Vortrag Bewirtschaftungsvertrag Zettel KBV BC-Sig Marbach 5.02 ...
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Fachtagung Bioenergie 2010<br />
0<strong>5.02</strong>.2010<br />
Gasthaus „Hasen“<br />
in Herbertingen <strong>Marbach</strong><br />
Der <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> als<br />
Alternative zum Landpachtvertrag,<br />
Chancen und Risiken –<br />
Wie grenzen sich beide Vertragsformen<br />
voneinander ab?<br />
Referent: Michael <strong>Zettel</strong> - Rechtsanwalt<br />
Bauernverband Biberach-<strong>Sig</strong>maringen<br />
Biberach <strong>Sig</strong>maringen
Der Landpachtvertrag<br />
Man unterscheidet drei unterschiedliche Typen von<br />
Landpachtverträgen:<br />
1. § 585 BGB Regelfall: Es wird ein Grundstück mit den seiner<br />
Bewirtschaftung dienenden Wohn- Wohn und Wirtschaftsräumen<br />
(Betrieb) verpachtet = sog. Hofpachtvertrag oder<br />
Betriebspachtvertrag.<br />
2. Es wird ein landwirtschaftliches Grundstück ohne irgendwelche<br />
Gebäude verpachtet, = sog. Flächenpachtvertrag oder<br />
Stücklandpachtvertrag.<br />
3. Es wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet = sog. „eiserne<br />
Verpachtung“.
Vertragsabschluss<br />
Wie kommt der Pachtvertrag zustande?<br />
Zweiseitiges Rechtsgeschäft (Verpächter/Pächter)<br />
Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme<br />
Es gilt der Grundsatz der Vertragsautonomie, d.h. die<br />
Parteien können grds. grds.<br />
frei gestalten innerhalb der<br />
gesetzlichen Grenzen (gesetzliche Verbote /<br />
Sittenwidrigkeit), insbesondere der Pachtzins ist frei<br />
verhandelbar
Mindestinhalte des Pachtvertrages<br />
Einigung über:<br />
Parteien (wer pachtet, wer verpachtet)<br />
Pachtgegenstand<br />
Pachtdauer<br />
Pachtzins<br />
Pachtgegenstand (was wird verpachtet, möglichst präzise)
Form des Pachtvertrages<br />
Müssen Pachtverträge schriftlich abgeschlossen werden?<br />
§ 585 a BGB:<br />
Landpachtverträge über mehr als 2 Jahre Laufzeit bedürfen der<br />
Schriftform (zwingendes Recht, unabdingbar)<br />
Der Mangel der Form führt nicht zur Nichtigkeit des Pachtvertrages,<br />
Pachtvertrages,<br />
sondern dazu, dass der Pachtvertrag als auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen gilt (�� ( mündliche ndliche Verträge Vertr ge sind wirksam) wirksam<br />
Mündliche ndliche Verträge Vertr ge bis 2005 Regelfall (über ( ber 50 % der<br />
abgeschlossenen Verträge), Vertr ge), künftig k nftig eher Auslaufmodell, wegen<br />
zunehmender Dokumentationspflicht (Pachtvertrag, ZA<br />
Pachtvertrag, ZA Meldung)<br />
„Kauf Kauf bricht nicht Pacht“, Pacht , Schutz des Erwerbers, Beweisschwierigkeiten<br />
sollen vermieden werden, Erwerber muss nur Kündigungsfrist K ndigungsfrist nach § 594 a BGB<br />
beachten, wenn kein schriftlicher Pachtvertrag vorliegt!
Anzeigepflicht von Landpachtverträgen<br />
§ 2 LPachtVG<br />
Der Abschluss eines Landpachtvertrages, sowie dessen Änderungen, sind<br />
dem Landwirtschaftsamt innerhalb 1 Monats nach ihrer Vereinbarung<br />
Vereinbarung<br />
anzuzeigen.<br />
Beim schriftlichen Vertrag: durch Vorlage<br />
Beim mündlichen Vertrag: durch inhaltliche Mitteilung<br />
Die Anzeigepflicht trifft den Verpächter<br />
Der Pächter ist jedoch anzeigeberechtigt<br />
Ausnahmen von der Anzeigepflicht: § 3 LPachtVG: LPachtVG:<br />
Der Anzeigepflicht<br />
unterliegen nicht Landpachtverträge zwischen Ehegatten, nahe Verwandte Verwandte<br />
(Vater-Sohn, (Vater Sohn, Geschwister)<br />
Wirkung der Nichtanzeige: Die Unterlassung der Anzeige hat auf die die<br />
zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluss. Der<br />
Landpachtvertrag ist voll wirksam. Aber: GAP-Reform, GAP Reform, Subventionen
Zuständigkeit des<br />
Landwirtschaftsgerichts<br />
Meinungsverschiedenheiten über Landpachtverträge werden gemäß<br />
dem LWVG =Gesetz über das gerichtliche Verfahren in<br />
Landwirtschaftssachen dem Landwirtschaftsgericht zugewiesen.<br />
Zuständig ist das Amtsgericht Biberach als Landwirtschaftsgericht<br />
Landwirtschaftsgerich<br />
Besetzung: 3 Personen<br />
1 Richter (als Vorsitzender) und 2 ehrenamtliche<br />
Richter (= 2 Bauern, Haupt- Haupt oder Nebenerwerb, zur<br />
Einbringung des Sachverstandes)
Wie lange läuft ein<br />
Pachtvertrag?<br />
Man unterscheidet:<br />
1. Pachtverträge mit bestimmter Laufzeit: Laufzeit:<br />
Vertrag endet mit Ablauf<br />
der vereinbarten Vertragslaufzeit (Pachtzeit), ohne dass es einer einer<br />
Kündigung bedarf.<br />
Bei Weiterbewirtschaftung durch den Pächter und Annahme des<br />
Pachtzinses zum Pachtjahresende (2 mal) entsteht ein<br />
Pachtverhältnis auf unbestimmte Laufzeit,<br />
beachten: Eventuell enthält der Pachtvertrag eine<br />
„Verlängerungsklausel“<br />
2. Pachtverträge mit unbestimmter Laufzeit: Laufzeit:<br />
(=alle mündlichen<br />
Pachtverträge > 2 J.) Vertrag wird durch Kündigung beendet.
Kündigungsfristen<br />
Es gilt § 594 a BGB: BGB:<br />
bei unbestimmter Vertragslaufzeit<br />
„Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil<br />
(Pächter/Verpächter) das Pachtverhältnis spätestens am dritten<br />
Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten<br />
Pachtjahres kündigen.<br />
Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr.“<br />
Die Kündigungsfrist beträgt also 2 volle Pachtjahre minus dreier<br />
Werktage!!!<br />
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine mündliche Kündigung ist<br />
nichtig gem. §§ 594 f, 125 BGB (zwingendes Formerfordernis)
Pachtverträge - Rechtsfolgen<br />
Der Pächter erhält das ausschließliche<br />
Nutzungs- Nutzungs und Bewirtschaftungsrecht an der<br />
Pachtsache = Sachherrschaft<br />
Nur der Pächter erhält die<br />
Verfügungsberechtigung über die Pachtsache =<br />
Erhalt von „Herrschaft und Obhut“<br />
Der Pächter erhält die Pachtsache zum<br />
Gebrauch und zum Genuss der Früchte (sog.<br />
„Fruchtziehung“)
Unterverpachtung -<br />
Pflugtauschvereinbarung<br />
Ausgangspunkt: § 589 BGB:<br />
Danach ist der Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters nicht<br />
berechtigt, berechtigt,<br />
(1.) die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu<br />
überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten und (2.)<br />
die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen<br />
Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu<br />
überlassen.<br />
Zweck dieser Verbotes ist es, dass die Herrschaft und Obhut über die<br />
Pachtsache grds. grds.<br />
bei der Person verbleibt, der sie der Verpächter<br />
vertragsgemäß anvertraut hat.<br />
Fazit: Der Pächter darf ohne Erlaubnis des Verpächters<br />
seine Verfügungsberechtigung bzw. Sachherrschaft<br />
nicht abgeben!!!
Bewirtschaftungsverträge<br />
Bewirtschaftungsverträge oder auch genannt:<br />
Lohnunternehmerverträge, Verträge über<br />
Feldbewirtschaftung gegen Entgeltzahlung<br />
Bewirtschaftungsverträge sind je nach vertraglicher<br />
Ausgestaltung entweder Werkverträge oder<br />
Dienstverträge, oftmals jedoch auch eine Mischung aus<br />
diesen beiden Verträgen.<br />
Durch den <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> übernimmt der<br />
Bewirtschafter oder Auftragnehmer im Auftrage seines<br />
Dienstherren oder Auftraggeber für diesen die<br />
Durchführung einzelner Arbeiten, bis hin zur kompletten<br />
Bewirtschaftung des ganzen Betriebes gegen<br />
Vergütung.
Bewirtschaftungsverträge<br />
Der Auftragnehmer wird nicht verfügungsberechtigter<br />
und erlangt deshalb auch nicht die Sachherrschaft und<br />
damit auch nicht die ausschließliche Nutzungs- Nutzungs und<br />
Bewirtschaftungsrecht<br />
Beim <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> verbleibt die<br />
Sachherrschaft beim Auftraggeber!<br />
Nur Auftraggeber darf für die betreffenden Flächen den<br />
„Gemeinsamen Antrag“ stellen!!!<br />
Fazit: Das Verbot des § 589 BGB verbietet nicht den<br />
Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen!<br />
Exkurs: Vorstellung des Musters eines<br />
<strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong>es
Bewirtschaftungsverträge<br />
Wichtig: Beim <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> darf<br />
die Grenze zur Unterverpachtung nicht<br />
überschritten werden!<br />
Da ansonsten § 589 BGB eintritt, nämlich Erlaubnis durch den Verpächter!<br />
Verpächter!<br />
Grenze überschritten wenn:<br />
Sachherrschaft aufgegeben wird, wenn also Auftraggeber keinen<br />
Einfluss auf die Art und Weise der Bewirtschaftung hat, bzw. den<br />
Anbauplan<br />
Abgabe des wirtschaftlichen Risikos, wenn dem Auftraggeber vom<br />
Auftragnehmer ein Mindestertrag garantiert wird und er an<br />
möglichen Verlusten nicht beteiligt wird, wenn der Auftraggeber mit<br />
der Vermarktung der Früchte nichts zu tun hat.
Bewirtschaftungsverträge<br />
Das wirtschaftliche Risiko ( = Risiko einer<br />
Selbstbewirtschaftung) muss beim Auftraggeber<br />
verbleiben.<br />
Der Auftraggeber sollte unbedingt:<br />
Einkäufer des Saatgutes und<br />
Verkäufer des Ertrages sein.<br />
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann der Auftragnehmer<br />
selbstverständlich vom Auftraggeber den Ertrag abkaufen und nach<br />
belieben verwenden, sich also in Besitz des Ertrages setzen.
Bewirtschaftungsverträge<br />
Ergebnis:<br />
Pachtverträge und Bewirtschaftungsverträge haben völlig<br />
unterschiedliche Rechtsfolgen:<br />
Der Pächter erhält die alleinige Verfügungsgewalt über die<br />
Pachtsache (nur er stellt den „Gemeinsamen Antrag“)<br />
Beim <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> erfüllt der Auftragnehmer bestimmte, bestimmte,<br />
vom Auftraggeber festgelegte Arbeiten gegen Vergütung<br />
(Vorteil): Der <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> unterliegt nicht der<br />
Erlaubnispflicht des Verpächters nach § 589 BGB, entscheidendes<br />
Abgrenzungskriterium zum genehmigungsbedürftigen<br />
Unterpachtvertrag ist im wesentlichen die Verteilung des<br />
wirtschaftlichen Risikos zwischen Auftraggeber und<br />
Bewirtschafter.<br />
Der Auftragnehmer kann den Ertrag aufkaufen
Aktuelle Informationen<br />
Danke für Ihre Aufmerksamkeit