Der Erlaubnistatbestandsirrtum in der Fallbearbeitung ... - Ja-Aktuell
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AUFSATZ Strafrecht <strong>Erlaubnistatbestandsirrtum</strong><br />
AUFSATZ Öffentliches Recht Baurecht<br />
Benno Kaplonek und<br />
Matthias Mittag, Wiss. Mit.,<br />
Dresden<br />
Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht<br />
<strong>Der</strong> vornehmlich bundesrechtlich determ<strong>in</strong>ierte Nachbarschutz<br />
wird seit mehreren <strong>Ja</strong>hren durch Reformen <strong>der</strong> Landesbauordnungen<br />
(LBOen) 1 erheblich bee<strong>in</strong>flusst, die va <strong>der</strong> <strong>Der</strong>egulierung<br />
und Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens dienen<br />
sollen. Diese »Vere<strong>in</strong>fachung« hat weit reichende Folgen für<br />
den Rechtsschutz des Nachbarn, e<strong>in</strong>er »beliebten« Problematik<br />
<strong>in</strong> öffentlich-rechtlichen Prüfungen. <strong>Der</strong> Beitrag geht beiden Aspekten<br />
des baurechtlichen Nachbarschutzes nach, nämlich zum<br />
e<strong>in</strong>en <strong>der</strong> Frage, welche Vorschriften des Baurechts nachbarliche<br />
Abwehransprüche entstehen lassen und zum an<strong>der</strong>en dem für<br />
die <strong>Fallbearbeitung</strong> nicht m<strong>in</strong><strong>der</strong> wichtigen Problemkreis, wie <strong>der</strong><br />
Nachbar se<strong>in</strong>e Rechte vor Behörde und Gericht (VG) durchsetzen<br />
kann.<br />
A) NACHBARSCHUTZ IM MATERIELLEN BAURECHT<br />
Grundlage des Nachbarschutzes s<strong>in</strong>d die Normen des Baurechts,<br />
die bestimmen, ob und <strong>in</strong> welcher Weise Errichtung, ¾n<strong>der</strong>ung<br />
o<strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung von baulichen Anlagen zulässig s<strong>in</strong>d,<br />
und die Auskunft darüber geben, ob sich auf ihre E<strong>in</strong>haltung<br />
auch dritte Personen berufen können.<br />
664 JA 2006 · Heft 8/9<br />
I. Die Schutznormtheorie<br />
Nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob sich <strong>der</strong> Nachbar<br />
auf die E<strong>in</strong>haltung bestimmter Normen berufen kann, ist <strong>in</strong> Rspr<br />
und hL <strong>in</strong>zwischen weitgehend geklärt: Es existiert ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />
Rechtsposition, nach <strong>der</strong> e<strong>in</strong> Nachbar Anspruch auf Schutz<br />
vor Wertm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung se<strong>in</strong>es Grundstücks durch fremde Bauvorhaben<br />
hätte. 2 Nach <strong>der</strong> sog Schutznormtheorie ist vielmehr zu<br />
klären, ob e<strong>in</strong>e Norm <strong>in</strong>sb nach Wortlaut und Telos nicht nur Interessen<br />
<strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit dient, son<strong>der</strong>n zugleich auch dem<br />
Nachbarn e<strong>in</strong>e eigene Rechtsposition e<strong>in</strong>räumt. 3 Schutznormen<br />
s<strong>in</strong>d regelmäßig Vorschriften des materiellen Baurechts. Normen,<br />
die über die formelle Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Baugenehmigung<br />
entscheiden, s<strong>in</strong>d grds nicht drittschützend. An<strong>der</strong>es gilt nur für<br />
solche Verfahrensvorschriften, die erkennbar gerade dem Schutz<br />
nachbarlicher Rechte dienen, wie etwa die Normen über die Ver-<br />
1 Vgl Schulte DVBl 2004, 925; Jäde NVwZ 2003, 668<br />
2 BVerwG NVwZ-RR 1998, 540<br />
3 Ausf BVerwG NVwZ 1987, 409; enger die frühere Rspr, zB BVerwGE 27, 29, 33, die<br />
e<strong>in</strong>en erkennbar abgrenzbaren Kreis E<strong>in</strong>zelner verlangte