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Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Boniswil</strong><br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>)<br />

gemäss § 15 <strong>Bau</strong>G<br />

<strong>BNO</strong> vom 5. Juni 1998<br />

rechtskräftige <strong>BNO</strong><br />

Neue <strong>BNO</strong><br />

Erläuterungen<br />

unterstrichener Text neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen<br />

unterstrichene Leerschläge ___ weggelassene Bestimmungen<br />

Stand: Mitwirkungsverfahren<br />

Mitwirkung vom: 15. August 2011 bis 16. September 2011<br />

Vorprüfungsbericht vom: ..................................<br />

Öffentliche Auflage vom: ..................................<br />

Beschlossen von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung am: ..................................<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>ammann: Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:<br />

Genehmigung:


1. TEIL GELTUNGSBEREICH<br />

Geltungsbereich<br />

Übergeordnetes<br />

Recht<br />

§ 1<br />

1 Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>) enthält das kommunale<br />

Raumplanungs-, Umweltschutz- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>recht.<br />

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen,<br />

deren Nutzung sowie auf den Schutz des Bodens.<br />

3 Die <strong>BNO</strong> gilt für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />

§ 2<br />

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen<br />

Rechts bleiben vorbehalten.<br />

2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden<br />

sich im kantonalen Handbuch zum <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsrecht (BNR).<br />

1. TEIL GELTUNGSBEREICH<br />

Geltungsbereich<br />

Übergeordnetes<br />

Recht<br />

1.1 Geltungsbereich<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 1<br />

§ 1<br />

1 Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>) enthält das kommunale<br />

Raumplanungs-, Umwelt-__ <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>recht.<br />

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen,<br />

deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.<br />

3 Die <strong>BNO</strong> gilt für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />

1.2 Übergeordnetes Recht<br />

§ 2<br />

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen<br />

Rechts bleiben vorbehalten.<br />

2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten<br />

Rechts gibt das __ kantonale Handbuch zum <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsrecht<br />

(BNR).


2. TEIL RAUMPLANUNG<br />

Sondernutzungsplanung<br />

§ 3<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen<br />

<strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs-<br />

oder Gestaltungsplan vorliegt.<br />

2<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt den Perimeter <strong>und</strong> den Mindestinhalt von<br />

Gestaltungsplänen fest.<br />

2. TEIL RAUMPLANUNG<br />

Sondernutzungsplanung<br />

Zweck der Gestaltungsplanpflichtigen<br />

Areale<br />

Mehrwertausgleich<br />

2.1 Sondernutzungsplanung<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 2<br />

§ 3<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen<br />

<strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger __ Gestaltungsplan<br />

vorliegt.<br />

2 Der Gestaltungsplan Bodenacher bezweckt eine gesamtheitlich geplante<br />

Überbauung mit zusammengefasstem Grünraum im Bereich<br />

der geschützten Hecke sowie entlang des Pfaffenhaldenbaches, wo<br />

eine durchgehende Fusswegverbindung vom Altweg zur Pfaffenhalde<br />

vorzusehen ist. Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist eine gute Einpassung<br />

ins Landschaftsbild <strong>und</strong> ins Gelände sicherzustellen. Zur Gewährleistung<br />

einer qualitätsvollen <strong>und</strong> hohen baulichen Dichte ist eine<br />

Überbauungsstudie mit Varianten zu erarbeiten.<br />

3 Der Gestaltungsplan <strong>Bau</strong>mgarten hat eine auf die Lärmimmissionen<br />

abgestimmte Überbauung zu sichern mit einer qualitätsvollen <strong>und</strong><br />

hohen baulichen Dichte, wofür Varianten zu erarbeiten sind, die eine<br />

gute Einpassung in die örtliche Situation aufzeigen. Der Gestaltungsplan<br />

muss die Offenlegung des Pfaffenhaldenbach sowie eine durchgehende<br />

Fusswegverbindung von der Bahnunterführung zum Altweg<br />

miteinbeziehen.<br />

4 Mit dem Gestaltungsplan Halden ist eine gute Einpassung der<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ins Landschaftsbild <strong>und</strong> ins Gelände sicherzustellen.<br />

Das bauliche Konzept muss den natürlichen Hangverlauf<br />

weiterhin erkennbar lassen <strong>und</strong> die Immissionen der Seetalstrasse<br />

berücksichtigen. Die Erschliessung hat zusammengefasst über die<br />

bestehende Strasse Halden zu erfolgen.<br />

2.2 Mehrwertausgleich<br />

§ 4<br />

1 Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teilrevision<br />

Land von einer Nichtbauzone einer <strong>Bau</strong>zonen zugewiesen<br />

(Einzonung), hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer der <strong>Gemeinde</strong> einen Mehrwertausgleich<br />

zu entrichten.


2 Der Mehrwertausgleich errechnet sich aus der Differenz der Verkehrswerte<br />

der eingezonten Fläche vor <strong>und</strong> nach der Einzonung. Dabei<br />

zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen<br />

Kosten der Herbeiführung der <strong>Bau</strong>reife (parzellenexterne Erschliessung,<br />

gemäss § 3 <strong>BNO</strong> vorgeschriebene Gestaltungsplanung, notwendige<br />

Landumlegung), soweit die eingezonte Fläche noch nicht<br />

baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 25% als Ausgleichszahlung<br />

geschuldet.<br />

3 Der Mehrwertausgleich wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat wenn möglich frühzeitig<br />

mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer vertraglich vereinbart, andernfalls<br />

nachträglich mittels Verfügung festgelegt. Zur Sicherstellung der<br />

Gleichbehandlung der vorzeitig vertraglich <strong>und</strong> der später durch<br />

Verfügung verpflichteten Gr<strong>und</strong>eigentümer werden die Verkehrswerte<br />

<strong>und</strong> Abzugskosten gemäss Abs. 2 bezogen auf den Zeitpunkt der<br />

Rechtskraft der Einzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten<br />

Mehrwert, geschätzt.<br />

4 Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft<br />

der Einzonung geschuldet. Die Zahlung wird für die ganze eingezonte<br />

Fläche frühestens bei Rechtskraft der Einzonung, innert 30<br />

Tagen nach einem Verkauf oder Teilverkauf der eingezonten Fläche<br />

oder bei einer vorgängigen Überbauung oder Teilüberbauung der<br />

eingezonten Fläche vor <strong>Bau</strong>beginn, spätestens aber nach 6 Jahren<br />

ab Rechtskraft der Einzonung fällig.<br />

5 Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen<br />

Fläche desselben Gr<strong>und</strong>stücks mit dem <strong>Bau</strong> bewilligter<br />

<strong>Bau</strong>ten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden<br />

ist, was als Bedingung in die <strong>Bau</strong>bewilligungen aufzunehmen ist.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach<br />

Rechtskraft der Einzonung mittels Verfügung gestützt auf § 163 Abs.<br />

1 Buchstabe a Ziffer 1 <strong>Bau</strong>G im Gr<strong>und</strong>buch anmerken. Die Anmerkung<br />

ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden<br />

ist.<br />

6 Die <strong>Gemeinde</strong> hat die Ausgleichszahlung zweckgeb<strong>und</strong>en für Massnahmen<br />

der Raumplanung, einschliesslich Erschliessung, zu verwenden.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 3


Kommunale<br />

Richtpläne<br />

Inventare<br />

Gr<strong>und</strong>lagenpläne<br />

2.3 Weitere Planungsinstrumente<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 4<br />

§ 5<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erstellt bei Bedarf kommunale Richtpläne, welche<br />

die erwünschte räumliche Entwicklung aufzeigen. Sie enthalten Konzepte<br />

zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr,<br />

Freiraumgestaltung, Natur- <strong>und</strong> Landschaft usw.<br />

2 Richtpläne sind behördenverbindlich <strong>und</strong> für die nachfolgenden<br />

Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

§ 6<br />

1 Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Kulturobjekte,<br />

archäologische F<strong>und</strong>stellen) <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagenpläne (z.B.<br />

genereller Entwässerungsplan GEP, Landschaftsentwicklungskonzept<br />

LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse.<br />

2 Inventare <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagenpläne sind bei der Beurteilung von <strong>Bau</strong>vorhaben<br />

beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben<br />

keine direkte rechtliche Wirkung für das Gr<strong>und</strong>eigentum <strong>und</strong> sind<br />

nach Bedarf zu überprüfen <strong>und</strong> anzupassen.


3. TEIL Zonenvorschriften<br />

Dorfzone<br />

Wohn- <strong>und</strong><br />

Gewerbezone<br />

2<br />

Wohn- <strong>und</strong><br />

Gewerbezone<br />

3<br />

<strong>Bau</strong>zonen<br />

Wohnzone 1<br />

Wohnzone 2<br />

Zone für öffentl.<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />

Anlagen<br />

D<br />

WG2<br />

WG3<br />

W1<br />

W2<br />

OeB<br />

3.1 <strong>Bau</strong>zonen<br />

§ 4<br />

1 Der <strong>Bau</strong>zonenplan scheidet folgende <strong>Bau</strong>zonen aus:<br />

Vollgeschosse<br />

2<br />

2<br />

3<br />

1<br />

2<br />

Ausnützungsziffer<br />

0,7<br />

0,6<br />

0,8<br />

0,35<br />

0,4<br />

Gebäudehöhe<br />

8 m<br />

8 m<br />

10 m<br />

4 m<br />

7 m<br />

Firsthöhe<br />

12 m<br />

12 m<br />

14 m<br />

6.5 m<br />

9 m<br />

Grenzabstand<br />

klein gross<br />

4 m<br />

4 m<br />

5 m<br />

4 m<br />

4 m<br />

8 m<br />

8 m<br />

10 m<br />

8 m<br />

8 m<br />

Die Zonenvorschriften werden von Fall zu Fall durch den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

festgelegt. Gegenüber angrenzenden <strong>Bau</strong>zonen ist ein Mindestgrenzabstand<br />

von min. 4 m einzuhalten.<br />

Empfind-<br />

lichkeits-<br />

stufe<br />

III<br />

III<br />

III<br />

II<br />

II<br />

II / III<br />

Weitere<br />

Zonenvorschriften<br />

2 Ab einer Gebäudelänge von 15 m erhöht sich der Grenzabstand<br />

um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m.<br />

3 Im Rahmen der zulässigen Gebäudehöhe kann, unter Berücksichtigung<br />

der Bestimmungen über die Raumhöhe, die Geschosshöhe<br />

frei gewählt werden.<br />

4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene<br />

als auch die geschlossene <strong>Bau</strong>weise zulässig. Arealüberbauungen<br />

sind nicht zulässig.<br />

5 In der OeB-Zone „Schulhaus“ gilt die Empfindlichkeitsstufe II, in<br />

der OeB-Zone „Bahnareal“ Stufe III.<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

3. TEIL Zonenvorschriften<br />

3.1 <strong>Bau</strong>zonen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 5<br />

Kernzone<br />

Dorfzone<br />

Wohn- <strong>und</strong><br />

Gewerbezone<br />

2<br />

Wohn- <strong>und</strong><br />

Gewerbezone<br />

3<br />

<strong>Bau</strong>zonen<br />

Wohnzone 1<br />

Wohnzone 2<br />

Wohnzone 3<br />

Zone für öffentl.<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />

Anlagen<br />

Grünzone<br />

K<br />

D<br />

WG2<br />

WG3<br />

W1<br />

W2<br />

W3<br />

OeB<br />

GR<br />

Arealüberbauung<br />

siehe Abschnitt 4.5<br />

Aufhebung bisherige<br />

§§ 4 Abs. 2,3,5 <strong>BNO</strong><br />

§ 7<br />

1 Der <strong>Bau</strong>zonenplan scheidet folgende <strong>Bau</strong>zonen aus:<br />

Ausnützungsziffer<br />

max.<br />

---<br />

(0,6 / 0.8)<br />

§ 9 Abs. 2<br />

0,5 / 0,55<br />

§ 10 Abs. 2<br />

0,65 / 0,75<br />

§ 10 Abs. 2<br />

0,40<br />

0,45<br />

0,6<br />

x<br />

---<br />

Gebäudehöhe<br />

max.<br />

(10 m)<br />

(8 m)<br />

8 m<br />

10 m<br />

5,5 m<br />

7 m<br />

10 m<br />

x<br />

---<br />

Firsthöhe<br />

max.<br />

(13 m)<br />

(12 m)<br />

12 m<br />

13 m<br />

6,5 m<br />

9 m<br />

13 m<br />

x<br />

---<br />

Grenzabstand<br />

klein gross<br />

min. min.<br />

(4 m)<br />

(4 m)<br />

4 m<br />

5 m<br />

4 m<br />

4 m<br />

5 m<br />

§ 12 Abs.2<br />

x<br />

x<br />

---<br />

---<br />

6 m<br />

6m<br />

10 m<br />

---<br />

Empfind-<br />

lichkeits-<br />

stufe<br />

III<br />

III<br />

III<br />

III<br />

II<br />

II<br />

II<br />

II<br />

Weitere<br />

Zonenvorschriften<br />

2 Die mit „x“ bezeichneten Masse legt der <strong>Gemeinde</strong>rat unter Abwägung<br />

der betroffenen privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen im<br />

Einzelfall fest.<br />

3 Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Abweichungen von diesem Richtwert<br />

bewilligen, falls ortsbaulich <strong>und</strong> architektonisch eine sorgfältig eingepasste<br />

Lösung entsteht <strong>und</strong> der Zonenzweck nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene<br />

als auch die geschlossene <strong>Bau</strong>weise zulässig. ___<br />

---<br />

---<br />

III<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

§ 11<br />

§ 11<br />

§ 12<br />

§ 13


Dorfzone<br />

§ 5<br />

1 Die Dorfzone dient der Erhaltung <strong>und</strong> angepassten Erneuerung des<br />

alten Dorfteiles. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe<br />

sowie für Landwirtschaft.<br />

2 Bestehende <strong>Bau</strong>ten dürfen ungeachtet der Vorschriften gemäss § 4<br />

im bestehenden Umfang erhalten, umgebaut <strong>und</strong> ersetzt werden.<br />

3 Für Neubauten auf bisher nicht überbauten Gr<strong>und</strong>stücken oder<br />

Gr<strong>und</strong>stücksteilen <strong>und</strong> für Ersatzbauten, die im Volumen <strong>und</strong> Erscheinungsbild<br />

wesentlich vom ersetzten Gebäude abweichen, sind<br />

die Massvorschriften gemäss § 4 einzuhalten.<br />

4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat steht für Beratung zur Verfügung <strong>und</strong> zieht dazu<br />

nach Bedarf Fachleute bei. Zu diesem Zweck sind <strong>Bau</strong>vorhaben<br />

möglichst früh anzuzeigen. Die Kosten für solche Beratungen richten<br />

sich nach dem Gebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

5 Dächer sind in der Regel als Satteldächer mit beidseits gleicher<br />

Neigung zu gestalten <strong>und</strong> mit Ziegeln einzudecken. Flachdächer<br />

können für untergeordnete An- <strong>und</strong> Nebenbauten zugelassen werden,<br />

wenn sie sich gut in die Umgebung einordnen.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 6<br />

Kernzone<br />

K<br />

Dorfzone<br />

D<br />

§ 8<br />

1 In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten <strong>und</strong><br />

weiter entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung<br />

mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen<br />

wie Läden, Restaurants <strong>und</strong> Dienstleistungen.<br />

2 Zulässig sind mässig störende Gewerbe- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe<br />

sowie Läden, Restaurants <strong>und</strong> Wohnungen. Verkaufsgeschäfte<br />

bis 500 m 2 Nettoladenfläche sind zulässig. Betriebe, die ein hohes<br />

Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als<br />

stark störend. Der Neubau von freistehenden Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäusern<br />

ist nicht gestattet.<br />

3 Neu- <strong>und</strong> Ergänzungsbauten müssen zur guten Gestaltung des<br />

Ortskerns beitragen <strong>und</strong> bezüglich Stellung <strong>und</strong> kubischer Gestaltung<br />

den Strassenraum räumlich fassen. Durch Zusammenbau sollen gut<br />

gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche<br />

etc.) geschaffen werden. Anlagen für Anlieferung <strong>und</strong> Parkierung<br />

haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung<br />

auszurichten.<br />

§ 9<br />

1 Die Dorfzone dient der Erhaltung <strong>und</strong> zeitgemässen Entwicklung<br />

der traditionellen Dorfteile mit den typischen <strong>Bau</strong>ten, den Strassen-<br />

<strong>und</strong> Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorgärten,<br />

Einzelbäumen <strong>und</strong> dgl. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig<br />

störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen <strong>und</strong> Landwirtschaft.<br />

Verkaufsgeschäfte bis 300 m 2 Nettoladenfläche sind zulässig.<br />

2 Der höhere Richtwert der Ausnützungsziffer gemäss § 7 Abs. 1<br />

<strong>BNO</strong> kann nur beansprucht werden, wenn im Erdgeschoss publikumsorientierte<br />

oder gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei<br />

reinen Wohnnutzungen gilt der tiefere Richtwert.<br />

Anstelle von bisherigem § 5 Abs. 2 <strong>und</strong> der Volumenschutzobjekte neu als für das<br />

Ortsbild wichtige <strong>Bau</strong>ten im <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichnet (siehe Abschnitt 3.5).<br />

Anstelle von bisherigem § 5 Abs. 3 treten die Richtmasse im neuen § 7 Abs. 1.<br />

3 Neu-, Um- <strong>und</strong> Ergänzungsbauten müssen besonders sorgfältig<br />

gestaltet <strong>und</strong> in die bestehenden Strukturen eingepasst werden.<br />

4 Die Dächer von Hauptbauten sind als Satteldächer zu gestalten, so<br />

dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung<br />

hat 30° bis 45° zu betragen. Dachaufbauten haben sich dem Dach<br />

unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht<br />

überschreiten. Dachflächenfenster <strong>und</strong> Solaranlagen können zugelassen<br />

werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert sind.<br />

Dacheinschnitte sind untersagt.


Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen<br />

WG2 <strong>und</strong> WG3<br />

Wohnzonen<br />

W1 <strong>und</strong> W2<br />

Pfaffenhalde<br />

§ 6<br />

Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen sind für Wohnen <strong>und</strong> mässig störendes<br />

Gewerbe sowie für landwirtschaftliche <strong>Bau</strong>ten bestimmt.<br />

§ 7<br />

1<br />

Die Wohnzonen W1 <strong>und</strong> W2 dienen dem Wohnen. Nicht störendes<br />

Gewerbe ist zugelassen<br />

2 Die Gebäudelänge darf max. 25 m betragen.<br />

3<br />

In der Wohnzone W1 dürfen die Abstände nicht reduziert werden<br />

(§ 47 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G).<br />

4 Entlang der Pfaffenhalde bis zur Bachunterführung sind Hauptbauten<br />

nur in einem <strong>Bau</strong>bereich von max. 30 m Tiefe, gemessen ab<br />

Strassenrand, zulässig.<br />

Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen<br />

WG2 <strong>und</strong> WG3<br />

Wohnzonen<br />

W1, W2, W3<br />

Pfaffenhalde<br />

5 In der Dorfzone sind auch Fassaden- / Dachrenovationen, Solar-,<br />

Sende- <strong>und</strong> Empfangsanlagen sowie Änderungen der Umgebungsanlagen<br />

bewilligungspflichtig.<br />

6 In den im <strong>Bau</strong>zoneplan schraffiert dargestellten Bereichen der Dorfzone<br />

D sind Abweichungen von der traditionellen <strong>Bau</strong>weise bezüglich<br />

Grösse der <strong>Bau</strong>ten, Dachform <strong>und</strong> Fassadengliederung zulässig,<br />

wenn sich diese gut einordnen.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 7<br />

§ 10<br />

1 Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen sind für Wohnen <strong>und</strong> mässig störendes<br />

Gewerbe sowie für Dienstleistungen <strong>und</strong> Landwirtschaft bestimmt.<br />

Verkaufsgeschäfte bis 500 m 2 Nettoladenfläche sind zulässig.<br />

2 Der höhere Wert der Ausnützungsziffer gemäss § 7 Abs. 1 <strong>BNO</strong><br />

kann nur beansprucht werden, wenn im Erdgeschoss publikumsorientierte<br />

oder gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei reinen<br />

Wohnnutzungen gilt der tiefere Wert.<br />

3 Entlang der Seetalstrasse müssen <strong>Bau</strong>ten zur guten Gestaltung<br />

beitragen, indem sie den Strassenraum räumlich fassen <strong>und</strong> die Vorplatzbereiche<br />

sorgfältig gestaltet werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann eine<br />

seitliche Unterschreitung bzw. Aufhebung der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />

zulassen bzw. verlangen, insbesondere wenn gewerbliche<br />

Nutzungen zur Strasse hin orientiert werden. Anlagen zur Anlieferung<br />

<strong>und</strong> Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf<br />

Gemeinschaftslösungen auszurichten.<br />

§ 11<br />

1 Die Wohnzonen W1, W2 <strong>und</strong> W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes<br />

Gewerbe <strong>und</strong> Dienstleistungen sind zugelassen.<br />

2 In den Wohnzonen W1 <strong>und</strong> W2 darf die Gebäudelänge __ max. 25<br />

m betragen.<br />

3 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser <strong>und</strong> verdichtete Einfamilienhausformen<br />

bestimmt. Wenn diese <strong>Bau</strong>formen bei <strong>Bau</strong>lücken<br />

oder Restgr<strong>und</strong>stücken nicht möglich sind, ist der Neubau freistehender<br />

Einfamilienhäuser ausnahmsweise gestattet.<br />

bisherigen Abs. 3 aufheben<br />

4 Entlang der Pfaffenhalde bis zur Bachunterführung sind Hauptbauten<br />

nur in einem <strong>Bau</strong>bereich von max. 30 m Tiefe, gemessen ab<br />

Strassengrenze, zulässig.


Seeweg /<br />

Unterem Haldeweg<br />

Zone für<br />

öffentliche <strong>Bau</strong>ten<br />

<strong>und</strong> Anlagen<br />

5 Innerhalb des im <strong>Bau</strong>zonenplan ausgeschiedenen Bereiches zwischen<br />

Seeweg / Unterem Haldenweg <strong>und</strong> dem Hauptsammelkanal<br />

des Abwasserverbandes Hallwilersee sind nur Tiefbauten mit insgesamt<br />

einer Fläche von 195 m 2 zulässig, die das gewachsene Terrain<br />

um max. 0.80 m überragen dürfen. Die landschaftsverträgliche Einpassung<br />

ist zu gewährleisten.<br />

6 Terrainveränderungen <strong>und</strong> Stützbauten sind zu minimieren <strong>und</strong> sind<br />

nur in Ausnahmefällen zulässig. Unverzichtbare Stützmauern sind<br />

naturnah zu gestalten <strong>und</strong> mit standorttypischen Pflanzen zu begrünen.<br />

7 Garagen sind von der Strasse zurückzuversetzen, haben einen<br />

dunklen Farbton aufzuweisen <strong>und</strong> sind einheitlich zu gestalten. Zufahrten<br />

sind wo möglich zusammenzulegen. Gemeinsame Garagen<br />

dürfen nur ein Tor in Zufahrtsbreite aufweisen.<br />

8<br />

Die Anzahl der zulässigen Zufahrten in diesem Bereich wird auf<br />

max. 3 festgelegt.<br />

9 Eine durchgehende Bepflanzung (Hecke, <strong>Bau</strong>mgruppe, <strong>Bau</strong>mreihe<br />

etc.) ist zu erhalten resp. wiederherzustellen.<br />

§ 8<br />

Die Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />

Seeweg /<br />

Unterem Haldeweg<br />

Zone für öffentliche<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

OeB<br />

5 Innerhalb des im <strong>Bau</strong>zonenplan ausgeschiedenen Bereiches zwischen<br />

Seeweg / Unterem Haldenweg <strong>und</strong> dem Hauptsammelkanal<br />

des Abwasserverbandes Hallwilersee sind nur Tiefbauten mit insgesamt<br />

einer Fläche von 195 m 2 zulässig ___. Die landschaftsverträgliche<br />

Einpassung ist zu gewährleisten.<br />

6 Terrainveränderungen <strong>und</strong> Stützbauten sind zu minimieren <strong>und</strong> sind<br />

nur in Ausnahmefällen zulässig. Unverzichtbare Stützmauern sind<br />

naturnah zu gestalten <strong>und</strong> mit standorttypischen Pflanzen zu<br />

begrünen.<br />

7 Garagen sind von der Strasse zurückzuversetzen, haben einen<br />

dunklen Farbton aufzuweisen <strong>und</strong> sind einheitlich zu gestalten. Zufahrten<br />

sind wo möglich zusammenzulegen. Gemeinsame Garagen<br />

dürfen nur ein Tor in Zufahrtsbreite aufweisen.<br />

8<br />

Die Anzahl der zulässigen Zufahrten in diesem Bereich wird auf<br />

max. 3 festgelegt.<br />

9 Eine durchgehende Bepflanzung (Hecke, <strong>Bau</strong>mgruppe, <strong>Bau</strong>mreihe<br />

etc.) ist zu erhalten resp. wiederherzustellen.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 8<br />

Grünzone<br />

GR<br />

§ 12<br />

1 Die Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />

2 Die <strong>Bau</strong>weise wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat, unter Wahrung der privaten<br />

<strong>und</strong> öffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Auf das Ortsbild<br />

ist Rücksicht zu nehmen. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind<br />

deren Abstandsvorschriften einzuhalten.<br />

§ 13<br />

1 Die Grünzone GR dient der Gestaltung des Siedlungsraumes sowie<br />

dem Schutz vor Beeinträchtigungen von Gewässern <strong>und</strong> wichtigen<br />

Landschaftsstrukturen.<br />

2 Zulässig sind in der Grünzone die Nutzung als Privatgarten, Wies-<br />

<strong>und</strong> Weidland sowie Erholungseinrichtungen wie Fusswege, Sitzbänke<br />

<strong>und</strong> dgl. sowie einzelne eingeschossige Gebäude mit einer<br />

Gr<strong>und</strong>fläche von max. 15 m 2 . Nutzung <strong>und</strong> Pflege sollen nach ökologischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen erfolgen.


Landwirtschaftszone<br />

<strong>Bau</strong>ten in der<br />

Landwirtschaftszone<br />

3.2 Landwirtschaftszone<br />

§ 9<br />

1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige<br />

Produktion in den Bereichen Acker- <strong>und</strong> Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-,<br />

Obst- <strong>und</strong> Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau<br />

bestimmt.<br />

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />

richtet sich nach dem eidgenössischen <strong>und</strong> dem kantonalen<br />

Recht.<br />

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich<br />

(z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine<br />

überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.<br />

§ 10<br />

1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />

Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie müssen sich in<br />

bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung<br />

gut ins Landschaftsbild einfügen.<br />

2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden<br />

Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigung<br />

der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen<br />

sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt.<br />

Es gilt für alle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden privaten Gr<strong>und</strong>stücken<br />

generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe,<br />

mindestens aber 4 m.<br />

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.<br />

Landwirtschaftszone<br />

LWZ<br />

<strong>Bau</strong>ten in der<br />

Landwirtschaftszone<br />

3.2 Landwirtschaftszone<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 9<br />

§ 14<br />

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche<br />

<strong>und</strong> gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung<br />

<strong>und</strong> die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, 16a<br />

Abs. 1, 1bis <strong>und</strong> 2 RPG bestimmt.<br />

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformen<br />

richtet sich nach dem eidgenössischen __ Recht.<br />

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich __<br />

bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden,<br />

insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.<br />

§ 15<br />

1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener<br />

Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter<br />

Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass,<br />

Gestaltung, Stellung sowie __ Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.<br />

2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im<br />

Übrigen werden Gebäudehöhen <strong>und</strong> Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der<br />

bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse<br />

festgelegt. Es gilt für alle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden<br />

privaten Gr<strong>und</strong>stücken generell ein Grenzabstand aus der halben<br />

Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.<br />

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss<br />

Lärmschutzverordnung (LSV).


Naturschutzzonen<br />

Kulturland<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

für die Naturschutzzonen<br />

Besondere Bestimmungen<br />

für das<br />

Ried (Reservatszone)<br />

3.3 Schutzzonen<br />

§ 11<br />

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von<br />

Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.<br />

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind <strong>Bau</strong>ten,<br />

Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen),<br />

Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung,<br />

Verwendung von Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmitteln,<br />

Aufforstung nicht gestattet.<br />

3<br />

Für das Ried (Reservatszone gemäss Hallwilerseeschutzdekret) gilt<br />

ein Betretungsverbot.<br />

4 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:<br />

Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />

Nutzungseinschränkungen<br />

Magerstandorte Artenreiche Heuwiese mit hohem Anteil<br />

an Magerkeitszeigern<br />

Feuchtgebiete als solche erhalten<br />

Wiesenbiotope Artenreiche Heuwiese<br />

Naturschutzzonen<br />

Wald<br />

§ 12<br />

Heuwiese, keine Beweidung<br />

keine Beweidung, kein Betreten<br />

Streuschnitt im Herbst / Winter<br />

Heu- <strong>und</strong> Emdschnitt, schonende<br />

Herbstweide nur mit Rindern<br />

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung <strong>und</strong> Förderung seltener<br />

Waldgesellschaften <strong>und</strong> besonderer Waldstrukturen als Lebensraum<br />

schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.<br />

2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird,<br />

sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen <strong>Bau</strong>marten<br />

<strong>und</strong> auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen <strong>und</strong><br />

Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine<br />

Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.<br />

Naturschutzzonen<br />

Kulturland<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

für die Naturschutzzonen<br />

Besondere Bestimmungen<br />

für das<br />

Ried (Reservatszone)<br />

3.3 Schutzzonen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 10<br />

§ 16<br />

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von<br />

Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.<br />

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind <strong>Bau</strong>ten,<br />

Anlagen nicht gestattet. Zugelassen sind mit dem Schutzziel vereinbare<br />

Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen),<br />

Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von<br />

Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Aufforstung.<br />

3<br />

Für das Ried (Reservatszone gemäss Hallwilerseeschutzdekret) gilt<br />

ein Betretungsverbot.<br />

4 Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen<br />

aus:<br />

Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />

Nutzungsbeschränkungen<br />

Trockenstandorte - Erhaltung <strong>und</strong> Förderung der Arten-<br />

<strong>und</strong> Strukturvielfalt<br />

Feuchtstandorte - Riedwiese / Flachmoor<br />

- Laichgebiet, Brutbiotop<br />

Naturschutzzonen<br />

Wald<br />

§ 17<br />

- Nutzung als Heuwiese<br />

- keine Beweidung<br />

- Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss<br />

vertraglicher Vereinbarung<br />

- Streuschnitt im Herbst / Winter sowie<br />

Verjüngung des Gehölzes<br />

- keine Beweidung, kein Betreten <strong>und</strong><br />

Befahren<br />

- Pufferzone von 3 m anlegen ohne Beweidung,<br />

Düngung<br />

- Schnitt frühestens ab 15. Juni<br />

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung <strong>und</strong> Förderung seltener<br />

Waldgesellschaften <strong>und</strong> besonderer Waldstrukturen als Lebensraum<br />

schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.<br />

2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird,<br />

sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen <strong>Bau</strong>marten<br />

<strong>und</strong> auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen <strong>und</strong><br />

Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine<br />

Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.


3 Als Naturschutzzone Wald sind festgelegt:<br />

Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />

Nutzungsbeschränkung<br />

Eichhölzli - Alt- <strong>und</strong> Totholzreicher Laubmischwald<br />

mit Pionier- <strong>und</strong> Weichhölzern<br />

Gehölz im Obermoos - Totholzreiches Flurgehölz, als Reservat<br />

erhalten<br />

Häfni - Standortheimischer Laubmischwald<br />

mit eingesprengten Nadelhölzern sowie<br />

Alt- <strong>und</strong> Totholz<br />

- Waldstrukturen: Dauerwald mit verschiedenen<br />

Altersstrukturen erhalten<br />

(alte, mittlere <strong>und</strong> junge Bäume, physiologisches<br />

Totholz / grosse Bäume<br />

ohne wirtschaftlichen Wert)<br />

Landschaftsschutzzone<br />

3.4 Überlagerte Schutzzonen<br />

§ 13<br />

- Im Jungwald Nadelholzanteil sukzessive<br />

reduzieren<br />

- Keine forstliche Nutzung<br />

- Ökonomische <strong>und</strong> ökologische Bewirtschaftung<br />

(hiebsreife Bäume nutzen,<br />

Einzelstamm- bis Truppweise-Nutzung,<br />

keine flächigen Abtriebe, es bleibt immer<br />

geschlossener Wald)<br />

- <strong>Bau</strong>martenwahl im Rahmen des<br />

natürlichen Angebots; Naturverjüngung<br />

mit standortheimischen Laubbäumen,<br />

sukzessive Reduktion der standortfremden<br />

Nadelbäume; Erziehung der<br />

Jungbäume durch den Altholzbestand.<br />

- Aufwertung von Waldrändern.<br />

- Die bestehenden Quellenrechte können<br />

im Rahmen der übergeordneten<br />

Gesetzesbestimmungen genutzt werden.<br />

Die Quellfassungen, Brunnstuben,<br />

die Reservoirs <strong>und</strong> die erforderlichen<br />

Leitungen <strong>und</strong> Einrichtungen können<br />

ersetzt, unterhalten <strong>und</strong> repariert werden<br />

im Rahmen der <strong>Bau</strong>polizeivorschriften.<br />

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert.<br />

Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer<br />

Eigenart. Zusätzlich zu der Gr<strong>und</strong>nutzungszone sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />

Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,<br />

Ablagerungen) verboten.<br />

2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 9 Abs. 1.<br />

3 Als Naturschutzzone Wald sind festgelegt:<br />

Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />

Nutzungsbeschränkung<br />

Eichhölzli - Alt- <strong>und</strong> Totholzreicher Laubmischwald<br />

mit Pionier- <strong>und</strong> Weichhölzern<br />

Gehölz im Obermoos - Totholzreiches Flurgehölz, als Reservat<br />

erhalten<br />

Häfni - Standortheimischer Laubmischwald<br />

mit eingesprengten Nadelhölzern sowie<br />

Alt- <strong>und</strong> Totholz<br />

- Waldstrukturen: Dauerwald mit verschiedenen<br />

Altersstrukturen erhalten<br />

(alte, mittlere <strong>und</strong> junge Bäume, physiologisches<br />

Totholz / grosse Bäume<br />

ohne wirtschaftlichen Wert)<br />

Landschaftsschutzzone<br />

3.5 Überlagerte Schutzzonen<br />

- Im Jungwald Nadelholzanteil sukzessive<br />

reduzieren<br />

- Keine forstliche Nutzung<br />

- Ökonomische <strong>und</strong> ökologische Bewirtschaftung<br />

(hiebsreife Bäume nutzen,<br />

Einzelstamm- bis Truppweise-Nutzung,<br />

keine flächigen Abtriebe, es bleibt immer<br />

geschlossener Wald)<br />

- <strong>Bau</strong>martenwahl im Rahmen des<br />

natürlichen Angebots; Naturverjüngung<br />

mit standortheimischen Laubbäumen,<br />

sukzessive Reduktion der standortfremden<br />

Nadelbäume; Erziehung der<br />

Jungbäume durch den Altholzbestand.<br />

- Aufwertung von Waldrändern.<br />

- Die bestehenden Quellenrechte können<br />

im Rahmen der übergeordneten<br />

Gesetzesbestimmungen genutzt werden.<br />

Die Quellfassungen, Brunnstuben,<br />

die Reservoirs <strong>und</strong> die erforderlichen<br />

Leitungen <strong>und</strong> Einrichtungen können<br />

ersetzt, unterhalten <strong>und</strong> repariert werden<br />

im Rahmen der <strong>Bau</strong>polizeivorschriften.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 11<br />

§ 18<br />

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone <strong>und</strong> den<br />

Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend<br />

unverbauten <strong>und</strong> naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer<br />

Eigenart. ___<br />

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender<br />

Einschränkungen nach § 14 <strong>BNO</strong> (Landwirtschaftszone) <strong>und</strong> § 16<br />

<strong>BNO</strong> (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen<br />

abgesehen sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen,<br />

Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen,<br />

Aufforstungen <strong>und</strong> länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen<br />

verboten.


3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände,<br />

Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige<br />

Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können<br />

bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong><br />

keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />

4 Die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone gelten ohne Eintrag<br />

im Kulturlandplan auch für die Schutzzone im Bereich des Hallwilerseeschutzdekretes.<br />

Hochwasserschutz /<br />

Hochwassergefährdetes<br />

Gebiet<br />

Hochwassergefahrenzone<br />

Restgefährdung<br />

3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände,<br />

Fahrnisbauten <strong>und</strong> betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen,<br />

Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen,<br />

sowie weitere <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen wie für den ökologischen<br />

Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- <strong>und</strong> Wanderwege sowie<br />

<strong>Bau</strong>ten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt<br />

werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong> keine<br />

überwiegenden öffentlichen Interessen wie z.B. eine gut einsehbare<br />

Lage vom See entgegenstehen.<br />

Bisherigen § 13 Abs. 4 <strong>BNO</strong> aufheben<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 12<br />

§ 19<br />

1 Wer in einer Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem<br />

Gebiet baut, hat im <strong>Bau</strong>gesuch darzulegen, dass er mit dem<br />

Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung<br />

<strong>und</strong> Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die<br />

Massnahmen auf das h<strong>und</strong>ertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten,<br />

im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf<br />

das dreih<strong>und</strong>ertjährliche Hochwasser. Als massgebend gelten<br />

namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte<br />

<strong>und</strong> des Ereigniskataster sowie die Schutzdefizitkarte <strong>und</strong><br />

die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen werden.<br />

2 In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie<br />

Hauszugänge, Fenster, Abfahrten <strong>und</strong> Lichtschächte ausreichend<br />

erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen<br />

wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer<br />

evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische<br />

Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw.<br />

sind in Untergeschossen nicht zulässig.<br />

3 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte <strong>und</strong> ohne<br />

ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) oder in hochwassergefährdetem<br />

Gebiet ausserhalb der Untersuchungsperimeter<br />

kann die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde verlangen, dass die <strong>Bau</strong>herrschaft<br />

nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen<br />

sind.<br />

4 Die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der<br />

<strong>Bau</strong>herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie,<br />

unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen <strong>und</strong><br />

weitergehende Massnahmen verfügen.


Naturobjekte<br />

3.5 Überlagerte Schutzobjekte<br />

§ 14<br />

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten <strong>und</strong> im Anhang I aufgelisteten<br />

Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer artgerecht zu unterhalten.<br />

2 Eine Rodung von Hecken kann aus zwingenden Gründen bewilligt<br />

werden, sofern an geeigneter Stelle angemessener Ersatz geschaffen<br />

wird.<br />

Uferschutzstreifen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 13<br />

§ 20<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen<br />

bezeichneten Bereiche sind der Gr<strong>und</strong>nutzungszone überlagert. Sie<br />

dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen<br />

einschliesslich zugehöriger Bestockung <strong>und</strong> übriger Vegetation.<br />

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden<br />

Pflegemassnahmen <strong>und</strong> Nutzungsbeschränkungen nach den<br />

Bestimmungen der jeweiligen Gr<strong>und</strong>nutzungszone.<br />

3 Folgende Flächen <strong>und</strong> Gebiete werden als überlagerte Schutzzo-<br />

nen festgelegt:<br />

Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />

Nutzungsbeschränkung<br />

Uferschutzstreifen<br />

- Erhaltung <strong>und</strong> Förderung der Arten-<br />

<strong>und</strong> Strukturvielfalt<br />

- Erhaltung <strong>und</strong> Schaffung naturnaher<br />

Ufer <strong>und</strong> Schutz der Ufervegetation,<br />

wo möglich biologisch aufwerten<br />

- Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag<br />

- Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse<br />

3.5 Überlagerte Schutzobjekte<br />

§ 21<br />

- Nutzung <strong>und</strong> Pflege nach ökologischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

- Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern<br />

- Bachborde periodisch mähen, wobei<br />

das Schnittgut zu entfernen ist<br />

- für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen<br />

der Hecken (§ 20 <strong>BNO</strong>)<br />

- ein Streifen von 3 m beidseits des Baches<br />

ab Böschungsoberkante extensiv<br />

zu bewirtschaften<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> im Kulturlandplan bezeichneten ___ Objekte<br />

sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind ___ artgerecht<br />

zu unterhalten.<br />

Abs. 2 weglassen


3 Für die einzelnen Objekte gelten folgende Bestimmungen:<br />

Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />

Nutzungsbeschränkung<br />

Hecken, <strong>Bau</strong>m- <strong>und</strong><br />

Gebüschgruppen<br />

- Brut- <strong>und</strong> Nahrungsbiotop<br />

- Gliederung der Landschaft<br />

- Trittstein, Vernetzungselement<br />

Gechützter Waldrand - vielfältiger Übergangsbereich Wald-<br />

Kulturland<br />

Uferschutzstreifen - Nährstoffeinschwemmung in Gewässer,<br />

Schutzzone, Schutzobjekt verhindern<br />

Einzelbäume - siedlungs- <strong>und</strong> landschaftsprägendes<br />

Naturelement<br />

Aussichtspunkte - Aussicht gemäss Angabe im Anhang<br />

frei halten<br />

- Struktur erhalten<br />

- periodisch zurückschneiden / verjüngen<br />

- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf<br />

den Stock setzen<br />

- vorgelagerter Krautsaum von 3 m<br />

Breite<br />

- Hochbauten auf einem 3 m breiten<br />

Streifen nicht zulässig<br />

- teilweise Artenzusammensetzung verbessern<br />

- keine vorgelagerten Aufforstungen<br />

- extensiv bewirtschafteter Krautsaum<br />

(3 m Breite) anlegen<br />

- Verwendung von Dünger <strong>und</strong> Pflanzenschutzmitteln<br />

sowie Umbruch nicht zulässig<br />

- Pflege auf lange Lebensdauer<br />

- freistehender <strong>Bau</strong>m: bei natürlichem<br />

Abgang ersetzen<br />

- keine aussichtsbehindernde <strong>Bau</strong>ten<br />

<strong>und</strong> bleibende Pflanzungen<br />

4 Alle bestehenden Hochstammbäume (<strong>Bau</strong>mgärten) ausserhalb der<br />

<strong>Bau</strong>zonen gelten gr<strong>und</strong>sätzlich als Schutzobjekte. Abgehende Bäume<br />

sind nach Möglichkeit wieder mit Hochstammobstbäume zu ersetzen.<br />

Neupflanzungen sind erwünscht.<br />

2 Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:<br />

Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhalt<br />

Nutzungsbeschränkung<br />

Hecken, Feld- <strong>und</strong><br />

Ufergehölze<br />

- Brut- <strong>und</strong> Nahrungsbiotop<br />

- Gliederung der Landschaft<br />

- Trittstein, Vernetzungselement<br />

- Windschutz<br />

- vielfältiger Übergangsbereich<br />

- Artenreichtum<br />

Waldränder - stufiger Waldrand oder aufgelockerter<br />

<strong>Bau</strong>mbestand oder gebuchteter Verlauf<br />

der Waldrandlinie<br />

Uferschutzstreifen siehe § 19 <strong>BNO</strong><br />

Einzelbäume, <strong>Bau</strong>mreihen<br />

- siedlungs- <strong>und</strong> landschaftsprägendes<br />

Naturelement<br />

Zone <strong>Bau</strong>mpark - Hochstammbäume erhalten<br />

Aussichtspunkte /<br />

-linien<br />

Hochstammbäume<br />

- artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten<br />

- periodisch zurückschneiden / verjüngen<br />

- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf<br />

den Stock setzen<br />

- vorgelagerter Krautsaum von 3 m<br />

Breite anlegen <strong>und</strong> extensiv nutzen<br />

- __<br />

- markante Bäume nicht entfernen<br />

- keine vorgelagerten Aufforstungen<br />

- Waldrand stufig strukturiert anlegen<br />

<strong>und</strong> erhalten (periodisch verjüngen)<br />

- extensiv bewirtschafteter Krautsaum<br />

von 3 m Breite anlegen<br />

- Pflege auf lange Lebensdauer<br />

- bei natürlichem Abgang ersetzen oder<br />

in der Nähe an geeigneter Lage neu<br />

anpflanzen<br />

- Aussicht frei halten - keine aussichtsbehindernde <strong>Bau</strong>ten<br />

<strong>und</strong> bleibende Pflanzungen<br />

- vom Seeweg Ausblick zum See freihalten<br />

3 Die Erhaltung <strong>und</strong> Förderung eines vielfältigen <strong>und</strong> strukturreichen<br />

Landschaftsbildes mit Hochstammbäumen kann der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

mit einem Förderprogramm unterstützen.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 14


Gebäude mit<br />

Substanzschutz<br />

Gebäude mit<br />

Volumenschutz<br />

Kulturobjekte<br />

Spezialzone<br />

Seetalbahn<br />

§ 15<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan entsprechend bezeichneten Gebäude sind<br />

von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert <strong>und</strong> in ihrer Substanz<br />

geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden <strong>und</strong> sind zu<br />

unterhalten. Innerhalb des bestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie<br />

aus- <strong>und</strong> umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel nicht<br />

entgegen steht.<br />

2 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan entsprechend bezeichneten Gebäude sind für<br />

das Ortsbild von besonderem Wert <strong>und</strong> ihrem Volumen geschützt.<br />

Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen<br />

dürfen sie abgebrochen <strong>und</strong> an gleicher Stelle mit den bisherigen<br />

Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Abweichungen von bestehenden<br />

Volumen <strong>und</strong> Erscheinungsbild können aus Gründen der<br />

Wohnhygiene oder der Verkehrssicherheit bewilligt oder angeordnet<br />

werden.<br />

3 Bei allen baulichen Massnahmen an solchen Gebäuden ist auf eine<br />

besonders gute Einpassung ins Ortsbild zu achten.<br />

4 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.<br />

5 Die Bestimmungen von § 5 Abs. 4 gelten sinngemäss auch für Gebäude<br />

mit Substanz- oder Volumenschutz.<br />

§ 16<br />

Die im <strong>Bau</strong>zonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind<br />

geschützt <strong>und</strong> dürfen nicht beseitigt werden.<br />

3.6 Weitere Zonen nach Art. 18 RPG<br />

§ 17<br />

1<br />

Die Spezialzone Seetalbahn dient der Freihaltung des Trasses für<br />

die Sanierung der Seetalbahn.<br />

2 Eine Zuweisung zu einer Zone erfolgt, sobald ein definitiver Entscheid<br />

über die Bahnsanierung vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt<br />

ein generelles <strong>Bau</strong>verbot. In Bezug auf Nutzung gilt § 9 Abs. 1.<br />

Gebäude mit<br />

Substanzschutz<br />

Ortsbildprägende<br />

<strong>Bau</strong>ten<br />

Kulturobjekte<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 15<br />

§ 22<br />

1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem<br />

oder symbolischem Wert <strong>und</strong> in ihrer Substanz geschützt.<br />

Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten.<br />

Innerhalb des bestehenden <strong>Bau</strong>volumens dürfen sie aus-<br />

<strong>und</strong> umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.<br />

2 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan bezeichneten, für das Ortsbild <strong>und</strong> den Strassenraum<br />

wichtige <strong>Bau</strong>ten können unter Einhaltung des alten Volumens<br />

um- <strong>und</strong> ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen<br />

des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene <strong>und</strong> der Verkehrssicherheit<br />

erfüllt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Abweichungen gestatten,<br />

wenn dadurch eine ortsbaulich <strong>und</strong> architektonisch gleichwertige<br />

Lösung entsteht oder wenn dies für ausreichende Geschosshöhen<br />

erforderlich ist.<br />

3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.<br />

§ 23<br />

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine,<br />

Brunnen, Hohlweg) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong><br />

sind zu unterhalten.<br />

2 Bei den geschützten Brunnen sind primär die Wasserentnahmestellen<br />

sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen in innerhalb einer<br />

vertretbaren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brunnenanlagen<br />

sind möglich.<br />

§ 17 aufheben


4. TEIL Definitionen<br />

Gewerbe<br />

Ungleiche Verteilung<br />

der Grenzabstände<br />

Abstand<br />

gegenüber<br />

dem Kulturland<br />

§ 18<br />

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />

Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />

als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im<br />

Rahmen herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben<br />

<strong>und</strong> auf die gesetzlich zugelassenen Arbeits- oder Öffnungszeiten<br />

beschränkt sind.<br />

3 Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen, insbesondere solche,<br />

die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen,<br />

gelten als stark störend <strong>und</strong> sind in den <strong>Bau</strong>zonen nicht zugelassen.<br />

§ 19<br />

1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes<br />

durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden.<br />

2<br />

Die Vereinbarung ist dem <strong>Gemeinde</strong>rat mit dem <strong>Bau</strong>gesuch einzureichen.<br />

§ 20<br />

Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude ein Grenzabstand<br />

von 4 m, für Kleinbauten ein solcher von 2 m einzuhalten.<br />

4. TEIL Definitionen<br />

4.1 Gewerbe<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 16<br />

Gewerbe<br />

Ungleichverteilung<br />

der Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände<br />

Abstand gegenüber<br />

dem Kulturland<br />

§ 24<br />

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende<br />

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong><br />

Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten,<br />

als sie aus dem Wohnen entstehen.<br />

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im<br />

Rahmen herkömmlicher Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetriebe bleiben,<br />

auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind <strong>und</strong><br />

nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von<br />

quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten mit Ausnahme von<br />

§ 8 Abs. 2 <strong>BNO</strong>, als stark störend.<br />

4.2 Abstände<br />

§ 25<br />

Die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag<br />

reduziert oder aufgehoben werden, sofern keine ortsbaulichen,<br />

wohnhygienischen oder feuerpolizeilichen Gründe entgegen<br />

stehen. Der Vertrag ist mit dem <strong>Bau</strong>gesuch einzureichen.<br />

§ 26<br />

1<br />

Gegenüber dem Kulturland ist für __Gebäude ein __Abstand von<br />

__ 2 m einzuhalten.<br />

2 Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.


Abgrabungen<br />

Zulässigkeit /<br />

Minimale Flächen<br />

Erhöhung Gebäudehöhe<br />

4.3 Abgrabungen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 17<br />

§ 27<br />

1 Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch<br />

Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt<br />

werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer<br />

Fassade 6 m (z.B. nur für Garagen oder nicht dem Wohnen dienende<br />

Räume) betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten<br />

wird.<br />

2 Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass der Abgrabungen<br />

gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die Gebäude- <strong>und</strong><br />

Firsthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.<br />

4.4 Arealüberbauung<br />

§ 28<br />

1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, W3, WG2 <strong>und</strong><br />

WG3 zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Gr<strong>und</strong>stückfläche<br />

hat mindestens 2‘500 m 2 zu betragen.<br />

2 Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Gebäudehöhe gegenüber<br />

dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00<br />

m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika-<br />

<strong>und</strong> Dachgeschoss erstellt wird.<br />

Ausnützungsbonus 3 Bei Arealüberbauungen kann ein maximaler Ausnützungsbonus<br />

von 15% gewährt werden.


5. TEIL <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

Benützung von<br />

Privateigentum<br />

Allgemeine<br />

Anforderungen<br />

Energiesparmassnahmen<br />

5.1 <strong>Bau</strong>reife, Erschliessung<br />

§ 21<br />

1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strassennummerierung<br />

der <strong>Bau</strong>ten sind Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />

Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen<br />

dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt<br />

werden.<br />

3<br />

Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist möglichst<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

5.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

§ 22<br />

1 Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong><br />

Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst<br />

als Richtlinie.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />

eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />

Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />

dies erfordern.<br />

§ 23<br />

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die<br />

Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände nicht mehr in<br />

vollem Masse eingehalten werden <strong>und</strong> die Ausnützungsziffer überschritten<br />

wird.<br />

5. TEIL <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

Benützung von<br />

Privateigentum<br />

Allgemeine<br />

Anforderungen<br />

Energiespar-<br />

massnahmen<br />

5.1 Erschliessung<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 18<br />

§ 29<br />

1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strassennummerierung<br />

der <strong>Bau</strong>ten sind Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei<br />

Bushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen<br />

dürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt<br />

werden.<br />

3 Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümerinnen<br />

ist möglichst Rücksicht zu nehmen.<br />

5.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften<br />

§ 30<br />

1 Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong><br />

Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst<br />

als Richtlinie.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft<br />

eine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere<br />

Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen<br />

dies erfordern.<br />

§ 31<br />

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die<br />

Vorschriften über die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände nicht mehr in<br />

vollem Masse eingehalten werden <strong>und</strong> die Ausnützungsziffer überschritten<br />

wird.


Ausrichtung der<br />

Wohnung<br />

Raumhöhe<br />

Fensterfläche<br />

§ 24<br />

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse<br />

(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.<br />

Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind<br />

nicht gestattet.<br />

§ 25<br />

1 Vollgeschosse mit Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräumen müssen bei<br />

Neubauten eine Raumhöhe von mind. 2.30 m aufweisen.<br />

2 Die Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräumen muss<br />

bei Neubauten mind. 1/10 der Bodenfläche betragen.<br />

Ausrichtung<br />

der Wohnung<br />

Raummasse<br />

Fenstergrössen,<br />

Nebenräume für<br />

Neubauten<br />

Anordnung der Garagen<br />

<strong>und</strong> Abstellplätze<br />

5.3 Wohnhygiene<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 19<br />

§ 32<br />

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse<br />

(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.<br />

Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind<br />

nicht gestattet.<br />

§ 33<br />

Für Neubauten gelten nachstehende Masse:<br />

Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräume<br />

� Raumhöhe<br />

- Vollgeschoss mind. 2.30 m<br />

- Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m 2<br />

� Fensterfläche mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen<br />

geöffnet werden können <strong>und</strong> ins Freie oder in eine gut belüftbare<br />

Vorzone führen).<br />

5.4 Ausstattung<br />

§ 34<br />

1 Parkplätze sind nach Möglichkeit zusammenzufassen, damit eine<br />

gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche<br />

<strong>und</strong> ausreichende Grünflächen resultieren.<br />

2 Die Abstellflächen sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen<br />

oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten.<br />

3 Bei der Mehrfamilienhäusern kann der <strong>Gemeinde</strong>rat aus Gründen<br />

der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung<br />

verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen<br />

Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.


§ 26<br />

Velos, Kinderwagen 1 In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche<br />

<strong>und</strong> abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.<br />

Spielplätze<br />

2 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der<br />

anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.<br />

Velos,<br />

Kinderwagen<br />

Spiel- <strong>und</strong> gemeinschaftlicheAufenthaltsflächen<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 20<br />

§ 35<br />

In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche <strong>und</strong><br />

abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.<br />

§ 36<br />

1 Beim <strong>Bau</strong> von Mehrfamilienhäusern <strong>und</strong> Arealüberbauungen sind<br />

zweckmässig platzierte <strong>und</strong> gestaltete, gemeinschaftliche Spiel-<br />

oder Aufenthaltsbereiche auf privatem Gr<strong>und</strong> anzulegen. Die<br />

Grösse hat gesamthaft mind. 15 % der ___ Bruttogeschossflächen<br />

zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spielplätze sind die Spielbedürfnisse<br />

der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen.<br />

2 Die gemeinschaftlichen Freiflächen gemäss Abs. 1 können bei<br />

Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen<br />

Gr<strong>und</strong>stücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg <strong>und</strong><br />

gefahrlos erreichbar sind.


6. TEIL Schutzvorschriften<br />

Ortsbildschutz<br />

Aussenantennen<br />

6. 1 Ortsbild-, Denkmal- <strong>und</strong> Landschaftsschutz<br />

§ 27<br />

1<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild nach folgenden Kriterien:<br />

a) Stellung (Firstrichtung),<br />

b) Grösse der <strong>Bau</strong>kuben,<br />

c) Wirkung im Strassenraum,<br />

d) Form, Staffelung, Gliederung der <strong>Bau</strong>masse,<br />

e) Dachform, Dachneigung,<br />

f) Fassadengliederung,<br />

g) Materialwahl, Farbe,<br />

h) Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.<br />

2 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen dürfen das Landschafts-, Orts- <strong>und</strong> Strassenbild<br />

nicht beeinträchtigen <strong>und</strong> müssen sich durch Stellung, bauliche<br />

Gestaltung, Materialwahl, Farbgebung <strong>und</strong> Terraingestaltung so in<br />

ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.<br />

Dabei ist die Einordnung der <strong>Bau</strong>ten in das schützenswerte Landschaftsbild<br />

des Hallwilerseeufers <strong>und</strong> die Sicht vom See aus besonders<br />

zu berücksichtigen.<br />

3<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen:<br />

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten,<br />

Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan<br />

mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung <strong>und</strong><br />

Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen;<br />

b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;<br />

c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen <strong>Bau</strong>ten<br />

eine Begutachtung verlangen;<br />

d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen <strong>und</strong><br />

<strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

tragbar ist;<br />

e) die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der<br />

Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.<br />

§ 29<br />

Das Errichten von Aussenantennen ist bewilligungspflichtig (§ 30<br />

A<strong>Bau</strong>V).<br />

6. TEIL Schutzvorschriften<br />

Ortsbildschutz<br />

Aussenantennen,<br />

Parabolspiegel<br />

6. 1 Ortsbild, Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 21<br />

§ 37<br />

1<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild nach folgenden Kriterien:<br />

a) Stellung (Firstrichtung),<br />

b) Grösse der <strong>Bau</strong>kuben,<br />

c) Wirkung im Strassenraum <strong>und</strong> in der Landschaft,<br />

d) Form, Staffelung, Gliederung der <strong>Bau</strong>masse,<br />

e) Dachform, Dachneigung,<br />

f) Fassadengliederung,<br />

g) Materialwahl, Farbe,<br />

h) Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.<br />

Abs. 2 streichen, dafür griffiger Formulierungen zur Aussenraum- <strong>und</strong> Dachgestaltung<br />

2<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen:<br />

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten,<br />

Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan<br />

mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung <strong>und</strong><br />

Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen;<br />

b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;<br />

c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen <strong>Bau</strong>ten<br />

eine Begutachtung verlangen;<br />

d die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen <strong>und</strong><br />

<strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

tragbar ist;<br />

e) die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der<br />

Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.<br />

3 In den Dorf- <strong>und</strong> Kernzonen sowie bei den unter Schutz stehenden<br />

<strong>Bau</strong>ten bietet die <strong>Gemeinde</strong> eine frühzeitige Beratung durch Fachleute<br />

an, um die qualitativen Ziele erreichen zu können.<br />

§ 38<br />

Antennen <strong>und</strong> Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts-<br />

<strong>und</strong> Strassenbild einfügen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie<br />

nicht überschreiten.


Aussenraum-<br />

gestaltung<br />

§ 28<br />

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch wertvolle<br />

Objekte sind nach Möglichkeit zu schonen. Terrainveränderungen<br />

müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen <strong>und</strong> dürfen<br />

die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen<br />

sind auf das Nötige zu beschränken.<br />

2 Wird an einem Gr<strong>und</strong>stück die Höhenlage verändert, so ist das Erdreich<br />

mit Böschungen <strong>und</strong> nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern.<br />

Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand<br />

zu erhalten <strong>und</strong> in der Regel zu bepflanzen.<br />

3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des <strong>Bau</strong>projektes.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in<br />

der <strong>Bau</strong>bewilligung.<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 22<br />

§ 39<br />

Mobilfunkanlagen Mobilfunkanlagen können in den Dorfzonen <strong>und</strong> im Bereich von geschützten<br />

Objekten sowie an landschaftlich gut einsehbaren Lagen<br />

<strong>und</strong> am Siedlungsrand untersagt werden, soweit mit zumutbarem<br />

Aufwand Alternativlösungen möglich sind.<br />

Dachgestaltung<br />

Aussenraum<br />

gestaltung<br />

§ 40<br />

1 Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich<br />

exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten<br />

Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform<br />

<strong>und</strong> des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

2 Dachaufbauten <strong>und</strong> Dachflächenfenster haben sich in Grösse, Form<br />

<strong>und</strong> Material gut ins Dach zu integrieren.<br />

§ 41<br />

1 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen haben dem natürlichen Terrainverlauf <strong>und</strong> der<br />

charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse<br />

ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen<br />

nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von<br />

Böschungen auszubilden.<br />

2 Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain in der<br />

Ebene <strong>und</strong> bis zu 5% Geländeneigung maximal 1.0 m betragen. Am<br />

Hang dürfen sie nicht höher als 2.0 m sein. Bei Geländeneigungen<br />

von 5% bis 10% wird das Mass der zulässigen Aufschüttungen interpoliert.<br />

Terrassierte Stufen müssen mindestens 3 m zurückgesetzt<br />

sein.<br />

3 Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für<br />

die Bepflanzung sind entlang der Siedlungsränder mehrheitlich einheimische,<br />

standortgerechte Pflanzen zu verwenden.<br />

4 Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge <strong>und</strong><br />

der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse aufzuzeigen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

erlässt wo nötig zur Umgebungsgestaltung entsprechende<br />

Auflagen in der <strong>Bau</strong>bewilligung, um die gewünschte Siedlungsqualität<br />

zu erreichen.


Einwirkungen<br />

6.2 Einwirkungen<br />

§ 30<br />

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,<br />

wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen<br />

Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum<br />

des Nachbarn <strong>und</strong> die weitere Umgebung zu enthalten.<br />

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />

Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />

Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch,<br />

Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.<br />

3 Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Gr<strong>und</strong>stücken haben alle zumutbaren<br />

baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen<br />

auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit<br />

dies technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar<br />

ist.<br />

Einwirkungen<br />

6. 2 Umweltschutz<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 23<br />

§ 42<br />

1 Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, insbesondere beim Betrieb<br />

eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle<br />

übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> die<br />

weitere Umgebung zu vermeiden.<br />

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowie<br />

Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten<br />

Einwirkungen durch Lärm, Licht, Erschütterungen,<br />

Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, __ Strahlen, invasive<br />

Neophyten usw.<br />

3 Es sind alle zumutbaren baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen<br />

zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu<br />

halten. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich <strong>und</strong> sachlich angemessener<br />

Weise der technischen Entwicklung anzupassen.<br />

§ 43<br />

Lärmschutz Bei <strong>Bau</strong>ten, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes<br />

missachten, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat die Anforderungen an die Stellung<br />

<strong>und</strong> Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten, die Anordnung lärmempfindlicher<br />

Räume, Schallschutzmassnahmen usw. im Sinne der Vorsorge<br />

erhöhen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind.


7. TEIL VOLLZUG, VERFAHREN<br />

§ 31<br />

Zuständigkeit Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.<br />

Er kann für die Prüfung von Gesuchen <strong>und</strong> für Vollzugskontrollen<br />

externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen.<br />

Gebührenreglement<br />

Vollzugsrichtlinien<br />

Vollzugsrichtlinien<br />

§ 32<br />

Die Gebühren <strong>und</strong> weitere Verfahrenskosten (Auslagen für externe<br />

Fachleute <strong>und</strong> regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach<br />

dem Gebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

§ 33<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.<br />

§ 34<br />

Über die Verwaltungsstrafe <strong>und</strong> Verantwortlichkeit gelten die §§ 159<br />

– 162 des <strong>Bau</strong>gesetzes.<br />

8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

Aufhebung<br />

bisherige Rechts<br />

§ 35<br />

Durch diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> wird die <strong>Bau</strong>ordnung mit<br />

Zonenplan vom 18.12.1981 samt allen seitherigen Änderungen aufgehoben.<br />

7. TEIL VOLLZUG, VERFAHREN<br />

<strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong> vom 5. Juni 1998 <strong>BNO</strong> <strong>Boniswil</strong>, Stand 13. Juli 2011 24<br />

§ 44<br />

Zuständigkeit Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.<br />

Er kann für die Prüfung von Gesuchen <strong>und</strong> für Vollzugskontrollen<br />

externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen.<br />

Gebühren-<br />

reglement<br />

Vollzugsrichtlinien<br />

§ 45<br />

Die Gebühren <strong>und</strong> weitere Verfahrenskosten (Auslagen für externe<br />

Fachleute <strong>und</strong> regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach<br />

dem Gebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

§ 46<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt Richtlinien für die Pflege <strong>und</strong> den Unterhalt<br />

der Schutzzonen <strong>und</strong> Schutzobjekte.<br />

Bisherigen § 34 aufheben<br />

8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

Aufhebung<br />

bisherigen Rechts<br />

§ 47<br />

Durch diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> werden aufgehoben:<br />

- <strong>Bau</strong>zonenplan <strong>und</strong> Kulturlandplan vom 5. Juni 1998<br />

- <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> vom 5. Juni 1998<br />

- Teiländerung <strong>Bau</strong>zonenplan / Kulturlandplan Halden, Weid, Pfaffenhalde,<br />

Häfni vom 2. Juni 2006<br />

- Teiländerung <strong>BNO</strong> Halden, Pfaffenhalde, Häfni vom 2. Juni 2006.

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