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Vortrag Bewirtschaftungsvertrag Zettel KBV BC-Sig Marbach 5.02 ...

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Fachtagung Bioenergie 2010<br />

0<strong>5.02</strong>.2010<br />

Gasthaus „Hasen“<br />

in Herbertingen <strong>Marbach</strong><br />

Der <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> als<br />

Alternative zum Landpachtvertrag,<br />

Chancen und Risiken –<br />

Wie grenzen sich beide Vertragsformen<br />

voneinander ab?<br />

Referent: Michael <strong>Zettel</strong> - Rechtsanwalt<br />

Bauernverband Biberach-<strong>Sig</strong>maringen<br />

Biberach <strong>Sig</strong>maringen


Der Landpachtvertrag<br />

Man unterscheidet drei unterschiedliche Typen von<br />

Landpachtverträgen:<br />

1. § 585 BGB Regelfall: Es wird ein Grundstück mit den seiner<br />

Bewirtschaftung dienenden Wohn- Wohn und Wirtschaftsräumen<br />

(Betrieb) verpachtet = sog. Hofpachtvertrag oder<br />

Betriebspachtvertrag.<br />

2. Es wird ein landwirtschaftliches Grundstück ohne irgendwelche<br />

Gebäude verpachtet, = sog. Flächenpachtvertrag oder<br />

Stücklandpachtvertrag.<br />

3. Es wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet = sog. „eiserne<br />

Verpachtung“.


Vertragsabschluss<br />

Wie kommt der Pachtvertrag zustande?<br />

Zweiseitiges Rechtsgeschäft (Verpächter/Pächter)<br />

Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme<br />

Es gilt der Grundsatz der Vertragsautonomie, d.h. die<br />

Parteien können grds. grds.<br />

frei gestalten innerhalb der<br />

gesetzlichen Grenzen (gesetzliche Verbote /<br />

Sittenwidrigkeit), insbesondere der Pachtzins ist frei<br />

verhandelbar


Mindestinhalte des Pachtvertrages<br />

Einigung über:<br />

Parteien (wer pachtet, wer verpachtet)<br />

Pachtgegenstand<br />

Pachtdauer<br />

Pachtzins<br />

Pachtgegenstand (was wird verpachtet, möglichst präzise)


Form des Pachtvertrages<br />

Müssen Pachtverträge schriftlich abgeschlossen werden?<br />

§ 585 a BGB:<br />

Landpachtverträge über mehr als 2 Jahre Laufzeit bedürfen der<br />

Schriftform (zwingendes Recht, unabdingbar)<br />

Der Mangel der Form führt nicht zur Nichtigkeit des Pachtvertrages,<br />

Pachtvertrages,<br />

sondern dazu, dass der Pachtvertrag als auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen gilt (�� ( mündliche ndliche Verträge Vertr ge sind wirksam) wirksam<br />

Mündliche ndliche Verträge Vertr ge bis 2005 Regelfall (über ( ber 50 % der<br />

abgeschlossenen Verträge), Vertr ge), künftig k nftig eher Auslaufmodell, wegen<br />

zunehmender Dokumentationspflicht (Pachtvertrag, ZA<br />

Pachtvertrag, ZA Meldung)<br />

„Kauf Kauf bricht nicht Pacht“, Pacht , Schutz des Erwerbers, Beweisschwierigkeiten<br />

sollen vermieden werden, Erwerber muss nur Kündigungsfrist K ndigungsfrist nach § 594 a BGB<br />

beachten, wenn kein schriftlicher Pachtvertrag vorliegt!


Anzeigepflicht von Landpachtverträgen<br />

§ 2 LPachtVG<br />

Der Abschluss eines Landpachtvertrages, sowie dessen Änderungen, sind<br />

dem Landwirtschaftsamt innerhalb 1 Monats nach ihrer Vereinbarung<br />

Vereinbarung<br />

anzuzeigen.<br />

Beim schriftlichen Vertrag: durch Vorlage<br />

Beim mündlichen Vertrag: durch inhaltliche Mitteilung<br />

Die Anzeigepflicht trifft den Verpächter<br />

Der Pächter ist jedoch anzeigeberechtigt<br />

Ausnahmen von der Anzeigepflicht: § 3 LPachtVG: LPachtVG:<br />

Der Anzeigepflicht<br />

unterliegen nicht Landpachtverträge zwischen Ehegatten, nahe Verwandte Verwandte<br />

(Vater-Sohn, (Vater Sohn, Geschwister)<br />

Wirkung der Nichtanzeige: Die Unterlassung der Anzeige hat auf die die<br />

zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluss. Der<br />

Landpachtvertrag ist voll wirksam. Aber: GAP-Reform, GAP Reform, Subventionen


Zuständigkeit des<br />

Landwirtschaftsgerichts<br />

Meinungsverschiedenheiten über Landpachtverträge werden gemäß<br />

dem LWVG =Gesetz über das gerichtliche Verfahren in<br />

Landwirtschaftssachen dem Landwirtschaftsgericht zugewiesen.<br />

Zuständig ist das Amtsgericht Biberach als Landwirtschaftsgericht<br />

Landwirtschaftsgerich<br />

Besetzung: 3 Personen<br />

1 Richter (als Vorsitzender) und 2 ehrenamtliche<br />

Richter (= 2 Bauern, Haupt- Haupt oder Nebenerwerb, zur<br />

Einbringung des Sachverstandes)


Wie lange läuft ein<br />

Pachtvertrag?<br />

Man unterscheidet:<br />

1. Pachtverträge mit bestimmter Laufzeit: Laufzeit:<br />

Vertrag endet mit Ablauf<br />

der vereinbarten Vertragslaufzeit (Pachtzeit), ohne dass es einer einer<br />

Kündigung bedarf.<br />

Bei Weiterbewirtschaftung durch den Pächter und Annahme des<br />

Pachtzinses zum Pachtjahresende (2 mal) entsteht ein<br />

Pachtverhältnis auf unbestimmte Laufzeit,<br />

beachten: Eventuell enthält der Pachtvertrag eine<br />

„Verlängerungsklausel“<br />

2. Pachtverträge mit unbestimmter Laufzeit: Laufzeit:<br />

(=alle mündlichen<br />

Pachtverträge > 2 J.) Vertrag wird durch Kündigung beendet.


Kündigungsfristen<br />

Es gilt § 594 a BGB: BGB:<br />

bei unbestimmter Vertragslaufzeit<br />

„Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil<br />

(Pächter/Verpächter) das Pachtverhältnis spätestens am dritten<br />

Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten<br />

Pachtjahres kündigen.<br />

Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr.“<br />

Die Kündigungsfrist beträgt also 2 volle Pachtjahre minus dreier<br />

Werktage!!!<br />

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine mündliche Kündigung ist<br />

nichtig gem. §§ 594 f, 125 BGB (zwingendes Formerfordernis)


Pachtverträge - Rechtsfolgen<br />

Der Pächter erhält das ausschließliche<br />

Nutzungs- Nutzungs und Bewirtschaftungsrecht an der<br />

Pachtsache = Sachherrschaft<br />

Nur der Pächter erhält die<br />

Verfügungsberechtigung über die Pachtsache =<br />

Erhalt von „Herrschaft und Obhut“<br />

Der Pächter erhält die Pachtsache zum<br />

Gebrauch und zum Genuss der Früchte (sog.<br />

„Fruchtziehung“)


Unterverpachtung -<br />

Pflugtauschvereinbarung<br />

Ausgangspunkt: § 589 BGB:<br />

Danach ist der Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters nicht<br />

berechtigt, berechtigt,<br />

(1.) die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu<br />

überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten und (2.)<br />

die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen<br />

Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu<br />

überlassen.<br />

Zweck dieser Verbotes ist es, dass die Herrschaft und Obhut über die<br />

Pachtsache grds. grds.<br />

bei der Person verbleibt, der sie der Verpächter<br />

vertragsgemäß anvertraut hat.<br />

Fazit: Der Pächter darf ohne Erlaubnis des Verpächters<br />

seine Verfügungsberechtigung bzw. Sachherrschaft<br />

nicht abgeben!!!


Bewirtschaftungsverträge<br />

Bewirtschaftungsverträge oder auch genannt:<br />

Lohnunternehmerverträge, Verträge über<br />

Feldbewirtschaftung gegen Entgeltzahlung<br />

Bewirtschaftungsverträge sind je nach vertraglicher<br />

Ausgestaltung entweder Werkverträge oder<br />

Dienstverträge, oftmals jedoch auch eine Mischung aus<br />

diesen beiden Verträgen.<br />

Durch den <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> übernimmt der<br />

Bewirtschafter oder Auftragnehmer im Auftrage seines<br />

Dienstherren oder Auftraggeber für diesen die<br />

Durchführung einzelner Arbeiten, bis hin zur kompletten<br />

Bewirtschaftung des ganzen Betriebes gegen<br />

Vergütung.


Bewirtschaftungsverträge<br />

Der Auftragnehmer wird nicht verfügungsberechtigter<br />

und erlangt deshalb auch nicht die Sachherrschaft und<br />

damit auch nicht die ausschließliche Nutzungs- Nutzungs und<br />

Bewirtschaftungsrecht<br />

Beim <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> verbleibt die<br />

Sachherrschaft beim Auftraggeber!<br />

Nur Auftraggeber darf für die betreffenden Flächen den<br />

„Gemeinsamen Antrag“ stellen!!!<br />

Fazit: Das Verbot des § 589 BGB verbietet nicht den<br />

Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen!<br />

Exkurs: Vorstellung des Musters eines<br />

<strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong>es


Bewirtschaftungsverträge<br />

Wichtig: Beim <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> darf<br />

die Grenze zur Unterverpachtung nicht<br />

überschritten werden!<br />

Da ansonsten § 589 BGB eintritt, nämlich Erlaubnis durch den Verpächter!<br />

Verpächter!<br />

Grenze überschritten wenn:<br />

Sachherrschaft aufgegeben wird, wenn also Auftraggeber keinen<br />

Einfluss auf die Art und Weise der Bewirtschaftung hat, bzw. den<br />

Anbauplan<br />

Abgabe des wirtschaftlichen Risikos, wenn dem Auftraggeber vom<br />

Auftragnehmer ein Mindestertrag garantiert wird und er an<br />

möglichen Verlusten nicht beteiligt wird, wenn der Auftraggeber mit<br />

der Vermarktung der Früchte nichts zu tun hat.


Bewirtschaftungsverträge<br />

Das wirtschaftliche Risiko ( = Risiko einer<br />

Selbstbewirtschaftung) muss beim Auftraggeber<br />

verbleiben.<br />

Der Auftraggeber sollte unbedingt:<br />

Einkäufer des Saatgutes und<br />

Verkäufer des Ertrages sein.<br />

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann der Auftragnehmer<br />

selbstverständlich vom Auftraggeber den Ertrag abkaufen und nach<br />

belieben verwenden, sich also in Besitz des Ertrages setzen.


Bewirtschaftungsverträge<br />

Ergebnis:<br />

Pachtverträge und Bewirtschaftungsverträge haben völlig<br />

unterschiedliche Rechtsfolgen:<br />

Der Pächter erhält die alleinige Verfügungsgewalt über die<br />

Pachtsache (nur er stellt den „Gemeinsamen Antrag“)<br />

Beim <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> erfüllt der Auftragnehmer bestimmte, bestimmte,<br />

vom Auftraggeber festgelegte Arbeiten gegen Vergütung<br />

(Vorteil): Der <strong>Bewirtschaftungsvertrag</strong> unterliegt nicht der<br />

Erlaubnispflicht des Verpächters nach § 589 BGB, entscheidendes<br />

Abgrenzungskriterium zum genehmigungsbedürftigen<br />

Unterpachtvertrag ist im wesentlichen die Verteilung des<br />

wirtschaftlichen Risikos zwischen Auftraggeber und<br />

Bewirtschafter.<br />

Der Auftragnehmer kann den Ertrag aufkaufen


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