Mit den besten Wünschen für ein angenehmes ... - Amt Dömitz-Malliß
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Woche 01 / 04.01.2007 <strong>Amt</strong>skurier 21<br />
Begründung:<br />
Alle gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche zwischen Beteiligten,<br />
Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaft und Flurber<strong>ein</strong>igungsbehörde sind unanfechtbar<br />
erledigt. Die Festsetzungen des Flurber<strong>ein</strong>igungsplanes und<br />
s<strong>ein</strong>er Nachträge sind ordnungsgemäß ausgeführt wor<strong>den</strong>. Die Berichtigung<br />
der öffentlichen Bücher ist erfolgt. Die Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
<strong>den</strong> Erlass der Schlussfeststellung sind somit gegeben.<br />
Hinweise<br />
<strong>Mit</strong> der Zustellung der rechtskräftigen Schlussfeststellung an <strong>den</strong> Vorstand<br />
der Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaft ist das Flurber<strong>ein</strong>igungsverfahren<br />
Stiepelse beendet und die Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaft Stiepelse erloschen;<br />
gleichzeitig erlischt damit auch die <strong>Mit</strong>gliedschaft der Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaft<br />
im Verband der Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaften Lüneburg.<br />
Der Vorstand der Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaft und der VTG<br />
Lüneburg sind damit von ihren Aufgaben entbun<strong>den</strong>. Gem. § 150 Abs.<br />
1 FlurbG wer<strong>den</strong> der Gem<strong>ein</strong>de <strong>Amt</strong> Neuhaus nach Unanfechtbarkeit<br />
dieser Schlussfeststellung folgende Unterlagen zur Aufbewahrung<br />
übersandt:<br />
1. <strong>ein</strong>e Ausfertigung der die neue Feld<strong>ein</strong>teilung nachweisen<strong>den</strong><br />
Karte;<br />
2. <strong>ein</strong> Verzeichnis der neuen Grundstücke und der gem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />
und öffentlichen Anlagen mit Kartenbezeichnung und Größe;<br />
3. <strong>ein</strong>e Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurber<strong>ein</strong>igungsplanes,<br />
die dauernd von allgem<strong>ein</strong>er Bedeutung und nicht in das<br />
Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind;<br />
4. <strong>ein</strong>e Abschrift dieser Schlussfeststellung.<br />
Gem. § 150 Abs. 2 FlurbG kann jede(r) Beteiligte bzw. s<strong>ein</strong>(e)<br />
Rechtsnachfolger(in) sowie jede(r), der(die) <strong>ein</strong> berechtigtes Interesse<br />
darlegt, die eben genannten Unterlagen <strong>ein</strong>sehen. Die Einsichtnahme<br />
wird von der aufbewahren<strong>den</strong> Gem<strong>ein</strong>de gewährt.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb <strong>ein</strong>es Monats nach<br />
Bekanntgabe Widerspruch schriftlich (Postanschrift) oder zur Niederschrift<br />
beim <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> Lan<strong>den</strong>twicklung (Dienstgebäude) erhoben wer<strong>den</strong>.<br />
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen<br />
Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur<br />
gewahrt, wenn der Widerspruch bis zum Ablauf der angegebenen Frist<br />
beim <strong>Amt</strong> <strong>ein</strong>gegangen ist.<br />
Dritte Satzung zur Änderung<br />
der Benutzungs- und<br />
Gebührensatzung <strong>für</strong> die<br />
Kindertagesstätte<br />
der Gem<strong>ein</strong>de Malk Göhren<br />
Präambel<br />
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung <strong>für</strong> das Land<br />
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539), der §§ 1, 2, 4<br />
und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern<br />
(KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005<br />
(GVOBl. M-V S. 146) und des Gesetzes zur Förderung von Kindern<br />
in Kindertages<strong>ein</strong>richtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz<br />
- KiföG M-V) vom 01.04.2004 (GVOBl. M-V S. 179) sowie<br />
der Satzung des Landkreises Ludwigslust zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes<br />
vom 09.12.2005 wird nach<br />
Beschlussfassung durch die Gem<strong>ein</strong>devertretung der Gem<strong>ein</strong>de Malk<br />
Göhren vom 13.11.2007 folgende Satzung erlassen:<br />
Artikel 1<br />
Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung<br />
<strong>für</strong> die Kindertagesstätte<br />
Die Benutzungs- und Gebührensatzung <strong>für</strong> die Kindertagesstätte der<br />
Gem<strong>ein</strong>de Malk Göhren vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch<br />
die Zweite Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung<br />
<strong>für</strong> die Kindertagesstätte der Gem<strong>ein</strong>de Malk Göhren vom 26.<br />
Januar 2006, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben, der Satz 3 wird zu Satz 2.<br />
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Aufnahme des Kindes in die Kindertages<strong>ein</strong>richtung erfolgt<br />
unter Vorlage der Feststellung des Anspruchs auf Förderung in<br />
<strong>ein</strong>er Kindertages<strong>ein</strong>richtung durch <strong>den</strong> Abschluss <strong>ein</strong>er Betreuungsver<strong>ein</strong>barung.“<br />
3. § 5 erhält folgende Fassung:<br />
„(1) Das bestehende Betreuungsverhältnis kann unter Einhaltung<br />
<strong>ein</strong>er Frist von 14 Tagen zum Ende <strong>ein</strong>es je<strong>den</strong> Monats, zum Ende<br />
des Kindertagesstättenjahres oder bei Wohnungswechsel<br />
geändert oder beendet wer<strong>den</strong>.<br />
Die Änderung oder Beendigung des Betreuungsverhältnisses hat<br />
schriftlich zu erfolgen. Eine Änderung oder Beendigung durch<br />
<strong>den</strong> Träger ist zu begrün<strong>den</strong>.<br />
(2) Bei der Ummeldung von <strong>ein</strong>er Halbtags- auf Teilzeit- oder<br />
Ganztagsbetreuung gilt § 2 Absatz 2.<br />
(3) Die außeror<strong>den</strong>tliche Kündigung des Betreuungsverhältnisses<br />
ohne Einhaltung <strong>ein</strong>er Kündigungsfrist ist zulässig bei:<br />
a) grober Pflichtverletzung von Regelungen der Betreuungsver<strong>ein</strong>barung<br />
durch die Eltern, insbesondere bei der Be<strong>ein</strong>trächtigung<br />
der Gesundheit der anderen Kinder der Einrichtung,<br />
b) wenn der Träger s<strong>ein</strong>en Verpflichtungen <strong>ein</strong>er ordnungsgemäßen<br />
Betreuung der Kinder nicht nachkommt.<br />
(4) Wer<strong>den</strong> durch die Eltern drei Monatsbeiträge der Benutzungsgebühren<br />
nicht gezahlt, kann durch die <strong>Amt</strong>sverwaltung<br />
des <strong>Amt</strong>es <strong>Dömitz</strong>-<strong>Malliß</strong> im Einvernehmen mit der Gem<strong>ein</strong>de<br />
Malk Göhren innerhalb <strong>ein</strong>er Frist von 14 Tagen die Betreuung<br />
<strong>ein</strong>gestellt wer<strong>den</strong>.<br />
(5) Verstoßen die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen<br />
die ver<strong>ein</strong>barte Betreuungszeit, kann durch die <strong>Amt</strong>sverwaltung<br />
des <strong>Amt</strong>es <strong>Dömitz</strong>-<strong>Malliß</strong> im Einvernehmen mit der Gem<strong>ein</strong>de<br />
Malk Göhren innerhalb von 14 Tagen die Betreuung des Kindes<br />
<strong>ein</strong>gestellt wer<strong>den</strong>, sofern innerhalb der genannten Frist durch<br />
die Personensorgeberechtigten k<strong>ein</strong>e neue Festlegung zur Betreuungszeit<br />
erfolgt ist.“<br />
4. § 9 erhält folgende Fassung:<br />
„(1) Die Kinder sind während des Aufenthaltes in der Kindertages<strong>ein</strong>richtung<br />
und auf dem direkten Weg vom und zum Wohnort<br />
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert.<br />
(2) Bei Unfällen muss die Einrichtung innerhalb von drei Tagen <strong>ein</strong>e<br />
schriftliche Meldung an die zuständige Unfallbehörde machen. Aus<br />
diesem Grund haben die Eltern auch Unfälle der Kinder, die auf dem<br />
direkten Weg vom und zum Wohnort passieren, der Einrichtung unverzüglich<br />
mitzuteilen. Eine weitergehende Haftung der Gem<strong>ein</strong>de<br />
Malk Göhren ist ausgeschlossen.“<br />
5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 2 wer<strong>den</strong> die Wörter „gleichzeitig in der Kindertagesstätte<br />
Malk Göhren“ durch die Wörter „in <strong>ein</strong>er Kindertages<strong>ein</strong>richtung“<br />
ersetzt.<br />
b) Nach Satz 2 wer<strong>den</strong> folgende Sätze 3 bis 6 <strong>ein</strong>gefügt, die<br />
bisherigen Sätze 3 und 4 wer<strong>den</strong> zu <strong>den</strong> Sätzen 7 und 8:<br />
„Für Sorgeberechtigte, die mehr als <strong>ein</strong> Kind gleichzeitig in<br />
<strong>ein</strong>er Kindertages<strong>ein</strong>richtung oder in mehreren Kindertages<strong>ein</strong>richtungen<br />
betreuen lassen, ist der Elternbeitrag wie<br />
folgt festzusetzen:<br />
- Lassen Sorgeberechtigte zwei Kinder gleichzeitig betreuen,<br />
so ist <strong>für</strong> jedes dieser Kinder <strong>ein</strong> Elternbeitrag<br />
in Höhe von 97 % des nach § 21 Abs. 2 KiföG <strong>für</strong><br />
die jeweilige Betreuungsform und -dauer festgelegten<br />
durchschnittlichen Elternbeitrages zu erheben.<br />
- Lassen Sorgeberechtigte drei Kinder gleichzeitig betreuen,<br />
so ist <strong>für</strong> jedes dieser Kinder <strong>ein</strong> Elternbeitrag<br />
in Höhe von 95 % des nach § 21 Abs. 2 KiföG <strong>für</strong><br />
die jeweilige Betreuungsform und -dauer festgelegten<br />
durchschnittlichen Elternbeitrages zu erheben.<br />
- Lassen Sorgeberechtigte mehr als drei Kinder betreuen,<br />
so sinkt der <strong>für</strong> jedes dieser Kinder zu erhebende<br />
Elternbeitrag je weiteres betreute Kind um 2 %.“<br />
6. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />
„(2) Die Gebühr ist monatlich, auch <strong>für</strong> Zeiträume, in <strong>den</strong>en die<br />
Einrichtung geschlossen ist, zu entrichten und wird durch das<br />
<strong>Amt</strong> <strong>Dömitz</strong>-<strong>Malliß</strong> mit Gebührenbescheid festgesetzt.“<br />
7. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die<br />
Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.