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Mit den besten Wünschen für ein angenehmes ... - Amt Dömitz-Malliß

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Woche 01 / 04.01.2007 <strong>Amt</strong>skurier 21<br />

Begründung:<br />

Alle gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche zwischen Beteiligten,<br />

Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaft und Flurber<strong>ein</strong>igungsbehörde sind unanfechtbar<br />

erledigt. Die Festsetzungen des Flurber<strong>ein</strong>igungsplanes und<br />

s<strong>ein</strong>er Nachträge sind ordnungsgemäß ausgeführt wor<strong>den</strong>. Die Berichtigung<br />

der öffentlichen Bücher ist erfolgt. Die Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Erlass der Schlussfeststellung sind somit gegeben.<br />

Hinweise<br />

<strong>Mit</strong> der Zustellung der rechtskräftigen Schlussfeststellung an <strong>den</strong> Vorstand<br />

der Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaft ist das Flurber<strong>ein</strong>igungsverfahren<br />

Stiepelse beendet und die Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaft Stiepelse erloschen;<br />

gleichzeitig erlischt damit auch die <strong>Mit</strong>gliedschaft der Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaft<br />

im Verband der Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaften Lüneburg.<br />

Der Vorstand der Teilnehmergem<strong>ein</strong>schaft und der VTG<br />

Lüneburg sind damit von ihren Aufgaben entbun<strong>den</strong>. Gem. § 150 Abs.<br />

1 FlurbG wer<strong>den</strong> der Gem<strong>ein</strong>de <strong>Amt</strong> Neuhaus nach Unanfechtbarkeit<br />

dieser Schlussfeststellung folgende Unterlagen zur Aufbewahrung<br />

übersandt:<br />

1. <strong>ein</strong>e Ausfertigung der die neue Feld<strong>ein</strong>teilung nachweisen<strong>den</strong><br />

Karte;<br />

2. <strong>ein</strong> Verzeichnis der neuen Grundstücke und der gem<strong>ein</strong>schaftlichen<br />

und öffentlichen Anlagen mit Kartenbezeichnung und Größe;<br />

3. <strong>ein</strong>e Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurber<strong>ein</strong>igungsplanes,<br />

die dauernd von allgem<strong>ein</strong>er Bedeutung und nicht in das<br />

Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind;<br />

4. <strong>ein</strong>e Abschrift dieser Schlussfeststellung.<br />

Gem. § 150 Abs. 2 FlurbG kann jede(r) Beteiligte bzw. s<strong>ein</strong>(e)<br />

Rechtsnachfolger(in) sowie jede(r), der(die) <strong>ein</strong> berechtigtes Interesse<br />

darlegt, die eben genannten Unterlagen <strong>ein</strong>sehen. Die Einsichtnahme<br />

wird von der aufbewahren<strong>den</strong> Gem<strong>ein</strong>de gewährt.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb <strong>ein</strong>es Monats nach<br />

Bekanntgabe Widerspruch schriftlich (Postanschrift) oder zur Niederschrift<br />

beim <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> Lan<strong>den</strong>twicklung (Dienstgebäude) erhoben wer<strong>den</strong>.<br />

Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen<br />

Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur<br />

gewahrt, wenn der Widerspruch bis zum Ablauf der angegebenen Frist<br />

beim <strong>Amt</strong> <strong>ein</strong>gegangen ist.<br />

Dritte Satzung zur Änderung<br />

der Benutzungs- und<br />

Gebührensatzung <strong>für</strong> die<br />

Kindertagesstätte<br />

der Gem<strong>ein</strong>de Malk Göhren<br />

Präambel<br />

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung <strong>für</strong> das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539), der §§ 1, 2, 4<br />

und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern<br />

(KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005<br />

(GVOBl. M-V S. 146) und des Gesetzes zur Förderung von Kindern<br />

in Kindertages<strong>ein</strong>richtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz<br />

- KiföG M-V) vom 01.04.2004 (GVOBl. M-V S. 179) sowie<br />

der Satzung des Landkreises Ludwigslust zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes<br />

vom 09.12.2005 wird nach<br />

Beschlussfassung durch die Gem<strong>ein</strong>devertretung der Gem<strong>ein</strong>de Malk<br />

Göhren vom 13.11.2007 folgende Satzung erlassen:<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung<br />

<strong>für</strong> die Kindertagesstätte<br />

Die Benutzungs- und Gebührensatzung <strong>für</strong> die Kindertagesstätte der<br />

Gem<strong>ein</strong>de Malk Göhren vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch<br />

die Zweite Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung<br />

<strong>für</strong> die Kindertagesstätte der Gem<strong>ein</strong>de Malk Göhren vom 26.<br />

Januar 2006, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben, der Satz 3 wird zu Satz 2.<br />

2. § 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Die Aufnahme des Kindes in die Kindertages<strong>ein</strong>richtung erfolgt<br />

unter Vorlage der Feststellung des Anspruchs auf Förderung in<br />

<strong>ein</strong>er Kindertages<strong>ein</strong>richtung durch <strong>den</strong> Abschluss <strong>ein</strong>er Betreuungsver<strong>ein</strong>barung.“<br />

3. § 5 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Das bestehende Betreuungsverhältnis kann unter Einhaltung<br />

<strong>ein</strong>er Frist von 14 Tagen zum Ende <strong>ein</strong>es je<strong>den</strong> Monats, zum Ende<br />

des Kindertagesstättenjahres oder bei Wohnungswechsel<br />

geändert oder beendet wer<strong>den</strong>.<br />

Die Änderung oder Beendigung des Betreuungsverhältnisses hat<br />

schriftlich zu erfolgen. Eine Änderung oder Beendigung durch<br />

<strong>den</strong> Träger ist zu begrün<strong>den</strong>.<br />

(2) Bei der Ummeldung von <strong>ein</strong>er Halbtags- auf Teilzeit- oder<br />

Ganztagsbetreuung gilt § 2 Absatz 2.<br />

(3) Die außeror<strong>den</strong>tliche Kündigung des Betreuungsverhältnisses<br />

ohne Einhaltung <strong>ein</strong>er Kündigungsfrist ist zulässig bei:<br />

a) grober Pflichtverletzung von Regelungen der Betreuungsver<strong>ein</strong>barung<br />

durch die Eltern, insbesondere bei der Be<strong>ein</strong>trächtigung<br />

der Gesundheit der anderen Kinder der Einrichtung,<br />

b) wenn der Träger s<strong>ein</strong>en Verpflichtungen <strong>ein</strong>er ordnungsgemäßen<br />

Betreuung der Kinder nicht nachkommt.<br />

(4) Wer<strong>den</strong> durch die Eltern drei Monatsbeiträge der Benutzungsgebühren<br />

nicht gezahlt, kann durch die <strong>Amt</strong>sverwaltung<br />

des <strong>Amt</strong>es <strong>Dömitz</strong>-<strong>Malliß</strong> im Einvernehmen mit der Gem<strong>ein</strong>de<br />

Malk Göhren innerhalb <strong>ein</strong>er Frist von 14 Tagen die Betreuung<br />

<strong>ein</strong>gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Verstoßen die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen<br />

die ver<strong>ein</strong>barte Betreuungszeit, kann durch die <strong>Amt</strong>sverwaltung<br />

des <strong>Amt</strong>es <strong>Dömitz</strong>-<strong>Malliß</strong> im Einvernehmen mit der Gem<strong>ein</strong>de<br />

Malk Göhren innerhalb von 14 Tagen die Betreuung des Kindes<br />

<strong>ein</strong>gestellt wer<strong>den</strong>, sofern innerhalb der genannten Frist durch<br />

die Personensorgeberechtigten k<strong>ein</strong>e neue Festlegung zur Betreuungszeit<br />

erfolgt ist.“<br />

4. § 9 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Die Kinder sind während des Aufenthaltes in der Kindertages<strong>ein</strong>richtung<br />

und auf dem direkten Weg vom und zum Wohnort<br />

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert.<br />

(2) Bei Unfällen muss die Einrichtung innerhalb von drei Tagen <strong>ein</strong>e<br />

schriftliche Meldung an die zuständige Unfallbehörde machen. Aus<br />

diesem Grund haben die Eltern auch Unfälle der Kinder, die auf dem<br />

direkten Weg vom und zum Wohnort passieren, der Einrichtung unverzüglich<br />

mitzuteilen. Eine weitergehende Haftung der Gem<strong>ein</strong>de<br />

Malk Göhren ist ausgeschlossen.“<br />

5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 2 wer<strong>den</strong> die Wörter „gleichzeitig in der Kindertagesstätte<br />

Malk Göhren“ durch die Wörter „in <strong>ein</strong>er Kindertages<strong>ein</strong>richtung“<br />

ersetzt.<br />

b) Nach Satz 2 wer<strong>den</strong> folgende Sätze 3 bis 6 <strong>ein</strong>gefügt, die<br />

bisherigen Sätze 3 und 4 wer<strong>den</strong> zu <strong>den</strong> Sätzen 7 und 8:<br />

„Für Sorgeberechtigte, die mehr als <strong>ein</strong> Kind gleichzeitig in<br />

<strong>ein</strong>er Kindertages<strong>ein</strong>richtung oder in mehreren Kindertages<strong>ein</strong>richtungen<br />

betreuen lassen, ist der Elternbeitrag wie<br />

folgt festzusetzen:<br />

- Lassen Sorgeberechtigte zwei Kinder gleichzeitig betreuen,<br />

so ist <strong>für</strong> jedes dieser Kinder <strong>ein</strong> Elternbeitrag<br />

in Höhe von 97 % des nach § 21 Abs. 2 KiföG <strong>für</strong><br />

die jeweilige Betreuungsform und -dauer festgelegten<br />

durchschnittlichen Elternbeitrages zu erheben.<br />

- Lassen Sorgeberechtigte drei Kinder gleichzeitig betreuen,<br />

so ist <strong>für</strong> jedes dieser Kinder <strong>ein</strong> Elternbeitrag<br />

in Höhe von 95 % des nach § 21 Abs. 2 KiföG <strong>für</strong><br />

die jeweilige Betreuungsform und -dauer festgelegten<br />

durchschnittlichen Elternbeitrages zu erheben.<br />

- Lassen Sorgeberechtigte mehr als drei Kinder betreuen,<br />

so sinkt der <strong>für</strong> jedes dieser Kinder zu erhebende<br />

Elternbeitrag je weiteres betreute Kind um 2 %.“<br />

6. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />

„(2) Die Gebühr ist monatlich, auch <strong>für</strong> Zeiträume, in <strong>den</strong>en die<br />

Einrichtung geschlossen ist, zu entrichten und wird durch das<br />

<strong>Amt</strong> <strong>Dömitz</strong>-<strong>Malliß</strong> mit Gebührenbescheid festgesetzt.“<br />

7. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die<br />

Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.

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