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erlaubnisfrei<br />
“Gemeingebrauch”<br />
nach Art 21 Abs. 1 Nr. 2 BayWG<br />
TRENOG = Regel der Technik<br />
nach Art. 41e Abs. 1 BayWG<br />
(in Vorbereitung)<br />
Wohngrundstücke<br />
• Dachflächen (einschl. � 50 m 2 kupfer-,<br />
zink-, bleigedeckt)<br />
• PKW Stellplätze<br />
• private Hof- und Verkehrsflächen<br />
Straßen<br />
• untergeordnete Straßen (die nicht<br />
Gegenstand einer Planfeststellung sind)<br />
bis zu etwa 5000 Kfz/24 h<br />
Einleitung gem. TRENOG (Entwurf)<br />
außerhalb WSG, NSG, Gewässergüte I<br />
• Pkw-Stellplätze, private Hof- und<br />
Verkehrsflächen:<br />
nicht in: - Fließgewässer mit v < 0,1 m/s<br />
- Teiche < 500 m²<br />
- Badegewässer<br />
erlaubnisfreie<br />
Einleitung<br />
In oberirdische<br />
Gewässer<br />
nein<br />
Niederschlagswasser<br />
Niederschlagswasser<br />
• > 1000 m² befestigte Fläche<br />
• Gewerbe- und Industriegebiete<br />
• Kupfer-, Zink- und Bleidächer<br />
• gewerblich genutzte Flächen<br />
Entwässerungsplanung<br />
• nach Merkblatt ATV-DVWK-M153<br />
Handlungsempfehlungen zum<br />
Umgang mit Regenwasser<br />
• weitere Arbeitsblätter<br />
z. B. ATV-A 117, 118, 138, 166<br />
• Handbuch LfU Baden-Württemberg<br />
“Bodenfilter”<br />
Antrag auf wasserrechtliche<br />
Genehmigung an Landratsamt<br />
Begutachtung durch<br />
Wasserwirtschaftamt<br />
wasserrechtlicher Bescheid<br />
für die Einleitung oder Versickerung<br />
Erläuterung:<br />
1. NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung): <strong>Verordnung</strong> über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser vom 01. Januar 2000.<br />
2. TRENGW: Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser. Bekanntmachung vom 12. Januar 2000.<br />
3. TRENOG: Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer. (in Vorbereitung)<br />
4. Merkblatt ATV-DVWK-M153: Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser. (Bezug über GFA-Verlag, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, FAX: 02242 / 872-100)<br />
5. Handbuch Wasser 4 "Bodenfilter zur Regenwasserbehandlung im Misch- und Trennsystem", Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (Bezug über FAX: 0621/398-370)<br />
ja<br />
nein<br />
Versickerung<br />
erlaubnisfrei<br />
Art. 33 Abs. 2 BayWG<br />
“Rechtsverordnung” � NWFreiV<br />
TRENGW = Regel der Technik<br />
nach Art. 41e Abs. 1 BayWG<br />
• Dachflächen (einschl. � 50 m 2 kupfer-, zink-,<br />
bleigedeckt)<br />
• PKW Stellplätze<br />
• untergeordnete Straßen (die nicht<br />
Gegenstand einer Planfeststellung sind)<br />
bis zu etwa 5000 Kfz/24 h<br />
Versickerung gem. NWFreiV + TRENGW<br />
außerhalb WSG u. Altlastenflächen<br />
• über bewachsene Oberbodenschicht ≥ 20 cm<br />
• wenn dies nicht möglich: nach Vorreinigung in<br />
Versickerungsanlage (z. B. Rigole)<br />
erlaubnisfreie<br />
Versickerung<br />
Hinweis<br />
Zur besseren Übersicht sind nicht alle<br />
Randbedingungen der zitierten Vorschriften<br />
vollständig wiedergeben. Bitte im Einzelfall mit<br />
den Regelwerken abgleichen!<br />
Stand: Februar 2000<br />
Entwurf: Volker Siebel, WWA Nürnberg,<br />
abgestimmt mit Referat 33<br />
"Siedlungsentwässerung ",<br />
Bayerisches Landesamt für<br />
Wasserwirtschaft, München
<strong>Verordnung</strong><br />
über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung<br />
von gesammeltem Niederschlagswasser<br />
(Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV)<br />
Vom 1. Januar 2000<br />
Auf Grund des Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 6 des<br />
Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für<br />
Landesentwicklung und Umweltfragen folgende <strong>Verordnung</strong>:<br />
§ 1<br />
Erlaubnisfreie Versickerung von<br />
gesammeltem Niederschlagswasser<br />
Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 5<br />
WHG) ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser<br />
• außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und von Altlasten und Altlastverdachtsflächen<br />
versickert wird,<br />
• nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen<br />
Eigenschaften nachteilig verändert ist,<br />
• nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und<br />
wenn die Anforderungen nach §§ 2 und 3 und etwaige weitergehende Anforderungen nach § 4<br />
Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind (schadloses Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser).<br />
§ 2<br />
Anforderungen an die zu entwässernden Flächen<br />
Soll gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei versickern werden, darf es nur von folgenden<br />
Flächen stammen:<br />
1. Dachflächen, mit Ausnahme von<br />
- Dachflächen in Gewerbegebieten oder Industriegebieten,<br />
- Dachflächen, von denen Anteile über 50 m 2 der Gesamtdachfläche kupfer-, zink- oder<br />
bleigedeckt sind,<br />
2. Pkw-Stellplätzen, privaten Hof- und Verkehrsflächen, mit Ausnahme von gewerblich und<br />
industriell genutzten Grundstücken,<br />
3. Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen, soweit diese nicht Gegenstand<br />
einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind,<br />
4. sonstigen öffentlichen Straßen nach Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.
2<br />
§ 3<br />
Anforderungen an das schadlose Versickern<br />
1<br />
(1) Erlaubnisfrei zu versickerndes, gesammeltes Niederschlagswasser ist in Versickerunganlagen<br />
flächenhaft über eine geeignete, bewachsene Oberbodenschicht in das Grundwasser einzuleiten.<br />
2<br />
Die Mächtigkeit der Oberbodenschicht muß mindestens 20 cm betragen.<br />
(2) Wenn eine flächenhafte Versickerung in Versickerungsanlagen nach Absatz 1 nicht möglich<br />
ist, kann Niederschlagswasser nach Vorreinigung (z. B. in einem .Absetzschacht, Absetzteich, Absetzbecken,<br />
Bodenfilter) auch über andere Versickerungsanlagen, insbesondere über Rigolen, Sickerrohre<br />
oder -schächte, versickert werden.<br />
(3) An eine Versickerungsanlage nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen höchstens 1 000 m 2 befestigte<br />
Fläche angeschlossen werden.<br />
(4) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen nach den Absätzen<br />
1 und 2 sind die Regeln der Technik, insbesondere die vom Staatsministerium für Landesentwicklung<br />
und Umweltfragen nach Art. 41e BayWG bekanntgemachten, zu beachten.<br />
§ 4<br />
Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen<br />
1<br />
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag oder um eine Beeinträchtigung des Wohls<br />
der Allgemeinheit oder nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten, für Einzelfälle oder für bezeichnete<br />
Gebiete die Erlaubnispflicht wiederherstellen oder weitergehende Anforderungen für das<br />
erlaubnisfreie Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser festsetzen. 2 Die Vorschriften über<br />
die Bekanntmachung kommunaler Satzungen gelten für die Bezeichnung der Gebiete entsprechend.<br />
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann, soweit nicht eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt<br />
wird, im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach § 3 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung<br />
der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu<br />
besorgen ist.<br />
§ 5<br />
In-Kraft-treten<br />
Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.<br />
München, den 1. Januar 2000<br />
Bayerisches Staatsministerium<br />
für Landesentwicklung und Umweltfragen<br />
Dr. Werner S c h n a p p a u f , Staatsminister
Die nachfolgend wiedergegebenen Technischen Regeln TRENGW wurden mit Bekanntmachung<br />
des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 12.<br />
Januar 2000 Nr. 52e-4505-1999/15 (AllMBl 2000 S. 84) nach Art. 41e Abs. 1 des Bayerischen<br />
Wassergesetzes (BayWG) als Regeln der Technik im Sinn des § 18b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz<br />
(WHG) eingeführt.<br />
Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem<br />
Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) 1)<br />
Inhaltsübersicht<br />
1 Anwendungsbereich<br />
2 Ermittlung der befestigten Flächen<br />
3 Einstufung der befestigten Flächen<br />
4 Flächenhafte Versickerung über Oberboden<br />
5 Unterirdische Versickerungsanlagen<br />
6 Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen<br />
7 Weitere Anforderungen<br />
8 Regelwerke und Bezugsquellen<br />
1 Anwendungsbereich<br />
Diese technischen Regeln gelten für das erlaubnisfreie, schadlose Versickern von gesammeltem<br />
Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen einschließlich Verkehrsflächen<br />
nach Art. 33 Abs. 2 WHG in Verbindung mit der <strong>Verordnung</strong> über das erlaubnisfreie<br />
schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV). Sie gelten nicht für<br />
das Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser, das der Erlaubnis bedarf.<br />
2 Ermittlung der befestigten Flächen<br />
Nach § 3 Abs. 3 NWFreiV dürfen erlaubnisfrei höchstens 1000 m² befestigte Fläche an eine<br />
Versickerungsanlage angeschlossen werden. Als Nachweis genügt eine pauschale Erhebung<br />
aller an der Versickerungsanlage angeschlossenen Teilflächen in der Horizontalprojektion (z.<br />
B. Dachflächen, Stellplätze, Gehwege) oder wenn die Nutzung von Grundstücken noch nicht<br />
feststeht, die maximal zulässige Befestigung gemäß Bebauungsplan.<br />
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren<br />
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert<br />
durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl.<br />
EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.<br />
1
3 Einstufung der befestigten Flächen<br />
Die Verschmutzung von Oberflächen hängt vom verwendeten Werkstoff und von der Nutzung<br />
der Flächen ab. In der Tabelle im Abschnitt 5 sind beispielhaft Flächen genannt, die nach ihrem<br />
Verschmutzungsgrad geordnet wurden. Befestigte Flächen, die namentlich nicht unter den<br />
angeführten Beispielen zu finden sind, müssen entsprechend ihrer Verschmutzung zugeordnet<br />
werden.<br />
Dachflächen in Wohngebieten sind im allgemeinen gering belastet. Eine Ausnahme bilden<br />
unbeschichtete kupfer-, zink- und bleigedeckte Dachflächen, die besonders bei saurem Regen<br />
hohe Metallkonzentrationen im ersten Regenabfluß aufweisen können. Das Versickern des<br />
Niederschlagswassers von diesen Dachflächen ist nach § 2 Nr. 1 NWFreiV nicht erlaubnisfrei.<br />
Sind von einem Gebäude nur kleinere Dachflächenanteile bis insgesamt 50 m² der Gesamtdachfläche,<br />
wie z.B. Eingangsüberdachungen, Gauben oder Erker, mit unbeschichtetem Kupfer,<br />
Zink oder Blei gedeckt, so können diese Anteile vernachlässigt werden. Das gleiche gilt<br />
für Dachrinnen und Fallrohre. Das Niederschlagswasser kann im Rahmen der NWFreiV erlaubnisfrei<br />
versickert werden.<br />
In der <strong>Verordnung</strong> wurde die Differenzierung von Straßen auf Begriffe wie zum Beispiel<br />
"Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen" (§ 2 Nr. 3 NWFreiV) und<br />
nicht auf den täglichen durchschnittlichen Verkehr (DTV, Anzahl Pkw/24h) abgestellt. Die<br />
tatsächlich zu erwartende Verschmutzung des abfließenden Niederschlagswassers hängt jedoch<br />
von der Stärke des Verkehrsaufkommens ab. In der Tabelle im Abschnitt 5 wurde daher<br />
zwischen sehr geringer Verkehrsbelastung mit einem Verkehrsaufkommen unter etwa 300<br />
Kfz/24h und geringer Verkehrsbelastung mit einem Verkehrsaufkommen bis zu etwa<br />
5000 Kfz/24h unterschieden.<br />
4 Flächenhafte Versickerung über Oberboden<br />
In § 3 Abs. 1 NWFreiV wird zum erlaubnisfreien Versickern eine "flächenhafte" Versickerung<br />
vorausgesetzt. Hierfür ist eine Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder<br />
Versickerungsmulde erforderlich. Sie darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung nicht<br />
kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche sein.<br />
Die Versickerung erfolgt über eine bewachsene Oberbodenschicht mit einer Mächtigkeit von<br />
mindestens 20 cm. Wegen der erhöhten Belastung des Niederschlagswassers von Kreis- und<br />
Gemeindestraßen mit einem Verkehrsaufkommen über etwa 300 Pkw/24h ist bei flächenhaften<br />
Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser folgende Zusammensetzung des Oberbodens<br />
erforderlich:<br />
pH-Wert mindestens 6,<br />
2 - 10% Humusgehalt,<br />
5 - 20% Tongehalt.<br />
Im Abstand von drei Jahren ist der pH-Wert des Bodens zu überprüfen. Bei einem Absinken<br />
unter den erforderlichen pH-Wert von 6 sind geeignete Maßnahmen zu seiner Erhöhung erforderlich,<br />
zum Beispiel das Aufbringen von ca. 0,5 kg/m² langsam wirkendem Kalk. Oberboden,<br />
2
der den oben genannten Anforderungen nicht genügt, ist zur erlaubnisfreien Versickerung des<br />
Niederschlagswassers von Straßen mit einem Verkehrsaufkommen über etwa 300 Pkw/24h<br />
nicht geeignet.<br />
5 Unterirdische Versickerungsanlagen<br />
Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden aus Platzgründen nicht verwirklicht<br />
werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben.<br />
Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur anzuwenden,<br />
wenn zwingende Gründe eine der vorgenannten Lösungen ausschließen.<br />
Zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit ist einer<br />
unterirdischen Versickerungsanlage (Rigolen-, Rohr- oder Schachtversickerung) in jedem Fall<br />
eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten. Hierfür eignen sich die in der folgenden Tabelle<br />
aufgeführten Vorreinigungsanlagen oder gleichwertige Einrichtungen.<br />
Tabelle: Einstufung befestigter Flächen und<br />
Anforderungen an die Vorreinigung von Niederschlagswasser<br />
An der Versickerungsanlage<br />
angeschlossene Flächen<br />
(nicht aufgeführte Flächen sind ihrer Verschmutzung<br />
nach entsprechend einzuordnen):<br />
Dachflächen<br />
Terrassenflächen<br />
Fußgängerbereiche, Eigentümerwege, sonstige beschränkt-öffentliche<br />
Wege<br />
Rad- und Gehwege außerhalb des Spritz- und Sprühfahnenbereichs<br />
von Straßen (Abstand über 3 m)<br />
Pkw-Stellplätze, private Hof- und Verkehrsflächen mit<br />
sehr geringem Verkehrsaufkommen<br />
(bis etwa 300 Kfz/24h)<br />
Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei<br />
Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen<br />
(bis etwa 5000 Kfz/24h)<br />
6 Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen<br />
Beispiele für Vorreinigungsanlagen<br />
vor<br />
einer Rigolen-, Rohr- oder<br />
Schachtversickerung<br />
Siebe oder Körbe zum Grobstoffrückhalt<br />
Hof- oder Straßenabläufe mit<br />
Schlammeimer<br />
Straßenabläufe für<br />
Naßschlamm oder<br />
Absetzanlagen nach RAS-Ew<br />
für rkrit = 30 l/(s·ha)<br />
Absetzanlagen nach RAS-Ew<br />
für rkrit = r(15,1) (Regenspende<br />
mit 15-minütiger Dauer und<br />
1-jährlicher Wiederkehr)<br />
Technische Regel für die hydraulische Bemessung, die Anordnung, die Bauausführung und<br />
den Betrieb von Versickerungsanlagen ist das ATV-Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen<br />
Vereinigung e.V. in der jeweils gültigen Fassung.<br />
3
Sickerschächte für Niederschlagswasser von Kreis- und Gemeindestraßen mit einem Verkehrsaufkommen<br />
über etwa 300 Pkw/24h sind abweichend vom ATV-Arbeitsblatt A 138 nach<br />
den Richtlinien RAS-Ew zu bemessen und auszuführen. Die Wände dieser Sickerschächte<br />
sind undurchlässig. Die Versickerung erfolgt vertikal durch die in den Richtlinien vorgesehenen<br />
Filterschichten über der Schachtsohle.<br />
7 Weitere Anforderungen<br />
Durch den Bau von Versickerungsanlagen dürfen keine stauenden, das Grundwasser schützenden<br />
Deckschichten (z. B. ausgeprägte Lehmschichten) durchstoßen werden.<br />
Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der NWFreiV nicht tiefer als 5 m unter<br />
Geländeoberkante liegen.<br />
8 Regelwerke und Bezugsquellen<br />
ATV-A 138 Bau und Bemessung von Anlagen zur denzentralen Versickerung von nicht<br />
schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser. Abwassertechnische Vereinigung<br />
e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef<br />
RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung. Forschungsgesellschaft<br />
für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50973 Köln<br />
4
Die nachfolgend wiedergegebenen Technischen Regeln TRENOG wurden mit Bekanntmachung<br />
des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 01. Februar<br />
2002 Nr. 52e-4474.1-1999/12 (AllMBI 2002 S. 121) nach Art. 41e Abs. 1 des Bayerischen<br />
Wassergesetzes (BayWG) als Regeln der Technik im Sinne des § 18b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz<br />
(WHG) eingeführt.<br />
Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem<br />
Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) 1)<br />
Inhaltsübersicht<br />
1 Anwendungsbereich<br />
2 Gemeingebrauch<br />
3 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen<br />
4 Anforderungen an das schadlose Einleiten in oberirdische Gewässer<br />
5 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen<br />
6 Regelwerke und Bezugsquellen<br />
1 Anwendungsbereich<br />
Diese technischen Regeln gelten für das erlaubnisfreie, schadlose Einleiten von gesammeltem<br />
Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen einschließlich Verkehrsflächen<br />
in oberirdische Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 des<br />
Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).<br />
2 Gemeingebrauch<br />
Die Schranken des Gemeingebrauchs nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und<br />
nach Art. 21 Abs. 1 BayWG sind eingehalten, wenn die in diesen Technischen Regeln festgelegten<br />
Anforderungen und Grundsätze beachtet sind.<br />
Art. 21 Abs. 2 BayWG und Art. 22 BayWG bleiben unberührt.<br />
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren<br />
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert<br />
durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100<br />
S. 30), sind beachtet worden.<br />
1
3 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen<br />
Soll gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei in oberirdische Gewässer eingeleitet<br />
werden, darf es nur von folgenden Flächen außerhalb von Gewerbe- oder Industriegebieten<br />
stammen:<br />
3.1 Dachflächen, bei denen kupfer-, zink- oder bleigedeckte Anteile der Gesamtdachfläche<br />
insgesamt 50 m 2 nicht überschreiten,<br />
3.2 Pkw-Stellplätzen, privaten Hof- und Verkehrsflächen, mit Ausnahme von gewerblich<br />
und industriell genutzten Grundstücken,<br />
3.3 Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen<br />
(durchschnittlicher täglicher Verkehr bis etwa 5000 Kfz/24h), soweit<br />
diese nicht Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind,<br />
3.4 sonstigen öffentlichen Straßen nach Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.<br />
4 Anforderungen an das schadlose Einleiten in oberirdische Gewässer<br />
4.1 Zu entwässernde Flächen dürfen nur dann an eine Einleitungsstelle angeschlossen werden,<br />
wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers nach den Umständen des Einzelfalles<br />
nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist. Dies kann aus hydrogeologischen<br />
Gründen (z.B. bei undurchlässigem Untergrund, Hanglagen mit Gefahr von<br />
Schichtwasserbildung oder Rutschungen, sehr hohem Grundwasserstand) oder bei Vernässungsgefahr<br />
bestehender Bauwerke oder anderen schwerwiegenden Nachteilen der<br />
Fall sein.<br />
4.2 Die Einleitungsstelle muß außerhalb von<br />
- engeren Schutzzonen von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,<br />
- Naturschutzgebieten,<br />
- Schilf- und Röhrichtbeständen,<br />
- Quellen und deren unmittelbarer Umgebung und<br />
- Gewässern oder Gewässerabschnitten der Gewässergüteklasse I<br />
liegen. Weitergehende Verbote und Anforderungen insbesondere in den Schutzgebietsverordnungen<br />
bleiben unberührt.<br />
4.3 Die an eine Einleitungsstelle angeschlossene befestigte Fläche darf insgesamt bis zu<br />
1000 m 2 groß sein. Zur Ermittlung der Größe aller an der Einleitungsstelle angeschlossenen<br />
befestigten Flächen genügt eine pauschale Ermittlung in der Horizontalprojektion.<br />
4.4 Innerhalb eines Gewässer- oder Uferabschnittes von 1000 m Länge darf Niederschlagswasser<br />
von höchstens 5000 m² befestigter Fläche eingeleitet werden. Diese Einschränkung<br />
gilt nicht für Fließgewässer mit einer mittleren Wasserspiegelbreite von<br />
mehr als 5 m innerhalb eines Gewässerabschnittes von einigen hundert Metern oberund<br />
unterhalb der Einleitungsstelle und nicht für stehende Gewässer mit einer mittleren<br />
Wasseroberfläche von mehr als 1/5 der angeschlossenen befestigten Fläche.<br />
4.5 Niederschlagswasser von Verkehrsflächen nach Nummer 3 soll nicht in<br />
- Flüsse und Bäche mit einer mittleren Fließgeschwindigkeit von weniger als 0,10<br />
m/s,<br />
- Weiher, Teiche und Seen mit weniger als 500 m² Oberfläche und<br />
2
- ausgewiesene Badegewässer<br />
eingeleitet werden.<br />
Ist dies nicht zu vermeiden, darf das Niederschlagswasser von Verkehrsflächen mit sehr<br />
geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 300 Kfz/24h) nur nach Vorreinigung in einem<br />
mindestens 50 m langen bewachsenen Graben, in einem Sand- oder Oberbodenfilter, in<br />
einem Absetzteich oder in gleichwertigen Behandlungsanlagen eingeleitet werden.<br />
4.6 Niederschlagswasser von Verkehrsflächen mit einem Verkehrsaufkommen von etwa<br />
300 bis 5000 Kfz/24h soll zusätzlich zu den in Nummer 4.5 genannten Gewässern nicht<br />
in<br />
- gestaute Bäche mit mittleren Wasserspiegelbreiten unter etwa 5 m und<br />
- Flüsse und Bäche mit einer mittleren Fließzeit von weniger als zwei Stunden bis<br />
zum nächsten Wasserschutzgebiet oder bis zum nächsten kleinen Weiher, Teich oder<br />
See mit weniger als 500 m² Oberfläche<br />
eingeleitet werden.<br />
Ist eine Einleitung in die genannten Gewässer nicht zu vermeiden, muß hierfür eine<br />
wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden.<br />
5 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen<br />
Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb der verwendeten Anlagen sind die allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik zu beachten.<br />
Die Einleitungsstelle in das Gewässer ist fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so<br />
naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern.<br />
Etwaige Beschädigungen an den Böschungen während der Bauzeit sind so schnell wie möglich<br />
fachgerecht zu beseitigen.<br />
Regenwasserabläufe (Flachdachabläufe, Dachrinnen, oberirdische Rinnen, Hofabläufe usw.)<br />
sowie die Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers nach Nummer 4.5 müssen regelmäßig<br />
durch einfache Sichtprüfung auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Sie sind bei<br />
Bedarf von Sand, Schlamm und Laub zu reinigen.<br />
Die baulichen Anlagen sind mindestens einmal jährlich durch einfache Sichtprüfung auf Bauzustand,<br />
Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.<br />
Der von der Regenwassereinleitung beeinflußte Gewässerbereich ist mindestens einmal jährlich<br />
in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen<br />
zu kontrollieren; auf die Unterhaltungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 BayWG<br />
wird hingewiesen.<br />
Bei der Pflege von Pflanz- und Rasenflächen im Bereich der Entwässerungseinrichtungen<br />
dürfen keine Pestizide verwendet werden.<br />
Sollte bei einem Unfall oder anderen Vorkommnissen verunreinigtes Wasser über die Entwässerungsanlage<br />
in das Gewässer gelangen, sind die Kreisverwaltungsbehörde oder die Polizei<br />
und gegebenenfalls die Fischereiberechtigten sofort zu verständigen.<br />
3
6 Regelwerke und Bezugsquellen<br />
TRENGW Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser<br />
in das Grundwasser. Bekanntmachung des Bayerischen<br />
Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen<br />
vom 12. Januar 2000, AllMBl S. 84<br />
ATV-DVWK-M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser. Deutsche<br />
Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-<br />
Heuss-Allee 17, 53773 Hennef<br />
4