
---<br />
---<br />
6 m<br />
6m<br />
10 m<br />
---<br />
Empfind-<br />
lichkeits-<br />
stufe<br />
III<br />
III<br />
III<br />
III<br />
II<br />
II<br />
II<br />
II<br />
Weitere<br />
Zonenvorschriften<br />
2 Die mit „x“ bezeichneten Masse legt der <strong>Gemeinde</strong>rat unter Abwägung<br />
der betroffenen privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen im<br />
Einzelfall fest.<br />
3 Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Abweichungen von diesem Richtwert<br />
bewilligen, falls ortsbaulich <strong>und</strong> architektonisch eine sorgfältig eingepasste<br />
Lösung entsteht <strong>und</strong> der Zonenzweck nicht beeinträchtigt<br />
wird.<br />
4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene<br />
als auch die geschlossene <strong>Bau</strong>weise zulässig. ___<br />
---<br />
---<br />
III<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
§ 10<br />
§ 11<br />
§ 11<br />
§ 11<br />
§ 12<br />
§ 13
Dorfzone<br />
§ 5<br />
1 Die Dorfzone dient der Erhaltung <strong>und</strong> angepassten Erneuerung des<br />
alten Dorfteiles. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe<br />
sowie für Landwirtschaft.<br />
2 Bestehende <strong>Bau</strong>ten dürfen ungeachtet der Vorschriften gemäss § 4<br />
im bestehenden Umfang erhalten, umgebaut <strong>und</strong> ersetzt werden.<br />
3 Für Neubauten auf bisher nicht überbauten Gr<strong>und</strong>stücken oder<br />
Gr<strong>und</strong>stücksteilen <strong>und</strong> für Ersatzbauten, die im Volumen <strong>und</strong> Erscheinungsbild<br />
wesentlich vom ersetzten Gebäude abweichen, sind<br />
die Massvorschriften gemäss § 4 einzuhalten.<br />
4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat steht für Beratung zur Verfügung <strong>und</strong> zieht dazu<br />
nach Bedarf Fachleute bei. Zu diesem Zweck sind <strong>Bau</strong>vorhaben<br />
möglichst früh anzuzeigen. Die Kosten für solche Beratungen richten<br />
sich nach dem Gebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
5 Dächer sind in der Regel als Satteldächer mit beidseits gleicher<br />
Neigung zu gestalten <strong>und</strong> mit Ziegeln einzudecken. Flachdächer<br />
können für untergeordnete An- <strong>und</strong> Nebenbauten zugelassen werden,<br />
wenn sie sich gut in die Umgebung einordnen.<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 6<br />
Kernzone<br />
K<br />
Dorfzone<br />
D<br />
§ 8<br />
1 In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten <strong>und</strong><br />
weiter entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung<br />
mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen<br />
wie Läden, Restaurants <strong>und</strong> Dienstleistungen.<br />
2 Zulässig sind mässig störende Gewerbe- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe<br />
sowie Läden, Restaurants <strong>und</strong> Wohnungen. Verkaufsgeschäfte<br />
bis 500 m 2 Nettoladenfläche sind zulässig. Betriebe, die ein hohes<br />
Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als<br />
stark störend. Der Neubau von freistehenden Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäusern<br />
ist nicht gestattet.<br />
3 Neu- <strong>und</strong> Ergänzungsbauten müssen zur guten Gestaltung des<br />
Ortskerns beitragen <strong>und</strong> bezüglich Stellung <strong>und</strong> kubischer Gestaltung<br />
den Strassenraum räumlich fassen. Durch Zusammenbau sollen gut<br />
gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche<br />
etc.) geschaffen werden. Anlagen für Anlieferung <strong>und</strong> Parkierung<br />
haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung<br />
auszurichten.<br />
§ 9<br />
1 Die Dorfzone dient der Erhaltung <strong>und</strong> zeitgemässen Entwicklung<br />
der traditionellen Dorfteile mit den typischen <strong>Bau</strong>ten, den Strassen-<br />
<strong>und</strong> Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorgärten,<br />
Einzelbäumen <strong>und</strong> dgl. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig<br />
störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen <strong>und</strong> Landwirtschaft.<br />
Verkaufsgeschäfte bis 300 m 2 Nettoladenfläche sind zulässig.<br />
2 Der höhere Richtwert der Ausnützungsziffer gemäss § 7 Abs. 1<br />
<strong>BNO</strong> kann nur beansprucht werden, wenn im Erdgeschoss publikumsorientierte<br />
oder gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei<br />
reinen Wohnnutzungen gilt der tiefere Richtwert.<br />
Anstelle von bisherigem § 5 Abs. 2 <strong>und</strong> der Volumenschutzobjekte neu als für das<br />
Ortsbild wichtige <strong>Bau</strong>ten im <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichnet (siehe Abschnitt 3.5).<br />
Anstelle von bisherigem § 5 Abs. 3 treten die Richtmasse im neuen § 7 Abs. 1.<br />
3 Neu-, Um- <strong>und</strong> Ergänzungsbauten müssen besonders sorgfältig<br />
gestaltet <strong>und</strong> in die bestehenden Strukturen eingepasst werden.<br />
4 Die Dächer von Hauptbauten sind als Satteldächer zu gestalten, so<br />
dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung<br />
hat 30° bis 45° zu betragen. Dachaufbauten haben sich dem Dach<br />
unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht<br />
überschreiten. Dachflächenfenster <strong>und</strong> Solaranlagen können zugelassen<br />
werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert sind.<br />
Dacheinschnitte sind untersagt.
Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen<br />
WG2 <strong>und</strong> WG3<br />
Wohnzonen<br />
W1 <strong>und</strong> W2<br />
Pfaffenhalde<br />
§ 6<br />
Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen sind für Wohnen <strong>und</strong> mässig störendes<br />
Gewerbe sowie für landwirtschaftliche <strong>Bau</strong>ten bestimmt.<br />
§ 7<br />
1<br />
Die Wohnzonen W1 <strong>und</strong> W2 dienen dem Wohnen. Nicht störendes<br />
Gewerbe ist zugelassen<br />
2 Die Gebäudelänge darf max. 25 m betragen.<br />
3<br />
In der Wohnzone W1 dürfen die Abstände nicht reduziert werden<br />
(§ 47 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G).<br />
4 Entlang der Pfaffenhalde bis zur Bachunterführung sind Hauptbauten<br />
nur in einem <strong>Bau</strong>bereich von max. 30 m Tiefe, gemessen ab<br />
Strassenrand, zulässig.<br />
Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen<br />
WG2 <strong>und</strong> WG3<br />
Wohnzonen<br />
W1, W2, W3<br />
Pfaffenhalde<br />
5 In der Dorfzone sind auch Fassaden- / Dachrenovationen, Solar-,<br />
Sende- <strong>und</strong> Empfangsanlagen sowie Änderungen der Umgebungsanlagen<br />
bewilligungspflichtig.<br />
6 In den im <strong>Bau</strong>zoneplan schraffiert dargestellten Bereichen der Dorfzone<br />
D sind Abweichungen von der traditionellen <strong>Bau</strong>weise bezüglich<br />
Grösse der <strong>Bau</strong>ten, Dachform <strong>und</strong> Fassadengliederung zulässig,<br />
wenn sich diese gut einordnen.<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 7<br />
§ 10<br />
1 Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen sind für Wohnen <strong>und</strong> mässig störendes<br />
Gewerbe sowie für Dienstleistungen <strong>und</strong> Landwirtschaft bestimmt.<br />
Verkaufsgeschäfte bis 500 m 2 Nettoladenfläche sind zulässig.<br />
2 Der höhere Wert der Ausnützungsziffer gemäss § 7 Abs. 1 <strong>BNO</strong><br />
kann nur beansprucht werden, wenn im Erdgeschoss publikumsorientierte<br />
oder gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei reinen<br />
Wohnnutzungen gilt der tiefere Wert.<br />
3 Entlang der Seetalstrasse müssen <strong>Bau</strong>ten zur guten Gestaltung<br />
beitragen, indem sie den Strassenraum räumlich fassen <strong>und</strong> die Vorplatzbereiche<br />
sorgfältig gestaltet werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann eine<br />
seitliche Unterschreitung bzw. Aufhebung der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />
zulassen bzw. verlangen, insbesondere wenn gewerbliche<br />
Nutzungen zur Strasse hin orientiert werden. Anlagen zur Anlieferung<br />
<strong>und</strong> Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf<br />
Gemeinschaftslösungen auszurichten.<br />
§ 11<br />
1 Die Wohnzonen W1, W2 <strong>und</strong> W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes<br />
Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen sind zugelassen.<br />
2 In den Wohnzonen W1 <strong>und</strong> W2 darf die Gebäudelänge __ max. 25<br />
m betragen.<br />
3 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser <strong>und</strong> verdichtete Einfamilienhausformen<br />
bestimmt. Wenn diese <strong>Bau</strong>formen bei <strong>Bau</strong>lücken<br />
oder Restgr<strong>und</strong>stücken nicht möglich sind, ist der Neubau freistehender<br />
Einfamilienhäuser ausnahmsweise gestattet.<br />
bisherigen Abs. 3 aufheben<br />
4 Entlang der Pfaffenhalde bis zur Bachunterführung sind Hauptbauten<br />
nur in einem <strong>Bau</strong>bereich von max. 30 m Tiefe, gemessen ab<br />
Strassengrenze, zulässig.
Seeweg /<br />
Unterem Haldeweg<br />
Zone für<br />
öffentliche <strong>Bau</strong>ten<br />
<strong>und</strong> Anlagen<br />
5 Innerhalb des im <strong>Bau</strong>zonenplan ausgeschiedenen Bereiches zwischen<br />
Seeweg / Unterem Haldenweg <strong>und</strong> dem Hauptsammelkanal<br />
des Abwasserverbandes Hallwilersee sind nur Tiefbauten mit insgesamt<br />
einer Fläche von 195 m 2 zulässig, die das gewachsene Terrain<br />
um max. 0.80 m überragen dürfen. Die landschaftsverträgliche Einpassung<br />
ist zu gewährleisten.<br />
6 Terrainveränderungen <strong>und</strong> Stützbauten sind zu minimieren <strong>und</strong> sind<br />
nur in Ausnahmefällen zulässig. Unverzichtbare Stützmauern sind<br />
naturnah zu gestalten <strong>und</strong> mit standorttypischen Pflanzen zu begrünen.<br />
7 Garagen sind von der Strasse zurückzuversetzen, haben einen<br />
dunklen Farbton aufzuweisen <strong>und</strong> sind einheitlich zu gestalten. Zufahrten<br />
sind wo möglich zusammenzulegen. Gemeinsame Garagen<br />
dürfen nur ein Tor in Zufahrtsbreite aufweisen.<br />
8<br />
Die Anzahl der zulässigen Zufahrten in diesem Bereich wird auf<br />
max. 3 festgelegt.<br />
9 Eine durchgehende Bepflanzung (Hecke, <strong>Bau</strong>mgruppe, <strong>Bau</strong>mreihe<br />
etc.) ist zu erhalten resp. wiederherzustellen.<br />
§ 8<br />
Die Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />
Seeweg /<br />
Unterem Haldeweg<br />
Zone für öffentliche<br />
<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
OeB<br />
5 Innerhalb des im <strong>Bau</strong>zonenplan ausgeschiedenen Bereiches zwischen<br />
Seeweg / Unterem Haldenweg <strong>und</strong> dem Hauptsammelkanal<br />
des Abwasserverbandes Hallwilersee sind nur Tiefbauten mit insgesamt<br />
einer Fläche von 195 m 2 zulässig ___. Die landschaftsverträgliche<br />
Einpassung ist zu gewährleisten.<br />
6 Terrainveränderungen <strong>und</strong> Stützbauten sind zu minimieren <strong>und</strong> sind<br />
nur in Ausnahmefällen zulässig. Unverzichtbare Stützmauern sind<br />
naturnah zu gestalten <strong>und</strong> mit standorttypischen Pflanzen zu<br />
begrünen.<br />
7 Garagen sind von der Strasse zurückzuversetzen, haben einen<br />
dunklen Farbton aufzuweisen <strong>und</strong> sind einheitlich zu gestalten. Zufahrten<br />
sind wo möglich zusammenzulegen. Gemeinsame Garagen<br />
dürfen nur ein Tor in Zufahrtsbreite aufweisen.<br />
8<br />
Die Anzahl der zulässigen Zufahrten in diesem Bereich wird auf<br />
max. 3 festgelegt.<br />
9 Eine durchgehende Bepflanzung (Hecke, <strong>Bau</strong>mgruppe, <strong>Bau</strong>mreihe<br />
etc.) ist zu erhalten resp. wiederherzustellen.<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 8<br />
Grünzone<br />
GR<br />
§ 12<br />
1 Die Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />
2 Die <strong>Bau</strong>weise wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat, unter Wahrung der privaten<br />
<strong>und</strong> öffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Auf das Ortsbild<br />
ist Rücksicht zu nehmen. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind<br />
deren Abstandsvorschriften einzuhalten.<br />
§ 13<br />
1 Die Grünzone GR dient der Gestaltung des Siedlungsraumes sowie<br />
dem Schutz vor Beeinträchtigungen von Gewässern <strong>und</strong> wichtigen<br />
Landschaftsstrukturen.<br />
2 Zulässig sind in der Grünzone die Nutzung als Privatgarten, Wies-<br />
<strong>und</strong> Weidland sowie Erholungseinrichtungen wie Fusswege, Sitzbänke<br />
<strong>und</strong> dgl. sowie einzelne eingeschossige Gebäude mit einer<br />
Gr<strong>und</strong>fläche von max. 15 m 2 . Nutzung <strong>und</strong> Pflege sollen nach ökologischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen erfolgen.
Landwirtschaftszone<br />
<strong>Bau</strong>ten in der<br />
Landwirtschaftszone<br />
3.2 Landwirtschaftszone<br />
§ 9<br />
1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige<br />
Produktion in den Bereichen Acker- <strong>und</strong> Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-,<br />
Obst- <strong>und</strong> Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau<br />
bestimmt.<br />
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />
richtet sich nach dem eidgenössischen <strong>und</strong> dem kantonalen<br />
Recht.<br />
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich<br />
(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine<br />
überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.<br />
§ 10<br />
1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />
Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie müssen sich in<br />
bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung<br />
gut ins Landschaftsbild einfügen.<br />
2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden<br />
Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigung<br />
der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen<br />
sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt.<br />
Es gilt für alle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden privaten Gr<strong>und</strong>stücken<br />
generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe,<br />
mindestens aber 4 m.<br />
3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />
Landwirtschaftszone<br />
LWZ<br />
<strong>Bau</strong>ten in der<br />
Landwirtschaftszone<br />
3.2 Landwirtschaftszone<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 9<br />
§ 14<br />
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche<br />
<strong>und</strong> gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung<br />
<strong>und</strong> die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, 16a<br />
Abs. 1, 1bis <strong>und</strong> 2 RPG bestimmt.<br />
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />
richtet sich nach dem eidgenössischen __ Recht.<br />
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich __<br />
bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden,<br />
insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.<br />
§ 15<br />
1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />
Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter<br />
Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass,<br />
Gestaltung, Stellung sowie __ Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.<br />
2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im<br />
Übrigen werden Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der<br />
bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse<br />
festgelegt. Es gilt für alle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden<br />
privaten Gr<strong>und</strong>stücken generell ein Grenzabstand aus der halben<br />
Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.<br />
3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss<br />
Lärmschutzverordnung (LSV).
Naturschutzzonen<br />
Kulturland<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
für die Naturschutzzonen<br />
Besondere Bestimmungen<br />
für das<br />
Ried (Reservatszone)<br />
3.3 Schutzzonen<br />
§ 11<br />
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von<br />
Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.<br />
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind <strong>Bau</strong>ten,<br />
Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen),<br />
Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung,<br />
Verwendung von Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmitteln,<br />
Aufforstung nicht gestattet.<br />
3<br />
Für das Ried (Reservatszone gemäss Hallwilerseeschutzdekret) gilt<br />
ein Betretungsverbot.<br />
4 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:<br />
Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />
Nutzungseinschränkungen<br />
Magerstandorte Artenreiche Heuwiese mit hohem Anteil<br />
an Magerkeitszeigern<br />
Feuchtgebiete als solche erhalten<br />
Wiesenbiotope Artenreiche Heuwiese<br />
Naturschutzzonen<br />
Wald<br />
§ 12<br />
Heuwiese, keine Beweidung<br />
keine Beweidung, kein Betreten<br />
Streuschnitt im Herbst / Winter<br />
Heu- <strong>und</strong> Emdschnitt, schonende<br />
Herbstweide nur mit Rindern<br />
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung <strong>und</strong> Förderung seltener<br />
Waldgesellschaften <strong>und</strong> besonderer Waldstrukturen als Lebensraum<br />
schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.<br />
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird,<br />
sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen <strong>Bau</strong>marten<br />
<strong>und</strong> auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen <strong>und</strong><br />
Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine<br />
Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.<br />
Naturschutzzonen<br />
Kulturland<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
für die Naturschutzzonen<br />
Besondere Bestimmungen<br />
für das<br />
Ried (Reservatszone)<br />
3.3 Schutzzonen<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 10<br />
§ 16<br />
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von<br />
Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.<br />
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind <strong>Bau</strong>ten,<br />
Anlagen nicht gestattet. Zugelassen sind mit dem Schutzziel vereinbare<br />
Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen),<br />
Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von<br />
Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Aufforstung.<br />
3<br />
Für das Ried (Reservatszone gemäss Hallwilerseeschutzdekret) gilt<br />
ein Betretungsverbot.<br />
4 Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen<br />
aus:<br />
Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />
Nutzungsbeschränkungen<br />
Trockenstandorte - Erhaltung <strong>und</strong> Förderung der Arten-<br />
<strong>und</strong> Strukturvielfalt<br />
Feuchtstandorte - Riedwiese / Flachmoor<br />
- Laichgebiet, Brutbiotop<br />
Naturschutzzonen<br />
Wald<br />
§ 17<br />
- Nutzung als Heuwiese<br />
- keine Beweidung<br />
- Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss<br />
vertraglicher Vereinbarung<br />
- Streuschnitt im Herbst / Winter sowie<br />
Verjüngung des Gehölzes<br />
- keine Beweidung, kein Betreten <strong>und</strong><br />
Befahren<br />
- Pufferzone von 3 m anlegen ohne Beweidung,<br />
Düngung<br />
- Schnitt frühestens ab 15. Juni<br />
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung <strong>und</strong> Förderung seltener<br />
Waldgesellschaften <strong>und</strong> besonderer Waldstrukturen als Lebensraum<br />
schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.<br />
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird,<br />
sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen <strong>Bau</strong>marten<br />
<strong>und</strong> auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen <strong>und</strong><br />
Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine<br />
Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
3 Als Naturschutzzone Wald sind festgelegt:<br />
Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />
Nutzungsbeschränkung<br />
Eichhölzli - Alt- <strong>und</strong> Totholzreicher Laubmischwald<br />
mit Pionier- <strong>und</strong> Weichhölzern<br />
Gehölz im Obermoos - Totholzreiches Flurgehölz, als Reservat<br />
erhalten<br />
Häfni - Standortheimischer Laubmischwald<br />
mit eingesprengten Nadelhölzern sowie<br />
Alt- <strong>und</strong> Totholz<br />
- Waldstrukturen: Dauerwald mit verschiedenen<br />
Altersstrukturen erhalten<br />
(alte, mittlere <strong>und</strong> junge Bäume, physiologisches<br />
Totholz / grosse Bäume<br />
ohne wirtschaftlichen Wert)<br />
Landschaftsschutzzone<br />
3.4 Überlagerte Schutzzonen<br />
§ 13<br />
- Im Jungwald Nadelholzanteil sukzessive<br />
reduzieren<br />
- Keine forstliche Nutzung<br />
- Ökonomische <strong>und</strong> ökologische Bewirtschaftung<br />
(hiebsreife Bäume nutzen,<br />
Einzelstamm- bis Truppweise-Nutzung,<br />
keine flächigen Abtriebe, es bleibt immer<br />
geschlossener Wald)<br />
- <strong>Bau</strong>martenwahl im Rahmen des<br />
natürlichen Angebots; Naturverjüngung<br />
mit standortheimischen Laubbäumen,<br />
sukzessive Reduktion der standortfremden<br />
Nadelbäume; Erziehung der<br />
Jungbäume durch den Altholzbestand.<br />
- Aufwertung von Waldrändern.<br />
- Die bestehenden Quellenrechte können<br />
im Rahmen der übergeordneten<br />
Gesetzesbestimmungen genutzt werden.<br />
Die Quellfassungen, Brunnstuben,<br />
die Reservoirs <strong>und</strong> die erforderlichen<br />
Leitungen <strong>und</strong> Einrichtungen können<br />
ersetzt, unterhalten <strong>und</strong> repariert werden<br />
im Rahmen der <strong>Bau</strong>polizeivorschriften.<br />
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert.<br />
Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer<br />
Eigenart. Zusätzlich zu der Gr<strong>und</strong>nutzungszone sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />
Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,<br />
Ablagerungen) verboten.<br />
2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 9 Abs. 1.<br />
3 Als Naturschutzzone Wald sind festgelegt:<br />
Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />
Nutzungsbeschränkung<br />
Eichhölzli - Alt- <strong>und</strong> Totholzreicher Laubmischwald<br />
mit Pionier- <strong>und</strong> Weichhölzern<br />
Gehölz im Obermoos - Totholzreiches Flurgehölz, als Reservat<br />
erhalten<br />
Häfni - Standortheimischer Laubmischwald<br />
mit eingesprengten Nadelhölzern sowie<br />
Alt- <strong>und</strong> Totholz<br />
- Waldstrukturen: Dauerwald mit verschiedenen<br />
Altersstrukturen erhalten<br />
(alte, mittlere <strong>und</strong> junge Bäume, physiologisches<br />
Totholz / grosse Bäume<br />
ohne wirtschaftlichen Wert)<br />
Landschaftsschutzzone<br />
3.5 Überlagerte Schutzzonen<br />
- Im Jungwald Nadelholzanteil sukzessive<br />
reduzieren<br />
- Keine forstliche Nutzung<br />
- Ökonomische <strong>und</strong> ökologische Bewirtschaftung<br />
(hiebsreife Bäume nutzen,<br />
Einzelstamm- bis Truppweise-Nutzung,<br />
keine flächigen Abtriebe, es bleibt immer<br />
geschlossener Wald)<br />
- <strong>Bau</strong>martenwahl im Rahmen des<br />
natürlichen Angebots; Naturverjüngung<br />
mit standortheimischen Laubbäumen,<br />
sukzessive Reduktion der standortfremden<br />
Nadelbäume; Erziehung der<br />
Jungbäume durch den Altholzbestand.<br />
- Aufwertung von Waldrändern.<br />
- Die bestehenden Quellenrechte können<br />
im Rahmen der übergeordneten<br />
Gesetzesbestimmungen genutzt werden.<br />
Die Quellfassungen, Brunnstuben,<br />
die Reservoirs <strong>und</strong> die erforderlichen<br />
Leitungen <strong>und</strong> Einrichtungen können<br />
ersetzt, unterhalten <strong>und</strong> repariert werden<br />
im Rahmen der <strong>Bau</strong>polizeivorschriften.<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 11<br />
§ 18<br />
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone <strong>und</strong> den<br />
Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend<br />
unverbauten <strong>und</strong> naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer<br />
Eigenart. ___<br />
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender<br />
Einschränkungen nach § 14 <strong>BNO</strong> (Landwirtschaftszone) <strong>und</strong> § 16<br />
<strong>BNO</strong> (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen<br />
abgesehen sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen,<br />
Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen,<br />
Aufforstungen <strong>und</strong> länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen<br />
verboten.
3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände,<br />
Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige<br />
Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können<br />
bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong><br />
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />
4 Die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone gelten ohne Eintrag<br />
im Kulturlandplan auch für die Schutzzone im Bereich des Hallwilerseeschutzdekretes.<br />
Hochwasserschutz /<br />
Hochwassergefährdetes<br />
Gebiet<br />
Hochwassergefahrenzone<br />
Restgefährdung<br />
3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände,<br />
Fahrnisbauten <strong>und</strong> betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen,<br />
Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen,<br />
sowie weitere <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen wie für den ökologischen<br />
Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- <strong>und</strong> Wanderwege sowie<br />
<strong>Bau</strong>ten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt<br />
werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong> keine<br />
überwiegenden öffentlichen Interessen wie z.B. eine gut einsehbare<br />
Lage vom See entgegenstehen.<br />
Bisherigen § 13 Abs. 4 <strong>BNO</strong> aufheben<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 12<br />
§ 19<br />
1 Wer in einer Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem<br />
Gebiet baut, hat im <strong>Bau</strong>gesuch darzulegen, dass er mit dem<br />
Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung<br />
<strong>und</strong> Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die<br />
Massnahmen auf das h<strong>und</strong>ertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten,<br />
im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf<br />
das dreih<strong>und</strong>ertjährliche Hochwasser. Als massgebend gelten<br />
namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte<br />
<strong>und</strong> des Ereigniskataster sowie die Schutzdefizitkarte <strong>und</strong><br />
die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der<br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen werden.<br />
2 In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie<br />
Hauszugänge, Fenster, Abfahrten <strong>und</strong> Lichtschächte ausreichend<br />
erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen<br />
wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer<br />
evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische<br />
Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw.<br />
sind in Untergeschossen nicht zulässig.<br />
3 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte <strong>und</strong> ohne<br />
ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) oder in hochwassergefährdetem<br />
Gebiet ausserhalb der Untersuchungsperimeter<br />
kann die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde verlangen, dass die <strong>Bau</strong>herrschaft<br />
nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen<br />
sind.<br />
4 Die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der<br />
<strong>Bau</strong>herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie,<br />
unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen <strong>und</strong><br />
weitergehende Massnahmen verfügen.
Naturobjekte<br />
3.5 Überlagerte Schutzobjekte<br />
§ 14<br />
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten <strong>und</strong> im Anhang I aufgelisteten<br />
Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer artgerecht zu unterhalten.<br />
2 Eine Rodung von Hecken kann aus zwingenden Gründen bewilligt<br />
werden, sofern an geeigneter Stelle angemessener Ersatz geschaffen<br />
wird.<br />
Uferschutzstreifen<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 13<br />
§ 20<br />
1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen<br />
bezeichneten Bereiche sind der Gr<strong>und</strong>nutzungszone überlagert. Sie<br />
dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen<br />
einschliesslich zugehöriger Bestockung <strong>und</strong> übriger Vegetation.<br />
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden<br />
Pflegemassnahmen <strong>und</strong> Nutzungsbeschränkungen nach den<br />
Bestimmungen der jeweiligen Gr<strong>und</strong>nutzungszone.<br />
3 Folgende Flächen <strong>und</strong> Gebiete werden als überlagerte Schutzzo-<br />
nen festgelegt:<br />
Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />
Nutzungsbeschränkung<br />
Uferschutzstreifen<br />
- Erhaltung <strong>und</strong> Förderung der Arten-<br />
<strong>und</strong> Strukturvielfalt<br />
- Erhaltung <strong>und</strong> Schaffung naturnaher<br />
Ufer <strong>und</strong> Schutz der Ufervegetation,<br />
wo möglich biologisch aufwerten<br />
- Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag<br />
- Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse<br />
3.5 Überlagerte Schutzobjekte<br />
§ 21<br />
- Nutzung <strong>und</strong> Pflege nach ökologischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
- Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern<br />
- Bachborde periodisch mähen, wobei<br />
das Schnittgut zu entfernen ist<br />
- für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen<br />
der Hecken (§ 20 <strong>BNO</strong>)<br />
- ein Streifen von 3 m beidseits des Baches<br />
ab Böschungsoberkante extensiv<br />
zu bewirtschaften<br />
1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> im Kulturlandplan bezeichneten ___ Objekte<br />
sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind ___ artgerecht<br />
zu unterhalten.<br />
Abs. 2 weglassen
3 Für die einzelnen Objekte gelten folgende Bestimmungen:<br />
Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />
Nutzungsbeschränkung<br />
Hecken, <strong>Bau</strong>m- <strong>und</strong><br />
Gebüschgruppen<br />
- Brut- <strong>und</strong> Nahrungsbiotop<br />
- Gliederung der Landschaft<br />
- Trittstein, Vernetzungselement<br />
Gechützter Waldrand - vielfältiger Übergangsbereich Wald-<br />
Kulturland<br />
Uferschutzstreifen - Nährstoffeinschwemmung in Gewässer,<br />
Schutzzone, Schutzobjekt verhindern<br />
Einzelbäume - siedlungs- <strong>und</strong> landschaftsprägendes<br />
Naturelement<br />
Aussichtspunkte - Aussicht gemäss Angabe im Anhang<br />
frei halten<br />
- Struktur erhalten<br />
- periodisch zurückschneiden / verjüngen<br />
- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf<br />
den Stock setzen<br />
- vorgelagerter Krautsaum von 3 m<br />
Breite<br />
- Hochbauten auf einem 3 m breiten<br />
Streifen nicht zulässig<br />
- teilweise Artenzusammensetzung verbessern<br />
- keine vorgelagerten Aufforstungen<br />
- extensiv bewirtschafteter Krautsaum<br />
(3 m Breite) anlegen<br />
- Verwendung von Dünger <strong>und</strong> Pflanzenschutzmitteln<br />
sowie Umbruch nicht zulässig<br />
- Pflege auf lange Lebensdauer<br />
- freistehender <strong>Bau</strong>m: bei natürlichem<br />
Abgang ersetzen<br />
- keine aussichtsbehindernde <strong>Bau</strong>ten<br />
<strong>und</strong> bleibende Pflanzungen<br />
4 Alle bestehenden Hochstammbäume (<strong>Bau</strong>mgärten) ausserhalb der<br />
<strong>Bau</strong>zonen gelten gr<strong>und</strong>sätzlich als Schutzobjekte. Abgehende Bäume<br />
sind nach Möglichkeit wieder mit Hochstammobstbäume zu ersetzen.<br />
Neupflanzungen sind erwünscht.<br />
2 Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:<br />
Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />
Nutzungsbeschränkung<br />
Hecken, Feld- <strong>und</strong><br />
Ufergehölze<br />
- Brut- <strong>und</strong> Nahrungsbiotop<br />
- Gliederung der Landschaft<br />
- Trittstein, Vernetzungselement<br />
- Windschutz<br />
- vielfältiger Übergangsbereich<br />
- Artenreichtum<br />
Waldränder - stufiger Waldrand oder aufgelockerter<br />
<strong>Bau</strong>mbestand oder gebuchteter Verlauf<br />
der Waldrandlinie<br />
Uferschutzstreifen siehe § 19 <strong>BNO</strong><br />
Einzelbäume, <strong>Bau</strong>mreihen<br />
- siedlungs- <strong>und</strong> landschaftsprägendes<br />
Naturelement<br />
Zone <strong>Bau</strong>mpark - Hochstammbäume erhalten<br />
Aussichtspunkte /<br />
-linien<br />
Hochstammbäume<br />
- artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten<br />
- periodisch zurückschneiden / verjüngen<br />
- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf<br />
den Stock setzen<br />
- vorgelagerter Krautsaum von 3 m<br />
Breite anlegen <strong>und</strong> extensiv nutzen<br />
- __<br />
- markante Bäume nicht entfernen<br />
- keine vorgelagerten Aufforstungen<br />
- Waldrand stufig strukturiert anlegen<br />
<strong>und</strong> erhalten (periodisch verjüngen)<br />
- extensiv bewirtschafteter Krautsaum<br />
von 3 m Breite anlegen<br />
- Pflege auf lange Lebensdauer<br />
- bei natürlichem Abgang ersetzen oder<br />
in der Nähe an geeigneter Lage neu<br />
anpflanzen<br />
- Aussicht frei halten - keine aussichtsbehindernde <strong>Bau</strong>ten<br />
<strong>und</strong> bleibende Pflanzungen<br />
- vom Seeweg Ausblick zum See freihalten<br />
3 Die Erhaltung <strong>und</strong> Förderung eines vielfältigen <strong>und</strong> strukturreichen<br />
Landschaftsbildes mit Hochstammbäumen kann der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
mit einem Förderprogramm unterstützen.<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 14
Gebäude mit<br />
Substanzschutz<br />
Gebäude mit<br />
Volumenschutz<br />
Kulturobjekte<br />
Spezialzone<br />
Seetalbahn<br />
§ 15<br />
1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan entsprechend bezeichneten Gebäude sind<br />
von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert <strong>und</strong> in ihrer Substanz<br />
geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden <strong>und</strong> sind zu<br />
unterhalten. Innerhalb des bestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie<br />
aus- <strong>und</strong> umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel nicht<br />
entgegen steht.<br />
2 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan entsprechend bezeichneten Gebäude sind für<br />
das Ortsbild von besonderem Wert <strong>und</strong> ihrem Volumen geschützt.<br />
Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen<br />
dürfen sie abgebrochen <strong>und</strong> an gleicher Stelle mit den bisherigen<br />
Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Abweichungen von bestehenden<br />
Volumen <strong>und</strong> Erscheinungsbild können aus Gründen der<br />
Wohnhygiene oder der Verkehrssicherheit bewilligt oder angeordnet<br />
werden.<br />
3 Bei allen baulichen Massnahmen an solchen Gebäuden ist auf eine<br />
besonders gute Einpassung ins Ortsbild zu achten.<br />
4 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.<br />
5 Die Bestimmungen von § 5 Abs. 4 gelten sinngemäss auch für Gebäude<br />
mit Substanz- oder Volumenschutz.<br />
§ 16<br />
Die im <strong>Bau</strong>zonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind<br />
geschützt <strong>und</strong> dürfen nicht beseitigt werden.<br />
3.6 Weitere Zonen nach Art. 18 RPG<br />
§ 17<br />
1<br />
Die Spezialzone Seetalbahn dient der Freihaltung des Trasses für<br />
die Sanierung der Seetalbahn.<br />
2 Eine Zuweisung zu einer Zone erfolgt, sobald ein definitiver Entscheid<br />
über die Bahnsanierung vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt<br />
ein generelles <strong>Bau</strong>verbot. In Bezug auf Nutzung gilt § 9 Abs. 1.<br />
Gebäude mit<br />
Substanzschutz<br />
Ortsbildprägende<br />
<strong>Bau</strong>ten<br />
Kulturobjekte<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 15<br />
§ 22<br />
1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem<br />
oder symbolischem Wert <strong>und</strong> in ihrer Substanz geschützt.<br />
Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten.<br />
Innerhalb des bestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie aus-<br />
<strong>und</strong> umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.<br />
2 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichneten, für das Ortsbild <strong>und</strong> den Strassenraum<br />
wichtige <strong>Bau</strong>ten können unter Einhaltung des alten Volumens<br />
um- <strong>und</strong> ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen<br />
des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene <strong>und</strong> der Verkehrssicherheit<br />
erfüllt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Abweichungen gestatten,<br />
wenn dadurch eine ortsbaulich <strong>und</strong> architektonisch gleichwertige<br />
Lösung entsteht oder wenn dies für ausreichende Geschosshöhen<br />
erforderlich ist.<br />
3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.<br />
§ 23<br />
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine,<br />
Brunnen, Hohlweg) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong><br />
sind zu unterhalten.<br />
2 Bei den geschützten Brunnen sind primär die Wasserentnahmestellen<br />
sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen in innerhalb einer<br />
vertretbaren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brunnenanlagen<br />
sind möglich.<br />
§ 17 aufheben
4. TEIL Definitionen<br />
Gewerbe<br />
Ungleiche Verteilung<br />
der Grenzabstände<br />
Abstand<br />
gegenüber<br />
dem Kulturland<br />
§ 18<br />
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />
Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />
Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />
als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im<br />
Rahmen herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben<br />
<strong>und</strong> auf die gesetzlich zugelassenen Arbeits- oder Öffnungszeiten<br />
beschränkt sind.<br />
3 Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen, insbesondere solche,<br />
die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen,<br />
gelten als stark störend <strong>und</strong> sind in den <strong>Bau</strong>zonen nicht zugelassen.<br />
§ 19<br />
1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes<br />
durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden.<br />
2<br />
Die Vereinbarung ist dem <strong>Gemeinde</strong>rat mit dem <strong>Bau</strong>gesuch einzureichen.<br />
§ 20<br />
Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude ein Grenzabstand<br />
von 4 m, für Kleinbauten ein solcher von 2 m einzuhalten.<br />
4. TEIL Definitionen<br />
4.1 Gewerbe<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 16<br />
Gewerbe<br />
Ungleichverteilung<br />
der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />
Abstand gegenüber<br />
dem Kulturland<br />
§ 24<br />
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />
Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />
Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />
als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im<br />
Rahmen herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben,<br />
auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind <strong>und</strong><br />
nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von<br />
quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten mit Ausnahme von<br />
§ 8 Abs. 2 <strong>BNO</strong>, als stark störend.<br />
4.2 Abstände<br />
§ 25<br />
Die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag<br />
reduziert oder aufgehoben werden, sofern keine ortsbaulichen,<br />
wohnhygienischen oder feuerpolizeilichen Gründe entgegen<br />
stehen. Der Vertrag ist mit dem <strong>Bau</strong>gesuch einzureichen.<br />
§ 26<br />
1<br />
Gegenüber dem Kulturland ist für __Gebäude ein __Abstand von<br />
__ 2 m einzuhalten.<br />
2 Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
Abgrabungen<br />
Zulässigkeit /<br />
Minimale Flächen<br />
Erhöhung Gebäudehöhe<br />
4.3 Abgrabungen<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 17<br />
§ 27<br />
1 Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch<br />
Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt<br />
werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer<br />
Fassade 6 m (z.B. nur für Garagen oder nicht dem Wohnen dienende<br />
Räume) betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten<br />
wird.<br />
2 Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass der Abgrabungen<br />
gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die Gebäude- <strong>und</strong><br />
Firsthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.<br />
4.4 Arealüberbauung<br />
§ 28<br />
1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, W3, WG2 <strong>und</strong><br />
WG3 zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Gr<strong>und</strong>stückfläche<br />
hat mindestens 2‘500 m 2 zu betragen.<br />
2 Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Gebäudehöhe gegenüber<br />
dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00<br />
m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika-<br />
<strong>und</strong> Dachgeschoss erstellt wird.<br />
Ausnützungsbonus 3 Bei Arealüberbauungen kann ein maximaler Ausnützungsbonus<br />
von 15% gewährt werden.
5. TEIL <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
Benützung von<br />
Privateigentum<br />
Allgemeine<br />
Anforderungen<br />
Energiesparmassnahmen<br />
5.1 <strong>Bau</strong>reife, Erschliessung<br />
§ 21<br />
1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strassennummerierung<br />
der <strong>Bau</strong>ten sind Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />
Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen<br />
dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt<br />
werden.<br />
3<br />
Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist möglichst<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
5.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
§ 22<br />
1 Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong><br />
Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst<br />
als Richtlinie.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />
eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />
Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />
dies erfordern.<br />
§ 23<br />
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die<br />
Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände nicht mehr in<br />
vollem Masse eingehalten werden <strong>und</strong> die Ausnützungsziffer überschritten<br />
wird.<br />
5. TEIL <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
Benützung von<br />
Privateigentum<br />
Allgemeine<br />
Anforderungen<br />
Energiespar-<br />
massnahmen<br />
5.1 Erschliessung<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 18<br />
§ 29<br />
1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strassennummerierung<br />
der <strong>Bau</strong>ten sind Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />
Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen<br />
dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt<br />
werden.<br />
3 Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen<br />
ist möglichst Rücksicht zu nehmen.<br />
5.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />
§ 30<br />
1 Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong><br />
Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst<br />
als Richtlinie.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />
eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />
Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />
dies erfordern.<br />
§ 31<br />
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die<br />
Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände nicht mehr in<br />
vollem Masse eingehalten werden <strong>und</strong> die Ausnützungsziffer überschritten<br />
wird.
Ausrichtung der<br />
Wohnung<br />
Raumhöhe<br />
Fensterfläche<br />
§ 24<br />
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse<br />
(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.<br />
Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind<br />
nicht gestattet.<br />
§ 25<br />
1 Vollgeschosse mit Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräumen müssen bei<br />
Neubauten eine Raumhöhe von mind. 2.30 m aufweisen.<br />
2 Die Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräumen muss<br />
bei Neubauten mind. 1/10 der Bodenfläche betragen.<br />
Ausrichtung<br />
der Wohnung<br />
Raummasse<br />
Fenstergrössen,<br />
Nebenräume für<br />
Neubauten<br />
Anordnung der Garagen<br />
<strong>und</strong> Abstellplätze<br />
5.3 Wohnhygiene<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 19<br />
§ 32<br />
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse<br />
(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.<br />
Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind<br />
nicht gestattet.<br />
§ 33<br />
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:<br />
Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräume<br />
� Raumhöhe<br />
- Vollgeschoss mind. 2.30 m<br />
- Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m 2<br />
� Fensterfläche mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen<br />
geöffnet werden können <strong>und</strong> ins Freie oder in eine gut belüftbare<br />
Vorzone führen).<br />
5.4 Ausstattung<br />
§ 34<br />
1 Parkplätze sind nach Möglichkeit zusammenzufassen, damit eine<br />
gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche<br />
<strong>und</strong> ausreichende Grünflächen resultieren.<br />
2 Die Abstellflächen sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen<br />
oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten.<br />
3 Bei der Mehrfamilienhäusern kann der <strong>Gemeinde</strong>rat aus Gründen<br />
der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung<br />
verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen<br />
Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.
§ 26<br />
Velos, Kinderwagen 1 In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche<br />
<strong>und</strong> abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.<br />
Spielplätze<br />
2 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der<br />
anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.<br />
Velos,<br />
Kinderwagen<br />
Spiel- <strong>und</strong> gemeinschaftlicheAufenthaltsflächen<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 20<br />
§ 35<br />
In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche <strong>und</strong><br />
abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.<br />
§ 36<br />
1 Beim <strong>Bau</strong> von Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> Arealüberbauungen sind<br />
zweckmässig platzierte <strong>und</strong> gestaltete, gemeinschaftliche Spiel-<br />
oder Aufenthaltsbereiche auf privatem Gr<strong>und</strong> anzulegen. Die<br />
Grösse hat gesamthaft mind. 15 % der ___ Bruttogeschossflächen<br />
zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spielplätze sind die Spielbedürfnisse<br />
der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen.<br />
2 Die gemeinschaftlichen Freiflächen gemäss Abs. 1 können bei<br />
Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen<br />
Gr<strong>und</strong>stücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg <strong>und</strong><br />
gefahrlos erreichbar sind.
6. TEIL Schutzvorschriften<br />
Ortsbildschutz<br />
Aussenantennen<br />
6. 1 Ortsbild-, Denkmal- <strong>und</strong> Landschaftsschutz<br />
§ 27<br />
1<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild nach folgenden Kriterien:<br />
a) Stellung (Firstrichtung),<br />
b) Grösse der <strong>Bau</strong>kuben,<br />
c) Wirkung im Strassenraum,<br />
d) Form, Staffelung, Gliederung der <strong>Bau</strong>masse,<br />
e) Dachform, Dachneigung,<br />
f) Fassadengliederung,<br />
g) Materialwahl, Farbe,<br />
h) Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.<br />
2 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen dürfen das Landschafts-, Orts- <strong>und</strong> Strassenbild<br />
nicht beeinträchtigen <strong>und</strong> müssen sich durch Stellung, bauliche<br />
Gestaltung, Materialwahl, Farbgebung <strong>und</strong> Terraingestaltung so in<br />
ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.<br />
Dabei ist die Einordnung der <strong>Bau</strong>ten in das schützenswerte Landschaftsbild<br />
des Hallwilerseeufers <strong>und</strong> die Sicht vom See aus besonders<br />
zu berücksichtigen.<br />
3<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen:<br />
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten,<br />
Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan<br />
mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung <strong>und</strong><br />
Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen;<br />
b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;<br />
c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen <strong>Bau</strong>ten<br />
eine Begutachtung verlangen;<br />
d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen <strong>und</strong><br />
<strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />
tragbar ist;<br />
e) die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der<br />
Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.<br />
§ 29<br />
Das Errichten von Aussenantennen ist bewilligungspflichtig (§ 30<br />
A<strong>Bau</strong>V).<br />
6. TEIL Schutzvorschriften<br />
Ortsbildschutz<br />
Aussenantennen,<br />
Parabolspiegel<br />
6. 1 Ortsbild, Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 21<br />
§ 37<br />
1<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild nach folgenden Kriterien:<br />
a) Stellung (Firstrichtung),<br />
b) Grösse der <strong>Bau</strong>kuben,<br />
c) Wirkung im Strassenraum <strong>und</strong> in der Landschaft,<br />
d) Form, Staffelung, Gliederung der <strong>Bau</strong>masse,<br />
e) Dachform, Dachneigung,<br />
f) Fassadengliederung,<br />
g) Materialwahl, Farbe,<br />
h) Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.<br />
Abs. 2 streichen, dafür griffiger Formulierungen zur Aussenraum- <strong>und</strong> Dachgestaltung<br />
2<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen:<br />
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten,<br />
Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan<br />
mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung <strong>und</strong><br />
Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen;<br />
b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;<br />
c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen <strong>Bau</strong>ten<br />
eine Begutachtung verlangen;<br />
d die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen <strong>und</strong><br />
<strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />
tragbar ist;<br />
e) die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der<br />
Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.<br />
3 In den Dorf- <strong>und</strong> Kernzonen sowie bei den unter Schutz stehenden<br />
<strong>Bau</strong>ten bietet die <strong>Gemeinde</strong> eine frühzeitige Beratung durch Fachleute<br />
an, um die qualitativen Ziele erreichen zu können.<br />
§ 38<br />
Antennen <strong>und</strong> Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts-<br />
<strong>und</strong> Strassenbild einfügen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem<br />
Hintergr<strong>und</strong> angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie<br />
nicht überschreiten.
Aussenraum-<br />
gestaltung<br />
§ 28<br />
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch wertvolle<br />
Objekte sind nach Möglichkeit zu schonen. Terrainveränderungen<br />
müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen <strong>und</strong> dürfen<br />
die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen<br />
sind auf das Nötige zu beschränken.<br />
2 Wird an einem Gr<strong>und</strong>stück die Höhenlage verändert, so ist das Erdreich<br />
mit Böschungen <strong>und</strong> nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern.<br />
Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand<br />
zu erhalten <strong>und</strong> in der Regel zu bepflanzen.<br />
3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des <strong>Bau</strong>projektes.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in<br />
der <strong>Bau</strong>bewilligung.<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 22<br />
§ 39<br />
Mobilfunkanlagen Mobilfunkanlagen können in den Dorfzonen <strong>und</strong> im Bereich von geschützten<br />
Objekten sowie an landschaftlich gut einsehbaren Lagen<br />
<strong>und</strong> am Siedlungsrand untersagt werden, soweit mit zumutbarem<br />
Aufwand Alternativlösungen möglich sind.<br />
Dachgestaltung<br />
Aussenraum<br />
gestaltung<br />
§ 40<br />
1 Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich<br />
exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten<br />
Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform<br />
<strong>und</strong> des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu<br />
nehmen.<br />
2 Dachaufbauten <strong>und</strong> Dachflächenfenster haben sich in Grösse, Form<br />
<strong>und</strong> Material gut ins Dach zu integrieren.<br />
§ 41<br />
1 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen haben dem natürlichen Terrainverlauf <strong>und</strong> der<br />
charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse<br />
ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen<br />
nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von<br />
Böschungen auszubilden.<br />
2 Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain in der<br />
Ebene <strong>und</strong> bis zu 5% Geländeneigung maximal 1.0 m betragen. Am<br />
Hang dürfen sie nicht höher als 2.0 m sein. Bei Geländeneigungen<br />
von 5% bis 10% wird das Mass der zulässigen Aufschüttungen interpoliert.<br />
Terrassierte Stufen müssen mindestens 3 m zurückgesetzt<br />
sein.<br />
3 Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für<br />
die Bepflanzung sind entlang der Siedlungsränder mehrheitlich einheimische,<br />
standortgerechte Pflanzen zu verwenden.<br />
4 Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge <strong>und</strong><br />
der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse aufzuzeigen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
erlässt wo nötig zur Umgebungsgestaltung entsprechende<br />
Auflagen in der <strong>Bau</strong>bewilligung, um die gewünschte Siedlungsqualität<br />
zu erreichen.
Einwirkungen<br />
6.2 Einwirkungen<br />
§ 30<br />
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,<br />
wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen<br />
Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum<br />
des Nachbarn <strong>und</strong> die weitere Umgebung zu enthalten.<br />
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />
Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />
Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch,<br />
Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.<br />
3 Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Gr<strong>und</strong>stücken haben alle zumutbaren<br />
baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen<br />
auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit<br />
dies technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar<br />
ist.<br />
Einwirkungen<br />
6. 2 Umweltschutz<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 23<br />
§ 42<br />
1 Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, insbesondere beim Betrieb<br />
eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle<br />
übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> die<br />
weitere Umgebung zu vermeiden.<br />
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />
Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />
Einwirkungen durch Lärm, Licht, Erschütterungen,<br />
Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, __ Strahlen, invasive<br />
Neophyten usw.<br />
3 Es sind alle zumutbaren baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen<br />
zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu<br />
halten. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich <strong>und</strong> sachlich angemessener<br />
Weise der technischen Entwicklung anzupassen.<br />
§ 43<br />
Lärmschutz Bei <strong>Bau</strong>ten, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes<br />
missachten, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat die Anforderungen an die Stellung<br />
<strong>und</strong> Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten, die Anordnung lärmempfindlicher<br />
Räume, Schallschutzmassnahmen usw. im Sinne der Vorsorge<br />
erhöhen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind.
7. TEIL VOLLZUG, VERFAHREN<br />
§ 31<br />
Zuständigkeit Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.<br />
Er kann für die Prüfung von Gesuchen <strong>und</strong> für Vollzugskontrollen<br />
externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen.<br />
Gebührenreglement<br />
Vollzugsrichtlinien<br />
Vollzugsrichtlinien<br />
§ 32<br />
Die Gebühren <strong>und</strong> weitere Verfahrenskosten (Auslagen für externe<br />
Fachleute <strong>und</strong> regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach<br />
dem Gebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
§ 33<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.<br />
§ 34<br />
Über die Verwaltungsstrafe <strong>und</strong> Verantwortlichkeit gelten die §§ 159<br />
– 162 des <strong>Bau</strong>gesetzes.<br />
8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />
Aufhebung<br />
bisherige Rechts<br />
§ 35<br />
Durch diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> wird die <strong>Bau</strong>ordnung mit<br />
Zonenplan vom 18.12.1981 samt allen seitherigen Änderungen aufgehoben.<br />
7. TEIL VOLLZUG, VERFAHREN<br />
<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 24<br />
§ 44<br />
Zuständigkeit Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.<br />
Er kann für die Prüfung von Gesuchen <strong>und</strong> für Vollzugskontrollen<br />
externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen.<br />
Gebühren-<br />
reglement<br />
Vollzugsrichtlinien<br />
§ 45<br />
Die Gebühren <strong>und</strong> weitere Verfahrenskosten (Auslagen für externe<br />
Fachleute <strong>und</strong> regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach<br />
dem Gebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
§ 46<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt Richtlinien für die Pflege <strong>und</strong> den Unterhalt<br />
der Schutzzonen <strong>und</strong> Schutzobjekte.<br />
Bisherigen § 34 aufheben<br />
8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />
Aufhebung<br />
bisherigen Rechts<br />
§ 47<br />
Durch diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> werden aufgehoben:<br />
- <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> Kulturlandplan vom 5. Juni 1998<br />
- <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> vom 5. Juni 1998<br />
- Teiländerung <strong>Bau</strong>zonenplan / Kulturlandplan Halden, Weid, Pfaffenhalde,<br />
Häfni vom 2. Juni 2006<br />
- Teiländerung <strong>BNO</strong> Halden, Pfaffenhalde, Häfni vom 2. Juni 2006.