Vielfalt fördern - Zusammenhalt stärken. Handlungshilfe - IMU Institut
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Integration & Betriebsverfassungsgesetz<br />
von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im<br />
Betrieb zu beantragen; (...).“<br />
Liest man dies und denkt daneben an Artikel 2,<br />
Abs. 1 des Grundgesetzes wird klar, dass ein<br />
Blick in das BetrVG viele Stellungnahmen, Be -<br />
schlüsse sowie Forderungs- und Strategiepapiere<br />
überflüssig gemacht hätte. Schon viel eher hätte<br />
sich niemand mehr hinter Worten verstecken<br />
können. Denn der Gesetzgeber nennt alle Voraussetzungen<br />
für eine erfolgreiche Integration.<br />
Zusammengefasst sind das:<br />
• Alle müssen gleich vor Recht und Gesetz<br />
behandelt werden.<br />
• Damit sich jeder frei entfalten kann, ist Diskriminierung<br />
zu verhindern, Gleichstellung zu<br />
<strong>fördern</strong>. Dies ist die Grundlage für Selbstständigkeit<br />
und Eigeninitiative.<br />
• Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Beschäftigung<br />
sind entscheidend.<br />
• Es gibt Menschen, die besonders schutz- und<br />
förderbedürftig sind.<br />
• Verständnis baut Ängste ab und ist die hinreichende<br />
Bedingung für Respekt und Vertrauen.<br />
Nur hierdurch können Rassismus und Fremdenhass<br />
verhindert werden.<br />
Zudem schlägt das BetrVG eine gemeinsame<br />
„Leitkultur“ für die Integration vor. Denn das Ziel<br />
aller Mühen ist das Wohl der Arbeitnehmer<br />
(s.o.). Grundlage hierfür ist Solidarität, denn<br />
diese verhindert Teilung und somit Herrschaft.<br />
2. Im Einzelnen<br />
Weitergehend nun einige mögliche Handlungsansätze,<br />
um die Verpflichtungen und Voraussetzungen<br />
umzusetzen und das Ziel zu erreichen.<br />
Das BetrVG ist aber nicht abschließend.<br />
2.1. Beteiligung<br />
Als erstes muss die Beteiligung der Arbeitnehmer<br />
erhöht werden. Jede Gruppe von Arbeitnehmern<br />
sollte mit ihren besonderen Interessen<br />
wahrgenommen und vertreten werden. Dieser<br />
Gedanke findet sich vor allem in<br />
§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten<br />
und Geschlechter<br />
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus<br />
Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche<br />
und der verschiedenen Beschäftigungsarten<br />
der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer<br />
zusammensetzen.<br />
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in<br />
der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend<br />
seinem zahlenmäßigen Verhältnis im<br />
Betriebsrat vertreten sein (…).“<br />
Nach dem Sinn und Zweck der §§ 2, 75 und 80<br />
BetrVG (s.o.) ist, solange Selbstständigkeit und<br />
Eigeninitiative noch nicht in ausreichendem Maße<br />
vorhanden sind, die Vorschrift nicht nur auf Frauen<br />
und Männer anzuwenden. Die Beteiligung<br />
kann ebenso durch Ausschüsse und Arbeitsgruppen<br />
gemäß<br />
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf<br />
Ausschüsse und<br />
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