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Verordnung

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erlaubnisfrei<br />

“Gemeingebrauch”<br />

nach Art 21 Abs. 1 Nr. 2 BayWG<br />

TRENOG = Regel der Technik<br />

nach Art. 41e Abs. 1 BayWG<br />

(in Vorbereitung)<br />

Wohngrundstücke<br />

• Dachflächen (einschl. � 50 m 2 kupfer-,<br />

zink-, bleigedeckt)<br />

• PKW Stellplätze<br />

• private Hof- und Verkehrsflächen<br />

Straßen<br />

• untergeordnete Straßen (die nicht<br />

Gegenstand einer Planfeststellung sind)<br />

bis zu etwa 5000 Kfz/24 h<br />

Einleitung gem. TRENOG (Entwurf)<br />

außerhalb WSG, NSG, Gewässergüte I<br />

• Pkw-Stellplätze, private Hof- und<br />

Verkehrsflächen:<br />

nicht in: - Fließgewässer mit v < 0,1 m/s<br />

- Teiche < 500 m²<br />

- Badegewässer<br />

erlaubnisfreie<br />

Einleitung<br />

In oberirdische<br />

Gewässer<br />

nein<br />

Niederschlagswasser<br />

Niederschlagswasser<br />

• > 1000 m² befestigte Fläche<br />

• Gewerbe- und Industriegebiete<br />

• Kupfer-, Zink- und Bleidächer<br />

• gewerblich genutzte Flächen<br />

Entwässerungsplanung<br />

• nach Merkblatt ATV-DVWK-M153<br />

Handlungsempfehlungen zum<br />

Umgang mit Regenwasser<br />

• weitere Arbeitsblätter<br />

z. B. ATV-A 117, 118, 138, 166<br />

• Handbuch LfU Baden-Württemberg<br />

“Bodenfilter”<br />

Antrag auf wasserrechtliche<br />

Genehmigung an Landratsamt<br />

Begutachtung durch<br />

Wasserwirtschaftamt<br />

wasserrechtlicher Bescheid<br />

für die Einleitung oder Versickerung<br />

Erläuterung:<br />

1. NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung): <strong>Verordnung</strong> über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser vom 01. Januar 2000.<br />

2. TRENGW: Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser. Bekanntmachung vom 12. Januar 2000.<br />

3. TRENOG: Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer. (in Vorbereitung)<br />

4. Merkblatt ATV-DVWK-M153: Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser. (Bezug über GFA-Verlag, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, FAX: 02242 / 872-100)<br />

5. Handbuch Wasser 4 "Bodenfilter zur Regenwasserbehandlung im Misch- und Trennsystem", Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (Bezug über FAX: 0621/398-370)<br />

ja<br />

nein<br />

Versickerung<br />

erlaubnisfrei<br />

Art. 33 Abs. 2 BayWG<br />

“Rechtsverordnung” � NWFreiV<br />

TRENGW = Regel der Technik<br />

nach Art. 41e Abs. 1 BayWG<br />

• Dachflächen (einschl. � 50 m 2 kupfer-, zink-,<br />

bleigedeckt)<br />

• PKW Stellplätze<br />

• untergeordnete Straßen (die nicht<br />

Gegenstand einer Planfeststellung sind)<br />

bis zu etwa 5000 Kfz/24 h<br />

Versickerung gem. NWFreiV + TRENGW<br />

außerhalb WSG u. Altlastenflächen<br />

• über bewachsene Oberbodenschicht ≥ 20 cm<br />

• wenn dies nicht möglich: nach Vorreinigung in<br />

Versickerungsanlage (z. B. Rigole)<br />

erlaubnisfreie<br />

Versickerung<br />

Hinweis<br />

Zur besseren Übersicht sind nicht alle<br />

Randbedingungen der zitierten Vorschriften<br />

vollständig wiedergeben. Bitte im Einzelfall mit<br />

den Regelwerken abgleichen!<br />

Stand: Februar 2000<br />

Entwurf: Volker Siebel, WWA Nürnberg,<br />

abgestimmt mit Referat 33<br />

"Siedlungsentwässerung ",<br />

Bayerisches Landesamt für<br />

Wasserwirtschaft, München


<strong>Verordnung</strong><br />

über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung<br />

von gesammeltem Niederschlagswasser<br />

(Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV)<br />

Vom 1. Januar 2000<br />

Auf Grund des Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 6 des<br />

Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für<br />

Landesentwicklung und Umweltfragen folgende <strong>Verordnung</strong>:<br />

§ 1<br />

Erlaubnisfreie Versickerung von<br />

gesammeltem Niederschlagswasser<br />

Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 5<br />

WHG) ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser<br />

• außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und von Altlasten und Altlastverdachtsflächen<br />

versickert wird,<br />

• nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen<br />

Eigenschaften nachteilig verändert ist,<br />

• nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und<br />

wenn die Anforderungen nach §§ 2 und 3 und etwaige weitergehende Anforderungen nach § 4<br />

Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind (schadloses Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser).<br />

§ 2<br />

Anforderungen an die zu entwässernden Flächen<br />

Soll gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei versickern werden, darf es nur von folgenden<br />

Flächen stammen:<br />

1. Dachflächen, mit Ausnahme von<br />

- Dachflächen in Gewerbegebieten oder Industriegebieten,<br />

- Dachflächen, von denen Anteile über 50 m 2 der Gesamtdachfläche kupfer-, zink- oder<br />

bleigedeckt sind,<br />

2. Pkw-Stellplätzen, privaten Hof- und Verkehrsflächen, mit Ausnahme von gewerblich und<br />

industriell genutzten Grundstücken,<br />

3. Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen, soweit diese nicht Gegenstand<br />

einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind,<br />

4. sonstigen öffentlichen Straßen nach Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.


2<br />

§ 3<br />

Anforderungen an das schadlose Versickern<br />

1<br />

(1) Erlaubnisfrei zu versickerndes, gesammeltes Niederschlagswasser ist in Versickerunganlagen<br />

flächenhaft über eine geeignete, bewachsene Oberbodenschicht in das Grundwasser einzuleiten.<br />

2<br />

Die Mächtigkeit der Oberbodenschicht muß mindestens 20 cm betragen.<br />

(2) Wenn eine flächenhafte Versickerung in Versickerungsanlagen nach Absatz 1 nicht möglich<br />

ist, kann Niederschlagswasser nach Vorreinigung (z. B. in einem .Absetzschacht, Absetzteich, Absetzbecken,<br />

Bodenfilter) auch über andere Versickerungsanlagen, insbesondere über Rigolen, Sickerrohre<br />

oder -schächte, versickert werden.<br />

(3) An eine Versickerungsanlage nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen höchstens 1 000 m 2 befestigte<br />

Fläche angeschlossen werden.<br />

(4) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen nach den Absätzen<br />

1 und 2 sind die Regeln der Technik, insbesondere die vom Staatsministerium für Landesentwicklung<br />

und Umweltfragen nach Art. 41e BayWG bekanntgemachten, zu beachten.<br />

§ 4<br />

Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen<br />

1<br />

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag oder um eine Beeinträchtigung des Wohls<br />

der Allgemeinheit oder nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten, für Einzelfälle oder für bezeichnete<br />

Gebiete die Erlaubnispflicht wiederherstellen oder weitergehende Anforderungen für das<br />

erlaubnisfreie Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser festsetzen. 2 Die Vorschriften über<br />

die Bekanntmachung kommunaler Satzungen gelten für die Bezeichnung der Gebiete entsprechend.<br />

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann, soweit nicht eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt<br />

wird, im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach § 3 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung<br />

der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu<br />

besorgen ist.<br />

§ 5<br />

In-Kraft-treten<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.<br />

München, den 1. Januar 2000<br />

Bayerisches Staatsministerium<br />

für Landesentwicklung und Umweltfragen<br />

Dr. Werner S c h n a p p a u f , Staatsminister


Die nachfolgend wiedergegebenen Technischen Regeln TRENGW wurden mit Bekanntmachung<br />

des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 12.<br />

Januar 2000 Nr. 52e-4505-1999/15 (AllMBl 2000 S. 84) nach Art. 41e Abs. 1 des Bayerischen<br />

Wassergesetzes (BayWG) als Regeln der Technik im Sinn des § 18b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz<br />

(WHG) eingeführt.<br />

Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem<br />

Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) 1)<br />

Inhaltsübersicht<br />

1 Anwendungsbereich<br />

2 Ermittlung der befestigten Flächen<br />

3 Einstufung der befestigten Flächen<br />

4 Flächenhafte Versickerung über Oberboden<br />

5 Unterirdische Versickerungsanlagen<br />

6 Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen<br />

7 Weitere Anforderungen<br />

8 Regelwerke und Bezugsquellen<br />

1 Anwendungsbereich<br />

Diese technischen Regeln gelten für das erlaubnisfreie, schadlose Versickern von gesammeltem<br />

Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen einschließlich Verkehrsflächen<br />

nach Art. 33 Abs. 2 WHG in Verbindung mit der <strong>Verordnung</strong> über das erlaubnisfreie<br />

schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV). Sie gelten nicht für<br />

das Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser, das der Erlaubnis bedarf.<br />

2 Ermittlung der befestigten Flächen<br />

Nach § 3 Abs. 3 NWFreiV dürfen erlaubnisfrei höchstens 1000 m² befestigte Fläche an eine<br />

Versickerungsanlage angeschlossen werden. Als Nachweis genügt eine pauschale Erhebung<br />

aller an der Versickerungsanlage angeschlossenen Teilflächen in der Horizontalprojektion (z.<br />

B. Dachflächen, Stellplätze, Gehwege) oder wenn die Nutzung von Grundstücken noch nicht<br />

feststeht, die maximal zulässige Befestigung gemäß Bebauungsplan.<br />

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren<br />

auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert<br />

durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl.<br />

EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.<br />

1


3 Einstufung der befestigten Flächen<br />

Die Verschmutzung von Oberflächen hängt vom verwendeten Werkstoff und von der Nutzung<br />

der Flächen ab. In der Tabelle im Abschnitt 5 sind beispielhaft Flächen genannt, die nach ihrem<br />

Verschmutzungsgrad geordnet wurden. Befestigte Flächen, die namentlich nicht unter den<br />

angeführten Beispielen zu finden sind, müssen entsprechend ihrer Verschmutzung zugeordnet<br />

werden.<br />

Dachflächen in Wohngebieten sind im allgemeinen gering belastet. Eine Ausnahme bilden<br />

unbeschichtete kupfer-, zink- und bleigedeckte Dachflächen, die besonders bei saurem Regen<br />

hohe Metallkonzentrationen im ersten Regenabfluß aufweisen können. Das Versickern des<br />

Niederschlagswassers von diesen Dachflächen ist nach § 2 Nr. 1 NWFreiV nicht erlaubnisfrei.<br />

Sind von einem Gebäude nur kleinere Dachflächenanteile bis insgesamt 50 m² der Gesamtdachfläche,<br />

wie z.B. Eingangsüberdachungen, Gauben oder Erker, mit unbeschichtetem Kupfer,<br />

Zink oder Blei gedeckt, so können diese Anteile vernachlässigt werden. Das gleiche gilt<br />

für Dachrinnen und Fallrohre. Das Niederschlagswasser kann im Rahmen der NWFreiV erlaubnisfrei<br />

versickert werden.<br />

In der <strong>Verordnung</strong> wurde die Differenzierung von Straßen auf Begriffe wie zum Beispiel<br />

"Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen" (§ 2 Nr. 3 NWFreiV) und<br />

nicht auf den täglichen durchschnittlichen Verkehr (DTV, Anzahl Pkw/24h) abgestellt. Die<br />

tatsächlich zu erwartende Verschmutzung des abfließenden Niederschlagswassers hängt jedoch<br />

von der Stärke des Verkehrsaufkommens ab. In der Tabelle im Abschnitt 5 wurde daher<br />

zwischen sehr geringer Verkehrsbelastung mit einem Verkehrsaufkommen unter etwa 300<br />

Kfz/24h und geringer Verkehrsbelastung mit einem Verkehrsaufkommen bis zu etwa<br />

5000 Kfz/24h unterschieden.<br />

4 Flächenhafte Versickerung über Oberboden<br />

In § 3 Abs. 1 NWFreiV wird zum erlaubnisfreien Versickern eine "flächenhafte" Versickerung<br />

vorausgesetzt. Hierfür ist eine Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder<br />

Versickerungsmulde erforderlich. Sie darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung nicht<br />

kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche sein.<br />

Die Versickerung erfolgt über eine bewachsene Oberbodenschicht mit einer Mächtigkeit von<br />

mindestens 20 cm. Wegen der erhöhten Belastung des Niederschlagswassers von Kreis- und<br />

Gemeindestraßen mit einem Verkehrsaufkommen über etwa 300 Pkw/24h ist bei flächenhaften<br />

Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser folgende Zusammensetzung des Oberbodens<br />

erforderlich:<br />

pH-Wert mindestens 6,<br />

2 - 10% Humusgehalt,<br />

5 - 20% Tongehalt.<br />

Im Abstand von drei Jahren ist der pH-Wert des Bodens zu überprüfen. Bei einem Absinken<br />

unter den erforderlichen pH-Wert von 6 sind geeignete Maßnahmen zu seiner Erhöhung erforderlich,<br />

zum Beispiel das Aufbringen von ca. 0,5 kg/m² langsam wirkendem Kalk. Oberboden,<br />

2


der den oben genannten Anforderungen nicht genügt, ist zur erlaubnisfreien Versickerung des<br />

Niederschlagswassers von Straßen mit einem Verkehrsaufkommen über etwa 300 Pkw/24h<br />

nicht geeignet.<br />

5 Unterirdische Versickerungsanlagen<br />

Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden aus Platzgründen nicht verwirklicht<br />

werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben.<br />

Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur anzuwenden,<br />

wenn zwingende Gründe eine der vorgenannten Lösungen ausschließen.<br />

Zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit ist einer<br />

unterirdischen Versickerungsanlage (Rigolen-, Rohr- oder Schachtversickerung) in jedem Fall<br />

eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten. Hierfür eignen sich die in der folgenden Tabelle<br />

aufgeführten Vorreinigungsanlagen oder gleichwertige Einrichtungen.<br />

Tabelle: Einstufung befestigter Flächen und<br />

Anforderungen an die Vorreinigung von Niederschlagswasser<br />

An der Versickerungsanlage<br />

angeschlossene Flächen<br />

(nicht aufgeführte Flächen sind ihrer Verschmutzung<br />

nach entsprechend einzuordnen):<br />

Dachflächen<br />

Terrassenflächen<br />

Fußgängerbereiche, Eigentümerwege, sonstige beschränkt-öffentliche<br />

Wege<br />

Rad- und Gehwege außerhalb des Spritz- und Sprühfahnenbereichs<br />

von Straßen (Abstand über 3 m)<br />

Pkw-Stellplätze, private Hof- und Verkehrsflächen mit<br />

sehr geringem Verkehrsaufkommen<br />

(bis etwa 300 Kfz/24h)<br />

Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei<br />

Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen<br />

(bis etwa 5000 Kfz/24h)<br />

6 Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen<br />

Beispiele für Vorreinigungsanlagen<br />

vor<br />

einer Rigolen-, Rohr- oder<br />

Schachtversickerung<br />

Siebe oder Körbe zum Grobstoffrückhalt<br />

Hof- oder Straßenabläufe mit<br />

Schlammeimer<br />

Straßenabläufe für<br />

Naßschlamm oder<br />

Absetzanlagen nach RAS-Ew<br />

für rkrit = 30 l/(s·ha)<br />

Absetzanlagen nach RAS-Ew<br />

für rkrit = r(15,1) (Regenspende<br />

mit 15-minütiger Dauer und<br />

1-jährlicher Wiederkehr)<br />

Technische Regel für die hydraulische Bemessung, die Anordnung, die Bauausführung und<br />

den Betrieb von Versickerungsanlagen ist das ATV-Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen<br />

Vereinigung e.V. in der jeweils gültigen Fassung.<br />

3


Sickerschächte für Niederschlagswasser von Kreis- und Gemeindestraßen mit einem Verkehrsaufkommen<br />

über etwa 300 Pkw/24h sind abweichend vom ATV-Arbeitsblatt A 138 nach<br />

den Richtlinien RAS-Ew zu bemessen und auszuführen. Die Wände dieser Sickerschächte<br />

sind undurchlässig. Die Versickerung erfolgt vertikal durch die in den Richtlinien vorgesehenen<br />

Filterschichten über der Schachtsohle.<br />

7 Weitere Anforderungen<br />

Durch den Bau von Versickerungsanlagen dürfen keine stauenden, das Grundwasser schützenden<br />

Deckschichten (z. B. ausgeprägte Lehmschichten) durchstoßen werden.<br />

Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der NWFreiV nicht tiefer als 5 m unter<br />

Geländeoberkante liegen.<br />

8 Regelwerke und Bezugsquellen<br />

ATV-A 138 Bau und Bemessung von Anlagen zur denzentralen Versickerung von nicht<br />

schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser. Abwassertechnische Vereinigung<br />

e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef<br />

RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung. Forschungsgesellschaft<br />

für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50973 Köln<br />

4


Die nachfolgend wiedergegebenen Technischen Regeln TRENOG wurden mit Bekanntmachung<br />

des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 01. Februar<br />

2002 Nr. 52e-4474.1-1999/12 (AllMBI 2002 S. 121) nach Art. 41e Abs. 1 des Bayerischen<br />

Wassergesetzes (BayWG) als Regeln der Technik im Sinne des § 18b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz<br />

(WHG) eingeführt.<br />

Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem<br />

Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) 1)<br />

Inhaltsübersicht<br />

1 Anwendungsbereich<br />

2 Gemeingebrauch<br />

3 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen<br />

4 Anforderungen an das schadlose Einleiten in oberirdische Gewässer<br />

5 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen<br />

6 Regelwerke und Bezugsquellen<br />

1 Anwendungsbereich<br />

Diese technischen Regeln gelten für das erlaubnisfreie, schadlose Einleiten von gesammeltem<br />

Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen einschließlich Verkehrsflächen<br />

in oberirdische Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 des<br />

Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).<br />

2 Gemeingebrauch<br />

Die Schranken des Gemeingebrauchs nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und<br />

nach Art. 21 Abs. 1 BayWG sind eingehalten, wenn die in diesen Technischen Regeln festgelegten<br />

Anforderungen und Grundsätze beachtet sind.<br />

Art. 21 Abs. 2 BayWG und Art. 22 BayWG bleiben unberührt.<br />

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren<br />

auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert<br />

durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100<br />

S. 30), sind beachtet worden.<br />

1


3 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen<br />

Soll gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei in oberirdische Gewässer eingeleitet<br />

werden, darf es nur von folgenden Flächen außerhalb von Gewerbe- oder Industriegebieten<br />

stammen:<br />

3.1 Dachflächen, bei denen kupfer-, zink- oder bleigedeckte Anteile der Gesamtdachfläche<br />

insgesamt 50 m 2 nicht überschreiten,<br />

3.2 Pkw-Stellplätzen, privaten Hof- und Verkehrsflächen, mit Ausnahme von gewerblich<br />

und industriell genutzten Grundstücken,<br />

3.3 Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen<br />

(durchschnittlicher täglicher Verkehr bis etwa 5000 Kfz/24h), soweit<br />

diese nicht Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind,<br />

3.4 sonstigen öffentlichen Straßen nach Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.<br />

4 Anforderungen an das schadlose Einleiten in oberirdische Gewässer<br />

4.1 Zu entwässernde Flächen dürfen nur dann an eine Einleitungsstelle angeschlossen werden,<br />

wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers nach den Umständen des Einzelfalles<br />

nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist. Dies kann aus hydrogeologischen<br />

Gründen (z.B. bei undurchlässigem Untergrund, Hanglagen mit Gefahr von<br />

Schichtwasserbildung oder Rutschungen, sehr hohem Grundwasserstand) oder bei Vernässungsgefahr<br />

bestehender Bauwerke oder anderen schwerwiegenden Nachteilen der<br />

Fall sein.<br />

4.2 Die Einleitungsstelle muß außerhalb von<br />

- engeren Schutzzonen von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,<br />

- Naturschutzgebieten,<br />

- Schilf- und Röhrichtbeständen,<br />

- Quellen und deren unmittelbarer Umgebung und<br />

- Gewässern oder Gewässerabschnitten der Gewässergüteklasse I<br />

liegen. Weitergehende Verbote und Anforderungen insbesondere in den Schutzgebietsverordnungen<br />

bleiben unberührt.<br />

4.3 Die an eine Einleitungsstelle angeschlossene befestigte Fläche darf insgesamt bis zu<br />

1000 m 2 groß sein. Zur Ermittlung der Größe aller an der Einleitungsstelle angeschlossenen<br />

befestigten Flächen genügt eine pauschale Ermittlung in der Horizontalprojektion.<br />

4.4 Innerhalb eines Gewässer- oder Uferabschnittes von 1000 m Länge darf Niederschlagswasser<br />

von höchstens 5000 m² befestigter Fläche eingeleitet werden. Diese Einschränkung<br />

gilt nicht für Fließgewässer mit einer mittleren Wasserspiegelbreite von<br />

mehr als 5 m innerhalb eines Gewässerabschnittes von einigen hundert Metern oberund<br />

unterhalb der Einleitungsstelle und nicht für stehende Gewässer mit einer mittleren<br />

Wasseroberfläche von mehr als 1/5 der angeschlossenen befestigten Fläche.<br />

4.5 Niederschlagswasser von Verkehrsflächen nach Nummer 3 soll nicht in<br />

- Flüsse und Bäche mit einer mittleren Fließgeschwindigkeit von weniger als 0,10<br />

m/s,<br />

- Weiher, Teiche und Seen mit weniger als 500 m² Oberfläche und<br />

2


- ausgewiesene Badegewässer<br />

eingeleitet werden.<br />

Ist dies nicht zu vermeiden, darf das Niederschlagswasser von Verkehrsflächen mit sehr<br />

geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 300 Kfz/24h) nur nach Vorreinigung in einem<br />

mindestens 50 m langen bewachsenen Graben, in einem Sand- oder Oberbodenfilter, in<br />

einem Absetzteich oder in gleichwertigen Behandlungsanlagen eingeleitet werden.<br />

4.6 Niederschlagswasser von Verkehrsflächen mit einem Verkehrsaufkommen von etwa<br />

300 bis 5000 Kfz/24h soll zusätzlich zu den in Nummer 4.5 genannten Gewässern nicht<br />

in<br />

- gestaute Bäche mit mittleren Wasserspiegelbreiten unter etwa 5 m und<br />

- Flüsse und Bäche mit einer mittleren Fließzeit von weniger als zwei Stunden bis<br />

zum nächsten Wasserschutzgebiet oder bis zum nächsten kleinen Weiher, Teich oder<br />

See mit weniger als 500 m² Oberfläche<br />

eingeleitet werden.<br />

Ist eine Einleitung in die genannten Gewässer nicht zu vermeiden, muß hierfür eine<br />

wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden.<br />

5 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen<br />

Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb der verwendeten Anlagen sind die allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik zu beachten.<br />

Die Einleitungsstelle in das Gewässer ist fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so<br />

naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern.<br />

Etwaige Beschädigungen an den Böschungen während der Bauzeit sind so schnell wie möglich<br />

fachgerecht zu beseitigen.<br />

Regenwasserabläufe (Flachdachabläufe, Dachrinnen, oberirdische Rinnen, Hofabläufe usw.)<br />

sowie die Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers nach Nummer 4.5 müssen regelmäßig<br />

durch einfache Sichtprüfung auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Sie sind bei<br />

Bedarf von Sand, Schlamm und Laub zu reinigen.<br />

Die baulichen Anlagen sind mindestens einmal jährlich durch einfache Sichtprüfung auf Bauzustand,<br />

Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.<br />

Der von der Regenwassereinleitung beeinflußte Gewässerbereich ist mindestens einmal jährlich<br />

in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen<br />

zu kontrollieren; auf die Unterhaltungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 BayWG<br />

wird hingewiesen.<br />

Bei der Pflege von Pflanz- und Rasenflächen im Bereich der Entwässerungseinrichtungen<br />

dürfen keine Pestizide verwendet werden.<br />

Sollte bei einem Unfall oder anderen Vorkommnissen verunreinigtes Wasser über die Entwässerungsanlage<br />

in das Gewässer gelangen, sind die Kreisverwaltungsbehörde oder die Polizei<br />

und gegebenenfalls die Fischereiberechtigten sofort zu verständigen.<br />

3


6 Regelwerke und Bezugsquellen<br />

TRENGW Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser<br />

in das Grundwasser. Bekanntmachung des Bayerischen<br />

Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen<br />

vom 12. Januar 2000, AllMBl S. 84<br />

ATV-DVWK-M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser. Deutsche<br />

Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-<br />

Heuss-Allee 17, 53773 Hennef<br />

4

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