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Fledermäuse Mengeringhausen Endbericht 29.02.2012 - Bad Arolsen

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Fledermauskundliches Gutachten zum geplanten Windpark <strong>Mengeringhausen</strong><br />

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weiteres Jahr nach Inbetriebnahme der Anlagen geprüft werden muss. Denkbar ist auch, dass das<br />

Monitoring zeigt, dass eine Abschaltung unterbleiben kann.<br />

6.2. Ausgleichsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung<br />

6.2.1. Verbesserung von Lebensraumstrukturen im Wald<br />

Fledermauspopulation profitieren von Extensivierungsmaßnahmen im Wald, so dass entsprechend<br />

über Schutzmaßnahmen im Wald populationsstärkende Wirkungen erreicht werden können. Für die<br />

Inanspruchnahme von Waldflächen sind als Ausgleich gemäß §15 BNatSchG in Größenordnung des<br />

beanspruchten Bereiches Waldflächen auszuwählen, in denen die Lebensraumstrukturen zu<br />

verbessern sind. Diese Maßnahmenflächen im Wald sind so zu wählen, dass sie den<br />

Habitatansprüchen von <strong>Fledermäuse</strong>n entsprechen. Sinnvoll zur Verbesserung der<br />

Lebensraumstrukturen ist es z.B. Altbestände aus der Nutzung zu nehmen und so eine Erhöhung des<br />

Totholzanteils zu fördern.<br />

7. Abschließende Beurteilung<br />

Das vorliegende Gutachten hat die Beeinträchtigungen, die sich durch das Vorhaben der Errichtung<br />

des Windparkes Mengeringshausen auf die dortigen <strong>Fledermäuse</strong> ergeben, aufgezeigt und analysiert.<br />

Auf Grundlage einer umfassenden Bestandsanalyse der Lebensräume der <strong>Fledermäuse</strong> fand eine<br />

Konfliktanalyse statt.<br />

Für die insgesamt 14 geplanten WEA (Lage auf Lichtungen, Windwurfflächen oder in jungen<br />

Fichtenbeständen) ist eine erhebliche Störung lokaler Populationen bzw. der relevante Verlust von<br />

Quartieren nicht anzunehmen.<br />

Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstandes kann eine erhebliche Beeinträchtigung nach §<br />

44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) durch Kollision von <strong>Fledermäuse</strong>n mit den Rotoren der WEA nicht<br />

vollständig ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen ist eine Betriebszeitenkorrektur mit einer<br />

Abschaltung der Anlagen in den Nächten des August und Septembers (01.08.-20.09.) und bei<br />

Windgeschwindigkeiten unter 6m/sec erforderlich. Während eines zweijährigen automatisierten<br />

Monitorings in Gondelhöhe in vier der 14 geplanten Anlagen kann der Betriebsalgorhythmus verändert<br />

werden.<br />

Durch die zeitweise Abschaltung kann nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand die<br />

Beeinträchtigung für die Fledermausfauna so weit gemindert werden, dass kein Verbotstatbestand<br />

nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mehr gegeben ist.<br />

Zusammenfassend beschränken sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44<br />

BNatSchG auf den Verlust von Quartieren und die Annahme von Schlagopfern. Für die<br />

eingriffsrelevanten Beeinträchtigungen von Lebensräumen gemäß § 15 BNatSchG werden<br />

fledermausspezifische Ausgleichsmaßnahmen dargestellt.<br />

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Institut für Tierökologie und Naturbildung

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