Mit den besten Wünschen für ein angenehmes ... - Amt Dömitz-Malliß
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Woche 01 / 04.01.2007 <strong>Amt</strong>skurier 23<br />
“(1) Die Kinder sind während des Aufenthaltes in der Kindertages<strong>ein</strong>richtung<br />
und auf dem direkten Weg vom und zum Wohnort<br />
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert.<br />
(2) Bei Unfällen muss die Einrichtung innerhalb von drei Tagen<br />
<strong>ein</strong>e schriftliche Meldung an die zuständige Unfallbehörde machen.<br />
Aus diesem Grund haben die Eltern auch Unfälle der Kinder,<br />
die auf dem direkten Weg vom und zum Wohnort passieren,<br />
der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Eine weitergehende<br />
Haftung der Gem<strong>ein</strong>de <strong>Malliß</strong> ist ausgeschlossen.”<br />
7. § 9 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 2 wer<strong>den</strong> die Wörter “gleichzeitig im Hort<br />
<strong>Malliß</strong>” durch die Wörter “in <strong>ein</strong>er Kindertages<strong>ein</strong>richtung”<br />
ersetzt.<br />
bb) Nach Satz 2 wer<strong>den</strong> folgende Sätze 3 bis 6 <strong>ein</strong>gefügt,<br />
die bisherigen Sätze 3 und 4 wer<strong>den</strong> zu <strong>den</strong> Sätzen 7<br />
und 8:<br />
“Für Sorgeberechtigte, die mehr als <strong>ein</strong> Kind gleichzeitig<br />
in <strong>ein</strong>er Kindertages<strong>ein</strong>richtung oder in mehreren<br />
Kindertages<strong>ein</strong>richtungen betreuen lassen, ist der<br />
Elternbeitrag wie folgt festzusetzen:<br />
- Lassen Sorgeberechtigte zwei Kinder gleichzeitig<br />
betreuen, so ist <strong>für</strong> jedes dieser Kinder<br />
<strong>ein</strong> Elternbeitrag in Höhe von 97 % des nach §<br />
21 Abs. 2 KiföG <strong>für</strong> die jeweilige Betreuungsform<br />
und -dauer festgelegten durchschnittlichen<br />
Elternbeitrages zu erheben.<br />
- Lassen Sorgeberechtigte drei Kinder gleichzeitig<br />
betreuen, so ist <strong>für</strong> jedes dieser Kinder <strong>ein</strong><br />
Elternbeitrag in Höhe von 95 % des nach § 21<br />
Abs. 2 KiföG <strong>für</strong> die jeweilige Betreuungsform<br />
und -dauer festgelegten durchschnittlichen<br />
Elternbeitrages zu erheben.<br />
- Lassen Sorgeberechtigte mehr als drei Kinder<br />
betreuen, so sinkt der <strong>für</strong> jedes dieser Kinder<br />
zu erhebende Elternbeitrag je weiteres betreute<br />
Kind um 2 %.”<br />
b) In Absatz 3 Satz 1 wer<strong>den</strong> die Wörter “Halbtagsbetreuung bis<br />
zu 3 Stun<strong>den</strong>” durch die Wörter “Teilzeitbetreuung bis zu vier<br />
Stun<strong>den</strong>” ersetzt.<br />
8. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />
“(2) Die Gebühr ist monatlich, auch <strong>für</strong> Zeiträume, in <strong>den</strong>en die<br />
Einrichtung geschlossen ist, zu entrichten und wird durch das <strong>Amt</strong><br />
<strong>Dömitz</strong>-<strong>Malliß</strong> mit Gebührenbescheid festgesetzt.”<br />
9. In § 11 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe “§ 5 Abs. 3” durch die<br />
Angabe “§ 5 Absatz 4” ersetzt.<br />
10. Die Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist, erhält die in<br />
der Anlage aufgeführte Fassung.<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.<br />
<strong>Malliß</strong>, <strong>den</strong> 04. Dezember 2007<br />
gez. Hahn Dienstsiegel<br />
Bürgermeister<br />
Gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V ist <strong>ein</strong> Verstoß gegen Verfahrens- und<br />
Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV<br />
M-V erlassen wor<strong>den</strong> sind, innerhalb <strong>ein</strong>es Jahres seit der öffentlichen<br />
Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der<br />
Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften<br />
und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gem<strong>ein</strong>de<br />
<strong>Malliß</strong> geltend zu machen. Hiervon abweichend kann <strong>ein</strong>e<br />
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />
auch nach Ablauf <strong>ein</strong>es Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung<br />
geltend gemacht wer<strong>den</strong>.<br />
Anlage<br />
Gebührentabelle<br />
zur Benutzungs- und Gebührensatzung <strong>für</strong> die Kindertagesstätte<br />
Hort <strong>Malliß</strong> der Gem<strong>ein</strong>de <strong>Malliß</strong><br />
1. Ganztagsbetreuung (bis zu sechs Stun<strong>den</strong> täglich)<br />
1.1 1. Kind (100 %): 70,20 €<br />
1.2 2. Kind (97 %): 68,09 €<br />
1.3 3. Kind (95 %): 66,69 €<br />
1.4 <strong>für</strong> jedes weitere betreute Kind<br />
sinkt der Elternbeitrag um 2 von Hundert<br />
2. Teilzeitbetreuung (bis zu vier Stun<strong>den</strong> täglich)<br />
2.1 1. Kind (100 %): 42,12 €<br />
2.2 2. Kind (97 %): 40,86 €<br />
2.3 3. Kind (95 %): 40,01 €<br />
2.4 <strong>für</strong> jedes weitere betreute Kind<br />
sinkt der Elternbeitrag um 2 von Hundert<br />
3. Stun<strong>den</strong>weise Betreuung<br />
je angefangene Stunde:<br />
1,71 €<br />
Satzung zur Aufhebung<br />
der Satzung der Stadt <strong>Dömitz</strong><br />
über die Festlegung von<br />
Gebietszonen und die Höhe<br />
des Geldbetrages zur Ablösung<br />
von Stellplatzverpflichtungen<br />
(Stellplatzablösesatzung)<br />
Präambel<br />
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung <strong>für</strong> das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 10. Juli 2006 (GVOBI. MV S. 539), und § 86 der Landesbauordnung<br />
Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April<br />
2006 (GVOBI. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes<br />
vom 23. Mai 2006 (GVOBI. M-V S. 194), wird nach Beschlussfassung<br />
durch die Stadtvertretung der Stadt <strong>Dömitz</strong> vom 06. September<br />
2007 folgende Satzung erlassen:<br />
Artikel 1<br />
Aufhebung der Stellplatzablösesatzung<br />
Die Satzung der Stadt <strong>Dömitz</strong> über die Festlegung von Gebietszonen<br />
und die Höhe des Geldbetrages zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen<br />
(Stellplatzablösesatzung) vom 08. Februar 2002 wird aufgehoben.<br />
Artikel 2<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Dömitz</strong>, <strong>den</strong> 18. Dezember 2007<br />
gez. Vollbrecht.<br />
Bürgermeister Dienstsiegel<br />
Die vorstehende Satzung der Stadt <strong>Dömitz</strong> wurde am 11. Dezember<br />
2007 durch <strong>den</strong> Landrat des Landkreises Ludwigslust als untere<br />
Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V als angezeigt zur<br />
Kenntnis genommen.<br />
Gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V ist <strong>ein</strong> Verstoß gegen Verfahrens- und<br />
Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV<br />
M-V erlassen wor<strong>den</strong> sind, innerhalb <strong>ein</strong>es Jahres seit der öffentlichen<br />
Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der<br />
Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften<br />
und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt<br />
<strong>Dömitz</strong> geltend zu machen. Hiervon abweichend kann <strong>ein</strong>e Verletzung<br />
von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />
auch nach Ablauf <strong>ein</strong>es Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung<br />
geltend gemacht wer<strong>den</strong>.<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse<br />
der Gem<strong>ein</strong>devertretung Neu Kaliß<br />
Sitzung am 13.12.2007<br />
öffentlicher Teil<br />
TOP 8 Die <strong>Mit</strong>glieder der Gem<strong>ein</strong>devertretung Neu Kaliß beschließen<br />
die Abwägung zu <strong>den</strong> bis zum 16.07.2007