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Der Erlaubnistatbestandsirrtum in der Fallbearbeitung ... - Ja-Aktuell

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AUFSATZ Strafrecht <strong>Erlaubnistatbestandsirrtum</strong><br />

jedoch bei Verteidigungshandlungen die Übelkeit und Unangemessenheit.<br />

Dem ist jedoch nicht zuzustimmen (siehe<br />

Fall 1). Das Gewehr ist e<strong>in</strong>e Waffe im technischen S<strong>in</strong>n,<br />

§ 224 I Nr 2 Alt 1 StGB ist erfüllt. B wurde laut Sachverhalt<br />

schwer verletzt. Insofern ersche<strong>in</strong>t es zwar nahe liegend, dass<br />

zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e abstrakte Lebensgefahr bestand. Mangels näherer<br />

Angaben im Sachverhalt kann hiervon <strong>in</strong> dubio pro reo<br />

jedoch nicht ausgegangen werden. A handelte vorsätzlich, so<br />

dass er den Tatbestand e<strong>in</strong>er gefährlichen Körperverletzung<br />

verwirklicht hat.<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

1. Objektive Rechtfertigungselemente<br />

A könnte gem § 32 StGB gerechtfertigt se<strong>in</strong>. Ex post gesehen<br />

liegt allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e Notwehrlage vor. Bei Zugrundelegung e<strong>in</strong>er<br />

ex-ante-Perspektive gelangt man jedoch auch zu ke<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en<br />

Ergebnis – es gab ke<strong>in</strong>e Anzeichen, dass B <strong>Ja</strong>hre nach dem<br />

Seitensprung se<strong>in</strong>er Frau e<strong>in</strong>en tödlichen Mordanschlag durchführen<br />

wollte; es ist bei e<strong>in</strong>er <strong>Ja</strong>gdgesellschaft aber eher die Regel<br />

als die Ausnahme, dass man auf Wild anlegt, das sich nicht<br />

im Blickfeld aller <strong>Ja</strong>gdgäste bef<strong>in</strong>det. Demnach scheidet e<strong>in</strong>e<br />

Rechtfertigung durch Notwehr aus.<br />

2. Subjektive Rechtfertigungselemente<br />

A stellte sich e<strong>in</strong>e Situation vor, die, wenn sie Realität gewesen<br />

wäre, e<strong>in</strong>e Notwehrlage begründet hätte. Folglich befand er sich<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ETB (vgl zur Prüfung des ETB Fall 1). Demnach entfällt<br />

analog § 16 StGB <strong>der</strong> Vorsatz.<br />

A hat sich folglich nicht gem §§ 223, 224 I Nr 2 Alt 1 StGB strafbar<br />

gemacht.<br />

A könnte sich gem § 229 StGB <strong>der</strong> fahrlässigen Körperverletzung<br />

strafbar gemacht haben, <strong>in</strong>dem er den B durch e<strong>in</strong>en Schuss<br />

schwer verletzte.<br />

<strong>Der</strong> tatbestandliche Erfolg ist e<strong>in</strong>getreten, se<strong>in</strong>e vorsätzliche<br />

Verwirklichung ist sorgfaltspflichtwidrig (siehe Fall 4).<br />

A handelte auch rechtswidrig.<br />

Se<strong>in</strong> Irrtum über die Notwehrlage war vermeidbar (s.o.), so<br />

dass er Handlungsunrecht verwirklichte. Demnach handelte A<br />

schuldhaft.<br />

A hat sich gem § 229 StGB <strong>der</strong> fahrlässigen Körperverletzung<br />

strafbar gemacht.<br />

B) ANHANG SCHAUBILDER<br />

JA 2006 · Heft 8/9 663

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