Fledermäuse Mengeringhausen Endbericht 29.02.2012 - Bad Arolsen
Fledermäuse Mengeringhausen Endbericht 29.02.2012 - Bad Arolsen
Fledermäuse Mengeringhausen Endbericht 29.02.2012 - Bad Arolsen
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Fledermauskundliches Gutachten zum geplanten Windpark <strong>Mengeringhausen</strong><br />
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weiteres Jahr nach Inbetriebnahme der Anlagen geprüft werden muss. Denkbar ist auch, dass das<br />
Monitoring zeigt, dass eine Abschaltung unterbleiben kann.<br />
6.2. Ausgleichsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung<br />
6.2.1. Verbesserung von Lebensraumstrukturen im Wald<br />
Fledermauspopulation profitieren von Extensivierungsmaßnahmen im Wald, so dass entsprechend<br />
über Schutzmaßnahmen im Wald populationsstärkende Wirkungen erreicht werden können. Für die<br />
Inanspruchnahme von Waldflächen sind als Ausgleich gemäß §15 BNatSchG in Größenordnung des<br />
beanspruchten Bereiches Waldflächen auszuwählen, in denen die Lebensraumstrukturen zu<br />
verbessern sind. Diese Maßnahmenflächen im Wald sind so zu wählen, dass sie den<br />
Habitatansprüchen von <strong>Fledermäuse</strong>n entsprechen. Sinnvoll zur Verbesserung der<br />
Lebensraumstrukturen ist es z.B. Altbestände aus der Nutzung zu nehmen und so eine Erhöhung des<br />
Totholzanteils zu fördern.<br />
7. Abschließende Beurteilung<br />
Das vorliegende Gutachten hat die Beeinträchtigungen, die sich durch das Vorhaben der Errichtung<br />
des Windparkes Mengeringshausen auf die dortigen <strong>Fledermäuse</strong> ergeben, aufgezeigt und analysiert.<br />
Auf Grundlage einer umfassenden Bestandsanalyse der Lebensräume der <strong>Fledermäuse</strong> fand eine<br />
Konfliktanalyse statt.<br />
Für die insgesamt 14 geplanten WEA (Lage auf Lichtungen, Windwurfflächen oder in jungen<br />
Fichtenbeständen) ist eine erhebliche Störung lokaler Populationen bzw. der relevante Verlust von<br />
Quartieren nicht anzunehmen.<br />
Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstandes kann eine erhebliche Beeinträchtigung nach §<br />
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) durch Kollision von <strong>Fledermäuse</strong>n mit den Rotoren der WEA nicht<br />
vollständig ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen ist eine Betriebszeitenkorrektur mit einer<br />
Abschaltung der Anlagen in den Nächten des August und Septembers (01.08.-20.09.) und bei<br />
Windgeschwindigkeiten unter 6m/sec erforderlich. Während eines zweijährigen automatisierten<br />
Monitorings in Gondelhöhe in vier der 14 geplanten Anlagen kann der Betriebsalgorhythmus verändert<br />
werden.<br />
Durch die zeitweise Abschaltung kann nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand die<br />
Beeinträchtigung für die Fledermausfauna so weit gemindert werden, dass kein Verbotstatbestand<br />
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mehr gegeben ist.<br />
Zusammenfassend beschränken sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44<br />
BNatSchG auf den Verlust von Quartieren und die Annahme von Schlagopfern. Für die<br />
eingriffsrelevanten Beeinträchtigungen von Lebensräumen gemäß § 15 BNatSchG werden<br />
fledermausspezifische Ausgleichsmaßnahmen dargestellt.<br />
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Institut für Tierökologie und Naturbildung