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Vielfalt fördern - Zusammenhalt stärken. Handlungshilfe - IMU Institut

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Integration & Betriebsverfassungsgesetz<br />

von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im<br />

Betrieb zu beantragen; (...).“<br />

Liest man dies und denkt daneben an Artikel 2,<br />

Abs. 1 des Grundgesetzes wird klar, dass ein<br />

Blick in das BetrVG viele Stellungnahmen, Be -<br />

schlüsse sowie Forderungs- und Strategiepapiere<br />

überflüssig gemacht hätte. Schon viel eher hätte<br />

sich niemand mehr hinter Worten verstecken<br />

können. Denn der Gesetzgeber nennt alle Voraussetzungen<br />

für eine erfolgreiche Integration.<br />

Zusammengefasst sind das:<br />

• Alle müssen gleich vor Recht und Gesetz<br />

behandelt werden.<br />

• Damit sich jeder frei entfalten kann, ist Diskriminierung<br />

zu verhindern, Gleichstellung zu<br />

<strong>fördern</strong>. Dies ist die Grundlage für Selbstständigkeit<br />

und Eigeninitiative.<br />

• Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Beschäftigung<br />

sind entscheidend.<br />

• Es gibt Menschen, die besonders schutz- und<br />

förderbedürftig sind.<br />

• Verständnis baut Ängste ab und ist die hinreichende<br />

Bedingung für Respekt und Vertrauen.<br />

Nur hierdurch können Rassismus und Fremdenhass<br />

verhindert werden.<br />

Zudem schlägt das BetrVG eine gemeinsame<br />

„Leitkultur“ für die Integration vor. Denn das Ziel<br />

aller Mühen ist das Wohl der Arbeitnehmer<br />

(s.o.). Grundlage hierfür ist Solidarität, denn<br />

diese verhindert Teilung und somit Herrschaft.<br />

2. Im Einzelnen<br />

Weitergehend nun einige mögliche Handlungsansätze,<br />

um die Verpflichtungen und Voraussetzungen<br />

umzusetzen und das Ziel zu erreichen.<br />

Das BetrVG ist aber nicht abschließend.<br />

2.1. Beteiligung<br />

Als erstes muss die Beteiligung der Arbeitnehmer<br />

erhöht werden. Jede Gruppe von Arbeitnehmern<br />

sollte mit ihren besonderen Interessen<br />

wahrgenommen und vertreten werden. Dieser<br />

Gedanke findet sich vor allem in<br />

§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten<br />

und Geschlechter<br />

(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus<br />

Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche<br />

und der verschiedenen Beschäftigungsarten<br />

der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer<br />

zusammensetzen.<br />

(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in<br />

der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend<br />

seinem zahlenmäßigen Verhältnis im<br />

Betriebsrat vertreten sein (…).“<br />

Nach dem Sinn und Zweck der §§ 2, 75 und 80<br />

BetrVG (s.o.) ist, solange Selbstständigkeit und<br />

Eigeninitiative noch nicht in ausreichendem Maße<br />

vorhanden sind, die Vorschrift nicht nur auf Frauen<br />

und Männer anzuwenden. Die Beteiligung<br />

kann ebenso durch Ausschüsse und Arbeitsgruppen<br />

gemäß<br />

§ 28 Übertragung von Aufgaben auf<br />

Ausschüsse und<br />

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