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Der Erlaubnistatbestandsirrtum in der Fallbearbeitung ... - Ja-Aktuell

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AUFSATZ Strafrecht <strong>Erlaubnistatbestandsirrtum</strong><br />

AUFSATZ Öffentliches Recht Baurecht<br />

Benno Kaplonek und<br />

Matthias Mittag, Wiss. Mit.,<br />

Dresden<br />

Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht<br />

<strong>Der</strong> vornehmlich bundesrechtlich determ<strong>in</strong>ierte Nachbarschutz<br />

wird seit mehreren <strong>Ja</strong>hren durch Reformen <strong>der</strong> Landesbauordnungen<br />

(LBOen) 1 erheblich bee<strong>in</strong>flusst, die va <strong>der</strong> <strong>Der</strong>egulierung<br />

und Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens dienen<br />

sollen. Diese »Vere<strong>in</strong>fachung« hat weit reichende Folgen für<br />

den Rechtsschutz des Nachbarn, e<strong>in</strong>er »beliebten« Problematik<br />

<strong>in</strong> öffentlich-rechtlichen Prüfungen. <strong>Der</strong> Beitrag geht beiden Aspekten<br />

des baurechtlichen Nachbarschutzes nach, nämlich zum<br />

e<strong>in</strong>en <strong>der</strong> Frage, welche Vorschriften des Baurechts nachbarliche<br />

Abwehransprüche entstehen lassen und zum an<strong>der</strong>en dem für<br />

die <strong>Fallbearbeitung</strong> nicht m<strong>in</strong><strong>der</strong> wichtigen Problemkreis, wie <strong>der</strong><br />

Nachbar se<strong>in</strong>e Rechte vor Behörde und Gericht (VG) durchsetzen<br />

kann.<br />

A) NACHBARSCHUTZ IM MATERIELLEN BAURECHT<br />

Grundlage des Nachbarschutzes s<strong>in</strong>d die Normen des Baurechts,<br />

die bestimmen, ob und <strong>in</strong> welcher Weise Errichtung, ¾n<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung von baulichen Anlagen zulässig s<strong>in</strong>d,<br />

und die Auskunft darüber geben, ob sich auf ihre E<strong>in</strong>haltung<br />

auch dritte Personen berufen können.<br />

664 JA 2006 · Heft 8/9<br />

I. Die Schutznormtheorie<br />

Nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob sich <strong>der</strong> Nachbar<br />

auf die E<strong>in</strong>haltung bestimmter Normen berufen kann, ist <strong>in</strong> Rspr<br />

und hL <strong>in</strong>zwischen weitgehend geklärt: Es existiert ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Rechtsposition, nach <strong>der</strong> e<strong>in</strong> Nachbar Anspruch auf Schutz<br />

vor Wertm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung se<strong>in</strong>es Grundstücks durch fremde Bauvorhaben<br />

hätte. 2 Nach <strong>der</strong> sog Schutznormtheorie ist vielmehr zu<br />

klären, ob e<strong>in</strong>e Norm <strong>in</strong>sb nach Wortlaut und Telos nicht nur Interessen<br />

<strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit dient, son<strong>der</strong>n zugleich auch dem<br />

Nachbarn e<strong>in</strong>e eigene Rechtsposition e<strong>in</strong>räumt. 3 Schutznormen<br />

s<strong>in</strong>d regelmäßig Vorschriften des materiellen Baurechts. Normen,<br />

die über die formelle Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Baugenehmigung<br />

entscheiden, s<strong>in</strong>d grds nicht drittschützend. An<strong>der</strong>es gilt nur für<br />

solche Verfahrensvorschriften, die erkennbar gerade dem Schutz<br />

nachbarlicher Rechte dienen, wie etwa die Normen über die Ver-<br />

1 Vgl Schulte DVBl 2004, 925; Jäde NVwZ 2003, 668<br />

2 BVerwG NVwZ-RR 1998, 540<br />

3 Ausf BVerwG NVwZ 1987, 409; enger die frühere Rspr, zB BVerwGE 27, 29, 33, die<br />

e<strong>in</strong>en erkennbar abgrenzbaren Kreis E<strong>in</strong>zelner verlangte

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