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Mit den besten Wünschen für ein angenehmes ... - Amt Dömitz-Malliß

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Woche 01 / 04.01.2007 <strong>Amt</strong>skurier 23<br />

“(1) Die Kinder sind während des Aufenthaltes in der Kindertages<strong>ein</strong>richtung<br />

und auf dem direkten Weg vom und zum Wohnort<br />

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert.<br />

(2) Bei Unfällen muss die Einrichtung innerhalb von drei Tagen<br />

<strong>ein</strong>e schriftliche Meldung an die zuständige Unfallbehörde machen.<br />

Aus diesem Grund haben die Eltern auch Unfälle der Kinder,<br />

die auf dem direkten Weg vom und zum Wohnort passieren,<br />

der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Eine weitergehende<br />

Haftung der Gem<strong>ein</strong>de <strong>Malliß</strong> ist ausgeschlossen.”<br />

7. § 9 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 2 wer<strong>den</strong> die Wörter “gleichzeitig im Hort<br />

<strong>Malliß</strong>” durch die Wörter “in <strong>ein</strong>er Kindertages<strong>ein</strong>richtung”<br />

ersetzt.<br />

bb) Nach Satz 2 wer<strong>den</strong> folgende Sätze 3 bis 6 <strong>ein</strong>gefügt,<br />

die bisherigen Sätze 3 und 4 wer<strong>den</strong> zu <strong>den</strong> Sätzen 7<br />

und 8:<br />

“Für Sorgeberechtigte, die mehr als <strong>ein</strong> Kind gleichzeitig<br />

in <strong>ein</strong>er Kindertages<strong>ein</strong>richtung oder in mehreren<br />

Kindertages<strong>ein</strong>richtungen betreuen lassen, ist der<br />

Elternbeitrag wie folgt festzusetzen:<br />

- Lassen Sorgeberechtigte zwei Kinder gleichzeitig<br />

betreuen, so ist <strong>für</strong> jedes dieser Kinder<br />

<strong>ein</strong> Elternbeitrag in Höhe von 97 % des nach §<br />

21 Abs. 2 KiföG <strong>für</strong> die jeweilige Betreuungsform<br />

und -dauer festgelegten durchschnittlichen<br />

Elternbeitrages zu erheben.<br />

- Lassen Sorgeberechtigte drei Kinder gleichzeitig<br />

betreuen, so ist <strong>für</strong> jedes dieser Kinder <strong>ein</strong><br />

Elternbeitrag in Höhe von 95 % des nach § 21<br />

Abs. 2 KiföG <strong>für</strong> die jeweilige Betreuungsform<br />

und -dauer festgelegten durchschnittlichen<br />

Elternbeitrages zu erheben.<br />

- Lassen Sorgeberechtigte mehr als drei Kinder<br />

betreuen, so sinkt der <strong>für</strong> jedes dieser Kinder<br />

zu erhebende Elternbeitrag je weiteres betreute<br />

Kind um 2 %.”<br />

b) In Absatz 3 Satz 1 wer<strong>den</strong> die Wörter “Halbtagsbetreuung bis<br />

zu 3 Stun<strong>den</strong>” durch die Wörter “Teilzeitbetreuung bis zu vier<br />

Stun<strong>den</strong>” ersetzt.<br />

8. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />

“(2) Die Gebühr ist monatlich, auch <strong>für</strong> Zeiträume, in <strong>den</strong>en die<br />

Einrichtung geschlossen ist, zu entrichten und wird durch das <strong>Amt</strong><br />

<strong>Dömitz</strong>-<strong>Malliß</strong> mit Gebührenbescheid festgesetzt.”<br />

9. In § 11 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe “§ 5 Abs. 3” durch die<br />

Angabe “§ 5 Absatz 4” ersetzt.<br />

10. Die Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist, erhält die in<br />

der Anlage aufgeführte Fassung.<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.<br />

<strong>Malliß</strong>, <strong>den</strong> 04. Dezember 2007<br />

gez. Hahn Dienstsiegel<br />

Bürgermeister<br />

Gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V ist <strong>ein</strong> Verstoß gegen Verfahrens- und<br />

Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV<br />

M-V erlassen wor<strong>den</strong> sind, innerhalb <strong>ein</strong>es Jahres seit der öffentlichen<br />

Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der<br />

Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften<br />

und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gem<strong>ein</strong>de<br />

<strong>Malliß</strong> geltend zu machen. Hiervon abweichend kann <strong>ein</strong>e<br />

Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />

auch nach Ablauf <strong>ein</strong>es Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

geltend gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

Anlage<br />

Gebührentabelle<br />

zur Benutzungs- und Gebührensatzung <strong>für</strong> die Kindertagesstätte<br />

Hort <strong>Malliß</strong> der Gem<strong>ein</strong>de <strong>Malliß</strong><br />

1. Ganztagsbetreuung (bis zu sechs Stun<strong>den</strong> täglich)<br />

1.1 1. Kind (100 %): 70,20 €<br />

1.2 2. Kind (97 %): 68,09 €<br />

1.3 3. Kind (95 %): 66,69 €<br />

1.4 <strong>für</strong> jedes weitere betreute Kind<br />

sinkt der Elternbeitrag um 2 von Hundert<br />

2. Teilzeitbetreuung (bis zu vier Stun<strong>den</strong> täglich)<br />

2.1 1. Kind (100 %): 42,12 €<br />

2.2 2. Kind (97 %): 40,86 €<br />

2.3 3. Kind (95 %): 40,01 €<br />

2.4 <strong>für</strong> jedes weitere betreute Kind<br />

sinkt der Elternbeitrag um 2 von Hundert<br />

3. Stun<strong>den</strong>weise Betreuung<br />

je angefangene Stunde:<br />

1,71 €<br />

Satzung zur Aufhebung<br />

der Satzung der Stadt <strong>Dömitz</strong><br />

über die Festlegung von<br />

Gebietszonen und die Höhe<br />

des Geldbetrages zur Ablösung<br />

von Stellplatzverpflichtungen<br />

(Stellplatzablösesatzung)<br />

Präambel<br />

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung <strong>für</strong> das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 10. Juli 2006 (GVOBI. MV S. 539), und § 86 der Landesbauordnung<br />

Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April<br />

2006 (GVOBI. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes<br />

vom 23. Mai 2006 (GVOBI. M-V S. 194), wird nach Beschlussfassung<br />

durch die Stadtvertretung der Stadt <strong>Dömitz</strong> vom 06. September<br />

2007 folgende Satzung erlassen:<br />

Artikel 1<br />

Aufhebung der Stellplatzablösesatzung<br />

Die Satzung der Stadt <strong>Dömitz</strong> über die Festlegung von Gebietszonen<br />

und die Höhe des Geldbetrages zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen<br />

(Stellplatzablösesatzung) vom 08. Februar 2002 wird aufgehoben.<br />

Artikel 2<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Dömitz</strong>, <strong>den</strong> 18. Dezember 2007<br />

gez. Vollbrecht.<br />

Bürgermeister Dienstsiegel<br />

Die vorstehende Satzung der Stadt <strong>Dömitz</strong> wurde am 11. Dezember<br />

2007 durch <strong>den</strong> Landrat des Landkreises Ludwigslust als untere<br />

Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V als angezeigt zur<br />

Kenntnis genommen.<br />

Gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V ist <strong>ein</strong> Verstoß gegen Verfahrens- und<br />

Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV<br />

M-V erlassen wor<strong>den</strong> sind, innerhalb <strong>ein</strong>es Jahres seit der öffentlichen<br />

Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der<br />

Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften<br />

und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt<br />

<strong>Dömitz</strong> geltend zu machen. Hiervon abweichend kann <strong>ein</strong>e Verletzung<br />

von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />

auch nach Ablauf <strong>ein</strong>es Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

geltend gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse<br />

der Gem<strong>ein</strong>devertretung Neu Kaliß<br />

Sitzung am 13.12.2007<br />

öffentlicher Teil<br />

TOP 8 Die <strong>Mit</strong>glieder der Gem<strong>ein</strong>devertretung Neu Kaliß beschließen<br />

die Abwägung zu <strong>den</strong> bis zum 16.07.2007

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